Nach der zur Rechtslage vor der Dienstrechts-Novelle 2011 ergangenen Rechtsprechung des VwGH begründet das BDG 1979 keinen subjektiven öffentlich-rechtlichen Anspruch auf die Verleihung einer Planstelle. Ein Versetzungsantrag eines Beamten vermittelt mangels gesetzlicher Regelung keinen Rechtsanspruch auf meritorische Entscheidung (vgl. B 13. Jänner 1993, 92/12/0284; E 24. Jänner 1996, 95/12/0026). Der VwGH hat zur Beschränkung der Zugehörigkeit möglicher Verweisungsarbeitsplätze zum Wirkungsbereich der Dienstbehörde des Beamten ausgeführt, dass diese Beschränkung des möglichen Verweisungsbereichs des Beamten nicht nur dessen eigenen Interessen dient, sondern auch verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten, welche es etwa untunlich erscheinen ließen, die Dienstbehörde im Falle einer amtswegigen Ruhestandsversetzung zu verpflichten, zuvor Verweisungsarbeitsplätze im Bereich des gesamten Bundesdienstes zu ermitteln (vg. E 23. November 2011, 2011/12/0050). An dieser Rechtslage hat sich durch die Einfügung des Abs. 5 in § 14 BDG 1979 nichts geändert. Für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Ruhestandsversetzung nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 ist die Möglichkeit der Zuweisung eines Arbeitsplatzes nach Abs. 5 legcit schon deshalb (noch) nicht relevant, weil letztere nach dieser Bestimmung das Vorliegen eines Ruhestandsversetzungsbescheids voraussetzt, dessen Wirkung (Ruhestandsversetzung) dann nicht eintritt, wenn spätestens mit dem Tag vor dessen Wirksamkeit ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird. Zudem stellt § 14 Abs. 5 BDG 1979 nicht darauf ab, ob ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, sondern darauf, ob es tatsächlich zu einer Zuweisung kommt (arg.: "wird zugewiesen"). Auch aus den Materialien (1610 BlgNR XXIV. GP, 3f) ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber dem Beamten ein subjektives Recht dahingehend einräumen wollte, dass die Dienstbehörde umfassende Nachforschungen nach einem dem Beamten allenfalls anzubietenden Arbeitsplatz über ihren Wirkungsbereich hinaus anzustellen hätte. Neben dem Hinweis einer Ausweitung des Bereichs in Betracht kommender Alternativarbeitsplätze auf den gesamten Bundesdienst auf freiwilliger Basis, lässt sich dies nicht zuletzt aus dem in den Materialien enthaltenen Verweis auf die Jobbörse des Bundes erschließen, woraus ersichtlich wird, dass der Gesetzgeber von einer gewissen Eigeninitiative des Betroffenen ausgeht. Mit dieser Bestimmung wird somit dem einzelnen Beamten kein subjektiver Anspruch darauf eingeräumt, dass die Dienstbehörde über ihren Wirkungsbereich hinaus im gesamten Bundesdienst zu prüfen hätte, ob dem Beamten zuweisbare Arbeitsplätze vorhanden wären. Nach Abs. 5 legcit wird in diesem Zusammenhang lediglich der Eintritt der Ruhestandsversetzung aufgeschoben, wenn - mit Zustimmung des Beamten - ihm vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen er zu erfüllen imstande ist.
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