Spruch
W246 2274728-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael SUBARSKY, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 12.06.2023, Zl. PAD/23/131985/2, betreffend Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung gemäß §§ 23a und 23b GehG den Beschluss:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 18.01.2023 beantragte die Beschwerdeführerin, eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamtin des Exekutivdienstes der Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde), im Wege ihres Rechtsvertreters die Gewährung einer „Bevorschussung bzw. Geldaushilfe“ in Höhe von EUR „2.000,-- (Schmerzengeld).
Dazu führte sie aus, dass sie am 01.10.2022 im Zuge einer Amtshandlung von einer psychisch erkrankten Person gebissen worden sei, wobei sie am linken Unterarm verletzt worden sei und eine Stauchung der linken Schulter erlitten habe. Es sei zwar keine Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin vorgelegen, jedoch sei die Verletzung äußerst schmerzhaft gewesen. Eine strafrechtliche Verfolgung der Täterin sei aufgrund vorliegender Zurechnungsunfähigkeit nicht möglich gewesen. Diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin den Abschlussbericht der Behörde vom 04.10.2022 an die Staatsanwaltschaft XXXX , einen Arztbrief des Traumazentrums XXXX der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 04.10.2022, den / das polizeiamtsärztliche(n) Befund / Gutachten vom 11.10.2022 (wonach bei ihr aufgrund des o.a. Vorfalls eine an sich leichte Körperverletzung mit Gesundheitsschädigung ohne Berufsunfähigkeit von nicht mehr als 14-tägiger Dauer vorgelegen sei), ein Schreiben der BVAEB vom 27.10.2022 (wonach der Unfall der Beschwerdeführerin als Dienstunfall anerkannt werde) und die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 16.01.2023 über die Einstellung des Verfahrens wegen Zurechnungsunfähigkeit der Täterin zum Tatzeitpunkt bei.
2. Die Behörde teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.02.2023 das Ergebnis des zuvor eingeholten Gutachtens des polizeiamtsärztlichen Dienstes vom 21.02.2023 mit, wonach die durch den o.a. Dienstunfall hervorgerufenen Verletzungen bei ihr (gerafft auf 24 Stunden) zwei Tage starke, drei Tage mittelstarke und fünf Tage leichte Schmerzen verursacht hätten. Unter Zugrundelegung der durch das Bundesministerium für Inneres festgesetzten Beträge ergebe sich somit ein Betrag von insgesamt EUR 1.700,-- an Schmerzengeld.
3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin mangels Bestehens eines Anspruches nach § 23a Z 3 GehG ab. Dazu führte die Behörde aus, dass sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren Dienstunfall nicht im Krankenstand befunden habe und bei ihr auch keine eingeschränkte Dienstfähigkeit vorgelegen sei, zudem seien von ihr auch keine entstandenen Heilungskosten nachgewiesen worden. Der Antrag sei daher abzuweisen.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde.
Darin hielt sie zunächst fest, dass die Behörde ihren Antrag völlig überraschend und ohne Erörterung der Sach- und Rechtslage abgewiesen habe, obwohl sie der Beschwerdeführerin zuvor die im Gutachten des polizeiamtsärztlichen Dienstes vom 21.02.2023 festgestellten Schmerzperioden und den sich daraus ergeben Schmerzengeldbetrag bekannt gegeben habe. Die Beschwerdeführerin habe sich zwar aufgrund ihres Dienstunfalls nicht im Krankenstand befunden, was jedoch nach § 23a Z 3 GehG nicht zwingend erforderlich sei. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung sei für die Übernahme von Ansprüchen lediglich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit über einen Zeitraum von zehn Kalendertagen erforderlich. Auch wenn bei ihr eine Dienstunfähigkeit im engsten Sinn nicht vorgelegen sei, sei jedoch eine Beeinträchtigung und Minderung der Erwerbsfähigkeit dadurch gegeben gewesen, dass der Dienst von ihr – wie im o.a. Gutachten festgestellt – nur unter Schmerzen verrichtet habe werden können. Darüber hinaus sei auch die Feststellung, dass keine Heilungskosten nachgewiesen worden seien, unzutreffend, habe die Beschwerdeführerin doch den Arztbrief des Traumazentrums XXXX vom 04.10.2022 vorgelegt, worin ihre (kostenpflichtige) Behandlung dokumentiert sei. Selbst wenn diese Kosten in letzter Konsequenz nicht von der Beschwerdeführerin zu tragen gewesen seien, seien dennoch Heilungskosten entstanden.
5. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 03.07.2023 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamtin des Exekutivdienstes der Landespolizeidirektion XXXX .
Am 01.10.2022 wurde die Beschwerdeführerin bei der Durchführung einer Amtshandlung (Festnahme einer randalierenden Person) von der Täterin in den linken Unterarm gebissen, zudem erlitt sie dabei eine Stauchung der linken Schulter. Dieser Unfall wurde von der BVAEB als Dienstunfall anerkannt. Die Beschwerdeführerin befand sich wegen der angeführten Verletzungen nicht im Krankenstand und war auch nicht in ihrer Dienstfähigkeit eingeschränkt.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. ihren Antrag vom 18.01.2023 und die damit vorgelegten Unterlagen, das Gutachten des polizeiamtsärztlichen Dienstes vom 21.02.2023 und die Beschwerde).
3. Rechtliche Beurteilung:
Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach § 28 Abs. 3 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wobei die Behörde hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung:
3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt worden ist, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 leg.cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 leg.cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, § 28 VwGVG, Anm. 11).
3.2. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 166/2023, (in der Folge: GehG) lauten wie folgt:
„Besondere Hilfeleistungen
§ 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn
1. eine Beamtin oder ein Beamter
a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder
b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,
in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und
2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
3. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.
Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung
§ 23b. (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn
1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Abs. 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
2. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.
(2) Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.
(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
(4) Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.
(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.
(6) Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über.“
Der Verwaltungsgerichthof führte in seiner Judikatur zu § 23a Z 3 GehG (Minderung der Erwerbsfähigkeit für voraussichtlich zumindest zehn Kalendertage) aus, dass der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich abstrakt nach dem Umfang aller verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens zu beurteilen und in Beziehung zu allen Erwerbsmöglichkeiten – und nicht nur den tatsächlich genützten – zu setzen ist. Die Erwerbsfähigkeit eines Menschen ist nämlich seine Fähigkeit, unter Ausnützung der Arbeitsmöglichkeiten, die sich nach seinen gesamten Kenntnissen sowie körperlichen und geistigen Fähigkeiten auf dem ganzen Gebiet des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen. Es entspricht daher nicht der Rechtslage, die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit der Dauer des Krankenstandes gleichzusetzen. Vielmehr ist es erforderlich, unter Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zum Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und der dadurch bedingten tatsächlichen Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu treffen (s. mit weiteren Judikaturhinweisen VwGH 21.03.2023, Ro 2021/12/0005).
3.3. Die Behörde hat aus folgenden Gründen im vorliegenden Verfahren iSd unter Pkt. II.3.1. angeführten Judikatur bloß ansatzweise ermittelt und wesentliche Ermittlungsschritte unterlassen:
Die Beschwerdeführerin erlitt einen Dienstunfall iSd § 90 Abs. 1 B-KUVG (§ 23a Z 1 GehG), der eine Körperverletzung / Gesundheitsschädigung zur Folge hatte (§ 23a Z 2 leg.cit.) womit diese gesetzlichen Voraussetzungen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes erfüllt sind. Im Hinblick auf die Prüfung der weiteren (allgemeinen) Voraussetzung des § 23a Z 3 leg.cit. (Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit für voraussichtlich zumindest zehn Kalendertage) ist aufgrund der unter Pkt. II.3.2. angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der im angefochtenen Bescheid erfolgte bloße Hinweis auf den von der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren Dienstunfall nicht angetretenen Krankenstand und ihre nicht eingeschränkte Dienstfähigkeit zur Ablehnung des begehrten Anspruchs nicht ausreichend, zumal die mögliche Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mit der Dauer des Krankenstandes gleichgesetzt werden kann. Es wären von der Behörde daher nach Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zum Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin und der dadurch bedingten tatsächlichen Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu treffen gewesen. Da die Behörde jegliche Ermittlungen zum Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und der dadurch bedingten tatsächlichen Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit unterlassen hat, liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ein grober Ermittlungsmangel vor. Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren gemäß der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Sachverständigengutachten zum durch den Dienstunfall der Beschwerdeführerin verursachten Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und der dadurch bedingten tatsächlichen Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit einzuholen haben, um darauf aufbauend entsprechende Sachverhaltsfeststellungen treffen zu können.
Im Ergebnis sind daher die für eine Entscheidung in der Sache notwendigen Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht gegeben. Der angefochtene Bescheid ist daher iSd von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der genannten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.