Eine Verletzung des Fußgängers ist kein Tatbestandselement des § 9 Abs. 2 StVO 1960 und somit für die Erfüllung des Tatbestandes nicht erforderlich. Durch die Anführung dieses (überflüssigen) Elementes im Spruch des Straferkenntnisses konnte der Revisionswerber in keinem Recht verletzt werden.
Rückverweise