Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang KLEINHAPPEL, gegen den Bescheid des Landespolizeipräsidenten für XXXX vom 30.06.2025, Zl. PAD/ XXXX den Beschluss:
A)
Das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren betreffend die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2025, Zl. W244 2297322-1/5E, erhobene außerordentliche Revision ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 12.08.2025 beantragte die beschwerdeführende Partei (in der Folge kurz „bP“ genannt), eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Person, durch seine Rechtsvertretung, die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung gemäß § 23b Abs 5 GehG durch Leistung eines Vorschusses.
Die bP wäre am 21.06.2024 im Zuge seiner Dienstausübung während einer Amtshandlung durch einen Verursacher verletzt worden und habe sich vom 24.06. bis zum 12.07.2024 im Krankenstand befunden. Dieser Vorfall wäre von der BVAB als Dienstunfall gewertet worden. Das LG für Strafsachen XXXX wies den Privatbeteiligtenanschluss mit Beschluss zurück, weil der Täter zurechnungsunfähig gewesen sei.
Mit dem bekämpften Bescheid vom 30.06.2025 wies der Landespolizeipräsident für XXXX den Antrag der bP auf Gewährung eines Vorschusses mangels Vorliegens von Fremdverschulden (Zurechnungsunfähigkeit des dortigen Schädigers) nach den §§ 23a f. GehG als unbegründet ab. Dazu führte die Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass für die Zuerkennung eines Vorschusses nach den Bestimmungen der §§ 23a f. GehG und nach den dazu ergangenen Materialien ein Schaden vorliegen müsse, der der bP durch eine andere Person schuldhaft zugefügt worden sei. Da im vorliegenden Verfahren mangels Zurechnungsfähigkeit des Täters kein Fremdverschulden vorliegen könne, sei ein Anspruch der bP auf Gewährung eines Vorschusses, welcher nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Voraussetzung für die Zuerkennung dieser besonderen Hilfeleistung sei, von vornherein ausgeschlossen. Der Antrag der bP sei daher abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden mit Schreiben von 04.08.2025, eingelangt beim BVwG am 07.08.2025, vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 21.06.2024 wurde die bP, ein Beamter bei der LPD XXXX , von XXXX am Körper verletzt. Die bP erlitt Verletzungen im Bereich der Nase. Dieser Unfall wurde von der BVAEB als Dienstunfall anerkannt. Aufgrund der angeführten Verletzung befand sich die bP vom 24.06.2024 bis 12.07.2024 im Krankenstand. Mit Beschluss des XXXX vom 07.08.2024, XXXX , wurde der Privatbeteiligtenanschluss der bP zurückgewiesen, weil der Täter zurechnungsunfähig gewesen sei. Die bP wurde auf den Zivilrechtsweg – Billigkeitshaftung nach § 1310 ABGB – verwiesen, verzichtete aber aufgrund des Kostenrisikos auf eine zivilrechtliche Klage.
Der Umfang der Minderung der Erwerbsfähigkeit sowie die Schmerzperioden der bP wurden von der Behörde nicht festgestellt.
Die belangte Behörde wies mit dem bekämpften Bescheid den Antrag der bP auf Gewährung eines Vorschusses mangels Vorliegens von Fremdverschulden (Zurechnungsunfähigkeit des dortigen Schädigers) nach den §§ 23a f GehG als unbegründet ab.
In der Beschwerde wurde die Ansprüche an Schmerzengeld und Verdienstentgang der bP mit € 2.000,- Schmerzengeld und 1.300,- Verdienstentgang konkretisiert.
Fälle in Revision:
1. Mit Bescheid vom 15.05.2024 wies die Bundesministerin für Justiz den Antrag einer Beamtin der Justizwache auf Gewährung eines Vorschusses mangels Vorliegens von Fremdverschulden (Zurechnungsunfähigkeit der dortigen Schädigerin) nach den §§ 23a f GehG als unbegründet ab. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.05.2025, Zl. W244 2297322-1/5E, als unbegründet ab. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision ist aktuell beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.
2. Mit Bescheid vom 16.08.2023 wies die Bundesministerin für Justiz den Antrag eines Beamten der Justizwache auf Gewährung eines Vorschusses mangels Vorleigen von Fremdverschulden (Zurechnungsunfähigkeit des dortigen Schädigers) nach den §§ 23a ff GehG als unbegründet ab. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde bestätigte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12.03.2025, Zl. W257 2279789-1/22E, und sprach dem Beschwerdeführer einen Vorschuss zu. Die dagegen erhobene außerordentliche Amtsrevision ist aktuell beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.
Beim Bundesverwaltungsgericht sind mittlerweile mehrere Beschwerdeverfahren nach § 23a f GehG anhängig, in welchen die im Rahmen von Dienstunfällen erfolgten Körperverletzungen/Gesundheitsschädigungen den dortigen Beschwerdeführern/Beschwerdeführerinnen jeweils durch zurechnungsunfähige Schädiger/Schädigerinnen zugefügt wurden (s. etwa die beim Bundesverwaltungsgericht zu den Zln. W293 2287040-2, W246 2292413-1, W293 2315999-1, W257 2279789-1 [dagegen am 14.04.2025 ao Amtsrevision erhoben wurde], W244 2297322-1 [dagegen eine ao Revision erhoben wurde, sh Spruch], W257 2316980-1, W293 2317619-1, W293 2317744-1, W213 2317786-1, W246 2316295-1, anhängigen Beschwerdeverfahren).
2. Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt des vorliegenden Verfahrens einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. Beschluss des LG XXXX vom 07.08.2024, Zurückweisung des Privatbeteiligtenanschluss der bP, weil der Täter zurechnungsunfähig gewesen sei, das Schreiben der BVAEB vom 04.09.2024; Verweisung auf den Zivilrechtsweg vom 10.10.2024, erstellt von der LPD XXXX , dem angefochtenen Bescheid vom 02.07.2025, und die dagegen erhobene Beschwerde) und aus der Einsicht in die Beschwerdeakten betreffend die beim Bundesverwaltungsgericht zu den Zln. W293 2287040-2, W246 2292413-1, W293 2315999-1, W257 2279789-1 [dagegen am 14.04.2025 eine ao Amtsrevision erhoben wurde], W244 2297322-1 [dagegen eine ao Revision erhoben wurde, sh Spruch], W257 2316980-1, W293 2317619-1, W293 2317744-1, W213 2317786-1, W246 2316295-1, geführten Beschwerdeverfahren.
3. Rechtliche Beurteilung:
Nach § 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024, (in der Folge: VwGVG) erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Aussetzung des Verfahrens:
Nach § 34 Abs. 3 erster Absatz VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 3 zweiter Absatz VwGVG das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.
Aus den Erläuterungen zu § 34 VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist es daher, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren (s. RV 2009 BlgNR 24. GP, 8).
Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichtes bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell größeren Zahl von Revisionseinbringungen geschützt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, Anm. 14 zu § 34 VwGVG).
Wenn daher ein Verwaltungsgericht, während vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren zur Klärung einer bestimmten Rechtsfrage anhängig ist, Verfahren, bei denen die gleiche Rechtsfrage strittig sind, aussetzt (und nicht durch Erlassung weiterer Entscheidungen mehrfache Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof „verursacht“), dient die Aussetzung auch Parteiinteressen (Wegfall des Kostenrisikos in Bezug auf allfällig zu ergreifende Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof) sowie letztlich auch der Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes.
Beim Bundesverwaltungsgericht sind mittlerweile mehrere gleichgelagerte Verfahren, denen dieselbe Rechtsfrage zugrunde liegt, anhängig (s. oben unter Pkt. II.1.2.), wobei aufgrund der potentiell österreichweit betroffenen Beamten und Beamtinnen des Exekutivdienstes und der Justizwache in Zukunft das Anhängig-Werden weiterer solcher Verfahren zu erwarten ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem derartigen Verfahren bereits entschieden und die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid (Abweisung des Antrages einer Beamtin der Justizwache auf Gewährung eines Vorschusses mangels Vorliegens von Fremdverschulden [Zurechnungsunfähigkeit der Schädigerin]) mit dem o.a. Erkenntnis im Verfahren zur Zl. W244 2297322-1 abgewiesen (vgl. Pkt. II.1.2.). Beim Verwaltungsgerichtshof ist nach gegen dieses Erkenntnis erhobener außerordentlicher Revision das im Spruch angeführte (Revisions)Verfahren anhängig, dem dieselbe Rechtsfrage wie dem vorliegenden Verfahren (Ausschluss von Fremdverschulden bei Zurechnungsunfähigkeit des Schädigers/der Schädigerin) zugrunde liegt. Die Klärung dieser Rechtsfrage ist daher auch für das vorliegende Verfahren relevant. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich dieser Rechtsfrage liegt bislang nicht vor.
Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG sind somit gegeben. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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