IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Gabriele STRAßEGGER und den fachkundigen Laienrichter Peter STATTMANN als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse vom 28.02.2025 betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 20.02.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 07.04.2025, WF 2025-0566-9-008045, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 10 iVm § 38 AlVG seinen Anspruch auf Notstandshilfe für sechs Wochen ab 01.02.2025 verloren. Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG wird nicht erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 28.02.2025 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 „Bezugstage (Leistungstage)“ ab 20.02.2025 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe am 20.02.2025 Kenntnis darüber erlangt, dass der Beschwerdeführer die Aufnahme einer vollversicherten zumutbaren Beschäftigung als Taxifahrer bei jenem Unternehmen verweigert habe, bei dem er aktuell geringfügig beschäftigt sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, worin er im Wesentlichen vorbrachte, dass er alle seine Pflichten dem AMS gegenüber erfülle und diesem bereits mitgeteilt habe, dass er nicht mehr Taxi fahren wolle.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.04.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend zusammengefasst aus, dass es dem Beschwerdeführer zwar freistehe, seine bisherige Tätigkeit nicht mehr auszuüben, ihn dies aber nicht zur Ablehnung einer Beschäftigungsmöglichkeit berechtige. Im Falle des Beschwerdeführers liege die Vermutung nahe, er wolle aufgrund einer laufenden Exekution lediglich geringfügig beschäftigt sein.
4. Aufgrund des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrags des Beschwerdeführers legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht seit 1999 wiederkehrend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Aktuell bezieht der Beschwerdeführer seit 10.01.2025 wieder Notstandshilfe.
Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit bereits mehrmals (vollversichert bzw. geringfügig) als Taxilenker beschäftigt, auch wiederholt bei der XXXX . Zuletzt war der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.11.2023 bis 12.05.2024 vollversichert bei diesem Unternehmen angestellt; seit 18.06.2024 ist der Beschwerdeführer dort neben seinem Leistungsbezug geringfügig tätig.
Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit bereits mehrmals Beschäftigungen mit der Begründung abgelehnt, als Taxilenker keine Aufträge via Uber und Bolt annehmen zu wollen.
Am 08.10.2024 wurde dem Beschwerdeführer niederschriftlich aufgetragen, der belangten Behörde eine Bestätigung über seine Bemühungen zur Erlangung einer vollversicherten Beschäftigung bei seiner aktuell geringfügigen Dienstgeberin vorzulegen.
Die Dienstgeberin erklärte am 14.11.2024 gegenüber der belangten Behörde ihre Bereitschaft, den Beschwerdeführer ab 01.02.2025 oder 01.03.2025 im Rahmen eines vollversicherten Dienstverhältnisses anzustellen. Der Beschwerdeführer lehnte eine explizit ab 01.02.2025 angebotene Beschäftigung im Ausmaß von 30 Wochenstunden jedoch ab, da er nicht mehr als Taxilenker arbeiten wollte.
In der Betreuungsvereinbarung vom 06.02.2025 wurde vereinbart, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche u.a. nach einer Beschäftigung als Lagerarbeiter oder Kommissionierer unterstützt.
Weder im Rahmen des Betreuungsverhältnisses noch anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung am 13.02.2025 zur Ablehnung des vollversicherten Dienstverhältnisses hatte der Beschwerdeführer dem AMS körperliche Einschränkungen mitgeteilt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Leistungsbezug des Beschwerdeführers, dessen bisherigen und aktuellen Beschäftigungsverhältnissen, zur Betreuungsvereinbarung vom 06.02.2025, dem niederschriftlichen Auftrag vom 08.10.2024 sowie zur Erklärung der Dienstgeberin des Beschwerdeführers vom 14.11.2024 beruhen auf dem unstrittigen Inhalt des Verwaltungsakts.
Aus im Akt einliegenden Nachrichten des Beschwerdeführers via eAMS vom 27.05.2024 und 15.06.2024 ist ersichtlich, dass dieser jeweils zugewiesene Beschäftigungen als Taxilenker ablehnte.
Der Beschwerdeführer gab – in Übereinstimmung mit der Rückmeldung der Dienstgeberin – bei seiner niederschriftlichen Befragung durch den Erhebungsdienst des AMS an, dass er eine ihm angebotene Beschäftigung im Ausmaß von 30 Wochenstunden ab 01.02.2025 abgelehnt habe, weil er nicht mehr als Taxifahrer arbeiten wolle. Dies bestätigte der Beschwerdeführer auch in der Niederschrift vom 25.02.2025. Dieser Niederschrift ist weiters zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Einwendungen hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten bzw. seiner Gesundheit verneinte.
Erstmals im Vorlageantrag brachte der Beschwerdeführer vor, dass er aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Taxilenker Beschwerden des Bewegungsapparats habe und er nach einem Arbeitstag zudem aggressiv gestimmt sei. Befunde wurden vom Beschwerdeführer lediglich behauptet, aber nicht vorgelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (u.a.) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Eine solche Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist; als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (§ 9 Abs. 2 leg. cit.).
Nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert eine arbeitslose Person, die sich (u.a.) weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 leg. cit. um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.
Der Verlust des Anspruches ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 leg.cit.).
Gemäß § 38 AlVG gelten die genannten Bestimmungen sinngemäß auch für den Bezug von Notstandshilfe.
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, die arbeitslos gewordene versicherte Person, die trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine zumutbare Beschäftigung einzugliedern und sie so in die Lage zu versetzen, ihren Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.02.2005, 2003/08/0039).
Die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen kommen auch bei Ausschlagung einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit in Frage. Die arbeitssuchende Person ist verpflichtet, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit, also einer nicht von der regionalen Geschäftsstelle vermittelten Beschäftigung, Gebrauch zu machen. Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit liegt dann vor, wenn es entweder nur mehr an der arbeitssuchenden Person liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn zumindest die potenzielle Dienstgeberin (oder eine bevollmächtigte Person) direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert (vgl. VwGH 17.07.2025, Ra 2024/08/0094).
Zwar ist die sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit in § 10 AlVG nicht explizit angeführt und wird sie nur in § 9 Abs. 1 AlVG genannt, doch ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer „sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit“ in Frage kommen. Daraus folgt andererseits jedoch, dass die Beschäftigung im Rahmen der „sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit“ auch den Zumutbarkeitskriterien des § 9 AlVG entsprechen muss (vgl. VwGH 19.10.2011, 2009/08/0047).
Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung ist, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der arbeitslosen Person jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Die arbeitslose Person ist jedoch verpflichtet, allfällige Zweifel über ihre Eignung abzuklären (vgl. VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 24.07.2013, 2011/08/0209).
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann eine arbeitslose Person vom Arbeitsmarktservice zu einer Beschäftigung zugewiesen werden, sofern diese nicht evident unzumutbar ist bzw. das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands der arbeitslosen Person) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit begründenden Umstand hat. Es liegt dann an der arbeitslosen Person, beim Vorstellungsgespräch mit der potenziellen Dienstgeberin die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern (vgl. VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133).
Nur wenn die arbeitslose Person die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung des Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob die arbeitslose Person nach ihren geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 25.06.2013, 2012/08/0215).
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Den Feststellungen folgend wurde dem Beschwerdeführer von seiner aktuellen Dienstgeberin, bei der er seit 18.06.2024 bis dato geringfügig beschäftigt ist, ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis als Taxilenker im Ausmaß von 30 Wochenstunden ab 01.02.2025 angeboten. Es handelte sich hierbei um eine sonst sich bietende Beschäftigungsmöglichkeit, die vom Beschwerdeführer (unstrittig) mit der Begründung abgelehnt wurde, nicht mehr als Taxifahrer arbeiten zu wollen.
Im Hinblick auf die – erst im Vorlageantrag – in den Raum gestellten gesundheitlichen Einschränkungen ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer gesundheitliche Bedenken gegen die Zumutbarkeit einer Beschäftigung als Taxifahrer zu keinem Zeitpunkt konkretisiert vorgebracht hat, wiewohl ihm die belangte Behörde bereits in der Vergangenheit derartige Stellen zugewiesen hatte.
Im Zusammenhang mit der angebotenen Aufstockung bei der aktuellen Dienstgeberin hatte der Beschwerdeführer mehrfach Anlass und Gelegenheit zur Bekanntgabe gesundheitlicher Einschränkungen, die seiner Beschäftigung als Taxilenker entgegenstehen würden – etwa anlässlich der Niederschrift vom 08.10.2024, worin dem Beschwerdeführer der Nachweis von Bemühungen zur Erlangung einer vollversicherten Beschäftigung bei seiner Dienstgeberin aufgetragen wurde, des Abschlusses der Betreuungsvereinbarung vom 06.02.2025, seiner niederschriftlichen Befragung durch den Erhebungsdienst des AMS von 13.02.2025 sowie der Abfassung der Niederschrift vom 25.02.2025, worin der Beschwerdeführer die explizite Nachfrage nach Einwendungen hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit explizit verneinte.
Sohin lagen keinerlei Anhaltspunkte für eine evidente Unzumutbarkeit der gegenständlichen Arbeitsmöglichkeit vor.
Mit seinen vage gebliebenen Ausführungen im Vorlageantrag, dem keinerlei Befunde beigelegt waren, vermochte der Beschwerdeführer die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung nicht in Zweifel zu ziehen. Zudem wäre es – in Ermangelung einer bereits evidenten Unzumutbarkeit – zunächst am Beschwerdeführer gelegen, mit seiner Dienstgeberin die konkreten Bedingungen der Beschäftigung abzuklären, etwa die Möglichkeit von (Bewegungs-)Pausen von seiner sitzenden Tätigkeit.
Aus Sicht des erkennenden Senats steht somit unzweifelhaft fest, dass es sich bei der angebotenen um eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG gehandelt hätte.
Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer daher die Annahme einer sonst sich bietenden zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeit verweigert, wobei zumindest bedingter Vorsatz in Hinblick auf die Vereitelung anzunehmen ist.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Insbesondere hat der Beschwerdeführer in zeitlicher Nähe zu seiner Weigerung keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung angenommen.
Zur Neufassung des Spruchs
Der Spruch des angefochtenen Bescheides stellt einen Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für „42 Bezugstage (Leistungstage) ab 20.02.2025“ fest.
Nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 AlVG tritt der Anspruchsverlust mit der Pflichtverletzung ein. Das (willkürliche) Abstellen auf das Datum der eigenen Kenntnisnahme (20.02.2025) durch die belangte Behörde ist weder vom Gesetzeswortlaut noch dem gegenständlichen Sachverhalt getragen. Zwar wird nicht verkannt, dass Fallkonstellationen auftreten können, in denen das Datum der Pflichtverletzung nicht konkret benannt werden kann. Im gegenständlichen Fall ergibt sich jedoch bereits aus der eindeutigen Aktenlage, dass der Beschwerdeführer eine vollversicherte Beschäftigung mit 01.02.2025 antreten und mit diesem Zeitpunkt seine Arbeitslosigkeit hätte beenden können. Sohin ist als Datum der Pflichtverletzung bzw. des Beginns der Ausschlussfrist nach § 10 Abs. 1 AlVG der 01.02.2025 anzunehmen.
Soweit die belangte Behörde mit dem Abstellen auf Bezugs- bzw. Leistungstage eine Verlängerung der Ausschlussfrist um andere Zeiten als solche des Bezuges von Krankengeld zu begründen versucht ist nunmehr auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2025, Ra 2024/08/0116, zu verweisen, in dem klargestellt wird, dass dem Gesetzestext in § 10 Abs. 1 AlVG lediglich zu entnehmen ist, dass sich die Zeiten des Anspruchsverlustes um die in ihnen liegenden Zeiträume verlängern, während derer Krankengeld bezogen wurde. Zeiten des Anspruchsverlustes nach § 10 AlVG bewirken eine Verkürzung der Gesamtdauer des Anspruchs gemäß § 18 AlVG.
Da insofern eine Unterbrechung der Ausschlussfrist während des Nichtbestehens eines Leistungsanspruches unabhängig vom Grund hierfür dem Gesetz nicht entnommen werden kann und sich auch nicht aus der Auslegung des § 10 AlVG ergibt, ist die Beschwerde abzuweisen und der Spruch entsprechend neuzufassen.
Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt und erscheint diese im gegenständlichen Fall auch nicht geboten, da sich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.