Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak, den Hofrat Dr. Mayr, die Hofrätin Mag. Hainz Sator sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der T Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH NfG KG, vertreten durch die Bartl Partner Rechtsanwälte KG in Graz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2022, Zl. W170 2251142 1/13E, betreffend Widerruf der Berechtigung zur Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, vertreten durch Mag. Thomas Egerth, Rechtsanwalt in Wien), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I.
1 1. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2020 sprach die belangte Behörde aus, dass die Berechtigung der revisionswerbenden Wirtschaftstreuhandgesellschaft (Revisionswerberin) zur Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater widerrufen (Spruchpunkt 1.) und ihr die Ausübung dieses Berufes vorläufig untersagt werde (Spruchpunkt 2.).
2Dies begründete die belangte Behörde damit, dass die Revisionswerberin seit der rechtswirksamen Suspendierung des alleinigen unbeschränkt haftenden Gesellschafters, Mag. W M, über keinen gesetzlichen Vertreter mit aufrechter Berufsberechtigung mehr verfüge. Daher fehle die allgemeine Anerkennungsvoraussetzung für Wirtschaftstreuhandgesellschaften gemäß § 52 Abs. 1 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017), wodurch die Tatbestandsvoraussetzungen des Widerrufs der Anerkennung gemäß § 112 Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 WTBG 2017 erfüllt seien.
3 2.1. Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wurde vom Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis vom 5. Juli 2022, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1 des Bescheides richtete, abgewiesen und, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 2 des Bescheides richtete, mangels Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen.
Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
4 2.2. In seiner Begründung stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Berufsberechtigung des Mag. W M als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater rechtswirksam suspendiert worden sei. Daraufhin habe die belangte Behörde die Revisionswerberin unter Androhung des Widerrufs der Anerkennung der Gesellschaft und Untersagung der Ausübung der Berufsbefugnis aufgefordert, den gesetzmäßigen Zustand wiederherzustellen und „binnen Frist“ Mag. W M im Firmenbuch zu löschen und stattdessen einen neuen Komplementär mit aufrechter Berufsberechtigung namhaft zu machen. Auch Frau G M müsse auf Grund der Suspendierung von Mag. W M als Kommandistin ausscheiden.
Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts seien Mag. W M, G M und D M Gesellschafter der Revisionswerberin gewesen. Mag. W M und G M seien die Eltern von D M.
Mag. W M komme zum Entscheidungszeitpunkt auf Grund der mit 5. März 2020 ausgesprochenen Suspendierung keine Berufsberechtigung als Steuerberater zu. Er sei auch nicht nach ausländischem Recht berufsberechtigt. D M verfüge hingegen seit 15. Dezember 2021 über die Berufsberechtigung als Steuerberater.
5Daraus folgerte das Verwaltungsgerichts in seinen rechtlichen Erwägungen, dass lediglich D M Gesellschafter der Revisionswerberin sein könne. Gemäß § 56 Abs. 1 WTBG 2017 dürften nämlich unter anderem nur berufsberechtigte natürliche Personen sowie Ehegatten, Kinder und eingetragene Partner von an der Gesellschaft beteiligten Berufsberechtigten Gesellschafter sein. Mag. W M und G M komme keine aufrechte bzw. keine entsprechende Berufsberechtigung zu. Sie seien weder Ehegatten, Kinder noch eingetragene Partner des berufsberechtigten D M. Daher lägen die Voraussetzungen nach § 56 Abs. 1 und 2 WTBG 2017 hinsichtlich der Gesellschafter der Revisionswerberin nicht vor. Diese sei schon am 11. März 2020 aufgefordert worden, den gesetzmäßigen Zustand wiederherzustellen. Dem habe die Revisionswerberin aber nicht entsprochen.
6 Daher sei zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bzw. zum Zeitpunkt des Schlusses des Ermittlungsverfahrens durch verfahrensleitenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. Juni 2022 jedenfalls die Anerkennungsvoraussetzung nach § 51 Z 4 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 und 2 WTBG 2017 nicht mehr gegeben. Auch habe die belangte Behörde vor Widerruf der Anerkennung die Revisionswerberin aufgefordert, den den Widerruf begründenden Umstand fristgerecht zu beseitigen.
7 Es könne der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn diese die Anerkennungsvoraussetzungen als nicht mehr gegeben erachtet und die durch Anerkennung erteilte Berechtigung zur Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater widerrufen habe. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides sei daher abzuweisen gewesen.
8 Die Zurückweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides begründete das Verwaltungsgericht damit, dass der Revisionswerberin diesbezüglich das Rechtsschutzinteresse fehle. Der vorläufigen Untersagung der Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater komme im vorliegenden Fall durch die Entscheidung in der Sache keine Relevanz zu bzw. mache es für die Rechtsstellung der Revisionswerberin keinen Unterschied mehr, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibe oder aufgehoben werde, weil nunmehr endgültig die Berechtigung der Revisionswerberin zur Ausübung des gegenständlichen Berufes widerrufen worden sei.
9 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
10 Die belangte Behörde erstattete im eingeleiteten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurück-, in eventu Abweisung der Revision beantragte.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
11 1.1.In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine bloß vorläufige Untersagung der Berufsausübung eines Gesellschafters im Zuge eines Widerrufsverfahrens gemäß § 111 WTBG 2017 den Widerruf der durch Anerkennung erteilten Berechtigung der Gesellschaft gemäß § 112 WTBG 2017 nach sich ziehe. Der Verwaltungsgerichtshof habe lediglich zum Ruhen der Berufsberechtigung gemäß § 85 WTBG 2017 festgehalten, dass damit kein Erlöschen der Berufsbefugnis eines Gesellschafters verbunden sei.
12 1.2. Die Revision ist im Hinblick auf dieses Vorbringen zulässig. Sie erweist sich aus den nachstehenden Erwägungen auch als begründet.
13 2.§ 51, § 52 und § 56 WTBG 2017 (jeweils in der hier maßgebenden Stammfassung BGBl. I Nr. 137) lauten auszugsweise:
„[...]
Wirtschaftstreuhandgesellschaften
Voraussetzungen
§ 51. Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die Wirtschaftstreuhandberufe und damit vereinbare Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind:
1. das Vorliegen einer Gesellschaftsform gemäß § 54,
2. ein schriftlich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag,
3. eine Firma gemäß § 55,
4. Gesellschafter oder Aktionäre gemäß § 56,
5. ein allfälliger Aufsichtsrat gemäß § 58,
6. eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 11,
7. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 10,
8. eine Geschäftsführung und Vertretung nach außen gemäß § 52 und
9. eine Aufteilung der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte gemäß § 53.
[...]
Geschäftsführung und Vertretung nach außen
§ 52. (1) Die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen hat durch Berufsberechtigte, die zur selbständigen Ausübung ihrer Berufsbefugnis berechtigt sind, zu erfolgen.
[...]
Gesellschafter
§ 56. (1) Gesellschafter dürfen nur sein:
1. berufsberechtigte natürliche Personen,
2. Ehegatten, Kinder und eingetragene Partner von an der Gesellschaft beteiligten Berufsberechtigten,
3. Gesellschaften, die berechtigt sind, einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben,
4. von einem oder mehreren Gesellschaftern nach dem Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993, errichtete Privatstiftungen, deren ausschließlicher Stiftungszweck die Unterstützung der in den Z 1 und 2 genannten Personen ist und deren Stiftungsvorstand ausschließlich Berufsberechtigte angehören,
5. nach ausländischem Recht Berufsberechtigte, wenn ihre Kapitalanteile am Gesellschaftsvermögen und ihre Stimmrechte ein Viertel nicht übersteigen, sofern zwischen Österreich und dem Staat, in dem die Berufsberechtigung erlangt wurde, Reziprozität gegeben ist und eine ähnliche Ausbildung nachgewiesen wird und die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen mehrheitlich durch in Österreich Berufsberechtigte erfolgt, und
6. bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gemäß Art. 2 Z 2 und 3 der Abschlussprüfungs-RL, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder eines Vertragsstaates des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zugelassen sind, wenn ihre Kapitalanteile am Gesellschaftsvermögen und ihre Stimmrechte drei Viertel nicht übersteigen.
(2) Unter Kindern sind alle Deszendenten, Schwieger-, Stief- und Adoptivkinder zu verstehen.
[...]
(7) Das Erlöschen der Berufsberechtigung eines Gesellschafters während der Dauer der Zugehörigkeit zur Gesellschaft bewirkt den Widerruf der Anerkennung der letzteren, wenn der ehemalige Berufsberechtigte nicht innerhalb von sechs Monaten aus der Gesellschaft ausscheidet. Diese Rechtsfolge tritt jedoch nicht ein, wenn das Erlöschen ausschließlich dadurch erfolgt, dass der ehemalige Berufsberechtigte auf seine Berufsberechtigung verzichtet hat, um in den Genuss einer ihm wegen seines Alters oder wegen seiner Berufsunfähigkeit zustehenden Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung zu gelangen.
[...]“
14In § 106 WTBG 2017 in der Fassung BGBl. Nr. 67/2020 werden die Voraussetzungen für die vorläufige Untersagung eines Wirtschaftstreuhandberufes (Suspendierung) wie folgt festgelegt:
„Voraussetzungen
§ 106. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes vorläufig zu untersagen bei
1. Verlust der vollen Handlungsfähigkeit oder
2.Vorliegen einer rechtswirksamen Anklageschrift gemäß §§ 210 bis 215 StPO, wegen des Verdachtes
a) einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit mehr als dreimonatiger Freiheitsstrafe bedroht ist, oder
b) einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung oder
c) eines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens oder
3. Verhängung der Untersuchungshaft wegen des Verdachtes einer der in Z 2 lit. a bis c aufgezählten Handlungen oder
4. rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder
5. bei Nichteröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens oder
6. fehlender Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung oder
7. wiederholten schwerwiegenden Verstößen gegen die Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.
(2) Von einer Suspendierung ist in den Fällen des Abs. 1 Z 2 abzusehen, wenn die ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist. Wird von einer Suspendierung abgesehen, ist die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bis zur rechtskräftigen Beendigung des zugrundeliegenden Strafverfahrens berechtigt, vom Berufsberechtigten Auskünfte zu verlangen und Einschauen in der Kanzlei des Berufsberechtigten durchzuführen. Ergibt sich nachträglich eine Gefährdung der ordnungsgemäßen Berufsausübung, hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Suspendierung auszusprechen.
(3) Über die Suspendierung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Der Bescheid über die Suspendierung ist dem Berufsberechtigten zu eigenen Handen zuzustellen. Im Fall des Abs. 1 Z 1 und bei Gesellschaften ist der Bescheid dem gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Abweichend von § 13 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, kommt einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes vorläufig untersagt wird, keine aufschiebende Wirkung zu.
(4) Im Falle der vorläufigen Untersagung der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufs von einer natürlichen Person oder Gesellschaft hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder umgehend einen Kanzleikurator zu bestellen. Es gelten die Bestimmungen des § 82 Abs. 3, Abs. 5, Abs. 8 und Abs. 10.“
15§ 112 WTBG 2017, der die Grundlage für den gegenständlichen Widerruf der Berufsausübungsberechtigung bildete, lautet in der hier maßgeblichen Stammfassung BGBl. I Nr. 137 wie folgt:
„Widerruf der Anerkennung
§ 112. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine durch Anerkennung erteilte Berechtigung zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes zu widerrufen, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben ist.
(2) Vor Widerruf einer Anerkennung hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Gesellschaft aufzufordern, einen den Widerruf begründenden Umstand innerhalb folgender Fristen zu beseitigen:
1. in den Fällen des § 51 Abs. 1 Z 6 und des § 59 Abs. 1 Z 6 unverzüglich,
2. in den Fällen des § 51 Z 3 und Z 8 und des § 59 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 3 lit. b innerhalb einer Frist von einem Monat und
3. in allen anderen Fällen innerhalb einer Frist von 6 Monaten.
(3) Über den Widerruf ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. In dem Bescheid, mit dem die Anerkennung widerrufen wird, ist gleichzeitig die Ausübung der Berufsbefugnis vorläufig zu untersagen. Einer Beschwerde gegen die vorläufige Untersagung der Ausübung der Berufsbefugnis kommt abweichend von § 13 Abs. 1 VwGVG keine aufschiebende Wirkung zu.“
16 3.Im vorliegenden Fall legten sowohl das Verwaltungsgericht als auch die belangte Behörde dem Widerruf zugrunde, dass die Berufsberechtigung von Mag. W M suspendiert sei und ihm daher keine „aufrechte bzw. entsprechende Berufsberechtigung“ zukomme. Anders als die belangte Behörde, die den Widerruf der Berufsberechtigung der Revisionswerberin auf § 52 Abs. 1 WTBG 2017 (fehlender gesetzlicher Vertreter mit aufrechter Berufsberechtigung) stützte, begründete das Verwaltungsgericht den Widerruf allerdings damit, dass die Anerkennungsvoraussetzung nach § 51 Z 4 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 und 2 WTBG 2017 (Gesellschafter ohne Berufsberechtigung) nicht mehr gegeben sei.
17In der Revision wird vorgebracht, dass die bloß vorläufige Untersagung der Berufsausübung gemäß § 106 WTBG 2017 (Suspendierung) als zwingende (und nicht mit Rechtsmittel bekämpfbare) gesetzliche Folge des eingeleiteten Verfahrens gegen einen Gesellschafter über den Widerruf der durch öffentliche Bestellung erteilten Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes gemäß § 111 WTBG 2017 zu keinem Erlöschen bzw. Verlust der aufrechten Berufsberechtigung führe. Nach der gesetzlichen Regelung sei zwischen der Suspendierung und dem Widerruf der Berufsberechtigung zu unterscheiden.
18 In der Revisionsbeantwortung der belangten Behörde wird dem entgegengehalten, dass die „Stellung des suspendierten unbeschränkt haftenden Gesellschafters der Revisionswerberin Mag. [W M] als unstrittig zur Geschäftsführung und selbständigen Vertretung der Revisionswerberin Befugten“ einen Grund für den Widerruf der der Revisionswerberin durch Anerkennung erteilten Berechtigung zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes darstelle.
19 3. Dieses Vorbringen in der Revisionsbeantwortung lässt außer Acht, dass das Verwaltungsgericht den Widerruf auf § 51 Z 4 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 und 2 WTBG 2017 (Gesellschafter ohne Berufsberechtigung) stützte und damit die Frage des Vorliegens dieses Widerrufstatbestandesund nicht jene des § 52 Abs. 1 WTBG 2017 (Geschäftsführung und Vertretung nach außen durch Berufsberechtigte) Gegenstand des Revisionsverfahrens ist.
20§ 56 WTBG 2017, der die Vorgaben für die Gesellschafter einer Wirtschaftstreuhandgesellschaft festlegt, sieht in seinem Abs. 7 vor, dass das „Erlöschen der Berufsberechtigung“ eines Gesellschafters während der Dauer der Zugehörigkeit zur Gesellschaft zum Widerruf der Anerkennung der letzteren (also der Berufsberechtigung der Gesellschaft) führt, wenn der ehemalige Berufsberechtigte nicht innerhalb von sechs Monaten aus der Gesellschaft ausscheidet (dementsprechend ordnet § 112 Abs. 2 Z 3 WTBG 2017 für diesen Fall auch an, dass die Kammer der Wirtschaftstreuhänder vor Widerruf einer Anerkennung die Gesellschaft aufzufordern hat, den den Widerruf begründenden Umstand innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu beseitigen).
21 Damit ist klargestellt, dass ein auf § 51 Z 4 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 WTBG 2017 gestützter Widerruf der Anerkennung der Berufsberechtigung einer Gesellschaft das „Erlöschen der Berufsberechtigung“ eines Gesellschafters voraussetzt.
22 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass zwischen der vorläufigen Untersagung der Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes, also der Suspendierung von den Tätigkeiten als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, einerseits und dem Widerruf der öffentlichen Bestellung andererseits zu unterscheiden ist (vgl. VwGH 23.5.2014, 2013/04/0105, Pkt. 2.1.).
Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof in Zusammenhang mit dem Ruhen einer Berufsberechtigungausgesprochen, dass die Berechtigung zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes durch Verzicht, in Fällen des Widerrufs, durch Tod oder Auflösung der Gesellschaft erlischt. Gemäß § 106 WTBG (heute: § 113 WTBG 2017) hat auf Grund des Erlöschens der Berechtigung die Streichung aus der Liste der Wirtschaftstreuhänder (heute: Liste der Mitglieder) zu erfolgen. Durch das Ruhen einer Berufsberechtigung geht die Befugnis, einen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig auszuüben, nicht verloren. Während des Ruhens ist somit lediglich die Ausübung wirtschaftstreuhänderischer Tätigkeiten untersagt. Die bloße Ruhendmeldung der Berufsbefugnis zeitigt somit nicht dem Erlöschen der Berufsausübung gleichzuhaltende Rechtsfolgen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ro 2015/04/0019, Rn. 19 und 20).
23 Dies gilt im vorliegenden Zusammenhang in gleicher Weise im Verhältnis zwischen Suspendierung und Widerruf:
Wie schon aus dem Wortlaut des § 106 Abs. 1 WTBG 2017 klar hervorgeht, wird durch eine Suspendierung die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes (nur) vorläufig untersagt, was auch damit zu tun hat, dass die Verfügung einer Suspendierung typischerweise eine vorübergehende Sicherungsmaßnahme darstellt (vgl. etwa zur Verfügung einer Suspendierung in einer dienstrechtlichen Angelegenheit VwGH 18.1.1990, 89/09/0107).
24 Die im vorliegenden Fall gegenüber dem Gesellschafter Mag. W M ausgesprochene Suspendierung hatte somit nicht das Erlöschen seiner Berufsberechtigung zur Folge.
25 4. Da das Verwaltungsgericht dies verkannte und darauf gestütztohne auf § 56 Abs. 7 erster Satz WTBG 2017 Bedacht zu nehmen das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Widerruf der Berufsberechtigung der Revisionswerberin bejahte, hat es seine Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
26 Da die Zurückweisung der gegen Spruchpunkt II. des Bescheides gerichteten Beschwerde (allein) mit dem erfolgten Widerruf der Berufsberechtigung begründet wurde, erweist sich auch dieser Spruchpunkt des Verwaltungsgerichts als inhaltlich rechtswidrig.
27Das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
28Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 20. August 2025
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