Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Klaus HEINTZINGER, Berggasse 4/1/3, 1090 Wien gegen den Bescheid des Landespolizeidirektor für XXXX vom 18.11.2024, Zl. PAD/24/01061355/005/AA, den Beschluss:
A)
Das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren betreffend die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2025, Zl. W244 2297322-1/5E, erhobene außerordentliche Revision ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 17.05.2025 beantragte die beschwerdeführende Partei (in der Folge kurz „bP“ genannt), eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Person, die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung gemäß §§ 23a ff GehG durch Leistung eines Vorschusses. Sein Verdienstentgang habe € 18.471,02 betragen. Bis zu diesem Datum habe er sich seit dem Dienstunfall entweder im Krankenstand oder auf Reha oder im Innendienst befunden und daher einen Verdienstentgang erlitten.
Die bP wäre am 09.06.2021 im Zuge eines Grundausbildungskurses zum Einsatztrainer im Fachteil „Einsatztechniken“ während der Demonstration der „Armwinkelsperre“ durch den Vertragenden verletzt worden und habe sich vom 09.06. bis zum 30.09.2021, vom 20.01.2022 bis zum 30.04.2022, von 12.01. bis zum 20.03.2023 und vom 12.04. bis zum 17.05.2023 im Krankenstand befunden. Dieser Vorfall wäre von der BVAEB als Dienstunfall gewertet worden. Die belangte Behörde berief sich jedoch drauf, dass ein Unfall in der Ausbildung gesehen sei. Daher sei einerseits eine gerichtliche Entscheidung gegen den Ausbildner aufgrund des Amtshaftungsgesetzes, in Ermangelung des Verschuldens nicht zulässig, andererseits habe das BVwG in einer Entscheidung festgehalten, dass der Gesetzgeber die Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung bei Ausbildungsfällen nur in Ausnahmefällen beabsichtigt hätte.
Mit dem bekämpften Bescheid vom 18.11.2024 wies der Landespolizeidirektor für XXXX den Antrag der bP auf besondere Hilfeleistung gem. §§ 23a ff GehG mangels Vorliegens von Fremdverschulden (es konnte keine gerichtliche Überprüfung eines Verschuldens des Ausbildners durchgeführt werden) als unbegründet ab. Dazu führte die Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass für die Zuerkennung auf besondere Hilfeleistung nach den Bestimmungen des § 23c Abs. 5 GehG die Voraussetzungen nicht erfüllt worden wären, weil es sich bei der Ausbildung zum Einsatztrainer nicht um eine Spezialausbildung gehandelt habe. Die Beweggründe für die Ausbildung zum Einsatztrainer und der aktuelle Arbeitsplatz wären für eine eventuelle Zuerkennung der besonderen Hilfeleistung gem. §§ 23a ff GehG unerheblich. Der Antrag der bP sei daher abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden mit Schreiben von 09.12.2024, eingelangt beim BVwG am 17.12.2026, vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 09.06.2021 wurde die bP, ein Beamter bei der LPD XXXX , im Zuge eines Grundausbildungskurses zum Einsatztrainer im Fachteil „Einsatztechniken“ während der Demonstration der „Armwinkelsperre“ durch den Vertragenden verletzt und hat sich vom 09.06. bis zum 30.09.2021, vom 20.01.2022 bis zum 30.04.2022, von 12.01. bis zum 20.03.2023 und vom 12.04. bis zum 17.05.2023 im Krankenstand befunden. Dieser Unfall wurde von der BVAEB als Dienstunfall anerkannt. Eine gerichtliche Verfolgung war aufgrund des Amtshaftungsgesetzes ausgeschlossen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass beim Verursachen ein Verschulden vorliegt.
Der hierfür berechnete den Verdienstentgang der bP wurde mit € 18.471,02 festgehalten.
Die belangte Behörde wies mit dem bekämpften Bescheid den Antrag der bP auf Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung nach den Bestimmungen des § 23c Abs. 5 GehG ab, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt worden gewesen wären, zumal es sich bei der Ausbildung zum Einsatztrainer nicht um eine Spezialausbildung gehandelt habe. Die Beweggründe für die Ausbildung zum Einsatztrainer und der aktuelle Arbeitsplatz wären für eine eventuelle Zuerkennung der besonderen Hilfeleistung gem. §§ 23a ff GehG unerheblich gewesen.
Fälle in Revision:
1. Mit Bescheid vom 15.05.2024 wies die Bundesministerin für Justiz den Antrag einer Beamtin der Justizwache auf Gewährung eines Vorschusses mangels Vorliegens von Fremdverschulden (Zurechnungsunfähigkeit der dortigen Schädigerin) nach den §§ 23a f GehG als unbegründet ab. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.05.2025, Zl. W244 2297322-1/5E, als unbegründet ab. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision ist aktuell beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.
2. Mit Bescheid vom 16.08.2023 wies die Bundesministerin für Justiz den Antrag eines Beamten der Justizwache auf Gewährung eines Vorschusses mangels Vorleigen von Fremdverschulden (Zurechnungsunfähigkeit des dortigen Schädigers) nach den §§ 23a ff GehG als unbegründet ab. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde bestätigte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12.03.2025, Zl. W257 2279789-1/22E, und sprach dem Beschwerdeführer einen Vorschuss zu. Die dagegen erhobene außerordentliche Amtsrevision ist aktuell beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.
Beim Bundesverwaltungsgericht sind mittlerweile mehrere Beschwerdeverfahren nach § 23a f GehG anhängig, in welchen die im Rahmen von Dienstunfällen erfolgten Körperverletzungen/Gesundheitsschädigungen den dortigen Beschwerdeführern/Beschwerdeführerinnen jeweils durch zurechnungsunfähige Schädiger/Schädigerinnen zugefügt wurden (s. etwa die beim Bundesverwaltungsgericht zu den Zln. W293 2287040-2, W246 2292413-1, W293 2315999-1, W257 2279789-1 [dagegen am 14.04.2025 ao Amtsrevision erhoben wurde], W244 2297322-1 [dagegen eine ao Revision erhoben wurde, sh Spruch], W257 2316980-1, W257 2317200-1, W293 2317619-1, W293 2317744-1, W213 2317786-1, W246 2316295-1, anhängigen Beschwerdeverfahren).
2. Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt des vorliegenden Verfahrens einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. Meldung des Unfalls vom 09.06.2021; dem Bescheid der BVAEB vom 29.09.2023 (Anerkennung des Dienstunfalls); die Aufstellung des Verdienstentganges vom 01.06.2023, erstellt von der LPD XXXX , dem angefochtenen Bescheid vom 18.11.2024, und die dagegen erhobene Beschwerde) und aus der Einsicht in die Beschwerdeakten betreffend die beim Bundesverwaltungsgericht zu den Zln. W293 2287040-2, W246 2292413-1, W293 2315999-1, W257 2279789-1 [dagegen am 14.04.2025 eine ao Amtsrevision erhoben wurde], W244 2297322-1 [dagegen eine ao Revision erhoben wurde, sh Spruch], W257 2316980-1, W257 2317200-1, W293 2317619-1, W293 2317744-1, W213 2317786-1, W246 2316295-1, geführten Beschwerdeverfahren.
3. Rechtliche Beurteilung:
Nach § 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024, (in der Folge: VwGVG) erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Aussetzung des Verfahrens:
Nach § 34 Abs. 3 erster Absatz VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 3 zweiter Absatz VwGVG das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.
Aus den Erläuterungen zu § 34 VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist es daher, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren (s. RV 2009 BlgNR 24. GP, 8).
Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichtes bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell größeren Zahl von Revisionseinbringungen geschützt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, Anm. 14 zu § 34 VwGVG).
Wenn daher ein Verwaltungsgericht, während vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren zur Klärung einer bestimmten Rechtsfrage anhängig ist, Verfahren, bei denen die gleiche Rechtsfrage strittig sind, aussetzt (und nicht durch Erlassung weiterer Entscheidungen mehrfache Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof „verursacht“), dient die Aussetzung auch Parteiinteressen (Wegfall des Kostenrisikos in Bezug auf allfällig zu ergreifende Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof) sowie letztlich auch der Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes.
Beim Bundesverwaltungsgericht sind mittlerweile mehrere gleichgelagerte Verfahren, denen dieselbe Rechtsfrage zugrunde liegt, anhängig (s. oben unter Pkt. II.1.2.), wobei aufgrund der potentiell österreichweit betroffenen Beamten und Beamtinnen des Exekutivdienstes und der Justizwache in Zukunft das Anhängig-Werden weiterer solcher Verfahren zu erwarten ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem derartigen Verfahren bereits entschieden und die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid (Abweisung des Antrages einer Beamtin der Justizwache auf Gewährung eines Vorschusses mangels Vorliegens von Fremdverschulden [Zurechnungsunfähigkeit der Schädigerin]) mit dem o.a. Erkenntnis im Verfahren zur Zl. W244 2297322-1 abgewiesen (vgl. Pkt. II.1.2.). Beim Verwaltungsgerichtshof ist nach gegen dieses Erkenntnis erhobener außerordentlicher Revision das im Spruch angeführte (Revisions)Verfahren anhängig, dem dieselbe Rechtsfrage wie dem vorliegenden Verfahren (Ausschluss von Fremdverschulden bei Zurechnungsunfähigkeit des Schädigers/der Schädigerin) zugrunde liegt. Die Klärung dieser Rechtsfrage ist daher auch für das vorliegende Verfahren relevant. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich dieser Rechtsfrage liegt bislang nicht vor.
Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG sind somit gegeben. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden