L515 2306162-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzel-richter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. am XXXX (alias XXXX ), StA. der Republik Georgien, vertreten durch Mag. Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2024, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbe-gründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise nach Österreich am 21.11.2023 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein und behauptete fälschlicher Weise, den Namen XXXX , geb. am XXXX zu führen. Ihren Angaben folgend hätte sie sich zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits 2 Monate im Bundesgebiet befunden.
I.2.1. Im Rahmen der Erstbefragung brachte die bP vor einem Organ des öffentlichen Sicher-heitsdienstes vor, homosexuell zu sein und deswegen von der Polizei festgenommen und geschlagen worden zu sein. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, dass ihr dies neuerlich widerfahren könnte.
Sie hätte Österreich als Ziel ausgewählt und hier den Antrag gestellt, weil dies ein gutes Land sei.
I.2.2. Mit Schreiben vom 31.1.2024 teilte das BMI-BKA mit, dass die bP von Interpol Tiflis als XXXX , am XXXX geb., identifiziert wurde. Sie verfüge über einen Reisepass.
I.2.3. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme bei der bB gab die bP am 13.12.2024 Folgendes an:
„Ich war mit einem Mann befreundet. Er hieß XXXX . Dessen Verwandte waren kriminelle. Sie hießen z.B. Gugava Jimsher und Kewlishvili Gotsha. Sie waren die führenden Köpfe von einer kriminellen Vereinigung in Georgien. Gugava war sein XXXX und Gotsha war ein XXXX .
Ich bin dann im Februar 2023 von einem Mann angerufen worden. Man sagten mir, dass er mich im Namen von Kewlishvili Gotsha treffen sollten. Ich habe das aber nicht getan. Dann hat man mich direkt angesprochen. Das war dann im April 2023. Diesmal im Namen von Gugava Jimsher. Man hat mir gesagt, dass ich ein Huhn sei. Das war ein Schimpfwort. Dass man mich als Huhn bezeichnete, hat meine Mutter aufs Gröbste beleidigt. Man hat mir dadurch gedroht, dass man meiner Mutter etwas antun könnte.
Ich habe mich dann versteckt. Ich war 2 Monate untergetaucht. Dann ging ich zu meiner Mutter. Diese hat gemeint, dass ich fortgehen sollte. Ich hatte etwas gespart, mit diesem Geld bin ich dann ca. im September 2023 ausgereist. Vor meiner Asylantragstellung in Österreich war ich ca. 2 Monate hier und lebte in Wien.
Das ist mein Fluchtgrund, mehr gibt es nicht zu sagen.
F.: Wieso haben Sie nicht gleich nach der Einreise einen Asylantrag gestellt.
A.: Ich habe hier einen Mann gekannt, er hieß XXXX , bei ihm habe ich gelebt, bis dieser ausreisen musste.
F.: Wieso haben Sie nicht gleich nach der Einreise einen Asylantrag gestellt?
A.: Ich hätte gehofft, dass ein Bekannter aus Georgien, genannt Herr XXXX aus Georgien nach Österreich kommt. Ich habe auf ihn gewartet, damit wir gemeinsam einen Asylantrag stellen, aber er kam nicht.
F.: Haben Sie diese Drohungen gegen Sie und Ihre Mutter bei der Polizei gemeldet?
A.: Nein, ich konnte nichts beweisen.
F.: Was war der Grund für die Drohungen des Gugava Jimsher und des Kewlishvili Gotsha.
A.: Sie wollten nicht, dass ich mit XXXX befreundet bin. Ich habe die Freundschaft zu XXXX beendet.
F.: Haben Sie versucht, in einem anderen Teil Ihrer Heimat neu anzufangen?
A.: Nein.
F.: Haben Sie jetzt auch noch Kontakt zu Herrn XXXX .
A.: Nein, ich habe die Freundschaft beendet.
F.: Seit wann waren Sie ein Paar.
A.: Seit sieben Jahren.
…“
Die bP gab weiters an, an psychischen Problemen zu leiden und sich deswegen in Österreich in Behandlung zu befinden.
Die bP wurde ebenso zu ihrem bisherigen Werdegang in Georgien, sowie zu ihren Anknüpfungspunkten in Österreich befragt. Zu diesen Angaben wird an den entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses eingegangen.
I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist.
Der Beschwerde wurde gem. § 18 (1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
I.2.1. Die bB ging davon aus, dass die bP in Georgien mit keiner maßgeblichen Gefahr zu rechnen hat und über eine Existenzgrundlage verfügt. Sie ging im Wesentlichen davon aus, dass sie Georgien verlassen hatte, weil sie von Kriminellen wegen ihrer Homosexualität bedroht worden wäre. Sie hätte sich jedoch nicht an die Behörden gewandt.
Über die Aufenthaltsdauer hinausgehende Anknüpfungspunkte konnte die bB nicht feststellen. Die bP hätte zwar angegeben, dass sie zwei Georgier in Österreich kenne, diese konnten jedoch im ZMR nicht aufgefunden werden.
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche, in Bezug auf die aktuelle Lage Homosexueller jedoch veraltete Feststellungen.
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf Georgien und die Abschiebung dorthin zulässig ist.
Die bB ging davon aus, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt und wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt.
I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde nach einer zusammengefassten Wiederholung des Vorbringens vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorgegangen wäre. Insbesondere sei die Lage Homosexueller in Georgien nicht ausreichend gewürdigt worden. Auch wenn Homosexualität nicht mehr kriminalisiert wird. In Georgien herrsche generell eine homophobe Stimmung und der Staat beschütze Homosexuelle nicht vor Übergriffen.
Die bP sei im Jahre 2015 anlässlich der Teilnahme an einer Pride Parade von Unbekannten beschimpft und zusammengeschlagen worden. Eine Anzeige sei von der Polizei nicht aufgenommen worden, sie sei anlässlich des Versuches, eine Anzeige zu erstatten verhöhnt worden.
Im Jahre 2021 hätte sich die bP mit anderen homosexuellen Männern in einem einschlägig bekannten Park in Tiflis getroffen, wo sie beschimpft und angegriffen worden wären. Im Rahmen eines Einschreitens der Polizei wurden die Angreifer weggeschickt und die homosexuellen Männer auf die Polizeistation mitgenommen und verhört. Abschließend hätten die Polizisten gemeint, anhand der Mitnahme könnten sie sehen, wie gut sie vor Übergriffen geschützt würden.
Die bP wäre bei der Einvernahme nicht in der Lage gewesen, alles zu Protokoll zu geben. Sie hätte sich das erste Mal in ihrem Leben in der Situation befunden, dass man ihr wegen ihrer sexuellen Neigung nicht mit Verachtung, Drohungen und körperlichen Angriffen begegnet wäre. Deshalb hätte sie weitere Angaben zu ihrem sexuellen Erwachen verweigert.
Die bP sei in Georgien jedenfalls der Gefahr relevanter Verfolgungshandlungen schutzlos ausgesetzt.
I.4.1. Nach dem Einlangen der Beschwerdeakte erkannte das ho. Gericht mit Beschluss vom 21.01.2025 die aufschiebende Wirkung zu, da die bB die aktuellen Entwicklungen insbesondere in Bezug auf Homosexuelle (vgl. etwa das am 17.9.2024 vom Parlament beschlossene und im Oktober in Kraft getretene Gesetz, welches die Recht Homosexueller nachteilig betrifft) nicht berücksichtigte.
I.4.2. Seitens des ho. Gerichts wurden in öffentlich zugänglichen Quellen in Bezug auf die Existenz und das Profil von Gugava Jimsher und Kewlishvili Gotsha recherchiert. Hierbei konnte anhand einer Quelle aus dem November 2014 in Erfahrung gebracht werden, dass es sich bei Gugava „Jimsher“ Gugava Jumber handelt, welcher bereits in Georgien und Kasachstan zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt wurde, nunmehr in der Ukraine kriminell aktiv war und dort aufgrund eines internationalen Haftbefehls festgenommen wurde. In Bezug auf Kewlishvili Gotsha (auch Gocha) konnte nichts in in Bezug einer Person mit krimineller Vergangenheit in Erfahrung gebracht werden.
I.4.3. Weiters wurde seitens des ho. Gerichts in öffentlichen Quellen Recherchen durchgeführt, ob in Georgien öffentlich bekannte Örtlichkeiten existieren, an welchen sich Homosexuelle treffen (können), bzw. welche Informationen öffentlich zugängliche Reiseportale, welche sich in erster Linie Homosexuelle richten, enthalten. Hierbei ergab sich, dass eine Reihe von öffentlich bekannten Örtlichkeiten genannt wurden, welche von Homo-sexuellen frequentiert werden. Darüber hinaus raten einschlägige Reiseportale Homosexuelle nicht von einer Reise nach Georgien ab, empfehlen jedoch ihre Neigung in der Öffentlichkeit nicht allzu progressiv zu zeigen, zumal dies auf Unverständnis und Ablehnung führen könnte.
I.4.4. Das ho. Gericht ordnete für den 19.8.2025 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien übermittelt. Weiters wurden die Verfahrensparteien eingeladen, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Seitens der bB wurde eine weitere Stellungnahme eingebracht. Die bB äußerte sich nicht.
I.4.5. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung wird wie folgt wiedergegeben:
„…
RV gibt an, dass die P noch die Vorlage eines psychiatrischen Berichtes ankündigte.
P: Ich habe keinen aktuelleren Bericht bekommen.
RI: Sie wurden bereits beim Bundesamt bzw. einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben?
P: Ich war ein bisschen nervös, aber sonst war alles in Ordnung.
…
RI: Sie wurden bereits beim BFA zu Ihren privaten und familiären Verhältnissen befragt und haben sich im Verfahren entsprechend geäußert. Wollen Sie sich hierzu weitergehend äußern?
P: Es ist alles genau gleich geblieben.
RI: Über welche aus Ihrer Sicht erwähnenswerte Kontakte verfügen Sie in Österreich?
P: Ich habe jetzt viele Bekannte. Ich bin mit jemandem befreundet. Ich bin ein sozial aktiver Mensch.
RI: Mit wem sind Sie befreundet und wie kann ich mir diese Freundschaft vorstellen?
P: Mit XXXX und XXXX ( XXXX , dieser wurde als Zeuge beantragt). Das sind die Menschen, die ich wirklich kennen gelernt habe. Ich weiß alles über diese Menschen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich einen Menschen schon habe, mit dem ich in Lebensgemeinschaft leben könnte. Diese Person ist aber nicht hier in Österreich.
RI: Meinen Sie damit XXXX ?
P: Nein, wir sind schon längst getrennt.
RI: Wen meinen Sie dann?
P: Wir haben telefonischen Kontakt bis jetzt. Nachgefragt gebe ich an, dass er in Usbekistan lebt. Er ist 29 Jahre alt. Er heißt XXXX .
RI: Ist das bis jetzt ein ausschließlich telefonischer bzw. digitaler Kontakt?
P: Ja genau so ist das. Bis jetzt ist es anders nicht gelungen.
RI: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Engagement, Naheverhältnis oder Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?
P: Ich bin öfter im Club XXXX in der Gumpendorferstraße in Wien. Nachgefragt gebe ich an, dass es ein LGBTQ-Treffpunkt ist.
RV: Das Lokal heißt XXXX .
RI: Sind Sie selbsterhaltungsfähig (Frage wird erklärt)?
P: Ich arbeite auch und der Staat unterstützt mich auch.
RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch?
P: So so.
RI: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht?
P (auf Georgisch): Ich bin sehr aufgeregt.
Dolmetsch gibt an, dass er die Frage auf Russisch beantwortet hätte.
RI: Sind Sie in Österreich strafrechtlich verurteilt?
P: Nein.
RI: Sind Sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?
P: Nein.
RI: Wollen Sie sich ergänzend zu Ihren bisherigen Ausführungen zu Ihrem Gesundheitszustand äußern?
P: Ich bin unterstützt worden von einem Arzt. Ich bin Dankbar dafür, dass er mich unterstützt hat. Ich kann jederzeit zu ihm kommen, wenn ich Probleme habe.
RI: In wie weit brauchten Sie ärztliche Unterstützung?
P: Er ist Psychiater.
RI: Sind Sie aktuell in psychiatrischer oder medikamentöser Behandlung?
P: Ich hatte eine Gesprächstherapie. Diese ist abgeschlossen. Ich nehme auch keine Medikamente ein.
RI: Die belangte Behörde wies Ihren Antrag ab. Dies wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen?
P: Sie haben gemeint, dass Georgien für solche Menschen wie mich ein sicheres Land wäre. Das stimmt aber nicht.
RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat Georgien konkret erwarten?
P: Es ist nicht nur ein persönliches Problem. Es ist ein gesellschaftliches Problem. Es gibt Beleidigungen, sie haben meinen Zaun beschmiert, sie haben mich aus dem Dorf verstoßen, sie haben mir dort auch Steine nachgeworfen. Es gibt Kriminelle bis normale Menschen, die ganze Gesellschaft verstößt und beleidigt mich. Die Gesellschaft hat es noch nicht begriffen, dass sie mich einfach in Ruhe lassen.
RI: Sie gaben an, in Georgien mit einem Mann zusammengelebt zu haben. Wo haben Sie mit diesem zusammengelebt?
P: Wir haben in Tblisi geheim eine Wohnung gemietet. Vorher haben wir bei Freunden übernachtet. Dann haben wir die Wohnung gemietet. Manchmal sind wir auch aus der Stadt hinaus woanders hingereist.
RI: Was wurde aus diesem Mann?
P: Er ist gezwungen worden Georgien zu verlassen. Am Anfang haben wir uns ausgemacht, dass er nachreist. Aber es ist nicht dazu gekommen. Er wurde gezwungen das Land zu verlassen und er ist woanders hingereist.
RI: Warum sind Sie nicht gemeinsam ausgereist?
P: Seine Mama hat ihn in der Hand gehabt und er hat einen XXXX , der kriminell ist. Sie haben dafür gesorgt, dass sie ihn unter seine Kontrolle bringen.
RI: Wissen Sie wo er jetzt ist?
P: Derzeit nicht.
RI: Welche Örtlichkeiten kennen Sie in Georgien, an denen Homosexuelle verkehren?
P: Genau das ist das Problem. Dort gibt es keinen Ort an dem wir uns versammeln können. Wir können uns nur in Wohnungen treffen, aber sonst gibt es keine Plätze, wo wir uns versammeln können.
RI: Welche LGBTQ-Organisationen kennen Sie, die in Georgien tätig sind?
P: Es gibt eine Organisation, die für den Schutz von LGBTQ Leuten sind. Sie werden aus Europa finanziert.
RI: Ihnen wurden Feststellungen abschiebungsrelevanten Lage in Georgien vorab zur Kenntnis gebracht. Wollen Sie sich hierzu äußern?
P: Es gibt keine Rechte dort für solche Menschen wie mich. Oder besser gesagt: Es gibt keine Rechte oder sie werden nicht umgesetzt. Die Gesellschaft in Georgien akzeptiert uns nicht und bringet uns öffentlich Hass entgegen.
RI: Was können Sie im Zusammenhang mit Ihrer Homosexualität in Österreich machen, was Sie in Georgien nicht tun könnten?
P: Der Unterschied ist, dass ich am Anfang auch hier Angst gehabt habe. Aber jetzt weiß ich, dass ich offen sagen kann, wie ich bin. Ich habe keine Angst mehr und ich bin frei.
RI: In Georgien ist Homo- und insbesondere Transphobie ein ernstzunehmendes Phänomen, es ist die georgische Gesellschaft kulturell Konservativ geprägt und es herrscht eine restriktive LGBTQ-Gesetzgebung.
Es gibt eine gewisse Aufarbeitung von Hassedelikten in Form von Verfahren und Verurteilungen, das Vertrauen der Betroffenen in die Polizei und Justiz ist jedoch gering (GOV.UK; Country policy an information note: sexual orentation and gender idendity an expression, Georgia, September 2024). Im Jahr 2023 kam es zu einem gewalttätigen Angriff am ein Pride-Festival, indem das Veranstaltungsgelände gestürmt wurde, die Polizei evakuierte die Veranstalter, die Veranstaltung wurde abgebrochen. Im September 2024 fand ein tödlicher Angriff auf ein Transmodel statt, der Täter wurde zu lebenslanger Haft verurteilt. Es existieren in Georgien legale LGBTQ-Organisationen (Tbilisi Pride, Equality Movement, Womens Initiatives Supporting Group, Identoba, Inclusive Foundation, Temida), welche sich für deren Rechte einsetzen und sie in verschiedener Weise unterstützen.
Im Travel-Index von Spartacus-Guide ist Georgien aufgrund seiner aktuellen Gesetzgebung von Platz 109 im Jahr 2024 auf Platz 162 im Jahr 2025 zurückgefallen, von einer Reise nach Georgien wird jedoch nicht dezidiert abgeraten, man rät jedoch zu einer gewissen Diskretion in der Öffentlichkeit. Als „gay-friendly“ werden etwa in Tbilisi die Success-Bar in der Rustaveli Avenue, das Lokal Bassini unter dem Dinamo-Stadion, die Mono-Bar im Stadtteil Vera, das Cafe Gallery in der Altstadt und die Mtkvarze-Bar am Ufer des Mtvari, sowie in Batumi die Havanna Gay Bar in der Altstadt und der Ghost-Club am Boulevard. Daneben sei in Tbilisi noch auf die Mimosa Bar und das Lokal Junkyard verwiesen.
Generell wird die Washlowani-Straße in Tbilisi als Zentrum der queeren Szene betrachtet und von den Mitgliedern gerne als die „100 Meter Freiheit“ bezeichnet.
P: Diese Organisationen werden von Europa aus finanziert und tun nichts für uns. Meine ganze Verwandtschaft hat sich von mir abgewandt. Mit Diskretion wird es für mich dort schwierig, weil ich von dort herkomme und mich die Leute dort kennen. Das war mal. Unter Saakashvili war das so. Seit der neuen Regierung gibt es das alles nicht mehr. Ich war überrascht, als ich gesehen habe, wie man hier nicht gestresst ist, dass das möglich ist.
In Bezug auf eine KI-unterstützte Internetrecherche konnte in Bezug auf jene Männer, von denen die von ihnen behaupteten Bedrohungen ausgehen Folgendes recherchiert werden:
Gugava Jimsher ist der kriminelle Deckname von Dzhumber „Jimsher“ Gugava, einem georgischen „Thief in Law“ (russisch вор в законе). Er gehört zu den ranghöchsten Figuren im post-sowjetischen organisierten Verbrechen und operierte insbesondere in der Ukraine. Seine Aktivitäten und seine Rolle als Schiedsrichter und Mittelsmann in illegalen Netzwerken wurden in einer Kriminaldokumentation vom 12. November 2014 beleuchtet (вор в законе Джумбер Гугава (Джимшер) 12.11.14 Киев).Er wurde auch im November 2014 in der Ukraine festgenommen und ist auch bereits in Georgien und Kasachstan verurteilt worden (В Киеве задержан "вор в законе" Джумбер Гугава, - Аваков - Київ - Міністерство внутрішніх справ України - Управление по борьбе с организованной преступностью - Україна - Інтерпол | РБК Украина)
In Bezug auf „Kewlischvili Gotscha konnte mit dieser Schreibwiese niemand, jedoch ein Kevishvili Cocha (Publishinig-House-Contact-Person und Rechte-Manager am Institut für klassische, byzantinische und mordere griechische Studeion der Staatliche Universität Tbilisi) und ein Boxer Goga Kevlishvili gefunden werden.
P: Die sind sehr gefährlich. Sie haben eine kriminelle Armee unter sich. Die georgische Kultur konnte sich von diesen Kriminellen nicht befreien, sie haben alles im Griff. Unsere Gesellschaft unterstützt sie.
D gibt an, dass ihm Gotscha Kewlischvili als Dieb im Gesetz bekannt ist. Dieser kommt aus Rustavi.
RI: Sie haben Chat-Protokolle vorgelegt. Was wollen Sie mit diesen beweisen?
P: Ich wollte zeigen, dass ich in Kontakt mit dem von mir genannten Mann aus Usbekistan bin und Grindr verwende.
RV: Die Vorlage dieser Protokolle dient auch zum Beweis, dass die P auf Grindr verkehrt, dies ist eine einschlägige Plattform für schwule Kontakte.
RI: Sie beantragten die Befragung eines Zeugen. Zu welchem Beweisthema könnte dieser Zeuge aussagen?
P: Er weiß alles über mich. Sie können alles Fragen. Ich hätte noch eine Person mitnehmen können, aber mir wurde gesagt einer reicht auch.
RV: Er ist ein Freund der P aus Kindheitstagen.
RI: Wenn ich Ihre Homosexuelle Identität als gegeben annehme, ergibt sich meines Erachtens kein weiterer Anlass, den Zeugen zu befragen.
RV: Das stimmt.
P: Ja, aber Sie könnten fragen wie man mich genötigt und behandelt hat in Georgien.
RI: War dieser Zeuge dabei?
P: Die ganze Stadt hat das mitbekommen und gesehen wie man mich behandelt hat. Alle haben das gesehen. Unsere Stadt ist nicht groß.
RI: Seit wann ist der Zeuge in Österreich?
P: Seit über 20 Jahren. Genau kann ich es nicht sagen, aber ungefähr.
RI: Dann ist es „Zeuge von Hörensagen“?
P: Beides. Meine Probleme fingen bereits in der Jungend an.
RI: Keine weiteren Fragen
Fragen der RV:
RV: Sie haben mir erzählt über Attacken von Unbekannten auf der Pride in Tbilisi 2015. Was passierte damals?
P: Wir haben uns versammelt in einem Park in Tbilisi. Wir wollten zusammen feiern. Wir haben uns zusammen in einem Park in Tbilisi getroffen. Religiöse Fanatiker und auch andere haben sich versammelt und uns attackiert. 2021 wollten wir wieder feiern. Wir haben uns in einem anderen Park versammelt und es passierte wieder dasselbe. Die Presse war auch dabei und deren Vertreter wurden auch zusammengeschlagen.
RV: Wie hat die Polizei reagiert?
P: Sie haben so getan als ob sie uns evakuieren, sie waren aber sehr aggressiv und noch fast schlimmer als die Angreifer. Vor den Kameras haben sie uns mit den Händen auf die Seite geschoben, aber außerhalb des Bereichs der Kamera haben sie uns bespuckt und beleidigt. Alles, was wir an Proviant zum Feiern mithatten, wurde uns gestohlen. Ich weiß nicht, ob von den Polizisten oder Angreifern.
RV: Was hatte Ihr Exfreund XXXX mit den beiden Dieben im Gesetz zu tun?
P: Gotscha Kewischvili ist sein XXXX . Der andere ist ein XXXX , aber mit der XXXX von XXXX sehr gut bekannt. XXXX war mit mir zusammen, wir lebten zusammen.
Im Zuge des Durchlesens durch die RV: Die Frage lautete, was der Exfreund XXXX mit dem XXXX der Mutter zu tun hatte.
RV: Sie sagten Sie waren schon von XXXX getrennt, warum soll sich hieraus noch eine Bedrohungssituation ergeben?
P: Weil die Mutter von XXXX meint, dass ich ihn auf diesen Weg gebracht habe. Sie will ihr eigenes Kind schützen und macht mich für die Probleme verantwortlich.
RV: Was meinen Sie mit „auf diesen Weg gebracht“?
P: Sie meint, dass ihr Kind nicht homosexuell war und ich ihn homosexuell machte.
RV: Wissen Sie ob Gugava Jimsher 2023 frei oder in Haft war?
P: Ja, wie ich mich erinnere war er schon in Haft, aber für ihn ist es kein Problem von der Haft aus etwas auszurichten. Für ihn ist es egal, ob er im Gefängnis ist oder außerhalb. Gotscha war jedenfalls nicht im Gefängnis.
RV: Warum glauben Sie, dass diese beiden 2 Jahre danach noch immer Interesse haben, Ihnen etwas anzutun?
P: Weil, wenn die Diebe im Gesetz etwas beschlossen haben, dann ziehen sie das durch. Egal, wie viel Zeit vergeht.
RV: Sie haben vor dem BFA erwähnt, dass eine Schwester von Ihnen, XXXX , in XXXX lebt. Wo ist sie heute und seit wann ist sie wo?
P: Sie wohnt in Wien.
RV: Seit wann?
P: Seit über 20 Jahren. Nachgefragt gebe ich an, dass sie österreichische Staatsbürgerin ist.
RV gibt an, die P hätte das nicht erwähnt, weil sie ihre Schwester aus ihren Problemen heraushalten wollte.
RV hat keine weiteren Fragen.
Stellungnahme der RV:
Zum Umstand, dass der Mörder der Transfrau glaublich im Jahr 2024 zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt wurde, wird angeführt, dass es sichtig sein mag, dass in Georgien überführte Mörder strafgerichtliche verurteilt werden, dies ändert aber nicht am Umstand, dass bei minderschweren Straftaten gegen Mitglieder der LGBTQ-Community die Strafbehörden, insbesondere die Polizei regelmäßig nicht tätig werden. Dies entspricht auch der Erfahrung der P in Georgien.
Ansonsten wird auf das Beschwerdevorbringen verwiesen.
Soweit die belangte Behörde an der Verhandlung nicht teilnahm, ist darauf zu verweisen dass sich unentschuldigt bzw. freiwillig Ferngebliebene die Möglichkeit des Gehörs selbst nehmen und ihnen keine Gelegenheit einzuräumen ist, diese nicht genutzte Möglichkeit nachzuholen (vgl. dazu auch VwGH 21.01.2004, 2001/09/0228 sowie VwGH 03.09.2002, 2001/03/0412; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 40 Rz 2 mwN) und ist das ho. Gericht nicht gehalten, der bB als Verfahrenspartei nach der Verhandlung die Möglichkeit zu einer Stellungnahme zum Verhandlungsergebnis einzuräumen (VwGH 13.12.2000, 2000/03/0212; zu den Folgen der Passivität der Behörde siehe auch EGMR vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452).
RI trifft nachfolgenden verfahrensleitende Beschlüsse:
Die Einvernahme des beantragten Zeugen unterbleibt mangels eines relevanten Beweisthemas.
Es werden weitere Erhebungen vor Ort über den VB des BMI bei der ÖB Tbilisi zum Beweisthema, ob es die genannten Örtlichkeiten noch gibt und wie sich dort die Lage Homosexueller darstellt. Das Ermittlungsergebnis wird den Verfahrensparteien zum Gehör gebracht.
…“
I.4.6. In weiterer Folge wurde bei die Staatendokumentation der bB angefragt, ob in Georgien Örtlichkeiten existieren, an denen sich Homosexuelle treffen können, sowie ob konkrete Fälle dokumentiert sind, in denen Homosexuellen der staatliche Schutz nicht gewährt wurde, oder aus diesem Grund Straftaten, deren Opfer sie wurden, nicht verfolgt werden. Eine Anfragebeantwortung von 20.8.2025 brachte folgendes Ergebnis:
„…
Der Verbindungsbeamte des BMI für Georgien berichtet Folgendes:
- Die Success-Bar in der Rustaveli Avenue, dürfte nach Recherchen des VB Büros nicht mehr existieren
- Das Lokal Bassini unter dem Dinamo-Stadion existiert nach Recherchen des VB Bürops nach wie vor. Es handelt sich um einen Nachtclub. Der vollständige Name lautet Bassiani.
- Die Mono-Bar im Stadtteil Vera. Laut Recherchen des VB Büros ist dies keine klassische Bar, sondern eine Veranstaltungsstätte für Konzerte
- Das Cafe Gallery ist nach Recherchen des VB Büros noch aktiv, dürfte jedoch in der Szene nicht mehr häufig besucht werden. Es handelt sich um einen Nachtclub.
- Mit Mtkvarze Bar am Ufer des Mtvari, dürfte nach Recherchen des VB Büros weiterhin aktiv sein. Dieses Lokal wurde im Jahr 2018 von Polizeikräften im Zuge eines Suchtgiftschwerpunktes intensiv kontrolliert. Seither seien weder in diesem noch in anderen Lokalitäten derartige Schwerpunktkontrollen bekannt geworden.
- Die Mamosa Bar in dr Vashlovani Straße, existiert nach eigener Nachschau des VB Büros nach wie vor und ist gut besucht. Der korrekte Name lautet Mimosa Bar.
Die Junkyard Bar hat nach Recherchen des VB Büros weiterhin offen.
Der Meldungsleger hat selbst die Mimosa Bar, bzw. die Vashlovani Straße besucht.
Vor Ort bietet sich eine illustre Szene, in der sich verschiedenste Lebenseinstellungen, Kleidungsstile usw. offen in und vor den dortigen Lokalen treffen und friedlich feiern. Die Personen stehen und sitzen auch auf der Fahrbahn zusammen, obwohl es sich um eine gewöhnliche Straße handelt, die für den Fahrzeugverkehr freigegeben ist. Fahrzeuge fahren nur selten durch, jedoch wird diesen problemlos Platz gemacht. Ebenfalls wurde vom Meldungsleger mehrmals intensiver Cannabisgeruch wahrgenommen. Während mehrerer Stunden Anwesenheit konnte keine Polizeipräsenz wahrgenommen werden. Der Meldungsleger wurde von mehreren Personen angesprochen und nach ein paar Minuten Unterhaltung jeweils gefragt, ob er sich auch zur queeren Szene zähle.
Die Gesprächspartner wiesen sich jeweils ohne Scheu als homosexuell bzw. nonbinär aus. Auf die Nachfrage des Meldungslegers, ob es noch andere Lokalitäten gibt, wo man ungestört feiern könne wurden die nachfolgenden Nachtlokale genannt.
Bassiani (oben schon erwähntes Lokal)
Khidi
Tess
Mtkvarze (oben schon erwähntes lokal)
Left Bank
Unholy
…
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass Diskriminierung, Gewalt und gesellschaftliche Ablehnung gegenüber der LGBTIQ-Community in Georgien häufig sind, insbesondere außerhalb urbaner Zentren; staatlicher Schutz und die Anerkennung von Hassverbrechen sind unzureichend. Transgender-Personen sind besonders betroffen und erfahren begrenzten Zugang zu Arbeit und Schutz. NGOs leisten Unterstützung, während staatliche Maßnahmen weitgehend fehlen; es sind keine Fälle bekannt, in denen Straftaten zum Nachteil homosexueller Personen nicht geahndet wurden. Vertreter einer queeren Organisation berichteten jedoch, dass Betroffene bei Vorfällen oft bewusst nicht die Polizei einschalten, aus Sorge, dadurch weiteren Problemen ausgesetzt zu sein.
…
Im September 2024 verabschiedete das Parlament ein Anti-LGBTIQ-Gesetzespaket, welches Geschlechtsumwandlung, Kindesadoption durch gleichgeschlechtliche Paare, öffentliche LGBTIQ-Veranstaltungen sowie die Thematisierung von LGBTIQ in Bildungseinrichtungen verbietet und eine Zensur von LGBTIQ-bezogenen Filmen und Büchern ermöglicht. Die Formulierungen der Gesetzesänderungen setzen wiederholt die "Förderung" unterschiedlicher sexueller Orientierungen und Geschlechtsidentitäten mit der "Förderung von Inzest" gleich. Gleichgeschlechtliche Ehen sind seit 2017 durch eine Verfassungsregelung verboten.
…
Im gesellschaftlichen und beruflichen Leben (z. B. Arbeit, Familie, Gesundheit) begegnen LGBTIQ-Personen einer erheblichen ablehnenden Einstellung. Ablehnende Rhetorik seitens des „Georgischen Traums" hat zugenommen. LGBTIQ-Personen waren zuletzt verstärkt Opfer ungleicher Behandlung und Anfeindungen bis hin zu physischen Übergriffen. Angehörige sexueller Minderheiten sind deshalb oft gezwungen, ihre sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität zu verbergen.
Im Vorfeld eines Pride-Marsches kam es 2021 zu gewalttätigen Übergriffen ultrakonservativer Gegendemonstrantinnen/-demonstranten, bei denen mehr als 50 Menschen (vor allem Medienvertretende) verletzt wurden. Pride- Veranstaltungen im Juli 2022 ohne öffentlichen Marsch durch die Stadt verliefen ohne Zwischenfälle. 2023 wurde der Ort der Abschlussveranstaltung von gewaltbereiten Demonstrierenden angegriffen. Die Polizei brach daher die Veranstaltung ab. Verletzt wurde niemand, es entstand Sachschaden. Die übrigen Veranstaltungen des Pride-Festivals 2023 konnten ungestört abgehalten werden. 2024 fanden aus finanziellen Gründen keine Pride-Veranstaltungen statt. Die Aufklärung der gewaltsamen Übergriffe der Gegendemonstranten auf das Pride- Festival im Juli 2021 in Tiflis wird von Menschenrechtsorganisationen als unzureichend kritisiert.
Eine Statistik der georgischen Innenbehörde, in der u. a. Straftaten mit LGBTIQ- Bezug erfasst werden, ist seit 2021 im Aufbau begriffen. Demnach gab es in Georgien 2023 insgesamt 48 polizeiliche Ermittlungen aufgrund von Anzeigen zu Fällen mit LGBTQI-Bezug und 19 gerichtliche Verurteilungen.
…
In urbanen Zentren, insbesondere der Hauptstadt Tiflis, sind moderne und liberale Wertvorstellungen sowie tolerantes Verhalten - auch gegenüber LGBTIQ - stärker vorhanden als in ländlichen Landesteilen, in denen Intoleranz und/oder Diskriminierung von Minderheiten und Andersdenkenden verbreiteter sind. Rechtliche Hindernisse gegen einen Umzug zwecks Ausweichen etwaiger unmittelbar erfahrener Diskriminierung bestehen nicht.
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2127149/Bericht über die asyl- und
abschiebungsrelevante Lage in Georgien_10.06.2025.pdf, [Beschränkter Zugriff: Quelle liegt im Archiv der Staatendokumentation auf] Zugriff 25.8.2025
…
Der Verbindungsbeamte des BMI für Georgien teilt Folgendes mit:
In der georgischen Gesellschaft herrscht im Allgemeinen einen eher ablehnende Haltung gegenüber queeren Lebensweisen. Das neue Gesetz zum „Schutz der Familie und Minderjährigen" scheint dahingehend einen verstärkenden Effekt auszuüben. Das Gesetz stellt jegliche Verbreitung von queerem Inhalt unter Strafe. Es ist jedoch sehr allgemein formuliert und lässt daher sehr viel Interpretation zu. Ein konkreter Anwendungsfall dieses Gesetzes ist dem Meldungsleger nicht bekannt. Im Gespräch mit einer Organisation, welche sich für die queere Szene einsetzt, wurde dem Meldungsleger bekannt, dass auch dieser noch kein Anwendungsfall bekannt ist und die Organisation bis jetzt normal weiterarbeiten konnte. Homosexuell bzw. queer zu sein, steht an sich nicht unter Strafe. Ebenfalls sei zu erwehnen, dass die traditionelle Form der Ehe zwischen Frau und Mann in Georgien in der Verfassung verankert ist. Es gab auch mehrfach Aussagen von hochrangigen Politkern der Regierungspartei, welche gegen die queere Szene und pro „traditionellen Werten" gerichtet waren.
Dem Meldungsleger sind keine Fälle bekannt, in denen Straftaten, deren Opfer Homosexuelle wurden, nicht verfolgt wurden. Im Gespräch mit einer Organisation, welche sich für die queere Szene einsetzt, wurde Berichtet, dass in der queeren Szene bei strafrechtlichen Übertretungen auch als Opfer die Polizei eher nicht gerufen werde, weil man fürchte, dass man noch zusätzliche Probleme bekomme.
…“
I.4.7. Das Ergebnis der Anfragebeantwortung wurde der rechtsfreundlichen Vertretung der bP zur Kenntnis gebracht, welche sich hierzu wie folgt äußerte:
„…
Der BF ist georgischer Staatsangehöriger und stellte am 21.11.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. In Zuge der Erstbefragung sowie der niederschriftlichen Einvernahme brachte er im Wesentlichen vor, auf Grund von Bedrohungen wegen seiner Homosexualität und seiner sieben Jahre lang geführten Beziehung mit einem Mann im September 2023 die Flucht aus Georgien angetreten zu haben.
Nach der am 19.08.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, Außenstelle Linz, wurde seitens des Gerichts eine Anfrage an die Staatendokumentation, Abteilung III des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA), bezüglich der aktuellen Situation von Angehörigen der LGBTI0+ Community in Georgien, vor allem hinsichtlich des Bestehens einer queeren Szene und des Vorliegens von ausreichenden staatlichen Schutzmaßnahmen gegen Angriffe auf Mitglieder dieser Szene, gerichtet.
Der Beantwortung der Anfrage ist zu entnehmen, dass, wie bereits anlässlich der mündlichen Verhandlung vorgebracht, durchaus eine kleine queere Szene, bestehend aus einigen Nachtclubs und Veranstaltungsstätten, in einem bestimmten Stadtteil Tiflis derzeit aktiv sei. Ausführend hierzu wird seitens des Verbindungsbeamten des BMI festgehalten, dass sich vor Ort eine illustre Szene biete, in der sich verschiedenste Lebenseinstellungen, Kleidungsstile usw. offen in und vor den dortigen Lokalen treffen und friedlich feiern“ 1
Diese Ausführungen des Verbindungsbeamten reduzieren die LGBTIO-Identität auf einen Lifestyle und bieten, vor allem in Bezug auf die Beschreibung eines friedlichen gemeinsamen Feierns von verschiedensten Lebenseinstellungen und Kleidungsstilen, keinerlei Rückschluss auf eine tatsächlich vorliegende Bedrohungslage von queeren Personen in Georgien.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich die Lebenssituation von in Georgien lebenden queeren Personen seit der Flucht des BF im Jahr 2023, trotz der weiterhin bestehenden kleinen LGBTI0+ Szene in Tiflis, grundsätzlich verschlechtert hat. Dies geht auch anschaulich aus den sonstig in der Anfragebeantwortung zitierten Quellen hervor:
Demnach wurde im September 2024 ein Gesetz zum „Schutz von Familienwerten und Minderjährigen" verabschiedet, welches die Kindesadoption durch gleichgeschlechtliche Paare, öffentliche LGBITQ- Veranstaltungen sowie die Thematisierung von LGBTIQ in Bildungsreinrichtungen verbietet und eine Zensur von LGBTIQ-bezogenen Medien ermöglicht. Weiters werden, nach den in der Anfragebeantwortung zitierten Ausführungen des deutschen Auswärtigen Amtes, in Zuge dieser Gesetzesnovelle Formulierungen von „Förderung" unterschiedlicher sexueller Orientierungen mit der „Förderung von Inzest" gleichgesetzt 2 .
Bereits vor September 2024 war eine Schließung gleichgeschlechtlicher Ehen in Georgien nicht möglich. Das neue Gesetzespaket sieht darüber hinaus die Ungültigkeit im Ausland geschlossener gleichgeschlechtlicher Ehen auf georgischem Staatsgebiet vor. 3 4 5
Diese und weitere Bestimmungen des neuen Gesetzespaketes konterkarieren darüber hinaus das aus dem Jahr 2014 stammende Anti-Diskriminierungsgesetz, welches hinsichtlich der dort verankerten Gleichbehandlungsobliegenheit verschiedener sexueller Orientierungen seit September 2024 nur mehr eine untergeordnete Rolle spielt. 4
Das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geht davon aus, dass „aufgrund der neuen gesetzlichen Anti-LGBTIQ-Bestimmungen Angehörige sexueller Minderheiten sich vermehrt dazu gezwungen sehen, ihre sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität zu verbergen“,5 nach dem jährlichen Amnesty International Report zur Lage der Menschenrechte ist weiters zu befürchten, dass „das neue Gesetz und die entsprechende Rhetorik der Regierung (...) homo- und transfeindlichen Verbrechen Vorschub leisten“ könnte. 6
Angesichts dieser Intensivierung der strukturellen legislativen Diskriminierung von queeren Personen innerhalb der letzten Jahre, welche auch nach der Feststellung des Verbindungsbeamten des BMI einen verstärkten Effekt auf die ablehnende Haltung in der georgischen Gesellschaft gegenüber queeren Lebensweisen ausübt, 7 ist eine Verschlechterung der Situation für Angehörige der LGBTIQ+ Community und somit auch den BF in Georgien zweifelsfrei gegeben.
Der Anfragebeantwortung ist weiters zu entnehmen, dass „Diskriminierung, Gewalt und gesellschaftliche Ablehnung gegenüber der LGBTIQ-Community in Georgien häufig sind und Homophobie (...) gesellschaftlich nach wie vor stark verwurzelt“ ist. 8 9 Obwohl diese Gewalt zum Großteil von Privatpersonen ausgehe, seien die derzeitigen staatliche Maßnahmen nicht ausreichend, um queere Menschen effektiv zu schützen.3
Dieser unzureichende Schutz vor homophob motivierten Bedrohungen und Angriffen durch Private hat konkrete Auswirkungen auf den BF, welcher vor seiner Flucht von zwei ranghohen Figuren des organisierten Verbrechens und Verwandten seines damaligen Lebenspartners, Gotscha Kewlischvili und Gugava Jimshir, bedroht wurde. Diese Bedrohung durch die genannten Kriminellen besteht auch nach Beendigung der Beziehung zu seinem damaligen Partner weiterhin, da er von diesen beschuldigt wird, an dessen Homosexualität „schuld" zu sein.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der BF bereits bei Teilnahme an Feierlichkeiten rund um die Tbilissi Pride von ihm Unbekannten beschimpft und zusammengeschlagen wurde. In Zuge der auf die der Auseinandersetzung folgenden „Evakuierung" der Feiernden erlebte der BF weitere tätliche Angriffe sowie Beleidigungen durch die evakuierenden Polizeibeamten selbst. 10
Anlässlich des Versuches, den Angriff der Unbekannten anzuzeigen, war der BF einer Verhöhnung durch die zuständigen Polizeibeamten ausgesetzt, welche die Anzeige nicht aufnahmen.
Auch diese Erfahrungen decken sich mit Ausführungen der Anfragebeantwortung, wonach das Versammlungsrecht von LGBTIQ+ Personen bereits vor Verabschiedung des neuen Gesetzespakets unzureichend geschützt wurde und homophoben Angriffe auf Veranstaltungen wie die Tbilissi Pride auf kaum Widerstand seitens der Polizei stießen. 11
Aufgrund des in Einklang mit der übermittelten Anfragebeantwortung des BFA stehenden Vorbringens des BF ist davon auszugehen, dass diesem in seinem Herkunftsland Georgien Verfolgung im Sinne der GFK aufgrund seiner sexuellen Orientierung droht. Auch ist angesichts der in Zuge der Anfragebeantwortung angeführten Quellen nicht zu erwarten, dass der georgische Staat willens ist, den BF vor derartigen Verfolgungshandlungen Privater zu schützen.
Dem BF wird daher der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sein. In eventu wird ihm subsidiärer Schutz zu gewähren bzw. eine Aufenthaltsberechtigung gem. § 55 AsylG zu erteilen sein.
…“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführende Partei
Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Georgier, welcher aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten und von der international anerkannten Zentralregierung kontrollierten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen.
Bei den volljährigen bP handelt es sich um einen mobilen, nicht invaliden, arbeitsfähigen Menschen mittleren Alters. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern.
Die bP leidet an psychischen Problemen und befindet sich deswegen in Österreich in psychiatrische Behandlung.
Psychische Leiden sind in Georgien behandelbar und hat die bP auch Zugang zum georgischen Gesundheitssystem. Soweit sie im Falle der Behandlung mit einem Selbstbehalt belastet wird, steht es ihr im Falle der Bedürftigkeit frei, die Kostenübernahme des Selbstbehaltes durch den Staat zu übernehmen, worüber eine eigens hierfür eingerichtete Kommission entscheidet.
Die volljährigen bP habt Zugang zum georgischen Arbeitsmarkt und es steht ihr frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen.
Ebenso hat die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnte dieses in Anspruch zu nehmen.
Weiters kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird erwarten (vgl. hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie -zumindest durch ihre Familie- erwarten.
Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden und wird auf die Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Rückkehrer vor Ort verwiesen.
Die bP verfügt im Rahmen einer Gesamtschau über eine wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich gesicherten Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Die bP hält sich etwas mehr als 13 Monate im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätte sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig und ist im Lichte dieses Umstandes davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde.
Die konkreten Einreisemodalitäten der bP stehen nicht fest.
In Österreich hält sich die Schwester der bP legal auf, zu dieser besteht jedoch keine qualifizierte Beziehungsintensität (etwa Pflege, Unterhalt, sonstige erhebliche Abhängigkeiten) und lebt die bP auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit ihrer Einreise und anschließenden Antragstellung im Bundesgebiet auf. Sie verfügt lediglich über rudimentäre Deutschkenntnisse und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Am 18.12.2023 wurde die bP von einem Kaufhausdetektiv dabei betreten, wie sie sich in einem Baumarkt 2 Zylinderschlösser in ihrer Jacke versteckte und das Geschäft verließ, ohne diese an der Kassa zu bezahlen.
Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine Verurteilung auf.
Die Identität der bP steht fest.
Die bP ist homosexuell und wurde in Georgien im Jahren 2015 und 2021 als Teil einer Gruppe im Rahmen einer im Freien stattgefundenen Versammlung bzw. Veranstaltung homosexueller bzw. queerer Menschen angegriffen. Soweit die bP behauptet, dass sie von Kriminellen bedroht wurde, geht das ho. Gericht davon aus, dass diese Bedrohungen nicht stattfanden.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgien
II.1.2.1. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat im Regelfall gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet.
II.1.2.2. In Bezug auf die Lage Homosexueller geht die Staatendokumentation der bB von nachfolgenden Umständen aus:
„Gemäß der georgischen Verfassung schützt und anerkennt der Staat die universell anerkannten Menschenrechte und Freiheiten als ewige und höchste menschliche Werte. Bei der Ausübung der Staatsgewalt sind das Volk und der Staat an diese Rechte und Freiheiten als unmittelbar geltendes Recht gebunden. Die Verfassung leugnet nicht andere allgemein anerkannte Menschenrechte und Freiheiten (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 4).
Georgien verfügt über starke nationale und verfassungsrechtlich garantierte Menschenrechtsinstitutionen, wie z. B. das Amt der Ombudsperson, welches Einzelfälle aufgreift und Missstände aller Art regelmäßig öffentlich anspricht. Die vom georgischen Parlament ernannte unabhängige Ombudsperson beobachtet mit einem Stab von rund 140 Mitarbeitern und zehn Regionalbüros die Wahrung der Menschenrechte im Land und klärt problematische Vorfälle auf (AA 26.5.2023). Sie berät die Regierung in Menschenrechtsfragen und analysiert außerdem die Gesetze, Strategien und Praktiken des Staates in Übereinstimmung mit den internationalen Standards und gibt entsprechende Empfehlungen ab. Basierend auf dem Gesetz zur "Beseitigung aller Formen von Diskriminierung" wird die Ombudsperson als Gleichbehandlungsstelle definiert. Eine von deren Hauptfunktionen ist es, die Umsetzung des Gesetzes zu überwachen. Das Amt der Ombudsperson führt zudem Bildungsaktivitäten im Bereich der Menschenrechte und Freiheiten durch und reicht beim Verfassungsgericht Beschwerden ein, wenn die Menschenrechte und Freiheiten durch einen normativen Akt verletzt werden (ENNHRI o.D.). Am 7. März 2023 wurde Lewan Ioseliani, Rechtsanwalt und bis zu seiner Wahl Parlamentsabgeordneter für die Oppositionspartei "Bürger", als Ombudsperson vom Parlament gewählt (AA 26.5.2023). NGOs betrachten das Amt der Ombudsperson, das sich mit Menschenrechten befasst und Anschuldigungen über Missbrauch und Diskriminierung prüft, als die objektivste Menschenrechtseinrichtung des Landes (USDOS 23.4.2024).
NGOs äußern immer wieder Zweifel an der Unabhängigkeit von Gerichten und Staatsanwaltschaft. Sie kritisieren, dass die Selbstverwaltung der Justiz von einer engen Machtgruppe beherrscht wird, die auch die Ernennungen der obersten Richter kontrolliert. Im Vergleich zur Vorgängerregierung hat die Unabhängigkeit der Justiz große Fortschritte gemacht. Im Justizwesen und Strafvollzug kann eine menschenrechtswidrige Behandlung, die bis 2012 systemisch vorhanden war, in aller Regel nicht mehr festgestellt werden. Menschenrechtsorganisationen können sich ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen. Die Lage der Menschenrechte hat in vielen Bereichen einen guten Stand erreicht. Problematisch bleibt die mangelnde politische, soziale und wirtschaftliche Teilhabe Angehöriger ethnischer Minderheiten sowie insbesondere die ablehnende Einstellung der Gesellschaft gegenüber sexuellen Minderheiten (AA 26.5.2023).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
ENNHRI - European Network of National Human Rights Institutions (o.D.): Public Defender (Ombudsman) of Georgia, https://ennhri.org/our-members/georgia/, Zugriff 25.8.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024
Verf GEOR - Verfassung Georgiens [Georgien] (29.6.2020): Constitution of Georgia, https://matsne.gov.ge/en/document/view/30346?publication=36, Zugriff 14.8.2024
Aus gesetzlicher Sicht sind gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen in Georgien zwar nicht kriminalisiert, aber Diskriminierung und Gewalt kommen weiterhin vor. Trotz gesetzlicher Schutzmaßnahmen gibt es Probleme bei der Durchsetzung, insbesondere bei der Reaktion auf Hassverbrechen und der rechtlichen Anerkennung der Geschlechtsidentität. Die Versammlungsfreiheit sexueller Minderheiten ist eingeschränkt, und es fehlt an Unterstützung durch hochrangige Beamte und Politiker (USDOS 23.4.2024; vgl. PDG o.D.). Dazu wirken laut der Ombudsperson homophobe Einstellungen, Hassverbrechen und diskriminierende Haltungen in der Gesellschaft mit, wobei Personen mit rechtsextremen Ideologien durch ihre Handlungen und Äußerungen zur Verbreitung homophober Stimmungen beitragen und schwerwiegende Rechtsverletzungen begehen (PDG o.D.). Nicht zuletzt wird die Annahme des Gesetzespakets "Familienwerte und Jugendschutz" vom Jahr 2024 von der internationalen Gemeinschaft beanstandet (EEAS 4.9.2024). Der Entwurf dieses Verfassungsgesetzes zum Schutz von Familienwerten und Minderjährigen wurde von der Venedig-Kommission kritisch bewertet, da er unter anderem die Rechte sexueller Minderheiten einschränkt und nicht den europäischen sowie internationalen Standards entspricht (CoE 25.6.2024).
Gleichgeschlechtliche Ehen sind gesetzlich nicht vorgesehen. Die Verfassung definiert die Ehe als "eine Verbindung zwischen einer Frau und einem Mann zum Zwecke der Familiengründung" (Verf GEOR 29.6.2020; vgl. USDOS 23.4.2024). Ein Gesetz aus dem Jahr 2014 bietet Schutz vor Diskriminierung aufgrund verschiedener Faktoren, darunter auch sexuelle Ausrichtung und Geschlechtsidentität, wird aber nicht einheitlich durchgesetzt (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Menschenrechtsabteilung des Innenministeriums hat Beamte in Bezug auf Hassverbrechen geschult (USDOS 23.4.2024).
Sexuelle Minderheiten werden gesellschaftlich diskriminiert und sind Zielscheibe schwerer Gewalt (FH 2024; vgl. AA 26.5.2023). Im gesellschaftlichen und beruflichen Leben (z. B. Arbeit, Familie, Gesundheit) müssen sexuelle Minderheiten mit ungleicher Behandlung und Anfeindungen rechnen (AA 26.5.2023; vgl. HRC 2023). Angehörige sexueller Minderheiten sind deshalb oft gezwungen, ihre sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität zu verbergen (AA 26.5.2023). Dies wird durch die Unkenntnis des Staates über die Stigmatisierung, die Vorurteile gegenüber sexuellen Minderheiten und von Politikern verbreitete Hassreden begünstigt (PDG 29.4.2022; vgl. PDG 3.4.2023). Staatliche und nichtstaatliche Akteure üben Gewalt und Belästigung gegen sexuelle Minderheiten und diejenigen aus, die solchen Missbrauch melden, wobei die Polizei oder andere Regierungsvertreter gelegentlich nicht angemessen auf solche Vorfälle reagieren (USDOS 23.4.2024).
Die Wohnsituation sexueller Minderheiten und insbesondere transsexueller Menschen hat sich durch den Krieg in der Ukraine weiter verschlechtert, und staatliche Unterstützung ist nicht verfügbar (ILGA 29.2.2024). Die ablehnende Einstellung der Gesellschaft gegenüber sexuellen Minderheiten wird durch die ablehnende Haltung der orthodoxen Kirche verstärkt (AA 26.5.2023; vgl. BS 19.3.2024).
Es gibt keine Gesetze oder andere Einschränkungen für Einzelpersonen, die über LGBTQI+-Themen sprechen oder in den Medien darüber berichten. Veranstaltungen wie das Pride Festival im Juli 2023 in Tbilisi können von gewalttätigen Gruppen gestört werden, ohne dass die Behörden ausreichend eingreifen (USDOS 23.4.2024).
Transgender-Personen, welche die Änderung ihres Geschlechts anerkennen lassen wollen, müssen sich einem medizinischen Eingriff unterziehen (AA 26.5.2023; vgl. USDOS 23.4.2024). Eine erste Umregistrierung des Geschlechts im Zivilregister erfolgte nach Autorisierung durch das Justizministerium im März 2021 (AA 26.5.2023). Transgender-Personen erhalten nur wenig Schutz, und Staatsanwälte bezeichnen Verbrechen gegen Transgender-Personen oder andere Minderheiten selten als Hassverbrechen, auch wenn es Beweise gibt, die für eine solche Einstufung sprechen (FH 2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105865/country_report_2024_GEO.pdf, Zugriff 19.8.2024
CoE - Council of Europe (25.6.2024): Georgia, Opinion on the Draft Constitutional Law on Protecting Family Values and Minors, Adopted by the Venice Commission at its 139th Plenary Session (Venice, 21-22 June 2024), https://www.venice.coe.int/webforms/documents/default.aspx?pdffile=CDL-AD(2024)021-e, Zugriff 17.9.2024
EEAS - European Union / European External Action Service (4.9.2024): Georgia: Statement by the Spokesperson on the legislative package on “family values and protection of minors”, https://www.eeas.europa.eu/eeas/georgia-statement-spokesperson-legislative-package-family-values-and-protection-minors_en?s=221, Zugriff 17.9.2024
FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108040.html, Zugriff 14.8.2024
HRC - Human Rights Center (2023): State of Human Rights in Georgia, 2022, https://hrc.ge/files/reports/245ANNUAL-ENG 2022-FULL.pdf, Zugriff 17.9.2024
ILGA - International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association – Europe (29.2.2024): Annual Review 2024 of the Human Rights Situation of Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex People in Europe and Central Asia 2024, https://www.ilga-europe.org/files/uploads/2024/02/2024_full_annual_review.pdf, Zugriff 17.9.2024
PDG - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (o.D.): Report of the Public Defender of Georgia, On the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia, 2023, https://ombudsman.ge/res/docs/2024052911382931838.pdf, Zugriff 6.9.2024
PDG - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (3.4.2023): Parliamentary Report of the Public Defender of Georgia: On the situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia 2022, https://www.ombudsman.ge/res/docs/2023033120380187763.pdf, Zugriff 10.8.2023
PDG - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (29.4.2022): The Rights of LGBT+ People in Georgia, https://georgia.unwomen.org/sites/default/files/2022-05/LGBT2-eng.pdf, Zugriff 16.8.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024
Verf GEOR - Verfassung Georgiens [Georgien] (29.6.2020): Constitution of Georgia, https://matsne.gov.ge/en/document/view/30346?publication=36, Zugriff 14.8.2024“
Die Ausführungen der Staatendokumentation berücksichtigen den Umstand nicht, dass im Oktober 2024 ein restriktives LGBTQ-Gesetz („Gesetz zu Familienwerten und zum Schutz Minderjähriger“ Kraft trat. Das Gesetz werde offiziell als Schutz von „Familienwerten“ und Minderjährigen bezeichnet und zielt laut offizieller Diktion darauf ab, die „Verbreitung“ oder „Propaganda“ gleichgeschlechtlicher Beziehungen besonders gegenüber Kindern einzuschränken. Das Gesetz untersagt oder limitiert Darstellungen und Informationen über gleichgeschlechtliche Beziehungen in Bildungseinrichtungen, in Medien (z. B. Fernsehen) und in Aktivitäten, die sich an Minderjährige richten (vgl. für viele inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmende öffentliche Quellen: www.zdfheute.de vom 13.10.2024: Restriktives LGBTQ-Gesetz tritt in Georgien in Kraft).
Gegen das Gesetz fanden in Georgien auf verhältnismäßig breiter Ebene Proteste und Demonstrationen statt (fhh.de: Umstrittenes Gesetz zu "Familienwerten" in Georgien verabschiedet; www.vreme.com: Nach dem Gesetz zur „ausländischen Einflussnahme“ verabschiedete Georgien auch ein „Anti-LGBT“-Gesetz – Vreme [Anm.: in diesem Artikel wird auch das Einschreiten der Polizei gegen rechtsextreme Anit-LTGBQ dargestellt]; ai: LGBTI in Georgien: Bleiben oder gehen? | 07.04.2025).
Laut der bereits genannten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation der do. Behörde ist bis dato zum Zeitpunkt der Anfragebeantwortung kein Fall bekannt, in welchem das genannte Gesetz zur Anwendung gekommen sei.
Es gibt eine gewisse Aufarbeitung von Hassedelikten in Form von Verfahren und Verurteilungen, das Vertrauen der Betroffenen in die Polizei und Justiz ist jedoch gering (GOV.UK; Country policy an information note: sexual orientation and gender idendity and expression, Georgia, September 2024). Im Jahr 2023 kam es zu einem gewalttätigen Angriff am ein Pride-Festival, indem das Veranstaltungsgelände gestürmt wurde, die Polizei evakuierte die Veranstalter, die Veranstaltung wurde abgebrochen. Im September 2024 fand ein tödlicher Angriff auf ein Transmodel statt, der Täter (Anm.: ihr Exfreund [ai: LGBTI in Georgien: Bleiben oder gehen? | 07.04.2025]) wurde zu lebenslanger Haft verurteilt. Es existieren in Georgien legale LGBTQ-Organisationen (Tbilisi Pride, Equality Movement, Womens Initiatives Supporting Group, Identoba, Inclusive Foundation, Temida), welche sich für deren Rechte einsetzen und sie in verschiedener Weise unterstützen.
Im Travel-Index von Spartacus-Guide ist Georgien aufgrund seiner aktuellen Gesetzgebung von Platz 109 im Jahr 2024 auf Platz 162 im Jahr 2025 zurückgefallen, von einer Reise nach Georgien wird jedoch nicht dezidiert abgeraten, man rät jedoch zu einer gewissen Diskretion in der Öffentlichkeit. Ebenso werden etliche Lokalitäten „gay-friendly“ bezeichnet.
Ebenso konnten in der genannten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Örtlich-keiten benannt werden, an denen sich die homosexuelle Szene trotz einer grundsätzlich homophoben Gesinnung der Gesellschaft insbesondere außerhalb der urbanen Zentren sichtlich unbehelligt bewegen kann. In der genannten Anfragebeantwortung konnten weiters keine konkreten Referenzfälle benannt werden, in welchen Straftaten, die gegen Homosexuelle gerichtet waren, aus diesem Grund nicht verfolgt wurden, wenngleich eingeräumt wurde, dass sich Homosexuelle eher nicht an die Behörden wenden würden, weil man befürchte dann zusätzliche Probleme zu bekommen.
Amnesty International äußert sich in der Quelle ai: LGBTI in Georgien: Bleiben oder gehen? | 07.04.2025 kritisch zur Lage in Georgien (etwa in Bezug auf mangelnde Akzeptanz in etlichen Teilen der Bevölkerung, Hassverbrechen und mangelhaftes Einschreiten von Polizisten [hier wird als primäre Motivation das Beschönigen von Statistiken genannt], im Artikel räumen Betroffene aber auch ein, dass sich deren Lage mittelfristig betrachtet tendenziell eher verbessert hätte, sie ua. zwischenzeitig auch ein integrativer Teil der Protestbewegung gegen die Regierung wären und sich auch ihre Chancen zur Teilhabe an der Gesellschaft (etwa unbehelligter Besuch von Universitäten) verbessert hätte.
II.1.2.3. Resümierend geht das ho. Gericht davon aus, dass sich die Lage Homosexueller in Georgien schwierig darstellen kann und diese Diskriminierungen ausgesetzt sein können. Sie stoßen vor allem außerhalb urbaner Zentren auf gesellschaftliche Vorbehalte. Sie können Übergriffen ausgesetzt sein, in solchen Fällen kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Behörden systematisch nicht gewillt sind, ihnen Schutz zu gewähren. Umgekehrt existiert im beschriebenen Rahmen auch eine homosexuelle bzw. queere Szene welche sich im beschriebenen Rahmen frei entfalten kann.
II.1.2.4. Bei der Republik Georgien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG.
II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat
Die nahm an 2 Veranstaltungen statt, an welchen die Teilnehmer angegriffen wurden. Die Polizei schritt zwar ein, nach Einschätzung der Betroffenen jedoch nicht mit dem erwart-baren Schutzwillen.
Die bP hat im Falle ihrer Rückkehr nicht mit Übergriffen oder Bedrohungen seitens der von ihr genannten Kriminellen zu rechnen.
Im Falle einer Rückkehr nach Georgien ist die bP nicht über das Kalkül der bloßen Möglichkeit hinausgehend mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt, aufgrund ihrer sexuellen Orientierung schutzlos Übergriffen ausgesetzt zu sein.
Die bP findet im Falle einer Rückkehr in die Republik Georgien eine ausreichende Existenz-grundlage vor.
Die bP leidet an keiner Krankheit, die in Georgien nicht behandelbar wäre und steht ihr im Falle einer Rückkehr nach Georgien bei Bedarf das georgische Gesundheitssystem offen.
2. Beweiswürdigung
II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) –welcher sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages und dem Gericht notorisch Bekannter Umstände ergibt- ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und der Auskunft von Interpol Tiflis.
Festgehalten wird, dass die bP anlässlich ihrer Antragstellung unter falscher Identität auftrat und sich bis dato bei der Bescheinigung ihrer Identität unkooperativ zeigte, indem sie sich bis dato weigerte, ihren nunmehr neu ausgestellten Reisepass vorzulegen.
Das ho. Gericht geht davon aus, dass die Einreisemodalitäten der bP letztlich nicht feststellbar sind und die Angaben der bP hierzu, nämlich am Landweg schlepperunterstützt eingereist zu sein, erheblich angezweifelt werden, zumal Georgier zur visafreien Einreise zu touristischen, geschäftlichen und Besuchszwecken für die Dauer von 3 Monaten einreisen berechtigt sind (ebenso ist die visafreie Einreise in die Russische Föderation und nach Belarus möglich) und die bP Inhaber eines Reisepasses war (Anm.: ex existieren regelmäßige Flugverbindungen zwischen Tiflis und Wien bzw. Kutaisi und Wien über Wizz Air). Es ist daher nicht nachvollziehbar und lebensfremd, dass die bP einen beschwerlichen und kostenintensiven Weg einer Schleppung auf den Landweg in Kauf nimmt, obwohl ihr eine wesentlich preisgünstigere und weniger beschwerliche visafreie Einreise offen stünde. Das ho. Gericht geht letztlich davon aus, dass die Angaben der bP dazu dienen, die wahren Reisemodalitäten und den wahren Einreisezeitpunkt zu verschleiern.
Im Lichte der oa. Ausführungen stellt es sich für das ho. Gericht auch nicht nachvollziehbar dar, dass die bP in jenem Land, welches sie nach ihren Angaben ausdrücklich als Zielland für die Stellung eines internationalen Schutzes auswählte, 2 Monate zuwartet, bis sie diesen endlich stellt. Wenn sie angibt, bis zur Stellung bei den von ihr genannten Personen gelebt zu haben ist anzuführen, dass deren tatsächliche physische Existenz in Österreich im Rahmen der amtswegigen Ermittlungen nicht verifiziert werden konnte und diese seitens der bP ebenfalls nicht bescheinigt wurde.
Auf Basis der in den Vorabsätzen getätigten Ausführungen geht das ho. Gericht davon aus, dass die bP zu einem späteren als den angegebenen Zeitpunkt, nämlich einem zur Antrag-stellzug zeitnahen, in das Bundesgebiet einreiste.
In diesem Zusammenhang sei generell darauf hingewiesen, dass es sich für das ho. Gericht als nicht nachvollziehbar darstellt, dass die bP, welche sichtlich schon vor ihrer Ausreise in Bezug auf Österreich, welches schon zu diesem Zeitpunkt als Zieldestination feststand, die Vorstellung hatte, dass es sich um ein Land handelt, welches gewillt und befähigt ist Schutz zu gewähren gleich bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, sich zu äußern, gegenüber den Organen dieses Staates, wider besseres Wissen falsche Angaben macht.
Ebenso stellt sich aufgrund der im Vorabsatz beschriebenen Vorstellungen der bP von Österreich die in der Beschwerde erstmals vorgebrachte Behauptung, sie sei aus inneren Zwängen nicht in der Lage gewesen, vom Anbeginn an vollständige Angaben zu machen als nicht nachvollziehbar dar.
II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche seitens des ho. Gerichts zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu.
Das ho. Gericht bediente sich einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprungs.
Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten (wozu nach ho. Ansicht auch der Verbindungsbeamte des BMI für Georgien und Aserbaidschan zu zählen ist [auch dieser ist zur Objektivität verpflichtet, unterliegt einer straf-, zivil- und disziplinarrechtlichen Verantwortung und hat kein Interesse am Ausgang des Verfahrens, in welche Richtung auch immer]), von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den vermeintlichen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.
Im Gegensatz zu den Quellen staatlichen Ursprungs findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Organisationen, welche sich den Schutz und der Beobachtung der Menschenrechte zum Ziel setzen, im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschen-rechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme im Regelfall gepaart mit Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei Außeracht allfälliger Wertungen sich die Quellen, soweit man sie auf den objektiven Aussagekern bezieht, im Wesentlichen nicht widersprechen, weil letztlich sämtliche Quellen nicht verkennen, dass sich die Lage homosexueller Menschen in Georgien problematisch darstellt.
Im Rahmen einer ausgewogenen Vornahme einer inneren Analyse eines repräsentativen Querschnitts der beschriebenen Quellen kommt das ho. Gericht letztlich zu den getroffenen Ausführungen.
Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.
Der Vollständigkeit halber sei nochmals darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall dem angefochtenen Bescheid aufgrund der beschriebenen Umstände keine ausreichen aktuellen Länderfeststellungen in Bezug auf die Lage Homosexueller zu Grunde lagen. Diese Feststellungen zur Darstellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zur Lage Homosexueller können im Lichte des konkreten Vorbringens der bP den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt werden, da die belangte Behörde ihre Feststellungen basierend auf aktuelle Quellen (Erk. d. VwGHs vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602, aber auch Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß –im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) zu treffen hat, wobei den im angefochtenen Bescheid genannten Quellen zumindest im beschriebenen Umfang keine Aktualität zukommt, zumal zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides Oktober 2024 das „Gesetz zu Familienwerten und zum Schutz Minderjähriger“ bereits in Kraft getreten war (Anm.: dieser Umstand fand auch in der breiten Medienberichterstattung seinen Niederschlag).
In den Erkenntnissen vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602 stellte der VwGH fest, dass es sich bei den Asylbehörden, namentlich damals beim Bundesasylamt [nunmehr sinngemäß auf das BFA anwendbar] und beim damaligen Unabhängigen Bundesasylsenat um Spezialbehörden handelt[e]. Der Verwaltungsgerichtshof stellte weiters im Erkenntnis vom 4.4.2001, GZ. 2000/01/0348 fest, dass [in diesem Fall noch] der Unabhängige Bundesasylsenat verpflichtet ist, sich laufend über aus asylrechtlicher Sicht maßgebliche Entwicklungen besonders in jenen Ländern, aus denen viele Asylwerber nach Österreich kommen, auf den neuesten Stand zu halten (vgl. E. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß –im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284). Er hat daher seinen Bescheiden die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Beweismittel zu Grunde zu legen (vg. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210. Im letztgenannten Erkenntnis wurden bezogen auf den Kosovo rund neun Monate alte Beweismittel als überholt angesehen. Im am Anfang des Absatzes zitierten Erkenntnisses stammten die –als nicht aktuell erkannten- Quellen (zum damaligen Überwinterungsprogramm) –ebenfalls bezogen auf den Kosovo- vom September/Oktober 1999, während der Bescheid Ende April 2000 erlassen wurde; es wäre jedoch verkehrt, aus diesem Erkenntnis den Schluss abzuleiten, dass Quellenmaterial, welches dieses Alter nicht überschreitet, stets als aktuell anzusehen ist, sondern kann auch dieses, wenn es -wie im gegenständlichen Fall- von den aktuellen Ereignissen im Herkunftsstaat überholt wurde, als veraltet gelten. So können sich letztlich Quellen bereits nach wenigen Tagen als veraltet darstellen. Im diesem Erkenntnis nimmt der VwGH auch auf die den Kosovo betreffende Berichtsdichte Bezug und stellte im Hinblick auf die festgestellte Mangelhaftigkeit des Verfahrens einen direkten Bezug zwischen der Berichtsdichte und der nicht mehr vorhandenen Aktualität der Quelle her. Die oa. Ausführungen, welche für den damaligen Unabhängigen Bundesasylsenat aus Rechtskontrollinstanz galten, treffen auf die nunmehr erste und einzige administrative Tatsacheninstanz, welche die belangte Behörde darstellt, im mindestens gleichen Umfang zu.
Im gegenständlichen Fall stammen die bP aus einem Herkunftsstaat, welche unbestrittener Weise eine sehr hohe Berichtsdichte aufweist und aus dem eine beachtliche Anzahl von Asylwerbern nach Österreich kommt. Aufgrund des Ursprungsdatums der zur Entscheidungs-findung herangezogenen Quellen und der inzwischen stattgefundenen Ereignisse waren diese daher bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides als nicht aktuell anzusehen.
Soweit sich das ho. Gericht auf Quellen bezieht, welche den Verfahrensparteien nicht vorgehalten wurde, ist festzuhalten, dass es sich hierbei um öffentlich jedermann zugängliches Quellenmaterial handelt, welches als allgemein bekannt bezeichnet werden kann. Darüber hinaus ist deren Inhalt jedenfalls für die bB als Spezialbehörde und die bP als georgischen Staatsbürger als notorisch bekannt anzusehen und bedurfte es deshalb keines weiteren Vorhaltes.
II.2.4. Das ho. Gericht ist im Lichte der Erhebungen der bB in Verbindung mit den im Beschwerdeverfahren durchgeführten Ermittlungen und den in der Beschwerdeverhandlung erörterten Umständen in der Lage, sich vom maßgeblichen Sachverhalt (§ 37 AVG) ein umfassendes und abgerundetes Bild zu machen.
Zur Lage Homosexueller ist festzuhalten, dass seitens des ho. Gerichts nicht verkannt wird, dass in Georgien Akte der Homo- bzw. Transphobie nicht ausgeschlossen werden können. Wie in den Länderfeststellungen festgehalten wird, ist die Situation von sexuellen Minder-heiten in Georgien schwierig und ist die öffentliche Meinung stark polarisiert und insbesondere außerhalb urbaner Zentren geprägt von den konservativen Werten in der gesellschaftlich tief verankerten orthodoxen Kirche.
Nicht gefolgt werden kann der bP ihren Schlussfolgerungen hinsichtlich einer staatlichen Verfolgung bzw. des gänzlichen Untätig-Bleibens des Staates bei Übergriffen in Zusammenhang mit Homosexuellen, zumal etwa die Reaktion des georgischen Staates bereits weiter zurückliegend anlässlich des Internationalen Tages gegen Homophopie und Transphobie (IDAHOT) 2017 und 2018 in Tiflis zeigte, wo LGBTI-Veranstaltungen unter Polizeischutz stattfanden, dass der georgische Staat sehr wohl gewillt und befähigt war im Falle einer konkreten und möglichen Bedrohung Homosexueller durch Private einzu-schreiten. Auch zeigt die bereits beschriebene Berichtslage, dass auch in letzter Zeit stattgefundene Veranstaltungen unter polizeilicher Beobachtung standen und diese im Falle von Übergriffen nicht untätig bleib; diese Annahme ist selbst dann zu treffen, wenn im Einzelfall seitens der Betroffenen davon ausgegangen wird, dass diese zu wenig energisch eingeschritten werden sollte.
Ebenso wird darauf hingewiesen, dass sich auf Basis der Recherchen des Verbindungsbeamten des BMI selbst eine NGO, welche sich für die Rechte Homosexueller einsetzt, keine aktuellen Fälle genannt wurden, in welchen diesen Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung staatlicherseits kein Schutz gewährt wurde, wenn gleich das ho. Gericht nicht verkennt, dass diese Umstand durch die Einschätzung dieser NGO, dass Homosexuelle öfters von der Erstattung der Anzeige absehen würden, etwas relativiert wird. Umgekehrt zeigt der Hate Crime Report der OSZE zu Georgien (https://hatcrime.osce.org/georia), dass eine nicht unerhebliche Zahl an Hassverbrechen zur Anzeige gebracht, von den Behörden verfolgt werden und letztlich auch zu Verurteilungen führen (vgl. auch die bereits mehrmals ganannte Auskunft der Staatendokumentation der bB vom 15.9.2025, S 4). Ebenso zeigt die genannte Homepage, dass die Begehung einer Straftat auf Basis der Motivation der sexuellen Orientierung bzw. sexuellen Identität gem. den Artikeln 51, 109, 115 und 118 einen Straferschwernisgrund darstellt. Zur in der medialen Berichterstattung vielmals genannten Ermordung eines Transgendermodels bzw. einer Transgenderaktivistin wird darauf hingewiesen, dass es sich hierbei offensichtlich um eine Beziehungstat handelte und der Täter zu lebenslanger Haft verurteilt wurde.
II.2.5. In Bezug auf die Lage Homosexueller in Georgien erscheint es für das ho. Gericht auch bemerkenswert, dass von der bB bzw. der zur Objektivität (und somit auch zur Berück-sichtigung positiver Aspekte) verpflichtete Staatendokumentation nicht aufgegriffene- Umstand, dass in öffentlich zugänglichen Quellen kein durchwegs negatives Bild Georgien skizziert wird, etwa wenn vor allem in den einschlägigen Quellen homosexuelle Reisende nicht ausdrücklich davon abgeraten wird, nach Georgien zu reisen. Es werden viel mehr Treffpunkte Homosexueller öffentlich genannt (neben den bereits genannten Quellen auch https://gaybatumi.wordpress.com/g-tbilisi/; https://gaybatumi.wordpress.com/gay-life/; www.menkarta.com /gay-club-georgia; Tbilisi - Georgia - Spartacus Gay Hotel Guide; http://archive.globalgayz.com/asia/georgia/gay-georgia-news-and-reports/; https://de.foursquare.com/v /success/4e98bfdbf79022d7ec33c3df). Es wird dort Homosexuellen lediglich empfohlen, mit ihrer Neigung an öffentlichen Orten nicht allzu freizügig umzugehen.
Ebenso existieren sichtlich auch etwa die Homosexuellenorganisation wie etwa NGO „equalitiy movement“ oder Identoba und treten diese sichtlich öffentlich und nicht bloß im Verborgenen auf (https://www.gays-cruising. com/de/tbilisi/georgia/).
Es ist letztlich davon auszugehen, dass in Georgien Treffpunkte Homosexuller bestehen und sich über deren Existenz und Lage jedermann, wer über einen Internetzugang bzw. über entsprechendes Lokalwissen verfügt, sofort Kenntnis verschaffen kann. Dennoch kann der Berichtslage kein systematisches Vorgehen gegen diese Örtlichkeiten und die sich dort befindlichen Menschen entnommen werden und sehen sich die Betreiber der genannten Seiten nicht veranlasst, Homosexuellen von einer Reise nach Georgien abzuraten.
Geht man von der in der Literatur genannten Verbreitung von Homosexualität zwischen 3 und 10% aus (siehe etwa öffentliche zugänglich http://www.psychomeda.de/ lexikon/homosexualitaet.html), kann vor dem Hintergrund der Bevölkerungsanzahl der Republik Georgien und den in der zitierten Berichtslage beschriebenen Übergriffen nicht davon ausgegangen werden, dass Homosexuelle über die bloße Möglichkeit hinausgehend mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr von Übergriffen wegen ihrer sexuellen Neigung ausgesetzt sind.
II.2.6. In Bezug auf die bP wird deren Homosexualität auf Basis deren Vorbringens auch den in der Beschwerdeverhandlung gewonnen persönlichen Eindrucks nicht angezweifelt. Aus diesem Grund konnten auch weitere Ermittlungen zu diesem Beweisthema, etwa die Einvernahme eines stellig gemachten Zeugen unterbleiben, zumal es für ein als wahr unterstelltes Beweisthemas keines zusätzlichen Beweises bedarf (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174).
II.2.7. Soweit die bP behauptet, von den von ihr genannten Kriminellen in Georgien landesweit einer Bedrohung ausgesetzt zu sein, geht das ho. Gericht davon aus, dass sich diese Behauptung als nicht glaubhaft darstellt:
Wie sich aus herausstellt, konnten keine öffentlichen Quellen gefunden werden, welche eine landesweite kriminelle aktuelle kriminelle Aktivität dieser Personen festgestellt werden und bescheinigte auch die bP im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung nichts dergleichen. Auch ist festzuhalten, dass gerade gegen Jumber Gugava der georgische Staat in der Vergangenheit sichtlich vorging und daher die Schlussfolgerung, der geogische Staat würde gegen ihn nicht einschreiten, sichtlich nicht zutrifft.
Das ho. Gericht räumt ein, dass die im Vorabsatz genannten Überlegungen die fehlende Existenz einer Gefährdung durch Kriminelle zwar indizieren, jedoch für deren Annahme noch nicht ausreichen. Zu diesen Überlegungen kommt jedoch hinzu, dass sich das seitens der bP beschriebene Verhalten der Kriminellen als lebensfremd darstellt, wenn sie behauptet, dass die bP für die Kriminellen jahrelang greifbar war, sogar der Kontakt zu ihr gesucht und gefunden wurde, sie jedoch gegen die bP nicht tätig wurden. Zum späteren Zeitpunkt, als die Kriminellen bereits das von der bP gewünschte Verhalten erreicht haben sollten, sollten sie nunmehr gewillt sein, weiter gegen die bP vorzugehen. Wären sie hierzu tatsächlich gewillt (gewesen), hätten sie schon in der Vergangenheit die hierzu bestehende Gelegenheit genutzt. Da dies nicht geschah, geht das ho. Gericht davon aus, dass die bP keine Gefahr seitens krimineller Personen zu befürchten hat.
Ebenso sei darauf hingewiesen, dass die bP die Bedrohung durch Kriminelle im Rahmen ihrer Erstbefragung nicht einmal ansatzweise erwähnte, obwohl sie dort aufgefordert wurde, ihre Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse dem Grunde nach vorzutragen.
Im Hinblick auf das Erkenntnis des VfGH vom 27.6.2012, U 98/12 ist festzuhalten, dass das ho. Gericht die vom genannten Höchstgericht aufgezeigten Spezifika der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht verkennt, es ist jedoch auch festzuhalten, dass die höchstgerichtliche Judikatur die Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht als gänzlich unbeachtlich qualifiziert, wenn und soweit diese im Rahmen der der bereits genannten Spezifika gewürdigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn das Vorbringen gesteigert wird und sich hierin gewichtige Widersprüche befinden (vg. hierzu auch VwGH 11.8.2020, Ra 2020/14/0374-6 mwN).
Dem im Vorabsatz genannten Erkenntnis des VfGH genannten Erkenntnis ein völlig anders gelagerter Sachverhalt als der hier zu prüfende zu Grunde liegt, zudem es sich beim dortigen Antragsteller um einen psychisch angeschlagenen und von den Strapazen der Schleppung gezeichneten jugendlichen Afghanen handelte, der über traumatische Ereignisse aus seiner Kindheit berichtete und dem ho. Gericht vorgeworfen wurde, diese Umstände zu wenig berücksichtigt zu haben ("Der AsylGH ist bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zur umfassenden Auseinandersetzung mit allen relevanten Gesichtspunkten verpflichtet. Dazu gehört beispielsweise auch seine psychische Gesundheit, bei deren Beeinträchtigung ein großzügigerer Maßstab an die Detailliertheit seines Vorbringens zu legen ist (VfSlg. 18.701/2009). Auch das Alter und der Entwicklungsstand des Beschwerdeführers sind zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der behaupteten Ermordung seines Vaters ungefähr acht Jahre alt. Der AsylGH qualifiziert die Schilderung der Ermordung des Vaters als detailarm, unpräzise und unkonkret, erwähnt das kindliche Alter des Beschwerdeführers zu dem Zeitpunkt aber mit keinem Wort. Bei der gebotenen Würdigung des durchschnittlichen Entwicklungsstandes eines achtjährigen Kindes hätte sich der AsylGH mit dem Alter des Asylwerbers auseinander zu setzen gehabt und einen dementsprechenden Maßstab an die Detailliertheit der Eindrücke des Beschwerdeführers anlegen müssen. Das gilt umso mehr für die Schilderung der politisch motivierten Feindschaft zwischen dem Vater des Beschwerdeführers, der mit den Taliban zusammengearbeitet habe, und seinem Mörder, einem Angehörigen der Hezb-e Wahdat Partei, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des zu ermittelnden Sachverhaltes höchstens sechs Jahre alt war. Auch bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens wird das kindliche Alter des Beschwerdeführers mit keinem Wort erwähnt."). Dem AsylGH wurde nicht vorgeworfen, dass es die Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes berücksichtigte und kann dem genannten Erkenntnis nicht entnommen werden, dass die Angaben der bP vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Ausreisegrund generell kein Beweiswert zukommt, sondern führt das Höchstgericht aus, dass im Rahmen der Beweiswürdigung die Spezifika dieser Befragung besonders zu berücksichtigen sind. Hier ist auch auf die Regierungsvorlage zu § 19 AsylG (RV 952 XXII. GP) hinzuweisen, der ua. Folgendes zu entnehmen ist: " ... Die Befragung hat den Zweck die Identität und die Reiserouten des Fremden festzustellen, nicht jedoch im Detail befragend, welche Gründe ihn bewogen haben, seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung, ist auch im Rahmen der Befragung … möglich. [Anm.: Unterstreichung nicht im Original]..."
Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei der volljährigen bP bereits bei der Antragstellung um einen volljährigen, nicht ungebildeten Menschen, welcher nicht schwerpunktmäßig über lange zurückliegende Ereignisse aus ihrer Kindheit berichtete. Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass die bP durch die Befragung durch die ho. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht überfordert war. Auch ergaben sich keine Hinweise, dass sie vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in relevanter Weise verängstigt gewesen wäre und wählte sie den Zeitpunkt der Antragstellung sichtlich von sich aus, indem sie diese zur Stellung eines solchen Antrages aufsuche. Sie wusste, dass sie sich in Österreich befindet und hatte von Österreich die Vorstellung, dass es sich um ein gutes Land handelt. Weiters wurde die befragte bP am Beginn der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes belehrt, dass ihre Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Bundesasylamtes darstellten und ist auch anzunehmen, dass sich im gegenständlichen Fall die Reisebewegung von Georgien zur Asylbehörde im Lichte des bereits festgestellten Sachverhalts als weitaus weniger anstrengend darstellte, als eine solche von Afghanistan nach Österreich und finden sich im von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Befragungsprotokoll keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand bzw. der sonstige allgemeine Zustand der der bP so schlecht darstellte, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, der Befragung zu folgen und vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Auch wurde sie befragt, ob sie Beschwerden oder Krankheiten hätte, die sie an der Einvernahme hindern würden. Dies wurde verneint. Es zeigt auch der Inhalt des Protokolls, dass die bP in der Lage war, den Inhalt des an sie gerichtete Fragen kognitiv zu erkennen, an sie gerichtete Fragen vollständig zu beantworten und bestehen keine Hinweise, dass die Postulationsfähigkeit bei der Schilderung der Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse eine herabgesetzte gewesen wäre.
Vor dem Hintergrund der oa. Ausführungen, insbesondere unter Beachtung des Erk. d. VfGH vom 27.6.2012, U 98/12, aber auch VwGH 11.8.2020, Ra 2020/14/0374-6 sowie dem Zweck der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (ua. eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung) ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das ho. Gericht nicht angehalten war, die Angaben der bP vor den Angaben des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Ausreisegrund zu ignorieren, sondern konnten diese im hier durchgeführten Umfang berücksichtigt und in die Beweiswürdigung aufgenommen werden.
II.2.8. Zu den beiden von der bP beschriebenen Vorfällen aus den Jahren 2015 und 2021 ist festzuhalten, dass sich jener aus dem Jahr 2015 als nicht mehr aktuell darstellt und im Jahr 2021 die Polizei zumindest so weit einschritt, dass die Übergriffe auf die bP unterbunden wurden, mang der Ablauf des Polizeieinsatzes für sie auch unbefriedigt gewesen sein. Es wird hier auch darauf hingewiesen, dass die bP sichtlich nicht individuelle sie betreffende Übergriffen ausgesetzt war, sondern dass es zu diesen Übergriffen kam, weil sie Teil einer Gruppe war.
Aus den beschriebenen Übergriffen kann im Lichte der bereits getätigten Ausführungen zur Lage Homosexueller in Georgien nicht geschlossen werden, dass sie über die bloße Möglichkeit hinausgehend aufgrund ihrer sexuellen Orientierung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffen ausgesetzt wäre.
II.2.9. Letztlich kann der Berichtslage nicht entnommen werden, dass Homosexuellen in Georgien der Zugang zur medizinischen Versorgung verweigert wird.
3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaat
II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
II.3.1.3. Gem. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013 hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß § 1 Z 13 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat.
II.3.1.5.1. Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur RL sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen
Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.
Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch
a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung;
b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;
c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;
d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.
Artikel 9 der Richtlinie 2011/95/EU definiert Verfolgung wie folgt:
„1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung
a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder
b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.
(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.“
Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde (vgl. Art. 258 f AEUV).
Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des § 19 BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs. 2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.
Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen.
Aus dem Umstand, dass sich der innerstaatliche Normengeber im Rahmen einer richtlinienkonformen Vorgangsweise und unter Einbeziehung der allgemeinen Berichtslage zum Herkunftsstaat der bP ein umfassendes Bild über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Georgien verschaffte, ist ableitbar, dass ein bloßer Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, bzw. die Vorlage von allgemeinen Berichten grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher geeignet ist, von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abzuweichen (das ho. Gericht geht davon aus, dass aufgrund der in diesem Punkt vergleichbaren Interessenslage die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 bzw. des EGMR, Urteil Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77 sinngemäß anzuwenden sind, zumal sich die genannten Gerichte in diesen Entscheidungen auch mit der Frage, wie allgemeine Berichte im Lichte einer bereits erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit [dort von sog. „Dublinstaaten“] zu werten sind).
II.3.1.5.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Georgien unter Einbeziehung der unter II.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.
Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Georgiens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wird seitens des ho. Gerichts im Rahmen der ergänzenden Ermittlungen jedenfalls erfüllt. Das Vorbringen der bP war letztlich nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der bP hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre.
Zu A) (Spruchpunkt I)
II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:
„§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) …
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
...“
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Der maßgebliche Blickpunkt ergibt sich aus der Frage, ob die bP im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit basierend auf einem in Art 1 Abschnitt A Ziffer 2 genannten Motis mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Mit anderen Worten gesagt, stellt die Aufgabe des Asylrechts der Schutz vor zukünftig drohender Verfolgung und nicht die Kompensation in der Vergangenheit erlittenen Unrechts dar.
Das ho. Gericht geht jedenfalls davon aus, dass Homosexuelle grundsätzlich als soziale Gruppe anzusehen sind.
Allerdings ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass die festgestellten Beeinträchtigungen von Homosexuellen in Georgien nicht die zur Gewährung von Asyl erforderliche Intensität erreichen. So reichen etwa unspezifizierbare Verfolgungshandlungen von nur geringer Schwere nach ständiger Judikatur des VwGH nicht aus, solange sie nicht eine derartige Intensität erreichen, dass deshalb ein weiterer Aufenthalt der bP im Herkunftsstaat als unerträglich anzusehen wäre (VwGH 7. 10. 1993, 93/01/0942; 7. 10. 1993, 93/01/0872; 7. 11. 1995, 95/20/0080; 25. 4. 1995, 94/20/0762). „(…) Benachteiligungen (allgemeine Geringschätzung, Benachteiligung und Schikanen)(erreichen) insgesamt noch nicht eine derartige Intensität (…), dass deshalb ein weiterer Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin in ihrem Heimatland als unerträglich oder unzumutbar anzusehen wäre“ (VwGH 23. 5. 1995, 92/20/0808). Weiters führte der VwGH aus, „dass auch aus allgemeinen Verhältnissen im Heimatland eines Asylwerbers nach den Umständen des Einzelfalles … auf die konkrete Verfolgung einer Person rückgeschlossen werden kann. … Erst aus einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalles kann abgeleitet werden, inwieweit Intensität und Qualität der befürchteten Verfolgung Asylrelevanz aufweisen oder nicht“ (VwGH 6. 3. 1996, 95/20/0210) und „dass bei wirtschaftlichen Maßnahmen, wie etwa bei Enteignungen, das in diesem Zusammenhang für die Annahme einer Verfolgungsgefahr erforderliche Ausmaß an Intensität der staatlichen Maßnahme nur bei Bedrohung der (wirtschaftlichen) Existenz des Beschwerdeführers erreicht wäre“ (VwGH 27. 7. 1995, 95/19/0048; vgl auch VwGH 23. 2. 1994, 93/01/0586; 27. 4. 1994, 93/01/0487; 19. 5. 1994, 94/19/0716; 25. 4. 1995, 94/20/0762; 25. 4. 1995, 94/20/0790; 30. 4. 1997, 95/01/0529; 8. 9. 1999, 98/01/0614; vgl auch UBAS 6. 8. 1998, 204.176/0-VIII/22/98).
Der Verlust des Arbeitsplatzes ist vor dem Hintergrund der erforderlichen Intensität (Schwere) der drohenden Verfolgung nur bedingt relevant: „Der Verlust des Arbeitsplatzes – wie auch der Verlust des Ausbildungsplatzes oder Nichtzulassung zur Universität – aus Gründen der Konvention könnten zwar nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als Verfolgung gewertet werden, jedoch nur unter der weiteren Voraussetzung, daß dadurch die Lebensgrundlage eines Asylwerbers massiv bedroht würde“ (VwGH 12. 9. 1996, 95/20/0429; vgl auch VwGH 16. 12. 1993, 92/01/1041; für die Enteignung siehe VwGH 27. 7. 1995, 95/19/0048). Allgemein hat der VwGH die erforderliche Intensität der drohenden Verfolgung im Falle des „Verlustes des Arbeitsplatzes ohne massive Bedrohung der Lebensgrundlage“ (vgl zB VwGH 20. 9. 1989, 89/01/0159; 17. 6. 1992, 91/01/0207; 7. 10. 1993, 93/01/0616; 19. 5. 1994, 94/19/0049; 22. 6. 1994, 93/01/0443; UBAS 27. 1. 1998, 200.013/0-VII/20/98; 30. 1. 1998, 200.186/0-VI/17/98), des „Ausschlusses von Aufstiegschancen“ (vgl zB VwGH 20. 5. 1992, 91/01/0202, 16. 9. 1992, 92/01/0181), einer „Schlechterstellung am Arbeitsplatz“ (vgl zB VwGH 31. 5. 1989, 89/01/0091, 18. 3. 1993, 92/01/0816),sowohl für sich allein als auch in ihrer Gesamtheit verneint (siehe dazu zusammenfassend VwGH 15. 12. 1993, 93/01/0285).
Festzuhalten ist hier auch, dass nicht jede Geringschätzung oder öffentliche –selbstredende entschieden abzulehnende- Beschimpfung, wie etwa von konservativen religiösen Kreisen, (wie sie auch in Österreich stattfinden können und in der Vergangenheit stattfanden), zur Gewährung von Asyl führen können (vgl. VwGH 23. 5. 1995, 92/20/0808). Neben den im Bescheid genannten Äußerungen kirchlicher Würdenträger, nämlich etwa der im November 1997 in der Zeitschrift "Der 13. - Zeitung der Katholiken für Glaube und Kirche" erschienene Beitrag über eine Demonstration des "Österreichischen Schwulen und Lesbenforums", in dem eine feindselige Haltung gegenüber homosexuellen Beziehungen zum Ausdruck gebracht wurde, der Autor unter anderem die Ansicht vertrat, homosexuelle Personen sollten "geschlechtsspezifisch mit Peitsche und Ochsenziemer zurechtgewiesen" werden, oder auch der Windischgartner Pfarrer Gerhard Maria Wagner, in einem Pfarrbrief als möglichen Grund für den Hurrikan Katrina 2005 in New Orleans "geistige Umweltverschmutzung" nannte und Überlegungen über eine mögliche Deutung als göttliche Strafe anstellte, u. a. mit Hinweis darauf, dass zwei Tage später im French Quarter eine Parade von Homosexuellen hätte stattfinden sollen (Pfarrbrief St. Jakob, Windischgarsten, Nr. 137 (S. 10), November 2005,Nachlese zum Hurrikan in New Orleans: "Der Hurrikan 'Katrina' hat [...] nicht nur alle Nachtclubs und Bordelle vernichtet, sondern auch alle fünf (!) Abtreibungskliniken. [...] Wussten Sie, dass 2 Tage danach die Homo-Verbände im französischen Viertel eine Parade von 125.000 Homosexuellen geplant hatten? Wie erst so langsam bekannt wird, sind die amoralischen Zustände in dieser Stadt unbeschreiblich. [...] Ist die auffallende Häufung von Naturkatastrophen nur eine Folge der Umweltverschmutzung durch den Menschen, oder mehr noch die Folge einer 'geistigen Umweltverschmutzung' Darüber werden wir in Zukunft verstärkt nachdenken müssen."), ebenso die auch hierzulande zum Teil nach wie vor die vertretene Ansicht, dass es sich bei Homosexualität um eine psychische Krankheit handelt (vgl. etwa vbgv1.orf.at/stories/341620 Bischof Fischer: "Homosexualität ist heilbar"; http://www.hli.at/content/view/167/ "Homosexualität ist heilbar") oder die Ausführungen des Oberhaupts der katholischen Kirche, man solle Kindern mit homosexuellen Neigungen „psychiatrische Hilfe“ angedeihen lassen (https://diepresse.com/home/panorama/religion/ 5486305/Papst_Kindern-mit-homosexuellen-Neigungen-psychiatrische-Hilfe), bzw. von einem –zumindest fallweisen- Therapiebedarf geäußert durch den der Bund Katholischer Ärzte aus (https://www.bkae.org/index.php?id=301), sei erwähnt, dass christlich-fundamentalistische Gruppierungen durch Therapien/ Seminare versuchen Menschen von ihrer Homosexualität zu heilen, wobei es in einer Seminarbeschreibung, angeboten in Bremen (Deutschland) im Frühjahr 2008, wie folgt lautet: „Viele Menschen leiden unter ihren homosexuellen Neigungen. Im Seminar geht es um Ursachen und konstruktive Wege heraus aus homosexuellen Empfindungen“ (vgl. https://dserver.bundestag.de/btd/16/080/1608022.pdf, Zugriff am 10.06.2021). Obwohl das Seminar letztlich wegen der öffentlichen Diskussion abgesagt worden war, wird nach Ansicht des ho. Gerichts dennoch deutlich, dass selbst im vermeintlich aufgeklärten Mitteleuropa die Akzeptanz und Toleranz der gleichgeschlechtlichen sexuellen Neigung in gewissen Kreisen an ihre Grenzen stößt.
Zurückkommend auf den gegenständlichen Fall und den Herkunftsstaat der bP, steht aufgrund des vorliegenden länderspezifischen Quellenmaterials fest, dass Homosexualität in Georgien per se keiner Strafbarkeit unterliegt, andererseits jedoch nicht auf breite gesellschaftliche Zustimmung, sondern vielmehr insbesondere in konservativ und religiösen Gesellschaftsschichten auf Ablehnung stößt. Anfeindungen bzw. Gewalt gegen Homosexuelle kann vorkommen, es findet in Georgien jedoch keine systematischen Verfolgung - sei es vom Staat oder von Privatpersonen ausgehend - statt. Geht man von der bereits erwähnten in der Literatur genannten Verbreitung von Homosexualität in der Menschheit aus, kann vor dem Hintergrund der Bevölkerungsanzahl der Republik Georgien und den in der zitierten Berichtslage beschriebenen Übergriffen nicht davon ausgegangen werden, dass Homosexuelle über die bloße Möglichkeit hinausgehend mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr von Übergriffen wegen ihrer sexuellen Neigung ausgesetzt sind.
Vom hier erforderlichen Kalkül der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit kann somit nicht ausgegangen werden. Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur). Wahrscheinlichkeit liegt somit erst dann vor, wenn mehr Gründe für als gegen die Annahme sprechen (Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191) ‚Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524). Einzelfallbezogen ist jedoch festzuhalten, dass genau dieser Umstand in Bezug auf die von der bP befürchteten Übergriffe im Falle einer Rückkehr nach Georgien nicht festgestellt werden kann.
Es ist Homosexuellen, welche in Georgien in manchen Gesellschaftsschichten zweifelsohne nicht sonderlich geschätzt werden, sichtlich möglich, innerhalb eines überschaubaren Bereichs (hier ist nicht gemeint "im Verborgenen" bzw. "heimlich") mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unbehelligt ihrer Neigung nachzugehen. So war es auch für die bP – gemäß ihrer Angaben - möglich ihre sexuelle Neigung in Georgien nach ihrer Scheidung im auszuleben und eine Beziehung bzw. Lebensgemeinschaft mit einem Mann einzugehen.
Letztlich konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätte. Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.
Letztlich geht das ho. Gericht davon aus, dass es auch Homosexuellen möglich und zumutbar ist, sich an die Sicherheitsbehörden ihres Herkunftsstaates zu wenden, um Schutz zu erhalten.
Auch wenn ein solcher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die von der bP geschilderten Übergriffe in ihrem Herkunftsstaat offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren im Herkunftsstaat der bP Behörden welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben (vgl. hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141).
Die bloße Möglichkeit, dass staatlicher Schutz nicht rechtzeitig gewährt werden kann, vermag eine gegenteilige Feststellung nicht zu begründen, solange nicht von der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Nichtgewährung staatlichen Schutzes auszugehen ist (vgl. hierzu die im gegenständlichen Erkenntnis noch zu treffenden Ausführungen zum Wahr-scheinlichkeitskalkül).
Unter richtlinienkonformer Interpretation (Art 6 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011) kann eine Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden von nichtstaatlichen Akteuren (nur) dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten.
Nach der Rsp des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache als "erwiesen" (vgl § 45 Abs 2 AVG) keine "absolute Sicherheit" (kein Nachweis "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn") erforderlich (VwGH 20.9.1990, 86/07/0091; 26.4.1995, 94/07/0033; 20.12.1996, 93/02/0177), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2004, 168f: an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033; 19.11.2003, 2000/04/0175; vgl auch VwSlg 6557 F/1990; VwGH 24.3.1994, 92/16/0142; 17.2.1999, 97/14/0059; in Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 2. Teilband, Rz 2 zu § 45).
In Bezug auf diese Umstände - nämlich, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "nicht in der Lage" oder "nicht willens" sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten - besteht für den Beschwerdeführer somit ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde. Die (bloße) Glaubhaftmachung ist gem. Art 6 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011 demnach als Beweismaß dafür nicht ausreichend. Es muss "erwiesen" werden. Gelingt dies nicht, ist davon auszugehen, dass sie dazu sowohl in der Lage als auch willens sind, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. Diesfalls gilt gem. Art 7 Abs 2 leg cit, dass "generell Schutz gewährleistet ist".
Im gegenständlichen Fall hat die bP weder glaubhaft behauptet noch bescheinigt, dass das geschilderte Verhalten, jener Personen die gegen die bP vorgingen, in ihrem Herkunftsstaat nicht pönalisiert wäre oder die Polizei oder auch andere für den Rechtsschutz eingerichtete Institutionen grds. nicht einschreiten würden, um einen Schaden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abzuwenden. Darauf weisen auch die den Feststellungen der belangten Behörde bzw. des erkennenden Gerichts zu Grunde liegenden Quellen nicht hin und ergibt sich weiters aus den von der belangten Behörde bzw. vom erkennenden Gericht herangezogenen Quellen, dass im Herkunftsstaat der bP kein genereller Unwille bzw. die Unfähigkeit der Behörden herrscht, Schutz zu gewähren.
Die bP bescheinigte im Rahmen ihrer Ausführungen zur Schutzfähigkeit nicht konkret und substantiiert den Unwillen und die Unfähigkeit des Staates, gerade in ihrem Fall Schutz zu gewähren. Es kann dem Vorbringen auch nicht entnommen werden, dass sie keinen Zugang zu den Schutzmechanismen hätte, bzw. dass gerade in ihrem Fall ein qualifizierter Sachverhalt vorliege, der es als „erwiesen“ erschein lässt, dass die im Herkunftssaat vorhandenen Behörden gerade im Fall der bP untätig blieben. Im Verfahren kam auch nicht konkret hervor, dass der Staat selbst der Verfolger wäre.
Selbst wenn einzelne Beamte nicht gewillt gewesen wären, entsprechend einzuschreiten, kann hieraus kein vom georgische Staat systematische toleriertes oder gefördertes Handeln iSe generellen Unwillens des armenischen Staates, Schutz zu gewähren, abgeleitet werden, sondern handelt es sich hierbei viel mehr um ein individuelles Fehlverhalten einzelner Organwalter, wogegen in der Republik Georgien ausreichend Rechtsbehelfe bestehen, um sich dagegen zur Wehr zu setzen, z. B. die Einbringung einer Dienstaufsichtsbeschwerde, die Vorsprache bei einer vorgesetzten Stelle, die Einschaltung der Staatsanwaltschaft, der Gerichte oder des Ombudsmannes. Darüber hinaus steht im Falle einer Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges die Anrufung des EGMR offen (vgl. hierzu etwa EGMR 73235/12 Identoba and Others v. Georgia). Ebenso besteht die Möglichkeit, dem Fall durch die Einschaltung der im Wesentlichen unabhängigen Presse oder einer die Menschenrechte beobachtende und schützende nationale oder internationale Organisation entsprechende Publizität zu verleihen und so dem Schutzbegehren Nachdruck zu verleihen.
Es sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung handelt, vom dem aufgrund der normativen Vergewisserung seiner Sicherheit anzunehmen ist, dass er auf seinem Territorium Schutz vor Verfolgung bietet.
Im Ergebnis hat die bP letztlich im Verfahren kein derartiges Vorbringen konkret und substantiiert erstattet, welches hinreichende Zweifel am Vorhandensein oder an der Effektivität der Schutzmechanismen - dies wurde unbescheinigt und unsubstantiiert nicht glaubhaft gemacht (vgl. EGMR, Fall H.L.R. gegen Frankreich) noch kann dies als erweislich angesehen werden - verursacht hätte.
II.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
II.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:
„§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 … zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
…“
Der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, beschränken sich auf den Herkunftsstaat.
Art. 2 EMRK lautet:
„(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
…
Art. 3 EMRK lautet:
„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Herkunftsstaat des Antragstellers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.
II.3.3.2. Einzelfallspezifisch werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf die Republik Georgien nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (dies kann auch in Bezug auf den Konflikt um die Kontrolle der Regionen Abchasien und Südossetien bzw. jene Regionen Zentralgeorgiens, welche unmittelbar an Abchasien oder Südossetien angrenzen nicht angenommen werden), kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrscht in Georgien nicht und ist nicht praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in den Personen der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Versorgungssituation der bP wurde bereits festgestellt, dass diese in Georgien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Aufgrund der bereits getroffenen Ausführungen ist jedenfalls im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.
Soweit die beschwerdeführende Partei ihren Gesundheitszustand thematisiert wird festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom 21. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).
Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier auf die Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden hingewiesen, wo die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina bejaht wurde, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig unterliegt.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes „real risk“.
Im Gegenständlichen Fall besteht im Lichte der Berichtslage kein Hinweis, dass die bP vom Zugang zu medizinsicher Versorgung in Georgien ausgeschlossen wäre und bestehen auch keine Hinweise, dass die seitens der bP beschriebenen Krankheiten nicht behandelbar wären. Auch faktisch Hindernisse, welche das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person der bP gelegenen Umständen kam nicht hervor.
Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich als Abschiebestaat in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN).
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Parteien nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz ausscheidet.
II.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung
II.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):
§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:
„§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. …
2. …
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. – 5. …
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) ...“
§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) –(4) …
§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) – (6) …“
§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:
„§ 52. (1) …
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. …
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. – 4. …
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)- (11)...“
§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1)...
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) – (5).
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“
II.3.4.2. Der gegenständliche, nach nicht rechtmäßiger Einreise in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fällt die bP nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Die bB erteilte der bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. § 57 AsylG, zumal der Aufenthalt der bP nicht gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, dies nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist und die bP auch nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die bP auch nicht glaubhaft machte, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
II.3.4.3. Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
II.3.4.4. Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellt, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst –bezogen auf das Lebensalter der bP – kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, relativiert wird.
II.3.4.5. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
II.3.4.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der Judikatur Folgendes:
- Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:
Die bP ist den bereits genannten Zeitraum in Österreich aufhältig. Auch wenn weder das Gesetz noch die Judikatur eine fixe Aufenthaltsdauer nennen um diese im Lichte des Art. 8 EMRK relevant erscheinen zu lassen, ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass die im gegenständlichen Fall vorliegende Aufenthaltsdauer zu kurz ist um von einer rechtlich relevanten Integration sprechen zu können.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 21.2.2020, Ra 2020/18/0002, mwN). Liegt - wie im gegenständlichen Fall - eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären (vgl. etwa VwGH 30.12.2019, Ra 2019/18/0498, mwN).
Mit negativem Abschluss des Asylverfahrens lebt auch die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts, sowie die Strafbarkeit der rechtswidrigen Einreise in Bezug auf die bP wieder auf (vgl. § 120 Abs. 1 iVm Abs. 7 FPG), bzw. kommt die Strafbarkeit gem. § 120 Abs. 1a leg. cit. im Falle der unterlassenen Ausreise innerhalb der festgesetzten Frist hinzu. Dieser Umstand stellt einen Sachverhalt mit hohem sozialem Unwert dar, was sich insbesondere auch in den vergleichsweise hohen Strafdrohungen zeigt, woraus abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber bereits durch diese generalpräventiv wirkende Strafdrohung die Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes als einen äußerst erstrebenswerten Umstand im Rahmen der öffentlichen Ordnung betrachtet.
Auch wenn im Rahmen dieses Faktums entsprechend der aktuellen Judikatur zu berücksichtigen ist, dass eine Antragstellung vom Ausland aus nicht möglich und daher -de facto in den überwiegenden Fällen- eine solche erst nach illegaler Einreise möglich ist, muss auch darauf hingewiesen werden, dass die handlungsfähige bP die rechtswidrige Einreise sichtlich in Umgehungsabsicht von fremden- und niederlassungsrechtlichen Vorschriften zur Stellung eines sichtlich unbegründeten Antrages auf internationalen Schutzes vornahm und die Behörden wiederholt täuschten, was wiederum sehr wohl fremdenrechtlichen Interessen, im Sinne eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung berührt.
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [Privatlebens]
Die bP verfügt über die bereits beschriebenen bzw. von ihr vorgetragenen privaten Anknüpfungspunkte (vgl. etwa ihre Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung).
- die Schutzwürdigkeit des Familienlebens [Privatlebens]
Die bP begründete ihr Familienleben an einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt. Es ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es der bP –so wie jedem anderen Fremden auch- sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.
Wenn die bP den telefonischen Kontakt zu einem in Usbekistan aufhältigen Mann beschreibt, ist festzuhalten, dass dieser Kontakt nicht vom Schutzumfang des Art. 8 EMRK umfasst ist, zumal dieser grundsätzlich im Inland bestehende private Bindungen schützt (vgl. Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht, Rz 1424). Ebenso erkennt der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass es bei der Achtung des Privat- und Familienlebens ausschließlich auf das im österreichischen Bundesgebiet (vor Verlassen desselben) geführte Privat- und Familienleben ankommt (vgl. VwGH 28.04.1995, 94/18/0890; 18.09.1995, 94/18/0376) und der in dieser zitierten Judikatur gegenständliche § 66 FPG ["....Art 8 MRK gebietet keine von dem dargestellten Verständnis des § 66 FPG 2005 abweichende Auffassung"] die Führung eines Privat- und Familienlebens außerhalb von Österreich nicht gewährleistet (vgl. VwGH 16.01.2007, 2006/18/0398 mwN; VfGH U709/08-3).
Das ho. Gericht verweis an dieser Stelle generell auf die Rechtslage, wonach ein Aufenthalt in Österreich primär und regelmäßig unter Einhaltung der fremden- und nieder-lassungsrechtlichen Bestimmungen zu begründen und fortzusetzen ist, verkennen. Auch ergibt sich hieraus, dass beim Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitels den Fremden –von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen- die Obliegenheit zukommt, das Bundesgebiet zu verlassen.
Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Sollte bei den bP die gegenteilige Erwartungshaltung geweckt wurden sein, hat das ho. Gericht dennoch im Rahmen der Gesetze (Art. 18 B-VG) entgegen dieser Erwartungshaltung zu entscheiden.
Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällten, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt (vgl. hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).
- Grad der Integration
Die vorhandenen sozialen Anknüpfungspunkte und Sprachkenntnisse der bP führen für sich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die –hier bei weitem nicht vorhandenen- Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
- Bindungen zum Herkunftsstaat
Die bP verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Georgien, wurden dort sozialisiert, gehören der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennen sich zum dortigen Mehrheitsglauben und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Georgien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
- strafrechtliche Unbescholtenheit
Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten ist, relativiert sich durch den erst verhältnismäßig kurzen Aufenthalt der bP und stellt darüber hinaus laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Soweit die bP am 18.12.2023 von einem Kaufhausdetektiv dabei betreten wurde, wie sie sich in einem Baumarkt 2 Zylinderschlösser in ihrer Jacke versteckte und das Geschäft verließ, ohne diese an der Kassa zu bezahlen, ist Folgendes anzuführen:
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass sich im Falle des durch die bP verwirklichten Sachverhalts hier nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt, welche schon ihrem Wesen nach von der ersteren abweicht. So ist für die Beurteilung nicht das Vorliegen einer allfälligen rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich ist, demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080) und zeigt im gegenständlichen Fall die erfolgte Verurteilung doch klar, dass die bP nicht davor zurückschreckt, sich über die österreichische Rechtsordnung hinwegzusetzen.
In seinem Erkenntnis vom 30.11.2023, Ro 2022/21/0007 führte der VwGH aus, dass trotz des Umstandes, dass der Fremde von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen wegen Nichterfüllung der angeklagten Tatbestände strafgerichtlich freigesprochen wurde, die Unschulds-vermutung es nicht verbietet, dass die vom VwG nach Durchführung eines ordnungs-gemäßen Ermittlungsverfahrens festgestellten rechtsmissbräuchlichen Handlungen des Fremden im Rahmen der Gefährdungsprognose im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme berücksichtigt werden (VwGH 29.8.2018, Ra 2018/22/0033; VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349).
Weiters führte der VwGH in seinem Erkenntnis vom 14.11.2023, Ra 2023/18/0308 aus, dass in Fehlverhalten eines Fremden auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungs-gerichtlichen Bestrafung führt (vgl. VwGH 22.1.2014, 2012/22/0246, mwN). Ebenso steht einer solchen Beurteilung der Umstand, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben, ebenso wenig entgegen wie eine allfällige Einstellung eines gerichtlichen Verfahrens (vgl. VwGH 4.4.2019, Ro 2018/01/0014, mwN; sowie die dortigen Ausführungen, dass eine solche Vorgangsweise nicht gegen die gesetzliche Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 MRK verstößt).
In seinem Erkenntnis vom 25.7.2023, Ra 2023/20/0088, führte der VwGH aus, dass (im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthalts- oder Einreiseverbotes nach dem FPG 20005) es im Rahmen einer durchzuführenden Gefährdungsprognose es der Rechtsprechung des VwGH entspricht, dass dafür auch ein Verhalten des Fremden herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungs-behördlichen Bestrafung geführt hat. Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0237; 23.3.2017, Ra 2016/21/0349; 24.1.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN). Dies hat entsprechend auch für die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 zu gelten, in der nicht (nur) der Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung, sondern das Verhalten des Betroffenen in die Gesamt-betrachtung zur Gewichtung der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung einzufließen hat (vgl. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0173).
Abschließend sei auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 4.4.2019, Ro 2018/01/0014 hingewiesen, wonach die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 MRK bzw. Art. 48 Abs. 1 GRC im asyl- und fremdenrechtlichen Administrativverfahren nicht gilt, (vgl. VfGH 14.3.2012, U 466/11 = VfSlg 19.632; vgl. weiters EGMR 5.10.2000, Maaouia/Frankreich, 39652/98, Rz 38 f, sowie EGMR 10.6.2010, Garayev/Aserbaidschan, 53688/08, Rz 109, mwN) zumal Entscheidungen über den Eintritt, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden keine Entscheidung über eine strafrechtliche Anschuldigung gegen sie iSd Art. 6 Abs. 1 MRK betreffen (vgl. so zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349, mwN). Viel mehr hat die bB und das ho. Gericht den Sachverhalt im Lichte des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung zu beurteilen.
Auf Basis der oa. Ausführungen ist das ho. Gericht berechtigt, im Rahmen aufenthalts-beendender Maßnahmen das Verhalten der bP in Bezug auf den festgestellten Diebstahl unabhängig von der Tatsache, ob dieses Verhalten (bereits) zu einer gerichtlichen Verur-teilung führte. Das Verhalten wurde in einem ordnungsgemäßen polizeilichen Ermittlungs-verfahren festgestellt, welches das ho. Gericht in die Lage versetzten, im Rahmen der freien Beweiswürdigung den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Auf Baisis dieser Umstände geht das ho. Gericht davon aus, dass die bP die beschriebenen Taten beging und kann im Lichte ihres Gesamtverhaltens (die Begehung der Taten mit erheblichen fremdenrechtlichen Unrechtscharakter innerhalb einer verhältnismäßig kurzen Zeit nach ihrer Einreise ohne nachvollziehbaren Grund) keine positive Zukunftsprognose getroffen werden.
Letztlich wird darauf hingewiesen, dass sich im Ergebnis der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK nichts ändert, wenn man den Vorfall vom 18.12.2023 außer Acht lässt.
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts
Die bP reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und verletzte sie hierdurch das hoch einzuschätzende Öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungsrechts.
Zur Rechtswidrigkeit der Einreise ist im gegenständlichen Fall zwar festzuhalten, dass die konkreten Einreisemodalitäten nicht festgestellt werden konnte, georgische Staatsbürger gegenwärtig und zum Zeitpunkt der Einreise der bP zwar zur visafreien Einreise berechtigt sind, jedoch nur in jenen Fällen welche vom Abkommen zwischen der EU und der Republik Georgien umfasst sind (dies sind Reisen zu Geschäfts-, Touristik- und familiären Zwecken für die Dauer von maximal 90 Tagen). Der Reisezweck der bP ist hiervon nicht erfasst, weshalb sie visapflichtig gewesen wären und somit rechtswidrig einreisten.
Auf das Wiederaufleben der Strafbarkeit der seinerzeitigen rechtswidrigen Einreise und die hierzu bereits angestellten Überlegungen wird an dieser Stelle nochmals verweisen.
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
Der volljährigen bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige Einreise den Umstand, dass der bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall die Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten.
- mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer
Wenngleich davon auszugehen ist, dass beim Vorhandensein entsprechender Ressourcen eine raschere Entscheidungsfindung denkbar gewesen wäre, tritt die zeitliche Komponente im gegenständlichen Fall nicht derart in den Vordergrund, dass sei zu einem Überwiegen der öffentlichen Interessen führen würde.
-Auswirkung der allgemeinen Lage in Georgien auf die bP
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem –unter Eingriffsvorbehalt sehenden- Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.
Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der der Republik Georgien ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.
- weitere Erwägungen
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, d. h. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva) und stellt beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen dar, was eine Ausweisung [nunmehr „Rückkehrentscheidung“] als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung [nunmehr Rückkehrentscheidung] so wie im gegenständlichen Fall unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs. 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich –abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Inhalt des Fremdenrechtspakets 2005 und den danach folgenden Novellierungen klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich, seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Rückkehrent-scheidung bedarf.
Mit dem seit der Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist die bP nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung [bzw. nunmehr Rückehrentscheidung] von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Wie bereits erwähnt, garantiert die EMRK gemäß der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland oder BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art „Handreichung des Staates“ - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Wenn man – wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt – dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters –wiederum auf seine Vorjudikatur verweisend- aus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen.
II.3.4.7. Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip [„no one can profit from his own wrongdoing“], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
II.3.4.8. Zulässigkeit der Abschiebung
II.3.4.8.1. Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre, die bP dort der Gefahr einer Verfolgung aus einem Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK bestünde oder eine Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegenstünde.
II.3.4.8.2. Im gegenständlichen Fall sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Georgien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt und wurden bzw. werden hierzu bereits zu den Ausführungen zu den Punkten II.3.2., II.3.3., sowie II.3.4.8.2. des gegenständlichen Erkenntnisses entsprechende Ausführungen getätigt, welche auch die in § 50 Abs. 1 und 2 FPG erforderlichen Subsumtionen bereits vorwegnehmen.
II.3.4.8.3. Eine im § 50 Abs. 3 FPG genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.
II.3.4.8.4. Aufgrund der oa. Ausführungen ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass die Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat zulässig ist.
II.3.4.9. Wie bereits erwähnt, erteilte die bB den bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. § 57 AsylG.
II.3.4.10. Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme der Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
II.3.4.11. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht gem. § 55 Abs. 1a FPG nicht (gem. dem Wortlaut der leg. cit. handelt es sich nach wir vor um ein Verfahren gem. § 18 BFA-VG [mit ho. Beschluss vom 23.1.2025 wurde zwar der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, die Spruchpunkt VI und VII wurden aber nicht behoben]) und kamen keine exzeptionellen Umstände hervor, welche im konkreten Einzelfall eine anderslautende Feststellung gebieten würden.
II.3.4.12. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung und keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht, ist die Beschwerde gegen den entsprechenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur.
Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auch die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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