Nach der zum NGZG 1971, und zu § 59 Abs. 3 erster Satz PG 1965 ergangenen und auf § 76 Abs. 3 Tir. LBG 1998 übertragbaren Rechtsprechung des VwGH ist Verfahrensgegenstand in einem Feststellungsverfahren betreffend Nebengebührenwerte nicht die Frage eines allenfalls höheren Anspruches auf eine Nebengebühr (ein solches Verfahren wäre im Rahmen der besoldungsrechtlichen Regelungen zu führen), sondern, ob die tatsächlich vom Beamten bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren richtig in Nebengebührenwerte umgerechnet worden sind. Würde ein besoldungsrechtlicher Streit nachträglich zur Zuerkennung von weiteren anspruchsbegründenden Nebengebühren führen, so läge zweifellos ein geänderter Sachverhalt vor, der dann auch bei der Festsetzung der Nebengebührenwerte neu zu berücksichtigen wäre (vgl. VwGH 14.10.2009, 2009/12/0005). Betreffend die Berechnung der Nebengebührenwerte ist es irrelevant, ob dem Beamten höhere Nebengebühren (Mehrleistungsvergütungen) als jene, die ihm tatsächlich ausbezahlt wurden, gebührt hätten. Es bestand mangels eines entsprechenden tatsächlichen Bezugs von (höheren) Mehrleistungsvergütungen auch kein Anspruch auf das Festhalten von (höheren) Nebengebührenwerten. Vielmehr hätte der Beamte zunächst die Liquidierung allenfalls gebührender (höherer) Nebengebühren erwirken müssen (vgl. VwGH 30.4.2014, 2010/12/0175; VwGH 14.10.2009, 2009/12/0005).
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