Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl, den Hofrat Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revision des mj. A S in W, vertreten durch A S und I S, diese vertreten durch Mag. Matthias Strohmayer, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Florianigasse 1/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2017, Zl. W224 2176366- 1/2E, betreffend Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nach Ablegung einer Wiederholungsprüfung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtschulrat für Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den durch die Beschwerdevorentscheidung des Stadtschulrats für Wien bestätigten Bescheid der belangten Behörde, mit dem nach Ablegung einer mit "Nicht genügend" beurteilten Wiederholungsprüfung die Jahresbeurteilung "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand Mathematik aufrecht erhalten und die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe ausgesprochen worden war, als unbegründet ab und bestätigte die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 20. Oktober 2017.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Der Revisionswerber macht in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision zunächst geltend, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht nach § 24 VwGVG abgewichen.
6 Zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass es außerhalb des Anwendungsbereiches des (hier nicht maßgeblichen) Art. 47 GRC bzw. des Art. 6 EMRK weiterhin Sache des Revisionswerbers ist, die Relevanz der unterbliebenen mündlichen Verhandlung aufzuzeigen (vgl. VwGH 23.5.2017, Ra 2015/10/0127, mwN). Die Beurteilung schulischer Prüfungen ist nicht vom Schutzbereich des Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VwGH 22.11.2004, 2001/10/0071; VfGH 10.3.2015, E 1993/2014). Es wäre demnach am Revisionswerber gelegen, die Relevanz der unterbliebenen mündlichen Verhandlung aufzuzeigen; diesbezügliche Darlegungen sind der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision allerdings nicht zu entnehmen.
7 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision weiters vor, in der Nichteinholung des von ihm beantragten Sachverständigengutachtens durch das BVwG liege eine Verkennung tragender Verfahrensgrundsätze. Entgegen der Auffassung des BVwG seien die Ausführungen des zuständigen Landesschulinspektors im Bescheid der belangten Behörde nicht als Sachverständigengutachten anzusehen. Ein Sachverständiger hätte zum Ergebnis kommen können, dass der Schwierigkeitsgrad der Wiederholungsprüfung zu hoch gewesen sei. Es fehle auch Rechtsprechung zur Frage, ob das VwG ein Gutachten einholen muss, wenn die belangte Behörde von der Einholung eines solchen abgesehen und ihren eigenen Sachverstand eingesetzt hat.
8 Die Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Beweisaufnahmen obliegt regelmäßig einzelfallbezogen dem Verwaltungsgericht. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt auch in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hat (VwGH 30.5.2017, Ra 2017/07/0039; 13.11.2017, Ra 2017/02/0217, jeweils mwN).
9 Eine derart grob fehlerhafte Beurteilung zeigt der Revisionswerber nicht auf. Richtig ist, dass der für die belangte Behörde den verwaltungsbehördlichen Bescheid zeichnende Landesschulinspektor nicht als Sachverständiger eingeschritten ist, weil er nicht als solcher bestellt war. Vielmehr war der Landesschulinspektor im konkreten Fall als sachverständiger Organwalter tätig. Als solcher stellte er im verwaltungsbehördlichen Bescheid unter anderem fest, dass der Schwierigkeitsgrad der schriftlichen und mündlichen Aufgabenstellungen jenem der während des Unterrichtsjahres gestellten Aufgaben entsprach.
10 Dagegen brachte der Revisionswerber in einer Beschwerdeergänzung vor, die anlässlich der Wiederholungsprüfung gestellten Aufgaben seien schwieriger gewesen als jene der Schularbeiten, weil insgesamt vier Beispiele dem Revisionswerber nicht aus (zur Vorbereitung auf Schularbeiten ausgeteilten) Übungsblättern bekannt gewesen seien, während bei Schularbeiten im Schnitt 6 von 10 Beispielen "1:1" aus Übungsblättern bekannt gewesen seien. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die lehrstoffbezogene Angemessenheit des Schwierigkeitsgrades der Wiederholungsprüfung in Zweifel zu ziehen, besteht doch kein Anspruch darauf, ausschließlich oder überwiegend anhand von Übungsblättern bereits bekannte Aufgabenstellungen zur Prüfung zu erhalten. Dass die Prüfungsaufgaben jedoch außerhalb des Lehrstoffes gelegen wären und/oder den während des Unterrichtsjahres bearbeiteten Aufgaben nicht vergleichbar gewesen wären, hat die Beschwerde nicht behauptet. Ausgehend davon kann nicht erkannt werden, dass dem BVwG durch die Nichteinholung des beantragten Gutachtens aus dem Bereich Pädagogik bzw. eines Fachgutachtens eine grob fehlerhafte Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Beweisaufnahmen unterlaufen wäre.
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 24. April 2018
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