Ra 2020/21/0508 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Erhebung einer unzulässigen Berufung hindert nicht den Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides. Die Zurückweisung einer solchen Berufung durch die Berufungsbehörde hat lediglich feststellenden Charakter (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/03/0422; VwGH 15.12.1987, 87/05/0147; VwGH 15.3.2011, 2010/05/0165). Dies gilt auch für verspätete Berufungen (vgl. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0504; VwGH 19.2.2009, 2008/18/0708). Das lässt sich auch auf unzulässige oder verspätete Beschwerden an ein VwG übertragen. Ein von einer Behörde erlassener Bescheid erwächst, wenn kein Rechtsmittelverzicht vorliegt, mit ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft (vgl. VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006).