JudikaturBVwG

W246 2274728-2 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
29. August 2025

Spruch

W246 2274728-2/2Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael SUBARSKY, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 31.07.2025, Zl. PAD/23/131985/9, betreffend Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung gemäß §§ 23a und 23b GehG den Beschluss:

A) Das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren betreffend die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2025, Zl. W244 2297322-1/5E, erhobene außerordentliche Revision ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 18.01.2023 beantragte die Beschwerdeführerin, eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamtin des Exekutivdienstes der Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde), im Wege ihres Rechtsvertreters die Gewährung einer „Bevorschussung bzw. Geldaushilfe“ iHv EUR 2.000,-- (Schmerzensgeld).

Dazu führte sie aus, dass sie am 01.10.2022 bei einer Amtshandlung von einer psychisch erkrankten Schädigerin gebissen worden sei, wobei die Beschwerdeführerin am linken Unterarm verletzt worden sei und eine Stauchung der linken Schulter erlitten habe. Sie sei aufgrund dessen zwar nicht dienstunfähig gewesen, die erlittenen Verletzungen seien jedoch äußerst schmerzhaft gewesen. Eine strafgerichtliche Verfolgung der Schädigerin sei aufgrund von Zurechnungsunfähigkeit zum Tatzeitpunkt nicht möglich gewesen. Diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin den Abschlussbericht der Behörde vom 04.10.2022 an die Staatsanwaltschaft XXXX betreffend den Verdacht der schweren Körperverletzung und des Widerstands gegen die Staatsgewalt u.a. zum Nachteil der Beschwerdeführerin, den Arztbrief des Traumazentrums XXXX der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 04.10.2022, den polizeiärztlichen Befund / das polizeiärztliche Gutachten vom 11.10.2022 (wonach bei ihr aufgrund des o.a. Vorfalls eine an sich leichte Körperverletzung mit Gesundheitsschädigung ohne Berufsunfähigkeit von nicht mehr als 14-tägiger Dauer vorgelegen sei), ein Schreiben der BVAEB vom 27.10.2022 (wonach der Unfall der Beschwerdeführerin als Dienstunfall gewertet werde) und die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 16.01.2023 betreffend die Einstellung des Verfahrens wegen Zurechnungsunfähigkeit der Schädigerin zum Tatzeitpunkt bei.

2. Die Behörde teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.02.2023 das Ergebnis des zuvor eingeholten Gutachtens des polizeiärztlichen Dienstes vom 21.02.2023 mit, wonach die durch den o.a. Vorfall hervorgerufenen Verletzungen bei ihr (gerafft auf 24 Stunden) zwei Tage starke, drei Tage mittelstarke und fünf Tage leichte Schmerzen verursacht hätten. Unter Zugrundelegung der durch das Bundesministerium für Inneres festgesetzten Beträge ergebe sich somit ein der Beschwerdeführerin zustehender Betrag von insgesamt EUR 1.700,-- an Schmerzensgeld.

3. Mit Bescheid vom 12.06.2023 wies die Behörde den o.a. Antrag der Beschwerdeführerin mangels Bestehens eines Anspruches nach § 23a Z 3 GehG ab. Dazu führte die Behörde aus, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Dienstunfalls nicht im Krankenstand befunden habe und bei ihr auch keine eingeschränkte Dienstfähigkeit vorgelegen sei, zudem seien von ihr auch keine entstandenen Heilungskosten nachgewiesen worden. Der Antrag sei daher abzuweisen.

4. Der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 12.04.2024, Zl. W246 2274728-1/2E, Folge, hob diesen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurück (§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG).

Dabei führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass im Hinblick auf die Prüfung der (allgemeinen) Voraussetzung des § 23a Z 3 GehG (Minderung der Erwerbsfähigkeit für voraussichtlich zumindest zehn Kalendertage) nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der im Bescheid vom 12.06.2023 erfolgte bloße Hinweis auf den von der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren Dienstunfall nicht angetretenen Krankenstand und ihre nicht eingeschränkte Dienstfähigkeit zur Ablehnung des begehrten Anspruchs nicht ausreichend seien, weil die mögliche Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mit der Dauer des Krankenstandes gleichgesetzt werden könne. Es wären von der Behörde daher nach Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens entsprechende Feststellungen zum Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin und der dadurch bedingten tatsächlichen Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu treffen gewesen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden.

5. Daraufhin holte die Behörde mit Schreiben vom 13.08.2024 ein (weiteres) Gutachten des polizeiärztlichen Dienstes (vom 14.11.2024) ein, nach welchem die bei der Beschwerdeführerin aufgrund des o.a. Vorfalls vorgelegene Dienstverletzung jedenfalls eine mindestens zehn Tage dauernde Erwerbsminderung zur Folge gehabt habe.

6. Mit Schreiben vom 25.11.2024 übermittelte die Behörde der Beschwerdeführerin das Gutachten vom 14.11.2024 und gab ihr Gelegenheit, dazu innerhalb gesetzter Frist Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin gab dazu keine Stellungnahme ab.

7. In der Folge führte die Behörde mit Schreiben vom 02.07.2025 gegenüber der Beschwerdeführerin aus, dass sie aufgrund der Zurechnungsunfähigkeit der Schädigerin hiermit auf den Zivilrechtsweg verwiesen werde (§ 23b Abs. 1 Z 2 GehG).

8. Die Beschwerdeführerin nahm dazu mit Schreiben vom 10.07.2025 im Wege ihres Rechtsvertreters Stellung. Dabei hielt sie fest, dass eine gerichtliche Entscheidung nicht erfolgen könne, weil die Schädigerin im Tatzeitpunkt zurechnungsunfähig gewesen sei. Eine gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs sei der Beschwerdeführerin somit nicht möglich. Im vorliegenden Verfahren lägen daher die Voraussetzungen des § 23b Abs. 4 GehG vor.

9. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Schmerzensgeld aus Anlass ihres Dienstunfalls vom 01.10.2022 gemäß § 23b Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 4 GehG ab. Dazu führte die Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass für die Zuerkennung eines Vorschusses nach den Bestimmungen der §§ 23a f. GehG und nach den dazu ergangenen Materialien ein Schaden vorliegen müsse, der der Beamtin durch eine andere Person schuldhaft zugefügt worden sei. Da im vorliegenden Verfahren mangels Zurechnungsfähigkeit der Schädigerin kein Fremdverschulden vorliegen könne, sei ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung eines Vorschusses, welcher nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Voraussetzung für die Zuerkennung dieser besonderen Hilfeleistung sei, von vornherein ausgeschlossen. Der Antrag der Beschwerdeführerin sei daher abzuweisen.

10. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde.

11. Diese Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 21.08.2025 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Am 01.10.2022 erlitt die Beschwerdeführerin, eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamtin des Exekutivdienstes der Landespolizeidirektion XXXX , im Dienst bei der Durchführung einer Amtshandlung (Fixierung der randalierenden Schädigerin) durch einen seitens der Schädigerin erfolgten Biss in den linken Unterarm der Beschwerdeführerin eine Bissverletzung; zudem erlitt sie dabei eine Stauchung der linken Schulter. Dieser Unfall wurde von der BVAEB als Dienstunfall anerkannt. Die Beschwerdeführerin befand sich wegen der angeführten Verletzungen nicht im Krankenstand. Das gegen die Schädigerin dahingehend von der Staatsanwaltschaft XXXX geführte Ermittlungsverfahren wurde wegen Zurechnungsunfähigkeit der Schädigerin zum Tatzeitpunkt eingestellt.

1.2. Mit Bescheid vom 15.05.2024 wies die Bundesministerin für Justiz den Antrag einer Beamtin der Justizwache auf Gewährung eines Vorschusses mangels Vorliegens von Fremdverschulden (Zurechnungsunfähigkeit der dortigen Schädigerin) nach den §§ 23a f. GehG als unbegründet ab. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.05.2025, Zl. W244 2297322-1/5E, als unbegründet ab. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision ist aktuell beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.

Beim Bundesverwaltungsgericht sind mittlerweile mehrere Beschwerdeverfahren nach § 23a f. GehG anhängig, in welchen die im Rahmen von Dienstunfällen erfolgten Körperverletzungen / Gesundheitsschädigungen den dortigen Beschwerdeführern / Beschwerdeführerinnen jeweils durch zurechnungsunfähige Schädiger / Schädigerinnen zugefügt wurden (s. etwa die beim Bundesverwaltungsgericht zu den Zln. W293 2287040-2, W246 2292413-1, W293 2315999-1, W246 2316295-1, W257 2316980-1, W257 2317200-1, W293 2317619-1, W293 2317744-1 und W213 2317786-1 anhängigen Beschwerdeverfahren).

2. Beweiswürdigung:

Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt des vorliegenden Verfahrens einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. die von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.01.2023 vorgelegten Unterlagen [Abschlussbericht der Behörde vom 04.10.2022 an die Staatsanwaltschaft XXXX , Arztbrief des Traumazentrums XXXX der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 04.10.2022, polizeiärztlicher Befund / polizeiärztliches Gutachten vom 11.10.2022, Schreiben der BVAEB vom 27.10.2022 und Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 16.01.2023], den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde) und aus der Einsicht in die Beschwerdeakten betreffend die beim Bundesverwaltungsgericht zu den Zln. W293 2287040-2, W246 2292413-1, W244 2297322-1, W293 2315999-1, W246 2316295-1, W257 2316980-1, W257 2317200-1, W293 2317619-1, W293 2317744-1 und W213 2317786-1 geführten Beschwerdeverfahren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Nach § 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024, (in der Folge: VwGVG) erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 50/2025, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im vorliegenden Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Aussetzung des Verfahrens:

3.1. Nach § 34 Abs. 3 erster Absatz VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn

1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und

2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 3 zweiter Absatz VwGVG das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.

3.2. Aus den Erläuterungen zu § 34 VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist es daher, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren (s. RV 2009 BlgNR 24. GP, 8).

Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichtes bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell größeren Zahl von Revisionseinbringungen geschützt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, Anm. 14 zu § 34 VwGVG).

Wenn daher ein Verwaltungsgericht, während vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren zur Klärung einer bestimmten Rechtsfrage anhängig ist, Verfahren, bei denen die gleiche Rechtsfrage strittig sind, aussetzt (und nicht durch Erlassung weiterer Entscheidungen mehrfache Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof „verursacht“), dient die Aussetzung auch Parteiinteressen (Wegfall des Kostenrisikos in Bezug auf allfällig zu ergreifende Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof) sowie letztlich auch der Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes.

3.3. Beim Bundesverwaltungsgericht sind mittlerweile mehrere gleichgelagerte Verfahren, denen dieselbe Rechtsfrage zugrunde liegt, anhängig (s. oben unter Pkt. II.1.2.), wobei aufgrund der potentiell österreichweit betroffenen Beamten und Beamtinnen des Exekutivdienstes und der Justizwache in Zukunft das Anhängig-Werden weiterer solcher Verfahren zu erwarten ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem derartigen Verfahren bereits entschieden und die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid (Abweisung des Antrages einer Beamtin der Justizwache auf Gewährung eines Vorschusses mangels Vorliegens von Fremdverschulden [Zurechnungsunfähigkeit der Schädigerin]) mit dem o.a. Erkenntnis im Verfahren zur Zl. W244 2297322-1 abgewiesen (vgl. Pkt. II.1.2.). Beim Verwaltungsgerichtshof ist nach gegen dieses Erkenntnis erhobener außerordentlicher Revision das im Spruch angeführte (Revisions)Verfahren anhängig, dem dieselbe Rechtsfrage wie dem vorliegenden Verfahren (Ausschluss von Fremdverschulden bei Zurechnungsunfähigkeit des Schädigers / der Schädigerin) zugrunde liegt. Die Klärung dieser Rechtsfrage ist daher auch für das vorliegende Verfahren relevant. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich dieser Rechtsfrage liegt bislang nicht vor.

Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG sind somit gegeben. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.