BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen das als Bescheid bezeichente Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2025, Zl. XXXX :
A)
Die Beschwerde vom 29.09.2025 wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, erhielt zunächst einen Aufenthaltstitel gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG, welcher bis zuletzt bis 2022 verlängert wurde.
Am 20.03.2025 erlangte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Kenntnis darüber, dass der Beschwerdeführer wegen diverser Verwaltungsübertretungen angezeigt wurde. Demnach habe der Beschwerdeführer am 12.03.2025 auf dem Bahnhofvorplatz (in Graz) herumgelungert und dadurch den Betrieb der Eisenbahn gestört. Bereits am 06.09.2022 infortmierte das Landesgericht für Strafsachen Graz das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über die Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer. Das Landesgericht für Strafsachen Graz informierte das BFA am 22.12.2022 über die Verurteilung des Beschwerdeführers zu 24 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe wegen fortgesetzter Gewaltausübung, Körperverletzung, versuchter schwerer Nötigung, gefährlicher Drohung, Raub und schwerer Sachbeschädigung.
Die belangte Behörde stellte dem Beschwerdeführer über Kräfte der PI Graz Hauptbahnhof ein Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG.
Mit dem nunmehr bekömpften Bescheid erteilte die das BFA keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erteilte das BFA ein acht jähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG erteilte das BFA keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) und aberkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt VI.).
Das BFA verfügte die Zustellung gemäß § 25 Zustellgesetz. Die Kundmachung erfolgte am 30.07.2025 und wurde am 21.08.2025 abgenommen.
Der Beschwerdeführer wurde am 08.09.2025 festgenommen und in das Polizeianhaltszentrum überstellt. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Mandatsbescheid vom 08.09.2025 Schubhaft verhängt.
Mit Schriftsatz vom 29.09.2025 regte der Beschwerdeführer zunächst die Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer an, stellte in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand mit dem Antrag dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Außerdem führte der Schriftsatz eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.07.2025 aus.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.10.2025 wies das Bundesamt die Beschwerde (gegen den "Bescheid" vom 30.07.2025 als verspätet zurück.
Mit Schriftsatz vom 27.10.2025 beantrage der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger.
Der Beschwerdeführer wies im fraglichen Zeitraum folgende Meldungen im Bundesgebiet auf:
Vom 18.10.2024 bis zum 11.02.2025 eine Hauptwohnsitzmeldung in 8430 Leibnitz, XXXX .
Vom 11.02.2025 bis 13.02.2025 eine Obdachlosenmeldung in 8020 Graz, XXXX .
Vom 13.02.2025 bis 16.02.2025 eine Hauptwohnsitzmeldung in 8010 Graz, XXXX
Vom 09.09.2025 bis 15.09.2025 eine Hauptwohnsitzmeldung in 8794 Vordernberg, XXXX
Mit Schreiben vom 19.03.2025 erhielt das Bundesamt eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer durch die PI Graz Hauptbahnhof, in welcher der Beschwerdeführer seine Kontaktdaten mit 8020 Graz, XXXX angab.
Das Schreiben zum Parteiengehör vom 27.03.2025 übermittelte das BFA an die " XXXX @ XXXX .at" mit dem Ersuchen das Schriftstück dem Beschwerdeführer bei Erscheinen auszuhändigen.
In der neuen Anzeige vom 30.03.2025 (dem BFA am 01.04.2025 übermittelt) der PI Graz Hauptbahnhof wurde die Zustelladresse des Beschwerdeführers (bzw. seine Kontaktdaten) mit 8020 Graz, XXXX angegeben.
Mit Mail vom 07.04.2025 übermittelte die Caritas dem BFA die Übernahmebestätigung des Parteiengehörs durch den Beschwerdeführer an der Adresse 8020 Graz, XXXX , datiert mit 07.04.2025.
Im Bericht vom 04.08.2025 durch die PI Graz Hauptbahnhof, wonach der Beschwerdeführer sich bei einer Kontrolle mit keinem gültigen Aufenthaltstitel ausweisen konnte, wird als Anschrift 8020 Graz, XXXX angeführt.
Das BFA verfügte den Bescheid vom 30.07.2025 durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustellG zuzustellen. Die Bekanntmachung wurde am 30.07.2025 kundgemacht und am 21.08.2025 abgenommen.
Die Behörde ermittelte, dass der Beschwerdeführer im ZMR über keine aufrechte Meldung verfügte im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 25 ZustellG.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich allesamt aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die festgestellten Meldungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem seitens des beschließenden Gerichtes eingeholten ZMR-Auszugs. Dass dem Beschwerdeführer das Parteiengehör zur beabsichtigten Aufenthaltsbeendigung an der Adresse 8020 Graz, XXXX übergeben wurde, ergibt sich aus der dem BFA übermittelten Übernahmebestätigung vom 07.04.2025 (AS 129). Ebenso ergeben sich die angeführten Anzeigen und Berichten der PI Graz Hauptbahnhof samt den festgestellten Adressen des Beschwerdeführers aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, idgF lautet auszugsweise:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
1. „Empfänger“: die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solcher bezeichnete Person;
4. „Abgabestelle“: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;
…
Änderung der Abgabestelle
§ 8. (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
…
Hinterlegung ohne Zustellversuch
§ 23. (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
(2) Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.
(4) Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.
…
Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung
§ 25. (1) Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.
(2) Die Behörde kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise ergänzen."
Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG, BGBl. Nr. 51/1991 (WV), idgF lautet auszugsweise:
"§ 11. Soll von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen schutzberechtigten Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Behörde, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters oder Kurators beim zuständigen Gericht (§ 109 JN) veranlassen."
Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erfolderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz.; der Zeitpunkt der Erlassung ist für die Sach- und Rechtslage bestimmend. Der Akt der Bescheiderlassung schließt das Erzeugungsverfahren in relativ formalisierter Weise ab; nach § 62 Abs. 1 AVG können Bescheide – sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen – sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden. Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkungen nach außen entfalten; es handelt sich vorerst um einen internen Akt, der nach Vorschriften über die Willensbildung der betreffenden Behörde abänderbar ist. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung bzw. Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen (oder ergangen) ist ein Bescheid diesfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung (Ausfolgung) vorliegt (vgl. dazu grundlegend und mit weiterführender Judikatur: Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 426f).
Die Beschwerde bringt nun zunächst vor, die seitens des BFA verfügte Zustellung gemäß § 25 ZustellG sei rechtswidrig erfolgt, da die belangte Behörde in Kenntnis des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers gewesen sei, zumal am 07.04.2025 auch das Parteiengehör an der Notschlafstelle 8020 Graz, XXXX dem Beschwerdeführer zugestellt worden sei. Die Voraussetzungen für eine Zustellung gemäß § 25 ZustellG seien daher nicht vorgelegten. Darüber hinaus hätte die belangte Behörde gemäß § 11 AVG vorgehen müssen und einen Abwesenheitskurator bestellen müssen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei ein massiver Eingriff in die Lebensinteressen der Partei, was eben ein Vorgehen nach § 11 AVG notwendig mache. Dem hält das BFA in der Beschwerdevorentscheidung vom 13.10.2025 entgegen, dass der Beschwerdeführer über keine sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfüge, über keinen Aufenthaltstitel verfüge und seit dem 11.02.2025 über keinen Wohnsitz mehr im Bundesgebiet verfüge. Der Beschwerdeführer habe das Parteiengehör persönlich übernommen, er verfüge über keinen Wohnsitz und sei die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung wirksam. Da gegenständlich keine Abgabestelle oder Zustellbevollmächtigter bekannt gewesen sei, sie die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung die einzig richtige Zustellform.
Dazu hält das beschließende Gericht eingangs fest, dass dem späteren Vertreter zwar am 17.09.2025 das Schreiben vom 30.07.2025 übermittelt wurde, die Vollmachtlegung erst am 19.09.2025 erfolgte. Dass der Beschwerdeführer jemals das als Bescheid intendierte Schreiben vom 30.07.2025 physisch erhielt, ergibt sich aus den Feststellungen des BFA nicht. Die Übermittlung des Schreibens vom 30.07.2025 an den späteren Vertreter vor Vollmachtlegung kann nicht eine Zustellung an den Beschwerdeführer zur Wirksamkeit der Zustellung ersetzen.
Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 11.02.2025 über keinen Wohnsitz mehr im Bundesgebiet verfügte. Das beschließende Gericht hält als Zwischenergebnis fest, dass das BFA als einzige Zustellungsart die Zustellung gemäß § 25 ZustellG verfügte. Zu dieser Zustellungsart hielt der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt fest, dass an diese als ultima ratio ein strenger Maßstab anzulegen ist, weil mit der Zustellung für die Partei in der Regel weitreichende Rechtsfolgen, insbesondere der Beginn von Fristen, verbunden ist. Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ist daher als Ausnahmefall zu betrachten. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung voraussetzt, dass die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung einer Abgabestelle und die ihr nach den Umstänaden zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zu deren Erforschung ausgeschöpft hat. Für die Erfüllung ihrer Verpflichtung, die Abgabestelle einer Person festzustellen, kommen für die Behörde einerseits eine Anfrage an die Meldebehörden, andererseits aber auch Auskünfte von Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Abgabestelle des Empfängers kennen. Diesen Anforderungen wurde im vorliegenden Fall nicht entsprochen. Dem vorgelegten Verwaltungsakt ist lediglich zu entnehmen, dass das BFA im Melderegister keine Abgabestelle ermitteln konnte, eine Nachfrage bei der PI Graz Hauptbahnhof oder in der Notschlafstelle über das Vorliegen einer Abgabestelle ist zB nicht ersichtlich, obwohl im fraglichen Zeitraum mehrere Anzeigen beim BFA eingingen, wonach der Beschwerdeführer dort über eine Abgabgestelle hätte verfügen können. Dies wären aus Sicht des beschließenden Gerichtes sehr wohl zumutbare Ermittlungen gewesen um eine Abgabestelle zu ermitteln (siehe dazu unter vielen: VwGH vom 12.03.2024, Zl. Ra 2023/22/0099, mwN). Dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts gewesen wäre, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt gerade nicht, berücksichtigt man die Anzeigen der PI Graz Hauptbahnhof vom 12.03.2025, vom 30.03.2025, vom 22.06.2025, den Bericht vom 04.08.2025. Da sich die Zustellung gemäß § 25 ZustellG als rechtswidrig erweist, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Ob die Bestellung eines Abwesenheitskurators gegenständlich angezeigt gewesen wäre, kann bei diesem Ergebnis ebenso dahingestellt bleiben (auf VwGH vom 13.10.2022, Zl. Ra 2020/21/0508 wird hingewiesen). Das beschließende Gericht hält darüber hinaus fest, dass das BFA offenbar im April 2025 bei der Zustellung des Parteiengehörs vom Vorliegen einer Abgabestelle ausging, andernfalls der Zustellversuch (und im Ergebnis erfolgreiche Aushändigung des Parteiengehörs an den Beschwerdeführer) keinen Sinn gemacht hätte. Geht man davon aus, erweist sich ein Vorgehen nach § 25 ZustellG ebenso als rechtswidrig.
§ 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung lautet:
"Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."
Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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