JudikaturVwGH

Ra 2017/04/0120 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 2018

Dass bei Nichtvorliegen eines gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheides der Tatbestand des § 366 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 (Errichtung oder Betrieb einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung) unabhängig davon, ob für die betreffende Betriebsanlage bereits ein entsprechender Antrag auf Genehmigung gestellt wurde, als erfüllt angesehen werden kann, liegt auf der Hand, weil es insofern ja nur darauf ankommt, dass für die Errichtung oder den Betrieb zum Tatzeitpunkt keine gewerbebehördliche Genehmigung vorliegt. Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor (vgl. VwGH 16.10.2014, Ra 2014/21/0045, mit Verweis auf VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

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