Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Revision der Burgenländischen Gebietskrankenkasse in Eisenstadt, vertreten durch Mag. Klaus Philipp, Rechtsanwalt in 7210 Mattersburg, Brunnenplatz 5c, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2015, Zl. W209 2004693- 1/20E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG (mitbeteiligte Parteien: 1. R W in E; 2. E GmbH in S;
3. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1; 4. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1201 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65-67), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Erstmitbeteiligte im Zeitraum 23. Jänner bis 15. März 2010 nicht der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei. Dem lag zugrunde, dass das Bundesverwaltungsgericht eine zwischen dem Erstmitbeteiligten und seiner Dienstgeberin, der zweitmitbeteiligten Partei, geschlossene Auflösungsvereinbarung als rechtswirksam erachtete.
Die Revision wurde als unzulässig erklärt.
Die revisionswerbende Gebietskrankenkasse erblickt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, dass das Bundesverwaltungsgericht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei bzw. eine solche Rechtsprechung für die Rechtslage nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle fehle. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in völliger Verkennung des wahren Sachverhalts, nämlich, dass eine Wiedereinstellungszusage des Dienstgebers vorliege und zudem tatsächlich die Wiedereinstellung nach Beendigung des Krankenstandes erfolgt sei, in Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in vergleichbaren Fällen gesetzt.
Bei der Beantwortung der Frage, ob die Auflösung eines Dienstverhältnisses wirksam vereinbart wurde, handelt es sich aber um eine im Allgemeinen nicht revisible einzelfallbezogene Beurteilung. Diese Beurteilung ist im vorliegenden Fall jedenfalls nicht in unvertretbarer Weise erfolgt: Das Bundesverwaltungsgericht hat ihr - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Grund einer schlüssigen Beweiswürdigung - Feststellungen zugrunde gelegt, die insgesamt dagegen sprechen, dass die Auflösungsvereinbarung (nur) der Umgehung der Entgeltfortzahlungspflicht dienen sollte.
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 3. September 2015
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