Es ist zwar richtig, dass in der Rechtsprechung für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit angenommen wurde (Hinweis E 19. September 2012, 2012/22/0143 bis 0146). Hat die Fremde erst im Alter von zirka zehn Jahren ihr Heimatland verlassen und demnach die grundsätzliche Sozialisierung bereits im Heimatland erfahren, so ermöglicht dies eine Wiedereingliederung.
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