Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Salama, über die Revision der Österreichischen Botschaft Damaskus (Syrien), gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2023, 1. W185 2268280 1/5E, 2. W185 2268282 1/5E und 3. W185 2268279 1/5E, betreffend Stattgabe einer Säumnisbeschwerde in Angelegenheiten der Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 (mitbeteiligte Parteien: 1. J A, 2. N K, und 3. F A, alle vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 6/6), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Mitbeteiligten sind syrische Staatsangehörige. Am 15. Juli 2022 stellten sie bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: Vertretungsbehörde) auf § 35 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) gestützte Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels.
2 Mit E Mail vom 15. Juli 2022 bestätigte die Vertretungsbehörde das Einlagen der Anträge, ohne einen Termin für die persönliche Vorsprache zu vergeben.
3 Am 24. Jänner 2023 erhoben die Mitbeteiligten bei der Vertretungsbehörde aufgrund der Verletzung der gesetzlichen Entscheidungspflicht Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 Abs. 3 B VG und § 8 VwGVG.
4 Die Vertretungsbehörde legte die Säumnisbeschwerde am 8. März 2023 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Mit der Vorlage führte sie zusammengefasst aus, dass die Gründe, warum es zu zeitlichen Zwischenräumen zwischen dem Einlangen des Antragsformulars und der Vorsprache kommen könne, vielfältig seien und von Verzögerungen bei der Beschaffung der Originaldokumente bis zur aufgrund der stark angestiegenen Anträge bei einzelnen Vertretungsbehörden notwendig gewordenen gestaffelten Terminvergabe reichten. Die Vertretungsbehörde könne den Prüfprozess erst dann beginnen, wenn die Identität der antragstellenden Personen hinreichend geklärt und die Erfassung von biometrischen Daten abschließend erfolgt sei. Da die Anträge all diese verfahrensnotwendigen Unterlagen entbehren würden, hätten diese nicht weiter bearbeitet werden können.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das BVwG den Säumnisbeschwerden Folge und trug der Vertretungsbehörde gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG auf, die versäumten Bescheide unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des BVwG binnen acht Wochen zu erlassen. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
6 Begründend führte das BVwG aus, dass mangels von der allgemeinen Entscheidungsfrist des § 73 AVG abweichender Fristenregelungen in Angelegenheiten der Verfahren auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG, die zuständige Vertretungsbehörde spätestens sechs Monate nach dem Einlangen der Anträge die Bescheide zu erlassen gehabt hätte und daher Säumnis im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG vorliege. So habe die Vertretungsbehörde trotz Vorlage aller notwendigen Dokumente für eine Terminvergabe keinen zeitnahen Termin für eine persönliche Vorsprache vergeben, sämtliche für eine zügige Verfahrensführung nötigen weiteren Verfahrensschritte unterlassen und es sei nicht ersichtlich, dass diese Untätigkeit etwa durch unüberwindliche Hindernisse verursacht worden wäre. Die Vertretungsbehörde habe sich lediglich auf allgemeine Ausführungen beschränkt, weshalb die fristgerechte Erledigung nicht möglich gewesen sein solle.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst vor, das BVwG sei von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es extreme Überlastungen aus exzeptionellen Gründen, wie sie etwa von massiven Flüchtlingsströmen ausgehen könnten, nicht für die Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde berücksichtigt habe.
11 Gemäß § 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
12 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob die Behörde in einem konkreten Fall ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung trifft, anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Diese Frage unterliegt somit als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Abwägung grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. VwGH 24.2.2022, Ra 2020/06/0069, mwN).
13 Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinn eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin gesehen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. zum Ganzen VwGH 22.6.2017, Ra 2017/20/0133, mwN). Der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde kann die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln (vgl. VwGH 24.5.2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004).
14 Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. Mai 2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen, dass die damals verfahrensgegenständliche extrem hohe Zahl an asyl und fremdenrechtlichen Verfahren für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ungeachtet der vom Bund getroffenen bzw. weiterhin zu treffenden personellen Maßnahmen zur Verfahrensbewältigung unzweifelhaft eine extreme Belastungssituation darstellt, die sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach und sohin grundlegend unterscheidet.
15 Der Revision gelingt es mit dem zuvor dargestellten Zulässigkeitsvorbringen auch vor dem Hintergrund der im Verfahren abgegebenen Stellungnahme vom 8. März 2023 wonach stark angestiegene Antragszahlen einen Grund für Verzögerungen darstellen können, die gegenständliche Verzögerung maßgeblich auf das Fehlen verfahrensnotwendiger Unterlagen gründe sowie der Ausnahmesituation in den Jahren 2015 und 2016 geschuldet sei nicht darzulegen, dass das BVwG im konkreten Fall vom Vorliegen einer den Ausführungen im Erkenntnis des VwGH vom 24. Mai 2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004, vergleichbaren exzeptionellen Überlastungssituation der Vertretungsbehörde hätte ausgehen müssen. Dass dem BVwG, welches nicht verkannte, dass die exzeptionelle Überlastung der Behörde einen solchen Ausnahmefall darstellen könne, dabei eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, wird nicht aufgezeigt.
16 Die Revision bringt zudem vor, es fehle an höchstgerichtlicher Rechtsprechung hinsichtlich der Frage des Verschuldens der Behörde im Zusammenhang mit Säumnisbeschwerden gegen österreichische Vertretungsbehörden im Ausland in Visa und Asylverfahren, da die bisherige Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Frage des überwiegenden Verschuldens von Inlandsbehörden ergangen sei. Österreichische Vertretungsbehörden würden im Vergleich zu diesen aber unter in relevanter Weise unterschiedlichen faktischen und rechtlichen Rahmenbedingungen arbeiten.
17 Mit ihrem abstrakt auf Vertretungsbehörden im Ausland bezogenen Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung gelingt es der Revision nicht, einen Bezug zum konkreten Sachverhalt herzustellen sowie darzulegen, aus welchem Grund das Schicksal der Revision von dem hier lediglich pauschal angeschnittenen Thema abhängen sollte (vgl. etwa VwGH 17.10.2022, Ra 2022/19/0139, mwN).
18 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 12. Dezember 2023
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