W170 2251142-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Bartl Partner, Rechtsanwälte KG, gegen den Bescheid des Präsidenten der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vom 29.10.2020, Zl. 1185/20/Gu, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 51, 56, 112 Abs. 1 WTBG abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 2, 31 VwGVG, Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG mangels Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und hinsichtlich Spruchpunkt 1. des Bescheides zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum bisherigen Verfahrensgang, soweit relevant:
Nachdem Mag. Walter XXXX , XXXX ., mit 05.03.2020 als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater rechtswirksam suspendiert wurde, wurde die XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin) mit Schreiben des Präsidenten der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (in Folge: Behörde) vom 09.03.2020 unter Androhung des Widerrufs der Anerkennung des Gesellschaft und Untersagung der Ausübung der Berufsbefugnis aufgefordert, den gesetzmäßigen Zustand wiederherzustellen und binnen Frist Mag. Walter XXXX im Firmenbuch zu löschen und stattdessen einen neuen Komplementär mit aufrechter Berufsberechtigung namhaft zu machen; auch Gabriele XXXX , XXXX geb., müsse auf Grund der Suspendierung des Mag. Walter XXXX als Kommandistin ausscheiden. Das Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 11.03.2020 zugestellt.
Mit Bescheid der Behörde vom 29.10.2020, Zl. 1185/20/Gu, wurde der Beschwerdeführerin (1.) die Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater widerrufen und (2.) der Beschwerdeführerin die Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater vorläufig untersagt. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 30.10.2020 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 27.11.2020, am gleichen Tag bei der Behörde eingelangt, wurde gegen den Bescheid der Behörde vom 29.10.2020, Zl. 1185/20/Gu, Beschwerde erhoben.
Diese Beschwerde wurde vorerst dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 18.12.2020 vorgelegt, mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 27.07.2021, LVwG 41.30-3168/2020-4, wurde die Beschwerde mangels Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluss erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2021, Ra 2021/04/0190-4, zurückgewiesen und vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Entscheidungspflicht über die verfahrensgegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zukomme.
Am 20.01.2022 wurde die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, das am 02.06.2022 eine mündliche Verhandlung durchführten, in deren Rahmen die Parteien auf die mündliche Verkündigung des Erkenntnisses verzichtet haben.
1.2. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:
Zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bzw. zum Zeitpunkt des Schlusses des Ermittlungsverfahrens durch verfahrensleitenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes am 02.06.2022 sind Gesellschafter bzw. Gesellschafterin der Beschwerdeführerin (1.) Mag. Walter XXXX , (2.) Gabriele XXXX und (3.) Dominik XXXX , MSc, XXXX geb..
Mag. Walter XXXX und Gabriele XXXX sind die Eltern von Dominik XXXX .
Mag. Walter XXXX kommt zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bzw. zum Zeitpunkt des Schlusses des Ermittlungsverfahrens durch verfahrensleitenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes am 02.06.2022 keine Berufsberechtigung als Steuerberater zu, da diese mit 05.03.2020 rechtswirksam suspendiert wurde, er ist auch nicht nach ausländischem Recht berufsberechtigt.
Gabriele XXXX kommt zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bzw. zum Zeitpunkt des Schlusses des Ermittlungsverfahrens durch verfahrensleitenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes am 02.06.2022 keine Berufsberechtigung als Steuerberater zu, sie ist auch nicht nach ausländischem Recht berufsberechtigt.
Dominik XXXX kommt seit 15.12.2021 und auch zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bzw. zum Zeitpunkt des Schlusses des Ermittlungsverfahrens durch verfahrensleitenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes am 02.06.2022 eine Berufsberechtigung als Steuerberater zu.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage.
2.2. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden, in concreto aus
der Bestellungsurkunde der Kammer für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vom 15.12.2021, mit der Dominik XXXX als Steuerberater öffentlich bestellt wurde;
dem Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 08.04.2022, FN 478986 t bzw. 52 Fr 1067/22 y-2, mit dem Dominik XXXX als unbeschränkt haftender Gesellschafter der Beschwerdeführerin mit 09.04.2022 in das Firmenbuch eingetragen wurde und
dem Firmenbuchauszug der Beschwerdeführerin vom 19.04.2022.
Diese Beweismittel wurden in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführt und diese bzw. der sich aus diesen ergebende Sachverhalt ausdrücklich nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der Behörde vom 29.10.2020, Zl. 1185/20/Gu, mit dem die Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater widerrufen wurde:
3.1.1. Gemäß § 51 Z 4 WTBG ist – unter anderem – eine allgemeine Voraussetzung für die Anerkennung einer Gesellschaft, die Wirtschaftstreuhandberufe und damit vereinbare Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, das Vorliegen von Gesellschaftern oder Aktionären gemäß § 56 WTBG.
Gemäß § 56 Abs. 1 WTBG dürfen nur (1.) berufsberechtigte natürliche Personen, (2.) Ehegatten, Kinder – gemäß § 56 Abs. 2 WTBG sind unter Kindern alle Deszendenten, Schwieger-, Stief- und Adoptivkinder zu verstehen – und eingetragene Partner von an der Gesellschaft beteiligten Berufsberechtigten, (3.) Gesellschaften, die berechtigt sind, einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben, (4.) von einem oder mehreren Gesellschaftern nach dem Privatstiftungsgesetz errichtete Privatstiftungen, deren ausschließlicher Stiftungszweck die Unterstützung der in den Z 1 und 2 genannten Personen ist und deren Stiftungsvorstand ausschließlich Berufsberechtigte angehören, (5.) nach ausländischem Recht Berufsberechtigte, wenn ihre Kapitalanteile am Gesellschaftsvermögen und ihre Stimmrechte ein Viertel nicht übersteigen, sofern zwischen Österreich und dem Staat, in dem die Berufsberechtigung erlangt wurde, Reziprozität gegeben ist und eine ähnliche Ausbildung nachgewiesen wird und die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen mehrheitlich durch in Österreich Berufsberechtigte erfolgt, und (6.) bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gemäß Art. 2 Z 2 und 3 der Abschlussprüfungs-RL, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder eines Vertragsstaates des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zugelassen sind, wenn ihre Kapitalanteile am Gesellschaftsvermögen und ihre Stimmrechte drei Viertel nicht übersteigen Gesellschafter sein.
Gemäß § 112 Abs. 1 WTBG hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder eine durch Anerkennung erteilte Berechtigung zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes zu widerrufen, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben ist, gemäß § 112 Abs. 2 WTBG hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder vor Widerruf einer Anerkennung die Gesellschaft aufzufordern, einen den Widerruf begründenden Umstand innerhalb folgender Fristen zu beseitigen: (1.) in den Fällen des § 51 Abs. 1 Z 6 und des § 59 Abs. 1 Z 6 WTBG unverzüglich, (2.) in den Fällen des § 51 Z 3 und Z 8 WTBG und des § 59 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 3 lit. b WTBG innerhalb einer Frist von einem Monat und (3.) in allen anderen Fällen innerhalb einer Frist von 6 Monaten.
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht die zu seinem Entscheidungszeitpunkt relevante Sach- und Rechtslage anzuwenden hat (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076), es kommt also nicht darauf an, ob der Bescheid der Behörde zum Zeitpunkt von dessen Erlassung rechtmäßig war, sondern ob dieser nunmehr – zum Zeitpunkt der Erlassung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses – rechtmäßig ist.
Insbesondere die Beschwerdeführerin ist – im Lichte der Äußerungen ihrer Vertretung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht – darauf hinzuweisen, dass Sache des Beschwerdeverfahrens nur der Inhalt des Spruches, nicht aber der Grund, warum es zum Inhalt des Spruches gekommen ist, ist (VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0027); vielmehr hat das Verwaltungsgericht alle Gründe, die zum von der Behörde ausgesprochenen Ergebnis führen können, zu prüfen und darf (und muss) auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung auf Grund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind, seiner Entscheidung zu Grunde legen (VwGH 23.02.2018, Ro 2017/03/0025).
Zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bzw. zum Zeitpunkt des Schlusses des Ermittlungsverfahrens durch verfahrensleitenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes am 02.06.2022 (zur Wirkung des Schlusses des Ermittlungsverfahrens: VwGH 26.05.2021, Ra 2019/04/0071) sind Gesellschafter bzw. Gesellschafterin der Beschwerdeführerin (1.) Mag. Walter XXXX , (2.) Gabriele XXXX und (3.) Dominik XXXX , wobei nur Dominik XXXX eine Berufsberechtigung als Steuerberater zukommt, während die Berufsberechtigung von Mag. Walter XXXX derzeit suspendiert ist und Gabriele XXXX eine solche weder nach inländischem noch nach ausländischem Recht zukommt.
Mag. Walter XXXX und Gabriele XXXX sind die Eltern von Dominik XXXX ..
Das bedeutet, dass nur Dominik XXXX Gesellschafter der Beschwerdeführerin sein dürfte. Mag. Walter XXXX und Gabriele XXXX kommt keine aufrechte bzw. keine entsprechende Berufsberechtigung zu und sie sind weder Ehegatten, Kinder noch eingetragene Partner des berufsberechtigten Dominik XXXX . Daher liegen die Voraussetzungen nach § 56 Abs. 1 und 2 WTBG hinsichtlich der Gesellschafter der Beschwerdeführerin nicht vor; diese wurde schon am 11.03.2020 aufgefordert, den gesetzmäßigen Zustand wiederherzustellen und ist dieser Aufforderung nicht gefolgt.
Daher ist zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bzw. zum Zeitpunkt des Schlusses des Ermittlungsverfahrens durch verfahrensleitenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes am 02.06.2022 jedenfalls die Anerkennungsvoraussetzung nach §§ 51 Z 4, 56 Abs. 1 und 2 WTBG nicht mehr gegeben und hat die Behörde vor Widerruf der Anerkennung die Gesellschaft am 11.03.2020 aufgefordert, den den Widerruf begründenden Umstand fristgerecht zu beseitigen.
Daher kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese die Anerkennungsvoraussetzungen zum jetzt relevanten Zeitpunkt nicht mehr für gegeben erachtet und daher die durch Anerkennung erteilte Berechtigung zur Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes „Steuerberater“ der Beschwerdeführerin widerruft und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des verfahrensgegenständlichen Bescheides abzuweisen.
3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Behörde vom 29.10.2020, Zl. 1185/20/Gu, mit dem der Beschwerdeführerin die Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater vorläufig untersagt wurde:
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG – Z 2 ist hier verfahrensgegenständlich nicht relevant – kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Prozessvoraussetzung für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses, dieses besteht im objektiven Interesse der Beschwerdeführerin an der Beseitigung des angefochtenen, sie beschwerenden Verwaltungsaktes und wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin keinen Unterschied (mehr) macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für die Beschwerdeführerin keinen objektiven Nutzen (mehr) hat, die aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Besteht kein Rechtsschutzinteresse ist die Beschwerde zurückzuweisen (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014).
Dies ist hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Behörde vom 29.10.2020, Zl. 1185/20/Gu, mit dem der Beschwerdeführerin die Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater vorläufig untersagt wurde, der Fall, da dieser vorläufigen Untersagung durch die Entscheidung in der Sache keine Relevanz zukommt bzw. es für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, da nunmehr endgültig die Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater widerrufen wurde.
Daher ist die Beschwerde im Lichte der nunmehrigen Sach- und Rechtslage (zu deren Relevanz: VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) mangels Rechtschutzinteresses zurückzuweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zu Spruchpunkt I. ist hinsichtlich der Relevanz der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt und hinsichtlich des Verfahrensgegenstands des Verwaltungsgerichts auf die unter A) zitierte Rechtsprechung, hinsichtlich des Inhalts der materiellen Normen der §§ 51, 56, 112 Abs. 1 WTBG auf deren klaren Wortlaut der Normen sowie zu Spruchpunkt II. hinsichtlich der Prozessvoraussetzung eines Rechtschutzinteresses auf die unter A) zitierte Rechtsprechung hinzuweisen; daher stellt sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes (trotz fehlender höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu den §§ 51, 56, 112 Abs. 1 WTBG) keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung und ist die Revision nicht zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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