W223 2308935-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.a Christa KOCHER und Alexander WIRTH als Beisitzer*innen über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des AMS Wien Redergasse vom 12.11.2024 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.05.2025 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) vom 12.11.2024 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF, im Ausmaß von 42 Tagen ab 14.10.2024 verloren habe.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX vereitelt habe, indem sie die gebotene Stelle nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdeführerin in Wien wohnhaft sei und die zugewiesene Veranstaltung in Salzburg stattgefunden hätte, dies stehe nicht in einem angemessenen räumlichen Verhältnis zum Wohnsitz der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin nehme zudem seit 02.12.2024 an einer Schulungsmaßnahme teil, wo sie ein umfangreiches Angebot wahrnehme. Ihre Beraterin hat in der Niederschrift vom 06.11.2024 festgehalten, dass die Sperre unberechtigt sei. Aufgrund der Leistungssperre sei die Beschwerdeführerin in eine schwierige Lage gekommen und könne ihre monatliche Energievorschreibungen und ihre Miete nicht mehr bezahlen.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 11.03.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.05.2025 eine mündliche Verhandlung durch, in der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme der Beschwerdeführerin. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin bezieht seit 07.12.2023 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 25.05.2024 bezieht sie Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin war zuletzt im Zeitraum 10.10.2022 bis 29.11.2022 vollversicherungspflichtig beschäftigt bei der XXXX , seither war sie lediglich am 20.01.2024 vollversicherungspflichtig beschäftigt.
Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 01.10.2024 zur Veranstaltung „Get Ready 4 Salzburg“ bei XXXX am 11.10.2024 um 10:00 Uhr zugebucht. Das Einladungsschreiben lautete auszugsweise wie folgt:
„Ziel dieser Veranstaltung ist es, mit Unterstützung des AMS Wien an den Vorstellungsgesprächen in Salzburg (24.10.2024) teilzunehmen. Das AMS Wien trifft bei dieser Veranstaltung eine Vorauswahl an geeigneten Arbeitskräften für die Dienstgeber_innen in Salzburg .
In Salzburg treffen Sie verschiedene Dienstgeber_innen, mit welchen Sie Bewerbungsgespräche führen können. Um Ihnen die Anreise zu erleichtern, stellt Ihnen das AMS Wien eine Transportmöglichkeit zur Verfügung, welche Sie zu den jeweiligen Dienstgeber_innen vor Ort bringt.
(…)
In folgenden Bereichen werden Ihnen Jobs in Salzburg angeboten:
•Küche
•Service
•Etage
•Rezeption
Die genauen Informationen zu Entgelt, Arbeitszeit (gesucht werden Voll- und Teilzeitkräfte), erhalten Sie im Rahmen des konkreten Vorstellungsgesprächs von den Dienstgeber_innen. Es gelten die branchenüblichen Mindeststandards und Kollektivverträge. Alle weiteren Informationen (Abreise, Dienstgeber_in und Region, etc.) erhalten Sie bei der oben angeführten Veranstaltung.
Bitte nehmen Sie zu den Vorstellungsgesprächen Ihre Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf, Foto, Zeugnisse, idealerweise auf USB-Stick) mit.
Eine abgeschlossene Ausbildung oder Berufserfahrung ist nicht erforderlich. Deutschkenntnisse zur Verständigung (A1 oder höher) sind ausreichend.
Im Fall einer Arbeitsaufnahme in Salzburg wird Ihnen von den Dienstgeber_innen ein kostenfreies Quartier zur Verfügung gestellt oder Sie erhalten Unterstützung bei der Wohnraumbeschaffung!
(…)“
Die Beschwerdeführerin war am 11.10.2024 bei der Veranstaltung von XXXX anwesend, hierbei wäre – entgegen den Ausführungen im Einladungsschreiben – eine Vorauswahl durch XXXX durchgeführt worden. Im Rahmen dieser Veranstaltung wurde von der Beschwerdeführerin der Fragebogen ausgefüllt, die Frage „Sind Sie bereit am Projekt „Get ready 4 Salzburg! – Bewerbungs-Zug“ teilzunehmen“ beantwortete sie mit „NEIN“ und führte hierzu als Begründung an: „Ich möchte einen Kurs B1. Ich bin nach Wien gekommen, weil ich stabilität brauchte.“ Dieser Fragebogen wurde von der Beschwerdeführerin eigenhändig unterschrieben.
Weder im Zuge des Einladungsschreiben noch in der Informationsveranstaltung wurden konkrete Dienstgeber*innen benannt oder konkrete Details zu den Dienstverhältnissen angeführt.
Die Beschwerdeführerin nahm am Bewerbungstag am 24.10.2024 nicht teil.
Die Beschwerdeführerin hat bis zum Entscheidungszeitpunkt keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gründen sich auf dem im Akt aufliegenden Bezugsverlauf, die Feststellungen zum letzten vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis auf den Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 19.03.2025.
Die Feststellungen zur Veranstaltung hinsichtlich XXXX stehen aufgrund der Aktenlage, insbesondere aus dem Einladungsschreiben vom 01.10.2024, zweifelsfrei fest. Dass die Vorauswahl durch XXXX und nicht durch die belangte Behörde durchgeführt worden wäre, gab die belangte Behörde in der Beschwerdevorlage selbst an.
Dass die Beschwerdeführerin bei XXXX am 11.10.2024 die Infoveranstaltung besuchte konnte aufgrund der im Akt aufliegenden Unterlagen festgestellt werden und wurde dies von der Beschwerdeführerin zudem nicht bestritten.
Dass die Beschwerdeführerin am 11.10.2024 im TeilnehmerInnen-Fragebogen die Frage „Sind Sie bereit am Projekt „Get ready 4 Salzburg! Bewerbungs-Zug“ teilzunehmen?“ mit „Nein“ beantwortete geht aus dem im Akt aufliegenden Fragebogen hervor. Darüber hinaus geht die Begründung der Beschwerdeführerin auch aus diesem Fragebogen hervor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwGG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.
Wenn gemäß § 7 Abs. 2 BVwGG in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen ist, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das BVwG durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF, lauten wie folgt:
„Abschnitt 1
Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(…).
Arbeitsfähigkeit
§ 8. (1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
(2) Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
(…).
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(…).
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1.sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(…)
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(…).
(…)
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039).
Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.
Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und Zl. 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als im Sinne des§ 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244).
Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
Der Arbeitssuchende ist verpflichtet, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit, also einer nicht von der regionalen Geschäftsstelle vermittelten Beschäftigung, Gebrauch zu machen. Auch bei Ausschlagung einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit kommen die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen in Frage (VwGH vom 15.05.2013, 2012/08/0184 mHa VwGH 19.09.2007, 2006/08/0252).
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde die Teilnahme an einer Veranstaltung am 11.10.2024 um 10:00 Uhr für ein Vorauswahlverfahren von XXXX betreffend einen Bewerbungstag am 24.10.2024 für Vorstellungsgespräche bei verschiedenen Dienstgeber*innen in XXXX in den Bereichen Küche, Service, Etage und Rezeption zugewiesen.
Die Beschwerdeführerin ist zur Veranstaltung am 11.10.2024 erschienen und lehnte die Teilnahme am Projekt „ XXXX “ ab.
Die belangte Behörde ging im gegenständlichen Fall davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten das Nichtzustandekommen einer konkreten zumutbaren Beschäftigung erwirkt und damit eine Vereitelung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verwirklicht hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16.12.2021, Ra 2020/08/0170, ausgesprochen dass „Voraussetzung der Verhängung der Sanktion insbesondere ist, dass eine derartige angebotene Beschäftigung der Prüfung der Zumutbarkeit im Einzelfall (vgl. § 9 Abs. 7 AlVG) standhält, somit insbesondere den Kriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entspricht (vgl. VwGH 1.6.2017, Ra 2016/08/0120, mwN). Eine Erfüllung des Tatbestandes nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG kommt aber jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn überhaupt keine Zuweisung zu einer Beschäftigung - somit kein Angebot eines konkreten Dienstverhältnisses - erfolgt ist (vgl. VwGH 15.5.2013, 2012/08/0184).“
Im gegenständlichen Fall erfolgte die Zuweisung zu einer Informationsveranstaltung und zum Bewerbungstag für mehrere (nicht näher definierten) Arbeitsplätze, wobei im Einladungsschreiben die möglichen Aufgabenbereiche aufgezählt wurden. Ein Angebot für ein konkretes Dienstverhältnis wurde der Beschwerdeführerin damit jedenfalls nicht unterbreitet.
Ohne Zuweisung eines - wenn auch noch nicht in allen Details bekannten - konkreten Dienstverhältnisses, kommt eine Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG jedoch nicht in Betracht (vgl. VwGH 19.07.2022, Ra 2021/08/0024).
Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27.01.2025,Ra 2022/08/0122, Folgendes ausgeführt:
„Maßgeblich für die Beurteilung, ob die Einladung zum Vorstellungstermin, dem die Mitbeteiligte fernblieb, bereits als Zuweisung zu einer konkreten Beschäftigung zu werten war, sind nicht die potentiellen weiteren Geschehensabläufe, die sich während des nicht wahrgenommenen Vorstellungstermins hypothetisch ergeben hätten, sondern der Inhalt der Einladung selbst (wobei der Umstand allein, dass das AMS im Einladungsschreiben vermerkte, es handle sich dabei um ein „konkretes Arbeitsangebot“, zu dieser Beurteilung nichts beiträgt). Das Vorbringen des AMS lässt auch im Lichte des sonstigen Akteninhalts seine Relevanz (mit anderen Worten: dass das Bundesverwaltungsgericht zu einem anderen Beweisergebnis hätte kommen können) nicht erkennen. Die letzten beiden Seiten des Einladungsschreibens belegen vielmehr, dass beim Verein S grundsätzlich eine Reihe verschiedener Arbeitsplätze geboten werden können, es wurden darin diverse „Aufgabenbereiche“ aufgezählt und beschrieben („Küche“, „Homeservice“, „Servicecenter Haus- und Gartenservice“, „Gainfarner Ökogarten“, „Überbetriebliche Lehrausbildung“) und auf der letzten Seite als weitere in Betracht kommende Möglichkeit auch erwähnt, dass „dem Dienstverhältnis eine Vorbereitungsmaßnahme vorgeschaltet“ werden könne.“
Ausgehend davon ergibt sich auch im gegenständlichen Fall, dass der Tatbestand der Vereitelung schon mangels Zuweisung zu einem konkreten Dienstverhältnis nach§ 10 Abs. 1 Z 1 AlVG nicht erfüllt sein kann.
Der Beschwerde war somit spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden