Zwischen der vorläufigen Untersagung der Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes, also der Suspendierung von den Tätigkeiten als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, einerseits und dem Widerruf der öffentlichen Bestellung andererseits ist zu unterscheiden (vgl. VwGH 23.5.2014, 2013/04/0105, Pkt. 2.1.). Der VwGH hat - in Zusammenhang mit dem Ruhen einer Berufsberechtigung - ausgesprochen, dass die Berechtigung zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes durch Verzicht, in Fällen des Widerrufs, durch Tod oder Auflösung der Gesellschaft erlischt. Gemäß § 106 WTBG (heute: § 113 WTBG 2017) hat auf Grund des Erlöschens der Berechtigung die Streichung aus der Liste der Wirtschaftstreuhänder (heute: Liste der Mitglieder) zu erfolgen. Durch das Ruhen einer Berufsberechtigung geht die Befugnis, einen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig auszuüben, nicht verloren. Während des Ruhens ist somit lediglich die Ausübung wirtschaftstreuhänderischer Tätigkeiten untersagt. Die bloße Ruhendmeldung der Berufsbefugnis zeitigt somit nicht dem Erlöschen der Berufsausübung gleichzuhaltende Rechtsfolgen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ro 2015/04/0019, Rn. 19 und 20). Dies gilt in gleicher Weise im Verhältnis zwischen Suspendierung und Widerruf: Wie schon aus dem Wortlaut des § 106 Abs. 1 WTBG 2017 klar hervorgeht, wird durch eine Suspendierung die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes (nur) vorläufig untersagt, was auch damit zu tun hat, dass die Verfügung einer Suspendierung typischerweise eine vorübergehende Sicherungsmaßnahme darstellt (vgl. etwa zur Verfügung einer Suspendierung in einer dienstrechtlichen Angelegenheit VwGH 18.1.1990, 89/09/0107).
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