IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien, Einbringungsstelle, vom 11.06.2025, Zl. Jv 52726-33a/24, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Zahlungsauftrag vom 27.02.2025 wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin (BF) als Klägerin im Verfahren des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz Zl. XXXX (nach fehlgeschlagenem Einzug vom Konto ihres Rechtsvertreters) die Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG iHv EUR 4.670,-- zuzüglich des Mehrbetrags gemäß § 31 GGG sowie der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv EUR 8,--, insgesamt daher der Betrag von EUR 4.701,-- zur Zahlung vorgeschrieben.
2. Daraufhin beantragte die BF mit Schriftsatz vom 04.10.2024 an die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, Einbringungsstelle (belangte Behörde), die Stundung (Verlängerung der Zahlungsfrist in eventu Entrichtung in Teilbeträgen) bzw. in eventu den Nachlass der ihr vorgeschriebenen Gerichtsgebühren.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es der BF aufgrund der Basel ll-Bestimmungen sowie diverser Handlungen des Beklagten im genannten Verfahren nicht möglich sei, die verfahrensgegenständlichen Gerichtsgebühren aufzubringen. Auch sei fraglich, wann der BF die von ihr beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eingezahlte Kaution von einer halben Million Euro wieder zur Verfügung stehen werde. Abschließend stellte sie überdies den Antrag, die Einbringungsmaßnahmen gemäß § 9 Abs. 3 GEG aufzuschieben.
3. Mit Schreiben vom 02.12.2024 belehrte die belangte Behörde die BF zunächst bezüglich deren Antrag auf Nachlass der Gerichtsgebühren, ein solcher setze voraus, dass die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre, wobei es auf deren persönliche und finanzielle Verhältnisse ankomme, besonders auf Einkommen, Vermögen und Schulden.
Weiters wurde die BF aufgefordert, binnen 14 Tagen den ihr zugleich übermittelten (auf natürliche Personen abstellenden) Fragebogen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sinngemäß auszufüllen und mit den erforderlichen Bescheinigungsmitteln (insbesondere Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre) an die Behörde zu retournieren, sowie ihren Antrag auf Stundung hinsichtlich der gewünschten Ratenhöhe bzw. Dauer der Stundung zu präzisieren.
Schließlich wurde der BF betreffend die für eine Stundung erforderliche Voraussetzung der Sicherheitsleistung bzw. der nicht gefährdeten Einbringlichkeit aufgetragen, (ebenfalls) binnen 14 Tagen entweder eine ausreichende Sicherheitsleistung (zB eine Bankgarantie oder die Verfügungsmöglichkeit über ein Sparguthaben) anzubieten oder ein genaues und durch ausreichende Bescheinigungsmittel untermauertes Vorbringen darüber zu erstatten, aus welchen Gründen in ihrem Fall anzunehmen sei, dass durch die Gewährung einer Ratenzahlung (Stundung) die Einbringlichkeit der Gebührenforderung nicht gefährdet wäre.
4. Dazu langte von der BF keine Antwort ein.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien (belangte Behörde) den Anträgen, die mit dem unter Punkt 1. angeführten Zahlungsauftrag vorgeschriebenen Gerichtsgebühren gemäß § 9 Abs. 1 GEG zu stunden in eventu gemäß § 9 Abs. 2 GEG nachzulassen, nicht statt.
In der Bescheidbegründung wird zunächst der Verfahrensgang dargestellt und sodann in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass es grundsätzlich dem Zahlungspflichtigen obliege, einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen aller Umstände darzutun, auf welche sich sein Begehren stützt (Hinweis auf VwGH 24.04.1978, Zl. 167/77 ua.). Im gegenständlichen Fall lägen aber keine Unterlagen über die tatsächliche „persönliche“ und wirtschaftliche Situation der BF vor. Die Aktenlage lasse sich daher keine konkreten Tatsachen erkennen, die eine Stundung gemäß § 9 Abs 1 GEG oder einen Nachlass gemäß § 9 Abs 2 GEG rechtfertigen könnten.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der die BF im Wesentlichen Folgendes vorbringt:
Der Zugang zum Recht dürfe nicht durch die Vorschreibung exorbitanter Gerichtsgebühren erschwert bzw. sogar verunmöglicht werden. Gerade in jenen Fällen, in denen die Gerichtsgebühren sehr hoch seien, müsse der Zugang zum Recht gewährleistet werden, indem die Gerichtsgebühren gestundet oder in Teilbeträgen abbezahlt werden. Alles andere würde den Vorgaben der EMRK widersprechen. In der Entscheidung des EGMR vom 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, Zl. 35123/05, sei ausdrücklich auf § 9 GEG verwiesen worden, ohne welchen der EGMR der Beschwerde gegen Österreich wegen EMRK-Widrigkeit Folge gegeben hätte.
Die Grundlage dieser Entscheidung des EGMR sei, dass § 9 GEG so angewandt werde wie Anträge auf Aussetzung von Abgaben bei der Finanzbehörde, nämlich formlos bis zum Ausgang des Verfahrens.
Werde die Ratenzahlung bewilligt und sodann monatlich gezahlt, sei die Einbringlichmachung nicht gefährdet.
Da in Österreich etwa 110 Prozent der Justizkosten durch Gebühren finanziert würden, könne der Republik in einem Fall wie dem gegenständlichen durch Gewährung des Nachlasses an die BF keinerlei Nachteil erwachsen.
Wenn die Stundung voraussetze, dass keine Gefährdung der Einbringlichkeit gegeben sei, widerspreche dies der Annahme, dass eine besondere Härte vorliege. Jemand, der ausreichend (liquides) Vermögen habe, müsse keinen derartigen Antrag stellen.
Abschließend stellt die BF die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge
„1. eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen;
2. durch einen vollen Senat entscheiden;
3. der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen;
4. den angefochtenen Bescheid aufheben;
5. die Gebühren auf Euro 0,- herabsetzen;
in eventu
6. die Zahlung der Gebühren stunden;
in eventu
7. ohne weitere Verzögerung dem Antrag der [BF] auf Ratenzahlung stattgeben;
8, den Sachverhalt gem. Art. 267 AEUV zur Einholung einer Vorabentscheidung dem EGMR [sic!]
9. den Sachverhalt zur Durchführung eines Gesetzesaufhebungsverfahren gem. Art 89 Abs. 2 B-VG hinsichtlich des § 9 GEG iVm § 51 Abs.1 IO wegen Bedenken der Verfassungsmäßigkeit gem. Art. 140 B-VG dem Verfassungsgerichtshof vorlegen“.
Abschließend wird in Hinblick darauf, dass die Begleichung der geforderten Beträge einen unwiederbringlichen Nachteil für die BF mit sich bringen würde und der Aufschiebung keine öffentlichen Interessen entgegenstehen, „die Aussetzung der Einhebung der Gebühren“ und zugleich (abermals) die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde begehrt. Es bestehe keine Gefahr der Einbringlichmachung, da es sich gegenständlich um einen Antrag auf Stundung in eventu Ratenzahlung handle und die geforderten Beträge jedenfalls bezahlt würden. Sollte die „erkennende Behörde“ dem Antrag der BF „ohne weiteres Zutun durch die [BF]“ stattgeben, würde diese sofort mit der Zahlung der Raten beginnen. Einer Ratenzahlung stehe nichts entgegen.
7. In der Folge legte die belangte Behörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt I. dargelegte Sachverhalt zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf den unstrittigen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Abs 1). Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Abs. 2).
Zu A)
3.2.1. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des begehrten Nachlasses der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren:
3.2.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Gemäß § 9 Abs. 4 GEG entscheidet über solche Anträge der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid.
Bei der Bestimmung des § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Daraus folgt, dass eine Abweisung des Nachlassantrages nicht erst dann zu erfolgen hat, wenn feststeht, dass der Nachlasswerber über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel bestehen, dass es ihm an derartigen Mitteln mangelt (VwGH 26.01.1996, 93/17/0265). Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).
Enthält der Nachlassantrag keine Angaben zum Vermögen des Antragstellers, ist die Behörde auch nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen. Sie kann den Antrag vielmehr ohne weitere Erhebungen abweisen (vgl. Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 § 9 GEG, E 18 [Stand 1.7.2022, rdb.at]).
Besondere Härte liegt nicht vor, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur sind (vgl. VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182; 27.11.2008, 2007/16/0009; 28.03.1996, 96/16/7297).
Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur mit § 9 Abs. 2 GEG vergleichbaren Regelung des § 236 BAO, welche ebenfalls auf die Unbilligkeit abstellt, vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (vgl. VwGH 23.06.2003, 99/17/0029; 29.09.2011, 2011/16/0171).
3.2.1.2. Vor diesem Hintergrund ist der belangten Behörde recht zu geben, dass ein Nachlass nicht in Betracht kommt, wenn der Nachlasswerber es unterlässt, Unterlagen zu seiner wirtschaftlichen Situation vorzulegen. Daran hat sich gegenständlich auch in Hinblick auf die Beschwerde nichts geändert: Denn die BF macht (auch) darin keine konkreten Angaben zu ihrer wirtschaftlichen Lage und legt auch keine diesbezüglichen Unterlagen vor.
Somit kann weiterhin nicht angenommen werden, dass mit der Einbringung des Betrags von EUR 4.701,-- für die BF eine besonderer Härte iSv § 9 Abs. 2 GEG verbunden wäre. Ein Nachlass der vorgeschriebenen Gebühren infolge Vorliegens individueller Gründe kommt daher nicht in Betracht.
Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nach der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts wiederum insofern nicht vor, als nicht gesagt werden kann, dass im gegenständlichen Fall die Gebührenvorschreibung an die BF sich als ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis darstellt: Denn der BF wurden wie jeder anderen klagenden Partei die Pauschalgebühren nach TP 1 GGG vorgeschrieben.
3.2.2. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der begehrten Stundung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren:
3.2.2.1. Gebühren und Kosten können gemäß § 9 Abs. 1 GEG in Teilbeträgen abgestattet (gestundet) werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet ist oder Sicherheit geleistet wird.
Die in § 9 Abs. 1 GEG umschriebenen Voraussetzungen (Vorliegen einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen und mangelnde Gefährdung der Einbringung durch die Stundung bzw. Sicherheitsleistung) müssen kumulativ vorliegen. Nach der Rechtsprechung ist es Sache des Stundungswerbers, jene Umstände, die den Stundungs- bzw. Ratenzahlungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Er hat hiebei nicht nur das Vorliegen einer besonderen Härte, sondern etwa auch darzutun, dass die Einbringlichkeit der Gerichtskosten nicht gefährdet ist. Dies hat er konkretisierend anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzutun (Hinweis E 23.10.2000, 2000/17/0069; VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).
Beim Stundungs-/Ratenzahlungsverfahren handelt es sich um ein antragsgebundenes Verfahren, bei dem die Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen hat (Hinweis E 30.06.2005, 2004/16/0276; VwGH 25.11.2010, 2009/16/0064).
Auch im Verfahren über eine Stundung von Gerichtsgebühren ist es Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die die Stundung gestützt werden kann. Es ist Sache des Stundungswerbers, jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Der Stundungswerber muss initiativ darlegen, warum die zwingende Voraussetzung der Stundung, dass die Einbringung der Gebühr für ihn mit einer besonderen Härte verbunden sei, in seinem Fall vorliegen soll (Hinweis Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, E 31 zu § 9 GEG). Dem Ratenzahlungswerber obliegt es, auch das negative Merkmal des Fehlens der Gefährdung der Einbringlichkeit initiativ darzutun (Hinweis Tschugguel/Pötscher, aaO, E 32 zu § 9 GEG).
3.2.2.2. Zwar wird davon auszugehen sein, dass die BF mit Blick auf das Beschwerdevorbringen, wonach Anträge auf Aussetzung der Einhebung von Abgaben von den Finanzbehörden formlos bis zum Ausgang des betreffenden Verfahrens gewährt würden, ihren Antrag auf Bewilligung einer Stundung (durch Verlängerung der Zahlungsfrist) entsprechend präzisiert hat.
Eine solche Präzisierung kann jedoch nicht betreffend die von der BF angestrebte Ratenhöhe angenommen werden. Insbesondere ist aber aus nachstehenden Gründen davon auszugehen, dass jedenfalls die zweite Tatbestandvoraussetzung für die Gewährung einer Stundung (durch Verlängerung der Zahlungsfrist) bzw. einer Ratenzahlung („und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet ist oder Sicherheit geleistet wird“) im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist:
Denn weder hat die BF von sich aus eine Sicherheit angeboten noch hat sie in hinreichender Weise dargelegt, aus welchen Gründen anzunehmen sei, dass durch die Bewilligung einer Ratenzahlung die Einbringlichkeit der Gebührenforderung nicht gefährdet ist. Eine solche Darlegung kann auch nicht in den Ausführungen am Ende der Beschwerde erblickt werden, wonach die geforderten Beträge jedenfalls bezahlt würden und die BF sofort mit der Zahlung der Raten beginnen würde, sollte ihrem Antrag „ohne [ihr] weiteres Zutun“ stattgegeben werden.
3.2.3. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.2.4. Zu den Anträgen der BF auf Aussetzung der Gebühren sowie deren Antrag auf aufschiebende Wirkung:
3.2.4.1. Soweit die BF die Aussetzung der Einhebung der Gebühren begehrt, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid über den Antrag der BF gemäß § 9 Abs. 3 GEG nicht abgesprochen hat, weshalb dies nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist.
3.2.4. Zum Antrag der BF, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist festhalten, dass Bescheidbeschwerden gemäß § 22 VwGVG aufschiebende Wirkung zukommt, wenn diese nicht ausgeschlossen wurde (was gegenständlich nicht erfolgte), und eine davon abweichende materiengesetzliche Regelung, die den vorliegenden Fall betreffen würde, nicht ersichtlich ist.
3.2.5. Soweit die Beschwerde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge „durch einen vollen Senat“ entscheiden, ist darauf hinzuweisen, dass (wie oben dargelegt) im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
3.2.6. Wenn in der Beschwerde beantragt wird, die „Gebühren auf Euro 0,- herab[zu]setzen“, ist ihr zu entgegen, dass im Stundungs- und Nachlassverfahren kein Raum mehr bleibt, diese noch einmal zu überprüfen (vgl. die in Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 § 9 GEG unter E 50 wiedergegebene Rechtsprechung [Stand 1.7.2022, rdb.at]).
3.2.7. Was die von der BF intendierte Einleitung eines Gesetzprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof bezüglich § 9 GEG iVm § 51 Abs. 1 IO“ angeht, ist Folgendes festzuhalten:
Der Verfassungsgerichtshof hat in zahlreichen Fällen die Behandlung von Beschwerden mit vergleichbarem Vorbringen mangels Vorliegen einer in die Verfassungssphäre reichenden Frage abgelehnt (vgl. VfGH 24.11.2016, E 1070/2016 unter Hinweis auf VfSlg 11.751/1988, 19.943/2014); 24.11.2016, E 2822/2016 unter Hinweis auf VfSlg 11.751/1988, 18.070/2007, 19.666/2012).
Auch vor diesem Hintergrund sieht sich das Bundesverwaltungsgericht durch das Beschwerdevorbringen nicht zu einer Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof veranlasst.
3.2.8. Hinsichtlich der von der BF wohl intendierten Antragstellung beim EuGH (nicht: EGMR) gemäß Art 267 AEUV, wird darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht kein letztinstanzliches Gericht iSd genannten Bestimmung und damit nicht vorlagepflichtig ist, da gegen seine Entscheidungen die Möglichkeit einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision besteht (VfSlg 19.896/2014). Ein dazu notwendiger Bezug der vorliegenden Gebührenvorschreibung zum Unionsrecht wird zudem in der Beschwerde nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich (VwGH 13.12.2023, Ra 2022/16/0037).
3.2.9. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht auch ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen, zumal im gegenständlichen Fall der maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
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