G315 2165642-1/54Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX (alias: XXXX ), geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), auf Berichtigung des am 31.01.2022 im elektronischen Rechtsverkehr erfolgreich hinterlegten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2022, GZ: XXXX ua.:
A)
I. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2022, GZ: XXXX ua., wird gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm. § 17 VwGVG dahingehend berichtigt, dass im Kopf des Erkenntnisses das Geburtsdatum der Zweitbeschwerdeführerin, XXXX (alias: XXXX ), anstatt „ XXXX (alias: XXXX )“ richtig „ XXXX (alias: XXXX )“ lautet.
II. Der darüberhinausgehende Antrag auf Berichtigung des Namens der Antragstellerin im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2022, GZ: XXXX ua., wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2022, Zahlen: G315 XXXX , G315 XXXX , G315 XXXX und XXXX , wurden die Beschwerden der im Spruch genannten Antragstellerin, ihres Ehemannes und ihrer beiden minderjährigen Kinder gegen die Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I. des Erkenntnisses), der Antragstellerin und ihrer Familie jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG (teilweise iVm. § 34 Abs. 3 AsylG) zuerkannt und eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt.
Das Erkenntnis wurde der Rechtsvertretung durch Hinterlegung im elektronischen Rechtsverkehr am 31.01.2022 zugestellt.
2. Am 10.03.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit 09.03.2022 datierter Antrag der Antragstellerin auf Berichtigung des oben angeführten Erkenntnisses ein. Konkret wurde beantragt, das im Kopf angeführte Geburtsdatum der Zweitbeschwerdeführerin mit „ XXXX “ auf das tatsächliche Geburtsdatum mit „ XXXX “ zu korrigieren. Als Beweis wurde eine bereits aktenkundige Kopie des irakischen Reisepasses der Antragstellerin vorgelegt sowie auf den ursprünglich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2017 verwiesen.
Darüber hinaus beantragte die Antragstellerin auch die Berichtigung ihres Namens. Die Antragstellerin werde im Erkenntnis als „ XXXX “ geführt, richtiger Name laute jedoch „ XXXX “ wie auf ihrem Personalausweis, ihrer irakischen Heiratsurkunde und dem ursprünglich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2017 zu entnehmen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter I. dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.
Aufgrund eines einfachen Schreibfehlers wurde im Kopf des Erkenntnisses das Geburtsjahr der Antragstellerin fälschlicherweise mit „ XXXX “ statt richtigerweise „ XXXX “ angeführt.
Hingegen entspricht der im Erkenntnis angeführte Name der Antragstellerin dem Namen, wie er in ihrem irakischen Reisepass aufscheint:
Die von den Beschwerdeführern und konkret auch der Antragstellerin vorgelegten irakischen Personalausweise wurden vom Bundeskriminalamt XXXX als Totalfälschungen qualifiziert und eingezogen (vgl. aktenkundiger Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 26.11.2015, OZ 15 Gerichtsakt).
Der irakische Reisepass der Antragstellerin wurde von dieser (sowie auch ihren Familienangehörigen) dem Bundesamt im Original erst im April 2021 vorgelegt. Kopien dieser Reisepässe wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt am 06.04.2021 übermittelt (vgl. OZ 37 Gerichtsakt).
Die Reisepässe der Beschwerdeführer und konkret auch jener der im Spruch genannten Antragstellerin wurden vom Bundesamt überprüft und die darin angeführten Identitäten somit festgestellt (vgl. Auskunft des Bundesamtes vom 02.06.2021, OZ 38 Gerichtsakt).
Wie sich bereits aus den beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 26.01.2022 ergibt, liegt nur ein einziges unbedenkliches Personaldokument der Antragstellerin vor, nämlich ihr irakischer Reisepass, der in Kopie auch dem gegenständlichen Antrag beigelegt wurde. Aus diesem Reisepass ergibt sich – wie im Erkenntnis vom 26.01.2022 festgestellt – der Name „ XXXX “.
2. Beweiswürdigung:
Der gegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2022 und den darin enthaltenen, diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen sowie insbesondere dem Untersuchungsbericht der Landespolizeidirektion vom 26.11.2015 betreffend die totalgefälschten Personalausweise und den aktenkundigen Kopien des von der Antragstellerin dem Bundesamt im Original vorgelegten und von diesem geprüften Reisepass.
In Anbetracht dessen, dass sich der Personalausweis der Antragstellerin als Totalfälschung erwiesen und vom Bundeskriminalamt eingezogen wurde und das einzige unbedenkliche Personaldokument der Antragstellerin ihr irakischer Reisepass ist – aus dem ihr richtiger Namen hervorgeht, was auch Eingang in die Feststellungen des Erkenntnis vom 26.01.2022 gefunden hat – besteht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nur keinerlei Veranlassung dazu, den Namen der Antragstellerin im gegenständlichen Erkenntnis zu berichtigen, sondern wäre die Feststellung von Daten durch das Bundesverwaltungsgericht, die lediglich auf Wünschen der Antragstellerin basieren bzw. offenkundig gefälschten Dokumenten entsprechen, aus rechtlicher Sicht nicht vertretbar.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG können Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.
Die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG ist gemäß § 17 VwGVG auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten von diesen anzuwenden (vgl. insb. VwGH vom 27.05.2021, Ra 2021/19/0157 und vom 02.08.2019, Ra 2019/09/0056).
Zur Berichtigung von Bescheiden bzw. von Erledigungen der Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass auch ohne Ergehen eines Berichtigungsbeschlusses die Entscheidung in einem solchen Fall berichtigend zu lesen ist (VwGH vom 28.10.2021, Ra 2021/09/0075 unter Hinweis auf die Erledigungen vom 02.07.2007, 2007/12/0019 und vom 21.6.1990, 89/06/0104). Eine Unrichtigkeit beruht offenbar dann auf einem Versehen, wenn sie für die Partei klar erkennbar ist und bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Erlassung des Bescheids bzw. des Erkenntnisses vermieden hätte werden können (vgl. VwGH vom 28.10.2021, Ra 2021/09/0075 mit Hinweis auf VwGH vom 09.08.2017, Ra 2017/09/0028).
In seinem Erkenntnis vom 28.02.2019, Ra 2018/12/0041, hat der Verwaltungsgerichtshof die für die Berichtigung maßgeblichen Kriterien herausgearbeitet und in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe erfordere, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit und deren Offenkundigkeit gegeben sein müssen. Offenkundigkeit liege vor, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit der Entscheidung erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung hätte vermieden werden können. Es sind insbesondere solche Unrichtigkeiten einer Berichtigung zugänglich, die - gleichgültig, ob im Spruch oder in der Begründung des Bescheides (vgl. VwGH 22.7.2004, 2004/10/0047) - erkennbar nicht der behördlichen Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften. Auch komme es für die Anwendbarkeit des § 62 Abs. 4 AVG auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile sowie auf den Akteninhalt an (mit Hinweis auf VwGH vom 18.10.2017, Ra 2017/17/0330).
Handelt es sich um offenbar auf Versehen beruhende Unrichtigkeiten, die nach § 62 Abs. 4 AVG jederzeit hätten berichtigt werden können, ist die Entscheidung auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechenden richtigen Fassung zu lesen (vgl. etwa VwGH 29.04.2019, Ro 2018/20/0013).
Im vorliegenden Fall wurde aufgrund eines offenkundigen einfachen Schreibfehlers das Geburtsjahr der Antragstellerin im Kopf des Erkenntnisses vom 26.01.2022 versehentlich mit „ XXXX “ statt richtigerweise „ XXXX “ angeführt und war eine entsprechende Berichtigung vorzunehmen.
Hingegen ist dem einzigen unbedenklichen und überprüften Personaldokument der Antragstellerin, nämlich ihrem – erst nach Aufforderung durch das Gericht im Rechtsmittelverfahren – vorgelegten irakischen Reisepass, der bereits im Erkenntnis vom 26.01.2022 im Kopf sowie den folgenden Spruchpunkten angeführte Name „ XXXX “ zu entnehmen. Die von der Antragstellerin diesbezüglich begehrte Berichtigung auf den im irakischen Personalausweise angeführten Namen „ XXXX “ kann vor dem Hintergrund der Totalfälschung und Einziehung dieses Personalausweises nicht entsprochen werden. Dementsprechend war der Antrag auf Berichtigung des Namens der Antragstellerin abzuweisen.
Sofern im Antrag auf Berichtigung des Erkenntnisses vom 09.03.2022 ausgeführt ist, die Antragstellerin habe wegen der Verleihung eines Aufenthaltstitels unter der vom Bundesverwaltungsgericht angenommenen wahren Identität der ehemaligen Beschwerdeführerin zahlreiche Schwierigkeiten, etwa bei Erlangung eines Fremdenpasses, zu gewärtigen, so sei nur ergänzend dazu bemerkt, dass es an ihr gelegen wäre, ihre wahre Identität von Beginn an preiszugeben oder aber dem Vorhalt der Totalfälschung des bei der Behörde abgegebenen Dokumentes zu begegnen, zumal dieser Vorhalt explizit bereits im vorangegangenen Verfahren erfolgte.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.