IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.03.2024, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA einen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend den Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I), zuerkannte diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte II und III).
2. Gegen Spruchpunkt I richtet sich die Beschwerde, in der vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei aus dem Reservedienst desertiert. Ihn erwarte neben der erzwungenen neuerlichen Rekrutierung eine drakonische, völlig unverhältnismäßige Bestrafung bis zur Todesstrafe sowie wegen des in Europa gestellten Asylantrags die Unterstellung einer feindlichen politischen Gesinnung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Ende 30, Staatsangehöriger von Syrien, Araber und Sunnit. Er spricht als Muttersprache Arabisch und wurde im Herkunftsstaat in XXXX ( XXXX , XXXX , XXXX , XXXX ) geboren, im Bezirk XXXX ( XXXX , XXXX ) der Provinz XXXX , ca. 30 km südöstlich der Provinzhauptstadt. Der Beschwerdeführer besuchte sieben Jahre die Grundschule und betrieb eine Landwirtschaft. Berufserfahrung hat er auch als Chauffeur.
Er absolvierte den Wehrdienst in der syrischen Armee, wo er als Fahrer tätig war, und beendete diesen 2009. Mit seiner spätestens etwa zum Ende der Militärzeit geheirateten Gattin, die eine etwas jüngere Syrerin aus der Provinz XXXX ist, und später mit vier gemeinsamen Kindern lebte er anschließend in XXXX . Ende 2017 entschloss das Paar sich, nach Europa zu ziehen und begab sich dazu mit den Kindern zunächst in die Türkei, wo sich bereits zwei Brüder des Beschwerdeführers aufhielten und zwei weitere Kinder zur Welt kamen.
Etwa im Juli 2022 gelangte der Beschwerdeführer illegal nach Griechenland, später ebenso nach Ungarn und Österreich, wo er in der Grenzgemeinde am 18.09.2022 sogleich internationalen Schutz beantragte.
Die Gattin und die Kinder vom Kindergarten- bis zum Teenager-Alter leben in der Türkei, wo sie von Heimarbeit der Frau leben. Auch die beiden Brüder sind dort, ein weiterer lebt in Syrien Im Herkunftsstaat wohnen auch die Eltern des Beschwerdeführers in XXXX im Norden der Provinz XXXX an der türkischen Grenze, sowie zwei Schwestern. Eine weitere Schwester hat er in Deutschland. In Österreich leben ein Cousin sowie Freunde des Beschwerdeführers, die mit ihm zusammen einreisten.
Der Beschwerdeführer war in Österreich ab Februar 2023 in Privatwohnungen gemeldet, weist seit Mitte Februar 2025 keine gemeldete Unterkunft mehr auf und verfügt auch über keine Hauptwohnsitzbestätigung für Obdachlose. Er war im Sommer 2024 für gut zwei Monate angemeldet bei einem Gebäudereinigungs-Unternehmen vollversichert beschäftigt, nachdem er zuvor von Grundversorgung lebte. Strafgerichtlich ist er unbescholten. Er verfügt über einen bis 2029 gültigen österreichischen Fremdenpass und ist unbekannten Aufenthalts.
1.2 Zur Situation im Herkunftsstaat:
Im angefochtenen Bescheid wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Syrien auf Stand 14.03.2024 zitiert. Derzeit steht ein am 08.05.2025 erschienenes zur Verfügung, welches betreffend die Beurteilung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers keine relevanten Neuerungen aufweist.
Im gegebenen Zusammenhang sind davon die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:
1.2.1 Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte XXXX , Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). [...] Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [...] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und XXXX , wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). [...]
1.2.2 Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). Aktivisten des Syrian Observatory for Human Rights (SOHR) in Damaskus haben berichtet, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, da das Assad-Regime gestürzt war (SOHR 8.12.2024). [...]
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse 9.12.2024). HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll (CNBC Ara 15.12.2024a; vgl. MEMRI 16.12.2024). [...] In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt (REU 11.12.2024b). […]
Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst (Stand 3.12.2024)
In der syrischen Verfassung von 2012 wurde die Wehrpflicht im Artikel 46 festgehalten. Darin stand, dass die Wehrpflicht eine heilige Pflicht ist, die durch Gesetze geregelt wird. Im zweiten Absatz stand, dass die Verteidigung der territorialen Integrität des Heimatlandes und die Wahrung der Staatsgeheimnisse Pflicht eines jeden Bürgers sind (SeG 24.2.2012). Männliche syrische Staatsbürger unterlagen grundsätzlich ab dem Alter von 18 Jahren dem verpflichtenden Wehrdienst für die Dauer von sieben Jahren. Unter 18-Jährige wurden von der syrischen Armee nicht eingezogen (ÖB Damaskus 2023). [...] Die Dauer des Wehrdienstes betrug 24 Monate. Die Wehrpflicht begann am ersten Tag des Monats Jänner des Jahres, in dem der Bürger das achtzehnte Lebensjahr vollendete und endete in dem Jahr, in dem der Wehrpflichtige das zweiundvierzigste Lebensjahr überschritt oder er wurde von der Wehrpflicht befreit (PoS 12.5.2007). [...]
Eine Ausgleichszahlung in Höhe von 3.000 US-Dollar konnte jener Wehrpflichtige bezahlen, der für den fixen Dienst vorgesehen war (SeG 8.11.2020). Ebenfalls wurde eine finanzielle Ausgleichszahlung von allen syrischen Staatsbürgern und Gleichgestellten akzeptiert, die der Wehrpflicht unterlagen und außerhalb der Arabischen Republik Syrien lebten (PoS 12.5.2007). [...]
2007 wurde das Gesetzesdekret Nr. 30 des Wehrdienstgesetzes erlassen, in dem die Ausnahmen vom Reservedienst geregelt sind. Eine Befreiung konnte gewährt werden, wenn eine dauerhafte gesundheitliche Untauglichkeit vorlag, für die verbleibenden Kinder eines oder beider Elternteile, die ein Kind durch Märtyrertod verloren hatten, für den einzigen Sohn von Eltern, die sich nicht selbst versorgen konnten und für den Vater eines Kindes, das den Märtyrertod erlitten hatte (PoS 12.5.2007). Im Jahr 2020 kam es zu einer Anpassung dieses Dekrets, wobei zur Befreiung noch hinzugefügt wurde, wer seinen Wohnsitz dauerhaft und seit mindestens einem Jahr außerhalb Syriens hatte und eine Barentschädigung von 5.000 US-Dollar bezahlte (SeG 8.11.2020).
1.3 Zum Fluchtvorbringen:
1.3.1 Erstbefragt hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei zum syrischen Militär als Reservist einberufen worden. Er habe vier Monate gedient und sich dann vom Militär „abgewandt“. Alle Kriegsparteien würden ihn suchen. Er habe Angst um sein Leben, denn wenn sie ihn fänden, brächten sie ihn um. Bei einer Rückkehr würde er Angst um seine Kinder haben.
1.3.2 Beim BFA gab er gut 17 Monate später an, er sei einberufen worden und am 21.07.2017 zum Reservedienst eingerückt. Er sei zunächst 20 Tage ausgebildet worden, erst hätten sie sie eine Woche „zusammengesammelt“, dann ihnen zehn Tage gezeigt, wie die Waffen funktionieren, dann sei er bis 15.06.2017 „im Krieg“ in XXXX gewesen, zusammen 45 Tage. Erst sei er sieben Tage in einer Auffangstation gewesen, dann zehn Tage in der Ausbildung und schließlich ungefähr 30 Tage am zugewiesenen Ort, insgesamt seien es, seit er „mitgenommen wurde“ bis zu dem Tag, an dem er desertiert sei, 54 Tage gewesen.
Mit Geld, das ihm seine Familie in der ersten Woche gebracht habe, sei es ihm möglich gewesen, durch Bestechung einen Urlaubsschein aus Krankheitsgründen für vier Tage zu erlangen. Diesen habe er genutzt, um die Waffe abzugeben und mit siebenstündigem Zwischenstopp in XXXX nordwärts ins Gebiet der FSA geflohen, wo er für die Einreise ebenfalls bezahlt habe. Da er gewusst hätte, dass er dort „bei der nächsten Möglichkeit“ verhaftet werden würde, um ihn als Heeresangehörigen zur Preisgabe von Informationen zu zwingen, habe er außer Landes müssen.
Seine Gattin sei schon etwa 20, 25 Tage vor ihm in die Türkei gegangen. Bei einer Rückkehr würde er eine Verhaftung „nicht lange überleben“. Es sei bekannt, dass speziell Deserteure, wenn man sie nicht gleich umbrächte, im Gefängnis unter der Folter stürben.
1.3.3 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei 2017 vom syrischen Militär mitgenommen und für eineinhalb Monate inhaftiert worden. Dann habe man ihn zwangsweise in den Reservedienst eingegliedert und an die Front geschickt. Er sei zwangsweise mitgenommen worden und müsse damit rechnen, bei einer Rückkehr sofort einer Bestrafung zugeführt und / oder erneut zum Reservedienst eingezogen zu werden.
1.3.4 Der Beschwerdeführer hat keine Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft gemacht. Er hat bei einer hypothetischen Rückkehr nach XXXX und in sein Herkunftsgebiet, den Bezirk XXXX in der Provinz XXXX , weder eine Rekrutierung zu erwarten noch eine Verfolgung, weil er vom Reservedienst desertiert wäre.
1.3.5 Er hat auch keine Verfolgung aufgrund einer unterstellten oppositionellen Haltung gegen das Regime Assad und auch sonst nicht glaubhaft gemacht, dass er im Herkunftsstaat aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden würde.
1.3.6 Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat aus nicht asylrelevanten Gründen verlassen und hielt sich aus nicht asylrelevanten Gründen außerhalb des Herkunftsstaates auf. Ihm widerfuhr und ihm droht im Herkunftsstaat keine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder – auch nur unterstellten – politischen Gesinnung.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, der Sozialversicherungsdaten (AJ-WEB) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. Die Aktualität der Kontrolle der Herkunftsregion wurde anhand der Daten von Liveuamap (syria.liveuamap.com) sichergestellt.
2.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Seine Identität steht mangels Vorlage eines Ausweises im Original nicht fest; zudem änderte er seine Altersangabe im Verfahren (AS 1). Betreffend das Alter der Geschwister hat der Beschwerdeführer auf Nachfrage keine Auskunft erstattet (AS 3), und die Altersangabe zur Mutter (AS 1, 3) wurde nicht übernommen, weil diese der Angabe zufolge etwa im Alter von 12 mit ihm schwanger gewesen wäre.
2.2 Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen wurden dem angeführten Länderinformationsblatt entnommen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Bei den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen handelt es sich um eine ausgewogene Auswahl sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs, die es ermöglicht, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstands, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Beim BFA hat der Beschwerdeführer die angebotenen Länderinformationen dankend abgelehnt und dazu angeführt, er sei informiert. (AS 56). In der Beschwerde wird aus dem Länderinformationsblatt zitiert, weiters aus den UNHCR-Erwägungen von 2021 zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen sowie weiteren Publikationen von 2014, 2022 und 2023 sowie einer Anfragebeantwortung von April 2023 betreffend die Einreise aus der Türkei und Weiterreise in das AANES-Gebiet. Damit wurde den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.
2.3 Zu den Fluchtgründen:
2.3.1 Wie bereits beim BFA vermochte der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft zu machen, dass er sich aufgrund einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung aus einem Konventionsgrund außerhalb des Herkunftsstaates aufhält.
2.3.2 Zutreffend zeigt das BFA auf (S. 99 / AS 181), dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben machte, indem er erstbefragt erklärte, vier Monate als Reservist gedient zu haben (AS 6), jedoch beim BFA aussagte, es wären 1,5 Monate gewesen (AS 50 f, bei der Zahl „54“ auf AS 51 ist „45“ gemeint wie auf der Seite davor und liegt offensichtlich ein Schreibfehler vor).
2.3.3 Dem BFA ist zuzustimmen, dass nicht nachvollziehbar ist, warum speziell der Beschwerdeführer einberufen werden sollte, der bereits acht Jahre zuvor den Grundwehrdienst beendet hatte, ohne befördert worden zu sein, lediglich als Fahrer eingesetzt worden war und keine Übungen absolvierte. Zu Recht weist das BFA darauf hin, dass nach den Länderfeststellungen vorrangig bestimmte Personengruppen eingezogen wurden, überdies vornehmlich im Alter bis 27 Jahren (S. 99 f / AS 181 f), wobei der Beschwerdeführer nicht unter diese Profile fällt.
2.3.4 Schließlich würdigt das BFA nachvollziehbar den Umstand, dass der Beschwerdeführer sich jahrelang in der Türkei aufhielt und über die Mittel verfügte, sich gegen Bezahlung freizukaufen, stattdessen aber nach Österreich reiste und erst hier einen Asylantrag stellte, obwohl er auch am Weg hierher sichere Länder durchreist hatte, ohne einen Asylantrag zu stellen, was darauf hindeutet, dass es ihm primär um ein gesichertes und wirtschaftlich abgesichertes Leben, eine Zukunft und Ausbildungsmöglichkeiten für die Kinder in Österreich ging. (S. 100 / AS 182)
Dem BFA kann demnach nicht entgegengetreten werden, wenn es daraus schließt (S. 10 / AS 92), der Beschwerdeführer habe den Herkunftsstaat aufgrund des Bürgerkriegs und wegen besserer Zukunftsaussichten verlassen.
2.3.5 Die Beurteilung der Fluchtgründe durch die belangte Behörde und die diesbezügliche Beweiswürdigung erweisen sich somit als richtig, weshalb sich das Gericht der Beweiswürdigung anschließt. In der Beschwerde konnte der Beschwerdeführer mit seinem (überdies erstmaligen) Vorbringen betreffend die Abstammung aus einem „ehemaligen Rebellengebiet“, die als weiterer Grund für die Entsendung des Beschwerdeführers „direkt an die Front“ nach einer Rückkehr anzusehen sei, nichts substantiiert darlegen, was an der Beweiswürdigung betreffend die behaupteten Fluchtgründe zweifeln ließe.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1 Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Als Flüchtling im Sinne dieser Bestimmung der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Für Staatenlose gilt das, wenn sie sich infolge der genannten Umstände außerhalb des Landes des gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, dorthin zurückzukehren.
Einem Antragsteller muss, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 03.10.2023, Ra 2023/14/0071)
3.2 Die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund Desertion aus dem Reservedienst in der Syrischen Arabischen Armee wurde nicht festgestellt oder auch nur glaubhaft gemacht. Den Feststellungen nach ist sie nicht mit der erforderlichen Maßgeblichkeit wahrscheinlich. In Bezug auf die vorgebrachte Furcht hat sich nach den Feststellungen auch nicht ergeben, es würde dem Beschwerdeführer deswegen oder aus anderen Gründen eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und er aus diesem Grund verfolgt, hielte er sich wieder in XXXX und dem umliegenden Bezirk XXXX auf.
3.3 Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zu Grunde zu legen. (VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619, Rz. 35, mwN)
Ein Aufzeigen des Bestehens einer bloßen Möglichkeit einer Bedrohung oder Verfolgung kann somit für sich alleine nicht zur Zuerkennung des Asylstatus gemäß § 3 AsylG 2005 führen, wenn es für die Zuerkennung eines solchen Schutzes an der Voraussetzung einer ausreichend konkreten und unmittelbar den Beschwerdeführer persönlich betreffenden aktuellen und maßgeblich relevanten Verfolgungswahrscheinlichkeit aus asylrelevanten Gründen wie Rasse, Religion etc. fehlt.
3.4 Das ist vorliegend den Feststellungen zufolge der Fall. Eine hypothetische Rückkehr des Beschwerdeführers in die Herkunftsregion - konkret den Bezirk XXXX - wäre ohne eine solche Verfolgungswahrscheinlichkeit möglich, ebenso eine neuerliche Ansiedlung in XXXX .
3.5 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt zudem die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. vor der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. (VwGH 24.01.2024, Ra 2023/19/0408, Rz. 9, mwN)
Was die Möglichkeit des Freikaufs anbelangt, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verlangen eines Staates auf finanzielle Kompensation für das Nichtableisten des Wehrdienstes nicht als Verfolgungshandlung im Sinn des Art. 9 Status-RL anzusehen, auf den die Legaldefinition des Begriffs „Verfolgung“ in § 2 Abs. 1 Z. 11 AsylG 2005 verweist. (VwGH 28.03.2023, Ra 2023/20/0027, Rz. 26 [gleichfalls Syrien betreffend])
3.6 Sonstige Hinweise auf asylrelevante Sachverhalte haben sich auch von Amts wegen nicht gezeigt. Demnach hat das BFA den Antrag des Beschwerdeführers betreffend den Status des Asylberechtigten zu Recht abgewiesen.
3.7 Die UNHCR-Position von Dezember 2024 beinhaltet die Empfehlung: „Angesichts der derzeit unsicheren Lage in Syrien fordert das UNHCR die Asylstaaten auf, die Ausstellung negativer Bescheide über Anträge auf internationalen Schutz von syrischen Staatsangehörigen oder staatenlosen Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, auszusetzen.“
3.8 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das Bundesverwaltungsgericht) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen in den Richtlinien des UNHCR und der EUAA auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind. (VwGH 22.07.2024, Ra 2023/14/0460, Rz. 15, mwN)
3.9 Vorliegend hat der Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Das UNHCR zählt zu den Personen, die internationalen Schutz benötigen, die folgendermaßen (übersetzt) definierten Flüchtlinge („refugees“): „Als Flüchtlinge gelten im weitesten Sinne alle Personen, die sich außerhalb ihres Herkunftslandes befinden und aufgrund einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens, ihrer körperlichen Unversehrtheit oder ihrer Freiheit in ihrem Herkunftsland infolge von Verfolgung, bewaffneten Konflikten, Gewalt oder schweren öffentlichen Unruhen internationalen Schutzes bedürfen.“ (UNHCR: Persons in need of international protection, Juni 2017, 1 f; www.refworld.org/policy/legalguidance/unhcr/2017/en/121440)
Demnach unterfallen auch die im Sinn des § 8 AsylG 2005 subsidiär Schutzberechtigten (deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß dieser Bestimmung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde) dieser Gruppe, wo-mit dieser Status als Form des vom UNHCR angesprochenen internationalen Schutzes anzusehen ist.
Der Aufforderung des UNHCR, keine negativen Bescheide über Anträge auf internationalen Schutz von syrischen Staatsangehörigen zu erlassen, wird damit auch in Fällen Rechnung getragen, in denen derartigen Anträgen (lediglich) durch Zuerkennung subsidiären Schutzes entsprochen wird.
Die Aufforderung des UNHCR steht vorliegend daher einer materiellen Erledigung auch dann nicht entgegen, wenn deren Inhalt die Abweisung des Antrags in Bezug auf den Asylstatus ist. Aus diesem Grund ist die Rechtssache entscheidungsreif und die unbegründete Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides ohne Zuwarten abzuweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Fluchtgründen oder zu asylrelevantem Vorbringen.
Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.
4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.
Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt weist auch – zumal für die vorgebrachte Verfolgung weiterhin nichts spricht – die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen.
Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist. (Vgl. VwGH 07.03.2019 Ra 2019/21/0001; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN) Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben.
Rückverweise