Während für die Beurteilung, ob eine bereits getätigte Investition (noch) im für die Kostenermittlung maßgeblichen Zeitraum mit dem Betrieb eines Verteilernetzes ursachlich verbunden ist, der Zeitpunkt der jeweiligen Kostenermittlung entscheidend ist, ist die Angemessenheitsprüfung von Investitionen nach § 79 Abs. 1 GWG 2011 bezogen auf deren Herstellungszeitpunkt vorzunehmen.
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