G315 2165637-1/76E G315 2165642-1/50E G315 2165639-1/40E G315 2165640-1/36E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., über die Beschwerden 1.) des XXXX (alias: XXXX ; alias: XXXX ), geboren am XXXX , 2.) der XXXX (alias: XXXX ; alias: XXXX ), geboren am XXXX (alias: XXXX ), 3.) des minderjährigen XXXX (alias: XXXX ; alias: XXXX ; alias: XXXX ; alias: XXXX ), geboren am XXXX , sowie 4.) des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit: Irak, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX , alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), jeweils gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2017, Zahlen: zu 1.) XXXX , betreffend die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 05.03.2020, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und XXXX (alias: XXXX ; alias: XXXX ), mj. XXXX (alias: XXXX ; alias: XXXX ; alias XXXX ; alias: XXXX ) sowie mj. XXXX jeweils gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. XXXX (alias: XXXX ; alias: XXXX ) wird gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX (alias: XXXX ; alias: XXXX ), XXXX (alias: XXXX ; alias: XXXX ), mj. XXXX (alias: XXXX ; alias: XXXX ; alias: XXXX ; alias: XXXX ) sowie XXXX jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
IV. Die übrigen Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz „BF“ oder gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch „BF1“ bis „BF4“ genannt) sind Staatsbürger des Irak. BF1 und BF2 sind miteinander verheiratet und die Eltern des minderjährigen BF3 und des minderjährigen BF4. BF1, BF2 und der minderjährige BF3 reisten gemeinsam, illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein, wo die erwachsenen Beschwerdeführer für sich und den minderjährigen BF3 am 01.06.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ihre Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 stellten.
2. Am 05.06.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung sowohl des BF1 als auch der BF2 zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz statt.
3. Im Zuge eines Dublin-Verfahrens wurden Dokumente der BF überprüft und festgestellt, dass es sich bei den von den BF verwendeten irakischen Personalausweisen um Totalfälschungen handelt (vgl. AS 377 BF1). Zum Akt wurden ferner ein „Arbeitsausweis“ und eine Heiratsurkunde gegeben.
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Erstaufnahmestelle West, jeweils vom 22.07.2015, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 01.06.2015 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz Ungarn zuständig ist. Weiters wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt.
Den dagegen erhobenen Beschwerden wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.10.2015 zu den Zahlen XXXX gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide aufgehoben.
Die Verfahren der Beschwerdeführer über ihre Anträge auf internationalen Schutz wurden somit zugelassen.
4. Am 17.01.2016 wurde der minderjährige BF4 im Bundesgebiet geboren. Am 04.02.2016 wurde für den BF4 ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
5. BF2 wurde am 20.09.2016 bei einem Ladendiebstahl in einem Supermarkt betreten. Die Waren im Wert von EUR 5,88 waren nicht beschädigt und wurden wieder zurückgegeben. Die zuständige Landespolizeidirektion Oberösterreich richtete einen diesbezüglichen und mit 05.10.2016 datierten Abschlussbericht an die zuständige Staatsanwaltschaft sowie die Bezirksverwaltungsbehörde.
6. Nach Zulassung des Verfahrens wurden BF1 und BF2 jeweils vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen.
Im Rahmen dieser Einvernahme legte BF1 nachfolgende Unterlagen vor:
- Bestätigung für die Teilnahme an einem A1-Sprachkurs betreffend BF1
- Kurzbrief eines Klinikums, in welchem eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und Alkoholabusus diagnostiziert und absolute Alkoholkarenz, Psychotherapie in der Muttersprache und regelmäßige Kontrollen beim niedergelassenen Facharzt für Psychiatrie empfohlen wird
- Arabisch sprachige Dokumente in Kopie, bei welchen es sich gemäß der beiliegenden Übersetzung um folgende handelt:
o Staatsbürgerschaftsnachweis des BF1
o Ehevertrag zwischen BF1 und BF2
- Beschluss des Innenministeriums der Republik Irak, Abteilung für Direktion und Finanz, Generaldirektion für Personalmanagement, Personalabteilung vom XXXX .2008 über die Anstellung des BF1 als Polizist
Im Rahmen dieser Einvernahme legte BF2 nachfolgende Unterlagen vor:
- Bestätigung für die Teilnahme an einem A1-Sprachkurs betreffend BF2
- Ein arabisch-sprachiges Dokument in Kopie, bei welchem es sich gemäß der beiliegenden Übersetzung um eine Ladung der BF2 als Opfer vom 20.03.2017 durch das Gericht Bagdad Al Rusafa handelt
7. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes jeweils vom 12.05.2017 wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (jeweils Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (jeweils Spruchpunkt II.) abgewiesen, den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eingeräumt (Spruchpunkt IV.).
Mit Bescheid vom 26.06.2017 wurde eine Berichtigung des Namens des BF1 vorgenommen.
Im den BF1 betreffenden Bescheid des Bundesamtes führte dieses im Wesentlichen begründend aus, dass nicht habe festgestellt werden können, dass der BF1 von unbekannten und vermummten Gruppen bedroht worden sei. Andere Gründe habe BF1 nicht vorgebracht bzw. insbesondere hinsichtlich staatlichen Verfolgungsmaßnahmen, Verfolgungen aus politischen oder religiösen Gründen sowie aus Gründen der Rasse, Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verneint. Im Falle einer Rückkehr habe eine solche Verfolgungsgefahr ebenfalls nicht festgestellt werden können. Es sei ihm zuzumuten, seinen Lebensmittelpunkt in das kurdische Autonomiegebiet zu verlegen. BF1 verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte im Irak und könne nicht festgestellt werden, dass er im Fall einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.
In den Bescheiden die BF2 sowie die minderjährigen BF3 und BF4 betreffend wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass BF1 seine Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen nicht habe glaubhaft machen können und sie keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht hätten. Eine Rückkehr sei ihnen gemeinsam als Familie zumutbar.
Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern durch Hinterlegung am 24.05.2017 zugestellt.
8. Mit Verfahrensanordnungen jeweils vom 18.05.2017 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.
9. Mit dem am 01.06.2017 beim Bundesamt fristgerecht eingebrachten Schriftsatz der damaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung der Beschwerdeführer vom selben Tag wurde gegen die oben angeführten Bescheide gemeinsam das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den Beschwerdeführern den Status von Asylberechtigten oder allenfalls subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu die angefochtenen Bescheide aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen; jedenfalls die Rückkehrentscheidung „aufheben“ und eine Abschiebung in den Irak für unzulässig erklären.
In der Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Dazu wurde zunächst zu dem Vorhalt des Bundesamtes, der BF1 habe detailarme Schilderungen getätigt, angemerkt, dass die überfallende Gruppe vermummt gewesen sei und BF1 unter Gedächtnisverlust leide. Der Vorfall sei auch schon lange her und seien die Beschwerdeführer bei der Erstbefragung auch nur kurz zu ihren Fluchtgründen befragt worden. Der BF1 leide weiters an einer posttraumatischen Belastungsstörung und sei deshalb immer noch in Behandlung. Seine Betreuer seien bemüht, für den BF1 eine weiterführende Behandlung zu organisieren, da die bisherige Behandlung nicht ausreiche. Auch der minderjährige BF3 leide an psychischen Problemen. Die BF2 habe ihre Mutter im Irak bevollmächtigt, Unterlagen bei Gericht einzufordern, welche im gegenständlichen Verfahren als Beweismittel dienen könnten. Diese würden nachgereicht werden, die Vollmacht sei der Beschwerde beigelegt. Wenn dem Vorbringen der Beschwerdeführer schon keine Asylrelevanz zugebilligt werden könne, so wäre ihnen jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren, da ihnen im Fall ihrer Rückkehr eine reale Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK drohe.
Der Beschwerde war ein arabisch-sprachiges Dokument vom 09.05.2017 beigefügt.
10. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind ursprünglich am 27.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, wo sie der Gerichtsabteilung L519 zugewiesen wurde.
Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 09.08.2017 wurden die gegenständlichen Rechtssachen der Gerichtsabteilung L519 abgenommen und mit 01.09.2017 der Gerichtsabteilung L526 zugewiesen.
11. Am 13.08.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Polizeibericht vom 12.08.2019 über ein gegen den BF1 am 12.08.2019 ausgesprochenes Betretungsverbot gemäß § 38a SPG ein.
12. Am 02.09.2019 langte ein Ergebnisbericht zum nationalen AFIS des BF1 bei Gericht ein.
13. Am 30.09.2019 langte ein Polizeibericht bei Gericht ein, woraus hervorgeht, dass BF1 dringend verdächtig und teilweise geständig ist, seine Frau (die BF2) durch Faustschläge und Fußtritte verletzt zu haben. Die Gesundheitsschädigung der BF2 sei unter 24 Tagen gelegen.
14. Am 08.11.2019 langte neuerlich ein Polizeibericht ein, wonach der BF1 einer damals Fünfzehnjährigen im August 2019 mehrmals zwischen die Beine gegriffen habe und sich ihr gegenüber vulgär geäußert habe, ihr im September 2019 auf das Gesäß gegriffen und beabsichtigt habe, sie zu küssen und er sich nach wie vor sehr anstößig ihr gegenüber verhalte.
15. Am 27.11.2019 langte ein Abschlussbericht der Polizei ein, aus welchem auch hervorgeht, dass BF1 und die BF2 eine Nachbarin und deren Tochter wissentlich verleumdet und falsche Beweisaussagen vor der Polizei getätigt hätten.
16. Mit Note vom 12.02.2020 wurden die Beschwerdeführer zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.03.2020 geladen. Zusammen mit der Ladung wurden aktuelle Länderberichte übermittelt.
17. Am 27.02.2020 übermittelten die Beschwerdeführer dazu eine mit 26.02.2020 datierte schriftliche Stellungnahme durch ihre damalige Rechtsvertretung. Am 28.02.2020 wurde die Stellungnahme neuerlich übermittelt. Am 03.03.2020 wurden die Unterlagen zum Teil neuerlich vorgelegt.
18. Am 28.02.2020 langte ein Polizeibericht ein, woraus hervorgeht, dass BF1 beschuldigt werde und nicht geständig sei, sich im Zeitraum von Jänner 2019 bis November 2019 einen Vermögensvorteil von EUR 200,00 bis EUR 1.500,00 verschafft zu haben, obwohl er Sozialleistungen als Asylwerber erhalte und er auch nicht über den notwendigen Aufenthaltstitel für die entlohnte Arbeit verfüge.
19. Am 02.03.2020 langte bei Gericht ein Bericht der zuständigen Landespolizeidirektion vom 26.11.2015 über die Totalfälschung der von den Beschwerdeführern vorgelegten irakischen Personalausweise ein.
20. Am 02.03.2020 langten zwei Empfehlungsschreiben und eine Ablichtung eines nicht unterschriebenen Arztbriefes vom 27.02.2020 ein, aus welchem hervorgeht, dass es der BF2 wegen der diagnostizierten Insomnie bessergehe, sie keine Schmerzen habe und zufrieden sei, und ihr weitere Medikamente verschrieben wurden.
21. Am 03.02.2020 wurde eine gut leserliche Version des klinisch-psychologischen Befundberichtes des minderjährigen BF3 vom 26.09.2017 sowie ein Bericht über die erfolgte Frühförderung und Familienbegleitung der minderjährigen Beschwerdeführer vom 26.02.2020 vorgelegt.
22. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.03.2020 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der BF1, die BF2, ihre damalige bevollmächtigte Rechtsvertretung und ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch teilnahmen. Das Bundesamt verzichtete auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.
Im Verlauf dieser Verhandlung wurde den BF einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen und eine Stellungnahme zur aktuellen Lageentwicklung im Irak anhand der in der mündlichen Verhandlung erörterten Länderberichte abzugeben.
Im Zuge dieser Verhandlung wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
- Schriftliche Stellungnahme zur aktuellen Lage im Irak
- fünf Ablichtungen von arabischsprachigen Texten bzw. Dokumenten samt Übersetzung aus dem Arabischen
- Darstellung der Lebenshilfe Oberösterreich über die Förderung der Kinder und die familiäre Situation
- Schulbericht betreffend BF3
- Schreiben einer Kindergartenpädagogin zu BF4
- sechs Empfehlungsschreiben (zum Teil bereits beim Akt)
Den Beschwerdeführern wurde eine Frist von zwei Wochen zur Vorlage allfälliger weiterer relevanter Länderberichte eingeräumt.
Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.
23. Am 10.03.2020 wurde von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes eine Gefährdungsmeldung gemäß § 37 Bundes- Kinder und Jugendhilfegesetz an die zuständige Bezirkshauptmannschaft übermittelt und darin angeregt, dass die häusliche Situation der Beschwerdeführer beleuchtet werden solle.
24. Aufgrund einer Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2020 langte am 16.03.2020 das Ergebnis einer Personsfeststellung gemäß § 65 Sicherheitspolizeigesetz über Interpol Bagdad ein. Daraus geht hervor, dass BF1 im Irak wegen Veruntreuung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde und ihm das Verbrechen des versuchten Mordes und der Drohung angelastet wird.
25. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23.04.2020 wurden dem BF1 wie auch dem Bundesamt das Ergebnis der Personenfeststellung vom 16.03.2020 zur Stellungnahme übermittelt.
Dazu nahm BF1 mit Schreiben seiner ehemaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 14.05.2020 Stellung. Er gab bekannt, dass er nach seiner Ausreise zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde, da er seine offizielle Arbeit als Polizist ohne Begründung verlassen habe. Dies gelte im Irak als Desertion. Er habe seine Dienstwaffe vor seiner Ausreise aus dem Irak bei einer Explosion verloren und sei deshalb eine Geldstrafe über ihn verhängt worden. Die „weiteren Anklagepunkte liegen mehr als 20 Jahre zurück“. Hierzu gebe es keine rechtskräftigen Verurteilungen.
Übermittelt wurde eine Ablichtung eines arabisch-sprachigen Dokumentes samt Übersetzung, wozu angemerkt wird, dass sich auf der von ihm organisierten Übersetzung ein Fehler befinde; es seien fälschlicherweise drei statt sechs Jahren Haft angeführt.
26. Am 20.05.2020 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass eine vom Bundesverwaltungsgericht angeregte polizeiliche Abklärung beim Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung hinsichtlich des BF1 ohne Ergebnis verlaufen ist.
27. Mit Note vom 27.05.2020 wurden die Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Länderinformationsblatt vom 17.3.2020, Artikel über das Schulsystem im Irak) verständigt.
In einer mit 09.06.2020 datierten und am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden Stellungnahme verwiesen die Beschwerdeführer vor allem auf die schwierige humanitäre Lage von Kindern im Irak. Ferner wurde auf den geringen Prozentsatz von Absolventen der Grundschule aus ärmeren Schichten und den Abfall der Alphabetisierungsrate in den letzten fünfzehn Jahren sowie die große Anzahl an zerstörten Schulen hingewiesen. Die Möglichkeit eines Schulbesuches scheine für die minderjährigen Beschwerdeführer wegen der sehr angespannten Lage mehr als fraglich.
28. Ebenfalls mit Note vom 27.05.2020 wurde der BF1 zudem aufgefordert, das Original der am 14.05.2020 vorgelegten Urkunde vorzulegen oder eine Erklärung abzugeben, weshalb ihm das nicht möglich ist.
Zur dieser Aufforderung des Gerichtes gab BF1 am 03.06.2020 in einer Erklärung an, dass er nicht im Besitz von Originaldokumenten sei. Er habe die vorgelegten Kopien von einem früheren Kollegen erhalten und sei ihm eine Organisation der Originale nicht möglich. Er sei nicht in der Lage, sich an die zuständigen Behörden im Irak zu wenden und könne wegen des laufenden Asylverfahrens auch nicht die irakische Vertretungsbehörde in Österreich kontaktieren. Es werde daher die Kontaktaufnahme mit dem Vertrauensanwalt der österreichischen Behörde im Herkunftsland angeregt.
29. Am 14.07.2020 wurde das Gericht von der Anklageerhebung wegen §§ 218 Abs. 1a, 297 Abs. 1 erster Fall StGB (sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen sowie Verleumdung) verständigt.
Diesbezüglich langte am 21.07.2020 in weiterer Folge auch die Verständigung von der für 17.08.2020 anberaumten Hauptverhandlung des zuständigen Landesgerichtes ein.
30. Am 07.10.2020 wurden Ablichtungen von klinisch psychologischen Berichten betreffend des minderjährigen BF3 übermittelt.
31. Mit 23.11.2020 wurde die Vollmacht von Seiten der ehemaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführer (Verein Menschenrechte) aufgelöst.
32. Am 15.01.2021 langte ein vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 07.01.2021 erbetener Bericht des Jugendwohlfahrtsträgers zur familiären Situation betreffend die Gefährdungsmeldung vom 10.03.2020 ein.
Aus diesem geht im Wesentlichen zusammengefasst hervor, dass eine Abklärung der familiären Verhältnisse durchgeführt wurde. Zwischen den Kindeseltern sei es zu einer Aussprache gekommen und es sei gemeinsam besprochen worden, wie Konflikte vermieden werden können. Die Kinder seien gut integriert und würden sich positiv entwickeln. Aktuell sei die Kinder- und Jugendhilfe nicht mehr mit der Familie befasst, es sei im Jänner eine telefonische Nachfrage bei der Flüchtlingsbetreuung erfolgt, von welcher berichtet worden sei, dass es aktuell keine Konflikte zwischen den Kindeseltern gebe. Die Kindesmutter sei wegen psychischer Probleme in Behandlung. Die Eltern würden sich liebevoll um ihre Kinder kümmern und sie auch adäquat versorgen. Diverse Arzt- und Therapietermine würden verlässlich eingehalten werden. Der minderjährige BF3 gehe regelmäßig zur Ergotherapie. Für den minderjährigen BF4 sei kein Kindergartenplatz zur Verfügung gestellt worden, er würde von der Frühförderung der Lebenshilfe gefördert werden.
33. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 14.01.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtabteilung L526 abgenommen und der Gerichtsabteilung G315 neu zugewiesen.
34. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.02.2021 wurden die Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme (ACCORD-Anfragebeantwortung [a-11349-1] vom 18.09.2020 zum Irak: Behandlungsmöglichkeiten für Kinder mit globalen Entwicklungsverzögerungen, die dazu führen, dass diese nicht sprechen können sowie ein eingeschränktes Hör- und Denkvermögen haben; ergotherapeutische Maßnahmen; logopädische Maßnahmen; Bericht des HRW zum Irak: Urgent Need for Domestic Violence Law vom 22.04.2020 (Document ID: 2028510); Bericht des UK Home Office: Country Policy and Information Note: Iraq: Medical and healthcare provision, January 2021; Bericht des Jugendwohlfahrtsträgers zur familiären Situation vom 15.01.2021 betreffend die Gefährdungsmeldung vom 10.03.2020) verständigt.
BF1 wurde in Zusammenhang mit dessen Anregung, das Bundesverwaltungsgericht möge bezüglich des vorgelegten irakischen Haftbefehles Kontakt mit dem Vertrauensanwalt der österreichischen Behörde im Herkunftsstaat aufnehmen, darauf hingewiesen, dass diesbezüglich die Formulierung eines konkreten Beweisantrages wie eine Zustimmungserklärung des BF1 zur Durchführung von Ermittlungen im Herkunftsstaat zu seinen dort begangenen strafbaren Handlungen nötig ist.
Ferner wurden die Beschwerdeführer neuerlich und unter dem Hinweis auf die laut Polizeibericht bestehenden Totalfälschungen ihrer irakischen Personalausweise aufgefordert, ihre Reisepässe im Original abzugeben oder alle notwendigen Schritte zu setzen, um diese zu erhalten. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass Ermittlungen im Herkunftsstaat nur bei Feststehen der Identität der BF sinnvoll scheinen.
Schließlich wurden die Beschwerdeführer auch im Rahmen ihrer gesetzlichen Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht aufgefordert, konkret an sie gerichtete Fragen zu ihrem Gesundheitszustand, ihrem Privat- und Familienleben, ihren Integrationsleistungen und ihrem Aufenthalt in Österreich zu beantworten.
Den Beschwerdeführern wurde diesbezüglich jeweils eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zur Stellungnahme bzw. schriftlichen Beantwortung der Fragen eingeräumt.
35. Am 02.03.2021 langte das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 21.09.2020, Zahl XXXX , beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Demnach wurden der BF1 und seine Ehefrau (BF2) von dem wider sie erhobenen Vorwurf, sie hätten eine Person der Gefahr der behördlichen Verfolgung ausgesetzt, indem sie sie einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB falsch verdächtigten, obwohl sie wussten (§ 5 Abs. 3 StGB), dass die Verdächtigung falsch war, sowie die BF2 hätte durch diese Angaben sowie bei ihrer Einvernahme am 06.11.2019 durch die Behauptung, eine andere Person wäre nie alleine im Auto mit ihrem Mann (BF1) und er habe sie auch niemals angefasst, und bei ihrer Einvernahme am 05.11.2019 durch die Aussage, die habe der „Chefin der Volkshilfe“ von den Diebstählen erzählt […], als Zeugin bei ihren förmlichen Vernehmungen zur Sache im Verfahren gegen eine näher genannte Person und ihren Ehemann (BF1) falsch ausgesagt, wegen Rücktritts des öffentlichen Anklägers in der Hauptverhandlung gemäß § 259 Z 2 StPO freigesprochen.
36. Am 22.03.2021 langte ein Ergebnisbericht zum nationalen AFIS-Abgleich vom BF1 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
37. Nach Gewährung einer Fristverlängerung zur Stellungnahme zum Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.02.2021 langte am 24.03.2021 die schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 23.03.2021 mit Schriftsatz ihrer nunmehrigen bevollmächtigten Rechtsvertretung (BBU GmbH) beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Zusammengefasst gaben die Beschwerdeführer zum Bericht der Bezirkshauptmannschaft bekannt, dass ein intaktes Familienleben bestehe, sie alle gemeinsam wohnen und sich gut verstehen würden. Es werde regelmäßig die Familienberatung besucht. Zu den im Bericht angeführten positiven Entwicklungsschritten der beiden Kinder werde angeführt, dass dennoch gravierende Entwicklungsrückstände vorlägen. Dazu werde auf die klinisch-psychologischen Berichte im Anhang verwiesen.
Zu den übermittelten Länderberichten sei auszuführen, dass beide Kinder deutlich entwicklungsverzögert seien und regelmäßig Frühförderung erhalten würden. Diese würde im Irak nur von privaten Einrichtungen angeboten werden, seien hochpreisig, selbst zu bezahlen und es bestünden nur begrenzte Ressourcen, dass die beiden Kinder im Irak keine derartigen Fördermöglichkeiten wahrnehmen könnten und im Irak keine Zukunft hätten. Zum Bericht hinsichtlich häuslicher Gewalt werde kein Vorbringen erstattet, da derzeit ein stabiles Familienleben bestehe.
Unter einem würden Kopien der irakischen Reisepässe des BF1, der BF2 und des BF3 vorgelegt werden. Die Originale würden dem Bundesamt bis 25.03.2021 vorgelegt werden. BF4 verfüge über keinen irakischen Reisepass.
Darüber hinaus wurde der Beweisantrag gestellt, dass Ermittlungen im Herkunftsland über einen Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft zum Beweis dafür, dass der BF1 aufgrund von Desertion zu einer Freiheitsstrafe in Abwesenheit verurteilt wurde und ein Haftbefehl gegen ihn vorliegt, beantragt werden. Die Ermittlungen seien insbesondere deshalb relevant, um die Zulässigkeit einer Abschiebung in den Irak zu beurteilen. Der BF1 erkläre zudem ausdrücklich, dass er Ermittlungen im Herkunftsland zu seiner Person und den ihm dort vorgeworfenen strafrechtlich relevanten Taten – auch hinsichtlich einer allfälligen Verjährung bzw. der den Vorwürfen zugrundeliegenden Sachverhalten – zustimme. Die Nachforschungen im Herkunftsland müssten jedoch derart vorsichtig umgesetzt werden, dass das Leben der Beschwerdeführer nicht gefährdet werde. Es dürfe keinesfalls hervorkommen, dass die Beschwerdeführer in Österreich internationalen Schutz beantragt hätten. Es möge im Irak nur hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung (Protokoll S 16) genannten Dokumente ermittelt werden. Es dürfe dabei nicht hervorkommen, auf welche Art und Weise bzw. von wem der BF1 diese erhalten habe.
Zudem erfolgte die schriftliche Beantwortung der konkret an die Beschwerdeführer gestellten Fragen.
Mit dem Schriftsatz wurden unter einem nachfolgende Unterlagen vorgelegt:
- Kopien der irakischen Reisepässe des BF1, der BF2 und des BF3;
- Kopie der irakischen Heiratsurkunde;
- diverse medizinische Befunde der BF2;
- klinisch-psychologische Befundberichte des BF3 und des BF4;
- Schulnachricht und Schreiben der Schule hinsichtlich des BF3;
- Bestätigung über eine Anmeldung der BF2 zur einer A2-Prüfung;
- Dienstleistungsscheck der BF2 aus dem Jahr 2018;
- Urteil über einen Freispruch des BF1 vom Vorwurf der sexuellen Belästigung, Bezirksgericht XXXX vom 13.01.2021, Zl. XXXX , mangels Schuldbeweises gemäß § 259 Z 3 StPO.
38. Mit Eingabe des Bundesamtes vom 06.04.2021 wurden zudem ebenfalls Kopien der beim Bundesamt nunmehr vorgelegten irakischen Reisepässe übermittelt.
39. Am 27.05.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 10.05.2021 über eine gegenseitige Körperverletzung des BF1 und eines weiteren Mannes pakistanischer Staatsangehörigkeit am 12.02.2021 ein. Dem Bericht liegt zugrunde, dass sich der BF1 und der andere Mann gegenseitig auf einem Parkplatz mit Hand-/Faustschlägen sowie Fußtritten am Körper verletzt hätten.
40. Aus einem Aktenvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend ein Telefonat mit dem Bundesamt am 02.06.2021 geht hervor, dass von den Beschwerdeführern die drei vorhandenen irakischen Reisepässe beim Bundesamt abgegeben, diese vom Bundesamt überprüft und infolge die Identität der Beschwerdeführer festgestellt worden sei.
41. Am 02.07.2021 langte eine mit 01.07.2021 datierte Dokumentenvorlage der Beschwerdeführer ein. Es wurde ein Integrationsprüfungszeugnis der BF2 auf Niveau A2 sowie ein Bescheid der Bildungsdirektion über den sonderpädagogischen Förderbedarf des BF3 vorgelegt.
42. Am 06.07.2021 wurden zudem die bisher fehlenden Vertretungsvollmachten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer (BBU GmbH) vorgelegt.
43. Am 14.07.2021 langte ein Ergebnisbericht zum nationalen AFIS-Abgleich von der BF2 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
44. Am 23.08.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht der mit 14.08.2021 datierte Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich über den Verdacht der Vergewaltigung einer Frau durch den BF1 in Beisein der BF2 zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen 01.11.2020 und 31.12.2020 ein.
Den Ermittlungen der Polizei sei diesem Bericht zufolge davon auszugehen, dass der Vorwurf der Vergewaltigung mittels Gewaltanwendung durch den BF1 nicht der Wahrheit entspreche, dieser diesbezüglich unschuldig sei und mehrere (näher angeführte) Gründe dafürsprechen würden, dass die betroffene Person die Anschuldigung gegen den BF1 erfunden habe.
45. In weiterer Folge richtete das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 24.08.2021 die nachfolgende Anfrage bzw. Ermittlungsersuchen an die Österreichische Botschaft Amman:
„Beim Bundesverwaltungsgericht ist ein Beschwerdeverfahren eines irakischen Staatsangehörigen über die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz anhängig.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Araber und sunnitischen Moslem, der aus Bagdad stammt. Er reiste mit seiner Ehefrau und einem gemeinsamen Sohn im November 2014 aus dem Irak in die Türkei aus und von dort weiter bis nach Österreich, wo sie am 01.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Ein weiterer Sohn verblieb bei den Schwiegereltern des BF in Bagdad und wurde in Österreich noch ein dritter Sohn geboren.
Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens vor, er habe in Bagdad – XXXX seit 2008 bis zur Ausreise Ende 2014 als Polizist für die „Geheimdienstdirektion“ des Innenministeriums gearbeitet und sei ursprünglich wegen Drohungen durch (vermutlich) Milizen aus dem Irak ausgereist. Im Verlauf des Verfahrens kam es zu Ermittlungen des Bundeskriminalamtes bei Interpol, wonach laut Auskunft von Interpol Bagdad vom 03.11.2019 der BF im Irak wegen
- Veruntreuung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und einer Geldstrafe gerichtlich verurteilt wurde und weiters
- eine Anklage des BF wegen Mordversuches gemäß Art. 405 irakischen Strafgesetzbuch erhoben wurde, der Verfahrensausgang aber unbekannt ist sowie
- eine Anklage des BF wegen Bedrohung gemäß Art. 430 des irakischen Strafgesetzbuches erhoben wurde, der Verfahrensausgang aber ebenfalls unbekannt ist.
Die daraufhin seitens des Bundesverwaltungsgerichtes gestellte Anfrage an das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (LVT), welches seinerseits Ermittlungen aufnahm, den Beschwerdeführer einvernahm und auch das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) einschaltete, verlief ergebnislos. Der Beschwerdeführer ist für beide Behörden nicht von Interesse und konnte eine Zugehörigkeit zu einem irakischen Geheimdienst nicht eruiert werden.
Der Beschwerdeführer bringt im laufenden Verfahren jedoch vor, die Verurteilung zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe samt Geldstrafe (laut Interpol Bagdad wegen Veruntreuung) beziehe sich richtigerweise auf seine Desertion aus dem Polizei-/Geheimdienst und den Umstand, dass er seine Dienstwaffe (eine Glock 9mm) nicht zurückgegeben habe. Diesbezüglich wurde eine Fotografie von einem irakischen Gerichtsbeschluss samt Übersetzung vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer vom „Gericht der zweiten nationalen Garde für die XXXX Region“ am 05.11.2017 wegen „Art. 35 Nr. 14 aus 2008 sowie Art. 32 Nr. 14 aus 2008 in der modifizierten Fassung“ der BF als „geflüchteter Polizist“ in Abwesenheit zu drei Jahren Haft verurteilt wurde (wobei der BF vorbringt, es wären sechs Jahre und handle es sich um einen Übersetzungsfehler).
Nach der Vorlage als vom Bundeskriminalamt als Totalfälschungen eingestuften irakischen Personalausweisen konnten der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und der aus dem Irak mitgereiste Sohn nunmehr dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl irakische Reisepässe vorlegen, welche vom Bundesamt als unbedenklich eingestuft wurden und die Identität des Beschwerdeführers damit feststeht.
Der Beschwerdeführer hat dem BVwG ausdrücklich eine Ermittlungsbevollmächtigung hinsichtlich der Tatvorwürfe im Irak erteilt, dies jedoch unter der Auflage, dass dem irakischen Staat seine Asylantragstellung im Ausland nicht bekannt wird.
Kann seitens der Österreichischen Botschaft ermittelt werden, ob der Beschwerdeführer im Irak tatsächlich wegen der ihm laut Interpol Bagdad vorgeworfenen Taten (insbesondere Mordversuch) noch gesucht wird, ob die Hintergründe bekannt sind (Tatbeschreibungen, nähere Umstände der Tatausführung) und ob der BF allenfalls inzwischen im Irak verurteilt wurde und wenn ja, zu welcher Strafe?
Existiert das „Gericht der zweiten nationalen Garde für die XXXX Region“ im Irak? Wenn ja, worum handelt es sich dabei bzw. welche Zuständigkeiten hat dieses? Gibt es die im übersetzten Gerichtsbeschluss (siehe Beilage) genannten Personen (Vorsitzender, Vorsitzstellvertreter, Beisitzer und Staatsanwalt) an diesem Gericht?
Wie lauten die jeweiligen, dem Beschwerdeführer laut den arabischen Beilagen zur Last gelegten, Straftatbestände konkret im irakischen Strafgesetzbuch und welche konkrete Strafe droht bei einer Verurteilung wegen versuchtem Mord gemäß Art. 405 irakisches Strafgesetzbuch und bei „Bedrohung“ gemäß Art. 430 irakisches Strafgesetzbuch?
Ist ermittelbar, welch Strafe Deserteuren aus irakischen Geheim-/Polizeidiensten droht?
Da alle anderen Ermittlungen bisher kein (ausreichendes) Ergebnis gebracht haben und im gegenständlichen Fall das Vorliegen eines allfälligen Asylausschlussgrundes beurteilt werden muss, ersucht das Bundesverwaltungsgericht daher höflichst um eine entsprechende Auskunft zu den oben gestellten Fragen, mit der Bitte, bei allfälligen Ermittlungen bei irakischen Behörden oder Gerichten den Umstand der Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Österreich nicht bekannt zu machen.
[…]“
46. Per E-Mail vom 08.09.2021 wurde seitens der Österreichischen Botschaft nachgefragt, welche der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers nunmehr für eine Recherche im Herkunftsland konkret verwendet werden dürfen.
47. In der Folge setzte das Bundesverwaltungsgericht den BF1 mit Schreiben vom 09.09.2021 über den Wortlaut der konkreten Anfrage an die Österreichische Botschaft in Kenntnis und ersucht aufgrund einer diesbezüglichen Rückfrage der Botschaft vom 08.09.2021 ein weiteres Mal aufgefordert, seine ausdrückliche Zustimmung dazu erteilen, dass bei den irakischen Behörden oder Gerichten unter Angabe der persönlichen Daten (konkret: Name, Geburtsdatum, allenfalls Geburtsort und Name der Eltern) nach vorliegenden Verurteilungen, Haftbefehlen und allen übrigen im hier auszugsweise wiedergegebenen Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes an die Österreichische Botschaft Amman vom 24.08.2021 gestellten Ermittlungsersuchen gefragt wird. Entsprechende Ermittlungen seien ohne die Angabe der persönlichen Daten jedenfalls nicht möglich.
48. Per E-Mail des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.09.2021 wurde die Österreichische Botschaft über die bereits erteilte Zustimmungserklärung des BF1 zu Ermittlungen im Herkunftsstaat unterrichtet und auch darauf hingewiesen, dass der BF1 erneut mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.09.2021 zur Präzisierung und ausdrücklichen Zustimmung angeleitet wurde.
Per E-Mail vom 13.09.2021 gab der zuständige Verbindungsbeamte der Österreichischen Botschaft bekannt, dass derzeit aufgrund bilateraler Formalitäten bis auf Weiteres keine Auskünfte/Informationen von den irakischen Behörden erhältlich wären. Wann dies aufgehoben werden, sei nicht bekannt.
49. Aufgrund des Abschlussberichtes der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 14.08.2021, aus welchem hervorging, dass den Aussagen des BF1 und der BF2 zufolge im Haushalt der BF unzüchtige Handlungen mit einer haushaltsfremden Person vorgenommen worden sind, und aufgrund des Umstandes, dass aus den Schilderungen der BF2 geschlossen werden konnte, dass die beschriebenen Vorgänge auch von den Kindern wahrnehmbar gewesen sein mussten, wurde am 17.09.2021 eine weitere Gefährdungsmeldung gemäß § 37 Bundes- Kinder und Jugendhilfegesetz vom Bundesverwaltungsgericht an die zuständige Bezirkshauptmannschaft übermittelt und darin erneut angeregt, dass die häusliche Situation der Beschwerdeführer beleuchtet wird, da das Kindeswohl gefährdet scheint.
50. Am 21.09.2021 langte die ausdrückliche und unterzeichnete Zustimmungserklärung des BF1 zu näher genannten Ermittlungen im Herkunftsland unter Verwendung personenbezogener Daten beim Bundesverwaltungsgericht ein.
51. Am 23.09.2021 langte die Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft zum Ermittlungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Informationen zu Punkt 1. der Anfrage konnten von der Botschaft nicht eingeholt werden (zum Ergebnis des übrigen Ermittlungsersuchens wird auf Punkt II. verwiesen).
52. Einer Mitteilung zufolge wurde das auch gegen die BF2 geführte Ermittlungsverfahren als Beitragstäterin gemäß § 12 dritter Fall sowie § 201 Abs. 1 und § 83 StGB wurde gemäß § 190 Z 2 StPO am 27.09.2021 eingestellt.
53. Einlangend am 04.10.2021 wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt ein Überprüfungsbericht der Dokumentenuntersuchung des BF1 hinsichtlich seines irakischen Reisepasses vom 10.04.2021 übermittelt. Demnach handelt es sich um ein Originaldokument.
54. Per E-Mail vom 14.10.2021 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Österreichische Botschaft bezogen auf die Anfragebeantwortung vom 23.09.2021 um Auskunft, ob seitens der Botschaft mit einer Beantwortung der ersten Frage noch gerechnet werden kann bzw. warum eine solche nicht erfolgen könne. Sollte die Information nur vorübergehend nicht eingeholt werden, werde um Mitteilung ersucht, wann die Beantwortung wieder möglich wäre.
Unter einem wurde die vom BF1 unterzeichnete Zustimmungserklärung vom 21.09.2021 übermittelt.
Am 24.11.2021 langte die Rückmeldung der Botschaft ein, aus welcher hervorgeht, dass die Frage derzeit nicht beantwortet werden könne. Es sei auch nicht absehbar, bis wann die entsprechenden Informationen von irakischen Behörden wieder erlangt werden könnten.
55. Mit am 09.12.2021 einlangender Dokumentenvorlage der Beschwerdeführer vom selben Tag wurde nachfolgende Unterlagen vorgelegt:
- Beschäftigungsbewilligung des AMS vom 24.11.2021 für den BF1;
- zwei Schreiben der Volkshilfe für den BF1 und die BF2 vom 25.11.2021;
- Leistungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 13.09.2021 bezüglich Frühförderung des BF4;
- Terminvereinbarung mit dem Logopädischen Dienst der Volkshilfe für den BF4;
- Überweisung für eine psychologische Behandlung vom 19.11.2021 für den BF4;
- Bestätigung über die Psychotherapie der BF2 vom 30.11.2021;
56. Mit Parteiengehör und Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.12.2021 wurde dem Bundesamt der Verlauf des gegenständlichen Verfahrens ab Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 05.03.2020 dargelegt, dem Bundesamt weiters die Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft Amman 23.09.201 zur Kenntnisnahme übermittelt und – basierend auf dem Verfahrensstand bezüglich allfälliger Ausschlussgründe des BF1 – eine vorläufige Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes bekanntgegeben.
Dem Bundesamt wurde diesbezüglich die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens dazu schriftlich Stellung zu nehmen.
Eine Stellungnahme langte bis dato jedoch nicht beim Bundesverwaltungsgericht ein.
57. Am 12.01.2022 langte ein Ergebnisbericht zum nationalen AFIS der BF2 bei Gericht ein.
58. Am 14.01.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 12.01.2022 ein, wonach die BF2 am 07.01.2022 beim Diebstahl von Waren im Gesamtwert von EUR 100,24 betreten worden und von ihr dieser Umstand auch eingestanden worden sei. Schadensgutmachung sei durch nachträgliche Bezahlung des Diebesgutes geleistet worden.
59. Mit Schreiben vom 21.01.2022 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft XXXX als die für die für die Vollziehung des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes verantwortliche Behörde einen Bericht über die Situation der Beschwerdeführer. Im Wesentlichen kann daraus geschlossen werden, dass für diese kein Grund für die Ergreifung von Maßnahmen ersichtlich ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführer führen die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum), sind irakische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Araber und bekennen sich zum moslemischen Glauben sunnitischer Ausrichtung. Die Muttersprache der Beschwerdeführer ist Arabisch. BF1 und BF2 sind miteinander verheiratet. Aus der Ehe stammen drei Söhne, und zwar der minderjährige BF3, der in Österreich geborene, minderjährige BF4 sowie ein weiterer im Irak geborener minderjähriger Sohn, XXXX (geboren am XXXX .2014), der sich nach wie vor im Irak bei den Eltern der BF2 aufhält (vgl. Erstbefragung vom 05.06.2015, AS 31 ff BF1; Erstbefragung vom 05.06.2015, AS 11 ff BF2; Niederschrift Bundesamt vom 18.04.2017, AS 408 ff BF1; Niederschrift Bundesamt vom 18.04.2017, AS 381 ff BF2; aktenkundige Kopien der jeweils im Original vorgelegten irakischen Reisepässe des BF1, der BF2 und des BF3, OZ 55 und OZ 70 BF1; aktenkundige Kopie der österreichischen Geburtsurkunde des BF4, AS 3 BF4; aktenkundige Kopie des irakischen Ehevertrages samt deutscher Übersetzung, AS 427 ff BF1; Verhandlungsprotokoll vom 05.03.2020, S 11 ff).
BF1 ist in Bagdad geboren und aufgewachsen. Er hat dort zwölf Jahre lang die Schule besucht und mit Matura im Jahr 2003 abgeschlossen. Von 2003 bis 2007 war BF1 ohne Beschäftigung. Ab 2008 war er bis zur ersten Ausreise aus dem Irak im November 2014 als Polizist tätig (vgl. Erstbefragung vom 05.06.2015, AS 31 ff BF1; Niederschrift Bundesamt vom 18.04.2017, AS 411 BF1; aktenkundige Kopien des irakischen Dienstausweises, AS 383 ff; aktenkundige Kopie des irakischen Anstellungsbeschlusses des Innenministeriums als Polizist vom 30.08.2008 samt deutscher Übersetzung, AS 431 ff BF1; Verhandlungsprotokoll vom 05.03.2020, S 12 ff sowie in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Konvolut an arabischen Dokumenten betreffend die Tätigkeit des BF1 und der Vorwurf bzw. die Verurteilung der Desertion aus dem Dienst samt deutscher Übersetzung).
In Bagdad leben noch die beiden Eltern, ein Bruder, zwei Schwestern sowie der im Irak verbliebene minderjährige Sohn des BF1 und der BF2. Die Eltern des BF1 lebten in unmittelbarer Nähe zu den Beschwerdeführern in Bagdad und wohnen dort noch immer. BF1 hat keinen Kontakt zu seinen Eltern im Irak, da sich diese mit dem Internet nicht auskennen (vgl. Erstbefragung vom 05.06.2015, AS 31 ff BF1; Niederschrift Bundesamt vom 18.04.2017, AS 411 BF1; Verhandlungsprotokoll vom 05.03.2020, S 12 ff).
BF1 ist physisch gesund und arbeitsfähig. Bei ihm wurde im September 2015 eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD-10 F43.1) und Alkoholabusus (ICD-10 D.10.1) diagnostiziert und ihm deswegen die Medikamente Seroquel 150 mg und Sertralin 50 mg verordnet, die er auch zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem Bundesamt im April 2017 noch einnahm. Es konnte nicht festgestellt werden, dass BF1 an nachhaltigem Gedächtnisverlust leidet bzw. an Krankheitswert habendem Gedächtnisverlust. Er befindet sich wegen seiner psychischen Probleme derzeit auch nicht in medizinischer oder therapeutischer Behandlung. Er leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen im Endstadium, die im Irak nicht behandelbar wären (vgl. Erstbefragung vom 05.06.2015, AS 35 BF1; Niederschrift Bundesamt vom 18.04.2017, AS 408 AS 414 BF1; Kurzarztbrief einer Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutischer Medizin eines öffentlichen Krankenhauses vom 16.09.2015, AS 421 BF1; Verhandlungsprotokoll vom 05.03.2020, S 9; schriftliche Stellungnahme vom 23.03.2021, OZ 53 BF1).
BF2 ist in Bagdad geboren und aufgewachsen. Sie hat dort zwölf Jahre die Schule besucht und 2006 mit Matura abgeschlossen. Ab 2007 absolvierte sie ein vierjähriges Universitätsstudium für Naturwissenschaften, welches sie im Jahr 2011 abschloss. Anschließend arbeitete sie für etwa acht Monate in einem Kindergarten und von 2012 bis zur Ausreise im Jahr 2014 (unterbrochen durch die Schwangerschaft mit BF3) war sie als Lektorin für eine unabhängige Tageszeitung tätig (vgl. Erstbefragung vom 05.06.2015, AS 11 ff BF2; Niederschrift Bundesamt vom 18.04.2017, AS 381 ff BF2; Verhandlungsprotokoll vom 05.03.2020, S 18 ff).
In Bagdad leben noch die beiden Eltern, drei von vier Brüdern, eine Schwester sowie der im Irak verbliebene minderjährige Sohn der BF2 und des BF1, der bei den Eltern der BF2 lebt. Der Vater der BF2 ist bereits pensioniert, ihre Mutter ist Schuldirektorin. Einer ihrer Brüder ist arbeitslos, einer studiert Medizin und auch die übrigen Geschwister sind berufstätig. BF2 hat regelmäßig Kontakt zu ihren Angehörigen im Irak (vgl. Erstbefragung vom 05.06.2015, AS 15 BF2; Niederschrift Bundesamt vom 18.04.2017, AS 384 f BF2; Verhandlungsprotokoll vom 05.03.2020, S 12).
BF2 leidet an gynäkologischen Beschwerden, die in Österreich entsprechend behandelt wurden und ist darüber hinaus physisch gesund. Bei BF2 wurde im Februar 2020 die Diagnose Insomnie gestellt und ihr entsprechende Medikamente (erst Trittico, dann Atarax) verordnet. BF2 befindet sich derzeit in psychotherapeutischer Behandlung. Eine berücksichtigungswürdige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der BF2 konnte nicht festgestellt werden. Sie leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen im Endstadium, die im Irak nicht behandelbar wären (vgl. Erstbefragung vom 05.06.2015, AS 15 BF2; Niederschrift Bundesamt vom 18.04.2017, AS 382 BF2; aktenkundiger Befund vom 27.02.2020, OZ 22 BF1; Verhandlungsprotokoll vom 05.03.2020, S 9; schriftliche Stellungnahme vom 23.03.2021 samt Konvolut gynäkologischer Befunde der BF2, OZ 53 BF1; Psychotherapie-Bestätigung vom 30.11.2021, OZ 73 BF1).
Der minderjährigen BF3 ist ebenfalls in Bagdad geboren und im Alter von zwei Jahren nach Österreich eingereist (vgl. ua. Erstbefragung vom 05.06.2015, AS 31 ff BF1; Erstbefragung vom 05.06.2015, AS 11 ff BF2; Niederschrift Bundesamt vom 18.04.2017, AS 408 ff BF1; Niederschrift Bundesamt vom 18.04.2017, AS 381 ff BF2; aktenkundige Kopie des im Original vorgelegten irakischen Reisepasses des BF3, OZ 55 und OZ 70 BF1).
Der minderjährige BF4 ist in Österreich geboren worden (vgl. ua. aktenkundige Kopie der österreichischen Geburtsurkunde des BF4, AS 3 BF4).
Beide Kinder weisen Entwicklungsverzögerungen auf, die sich insbesondere in Einschränkungen der Leistungsfähigkeit im Bereich der Sprache sowie der Fein- und Visuomotorik geäußert haben. Beide Kinder benötigten eine Frühförderung. BF3 besucht inzwischen aufgrund seines sonderpädagogischen Förderbedarfs eine Sonderschule. BF4 besucht seit September 2019 einen Kindergarten als Integrationskind und befindet sich seit November 2021 auch in psychologischer Behandlung (vgl. Stellungnahme der ehemaligen Rechtsvertretung vom 26.02.2020, etwa OZ 14 ff BF1; psychologische Stellungnahme der psychologischen Beratung der Caritas vom 24.03.2017 betreffend BF3, OZ 16 BF1; Bescheid der Bezirkshauptmannschaft über die Bewilligung der Frühförderung des BF3 vom 20.07.2017, OZ 16 BF1; klinisch-psychologischer Befund des BF3 vom 26.09.2017, OZ 23 BF1; klinisch-psychologischer Befund des BF4 vom 29.07.2019, OZ 20 BF1; Schreiben der Lebenshilfe Oberösterreich betreffend BF3 und BF4 vom 26.02.2020, OZ 23 BF1; in der mündlichen Verhandlung vorgelegtes Schreiben des Kindergartens betreffend den BF4 vom 02.03.2020; Verhandlungsprotokoll vom 05.03.2020, S 9; klinisch-psychologischer Befund des BF3 vom 24.09.2020, OZ 43 BF1; schriftliche Stellungnahme vom 23.03.2021, OZ 53 BF1; Bescheid der Bildungsdirektion Oberösterreich vom 08.06.2021 betreffend den sonderpädagogischen Förderbedarf des BF3, OZ 59 BF1; Leistungsbescheid für den BF4 vom 13.09.2021 zur weiteren Frühförderung, OZ 73 BF1).
Die Beschwerdeführer haben außer untereinander in Österreich keine aufhältigen Angehörigen. Ein Bruder der BF2 hält sich seit dem Jahr 2019 zur Absolvierung eines Studiums in Rumänien auf (vgl. Erstbefragung vom 05.06.2015, AS 31 ff BF1; Erstbefragung vom 05.06.2015, AS 11 ff BF2; Niederschrift Bundesamt vom 18.04.2017, AS 408 ff BF1; Niederschrift Bundesamt vom 18.04.2017, AS 381 ff BF2; Verhandlungsprotokoll vom 05.03.2020, S 12 19; schriftliche Stellungnahme vom 23.03.2021, OZ 53 BF1).
1.2. Der B1, die BF2 und der minderjährige BF3 reisten am 22.11.2014 gemeinsam auf dem Luftweg von Bagdad aus nach Istanbul in die Türkei, kehrten jedoch am 30.11.2014 wieder auf dem Luftweg legal nach Bagdad/Irak zurück. Zuletzt reisten sie am 11.12.2014 gemeinsam von Bagdad aus legal auf dem Luftweg nach Istanbul/Türkei, wo sie sie sich anschließend etwa fünf Monate aufhielten. Im April 2015 reiste BF1 alleine und schlepperunterstützt nach Griechenland, wo auch die BF2 und der minderjährige BF3 etwa drei Tage später ankamen. Die Familie hielt sich dann für etwa eineinhalb Monate illegal in Griechenland auf, bevor sie illegal nach Mazedonien weiterreisten, dort jedoch aufgegriffen und nach Griechenland zurückgeschoben wurden. Anfang Mai 2015 verließen der BF1, die BF2 und der BF3 Griechenland abermals und reisten schlepperunterstützt mittels LKW über Mazedonien nach Serbien. Von Serbien aus reisten sie zu Fuß weiter nach Ungarn, wo sie ebenfalls von der ungarischen Polizei aufgegriffen wurden. Nach einem mehrtätigen Aufenthalt in Ungarn reisten die Beschwerdeführer mit dem Zug nach Österreich, wo sie schlussendlich wieder von der Polizei aufgegriffen wurden und in der Folge am 01.06.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten (vgl. insbesondere die Ein- und Ausreisestempel in den Reisepässen des BF1, der BF2 und des BF3, OZ 55 BF1; Erstbefragung vom 05.06.2015, AS 35 ff BF1; Erstbefragung vom 05.06.2015, AS 15 ff BF2; Niederschrift Bundesamt vom 18.04.2017, AS 411 ff BF1; Niederschrift Bundesamt vom 18.04.2017, AS 384 BF2; Verhandlungsprotokoll vom 05.03.2020, S 12 ff).
Im Zuge eines Dublin-Verfahrens wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Erstaufnahmestelle West, jeweils vom 22.07.2015, die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 01.06.2015 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz Ungarn zuständig ist. Weiters wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt.
Den dagegen erhobenen Beschwerden wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.10.2015 zu den Zahlen XXXX gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide aufgehoben. Die Verfahren der Beschwerdeführer über ihre Anträge auf internationalen Schutz wurden somit zugelassen.
1.3. Die BF2 sowie der minderjährige BF3 und der minderjährige BF4 haben keine eigenen Fluchtgründe und beziehen sich bei ihren Anträgen auf internationalen Schutz ausschließlich auf das Vorbringen des BF1 (vgl. ua. Niederschrift Bundesamt vom 18.04.2017, AS 410 BF1; Niederschrift Bundesamt vom 18.04.2017, AS 385 BF2; Verhandlungsprotokoll vom 05.03.2020, S 19).
Weder der BF1 noch die BF2 oder ihre näheren Angehörigen waren im Irak politisch aktiv oder gehörten einer politischen Partei bzw. Gruppierung an. Sie hatte vor ihrer Ausreise auch keine Schwierigkeiten mit Behörden, Gerichten oder Sicherheitskräften im Herkunftsstaat zu gewärtigen und brachten auch keine zivilgesellschaftlichen Aktivitäten (etwa die Teilnahme an Demonstrationen) vor, die auf eine exponierte Stellung vor der Ausreise hinweisen würden (vgl. ua. Niederschrift Bundesamt vom 18.04.2017, AS 412 BF1; Niederschrift Bundesamt vom 18.04.2017, AS 385 f BF2).
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt in ihrem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder die BF2, der minderjährige BF3 oder der minderjährige BF4 im Fall einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären.
Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der BF1 als Polizist von schiitischen Milizen, insbesondere der „Abu al-Fadl al-Abbas“, dem IS oder einer sonstigen kriminellen Gruppierung bedroht worden ist und deswegen im Falle ihrer Rückkehr der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt wäre.
Die Beschwerdeführer selbst hatten auch keine Schwierigkeiten aufgrund der religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit (vgl. ua. Niederschrift Bundesamt vom 18.04.2017, AS 412 BF1; Niederschrift Bundesamt vom 18.04.2017, AS 385 BF2).
BF1 hat sich unerlaubt vom Polizeidienst ohne Rückgabe seiner Dienstwaffe, einer Glock 9mm, entfernt und wurde deswegen erst nach seiner Ausreise aus dem Irak und während seines Aufenthaltes in Österreich im Irak in Abwesenheit mit Urteil des Gerichtes der zweiten nationalen Garde für die XXXX Region vom 05.11.2017 vom Dienst suspendiert, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zur Zahlung des Honorars für den bestellten Rechtsanwalt in der Höhe von irak. Dinar 30.000,00 verurteilt sowie sein bewegliches und unbewegliches Vermögen beschlagnahmt (vgl. Schreiben von Interpol Bagdad vom 03.11.2019, OZ 27 BF1; mit Stellungnahme vom 14.05.2020 vorgelegtes irakisches Strafurteil samt deutscher Übersetzung, OZ 32 BF1; Verifizierung des Urteils durch die Österreichische Botschaft Amman, OZ 69 BF1; aktenkundiger Bericht des LVT XXXX vom 20.05.2020).
Der BF ist im Irak ferner wegen versuchten Mordes gemäß Art. 405 des irakischen Strafgesetzbuches, wofür die Todesstrafe droht, sowie wegen Bedrohung gemäß Art. 430 des irakischen Strafgesetzbuches, wofür eine Haftstrafe bis zu sieben Jahren droht, angeklagt (vgl. Schreiben von Interpol Bagdad vom 03.11.2019, OZ 27 BF1).
Trotz umfangreicher Bemühungen zur Ermittlung des für die gegenständliche Rechtssache relevanten Sachverhaltes durch Einschaltung von Ermittlungsbehörden und der Österreichischen Botschaft in Amman/Jordanien konnten weder die näheren Umstände des Tatvorwurfes (insbesondere nicht Tatzeitraum und –ort, konkrete Tat(en), die dem BF1 zur Last gelegt wird bzw. werden, die Frage, ob er wegen der vorgeworfenen Taten bereits im Irak verurteilt oder freigesprochen wurde) noch sonstige für die Beurteilung dieser Sache relevante Umstände festgestellt werden (vgl. Anfragebeantwortungen der Österreichische Botschaft Amman, OZ 69 OZ 72 BF1; aktenkundiger Bericht des LVT Oberösterreich vom 20.05.2020; Anfrage wegen Interpol-Berichten).
1.4. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Irak droht BF1 die reale Gefahr einer Todesstrafe.
Es kann hingegen nicht festgestellt werden, dass der BF2, dem BF3 oder dem BF4 im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die Todesstrafe droht.
1.5. Zumindest seit ihrer Asylantragstellung bzw. seit der Geburt des BF4 im Bundesgebiet halten sich die Beschwerdeführer ununterbrochen im Bundesgebiet auf und verfügen hier jedenfalls seit 01.06.2015 (BF1, BF2 und BF3) bzw. 28.04.2016 (BF4) über durchgehende Hauptwohnsitzmeldungen (vgl. aktenkundige Auszüge aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 13.01.2022).
Sie reisten unrechtmäßig in Österreich ein, sind seither Asylwerber und verfügen über keinen anderen Aufenthaltstitel oder ein anderes Aufenthaltsrecht (vgl. Auszüge aus dem Fremdenregister jeweils vom 13.01.2022).
1.6. BF1 geht aufgrund einer gültigen Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice seit 29.11.2021 bis laufend einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit als Arbeiter nach. BF2 war im März 2018 kurzfristig mittels Dienstleistungsscheck beschäftigt. Darüber hinaus leben die Beschwerdeführer von Leistungen der Grundversorgung (vgl. Sozialversicherungsdatenauszüge des BF1 und der B2 jeweils vom 13.01.2022; Beschäftigungsbewilligung des BF1 vom 24.11.2021, OZ 73 BF1; Grundversorgungsdatenauszüge der Beschwerdeführer jeweils vom 13.01.2022).
BF1 und BF2 sind bis dato in Österreich strafgerichtlich unbescholten (vgl. aktenkundige Strafregisterauszüge des BF1 und der BF2 vom 13.01.2022).
Die BF2 wurde am 20.09.2016 bei einem Ladendiebstahl in einem Supermarkt betreten. Die Waren im Wert von EUR 5,88 waren nicht beschädigt und wurden wieder zurückgegeben. Die zuständige Landespolizeidirektion XXXX richtete einen diesbezüglichen und mit 05.10.2016 datierten Abschlussbericht an die zuständige Staatsanwaltschaft sowie die Bezirksverwaltungsbehörde. Nach einer Strafzahlung von EUR 108,00 seitens der BF2 wurde das Verfahren eingestellt (vgl. Abschlussbericht der LPD Oberösterreich vom 05.10.2016, AS 367 ff BF2; Niederschrift Bundesamt vom 18.04.2017, AS 387 BF2; Verhandlungsprotokoll vom 05.03.2020, S 21 f).
BF1 wurde der BF2 gegenüber gewalttätig, sodass gegen ihn nach einem Vorfall im August 2019 ein Betretungsverbot gemäß § 38a SPG ausgesprochen wurde (vgl. Bericht der LPD Oberösterreich vom 12.08.2019, OZ 6 BF1; Abschluss-Bericht der LPD Oberösterreich vom 09.09.2019, OZ 8 BF1).
Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass BF2 weiterhin Übergriffen von BF1 ausgesetzt ist oder sie in Österreich Hilfe in Anspruch nimmt, die ihr im Irak versagt bliebe.
Im März 2020 und im September 2021 regte das Bundesverwaltungsgericht jeweils eine Überprüfung der Familiensituation insbesondere in Bezug auf die beiden minderjährigen Beschwerdeführer gemäß § 37 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft an, da eine Gefärhdung des Kindeswohles befürchtet wurde (vgl. Gefährdungsmeldung vom 10.03.2020, OZ 25 BF1; Gefährdungsmeldung vom 17.09.2021, OZ 67 BF1;).
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wels vom 21.09.2020, Zahl XXXX , wurden der BF1 und die BF2 von dem wider sie erhobenen Vorwurf, sie hätten eine Person der Gefahr der behördlichen Verfolgung ausgesetzt, indem sie sie einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB falsch verdächtigten, obwohl sie wussten (§ 5 Abs. 3 StGB), dass die Verdächtigung falsch war, sowie die BF2 hätte durch diese Angaben sowie bei ihrer Einvernahme am 06.11.2019 durch die Behauptung, eine andere Person wäre nie alleine im Auto mit ihrem Mann (BF1) und er habe sie auch niemals angefasst, und bei ihrer Einvernahme am 05.11.2019 durch die Aussage, die habe der „Chefin der Volkshilfe“ von den Diebstählen erzählt […], als Zeugin bei ihren förmlichen Vernehmungen zur Sache im Verfahren gegen eine näher genannte Person und ihren Ehemann (BF1) falsch ausgesagt, wegen Rücktritts des öffentlichen Anklägers in der Hauptverhandlung gemäß § 259 Z 2 StPO freigesprochen (vgl. aktenkundiges Urteil des Landesgerichtes, OZ 50 BF1; Aktenvermerk vom 19.02.2021).
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 13.01.2021, Zahl XXXX , wurde BF1 von dem Vorwurf, er habe im Zeitraum von etwa Ende August 2019 bis September 2019 eine Frau wiederholt durch intensive Berührungen in einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt, indem er sie mehrmals an den Oberschenkeln (Innenseite) betastete, ihr zwischen die Beine griff und sie einmal im Intimbereich ausgriff, sodass sie seinen Mittelfinger (über der Hose) kurz spüren konnte, wobei er einmal bei einem sexuellen Übergriff auch ankündigte, dass er mit ihr schlafen wolle sowie sie bei einem weiteren Vorfall am Gesäß erfasste und sie zu küssen versuchte, und er habe hiedurch begangen das Vergehen der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs. 1a StGB gemäß § 259 Z 3 StPO mangels Schuldbeweises freigesprochen (vgl. aktenkundiges Urteil des Bezirksgerichtes, OZ 53 BF1).
Am 23.08.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht der mit 14.08.2021 datierte Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX über den Verdacht der Vergewaltigung einer Frau durch den BF1 zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen 01.11.2020 und 31.12.2020 ein. Dem Bericht zufolge sei nach den Ermittlungen der Polizei davon auszugehen, dass der Vorwurf der Vergewaltigung mittels Gewaltanwendung durch BF1 nicht der Wahrheit entspreche, dieser diesbezüglich unschuldig sei und mehrere (näher angeführte) Gründe dafürsprechen würden, dass die betroffene Person die Anschuldigung gegen den BF1 erfunden habe (vgl. Abschlussbericht der LPD Oberösterreich vom 14.08.2021, OZ 62 BF1). Eine diesbezügliche strafgerichtliche Verurteilung liegt nicht vor und ist dem Bundesverwaltungsgericht auch kein laufendes Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren diesbezüglich bekannt. Das auch gegen die BF2 geführte Ermittlungsverfahren als Beitragstäterin gemäß § 12 dritter Fall sowie § 201 Abs. 1 und § 83 StGB wurde gemäß § 190 Z 2 StPO von der Staatsanwaltschaft am 27.09.2021 eingestellt (vgl. Verständigung der Behörde von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens, OZ 44 BF2).
Den Aussagen des BF1 und der BF2 bei der Polizei ist jedoch zu entnehmen, dass in ihrem Haushalt mehrfach und über längere Zeit sexuelle Aktivitäten mit einer haushaltsfremden Person stattgefunden haben und ist aus den Aussagen der BF2 zu schließen, dass die Minderjährigen diesbezügliche Wahrnehmungen machen mussten.
Am 14.01.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 12.01.2022 ein, wonach die BF2 am 07.01.2022 beim Diebstahl von Waren im Gesamtwert von EUR 100,24 betreten worden und von ihr dieser Umstand auch eingestanden worden sei. Schadensgutmachung sei durch nachträgliche Bezahlung des Diebesgutes geleistet worden. Eine diesbezügliche strafgerichtliche Verurteilung liegt noch nicht vor und ist auch nicht bekannt, ob ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft eingeleitet wurde (vgl. Abschlussbericht vom 12.01.2022, OZ 48 BF2).
1.7. Zur gegenwärtigen Lage im Irak werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber den Beschwerdeführern offengelegten Quellen getroffen:
1.7.1. Zur Lage in Bezug auf die weltweit herrschende Corona-Pandemie und den Irak werden folgende Feststellungen getroffen:
Mit Stand 12.01.2022 gab es im Irak 2.100.518 bestätigte COVID-19 Erkrankungen, 24.220 Todesfälle und bis 10.01.2022 14.714.511 verabreichte Impfdosen (vgl. https://covid19.who.int/region/emro/country/iq, Zugriff am 13.01.2022).
Mit Stand 06.01.2022 ergibt sich aus der Zusammenfassung der WKO (https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-im-irak.html):
„Aktuell Wichtig
Alle Passagiere müssen bei AUSREISE aus dem Irak einen negativen PCR-Test vorlegen, um einen irakischen Flughafen betreten zu dürfen.
Nächtliche Ausgangssperre an Freitagen und Samstagen ist aufgehoben.
Nationales Impfprogramm gegen das Corona-Virus läuft seit 30.3.2021.
Die internationalen Flughäfen Bagdad, Najaf und Basra sind für kommerzielle Linienflüge offen.
Einreise und Reisebestimmungen
Aufgrund der Verbreitung des Coronavirus kommt es zu Einschränkungen im Flug- und Reiseverkehr:
Die internationalen Flughäfen Bagdad, Najaf und Basra sind für kommerzielle Linienflüge offen.
Alle Landgrenzen sind bis auf weiteres geschlossen.
Irak
Passagiere, die in den Irak einreisen wollen, müssen maximal 72 Stunden vor Abflug über einen negativen COVID-19-Test verfügen. Das Testergebnis muss ausgedruckt in englischer oder arabischer Sprache vorgezeigt werden.
Passagiere, die ein negatives COVID-19-Testergebnis haben, müssen den Test nicht am Flughafen ablegen.
Alle Passagiere, die ohne PCR-Test ankommen, müssen sich dem Test des medizinischen Teams des Flughafens unterziehen und die Kosten sind vom Passagier zu tragen (USD 50).
Ab 01.11. müssen alle international-Reisenden in irakischen Flughäfen ein internationales Impfzertifikat vorweisen können (Ausnahmen für Genesen und Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können).
Der Irak hat das Einreiseverbot aus folgenden Ländern wieder aufgehoben:
Australien, Österreich, Belgien, Brasilien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Georgien, Deutschland, Griechenland, Irland, Japan, Luxemburg, der Slowakei, Südafrika, Spanien, Großbritannien, den USA und Sambia.
Flüge zwischen dem Irak und Südafrika sind bis auf weiteres eingestellt worden.
Diplomaten, offizielle Regierungsdelegationen, internationale Organisationen und Experten, die an Serviceprojekten arbeiten, sind vom Einreiseverbot ausgenommen, sofern sie einen negativen PCR-Test vorlegen, der maximal 72 Stunden vor ihrer Ankunft durchgeführt wurde.
Kurdistan
Alle Reisenden in die Region Kurdistan müssen vor Abreise über einen negativen PCR Test verfügen, welcher nicht älter als 48h ist. Sollte dieser nicht vorliegen, muss bei der Einreise ein PCR-Test auf eigene Kosten gemacht werden.
Im Falle eines positiven Ergebnisses muss eine 14-tägige Quarantäne angetreten werden.
Generell ist weder für geimpfte noch ungeimpfte Personen, die bei Abflug einen negativem PCR Test vorweisen konnten, bei Ankunft in Kurdistan ein weiterer PCR Test notwendig.
Touristengruppen müssen entweder innerhalb von 48 Stunden nach Ankunft einen negativen COVID-19 Test vorweisen oder einen gültigen Impfpass vorlegen.
Flüge zwischen der Region Kurdistan und Indien sind bis auf weiteres eingestellt worden.
Personen, die von Indien in die Region Kurdistan reisen, müssen sich bei ihrer Ankunft für 14 Tage unter Quarantäne stellen.
Es gilt das Einreiseverbot für Touristen, welche nicht geimpft sind. Es sei denn, sie verfügen über einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden alt ist.
Das Einreiseverbot aus folgenden Ländern ist wieder aufgehoben: Australien, Österreich, Belgien, Brasilien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Georgien, Deutschland, Griechenland, Irland, Japan, Luxemburg, Niederlande, der Slowakei, Spanien, Großbritannien, den USA und Sambia.
Diplomaten, offizielle Regierungsdelegationen, internationale Organisationen sind vom Einreiseverbot ausgenommen, sofern sie einen negativen PCR-Test vorlegen, der 72 Stunden vor ihrer Ankunft durchgeführt wurde.
Die Landesgrenze mit der Türkei ist wieder geöffnet.
Bei Auftreten von Symptomen muss das kurdische Gesundheitsministerium kontaktiert werden.
Hinweis:
Alle Passagiere, die sich in den letzten 30 Tagen im Iran aufgehalten haben, dürfen nicht in Erbil einreisen.
Vom österreichischen Außenministerium ist für den Irak die Sicherheitsstufe 6 (Reisewarnung) ausgegeben. Außerdem warnt das österreichische Außenministerium vor einem hohen Sicherheitsrisiko im Irak in Bezug auf COVID-19 da die registrierten Fälle laut WHO seit neuestem wieder steigen. Es empfiehlt sich, die jeweils aktuellen Reiseinformationen des Außenministeriums und der Botschaft zu konsultieren.
Regelungen für den Güterverkehr
Luftfracht
Die internationalen Flughäfen Bagdad, Najaf und Basra wurden am 23. Juli für kommerzielle Linienflüge wiedereröffnet.
Es ist zu beachten, dass die Zollbehörden nur in einem beschränkten Maß verfügbar sind, die Priorität liegt auf Not- und Hilfsgütern.
Seefracht
Die Häfen von Umm Qassr (UMQ) und Khor Al-Zubair (KAZ) operieren wieder im Normalbetrieb. Regierungsbehörden, wie z.B. das Zollamt arbeiten jedoch nur im beschränktem Maße.
Straßenfracht
Der Irak hat Anfang September seine Landgrenzen wieder geöffnet.
Die örtliche Zollbehörde ist für die Überprüfung der Güter zuständig. Türkischen Fahrern ist es nicht erlaubt in den Irak einzureisen, daher müssen an der Grenze, entweder die Güter umgeladen werden oder es findet ein Tausch der Sattelzugmaschine statt.
Schutzmaßnahmen und Geschäftsleben
Nächtliche Ausgangssperre an Freitagen und Samstagen von 21:00 – 5:00 Uhr.
Geimpfte Personen (erste Dosis) dürfen sich an Wochenenden während der nächtlichen Ausgangssperre frei bewegen.
Alle Sektoren sind geöffnet. Es gilt Maskenpflicht und das Einhalten von Social Distancing.geöffnet.
Nur geimpften Personen oder Personen mit einem negativen PCR-Test in Ministerien und Regierungsbehörden der Zutritt erlaubt.
Die irakische Regierung beschränkt das Reisen zwischen Provinzen nicht, aber die Einreise in den Irak zu touristischen und religiösen Zwecken ist verboten.
Taxis, dürfen nicht mehr als 3 Personen (inklusive Fahrer) transportieren. Es gilt die Maskenpflicht
Veranstaltungen und Feierlichkeiten jeglicher Art und Trauerversammlungen sind verboten.
Versammlungsverbot bleibt aufrecht.
Kurdistan
Ab 1. Februar 2022: Personen, die keinen negativen PCR-Test (48 h alt) oder ein COVID-19-Impfzertifikat vorweisen können, wird der Zutritt zu öffentlichen Einrichtungen verweigert.
Alle Sektoren sind geöffnet. Es gilt Maskenpflicht und das Einhalten von Social Distancing.
In öffentlichen Einrichtungen und auf öffentlichen Plätzen sowie in Einkaufszentren und Märkten gilt ebenso die Maskenpflicht und das Einhalten von Social Distancing
Für Personen, die sich in Fahrzeugen, einschließlich Taxis und Privatwägen befinden, gilt die Maskenpflicht.
Taxis, dürfen nicht mehr als 3 Personen (inklusive Fahrer) transportieren.
Unterstützungsmaßnahmen für die Wirtschaft
Das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) widmet USD 22 Mio. des Stabilitätsfonds für Infrastruktur Maßnahmen gegen COVID-19.
Geschäftsmänner aus Najaf spendeten der Regierung IQD 350 Mio. zur Anschaffung von Gütern des medizinischen Bedarfs.
Neues Projekt das Arbeitsstellen und Unterstützung für Unternehmer im Irak generieren soll wurde vom Minister für Migration, Ivan Faeq vorgestellt. 30% des Projektes soll gezielt Frauen unterstützen. Das Projekt wird außerdem von der EU gefördert und unterstützt.
USAID stellt 3 Mio USD für dringede COVID-19 Hilfen bereit.
[…]“
1.7.2. Zur sonstigen asyl- und abschiebungsrelevanten allgemeinen Lage im Irak werden auszugsweise folgende Feststellungen (Länderinformationen der Staatendokumentation zum Irak aus dem COI-CMS, Version 4 (Datum der Veröffentlichung: 15.10.2021), generiert am 13.01.2022) getroffen:
„Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung: 15.10.2021
In der vorliegenden Länderinformation erfolgt lediglich ein Überblick und keine erschöpfende Berücksichtigung der aktuellen COVID-19-PANDEMIE, weil die zur Bekämpfung der Krankheit eingeleiteten oder noch einzuleitenden Maßnahmen ständigen Änderungen unterworfen sind. Somit ist, insbesondere was die COVID-19-Maßnahmen anlangt, das Datum der jeweiligen Quelle zu beachten, und nicht nur das Aktualisierungsdatum des Kapitels.
Insbesondere können zum gegenwärtigen Zeitpunkt seriöse Informationen zu den Auswirkungen der Pandemie auf das Gesundheitswesen, auf die Versorgungslage sowie auf die Bewegungs- und Reisefreiheit der Bürgerinnen und Bürger sowie generell zu den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und anderen Folgen nur eingeschränkt zur Verfügung gestellt werden.
Nebst dem separaten Kapitel zur COVID-19-Situation, das eine aktuelle Momentaufnahme bzw. einen Überblick bietet, finden sich darüber hinaus spezifische Informationen zur COVID-19-Lage und deren Auswirkungen in eigenen Abschnitten folgender Kapitel bzw. Unter-Kapitel der vorliegenden Länderinformation:
- Internet und soziale Medien
- Meinungs- und Pressefreiheit in der Kurdischen Region im Irak (KRI)
- Protestbewegung
- Vereinigungsfreiheit / Opposition in der Kurdischen Region im Irak (KRI)
- Haftbedingungen
- Kinder/ Bildungszugang
- Bewegungsfreiheit
- Grundversorgung und Wirtschaft
- Grundversorgung und Wirtschaft in Bagdad und im Südirak
- Grundversorgung und Wirtschaft im Zentral- und Nordirak
- Grundversorgung und Wirtschaft in der Kurdischen Region im Irak (KRI)
- Medizinische Versorgung
- Rückkehr
Wie in allen Länderinformationen wird bei staatlichen nationalen Institutionen in der Quellenangabe das Land in eckiger Klammer genannt. Aus Gründen der Stringenz geschieht dies auch, wenn aus dem Quellennamen das Land bereits eindeutig hervorgeht.
Im Hinblick auf offizielle Statistiken des Irak wird darauf hingewiesen, dass auch offizielle irakische Stellen bzw. deren zugängliche Veröffentlichungen immer noch veraltetes Zahlenmaterial anführen, da aufgrund der Post-Konflikt-Situation kein neueres empirisches Material generiert wurde. Viele, vor allem wirtschaftliche Zahlen und solche zu humanitären Fragen berufen sich auf Hochrechnungen basierend auf Umfragen sowie empirischen Untersuchungen, deren Ergebnisse je nach angewandter Methodik variieren können.
Hinsichtlich der Ergebnisse der jüngsten Wahlen vom 10.10.2021 wird darauf hingewiesen, dass in Ermangelung des Vorliegens eines Endergebnisses und noch offener Anfechtungen und Einsprüche diese noch nicht in die aktuellen Länderinformationen aufgenommen worden sind. Im Zuge der nächsten Teilaktualisierung werden die Wahlergebnisse, eine etwaige Regierungsbildung sowie deren politische Auswirkungen berücksichtigt werden.
COVID-19
Letzte Änderung: 15.10.2021
Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle im Irak empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/countries/irq/, oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren.
Auswirkungen auf die Bewegungs- und die Versammlungsfreiheit
Im März und April 2020 verhängte die Regierung in Bagdad Sperren aufgrund von COVID-19, welche die Bewegungsfreiheit zwischen den Provinzen stark einschränkten und zur Schließung der Grenzübergänge führten (FH 3.3.2021). Die im föderalen Irak am 9.6.2021 verhängte Ausgangssperre ist noch aktiv. Ausgangssperren gelten zwischen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr und sind von Freitag bis Sonntag zusätzlich verschärft (IOM 18.6.2021).
Im April und Mai 2020 nutzten die Behörden im Irak die COVID-19-Maßnahmen, um Proteste niederzuschlagen und die Pressefreiheit, das Versammlungsrecht und die Aktivitäten der Opposition stark einzuschränken (FH 3.3.2021).
Nutzer sozialer Medien und Blogger wurden mit Verleumdungsklagen konfrontiert, weil sie die schlechte Reaktion der lokalen Behörden auf die COVID-19-Pandemie kritisierten (FH 3.3.2021).
Auswirkungen auf die Religionsfreiheit
Die Hadsch- und Umrah-Behörde registriert keinen Bürger, der die Umrah- und Hadsch-Pilgerreise antreten möchte, wenn dieser keinen Impfnachweis vorweisen kann (GoI 13.4.2021).
Auswirkungen auf die Wirtschaftslage
Die von den irakischen Behörden und der kurdischen Regionalregierung (KRG) verhängten Abriegelungen verschlimmerten die finanziellen Nöte von Niedriglohnarbeitern und Kleinunternehmern (FH 3.3.2021). Die Erwerbsbeteiligung im Irak war mit 48,7% im Jahr 2019 bereits vor der Ausbreitung des COVID-19-Virus eine der niedrigsten in der Welt. Der wirtschaftliche Abschwung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Beschäftigungsmöglichkeiten deutlich verringert und die Löhne gesenkt. Bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMUs) wurde aufgrund der Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen ab April 2020 ein durchschnittlicher Beschäftigungsrückgang von 40% verzeichnet. Am stärksten betroffen waren KMUs im Baugewerbe und in der verarbeitenden Industrie, mit einem Verlust von 52% der Arbeitsplätze, gefolgt vom Lebensmittel- und Agrarsektor, mit einem Verlust von 45% der Arbeitsplätze (IOM 18.6.2021).
Seit dem Ausbruch der Corona-Krise haben staatliche Angestellte im gesamten Land keine regelmäßige und volle Gehaltsauszahlung erhalten (GIZ 1.2021b). Die irakische Regierung hat Schwierigkeiten, die Löhne und Gehälter der sechs Millionen im öffentlichen Sektor Angestellten zu zahlen. Millionen Menschen, die im privaten und informellen Sektor gearbeitet haben, haben ihren Arbeitsplatz und ihre Lebensgrundlage verloren. Nach Schätzungen von UNICEF und der Weltbankgruppe leben im Jahr 2020 schätzungsweise 4,5 Millionen Iraker unter die Armutsgrenze von 1,90 USD pro Tag (IOM 18.6.2021).
Auswirkungen auf die medizinische Versorgung
Die COVID-19-Pandemie hat das ohnehin schon marode irakische Gesundheitswesen stark in Mitleidenschaft gezogen, das mit der großen Zahl von Menschen, die sich mit dem Virus infiziert haben, nur schwer zurechtkommt (FH 3.3.2021).
Anfang 2020, zu Beginn der COVID-19-Krise, pausierten die Gesundheitseinrichtungen die meisten Dienstleistungen und konzentrierten sich auf die Erforschung des Virus und seine Auswirkungen. Im September 2020 nahm der öffentliche Gesundheitssektor seine Arbeit und seine Dienste wieder auf, mit zusätzlichen Vorschriften wie z. B., dass Krankenhäuser nur nach Terminvereinbarung aufgesucht werden dürfen, strengere Hygienemaßnahmen, und dass medizinisches Personal im Rotationsverfahren eingesetzt wird, was längere Wartezeiten zur Folge hat (IOM 18.6.2021).
Im Jahr 2021 arbeiteten sowohl der öffentliche als auch der private Gesundheitssektor fast wieder auf normalem Niveau, jedoch mit hohen Vorsichtsmaßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19 auf Anweisung des irakischen Gesundheitsministeriums (MoH) (IOM 18.6.2021).
Eine Umfrage deutet darauf hin, dass im Jahr 2020, infolge der COVID-Krise, die Zahl der Rückkehrerhaushalte, die mehr als 20% ihrer monatlichen Gesamtausgaben für Gesundheit oder Medikamente ausgeben, stark auf 38% gestiegen ist (gegenüber 7% im Jahr 2019) (IOM 18.6.2021).
Auswirkungen auf den Bildungszugang
Als Sofortmaßnahme gegen die COVID-19-Pandemie hat das Bundesbildungsministerium Ende Februar 2020 alle Schulen im Irak schließen lassen (UNICEF 20.1.2021). Die Schulen waren von März bis November 2020 geschlossen. Kinder ohne Zugang zu digitalen Lernmöglichkeiten, insbesondere Kinder von Vertriebenen und in Armut lebenden Familien, sind besonders vom Bildungsverlust betroffen. Besonders hart betroffen sind jene Kinder, die bereits vor der Pandemie durch das Leben unter IS-Herrschaft mehrere Jahre an Bildungszugang verloren haben (HRW 13.1.2021). Ende November 2020 wurden die Schulen wieder geöffnet, mit einem Tag Präsenzunterricht pro Woche für jede Klasse (UNICEF 20.2.2021).
Kurdische Region im Irak (KRI)
Auswirkungen auf die Bewegungs- und die Versammlungsfreiheit
Die in der KRI eingeführten Maßnahmen unterscheiden sich von denen im föderalen Irak (IOM 18.6.2021).
Im März und April 2020 verhängte auch die Kurdische Regionalregierung (KRG) aufgrund von COVID-19 Abriegelungen, welche die Bewegungsfreiheit zwischen den Provinzen stark einschränkten und zur Schließung der internationalen Grenzen führten. Die KRG verhängte besonders harte und lange Abriegelungen im Laufe des Jahres 2020: die erste von März bis Mitte Mai, eine weitere Anfang Juni und eine weitere Anfang Juli (FH 3.3.2021).
Personen, die in die KRI zurückkehren, müssen unter Quarantäne gestellt werden. Bei Nichteinhaltung der Vorschriften wird eine Geldstrafe von einer Million Dinar [559,59 EUR] verhängt. Wird eine Person positiv getestet und hat andere infiziert, so hat sie die gesamten Behandlungskosten zu tragen und es können zusätzliche rechtliche Schritte gegen sie eingeleitet werden (Gov.KRD 30.6.2021).
Alle gesellschaftlichen Versammlungen und Feiern sind seit dem 30.3.2021 bis auf Weiteres verboten. Jede Lokalität, die bei einem Verstoß gegen diese Regeln erwischt wird, wird für zehn Tage geschlossen und der Besitzer muss eine Geldstrafe von 1.000.000 IQD [559,59 Euro] zahlen. Restaurants und Cafés sollen ihre Dienstleistungen im Freien anbieten. Falls kein Platz im Freien zur Verfügung steht, muss die Anzahl der Gäste im Inneren begrenzt werden, Fenster und Türen müssen immer offen gehalten werden, und die Tische sollten in einem sozial sicheren Abstand zueinander stehen (nicht weniger als 2 Meter). Alle öffentlichen Räume, wie z. B. Märkte, Restaurants und Geschäfte, dürfen nicht ohne Masken betreten werden (IOM 18.6.2021). Für die Einwohner der KRI gilt Maskenpflicht und eine Abstandsregel von 1,5 Metern. Personen, die in öffentlichen Innenräumen keine Maske tragen, droht eine Geldstrafe von 20.000 Dinar (Gov.KRD 30.6.2021).
Im April und Mai nutzten besonders die Behörden in der Region Kurdistan, die COVID-19-Maßnahmen, um Proteste niederzuschlagen und die Pressefreiheit, das Versammlungsrecht und die Aktivitäten der Opposition stark einzuschränken (FH 3.3.2021).
Jede Bewegung ist innerhalb der KRI möglich und der Handel zwischen den Provinzen und autonomen Verwaltungen der Region geht weiter (IOM 18.6.2021). Reisen zwischen der Region Kurdistan und irakischen Provinzen sind hingegen weiterhin verboten. Eine Reiseausnahme wird für folgende Personen erteilt, die zwischen der Region Kurdistan und den irakischen Provinzen reisen, wenn sie ein gültiges COVID-19 PCR-Testergebnis an den entsprechenden Kontrollpunkten vorlegen: Mitarbeiter von Einrichtungen der Vereinten Nationen Organisationen, der Koalitionsstreitkräfte, Diplomaten und offizielle Delegationen; Einwohner der Region Kurdistan, die aus anderen Provinzen des Iraks zurückkehren; Patienten, die dringend medizinische Versorgung in der Region Kurdistan benötigen (Gov.KRD 30.6.2021; vgl. IOM 18.6.2021).
Auswirkungen auf die Religionsfreiheit
Moscheen, Kirchen und andere Gebetsstätten sind offen und dürfen unter strengen Richtlinien Pflichtgebete abhalten (Gov.KRD 30.6.2021; vgl. IOM 18.6.2021). Alle Angestellten müssen sich entweder Impfen lassen oder alle 72 Stunden einen COVID-Test durchführen. Einrichtungen, die sich nicht an die Vorgaben halten, werden geschlossen (Gov.KRD 30.6.2021).
Begräbnisfeiern mit Gästen sind verboten. Verstöße werden mit einer Geldstrafe von 2.000.000 irakischen Dinar geahndet (Gov.KRD 30.6.2021).
Auswirkungen auf die Meinungsfreiheit
Das Verbreiten von Desinformation in den sozialen Medien ist gerichtlich strafbar (Gov.KRD 30.6.2021).
Auswirkungen auf die medizinische Versorgung
Einer Studie zufolge hatte die Mehrheit der Binnenvertriebenen (IDPs) und Rückkehrer in der KRI im Berichtszeitraum von Juli bis September 2020 Schwierigkeiten beim Zugang zur Gesundheitsversorgung (IOM 18.6.2021).
Auswirkungen auf den Bildungszugang
In der KRI wurden die Schulen im März 2020 bis zum Ende des Schuljahres geschlossen (HRW 13.1.2021).
Quellen:
- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021b): Irak - Wirtschaft Entwicklung, https://www.liportal.de/irak/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]
- GoI - Government of Iraq (13.4.2021): Covid-19: Iraqi government amends curfew hours, announces other measures, https://gds.gov.iq/covid-19-iraqi-government-amends-curfew-hours-announces-other-measures/, Zugriff 25.8.2021
- Gov.KRD - Kurdistan Regional Governemnet (30.6.2021): Situation Update Coronavirus (COVID-19), https://gov.krd/coronavirus-en/situation-update/, Zugriff 25.8.2021
- HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043505.html, Zugriff 10.2.2021
- IOM - International Organization for Migration (18.6.2021): Information on the socio-economic situation in the light of COVID-19 in Iraq and in the Kurdish Region, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Zugriff 21.6.2021
- UNICEF - UN Children's Fund, Central Statistical Organization (20.1.2021): Iraq Humanitarian Situation Report (IDP Crisis): End-Year 2020, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/UNICEF%20Iraq%20Humanitarian%20Situation%20Report%20%28IDP%20Crisis%29%20-%20End-Year%202020.pdf, Zugriff 25.8.2021
Politische Lage
Letzte Änderung: 15.10.2021
Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba'ath-Partei im März 2003 (DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische Landschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018, S.2; vgl. Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen ab und führte eine Verfassung ein, die zahlreiche Menschenrechtsbestimmungen enthält. Das Machtvakuum infolge des Regimesturzes und die Misswirtschaft der Besatzungstruppen führten hingegen zu einem langwierigen Aufstand gegen die US-geführten Koalitionstruppen (DFAT 17.8.2020, S.9). Dieses gemischte Bild ist das Ergebnis der intensiven politischen Dynamik, die durch den Aufstieg des sog. Islamischen Staates auf eine harte Probe gestellt wurde (KAS 2.5.2018, S.2). Beherrschende Themenblöcke der irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die systemisch miteinander verknüpft sind (GIZ 1.2021a).
Gemäß der Verfassung von 2005 ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzgebung (AA 22.1.2021, S.8; vgl. Fanack 8.7.2020). Das Land ist in 18 Gouvernements (muhafazāt) unterteilt (Fanack 8.7.2020), jedes mit einem gewählten Rat, der einen Gouverneur ernennt (DFAT 17.8.2020; S.17). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (BS 29.4.2020, S.11; vgl. GIZ 1.2021a, RoI 15.10.2005). An der Spitze der Exekutive steht der Präsident, welcher mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (arab.: majlis al-nuwwāb, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 8.7.2020). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und repräsentiert die Souveränität und Einheit des Staates (DFAT 17.8.2020, S.17). Das zweite Organ der Exekutive ist der Premierminister, welcher vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt wird (Fanack 8.7.2020; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist zudem Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 8.7.2020; vgl. DFAT 17.8.2020, S.17). Die Legislative wird durch den Repräsentantenrat, d.h. das Parlament, ausgeübt (Fanack 8.7.2020; vgl. KAS 2.5.2018, S.2). Er besteht aus 329 Abgeordneten, die für eine Periode von vier Jahren gewählt werden (FH 3.3.2021; vgl. GIZ 1.2021a). Neun Sitze sind per Gesetz für Minderheiten reserviert (AA 22.1.2021, S.11; vgl. FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021) - fünf für Christen und je einer für Jesiden, Manäer-Sabäer, Schabak und für Faili-Kurden aus dem Gouvernement Wassit (AA 22.1.2021, S.11; vgl. FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021). Die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25% (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Die Judikative wird vor allem durch den Bundesgerichtshof repräsentiert (KAS 2.5.2018, S.2).
Die Grenzen zwischen Exekutive, Legislative und Judikative sind jedoch häufig fließend (FH 3.3.2021). Unabhängige Institutionen, die stark genug wären, die Einhaltung der Verfassung zu kontrollieren und zu gewährleisten, existieren nicht (GIZ 1.2021a). In Artikel 19 der Verfassung heißt es beispielsweise, dass die Justiz unabhängig ist, und keine Macht über der Justiz steht, außer dem Gesetz selbst. Die Justiz ist jedoch eine der schwächsten Institutionen des Staates, und ihre Unabhängigkeit wird häufig durch die Einmischung politischer Parteien über Patronage-Netzwerke und Klientelismus untergraben (BS 29.4.2020, S.11).
Das politische System des Iraks wird durch das sogenannte Muhasasa-System geprägt. Muhasasa im irakischen Kontext bedeutet die Vergabe von staatlichen Ämtern entlang ethnisch-konfessioneller (Muhasasa Ta’ifiyya) oder parteipolitischer (Muhasasa Hizbiyya) Linien. Der Aufteilung wird ein geschätzter Zensus zu Grunde gelegt, sodass die drei größten Bevölkerungsgruppen (Kurden, Sunniten, Schiiten) ihren Bevölkerungsanteilen gemäß proportional repräsentiert werden. Einige Minderheiten wie Christen und Jesiden sind durch für sie reservierte Sitze repräsentiert. Mit der Vergabe staatlicher Ämter ergibt sich auch ein Zugang zu staatlichen Ressourcen, z.B. durch Zugang zu Budgets von Ministerien oder lokalen Behörden (BAMF 5.2020, S.2f.). Das Muhasasa-System gilt auch für die Staatsführung. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018; vgl. FH 3.3.2021). Das konfessionelle Proporzsystem im Parlament festigt den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindert die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 2.3.2020, S.8). Das seit 2003 etablierte politische Muhasasa-System steht in weiten Teilen der Bevölkerung in der Kritik (BAMF 5.2020, S.30), insbesondere bei säkularen und nationalen Kräften (GIZ 1.2021a). Seit 2015 richten sich die Demonstrationen im Irak zunehmend auch gegen das etablierte Muhasasa-System als solches. Das Muhasasa-System wird für das Scheitern des Staates verantwortlich gemacht (BAMF 5.2020, S.1). Vom Muhasasa-System abgesehen, stehen viele sunnitische Iraker der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber (AA 2.3.2020, S.8).
Für die Durchführung der Wahlen im Irak ist die Unabhängige Hohe Wahlkommission (IHEC) verantwortlich. Sie genießt generell das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft und der irakischen Bevölkerung. Der Irak hält regelmäßig, kompetitive Wahlen ab. Die verschiedenen parteipolitischen, ethnischen und konfessionellen Gruppen des Landes sind im Allgemeinen im politischen System vertreten. Allerdings wird die demokratische Regierungsführung in der Praxis durch Korruption und Sicherheitsbedrohungen behindert (FH 3.3.2021). Am 12.5.2018 fanden im Irak Parlamentswahlen statt, die fünften landesweiten Wahlen seit der Absetzung Saddam Husseins im Jahr 2003. Die Wahl war durch eine historisch niedrige Wahlbeteiligung und Betrugsvorwürfe gekennzeichnet, wobei es weniger Sicherheitsvorfälle gab als bei den Wahlen in den Vorjahren (ISW 24.5.2018; vgl. FH 3.3.2021). Aufgrund von Wahlbetrugsvorwürfen trat das Parlament erst Anfang September 2018 zusammen (ZO 2.10.2018; vgl. FH 3.3.2021).
Am 2.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih von der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) zum Präsidenten des Irak (FH 3.3.2021; vgl. DW 2.10.2018, ZO 2.10.2018, KAS 5.10.2018). Bereits ein Jahr nach seiner Ernennung, reichte Premierminister Adel Abdul Mahdi Ende November 2019 als Folge der seit dem 1.10.2019 anhaltenden Massenproteste seinen Rücktritt ein. Die Proteste richteten sich gegen die Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch den Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten (RFE/RL 24.12.2019; vgl. RFE/RL 6.2.2020; GIZ 1.2021a). Nachdem Muhammad Tawfiq Allawi an der Regierungsbildung scheiterte und nach einem Monat am 1.3.2020 seinen Rücktritt verkündete (GIZ 11.2020a; vgl. Standard 2.3.2020; Reuters 1.3.2020), misslang auch dem als säkular geltenden Adnan az-Zurfi (GIZ 1.2021; vgl. Reuters 17.3.2020), wegen des Widerstands der drei schiitischen Koalitionen Fatah, Dawlat al-Qanoon und Hikma, die Bildung einer Regierung. Präsident Salih beauftragte daraufhin am 9.4.2020 den von den schiitischen Blöcken favorisierten Kandidaten Mustafa al-Kadhimi mit der Regierungsbildung (GIZ 1.2021a), auf den sich die großen Blöcke im Parlament und ihre ausländischen Unterstützer letztlich einigten (FH 3.3.2021).
Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderung der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vgl. NYT 24.12.2019; Al Monitor 2.11.2020). Das neue Wahlgesetz sieht vor, dass künftig für Einzelpersonen statt für Parteilisten gestimmt werden soll (NYT 24.12.2019; vgl. FH 3.3.2021). Die Gouvernements werden hierzu in eine Reihe neuer Wahlbezirke unterteilt, in denen für jeweils 100.000 Einwohner ein Abgeordneter gewählt wird (FH 3.3.2021). Unklar ist für diese Einteilung jedoch, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (FH 3.3.2021; vgl. NYT 24.12.2019). Einige politische Parteien befürchten Wahlbetrug und lehnen die Einteilung der Wahlbezirke ab. Besonders die traditionellen Parteienblöcke befürchten einen Verlust an Einfluss durch die Aufteilung ihrer Wählerschaft in die neuen, kleineren Wahlbezirke (Al Monitor 2.11.2020).
Die aus den letzten Wahlen im Mai 2018 hervorgegangenen vier größten Allianzen wurden alle von schiitischen Parteien angeführt, wobei unterschiedliche Anstrengungen unternommen wurden, die konfessionellen Grenzen zu überwinden. Unter den verschiedenen kurdischen Parteien dominierten die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) und die Patriotische Union Kurdistans (PUK). Die restlichen Sitze verteilten sich auf sunnitisch geführte Bündnisse, kleinere Parteien und Unabhängige (FH 3.3.2021), wobei die sunnitische politische Szene im Irak durch anhaltende Fragmentierung und Konflikte zwischen Kräften, die auf Gouvernements-Ebene und solchen, die auf Bundesebene agieren, gekennzeichnet ist. Lokale sunnitische Kräfte haben sich als langlebiger erwiesen als nationale (KAS 2.5.2018).
Sairoun, das Bündnis aus der schiitischen Sadr-Bewegung und der Kommunistischen Partei, erlangte bei den Wahlen 2018 54 Sitze im Parlament, gefolgt von den vier schiitisch geprägten Bündnissen, der Fatah-Koalition mit 47, der Nasr-Allianz mit 42, der Dawlat al Qanoon-Allianz mit 25 Sitzen sowie der Hikma-Koalition mit 19 Sitzen. Die säkulare Wataniya-Allianz, angeführt von Ex-Premier Allawi, errang 21 Mandate. Das größte sunnitische Bündnis unter Osama al-Nujaifi errang 11 Sitze. Die beiden großen Kurden-Parteien KDP und PUK gewannen 25 bzw. 18 Sitze (LSE 7.2018).
Die Gründung von Parteien, die mit militärischen oder paramilitärischen Organisationen in Verbindung stehen, ist eigentlich verboten (RCRSS 24.2.2019) und laut Executive Order 91, die im Februar 2016 vom damaligen Premierminister Abadi erlassen wurde, sind Angehörige der Volksmobilisierungskräfte (PMF) von politischer Betätigung ausgeschlossen (Wilson Center 27.4.2018). Die Milizen streben jedoch danach, politische Parteien zu gründen (CGP 4.2018). Im Jahr 2018 traten über 500 Milizionäre und mit Milizen verbundene Politiker, viele davon mit einem Naheverhältnis zum Iran, bei den Wahlen an (Wilson Center 27.4.2018). Etliche errangen tatsächlich auch Sitze im Parlament (FH 3.3.2021).
Im Juli 2020 hat Premierminister al-Kadhimi ein Versprechen an die Protestbewegung erfüllt und die Vorverlegung der Parlamentswahlen auf 6.6.2021 beschlossen (Reuters 31.7.2020; vgl. GIZ 1.2021a; Al Monitor 9.12.2020). Auf Vorschlag der Unabhängigen Hohen Wahlkommission (IHEC), die um mehr Zeit für die Umsetzung der rechtlichen und logistischen Maßnahmen bat, hat das Kabinett einstimmig entschieden, die Parlamentswahlen auf den 10.10.2021 zu verschieben. Die Amtszeit für das aktuelle Parlament endet offiziell 2022 (Al Jazeera 19.1.2021). Am Vorabend der Parlamentswahlen im Oktober 2021 sahen sich reformorientierte Kandidaten bei Vorbereitung gegen die etablierten Parteien des Landes anzutreten, zu denen auch bewaffnete Milizen gehören, die das irakische Parlament seit 2018 dominieren, mit beunruhigenden Hindernissen konfrontiert (MEI 22.3.2021).
Nach wiederholten Verzögerungen wurden die ursprünglich für 2017 geplanten Wahlen zu den Provinzräten im November 2019 auf unbestimmte Zeit verschoben (FH 3.3.2021). Das irakische Parlament hatte Ende Oktober 2019 beschlossen, die Provinzräte aufzulösen, mit Ausnahme jener in der Region Kurdistan (KRI). Es beschloss jedoch, die Gouverneure im Amt zu belassen, welche die Aufgaben der Räte übernehmen, aber unter der Kontrolle der Zentralregierung stehen. Das irakische Bundesgericht bestätigte Anfang Juni 2021 nach einer vorausgegangenen Klage die Entscheidung des Parlaments von 2019 (Rudaw 2.6.2021).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021),
- https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff 13.8.2021
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.3.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027997/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_02.03.2020.pdf, Zugriff 13.8.2021
- Al Jazeera (19.1.2021): Iraqi cabinet votes to delay general election until October 10, https://www.aljazeera.com/news/2021/1/19/iraqi-cabinet-votes-to-delay-general-election-until-october-10, Zugriff 16.8.2021
- Al Jazeera (15.9.2018): Deadlock broken as Iraqi parliament elects speaker, https://www.aljazeera.com/news/2018/9/15/deadlock-broken-as-iraqi-parliament-elects-speaker, Zugriff 16.8.2021
- Al Monitor (9.12.2020): Iraqi government presses ahead with early elections next year, https://www.al-monitor.com/originals/2020/12/iraq-elections-parliament.html, Zugriff 16.8.2021
- Al Monitor (2.11.2020): Iraqi parliament votes on final version of electoral law, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2020/11/iraq-elections-law-parliament.html, Zugriff 16.8.2021
- BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2020): Länderreport 25; Irak; Die Entstehung einer neuen Protestbewegung, Mai 2020
- https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2020/laenderreport-25-irak.pdf?__blob=publicationFile amp;v=2, Zugriff 16.8.2021
- BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029486/country_report_2020_IRQ.pdf, Zugriff am 10.8.2021
- CGP - Center for Global Policy [Gurbuz, Mustafa] (4.2018): The Role of Iraq‘s Shiite Militias in the 2018 Elections, https://web.archive.org/web/20210112212405/https://www.cgpolicy.org/wp-content/uploads/2018/04/Mustafa-Gurbuz-Policy-Brief.pdf, Zugriff 16.8.2020
- DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.8.2020): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036511/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 10.8.2021
- DW - Deutsche Welle (2.10.2018): Iraqi parliament elects Kurdish moderate Barham Salih as new president, https://www.dw.com/en/iraqi-parliament-elects-kurdish-moderate-barham-salih-as-new-president/a-45733912, Zugriff 16.8.2021
- Fanack (8.7.2020): Politics of Iraq, https://fanack.com/iraq/politics-of-iraq/, Zugriff 13.8.2021
- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 16.8.2021
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021a): Irak - Geschichte Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]
- ISW - Institute for the Study of War (24.5.2018): Breaking Down Iraq's Election Results, http://www.understandingwar.org/backgrounder/breaking-down-iraqs-election-results, Zugriff 16.8.2021
- KAS - Konrad Adenauer Stiftung (5.10.2018): Politische Weichenstellungen in Bagdad und Wahlen in der Autonomen Region Kurdistan, https://www.kas.de/c/document_library/get_file?uuid=e646d401-329d-97e0-6217-69f08dbc782a amp;groupId=252038, Zugriff 16.8.2021
- KAS - Konrad Adenauer Stiftung (2.5.2018): Mapping the Major Political Organizations and Actors in Iraq since 2003, http://www.kas.de/wf/doc/kas_52295-1522-1-30.pdf?180501131459, Zugriff 16.8.2021
- LSE - London School of Economics and Political Science (7.2018): The 2018 Iraqi Federal Elections: A Population in Transition?, http://eprints.lse.ac.uk/89698/7/MEC_Iraqi-elections_Report_2018.pdf, Zugriff 16.8.2021
- MEI - Middle East Institute (22.3.2021): Iraqi protesters’ perilous journey to the ballot box, https://www.mei.edu/publications/iraqi-protesters-perilous-journey-ballot-box, zugriff 16.8.2021
- NYT - The New York Times (24.12.2019): Iraq’s New Election Law Draws Much Criticism and Few Cheers, https://www.nytimes.com/2019/12/24/world/middleeast/iraq-election-law.html, Zugriff 16.8.2021
- Reuters (31.7.2020): Iraq PM calls early election for June 6, 2021, https://www.reuters.com/article/us-iraq-politics-election-idUSKCN24W2S6, Zugriff 16.8.2021
- Reuters (17.3.2020): Little-known ex-governor Zurfi named as new Iraqi prime minister-designate, https://www.reuters.com/article/us-iraq-politics-idUSKBN214434, Zugriff 16.8.2021
- Reuters (1.3.2020): Iraq's Allawi withdraws his candidacy for prime minister post: tweet, https://www.reuters.com/article/us-iraq-politics-primeminister/iraqs-allawi-withdraws-his-candidacy-for-prime-minister-post-tweet-idUSKBN20O2AD, Zugriff 16.8.2021
- RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.2.2020): Iraqi Protesters Clash With Sadr Backers In Deadly Najaf Standoff, https://www.ecoi.net/en/document/2024704.html, Zugriff 16.8.2021
- RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (24.12.2019): Iraqi Parliament Approves New Election Law, https://www.ecoi.net/de/dokument/2021836.html, Zugriff 16.8.2021
- RoI - Republic of Iraq [Irak] (15.10.2005): Constitution of the Republic of Iraq, http://www.refworld.org/docid/454f50804.html, Zugriff 16.8.2021
- RCRSS - Rawabet Center for Research and Strategic Studies (24.2.2019): Law of political parties in Iraq: proposals for amendment, https://rawabetcenter.com/en/?p=6954, Zugriff 16.8.2021
- Rudaw (2.6.2021): Top Iraqi court defends suspension of provincial councils, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/020620211, Zugriff 16.8.2021
- Standard, Der (2.3.2020): Designierter irakischer Premier Allawi bei Regierungsbildung gescheitert, https://www.derstandard.at/story/2000115222708/designierter-irakischer-premier-allawi-bei-regierungsbildung-gescheitert, Zugriff 16.8.2021
- USDOS – US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048100.html, Zugriff 13.8.2021
- Wilson Center (27.4.2018): Part 2: Pro-Iran Militias in Iraq, https://www.wilsoncenter.org/article/part-2-pro-iran-militias-iraq, Zugriff 16.8.2021
- ZO - Zeit Online (2.10.2018): Irak hat neuen Präsidenten gewählt, https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-10/barham-salih-irak-praesident-wahl, Zugriff 16.8.2021
Kurdische Region im Irak (KRI) / Autonome Region Kurdistan
Letzte Änderung: 15.10.2021
Die Kurdische Region im Irak (KRI) erhielt bereits 1991 de facto Autonomie (DFAT 17.8.2020, S.18) und ist als territoriale Entität in der irakischen Verfassung anerkannt (DFAT 17.8.2020, S.18; vgl. Rudaw 20.11.2019). Artikel 141 besagt, dass die in der KRI seit 1992 erlassenen Rechtsvorschriften in Kraft bleiben und dass die von der Kurdischen Regionalregierung (KRG) erlassenen Beschlüsse als gültig betrachtet werden, sofern sie nicht im Widerspruch zur irakischen Verfassung stehen (DFAT 17.8.2020, S.18). Die KRI besteht aus den drei nördlichen Gouvernements Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah (DFAT 17.8.2020, S.18) sowie aus dem im Jahr 2014 durch Ministerratsbeschluss aus Sulaymaniyah herausgelösten Gouvernement Halabja, wobei dieser Beschluss noch nicht in die Praxis umgesetzt wurde (GIZ 1.2021a).
Die KRI wird von einem Präsidenten mit weitreichenden exekutiven Befugnissen geführt. Der Entwurf der kurdischen Verfassung sieht alle vier Jahre Präsidentschaftswahlen vor und begrenzt die Amtszeit auf zwei Perioden. 2013 wurde jedoch die Amtszeit des vormaligen Präsidenten Masoud Barzani von der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) nach bereits achtjähriger Amtszeit aufgrund einer politischen Vereinbarung mit der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) verlängert (FH 3.3.2021). Der Präsident der KRI vertritt die KRI auf nationaler und internationaler Ebene und ist für die Beziehungen und die Koordinierung zwischen der Regierung der KRI und der Zentralregierung zuständig. Das kurdische Parlament besteht aus 111 Mitgliedern, die alle vier Jahre gewählt werden. Im aktuellen Parlament, das im November 2018 gewählt wurde, sind sechzehn Parteien und Listen vertreten. Insgesamt sind elf Parlamentssitze für Minderheiten reserviert, und zwar nach ethnischen und nicht nach religiösen Gesichtspunkten. Je fünf der Sitze sind für Turkmenen und Christen reserviert, einer für Armenier. Laut Gesetz müssen mindestens 30% der Sitze von Frauen gehalten werden (KP 2021; vgl. DFAT 17.8.2020, S.18, FH 3.3.2021). Bei den letzten Wahlen vom September 2018 erzielte die regierende KDP 45 Sitze, die PUK 21, Gorran 12 und mehrere kleinere Parteien und Minderheitenvertreter verteilten sich auf den Rest. Gorran und andere kleinere Parteien lehnten das Wahlergebnis wegen Betrugsvorwürfen und anderer Unregelmäßigkeiten ab (FH 3.3.2021).
Artikel 140 der Verfassung der Republik Irak aus dem Jahr 2005 sieht eine Lösung der Frage um die sogenannten umstrittenen Gebiete, Regionen in den Gouvernements Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din vor (Rudaw 11.11.2020). Artikel 58 beinhaltet Maßnahmen, die darauf abzielen, die unter der Herrschaft von Saddam Hussein durchgeführte Arabisierungspolitik zu korrigieren (Rudaw 30.7.2019; vgl. Rudaw 11.11.2020). Die Frage von Artikel 140 hätte bis spätestens 2007 durch ein Referendum geregelt werden sollen, bei dem die Einwohner des Gebietes entscheiden sollten, ob sie sich der Region Kurdistan anschließen oder an die föderale irakische Regierung gebunden bleiben wollten, wurde jedoch nie umgesetzt (Rudaw 11.11.2020). Im Juli 2019 stellt das Oberste Bundesgericht des Irak fest, dass Artikel 140 der Verfassung der Republik Irak aus dem Jahr 2005 und Artikel 58 der Übergangsregierung (2005/2006) nach wie vor umzusetzen sind (Rudaw 30.7.2019). In einer Sitzung des Verfassungsausschusses haben einige schiitische Mitglieder die Meinung geäußert, dass Artikel 140 aus der Verfassung gestrichen werden sollte (Rudaw 11.11.2020).
Im Jahr 2017 hat die KRG zu einem Referendum über die Unabhängigkeit Kurdistans aufgerufen, welches von einem irakischen Bundesgericht für verfassungswidrig erklärt wurde (GIZ 1.2021a; vgl. FAZ 18.9.2017). Dieses Unabhängigkeitsreferendum, bei dem sich rund 93% der Wähler für die Unabhängigkeit aussprachen, war angeblich durch Einschüchterung und Betrug beeinträchtigt (FH 3.3.2021; vgl. SDZ 27.9.2017). Im Nachgang zum Unabhängigkeitsreferendum hat die irakische Armee die sog. umstrittenen Gebiete, welche nach dem Zurückdrängen des sog. Islamischen Staates unter kurdischer Kontrolle standen, im Herbst 2017 größtenteils wieder unter ihre Kontrolle gebracht (AA 22.1.2021; S.18). Dabei kam es im Oktober 2017 zu teils auch schweren bewaffneten Auseinandersetzungen mit Opfern auf beiden Seiten (AA 2.3.2020). Der langjährige Präsident der KRI, Masoud Barzani, der das Referendum mit Nachdruck umgesetzt hatte, trat als Konsequenz zurück (FH 3.3.2021; vgl. GIZ 1.2021a). Das Präsidentenamt blieb daraufhin bis Mai 2019 vakant (FH 3.3.2021). Seither ist die Lage in den sog. umstrittenen Gebieten generell angespannt. Es gibt Meldungen von Landbesetzungen und Vertreibung kurdischer Bevölkerungsteile durch Araber einerseits und großen Vorbehalten der dort lebenden Kurden und religiösen Minderheiten gegen die schiitischen PMF-Milizen andererseits (AA 22.1.2021; S.18).
Obgleich sich der Konflikt zwischen der Zentralregierung in Bagdad und der KRI in Erbil im Lauf des Jahres 2018 wieder beruhigt (AA 12.1.2019; vgl. BS 29.4.2020, S.10) und 2019 weiter verbessert hat (AA 2.3.2020), sind die Beziehungen trotz Unterstützung des irakischen Premierministers Kadhimi durch die kurdischen Parteien belastet. Grund hierfür sind verspätete und gekürzte sowie ausbleibende Transferleistungen aus Bagdad, welche die finanzielle Lage der Bevölkerung in der KRI verschlechtern. Insbesondere die Verabschiedung eines sog. Kreditgesetzes im irakischen Parlament zur Regelung der restlichen Transferzahlungen zwischen Bagdad und Erbil für das Jahr 2020 verschärfte die Lage zum Jahresende (AA 22.1.2021, S.6). Am 12.11.2020 verabschiedete das irakische Parlament zudem ein Budget-Defizitgesetz mit einer Mehrheit seiner Mitglieder, jedoch in Abwesenheit der Vertreter der KRI, welche die Sitzung boykottierten. Der Finanzausschuss des Parlaments stellte die Bedingung, dass die KRI ihre gesamten Einnahmen aus dem Ölsektor und dem Nicht-Ölsektor abgeben muss, um von ihrem Anteil am Haushalt zu profitieren, welcher jedoch geringer ausfällt, als die von der KRG benötigte Summe (Kurdistan24 12.11.2020). Dagegen verbesserte sich die Sicherheitskooperation im Kampf gegen den sog. IS leicht. Zudem unterzeichneten Bagdad und Erbil im Oktober 2020 eine sog. Übereinkunft zu Sinjar [Shengal], die sich eine rasche Verbesserung der Sicherheitslage und Klärung der Verwaltungsverantwortlichkeiten zum Ziel setzt (AA 22.1.2021, S.6). In Abstimmung mit der UN-Unterstützungsmission für den Irak (UNAMI) hat das Abkommen die föderale Regierung gestärkt und den Weg für den Wiederaufbau im Sinjar-Distrikt geebnet. Allerdings nehmen die Jesiden-Vertreter eine ablehnende Haltung ein, da sie in die Verhandlungen nicht einbezogen wurden. Das Abkommen sieht die Beseitigung der bewaffneten Gruppen in der Region vor, einschließlich der PKK und der PMF-Kräfte (Al Monitor 13.10.2020).
Nachdem die KRI 1991 ihre de-facto-Autonomie vom Irak Saddam Husseins erlangt hatte, hat sie sich zu einem politischen Duopol zurückentwickelt, das insbesondere von den beiden familienzentrierten Parteien, der KDP und der PUK, beherrscht wird (MEI 24.2.2021; vgl. FH 3.3.2021, France24 22.2.2020). In der Region Kurdistan fehlt den demokratischen Institutionen die Kraft, den Einfluss der langjährigen Machthaber einzudämmen (FH 3.3.2021). Diese beiden Parteien kontrollieren die staatlichen Institutionen auf allen Ebenen, dazu das Militär und die inneren Sicherheitskräfte (MEI 24.2.2021). Beide verfügen auch über bewaffnete Einheiten (Peshmergas), die eigentlich unter dem gemeinsamen Kommando des Peshmerga-Ministeriums der KRG stehen sollten (BS 29.4.2020, 7f.; vgl. AA 22.1.2021, S.9). Die KDP und die PUK haben die demokratischen Grundsätze der Regierungsbildung häufig untergraben (BS 29.4.2020, S.14), und versuchen, einen echten demokratischen Diskurs zu verhindern, indem sie den freien Zugang zu staatlichen Informationen einschränken, kritische Journalisten und politische Aktivisten verhaften und ihnen nahestehende Medienunternehmen finanzieren. Darüber hinaus beaufsichtigen sie ein weit verbreitetes Klientelsystem, das durch die Ölindustrie der Region und Budgettransfers der irakischen Regierung angeheizt wird, und das Arbeitsplätze im öffentlichen Sektor an diejenigen vergibt, die als politisch loyal gelten, und Aufträge an parteinahe Unternehmen vergibt (MEI 24.2.2021). Die KDP hat ihr Machtzentrum in Erbil, die PUK ihres in Sulaymaniyah. Beide verfügen einerseits über eine bedeutende Anzahl von Sitzen im irakischen Parlament und gewannen andererseits auch die meisten Sitze bei den Wahlen in der KRI im September 2018 (CRS 3.2.2020). In der KRI ist im Raum Erbil und Dohuk eine Oppositionsbewegung zur KDP kaum existent. In der Region um Sulaymaniyah und Halabja haben sich in den vergangenen Jahren auch Gruppen von der PUK abgewandt, allerdings ohne großen politischen Einfluss gewinnen zu können (AA 22.1.2021, S.9). Trotz Wählerverlustes konnte sich die PUK einflussreiche Ressorts sowohl in der KRG als auch in Bagdad sichern (BS 29.4.2020, S.14). Der Machtkampf zwischen KDP und PUK schwächt einerseits inner-kurdische Reformen und andererseits Erbils Position gegenüber Bagdad (GIZ 1.2021a; vgl. ICG 27.3.2019). Nebst den beiden dominanten Parteien, KDP und PUK, sind insbesondere Gorran (Wandel), eine 2009 gegründete Bewegung, die sich auf den Kampf gegen Korruption und Nepotismus konzentriert (KAS 2.5.2018, S.21; vgl. WI 8.7.2019), sowie eine Reihe kleinerer islamistischer Parteien präsent (KAS 2.5.2018).
Auch nach dem Rücktritt von Präsident Masoud Barzani teilt sich die Barzani Familie die Macht. Nechirvan Barzani, langjähriger Premierminister unter seinem Onkel Masoud, beerbte ihn im Amt des Präsidenten der KRI. Masrour Barzani, Sohn Masouds, wurde im Juni 2019 zum neuen Premierminister der KRI ernannt (GIZ 1.2021a; vgl. FH 3.3.2021) und im Juli 2019 durch das kurdische Parlament bestätigt (CRS 3.2.2020).
Proteste in der KRI gehen auf das Jahr 2003 zurück. Die Hauptforderungen der Demonstranten sind dabei gleich geblieben und drehen sich einerseits um das Thema Infrastrukturversorgung und staatliche Leistungen (Strom, Wasser, Bildung, Gesundheitswesen, Straßenbau, sowie die enormen Einkommensunterschiede) und andererseits um das Thema Regierungsführung (Rechenschaftspflicht, Transparenz und Korruption) (LSE 4.6.2018). Während der Massenproteste in Bagdad und dem Südirak im Herbst 2019 blieb es in der Kurden-Region ruhig. 2017 und 2018 waren zuvor Proteste in der KRI niedergeschlagen worden (BAMF 5.2020, S.10), wobei es sogar, etwa 2017 in Sulaymaniyah, Todesopfer zu beklagen gab (France24, 22.2.2020). Die verschlechterte wirtschaftliche und finanzielle Lage aufgrund der Covid-19-Pandemie und des Ölpreisverfalls führte allerdings seit Sommer 2020 auch in der KRI zu lokal begrenzten, aber teilweise gewaltsamen Protesten (AA 22.1.2021, S.5). Von Mai bis Oktober 2020 hatten etwa Aktivisten und Lehrer in der Region Dohuk Proteste organisiert, um die von den Behörden verzögerte Auszahlung der Gehälter zu fordern. Es kam auch zu Festnahmen. Infolge verurteilte ein Gericht in der KRI am 16.2.2021 in einem als äußerst fehlerhaft kritisierten Verfahren drei Journalisten und zwei Aktivisten zu sechs Jahren Gefängnis (HRW 22.4.2021). Und im Dezember 2020 wurden bei gewaltsamen Protesten acht Menschen getötet und hunderte verletzt. Anlass waren die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage und (wiederum) die Nichtauszahlung von Gehältern im öffentlichen Dienst. In Ortschaften jenseits der größeren Städte und in Sulaymaniyah wurden die Büros diverser Parteien in Brand gesteckt. Die Regierung nahm Organisatoren der Proteste fest und schloss einen Fernsehsender, der über die Demonstrationen berichtete (MEI 24.2.2021; vgl. Al Jazeera 8.12.2020).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021),
- https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff 12.8.2021
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.3.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027997/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_02.03.2020.pdf, Zugriff 13.8.2021
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.8.2021
- Al Jazeera (8.12.2020): Iraqi leader calls for end to violence in Sulaymaniyah protests, https://www.aljazeera.com/news/2020/12/8/iraqi-leader-calls-for-end-to-violence-in-sulaymaniyah-protests, Zugriff 12.8.2021
- Al Monitor (13.10.2020): Baghdad, Erbil reach security, administrative agreement on Sinjar district, https://www.al-monitor.com/originals/2020/10/iraq-erbil-kurdistan-krg-baghdad-sinjar-nineveh-yazidis.html, Zugriff 12.8.2021
- BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2020): Länderreport 25; Irak; Die Entstehung einer neuen Protestbewegung, Mai 2020
- https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2020/laenderreport-25-irak.pdf?__blob=publicationFile amp;v=2, Zugriff 12.8.2021
- BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029486/country_report_2020_IRQ.pdf, Zugriff 12.8.2021
- ICG - International Crisis Group (27.3.2019): After Iraqi Kurdistan’s Thwarted Independence Bid, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/iraq/199-after-iraqi-kurdistans-thwarted-independence-bid, Zugriff 13.8.2021
- CRS - Congressional Research Service (3.2.2020): Iraq and U.S. Policy, https://fas.org/sgp/crs/mideast/IF10404.pdf, Zugriff 13.8.2021
- DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.8.2020): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036511/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 12.8.2021
- FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (18.9.2017): Bundesgericht erklärt Unabhängigkeitsreferendum für verfassungswidrig,https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/streit-im-irak-kurden-referendum-verfassungswidrig-15204639.html, Zugrigg 13.8.2021
- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 13.8.2021
- France24 (22.2.2020): Iraqi Kurds rally against 'corruption' of ruling elite, https://www.france24.com/en/20200222-iraqi-kurds-rally-against-corruption-of-ruling-elite, Zugriff 13.8.2021
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021a): Irak - Geschichte Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 16.3.2021
- HRW - Human Rights Watch (22.4.2021): Kurdistan Region of Iraq: Flawed Trial of Journalists, Activists, https://www.hrw.org/news/2021/04/22/kurdistan-region-iraq-flawed-trial-journalists-activists, Zugriff 12.8.2021
- KAS - Konrad Adenauer Stiftung (2.5.2018): Mapping the Major Political Organizations and Actors in Iraq since 2003, http://www.kas.de/wf/doc/kas_52295-1522-1-30.pdf?180501131459, Zugriff 13.8.2021
- KP - Kurdistan Parliament (2021): Parties, https://www.parliament.krd/english/, Zugriff 13.8.2021
- Kurdistan24 (12.11.2020): Iraq’s parliament passes deficit law, despite Kurdish objections,https://www.kurdistan24.net/en/story/23479-Iraq%E2%80%99s-parliament-passes-deficit-law,-despite-Kurdish-objections, Zugriff 13.8.2021
- LSE - London School of Economics and Political Science (4.6.2018): Iraq and its regions: The Future of the Kurdistan Region of Iraq after the Referendum, http://eprints.lse.ac.uk/88153/1/Sleiman%20Haidar_Kurdistan_Published_English.pdf, Zugriff 13.8.2021
- MEI - Middle East Institute (24.2.2021): Beyond the elite: Taking protest and public opinion seriously in the Kurdistan Region, https://www.mei.edu/publications/beyond-elite-taking-protest-and-public-opinion-seriously-kurdistan-region, Zugriff 12.8.2021
- Rudaw (11.11.2020): Iraqi Shiite MPs call to abolish disputed territories resolution article from constitution: MP, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/111120201, Zugriff 13.8.2021
- Rudaw (20.11.2019): Will the Peshmerga reform – or be integrated into the Iraqi Army?, https://www.rudaw.net/english/analysis/201120191, Zugriff 13.8.2021
- Rudaw (30.7.2019): Territories remain disputed, Article 140 can be implemented: Iraqi federal court, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/300720192, Zugriff 13.8.2021
- SDZ - Süddeutsche Zeitung (27.9.2017): 92 Prozent stimmen für Unabhängigkeit Kurdistans, https://www.sueddeutsche.de/politik/amtliches-endergebnis-92-prozent-stimmen-fuer-unabhaengigkeit-kurdistans-1.3683744, Zugriff 13.8.2021
- WI - Washington Institute (8.7.2019): Gorran and the End of Populism in the Kurdistan Region of Iraq, https://www.washingtoninstitute.org/fikraforum/view/gorran-and-the-end-of-populism-in-the-kurdistan-region-of-iraq, Zugriff 13.8.2021
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 15.10.2021
Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den sog. Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 3.3.2021). Derzeit ist es jedoch staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen (AA 22.1.2021). Der sog. IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar, und es besteht die ernsthafte Sorge, dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt (DIIS 23.6.2021). Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig. Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 22.1.2021). Die Volksmobilisierungskräfte (PMF) haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die vom Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 22.1.2021). Siehe hierzu Kapitel: Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi
Im Jahr 2020 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil (USDOS 30.3.2021). Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den sog. IS (UNSC 30.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021), in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in dessen Hochburgen in abgelegenen Gebieten des Irak, in der Präsenz von Milizen, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen, einschließlich bestimmter Volksmobiliserungskräfte (PMF) sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 30.3.2021).
Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kataib Hisbollah und de facto Anführer der Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021). Schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA sind im Irak an der Tagesordnung. Es wird häufig über Anschläge in der südlichen Region des Landes berichtet, darunter in den Gouvernements Babil, Basra, Dhi Qar, Qadisiyyah und Muthanna. Aber auch aus den zentralen Gouvernements Bagdad, Anbar und Salah ad-Din wurden Anschläge gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021). Die Zahl der Angriffe pro-iranischer Milizen hat ihren bisherigen monatlichen Höhepunkt mit 26 im April 2021 erreicht und ist seitdem zurückgegangen. Diese Gruppen versuchen, die US-Präsenz im Irak einzuschränken, was ihr auch gelungen ist, da sich die Amerikaner nun auf den Schutz ihrer Truppen konzentrieren, anstatt mit den irakischen Sicherheitskräften zusammenzuarbeiten (Wing 2.8.2021).
In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 22.1.2021).
Im Nordirak führt die Türkei zum Teil massive militärische Interventionen durch, die laut der Türkei gegen die PKK gerichtet sind, und die Türkei unterhält temporäre Militärstützpunkte (GIZ 1.2021a). Die Gründung weiterer Militärstützpunkte ist geplant (Reuters 18.6.2020).
Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen (Rudaw 14.5.2021; vgl. Rudaw 21.6.2021). Seitdem wurden mehrere "Gemeinsame Koordinationszentren" eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmour, in Diyala, in Kirkuks K1 Militärbasis und in Ninewa, werden kurdische und irakische Kräfte zusammenarbeiten und Informationen austauschen, um den sog. IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). - Jene Sicherheitslücken werden vom sog. IS erfolgreich ausgenutzt. In einigen Gebieten ist die Sicherheitslücke bis zu 40 Kilometer breit. Der sog. IS gewinnt dort an Stärke und führt tödliche Angriffe auf kurdische und irakische Kräfte und Zivilisten durch (Rudaw 14.5.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff 3.3.2021
- DIIS - Danish Institute for international Studies (23.6.2021): Security provision and external actors in Iraq, https://www.diis.dk/en/research/security-provision-and-external-actors-in-iraq, Zugriff 25.8.2021
- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021
- Garda World (15.7.2021): Iraq: Improvised explosive device targets convoy carrying military supplies in Dhi Qar Governorate July 15, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/502161/iraq-improvised-explosive-device-targets-convoy-carrying-military-supplies-in-dhi-qar-governorate-july-15, Zugriff 25.8.2021
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021a): Geschichte Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]
- Reuters (18.6.2020): Turkey plans more military bases in north Iraq after offensive: official, https://www.reuters.com/article/us-turkey-security-iraq/turkey-plans-more-military-bases-in-north-iraq-after-offensive-official-idUSKBN23P12U, Zugriff 16.3.2021
- Rudaw (21.6.2021): Coalition ‘very happy’ with Peshmerga reform, Kurdish-Iraqi coordination: colonel, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/210620212, Zugriff 21.6.2021
- Rudaw (25.5.2021): In Makhmour, Iraqi and Kurdish forces collaborate against common enemy ISIS, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/25052021, Zugriff 21.6.2021
- Rudaw (14.5.2021): Erbil, Baghdad agree on joint deployment to combat ISIS threat: Peshmerga ministry, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/14052021, Zugriff 21.6.2021
- UNSC - United Nations Security Council (30.3.2021): Conflict-related sexual violence; Report of the Secretary-General [S/2021/312], https://www.ecoi.net/en/file/local/2049397/S_2021_312_E.pdf, Zugriff 1.4.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021
- Wing, Joel, Musings on Iraq (2.8.2021): Violence Picks Up Again In Iraq In July 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/08/violence-picks-up-again-in-iraq-in-july.html, Zugriff 25.8.2021
Islamischer Staat (IS)
Letzte Änderung: 15.10.2021
Im Dezember 2017 erklärte der Irak offiziell den Sieg über den sogenannten Islamischen Staat (IS), nachdem im Monat zuvor mit Rawa im westlichen Anbar, das letzte urbane Zentrum des IS im Irak zurückerobert worden war (Al Monitor 11.7.2021). Der IS stellt nach wie vor eine Bedrohung dar (DIIS 23.6.2021; vgl. MEE 4.2.2021, Garda 15.4.2021). Er ist als klandestine Terrorgruppe aktiv, deren Fähigkeit zu operieren dadurch verringert ist, dass er weder Territorium noch Zivilbevölkerung beherrscht (FH 3.3.2021). Laut irakischen Kommandanten ist der IS nicht mehr in der Lage Territorien zu halten (MEE 4.2.2021).
Nur eine Minderheit der IS-Kräfte ist aktiv in Kämpfe verwickelt, besonders in einigen Gebieten im Nord- und Zentralirak. In Gebieten mit sunnitischer Bevölkerungsmehrheit konzentriert sich der IS auf die Doppelstrategie der Einschüchterung und Versöhnung mit den lokalen Gemeinschaften, während er auf ein erneutes Chaos oder den Abzug der internationalen Anti-Terrortruppen wartet (NI 19.5.2020). Der IS unterhält im gesamten West- und Nordirak Zellen, die gut ausgerüstet und äußerst mobil sind. Es wird angenommen, dass sie die Unterstützung aus den marginalisierten sunnitischen Gemeinschaften in der Region erhalten (Garda 15.4.2021). Schätzungen über die Stärke des IS gehen von 2.000 bis zu 10.000 IS-Kämpfer im Irak, dürften aber zu hoch gegriffen sein und sich zur Hälfte aus Unterstützern und Schläfern zusammensetzen (NI 18.5.2021).
Eine grundlegende geografische Verteilung der IS-Kämpfer lässt sich aus deren Operationen ableiten, die sie gegen die Sicherheitskräfte und die PMF durchführen. Diese betreffen hauptsächlich Anbar, Bagdad, Babil, Kirkuk, Salah ad-Din, Ninewa und Diyala (NI 18.5.2021). Nach der territorialen Niederlage im Jahr 2017 haben sich Zellen des IS weitgehend im Gebietsdreieck zwischen den Gouvernements Salah ad-Din, Diyala und Kirkuk, einschließlich des Hamrin-Gebirges, im Nordirak neu gruppiert. Das Gebiet liegt zwischen den Zuständigkeiten der irakischen Sicherheitskräfte und denen der kurdischen Regionalregierung (KRG), den Peshmerga (MEE 4.2.2021). Um die 2.000 der Kämpfer sollen sich in diversen Dreiecksgebieten konzentrieren: Das Gebiet zwischen Nord, West und Süd Bagdad, das Gebiet zwischen den nördlichen Hamreenbergen, Südkirkuk und dem Osten von Salah-ad-Din, das Gebiet zwischen Makhmour, Shirqat und den Khanoukenbergen im nördlichen Salah ad-Din, das Gebiet zwischen Baaj in Ninewa, Rawa im nördlichen Anbar und dem Tharthar See, das Gebiet zwischen Wadi Hauran, Wadi al-Qathf und Wadi al-Abyad in Anbar (NI 19.5.2020). Auch Informationen irakischer Sicherheitsbeamter deuten darauf hin, dass der IS auf abgelegene Stützpunkte tief in der Wüste in Anbar, Ninewa, in Gebirgszügen, Tälern und Obstplantagen in Bagdad, Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala zurückgreift, um seine Kämpfer unterzubringen und Überwachungs- und Kontrollpunkte zur Sicherung der Nachschubwege einzurichten. Er nutzt diese Stützpunkte auch, um Kommandozentren und kleine Ausbildungslager einzurichten. In urbanen Gebieten hat der IS seine Kämpfer in kleinen mobilen Untergruppen reorganisiert und seine Aktivitäten in Gebieten in denen er noch Einfluss hat verstärkt, indem er die internen Probleme des Iraks ausnutzt und sich vertrautes geografisches Gebiet zunutze macht (NI 18.5.2021).

(Quelle: NI 19.5.2020)
Der verstärkte Einsatz von mobilen Gruppen, die in verschiedenen Gebieten operieren, oft weit entfernt von ihren Stützpunkten oder von Unterkünften wie den Madafat (Anm.: Grundausbildungslager), die sich in unwegsamem Gelände, Felsenhöhlen oder unterirdischen Tunneln befinden, bedeutet, dass die tatsächliche Präsenz der Gruppe nicht anhand ihrer territorialen Ansprüche oder von Ankündigungen irakischer Behörden beurteilt werden kann (NI 18.5.2021). Der IS verlässt sich bei der Planung und Ausführung seiner Aktivitäten auf geografisches Terrain. Obwohl die Gruppe nicht mehr als Staat agiert, wie es in den Jahren des Kalifats von 2014 bis 2018 der Fall war, beziehen sich ihre Kommuniqués, in denen sie sich zu Anschlägen bekennt, immer noch auf das Wilayat als Teil ihrer PR-Strategie (NI 18.5.2021).
Der IS wählt seine Einsatzgebiete nach strategischen Faktoren aus: Ein Faktor ist die Generierung von Finanzmitteln, an den Handelsrouten zum Iran, zu Syrien und zwischen den irakischen Gouvernements, durch Steuern bzw. Schutzgelder, die Transportunternehmen auferlegt werden, sowie aus dem Schmuggel von Medikamenten, Waffen, Zigaretten, Öl, illegalen Substanzen und Lebensmitteln. Ein anderer Faktor ist die Schaffung strategischer Tiefe und sicherer Häfen. So konzentriert sich der IS auf die Ansiedlung in verlassenen Dörfern im Nord- und Zentralirak, wo natürliche geographische Barrieren und Gelände, wie Täler, Berge, Wüsten und ländliche Gebiete, konventionelle Militäroperationen zu einer Herausforderung machen. Hier nutzt der IS Höhlen, Tunnel und Lager zu Ausbildungszwecken, auch um sich Überwachung, Spionage und feindlichen Operationen zu entziehen. Ein weiterer Faktor ist die direkte Nähe zum Ziel. Der IS konzentriert sich beispielsweise auf Randgebiete um Städte und große Dörfer, die eine große Präsenz von einerseits Stammesmilizen oder lokalen Streitkräften und andererseits von nicht-lokalen loyalistischen PMF-Milizen aufweisen, sowie auf niederrangige Beamte, die mit der Regierung für die Vertreibung des IS zusammengearbeitet haben. Solche Gebiete sind häufig instabil aufgrund von Friktionen zwischen den verschiedenen Kräften. Einheimische, vor allem solche, die durch die anwesenden Kräfte geschädigt wurden, können dem IS gegenüber aufgeschlossener sein (CPG 5.5.2020).
Der IS hat die jüngsten Entwicklungen im Irak, wie die weitreichenden öffentlichen Proteste, den Rücktritt der Regierung und die daraus resultierende politische Stagnation, die Machtkämpfe um die Ermordung des Führers der Popular Mobilization Forces (PMF), Abu Mahdi al-Muhandis, durch die USA und den Abzug von US-Streitkräften aus dem Irak, operativ genutzt und in eher kleinen Gruppen von neun bis elf Männern Anschläge in Diyala, Salah ad-Din, Ninewa, Kirkuk und im Norden Bagdads verübt (CPG 5.5.2020).
Seit Sommer 2021 häufen sich Angriffe auf das irakische Stromnetz. Diese Angriffe werden von den Behörden terroristischen Kräften oder dem IS zugeschrieben (AN 14.8.2021). Der IS hat sich zu Dutzenden solcher Anschläge bekannt und bedroht auch andere lebenswichtige Infrastruktur. Es wird angenommen, dass der IS versucht Panik zu verbreiten, indem er das Elektrizitätsnetz angreift (Rudaw 8.8.2021).
Nach der Tötung des "Kalifen" Abu Bakr al-Baghdadi wurde Abu Ibrahim al-Hashimi al-Qurashi 2019 der neue Anführer des IS. Dieser wurde als Ameer Muhammed Sa'id al-Salbi al-Mawla identifiziert, ein langjähriger Anführer des IS aus Tal Afar im Nordirak (NI 19.5.2020; vgl. CISAC 2021). Dem neuen Kalifen sind zwei fünfköpfige Ausschüsse unterstellt: ein Shura (Beratungs-) Rat und ein Delegiertenausschuss. Jedes Mitglied des letzteren ist für ein Ressort zuständig (Sicherheit, sichere Unterkünfte, religiöse Angelegenheiten, Medien und Finanzierung). Die verschiedenen Sektoren des IS arbeiten auf lokaler Ebene dezentralisiert, halbautonom und sind finanziell autark (NI 19.5.2020). Ende Jänner 2021 wurde der Wali [Anm.: Gouverneur] für den Irak Jabbar Salman Ali Farhan al-Issawi, bekannt als Abu Yasser, in einer Operation als Vergeltung für den IS-Bombenanschlag in Bagdad vom 21.1.2021 im Süden Kirkuks getötet (WIng 4.2.2021; vgl. Al-Monitor 1.3.2021, VOA 7.2.2021). Abu Yasser hatte Berichten zufolge seit 2017 den IS-Aufstand im Irak angeführt (VOA 7.2.2021).
Quellen:
- Al Monitor (11.7.2021): Islamic State uses hit-and-run tactics in Iraq, https://www.al-monitor.com/originals/2021/07/islamic-state-uses-hit-and-run-tactics-iraq, Zugriff 25.8.2021
- Al Monitor (1.3.2021): Prominent Islamic State leaders killed in Iraq, https://www.al-monitor.com/originals/2021/03/iraq-security-isis-tarmiya.html, Zugriff 12.4.2021
- AN - Arab News (14.8.2021): West Baghdad without water after ‘attack’ on power grid, https://www.arabnews.com/node/1911056/middle-east, Zugriff 25.8.2021
- CISAC - Center for International Security and Cooperation (2021): The Islamic State, https://cisac.fsi.stanford.edu/mappingmilitants/profiles/islamic-state#highlight_text_12400, Zugriff 25.8.2021
- CPG - Center for Global Policy (5.5.2020): ISIS in Iraq: From Abandoned Villages to the Cities, https://cgpolicy.org/articles/isis-in-iraq-from-abandoned-villages-to-the-cities/, Zugriff 4.6.2020
- DIIS - Danish Institute for international Studies (23.6.2021): Security provision and external actors in Iraq, https://www.diis.dk/en/research/security-provision-and-external-actors-in-iraq, Zugriff 25.8.2021
- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021
- Garda World (15.4.2021): Iraq: At least five people killed, 21 injured in car bomb explosion in Baghdad April 15 /update 1, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/467636/iraq-at-least-five-people-killed-21-injured-in-car-bomb-explosion-in-baghdad-april-15-update-1, Zugriff 25.8.2021
- MEE - Middle East Eye (4.2.2021): Islamic State regrouping in northern Iraq and relying on women operatives, https://www.middleeasteye.net/news/iraq-islamic-state-regrouping-northern-women-operatives, Zugriff 10.4.2021
- NI - Newlines Institute (18.5.2021): ISIS in Iraq: Weakened but Agile, https://newlinesinstitute.org/iraq/isis-in-iraq-weakened-but-agile/?ref=nl, Zugriff 20.5.2021
- NI - Newlines Institute (19.5.2020): ISIS 2020: New Structures and Leaders in Iraq Revealed, https://newlinesinstitute.org/isis/isis-2020-new-structures-and-leaders-in-iraq-revealed/, Zugriff 4.6.2021
- USDOS - US Department of State (USA) (24.6.2020): Country Report on Terrorism 2019 - Chapter 1 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2032435.html, Zugriff 28.5.2021
- Rudaw (8.8.2021): More than 18 attacks on electricity towers thwarted in Iraq in two weeks: military spox, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/080820212, Zugriff 25.8.2021
- VOA - Voice of America (7.2.2021): Kurds Warn of Growing Islamic State Capabilities in Iraq, https://www.voanews.com/extremism-watch/kurds-warn-growing-islamic-state-capabilities-iraq, Zugriff 12.4.2021
- Wing, Joel, Musings on Iraq (4.2.2021): Violence Continues To Decline In Iraq Winter 2020-21, https://musingsoniraq.blogspot.com/2021/02/violence-continues-to-decline-in-iraq.html, Zugriff 12.4.2021
Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen
Letzte Änderung: 15.10.2021
Vom Irak-Experten Joel Wing wurden für den gesamten Irak im Lauf des Monats Jänner 2021 77 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 92 Toten (46 Zivilisten) und 176 Verwundeten (125 Zivilisten) verzeichnet. 64 dieser Vorfälle werden dem sog. Islamischen Staat (IS) zugeschrieben und 13 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Bagdad mit 145, gefolgt von 36 in Diyala, 28 in Ninewa und 26 in Salah ad-Din (Wing 4.2.2021). Im Februar 2021 waren es 63 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 39 Toten (elf Zivilisten) und 77 Verwundeten (elf Zivilisten). 47 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 16 pro-iranischen Milizen. Die Meisten Opfer gab es in Diyala mit 38, gefolgt von 26 in Kirkuk und 21 in Anbar (Wing 8.3.2021). Im März 2021 waren es 79 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 39 Toten (16 Zivilisten) und 44 Verwundeten (14 Zivilisten). 59 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 20 pro-iranischen Milizen. Die Meisten Opfer gab es in Salah ad-Din mit 22, gefolgt von 19 in Diyala und 18 in Kirkuk (Wing 5.4.2021). Im April 2021 waren es 107 Vorfälle mit 54 Toten (19 Zivilisten) und 132 Verwundeten (52 Zivilisten). 80 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 27 pro-iranischen Milizen. Diyala hatte mit 62 die meisten Opfer zu beklagen, gefolgt von 39 in Kirkuk, 30 in Bagdad, 24 in Salah ad-Din und 22 in Ninewa (Wing 3.5.2021). Im Mai 2021 waren es 113 Vorfälle mit 59 Toten (elf Zivilisten) und 100 Verwundeten (24 Zivilisten). 89 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 24 pro-iranischen Milizen. Die Meisten Opfer gab es in Kirkuk mit 53, gefolgt von 31 in Salah ad-Din, 26 in Diyala und 19 in Anbar (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 wurden 83 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet. Dabei wurden 36 Menschen (16 Zivilisten) getötet und 87 verwundet (50 Zivilisten). 62 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 17 pro-iranischen Milizen. Vier weitere Vorfälle konnten nicht zugewiesen werden. Die meisten Opfer gab es in Bagdad mit 47, gefolgt von 31 in Diyala und 23 in Kirkuk (Wing 6.7.2021). Im Juli 2021 waren es 107 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 106 Toten (76 Zivilisten) und 164 (114 Zivilisten) Verwundeten. 90 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 17 pro-iranischen Milizen. Die Meisten Opfer gab es in Bagdad, wo ein Bombenanschlag 101 Opfer forderte, gefolgt von 65 in Salah ad-Din, 33 in Anbar, 25 in Diyala, 21 in Kirkuk und 20 in Ninewa (Wing 2.8.2021). Im August 2021 wurden schließlich 103 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 54 Toten (15 Zivilisten) und 82 Verwundeten (34 Zivilisten) verzeichnet. 73 der Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 30 pro-iranischen Milizen. Die Meisten Opfer gab es in Salah ad-Din mit 48, gefolgt von 23 in Kirkuk, 19 in Bagdad und 18 in Diyala (Wing 6.9.2021).
Die folgende Grafik von ACCORD zeigt im linken Bild die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle mit mindestens einem Todesopfer im dritten Quartal 2020, nach Gouvernements aufgeschlüsselt. Auf der rechten Karte ist die Zahl der Todesopfer im Irak, im dritten Quartal 2020, nach Gouvernements aufgeschlüsselt, dargestellt (ACCORD 25.3.2021).

(ACCORD 25.3.2021)
Die folgenden Grafiken von Iraq Body Count (IBC) stellen die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer dar. Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in grau) verfügbar. Das erste Diagramm stellt die von IBC dokumentierten zivilen Todesopfer im Irak seit 2003 bis Juli 2021 dar (pro Monat jeweils ein Balken) (IBC 8.2021).

(IBC 8.2021)
Die zweite Tabelle gibt die Zahlen selbst an. Laut Tabelle dokumentierte IBC im Jahr 2020 902 zivile Todesopfer. Im Jahr 2021 wurden bis Juli 2021 bisher 417 zivile Todesopfer verzeichnet. Bis auf die Monate April und Juli waren es jeweils weniger als in den Vergleichsmonaten des Vorjahres (IBC 8.2021).

(IBC 8.2021)
Quellen:
- ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation (25.3.2021): Iraq, third quarter 2020: Update on incidents according to the Armed Conflict Location Event Data Project (ACLED), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050684/2020q3Iraq_en.pdf, Zugriff 25.8.2021
- IBC - Iraq Bodycount (8.2021): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 25.8.2021
- Wing, Joel, Musings on Iraq (6.9.2021): Islamic State’s Summer Offensive In Iraq Ends In August, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/09/islamic-states-summer-offensive-in-iraq.html, Zugriff 7.9.2021
- Wing, Joel, Musings on Iraq (2.8.2021): Violence Picks Up Again In Iraq In July 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/08/violence-picks-up-again-in-iraq-in-july.html, Zugriff 25.8.2021
- Wing, Joel, Musings on Iraq (6.7.2021): Security In Iraq June 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/07/security-in-iraq-june-2021.html, Zugriff 25.8.2021
- Wing, Joel, Musings on Iraq (7.6.2021): Islamic State’s Offensive Appears Over While Pro-Iran Groups Maintain Campaign In May 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/06/islamic-states-offensive-appears-over.html, Zugriff 25.8.2021
- Wing, Joel, Musings on Iraq (3.5.2021): Islamic State Ramadan Offensive Begins, Pro-Iran Groups Increase Attacks In April 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/05/islamic-state-ramadan-offensive-begins.html, Zugriff 25.8.2021
- Wing, Joel, Musings on Iraq (5.4.2021): Violence In Iraq, March 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/04/violence-in-iraq-march-2021.html,Zugriff 25.8.2021
- Wing, Joel, Musings on Iraq (8.3.2021): IS Winter Break Continues In Feb While Pro-Iran Groups Picking Up Attacks, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/03/is-winter-break-continues-in-feb-while.html, Zugriff 25.8.2021
- Wing, Joel, Musings on Iraq (4.2.2021): Violence Continues To Decline In Iraq Winter 2020-21, https://musingsoniraq.blogspot.com/2021/02/violence-continues-to-decline-in-iraq.html, Zugriff 25.8.2021
Sicherheitslage Bagdad
Letzte Änderung: 15.10.2021
Das Gouvernement Bagdad ist das kleinste und am dichtesten bevölkerte Gouvernement des Irak mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit des Gouvernements wird sowohl vom "Baghdad Operations Command" kontrolliert, das seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst bezieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden (OFPRA 10.11.2017).
Entscheidend für das Verständnis der Sicherheitslage Bagdads und der umliegenden Gebiete sind sechs mehrheitlich sunnitische Gebiete (Latifiya, Taji, al-Mushahada, al-Tarmiya, Arab Jibor und al-Mada'in), die die Hauptstadt von Norden, Westen und Südwesten umgeben und den sogenannten "Bagdader Gürtel" (Baghdad Belts) bilden (Al Monitor 11.3.2016). Der Bagdader Gürtel besteht aus Wohn-, Agrar- und Industriegebieten sowie einem Netz aus Straßen, Wasserwegen und anderen Verbindungslinien, die in einem Umkreis von etwa 30 bis 50 Kilometern um die Stadt Bagdad liegen und die Hauptstadt mit dem Rest des Irak verbinden. Der Bagdader Gürtel umfasst, beginnend im Norden und im Uhrzeigersinn die Städte: Taji, Tarmiyah, Baqubah, Buhriz, Besmaja und Nahrwan, Salman Pak, Mahmudiyah, Sadr al-Yusufiyah, Fallujah und Karmah und wird in die Quadranten Nordosten, Südosten, Südwesten und Nordwesten unterteilt (ISW 2008).
Im Ort Tarmiya im nördlichen Teil des Gouvernement Bagdad, hat der sog. Islamische Staat (IS) eine Zelle reaktiviert (Wing 2.8.2021). Im August 2021 haben Sicherheitskräfte eine Operation gegen diese IS-Zelle gestartet, nachdem der IS seine Angriffe in den vorangegangenen Monaten verstärkt hatte (Anadolu 23.8.2021). Seit Beginn des Sommers 2021 häufen sich Angriffe auf das irakische Stromnetz, das ohnehin bereits mit schweren Stromengpässen zu kämpfen hat. Mitte August 2021 wurde beispielsweise bei Tarmiya ein Strommast gesprengt, der die dortige Pumpstation mit Strom versorgt. Deren Stillstand hatte den Ausfall der Wasserversorgung für mehrere Millionen Menschen im Westen Bagdads zur Folge. Diese Angriffe werden von den Behörden terroristischen Kräften oder dem IS zugeschrieben (AN 14.8.2021).
Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kata'ib Hisbollah und de facto Anführer der Volksmobilisierungskräfte bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021).
Pro-iranische schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Unter anderem werden auch aus dem Gouvernement Bagdad Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021). Pro-iranische Milizen werden auch für Raketen- und Drohnenangriffe auf den Internationalen Flughafen Bagdad und auf die sogenannte Grüne Zone (Anm.: ein geschütztes Areal im Zentrum Bagdads, das irakische Regierungsgebäude und internationale Auslandsvertretungen beherbergt) verantwortlich gemacht. Siehe dazu die folgende Auflistungen der monatlichen sicherheitsrelevanten Vorfälle:
Im Jänner 2021 wurden im Gouvernement Bagdad zehn sicherheitsrelevante Vorfälle mit 34 Toten und 111 Verletzten verzeichnet. 32 der Toten und 110 der Verletzten waren Zivilisten. Sechs dieser Vorfälle werden dem sog. IS zugeschrieben, vier pro-iranischen Milizen (Wing 4.2.2021). Der IS hat im Jänner 2021 einen doppelten Selbstmordanschlag auf einem Markt am Tayaran-Platz im Zentrum Bagdads ausgeführt, bei dem 32 Menschen getötet und 110 verletzt wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vgl. BBC 21.1.2021, Wing 4.2.2021). Pro-iranische Milizen zeichneten sich verantwortlich für drei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA und für den Raketenbeschuss des Internationalen Flughafens Bagdad (Wing 4.2.2021).
Im Februar 2021 wurden zehn Vorfälle mit vier Toten und drei Verletzten verzeichnet. Je fünf Vorfälle werden dem IS und pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Bei den IS-Vorfällen handelte es sich, bis auf ein Feuergefecht in Tarmiya im Norden Bagdads, um Angriffe von geringem Ausmaß. Bei vier der pro-iranischen Vorfälle handelte es sich um IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, beim fünften um einen Raketenbeschuss der Grünen Zone in Bagdad (Wing 8.3.2021).
Im März 2021 gab es zehn sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten und sieben Verletzten, davon waren zwei der getöteten und sechs der verwundeten Personen Zivilisten. Acht dieser Vorfälle werden dem sog. IS, zwei weitere pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Die IS-Angriffe umfassten unter anderem ein Feuergefecht, den Einsatz einer Motorradbombe und den Angriff auf das Haus eines Sheikhs mit einem Sprengsatz. Tarmiya, ein Ort im Norden Bagdads, von dem aus eine IS-Zelle operiert, war hauptsächlich von den IS-Übergriffen betroffen. Bei den pro-iranischen Vorfällen handelte es sich um zwei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA (Wing 5.4.2021).
Im April 2021 wurden im Gouvernement Bagdad sieben sicherheitsrelevante Vorfälle mit sieben Toten und 23 Verletzten verzeichnet. Vier dieser Vorfälle werden dem IS, drei pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 3.5.2021). Bei einem der IS-Angriffe handelte es sich um einen Anschlag unter Verwendung einer Autobombe auf einem Markt in Sadr City, bei dem vier Menschen getötet und 20 verwundet wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vgl. Garda 15.4.2021, Wing 3.5.2021). Bei den pro-iranischen Vorfällen handelte es sich wiederum um zwei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA sowie um Raketenbeschuss einer Militärbasis (Wing 3.5.2021).
Im Mai 2021 wurden neun sicherheitsrelevante Vorfälle mit 16 Toten verzeichnet, von denen zwei Zivilisten waren. Sieben Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, wobei sich sechs im nördlichen Tarmiya Distrikt ereigneten. Zwei Vorfälle, ein Raketenbeschuss des Internationalen Flughafens Bagdad und ein vereitelter Angriff, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 7.6.2021).
Im Juni 2021 wurden 16 sicherheitsrelevante Vorfälle mit acht Toten und 39 Verletzten verzeichnet. Sieben der Toten und 36 der Verletzten waren zivile Opfer. Zehn der Vorfälle werden dem sog. IS zugeschrieben. Sechs der sicherheitsrelevante Vorfälle, unter anderem ein IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA sowie zwei Drohnenangriffe auf den Internationalen Flughafen Bagdad, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Weitere Angriffe konnten verhindert werden (Wing 6.7.2021).
Im Juli 2021 wurden im Gouvernement Bagdad 18 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 42 Toten, davon 38 Zivilisten, und 59 zivile Verletzte verzeichnet. 14 dieser Vorfälle werden dem sog. IS zugeschrieben (Wing 2.8.2021). Am 19.7.2021 führte der IS ein Selbstmordattentat in einem Markt in Sadr City aus, bei dem 35 Menschen getötet und 59 verletzt wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vgl. Wing 2.8.2021). Vier Vorfälle, ein IED-Angriff gegen einen Versorgungskonvoi der USA, zwei Raketenbeschüsse der Grünen Zone sowie die Entschärfung einer Rakete, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben (WIng 2.8.2021).
Im August 2021 wurden zehn Vorfälle, mit acht Toten und elf Verwundeten verzeichnet, wobei zwei der Verwundeten Zivilisten waren. Sechs Angriffe werden dem sog. IS zugeordnet, vier pro-iranischen Milizen (Wing 6.9.2021). Der IS war im Gouvernement Bagdad neuerlich in Tarmiya am aktivsten, wo unter anderem ein PMF-Brigade-Hauptquartier angegriffen wurde. Bei den vier Vorfällen unter Beteiligung pro-iranischen Milizen handelt es sich um IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der US-Streitkräfte (Wing 6.9.2021).
[Anm.: Weiterführende Informationen zu den Demonstrationen können dem Kapitel Protestbewegung entnommen werden.]
Quellen:
- Al Monitor (11.3.2016): The rise of Islamic State sleeper cells in Baghdad, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2016/03/iraq-baghdad-belts-harbor-islamic-state.html, Zugriff 25.8.2021
- Al Arabiya (19.7.2021): Suicide attack in Iraq's Sadr City kills at least 35, wounds dozens, https://english.alarabiya.net/News/middle-east/2021/07/19/Eight-killed-24-wounded-in-explosion-in-Iraq-s-Sadr-city, Zugriff 25.8.2021
- Anadolu Agency (23.8.2021): Iraq launches security operation against Daesh/ISIS, https://www.aa.com.tr/en/middle-east/iraq-launches-security-operation-against-daesh-isis/2343607, Zugriff 25.8.2021
- AN - Arab News (14.8.2021): West Baghdad without water after ‘attack’ on power grid, https://www.arabnews.com/node/1911056/middle-east, Zugriff 25.8.2021
- BBC (21.1.2021): Iraq attack: Twin suicide bombings in central Baghdad kill 32, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-55746676, Zugriff 28.5.2021
- DIIS - Danish Institute for International Studies (23.6.2021): Security provision and external actors in Iraq, https://www.diis.dk/en/research/security-provision-and-external-actors-in-iraq, Zugriff 25.8.2021
- Garda World (15.7.2021): Iraq: Improvised explosive device targets convoy carrying military supplies in Dhi Qar Governorate July 15, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/502161/iraq-improvised-explosive-device-targets-convoy-carrying-military-supplies-in-dhi-qar-governorate-july-15, Zugriff 25.8.2021
- Garda (15.4.2021): Iraq: At least five people killed, 21 injured in car bomb explosion in Baghdad April 15 /update 1, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/467636/iraq-at-least-five-people-killed-21-injured-in-car-bomb-explosion-in-baghdad-april-15-update-1, Zugriff 25.8.2021
- ISW - Institute for the Study of War (2008): Baghdad Belts, http://www.understandingwar.org/region/baghdad-belts, Zugriff 25.8.2021
- OFPRA - Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides [Frankreich] (10.11.2017): The Security situation in Baghdad Governorate, https://www.ofpra.gouv.fr/sites/default/files/atoms/files/39_irq_security_situation_in_baghdad.pdf, Zugriff 13.3.2020
- Wing, Joel, Musings on Iraq (6.9.2021): Islamic State’s Summer Offensive In Iraq Ends In August, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/09/islamic-states-summer-offensive-in-iraq.html, Zugriff 7.9.2021
- Wing, Joel, Musings on Iraq (2.8.2021): Violence Picks Up Again In Iraq In July 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/08/violence-picks-up-again-in-iraq-in-july.html, Zugriff 25.8.2021
- Wing, Joel, Musings on Iraq (6.7.2021): Security In Iraq June 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/07/security-in-iraq-june-2021.html, Zugriff 25.8.202
- Wing, Joel, Musings on Iraq (7.6.2021): Islamic State’s Offensive Appears Over While Pro-Iran Groups Maintain Campaign In May 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/06/islamic-states-offensive-appears-over.html, Zugriff 25.8.2021
- Wing, Joel, Musings on Iraq (3.5.2021): Islamic State Ramadan Offensive Begins, Pro-Iran Groups Increase Attacks In April 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/05/islamic-state-ramadan-offensive-begins.html, Zugriff 25.8.2021
- Wing, Joel, Musings on Iraq (5.4.2021): Violence In Iraq, March 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/04/violence-in-iraq-march-2021.html, Zugriff 25.8.2021
- Wing, Joel, Musings on Iraq (8.3.2021): IS Winter Break Continues In Feb While Pro-Iran Groups Picking Up Attacks, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/03/is-winter-break-continues-in-feb-while.html, Zugriff 25.8.2021
- Wing, Joel, Musings on Iraq (4.2.2021): Violence Continues To Decline In Iraq Winter 2020-21, https://musingsoniraq.blogspot.com/2021/02/violence-continues-to-decline-in-iraq.html, Zugriff 25.8.2021
Sicherheitslage in der Kurdischen Region im Irak (KRI)
Letzte Änderung: 15.10.2021
Die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) hat in der Kurdischen Region im Irak (KRI) eine Präsenz in den Qandil Bergen (WKI 11.5.2021). 2007 haben die Türkei und die Zentralregierung in Bagdad eine Vereinbarung getroffen, dass die Türkei Kämpfer der verbotenen Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) über die gebirgige Grenze in den Nordirak verfolgen darf, ohne zuvor die Erlaubnis der irakischen Regierung in Bagdad einholen zu müssen (Reuters 28.9.2007). Die Türkei führt im Nordirak zum Teil massive militärische Operationen gegen die PKK durch (GIZ 1.2021a). Im Jahr 2020 führten die türkischen Streitkräfte die "Operation Kralle" in der KRI aus (FH 3.3.2021) und errichtete mehrere temporäre Militärstützpunkte, vorgeblich, um die eigene Grenzsicherheit zu erhöhen (FH 3.3.2021; vgl. GIZ 1.2021a). Die Türkei hat eine etwa 25 km tiefe Sicherheitszone errichtet und verfügt über mindestens 41 Militärstützpunkte in der KRI (WKI 11.5.2021). Die Gründung weiterer Militärstützpunkte ist geplant (Reuters 18.6.2020). Im April 2021 hat die Türkei eine neuerliche Militäroperation gegen die PKK in den Gebieten von Metina, Avasin und Basyan, im Gouvernement Dohuk eingeleitet (Al Jazeera 16.8.2021; vgl. FAZ 24.4.2021, Rudaw 24.4.2021). Ein Ziel der Operation ist es, eine Militärbasis zu errichten, um die Bewegungen der PKK zwischen der Kurdischen Region im Irak (KRI), der Türkei und Syrien zu unterbinden (Rudaw 5.5.2021). Das Gebiet von Metina, wo eine neue türkische Basis entstehen soll, steht im Mittelpunkt der Operation "Krallenblitz", während die "Operation Krallendonnerkeil" auf die Gebiete Avashin und Basyan weiter östlich zielt (IKHRW o.D.).
Der IS greift in der KRI gelegentlich an und sucht nach günstigen Gelegenheiten für Angriffe (Wing 3.5.2021). Der IS hat die Taktik geändert, von groß angelegten zu kleineren und gezielten Angriffen. Dabei hat der sog. IS seine Angriffe auch auf kurdische Sicherheitskräfte verstärkt (VOA 11.5.2021).
Gouvernement Erbil
Im Februar 2021 wurde im Gouvernement Erbil ein sicherheitsrelevanter Vorfall (Raketenbeschuss des Flughafen Erbil, der pro-iranischen Milizen zugeschrieben wird) mit zwei Toten und acht Verletzten verzeichnet (Wing 8.3.2021). Im April 2021 wurde ein sicherheitsrelevanter Vorfall (Drohnenangriff auf den Flughafen Erbil, der ebenfalls pro-iranischen Milizen zugeschrieben wird) ohne Opfer verzeichnet (Wing 3.5.2021). Im Mai 2021 wurde ein sicherheitsrelevanter Vorfall mit je einem Toten und Verletzten verzeichnet, der dem IS zugeordnet wird. Beide Opfer waren Peshmerga (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 wurden zwei sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Toten und drei Verletzten verzeichnet. Je ein Vorfall wird pro-iranischen Milizen und dem IS zugeschrieben (Wing 6.7.2021). Im Juli 2021 waren es vier sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Todesfall. Je zwei Vorfälle werden pro-iranischen Milizen und dem IS zugeschrieben (Wing 2.8.2021). Am 6.7.2021 wurde der Luftwaffenstützpunkt am Flughafen in Erbil mit Raketen beschossen (Al Monitor 7.7.2021). Am 24.7.2021 traf ein Drohnenangriff die Al-Harir Militärbasis (Wing 2.8.2021). Im August wurden sieben sicherheitsrelevante Vorfälle (Schießereien, Entführungen, und Angriffen auf Kontrollpunkte und auf Dörfer, die dem IS zugeschrieben werden) mit einem Toten und fünf Verletzten im südlich gelegenen Distrikt Makhmour, welcher zu den sogenannten "umstrittenen Gebieten" zählt, verzeichnet (Wing 6.9.2021).
Gouvernement Dohuk
Für April 2021 hat der Irakexperte Joel Wing für das Gouvernement Dohuk einen sicherheitsrelevanten Vorfall mit einem toten türkischen Soldaten und einem verwundeten Zivilisten verzeichnet (Wing 3.5.2021). Ein hochrangiger Sicherheitsbeamter aus Dohuk berichtet, dass im Zuge einer türkischen Militäroperation der Ort Zinare Kesta und nahe gelegene Dörfer in der Region Metina bombardiert wurden (Rudaw 24.4.2021). Das Dorf Zinare Kesta wurde im Mai 2021 aufgrund der schweren türkischen Bombardements vollständig evakuiert (Rudaw 5.5.2021).
Gouvernement Sulaymaniyah
Im Jänner 2021 wurden im Gouvernement Sulaymaniyah zwei sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Toten und drei Verletzten verzeichnet. Beide Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 4.2.2021). Im April 2021 wurden neuerlich zwei sicherheitsrelevante Vorfälle, diesmal ohne Opfer, verzeichnet. Je ein Vorfall wird pro-iranischen Milizen und dem IS zugeschrieben (Wing 3.5.2021).
Quellen:
- Al Jazeera (16.8.2021): Three Turkish soldiers killed in explosion in northern Iraq, https://www.aljazeera.com/news/2021/8/16/three-turkish-soldiers-killed-in-explosion-in-northern-iraq, Zugriff 25.8.2021
- Al Monitor (7.7.2021): Militias launch spate of attacks on US positions in Iraq, https://www.al-monitor.com/originals/2021/07/militias-launch-spate-attacks-us-positions-iraq, Zugriff 25.8.2021
- FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (24.4.2021): Türkei startet neue Offensive gegen Kurden im Nordirak, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/kampf-gegen-pkk-offensive-der-tuerkei-im-nordirak-17310447.html, Zugriff 25.8.2021
- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021
- Guardian, The (4.4.2021): Kurds in 'mountain prison' cower as Turkey fights PKK with drones in Iraq, https://www.theguardian.com/world/2021/apr/04/iraq-turkey-pkk-drones-kurds-kurdistan, Zugriff 20.4.2021
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021a): Geschichte Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 16.3.2021
- IKHRW - Iranian Kurdistan Human Rights Watch (o.D.): New Turkish base will be opened in Duhok, https://www.ikhrw.com/en/article/new-turkish-base-will-be-opened-in-duhok/, Zugriff 25.8.2021
- Reuters (18.6.2020): Turkey plans more military bases in north Iraq after offensive: official, https://www.reuters.com/article/us-turkey-security-iraq/turkey-plans-more-military-bases-in-north-iraq-after-offensive-official-idUSKBN23P12U, Zugriff 16.3.2021
- Reuters (28.9.2007): Turkey, Iraq sign terrorism deal amid border row, https://www.reuters.com/article/us-turkey-iraq-idUSL2874027620070928, Zugriff 25.8.2021
- Rudaw (5.5.2021): Duhok’s Kesta village completely evacuated overnight due to Turkish bombardments, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/05052021, Zugriff 25.8.2021
- Rudaw (24.4.2021): Turkey attacks PKK, rappels troops into Duhok: PKK media, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/24042021, Zugriff 25.8.2021
- VOA (11.5.2021): Islamic State Increases Attacks on Iraqi and Kurdish Forces, https://www.voanews.com/a/extremism-watch_islamic-state-increases-attacks-iraqi-and-kurdish-forces/6205698.html, Zugriff 25.8.2021
- WKI - Washington Kurdish Institute (11.5.2021): Turkey has the largest presence in Iraq and is occupying more lands, https://dckurd.org/2021/05/11/turkey-presence-in-iraq/, Zugriff 25.8.2021
- Wing, Joel, Musings on Iraq (6.9.2021): Islamic State’s Summer Offensive In Iraq Ends In August, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/09/islamic-states-summer-offensive-in-iraq.html, Zugriff 7.9.2021
- Wing, Joel, Musings on Iraq (2.8.2021): Violence Picks Up Again In Iraq In July 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/08/violence-picks-up-again-in-iraq-in-july.html, Zugriff 25.8.2021
- Wing, Joel, Musings on Iraq (6.7.2021): Security In Iraq June 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/07/security-in-iraq-june-2021.html, Zugriff 25.8.2021
- Wing, Joel, Musings on Iraq (7.6.2021): Islamic State’s Offensive Appears Over While Pro-Iran Groups Maintain Campaign In May 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/06/islamic-states-offensive-appears-over.html, Zugriff 25.8.2021
- Wing, Joel, Musings on Iraq (3.5.2021): Islamic State Ramadan Offensive Begins, Pro-Iran Groups Increase Attacks In April 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/05/islamic-state-ramadan-offensive-begins.html, Zugriff 25.8.2021
- Wing, Joel, Musings on Iraq (8.3.2021): IS Winter Break Continues In Feb While Pro-Iran Groups Picking Up Attacks, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/03/is-winter-break-continues-in-feb-while.html, Zugriff 25.8.2021
- Wing, Joel, Musings on Iraq (4.2.2021): Violence Continues To Decline In Iraq Winter 2020-21, https://musingsoniraq.blogspot.com/2021/02/violence-continues-to-decline-in-iraq.html, Zugriff 25.8.2021
Sicherheitslage Nord- und Zentralirak
Letzte Änderung: 15.10.2021
Die Aktivitäten des sogenannten Islamischen Staates (IS) nehmen in vielen Gebieten der Gouvernements Salah ad-Din, Kirkuk, Anbar und Ninewa zu, vor allem in abgelegenen Gegenden der zwischen der kurdischen Regionalregierung (KRG) und der irakischen Bundesregierung "umstrittenen Gebiete". IS-Kämpfer wenden "Hit-and-Run"-Taktiken an und verüben Entführungen und Erschießungen in diesen Gebieten (K24 3.7.2021). Der IS infiltriert bereits seit Jahren die Sicherheitslücken, die sich zwischen den irakischen und kurdischen Sicherheitskräften in den umstrittenen Gebieten gebildet haben (JP 1.5.2021).
Die Gouvernements Anbar und Salah ad-Din sind, ebenso wie viele südirakische Gouvernements von Anschlägen mit Sprengfallen (IEDs) durch schiitische Milizen (PMF) betroffen, die gegen militärische Versorgungskonvois der USA gerichtet sind. Die Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021).
In den umstrittenen Gebieten gibt es große Sicherheitslücken zwischen den Sicherheitskräften Bagdads und Erbils, die in den nördlichen Gebieten bis zu 60 km und in Diyala um die 40 km breit sind. Diese territorialen Sicherheitslücken haben sich zu sicheren Zufluchtsorten für den sog. IS entwickelt, von wo aus die Kämpfer Anschläge gegen irakische Streitkräfte und kurdische Peshmerga in den Gebieten von Ninewa, Salah ad-Din, Diyala und Kirkuk verüben (EPC 13.7.2021).
Bei den zwischen Bagdad und Erbil umstrittenen Gebieten handelt es sich um einen breiten territorialen Gürtel, der zwischen dem arabischen und kurdischen Teil des Irak liegt, und sich von der iranischen Grenze im mittleren Osten bis zur syrischen Grenze im Nordwesten erstreckt (ICG 14.12.2018). Die umstrittenen Gebiete umfassen Territorien in den Gouvernements Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala. Dies sind die Distrikte Sinjar (Shingal), Tal Afar, Tilkaef, Sheikhan, Hamdaniya und Makhmour, sowie die Subdistrikte Qahtaniya und Bashiqa in Ninewa, der Distrikt Tuz Khurmatu in Salah ad-Din, das gesamte Gouvernement Kirkuk und die Distrikte Khanaqin und Kifri, sowie der Subdistrikt Mandali in Diyala (USIP 2011). Die Bevölkerung der umstrittenen Gebiete ist sehr heterogen und umfasst auch eine Vielzahl unterschiedlicher ethnischer und religiöser Minderheiten, wie Turkmenen, Jesiden, Schabak, Chaldäer, Assyrer und andere. Kurdische Peshmerga eroberten Teile dieser umstrittenen Gebiete vom sog. IS zurück und verteidigten sie, bzw. stießen in das durch den Zerfall der irakischen Armee entstandene Vakuum vor. Als Reaktion auf das kurdische Unabhängigkeitsreferendum im Jahr 2017, das auch die umstrittenen Gebiete umfasste, haben die irakischen Streitkräfte diese wieder der kurdischen Kontrolle entzogen (ICG 14.12.2018).
In dem Bemühen, die zunehmenden Aktivitäten des sog. IS in den Sicherheitslücken einzudämmen, richten die kurdische Regionalregierung (KRG) und die irakische Bundesregierung gemeinsame Koordinationszentren ein (Al Monitor 26.5.2021). Ein Abkommen zwischen Bagdad und Erbil soll die Wiederherstellung der gemeinsamen militärischen Verwaltung dieser Gebiete und die Rückkehr der kurdischen Peschmerga in diese Gebiete, insbesondere in Kirkuk und einigen Teilen von Diyala, mit sich bringen (EPC 13.7.2021).
Gouvernement Anbar
Das Gouvernement Anbar wird vom IS hauptsächlich als Drehscheibe benutzt, was üblicherweise eine geringe Zahl an Angriffen vor Ort zur Folge hat (Wing 5.4.2021).
Im Jänner 2021 wurden im Gouvernement Anbar zehn sicherheitsrelevante Vorfälle mit sechs Toten und zwölf Verletzten verzeichnet. Je ein Toter und ein Verletzter waren Zivilisten. Alle Vorfälle werden dem sog. IS zugeschrieben (Wing 4.2.2021). Im Februar 2021 wurden fünf sicherheitsrelevante Vorfälle mit sieben Toten und 14 Verletzten verzeichnet, jedoch ohne Zivile Opfer. Alle Vorfälle werden dem sog. IS zugeschrieben (Wing 8.3.2021). Im März 2021 wurden fünf Vorfälle mit fünf Verletzten verzeichnet. Bei einem der Opfer handelt es sich um einen Zivilisten. Drei der Vorfälle werden dem sog. IS zugeschrieben, zwei pro-iranischen Milizen, darunter ein IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA, und ein Raketenbeschuss der 'Ain Al-Assad Militärbasis (Wing 5.4.2021). Im April 2021 wurden elf Vorfälle mit vier Toten und einem Verletzten verzeichnet. Bei zwei der Toten handelt es sich um Zivilisten. Vier der Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, während sieben der Vorfälle - fünf IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, ein Raketenbeschuss der 'Ain Al-Assad Militärbasis sowie ein Schusswechsel an einem Kontrollpunkt an der saudiarabischen Grenze - pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden (Wing 3.5.2021). Im Mai 2021 wurden 13 sicherheitsrelevante Vorfälle mit vier Toten und 15 Verletzten verzeichnet. Sechs der Vorfälle werden dem sog. IS und sieben - drei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, sowie zwei Raketen und ein Drohnenangriff auf 'Ain Al-Assad Militärbasis - pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 wurden fünf Vorfälle ohne Opfer verzeichnet. Zwei der Vorfälle werden dem sog. IS und drei - ein IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA sowie Raketenbeschüsse der 'Ain Al-Assad Militärbasis an unterschiedlichen Tagen - pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 6.7.2021). Im Juli 2021 wurden 16 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 14 Toten und 19 Verletzten verzeichnet. Bei neun der Toten und acht der Verwundeten handelte es sich um Zivilisten. Zwölf der Vorfälle werden dem sog. IS und vier - zwei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA sowie Raketenbeschüsse der 'Ain Al-Assad Militärbasis an unterschiedlichen Tagen, pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 2.8.2021). Im August 2021 wurden in Anbar sechs sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwei Toten und drei Verletzten verzeichnet. Bei einem der Toten und zwei Verwundeten handelte es sich um Zivilisten. Fünf Vorfälle werden dem sog. IS zugeschrieben, ein IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA wird pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 6.9.2021). Der schwerwiegendste Vorfall im August ereignete sich am Grenzübergang Akashat. Ein Grenzpolizist wurde getötet, ein weiterer verletzt und ein dritter entführt und später vom sog. IS enthauptet. Es wird vermutet, dass dies als Einschüchterung gesehen wird, Schmuggelaktionen des IS zu ermöglichen (Wing 6.9.2021).
Gouvernement Diyala
Das Gouvernement Diyala gilt als ein Zentrum des sog. Islamischen Staates (IS) im Irak. Hier hat er im zentralen Distrikt Muqdadiya und im nordöstlich gelegenen Khanaqin de facto die Kontrolle über weite ländliche Gebiete und konzentriert sich darauf, Einheimische und Sicherheitskräfte von diesen Gebieten fernzuhalten (Wing 6.7.2021; vgl. Wing 2.8.2021). Üblicherweise kommt es in den Distrikten Muqdadiya und Khanaqin zu den meisten Zwischenfällen Diyala (Wing 6.7.2021; vgl. Wing 2.8.2021).
Im Februar 2021 wurden in Diyala 21 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 15 Toten und 23 Verletzten verzeichnet. Bei vier der Toten und zwei der Verletzten handelt es sich um Zivilisten (Wing 8.3.2021). Im März 2021 wurden in Diyala 21 sicherheitsrelevante Vorfälle mit zehn Toten und neun Verletzten verzeichnet. Bei fünf der Toten und zwei der Verletzten handelt es sich um Zivilisten (Wing 5.4.2021). Im April 2021 wurden in Diyala 30 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 13 Toten und 49 Verletzten verzeichnet. Bei drei der Toten und zehn der Verletzten handelt es sich um Zivilisten (Wing 3.5.2021). Im Mai 2021 wurden in Diyala 31 sicherheitsrelevante Vorfälle mit acht Toten und 18 Verletzten verzeichnet. Bei vier der Toten und sechs der Verletzten handelt es sich um Zivilisten (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 wurden im Gouvernement Diyala 21 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 16 Toten und 15 Verletzten verzeichnet. Bei fünf der Toten und sieben der Verwundeten handelte es sich um Zivilisten. Ein Vorfall wird pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 6.7.2021). Im Juli 2021 wurden im Gouvernement Diyala 17 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 13 Toten und zwölf Verletzten verzeichnet. Bei zwölf der Toten und sechs der Verwundeten handelte es sich um Zivilisten (Wing 2.8.2021). Im August 2021 wurden in Diyala 17 sicherheitsrelevante Vorfälle mit je neun Toten und Verletzten verzeichnet. Bei sechs der Toten und acht der Verletzten handelt es sich um Zivilisten (Wing 6.9.2021).
Gouvernement Kirkuk
Das Gouvernement Kirkuk gehört neben Salah ad-Din zu den Schwerpunkten des sog. Islamischen Staates (IS) (Wing 2.8.2021). Der IS reorganisiert sich in den umstrittenen Gebieten des Gouvernements Kirkuk. Kleine Gruppen von IS-Kämpfern attackieren Kontrollpunkte von Militär und Polizei, ermorden lokale Anführer und greifen das Elektrizitätsnetz und die Erdöl-Anlagen an. Die hügeligen und gebirgigen Gebiete des Zentralirak bieten dabei einen perfekten Rückzugsort (K24 12.7.2021). Da der Süden Kirkuks nie vollständig von IS-Kämpfern befreit wurde, finden hier auch üblicherweise die meisten Gewalttaten des IS statt (Joel Wing 3.5.2021).
Im Februar 2021 wurden in Kirkuk acht sicherheitsrelevante Vorfälle mit sechs Toten und 20 Verletzten verzeichnet. Bei einem der Toten handelt es sich um einen Zivilisten (Wing 8.3.2021). Im März 2021 wurden in Kirkuk 21 sicherheitsrelevante Vorfälle mit fünf Toten und 13 Verletzten verzeichnet. Es befanden sich keine Zivilisten unter den Opfern (Wing 5.4.2021). Im April 2021 wurden in Kirkuk 14 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 15 Toten und 24 Verletzten verzeichnet. Bei einem der Toten handelt es sich um einen Zivilisten (Wing 3.5.2021). Im Mai 2021 wurden im Gouvernement Kirkuk 20 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 19 Toten und 34 Verletzten verzeichnet. Zwei der Todesfälle und ein Verletzter waren Zivilisten (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 wurden im Gouvernement Kirkuk 14 sicherheitsrelevante Vorfälle mit zehn Toten und 13 Verletzten verzeichnet. Zwei der Todesfälle waren Zivilisten (Wing 6.7.2021). Im Juli 2021 wurden im Gouvernement Kirkuk 14 sicherheitsrelevante Vorfälle mit neun Toten und zwölf Verletzten verzeichnet. Bei einem der Toten und vier der Verwundeten handelte es sich um Zivilisten (Wing 2.8.2021). Im August 2021 wurden im Gouvernement Kirkuk 20 sicherheitsrelevante Vorfälle mit neun Toten und 14 Verletzten verzeichnet. Bei drei der Toten und neun der Verletzten handelt es sich um Zivilisten (Wing 6.9.2021).
Gouvernement Ninewa
Das Gouvernement Ninewa ist eine der Regionen, die dem IS als logistische Drehscheibe dienen (Wing 6.7.2021). Sie wird genutzt, um Personal und Material zwischen Syrien und dem Irak zu bewegen (Wing 7.6.2021). Die Region ist daher üblicherweise relativ ruhig. Die Zunahme an sicherheitsrelevenaten Vorfällen im August 2021 wird als Zeichen einer Kampagne des sog. IS gesehen. Die Mehrheit der Vorfälle betraf Sabotage an Strommasten und den Einsatz von Sprengsätzen (IEDs) (Wing 6.9.2021).
Im Februar 2021 wurden in Ninewa vier sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten verzeichnet. Es handelt sich bei den drei Toten um Zivilisten (Wing 8.3.2021). Im März 2021 wurden in Ninewa fünf sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwei Toten und vier Verletzten verzeichnet. Bei einem der Toten und bei den vier Verletzten handelt es sich um Zivilisten (Wing 5.4.2021). Im April 2021 wurden in Ninewa acht sicherheitsrelevante Vorfälle mit vier Toten und 18 Verletzten verzeichnet. Bei einem der Toten und 13 der Verletzten handelt es sich um Zivilisten (Wing 3.5.2021). Im Mai 2021 wurden in Ninewa neun sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Toten und neun Verletzten verzeichnet. Bei fünf der Verletzten handelt es sich um Zivilisten (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 wurden im Gouvernement Ninewa sechs sicherheitsrelevante Vorfälle mit elf Verletzten verzeichnet. Vier davon waren Zivilisten (Wing 6.7.2021). Unter anderem wurden zwei Strommasten im Südosten Mossuls gesprengt (Wing 6.7.2021; vgl. NINA 13.6.2021). Im Juli 2021 wurden im Gouvernement Ninewa 13 sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwei zivilen Toten und 18 Verletzten, davon drei ISF- und acht PMF-Angehörige, verzeichnet (Wing 2.8.2021). Außerdem wurden im Süden Mossuls Strommasten gesprengt (Wing 2.8.2021; vgl. NINA 1.7.2021). Im August 2021 wurden 14 sicherheitsrelevante Vorfälle mit vier Toten und sieben Verletzten verzeichnet. Bei drei der Toten und sieben der Verletzten handelt es sich um Zivilisten (Wing 6.9.2021).
Gouvernement Salah ad-Din
Das Gouvernement Salah ad-Din zählt neben Kirkuk zu den Schwerpunkten des sog. Islamischen Staates (IS) (Wing 2.8.2021). Der IS hat durch Sprengungen von Strommasten zunehmend Angriffe auf das irakische Stromnetz ausgeführt (Wing 6.9.2021).
Im Februar 2021 wurden in Salah ad-Din vier sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Toten und sieben Verletzten verzeichnet. Bei zwei der Verletzten handelt es sich um Zivilisten (Wing 8.3.2021). Im März 2021 wurden in Salah ad-Din 14 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 16 Toten und sechs Verletzten verzeichnet. Bei acht der Toten und einem der Verletzten handelt es sich um Zivilisten. Drei der Vorfälle, zwei davon IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA und Raketenbeschüsse der Balad Luftwaffenbasis, werden pro-iransichen Milizen zugeschrieben (Wing 5.4.2021). Im April 2021 wurden in Salah ad-Din 19 sicherheitsrelevante Vorfälle mit zehn Toten und 14 Verletzten verzeichnet. Bei vier der Toten und sieben der Verletzten handelt es sich um Zivilisten. Drei der Vorfälle, ein IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA sowie zwei Raketenbeschüsse der Luftwaffenbasis, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 3.5.2021). Im Mai 2021 wurden in Salah ad-Din 15 sicherheitsrelevante Vorfälle mit neun Toten und 22 Verletzten verzeichnet. Bei einem der Toten und zwei der Verletzten handelt es sich um Zivilisten (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 wurden im Gouvernement Salah ad-Din zwölf sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwei Toten und fünf Verletzten verzeichnet. Bei den Toten handelt es sich um Zivilisten. Drei der Vorfälle, zwei davon IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 6.7.2021). Im Juli 2021 wurden im Gouvernement Salah ad-Din 15 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 24 Toten und 41 Verletzten verzeichnet. Bei 13 der Toten und 29 der Verwundeten handelte es sich um Zivilisten. Einer der Vorfälle, ein IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA, wird pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 2.8.2021). Im August 2021 wurden in Salah ad-Din 32 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 17 Toten und 31 Verletzten verzeichnet. Bei zwei der Toten und drei der Verletzten handelt es sich um Zivilisten. Ein IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA, wird pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 6.9.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff 3.3.2021
- ICG - International Crisis Group (14.12.2018): Reviving UN Mediation on Iraq’s Disputed Internal Boundaries, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/iraq/194-reviving-un-mediation-iraqs-disputed-internal-boundaries, Zugriff 28.5.2021
- EPC - Emirates Policy Center (13.7.2021): Disputed territories in Iraq: Security Dilemma and geopolitics, https://epc.ae/topic/disputed-territories-in-iraq-security-dilemma-and-geopolitics, Zugriff 25.8.2021
- Garda World (15.7.2021): Iraq: Improvised explosive device targets convoy carrying military supplies in Dhi Qar Governorate July 15, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/502161/iraq-improvised-explosive-device-targets-convoy-carrying-military-supplies-in-dhi-qar-governorate-july-15, Zugriff 25.8.2021
- JP - The Jerusalem Post (1.5.2021): Kurdistan Region calls for unity against ISIS threats, https://www.jpost.com/middle-east/kurdistan-region-calls-for-unity-against-isis-threats-666902, Zugriff 25.8.2021
- K24 - Kurdistan 24 (12.7.2021): ISIS continues to regroup in Iraq's disputed territories: Report, https://www.kurdistan24.net/en/story/25000-ISIS-continues-to-regroup-in-Iraq%27s-disputed-territories:-Report, Zugriff 25.8.2021
- K24 - Kurdistan 24 (3.7.2021): ISIS targets fishing party in horrific massacre in western Anbar, https://www.kurdistan24.net/en/story/24910-ISIS-targets-fishing-party-in-horrific-massacre-in-western-Anbar, Zugriff 25.8.2021
- NINA - National Iraqi News Agency (13.6.2021): Two electric power towers targeted southeast of Mosul, https://ninanews.com/Website/News/Details?key=909663, Zugriff 25.8.2021
- NINA - National Iraqi News Agency (1.7.2021): New Targeting To Energy Towers Near Tulul Al-Baj, South of Mosul, https://ninanews.com/Website/News/Details?key=913184, Zugriff 25.8.2021
- USIP - United States Institute of Peace (2011): Iraq‘s Disputed Territories, https://www.files.ethz.ch/isn/128591/PW69.pdf, Zugriff 25.8.2021
- Wing, Joel, Musings on Iraq (6.9.2021): Islamic State’s Summer Offensive In Iraq Ends In August, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/09/islamic-states-summer-offensive-in-iraq.html, Zugriff 7.9.2021
- Wing, Joel, Musings on Iraq (2.8.2021): Violence Picks Up Again In Iraq In July 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/08/violence-picks-up-again-in-iraq-in-july.html, Zugriff 25.8.2021
- Wing, Joel, Musings on Iraq (6.7.2021): Security In Iraq June 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/07/security-in-iraq-june-2021.html, Zugriff 25.8.2021
- Wing, Joel, Musings on Iraq (7.6.2021): Islamic State’s Offensive Appears Over While Pro-Iran Groups Maintain Campaign In May 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/06/islamic-states-offensive-appears-over.html, Zugriff 25.8.2021
- Wing, Joel, Musings on Iraq (3.5.2021): Islamic State Ramadan Offensive Begins, Pro-Iran Groups Increase Attacks In April 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/05/islamic-state-ramadan-offensive-begins.html, Zugriff 25.8.2021
- Wing, Joel, Musings on Iraq (5.4.2021): Violence In Iraq, March 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/04/violence-in-iraq-march-2021.html, Zugriff 25.8.2021
- Wing, Joel, Musings on Iraq (8.3.2021): IS Winter Break Continues In Feb While Pro-Iran Groups Picking Up Attacks, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/03/is-winter-break-continues-in-feb-while.html, Zugriff 25.8.2021
- Wing, Joel, Musings on Iraq (4.2.2021): Violence Continues To Decline In Iraq Winter 2020-21, https://musingsoniraq.blogspot.com/2021/02/violence-continues-to-decline-in-iraq.html, Zugriff 25.8.2021
Sicherheitslage Südirak
Letzte Änderung: 15.10.2021
Im Südirak ist Gewalt durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) praktisch kaum präsent (CGRA 20.3.2020). Angriffe des IS werden hauptsächlich im Distrikt Jurf al-Sakh im Nordwesten des Gouvernements Babil verzeichnet. Dieser Distrikt dient der Kata'ib Hizbollah, einer Miliz der Volksmobilisierungskräfte (PMF), als Basis (Wing 2.8.2021).
Schiitische Milizen werden häufig für Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA verantwortlich gemacht, insbesondere in den südirakischen Gouvernements Babil, Basra, Dhi Qar, Qadisiyyah und Muthanna. Die Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021).
Ab Oktober 2019 fanden im Südirak Massenproteste statt, bei denen es in den Jahren 2019 und 2020 zu gewaltsamen Übergriffen und zu Morden durch nicht identifizierte Elemente gekommen ist (UNAMI 5.2021). [Anm.: Weiterführende Informationen können dem Kapitel Protestbewegung entnommen werden.]
Gouvernement Babil
Das Gouvernement Babil ist für die Aufständischen des sog. IS ein einfaches Ziel, zu dem sie von Anbar aus leichten Zugang haben. Insbesondere der Distrikt Jurf al-Sakhr, in dem es keine Zivilisten gibt und der als PMF-Basis dient, ist ein beliebtes Ziel des IS (Joel Wing 9.9.2019).
Im Jänner 2021 wurden in Babil neun sicherheitsrelevante Vorfälle mit sechs Verletzten verzeichnet. Sechs der Vorfälle, alles Angriffe im Distrikt Jurf al-Sakh, der als Basis für die Kata'ib Hizbollah PMF dient, werden dem IS zugeschrieben. Drei weitere Vorfälle - IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA - werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 4.2.2021). Im Februar 2021 wurden in Babil vier sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Toten und drei Verletzten verzeichnet. Ein Vorfall, die Ermordung eines PMF-Kommandanten, wird dem IS zugeschrieben. Drei weitere Vorfälle - IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA - werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 8.3.2021). Im März 2021 wurden in Babil sechs sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten verzeichnet. Ein Vorfall, die Ermordung eines PMF-Kommandanten, wird dem IS zugeschrieben, während fünf Vorfälle - IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA - pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden (Wing 5.4.2021). Im April 2021 wurden in Babil acht sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwei Verletzten verzeichnet. Drei Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, während fünf Vorfälle - IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA - pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden (Wing 3.5.2021). Im Mai 2021 wurden in Babil fünf sicherheitsrelevante Vorfälle mit je einem Toten und einem Verletzten verzeichnet. Drei der Vorfälle werden dem IS-zugeschrieben, zwei - IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA - pro-iranischen Milizen (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 wurde im Gouvernement Babil ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer verzeichnet (Wing 6.7.2021). Zwei bewaffnete Personen wurden durch ihre eigene IED verletzt, als sie versuchten den Distrikt Jurf al-Sakh über die Anbar Wüste zu infiltrieren (NINA 10.6.2021). Im Juni wurden außerdem fünf Mitglieder einer IS-Zelle wegen Terrorismusvorwürfen verhaftet, die gestanden haben, für die Ermordung eines Bürgers und für mehrere Anschläge gegen Sicherheitskräfte verantwortlich gewesen zu sein (AA 26.6.2021; vgl. Anadolu 26.6.2021). Im Juli 2021 wurden im Gouvernement Babil sieben sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem zivilen Toten und zwei Verletzten, davon drei ISF-Angehörige verzeichnet. Bei drei der Vorfälle handelte es sich um Angriffe des Islamischen Staates (IS) auf den nordwestlichen Distrikt Jurf al-Sakh, der als Basis für die Kataib Hizbollah PMF dient. Drei Vorfälle, darunter zwei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 2.8.2021). Im August wurden zwölf Vorfälle verzeichnet, mit vier Toten und zwei Verletzten. Bei einem der Toten und zwei der Verletzten handelt es sich um Zivilisten. Drei Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, darunter die Ermordung eines PMF-Kommandanten, während neun Vorfälle - IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA - pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden (Wing 6.9.2021).
Gouvernement Basra
Im Februar 2021 wurden in Basra zwei sicherheitsrelevante Vorfälle ohne Opfer verzeichnet. Es handelt sich dabei um zwei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, die pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden (Wing 8.3.2021). Im Mai 2021 wurde in Basra ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer verzeichnet. Es handelte sich dabei um einen IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA, der pro-iranischen Milizen zugeschrieben wird (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 wurde im Gouvernement Basra mit einem IED-Angriff auf einen Versorgungskonvois der USA ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer verzeichnet, der pro-iranischen Milizen zugeschrieben wird (Wing 6.7.2021). Selbiges geschah im Juli 2021 (Wing 2.8.2021) und im August 2021 (Wing 6.9.2021).
Gouvernement Dhi Qar
Im Jänner 2021 wurden in Dhi Qar drei sicherheitsrelevante Vorfälle ohne Opfer verzeichnet. Alle drei Vorfälle, IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 4.2.2021). Im Februar 2021 wurde in Dhi Qar ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer verzeichnet. Es handelt sich dabei um einen IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA, der pro-iranischen Milizen zugeschrieben wird (Wing 8.3.2021). Im März 2021 wurden in Dhi Qar zwei sicherheitsrelevante Vorfälle ohne Opfer verzeichnet. Beide Vorfälle - IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA - werden pro-iranischen Milizen zugerechnet (Wing 5.4.2021). Im April 2021 wurden in Dhi Qar drei sicherheitsrelevante Vorfälle ohne Opfer vermeldet. Es handelte sich dabei um IED-Angriffe auf einen Versorgungskonvoi der USA, der pro-iranischen Milizen zugeschrieben wird (Wing 3.5.2021). Im Mai 2021 wurden in Dhi Qar drei sicherheitsrelevante Vorfälle ohne Opfer verzeichnet. Es handelte sich dabei um drei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, die pro-iranischen Milizen zugeordnet werden (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 wurden im Gouvernement Dhi Qar drei sicherheitsrelevante Vorfälle ohne Opfer verzeichnet, die pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden. Es handelte sich dabei um IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA (Wing 6.7.2021). Im August 2021 wurden in Dhi Qar vier Vorfälle ohne Opfer registriert. Es handelte sich dabei um IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, die pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden (Wing 6.9.2021).
Gouvernement Muthannah
Im Jänner 2021 wurden in Muthannah zwei sicherheitsrelevante Vorfälle ohne Opfer verzeichnet. Beide Vorfälle - IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA - werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 4.2.2021). Im März 2021 wurden in Muthannah zwei sicherheitsrelevante Vorfälle ohne Opfer vermerkt. Beide Vorfälle, IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, werden pro-iranischen Milizen zugerechnet (Wing 5.4.2021). Im April 2021 wurde in Muthannah ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer verzeichnet. Es handelte sich dabei um IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, die pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden (Wing 3.5.2021). Im Mai 2021 wurden in Muthannah drei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, vermeintlich durch pro-iranischen Milizen, registriert. Hierbei gab es keine Opfer (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 kam es in Muthannah zu einem IED-Angriff auf einen Versorgungskonvois der US-Streitkräfte, jedoch ohne Opfer, der pro-iranischen Milizen zugerechnet wird (Wing 6.7.2021). Selbiges geschah im August 2021 (Wing 6.9.2021).
Gouvernement Qadisiyyah
Im Februar 2021 wurde in Qadisiyyah drei sicherheitsrelevante Vorfälle ohne Opfer verzeichnet. Es handelt sich dabei um drei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, die pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden (Wing 8.3.2021). Im März 2021 wurden in Qadisiyyah vier sicherheitsrelevante Vorfälle ohne Opfer verzeichnet. Alle vier Vorfälle werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Bei drei handelte es sich um IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, beim vierten um einen vereitelten derartigen Angriff (Wing 5.4.2021). Im April 2021 wurden in Qadisiyyah drei (Wing 3.5.2021) und im Mai 2021 vier IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der US-Streitkräfte, vermeintlich durch pro-iranische Milizen, verzeichnet, ohne dass jemand zu Schaden kam (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 wurden im Gouvernement Qadisiyyah zwei sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Verletzten, einer davon ein Zivilist, ein weiterer ein Ausländer, verzeichnet, die pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden. Bei zwei der Vorfälle handelte es sich um IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA (Wing 6.7.2021). Im August 2021 wurden in Qadisiyyah acht Vorfälle ohne Opfer verzeichnet. Es handelte sich dabei um IED-Angriffe auf einen Versorgungskonvois der USA, welche pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden (Wing 6.9.2021).
Quellen:
- Anadolu Agency (26.6.2021): Iraq dismantles Daesh/ISIS sleeper cell in Babel, https://www.aa.com.tr/en/middle-east/iraq-dismantles-daesh-isis-sleeper-cell-in-babel/2286358, Zugriff 28.5.2021
- CGRA - Commissariat général aux réfugiés et aux apatrides [Belgien] (20.3.2020): Security Situation in Central and Southern Iraq, https://www.cgra.be/fr/infos-pays/security-situation-central-and-southern-iraq, Zugriff 25.8.2021
- Garda World (15.7.2021): Iraq: Improvised explosive device targets convoy carrying military supplies in Dhi Qar Governorate July 15, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/502161/iraq-improvised-explosive-device-targets-convoy-carrying-military-supplies-in-dhi-qar-governorate-july-15, Zugriff 25.8.2021
- NINA - National Iraqi News Agency (10.6.2021): An IED Explodes On Two Armed Men While Trying To Infiltrate Jurf Al-Nasr District, North Of Babylon, https://ninanews.com/Website/News/Details?key=909238, Zugriff 25.8.2021
- UNAMI - UN Assistance Mission for Iraq (5.2021): Update on Demonstrations in Iraq, Accountability for Human Rights Violations and Abuses by Unidentified Armed Elements, https://www.ecoi.net/en/file/local/2054109/UNAMI_Report_Accountability_for_Human_Rights_Violations_and_Abuses_300521.pdf, Zugriff 25.8.2021
- Wing, Joel, Musings on Iraq (9.9.2019): Islamic State’s New Game Plan In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/09/islamic-states-new-game-plan-in-iraq.html, Zugriff 25.8.2021
- Wing, Joel, Musings on Iraq (6.9.2021): Islamic State’s Summer Offensive In Iraq Ends In August, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/09/islamic-states-summer-offensive-in-iraq.html, Zugriff 7.9.2021
- Wing, Joel, Musings on Iraq (2.8.2021): Violence Picks Up Again In Iraq In July 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/08/violence-picks-up-again-in-iraq-in-july.html, Zugriff 25.8.2021
- Wing, Joel, Musings on Iraq (6.7.2021): Security In Iraq June 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/07/security-in-iraq-june-2021.html, Zugriff 25.8.2021
- Wing, Joel, Musings on Iraq (7.6.2021): Islamic State’s Offensive Appears Over While Pro-Iran Groups Maintain Campaign In May 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/06/islamic-states-offensive-appears-over.html, Zugriff 25.8.2021
- Wing, Joel, Musings on Iraq (3.5.2021): Islamic State Ramadan Offensive Begins, Pro-Iran Groups Increase Attacks In April 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/05/islamic-state-ramadan-offensive-begins.html, Zugriff 25.8.2021
- Wing, Joel, Musings on Iraq (5.4.2021): Violence In Iraq, March 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/04/violence-in-iraq-march-2021.html, Zugriff 25.8.2021
- Wing, Joel, Musings on Iraq (8.3.2021): IS Winter Break Continues In Feb While Pro-Iran Groups Picking Up Attacks, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/03/is-winter-break-continues-in-feb-while.html, Zugriff 25.8.2021
- Wing, Joel, Musings on Iraq (4.2.2021): Violence Continues To Decline In Iraq Winter 2020-21, https://musingsoniraq.blogspot.com/2021/02/violence-continues-to-decline-in-iraq.html, Zugriff 25.8.2021
Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung: 15.10.2021
Die irakische Gerichtsbarkeit besteht aus dem Obersten Justizrat, dem Obersten Gerichtshof, dem Kassationsgericht, der Staatsanwaltschaft, der Justizaufsichtskommission, dem Zentralen Strafgericht und anderen föderalen Gerichten mit jeweils eigenen Kompetenzen (Fanack 8.7.2020). Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts (AA 22.1.2021). Das Rechtssystem basiert auf einer Mischung aus zivilem und islamischem Recht (Fanack 8.7.2020).
Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vgl. AA 22.1.2021, USDOS 30.3.2021, GIZ 1.2021a). Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein (USDOS 30.3.2021). Die Justiz ist von Korruption, politischem Druck, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang wenden sich viele Iraker an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 3.3.2021).
Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt (AA 22.1.2021). Strafverfahren sind zutiefst mangelhaft. Willkürliche Verhaftungen, einschließlich Verhaftungen ohne Haftbefehl, sind üblich (FH 3.3.2021). Eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen erheblich ausgedehnt. Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt würden. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über "schiitische Siegerjustiz" und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten. Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen (AA 22.1.2021).
Korruption oder Einschüchterung beeinflussen Berichten zufolge einige Richter in Strafsachen auf der Prozessebene und bei der Berufung vor dem Kassationsgericht. Zahlreiche Drohungen und Morde durch konfessionelle, extremistische und kriminelle Elemente oder Stämme beeinträchtigten die Unabhängigkeit der Justiz. Richter, Anwälte und ihre Familienangehörigen sind häufig mit Morddrohungen und Angriffen konfrontiert (USDOS 30.3.2021).
Die Verfassung garantiert das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess für alle Bürger (USDOS 30.3.2021) und das Recht auf Rechtsbeistand für alle verhafteten Personen (CEDAW 30.9.2019; vgl. HRW 13.1.2021). Dennoch verabsäumen es Beamte routinemäßig, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren. In zahlreichen Fällen dienen erzwungene Geständnisse als primäre Beweisquelle. Beobachter berichteten, dass Verfahren nicht den internationalen Standards entsprechen (USDOS 30.3.2021).
Die Behörden verletzen systematisch die Verfahrensrechte von Personen, die verdächtigt werden dem sog. IS anzugehören (FH 3.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021). Menschenrechtsgruppen kritisierten, insbesondere in Terrorismusverfahren, die systematische Verweigerung des Zugangs der Angeklagten zu einem Rechtsbeistand und die kurzen, summarischen Gerichtsverfahren mit wenigen Beweismitteln für spezifische Verbrechen, abgesehen von vermeintlichen Verbindungen der Angeklagten zum IS (HRW 13.1.2021; vgl. CEDAW 30.9.2019). Rechtsanwälte beklagen einen häufig unzureichenden Zugang zu ihren Mandanten, wodurch eine angemessene Beratung erschwert wird. Viele Angeklagte treffen ihre Anwälte zum ersten Mal während der ersten Anhörung und haben nur begrenzten Zugang zu Rechtsbeistand während der Untersuchungshaft. Dies gilt insbesondere für die Anti-Terror-Gerichte, wo Justizbeamte Berichten zufolge versuchen, Schuldsprüche und Urteilsverkündungen für Tausende von verdächtigen IS-Mitgliedern in kurzer Zeit abzuschließen (USDOS 30.3.2021). 2018 dauerten einige Prozesse, die ein Todesurteil zur Folge hatten nur etwa 20 Minuten und hunderte von Familienangehörigen mutmaßlicher IS-Kämpfer wurden willkürlich inhaftiert (FH 3.3.2021). Anwälte, die Familien mit vermeintlicher IS-Zugehörigkeit unterstützen, berichten bedroht zu werden (USDOS 30.3.2021).
Am 28.3.2018 kündigte das irakische Justizministerium die Bildung einer Gruppe von 47 Stammesführern an, genannt al-Awaref, die sich als Schiedsrichter mit der Schlichtung von Stammeskonflikten beschäftigen soll. Die Einrichtung dieses Stammesgerichts wird durch Personen der Zivilgesellschaft als ein Untergraben der staatlichen Institution angesehen (Al Monitor 12.4.2018; vgl. UK Home Office 2.2020). Das informelle irakische Stammesjustizsystem überschneidet und koordiniert sich mit dem formellen Justizsystem (TCF 7.11.2019).
In Ermangelung von Recht und Ordnung - oder zumindest des Vertrauens in das Rechtssystem - greifen immer mehr Iraker auf die Stammesjustiz zurück (AW 29.6.2019; vgl. FH 3.3.2021, UK Home Office 3.2021). Stammesgerichte beschäftigen sich mit kommerziellen und kriminellen Angelegenheiten, Diebstahl, bewaffneten Konflikten, Körperverletzung und Mord sowie deren Beilegung durch Entschädigungszahlungen (Blutgeld oder diya), den Austausch von Frauen und Mädchen, Heirat und Vergeltung (UK Home Office 3.2021).
Nach Ansicht der Regierung gibt es im Irak keine politischen Gefangenen. Alle inhaftierten Personen haben demnach gegen Strafgesetze verstoßen. Politische Gegner der Regierung behaupteten jedoch, diese habe Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand von Korruption, Terrorismus und Mord inhaftiert oder zu inhaftieren versucht. Eine Beurteilung ist kaum möglich, aufgrund mangelnder Transparenz seitens der Regierung, Korruption während der Verfahren und wegen des eingeschränkten Zugangs zu Gefangenen, insbesondere solchen, die in Einrichtungen der Terrorismusbekämpfung, der Geheimdienste und des Militärs inhaftiert sind (USDOS 30.3.2021).
Im südirakischen Basra berichten Einwohner über sogenannte "degga ashairiya" (Stammeswarnungen). Bei diesem alten Brauch zur Beilegung von Streitigkeiten versammeln sich bewaffnete Angehörige eines Stammes vor dem Haus eines Angehörigen eines gegnerischen Stammes und beschießen dieses, bis sich dieser bereit erklärt, herauszukommen und einen Streit durch Verhandlungen beizulegen. Wenn er sich weigert zu verhandeln oder keine Einigung erzielt wird, kann dies zu mehr Gewalt und manchmal auch zu Todesopfern führen (AW 29.6.2019).
In den von Bagdad kontrollierten Gebieten können Kinder ab dem Alter von neun Jahren strafrechtlich verfolgt werden, was gegen internationale Standards verstößt. Ein Komitee in Mossul verbesserte den Umgang mit der strafrechtlichen Verfolgung von Kindern, die verdächtigt werden dem sog. IS anzugehören (HRW 13.1.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff 3.3.2021
- Al Monitor (12.4.2018): Will Iraq's new 'tribal court' undermine rule of law?, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2018/04/iraq-tribalism-sheikhs-justice-law.html, Zugriff 2.2.2021
- AW - The Arab Weekly (29.6.2019): Tribal feuds pushing many Iraqis to leave Basra, https://thearabweekly.com/tribal-feuds-pushing-many-iraqis-leave-basra, Zugriff 28.1.2021
- CEDAW - UN Committee on the Elimination of Discrimination Against Women (30.9.2019): The Compliance of Iraq with Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women; Alternative Report about the Death Penalty, https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CEDAW/Shared Documents/IRQ/INT_CEDAW_CSS_IRQ_37410_E.DOCX, Zugriff 28.1.2021
- Fanack (8.7.2020): Governance Politics of Iraq, https://fanack.com/iraq/governance-and-politics-of-iraq/, Zugriff 28.1.2021
- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021a): Irak - Geschichte Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]
- HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043505.html, Zugriff 28.1.2021
- Stanford - Stanford Law School (2013): Constitutional Law of Iraq, https://law.stanford.edu/wp-content/uploads/2018/04/ILEI-Constitutional-Law-2013.pdf, Zugriff 28.1.2021
- TCF - The Century Foundation (7.11.2019): Tribal Justice in a Fragile Iraq, https://tcf.org/content/report/tribal-justice-fragile-iraq/?agreed=1, Zugriff 2.2.2021
- UK Home Office [UK] (3.2021): Country Policy and Information Note Iraq: ‘Honour’ crimes, https://www.ecoi.net/en/file/local/2048206/Iraq_-_Honour_Crimes_-_CPIN_-_v2.0_-_March_2021_-_EXT.pdf, Zugriff 1.4.2021
- UK Home Office [UK] (2.2020): Country Policy and Information Note Iraq: Blood feuds, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025236/Iraq_-_Blood_Feuds_-_CPIN_v2.0_-_Feb_2020_-_EXT__004_.pdf, Zugriff 2.2.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021
Rechtsschutz / Justizwesen in der Kurdischen Region im Irak (KRI)
Letzte Änderung: 13.09.2021
Auch in der Kurdischen Region im Irak (KRI) gibt es Defizite der rechtsstaatlichen Praxis, wenngleich das Justizsystem grundsätzlich funktional ist (AA 22.1.2021). Der Kurdische Justizrat ist rechtlich, finanziell und administrativ unabhängig vom Justizministerium der Kurdischen Regionalregierung (KRG), die Exekutive beeinflusst jedoch politisch sensible Fälle. Ebenso nehmen die regional stärksten Parteien Einfluss auf Ernennungen von Richtern und auf Urteile (USDOS 30.3.2021).
Beamte der KRI berichten, dass Staatsanwälte und Verteidiger bei der Durchführung ihrer Arbeit häufig auf Hindernisse stoßen, und dass Prozesse aus administrativen Gründen unnötig verzögert werden. COVID-19- Präventivmaßnahmen und Schließungen stellten im Jahr 2020 zusätzliche Hindernisse für die Abwicklung von Gerichtsverfahren dar. Nach Angaben der Unabhängigen Menschenrechtskommission der KRI (IHRCKR) bleiben Häftlinge auch nach gerichtlicher Anordnungen ihrer Freilassung für längere Zeit in den Einrichtungen des internen Sicherheitsdienstes der KRI (USDOS 30.3.2021).
Es gibt Berichte darüber, dass Männern und Buben, insbesondere solchen, denen vorgeworfen wurde mit dem sog. Islamischen Staat (IS) in Verbindung zu stehen, ihr Recht auf eine angemessene Verteidigung verweigert wurde. Personen, die des Kurdischen nicht mächtig sind, wurde kein Dolmetscherdienst zur Verfügung gestellt, bereitgestellte Anwälte sprachen erst am Tag der Verhandlung mit ihren Mandanten, und Gerichtsverhandlungen wurden in Schnellverfahren geführt, wobei keine Untersuchungen über Behauptungen von Folter und anderen Misshandlungen eingeleitet wurden (AI 11.2020).
In der KRI können Kinder ab dem Alter von elf Jahren strafrechtlich verfolgen werden, was gegen internationale Standards verstößt (HRW 13.1.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff 3.3.2021
- AI - Amnesty International (11.2020): Marked for Life - Displaced Iraqis in Cycle of Abuse and Stigmatization [MDE 14/3318/2020], https://www.ecoi.net/en/file/local/2041230/MDE1433182020ENGLISH.pdf, Zugriff 2.2.2021
- HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043505.html, Zugriff 28.1.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021
Sicherheitskräfte und Milizen
Letzte Änderung: 15.10.2021
Im Mai 2003, nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein, demontierte die Koalitions-Übergangsverwaltung das irakische Militär und schickte dessen Personal nach Hause.Statt des bisherigen war ein politisch neutrales Militär vorgesehen. Das aufgelöste Militär bildete einen großen Pool für Aufständische (Fanack 8.7.2020).
Der Irak verfügt über mehrere Sicherheitskräfte, die im ganzen Land operieren: die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) unter dem Innen- und Verteidigungsministerium, die dem Innenministerium unterstellten Strafverfolgungseinheiten der Bundes- und Provinzpolizei, der Dienst zum Schutz von Einrichtungen, Zivil- und Grenzschutzeinheiten, die dem Öl-Ministerium unterstellte Energiepolizei zum Schutz der Erdöl-Infrastruktur sowie die dem Premierminister unterstellten Anti-Terroreinheiten und der Nachrichtendienst des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS). Neben den staatlichen Sicherheitskräften gibt es das Volksmobilisierungskomitee, eine staatlich geförderte militärische Dachorganisation, der etwa 60 Milizen angehören, die als Volksmobilisierungskräfte (PMF) bekannt sind. PMF operieren im ganzen Land, oft außerhalb der Kontrolle der Regierung und in Opposition zur Regierungspolitik (USDOS 30.3.2021). Siehe hierzu Kapitel: Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi
Militäreinheiten verschiedener Zweige der irakischen Sicherheitskräfte und der PMF, einschließlich Stammeseinheiten, aus mehreren Provinzen, nehmen gemeinsam an Sicherheitsoperationen gegen den sog IS teil, unterstützt durch Luftstreitkräfte der irakischen Armee und der internationalen Koalition (NI 18.5.2021).
Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle, insbesondere über bestimmte, mit dem Iran verbündete Einheiten der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und das Popular Mobilization Committee (USDOS 30.3.2021).
Seit Anfang 2021 gibt es ein Koordinationsabkommen zwischen den ISF und den Peschmerga der Kurdischen Regionalregierung (KRG). Die Zusammenarbeit soll sich auf die Koordinierung und das Sammeln von Informationen zur Bekämpfung des sog. IS in den sogenannten "umstrittenen Gebieten" beschränken und die Lücken zwischen den Sicherheitskräften schließen, die bisher vom IS ausgenutzt werden konnten. Es gibt auch Stimmen, die für die Bildung einer gemeinsamen Truppe einstehen (Rudaw 23.5.2021).
Quellen:
- Fanack (8.7.2020): Governance Politics of Iraq, https://fanack.com/iraq/governance-and-politics-of-iraq/, Zugriff 28.1.2021
- NI - Newlines Institute (18.5.2021): ISIS in Iraq: Weakened but Agile, https://newlinesinstitute.org/iraq/isis-in-iraq-weakened-but-agile/?ref=nl, Zugriff 20.5.2021
- Rudaw (23.5.2021): Peshmerga-Iraq cooperation will ‘close that gap,’ cut off ISIS: Coalition, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/230520212, Zugriff 3.6.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021
Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF)
Letzte Änderung: 13.09.2021
Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF, Iraqi Security Forces) bestehen aus Einheiten, die vom Innen- und Verteidigungsministerium, den Volksmobilisierungseinheiten (PMF), und dem Counter-Terrorism Service (CTS) verwaltet werden. Das Innenministerium ist für die innerstaatliche Strafverfolgung und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig. Es beaufsichtigt die Bundespolizei, die Provinzpolizei, den Dienst für den Objektschutz, den Zivilschutz und das Ministerium für den Grenzschutz. Die Energiepolizei, die dem Ölministerium unterstellt ist, ist für den Schutz von kritischer Erdöl-Infrastruktur verantwortlich. Konventionelle Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die Verteidigung des Landes zuständig, führen aber in Zusammenarbeit mit Einheiten des Innenministeriums auch Einsätze zur Terrorismusbekämpfung sowie interne Sicherheitseinsätze durch. Der CTS ist direkt dem Premierminister unterstellt und überwacht das Counter-Terrorism Command (CTC), eine Organisation, zu der drei Brigaden von Spezialeinsatzkräften gehören (USDOS 30.3.2021).
Die irakischen Streit- und Sicherheitskräfte dürften mittlerweile wieder ca. 150.000 bis 185.000 Armee-Angehörige (ohne PMF und Peshmerga) und über 100.000 Polizisten umfassen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Es gibt kein Polizeigesetz, die individuellen Befugnisse einzelner Polizisten sind sehr weitreichend. Ansätze zur Abhilfe und zur Professionalisierung entstehen durch internationale Unterstützung: Die Sicherheitssektorreform wird aktiv und umfassend von der internationalen Gemeinschaft unterstützt (AA 22.1.2021).
Straffreiheit für Angehörige der Sicherheitskräfte ist ein Problem. Es gibt Berichte über Folter und Misshandlungen im ganzen Land in Einrichtungen des Innen- und Verteidigungsministeriums, sowie über extra-legale Tötungen (USDOS 30.3.2021). Den Sicherheitskräften werden zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen („forced disappearance“) zur Last gelegt: Im Zuge von Antiterror-Operationen, aber auch an Checkpoints, wurden nach 2014 junge, vorwiegend sunnitische Männer gefangen genommen (AA 22.1.2021).
Internationale Militär-und Polizeiausbildung unterstützt die irakischen Sicherheitskräfte bei ihrer Professionalisierung (AA 22.1.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf , Zugriff 3.3.202
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021
Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi
Letzte Änderung: 15.10.2021
Der Name "Volksmobilisierungskräfte" (arab: al-Hashd ash-Sha‘bi, engl.: Popular Mobilization Forces - PMF oder auch Popular Mobilization Units - PMU) bezeichnet eine Dachorganisation, ein loses Bündnis von etwa 40 bis 70 Milizen (USDOS 30.3.2021; vgl. FPRI 19.8.2019, Clingendael 6.2018, S.1f, Wilson Center 27.4.2018), die, je nach Quelle, zwischen 45.000 und 142.000 Kämpfer umfassen (ICG 30.7.2018). Die PMF formierten sich 2014 infolge eines Rechtsgutachtens, einer sogenannten Fatwa, durch Ayatollah Ali as-Sistani, welcher darin zum Kampf gegen den vorrückenden, sog. Islamischen Staat (IS) aufrief (SWP 8.2016; S.2-4; vgl. TCF 5.3.20218, S.2, EPIC 5.2020). Die irakische Regierung bemühte sich hernach, die Kontrolle über diese zu bewahren, indem sie am 15.6.2014 eine Kommission (auch Komitee genannt) der Volksmobilisierung bildete, das formal dem Ministerpräsidenten untersteht (SWP 8.2016; S.4).
Die PMF, deren Wurzeln teilweise auf die Zeit vor 2003 zurückgehen, sind keine einheitliche Organisation, sondern bestehen aus einer Reihe von Netzwerken, die sich in ihrer Struktur und ihren Verbindungen zueinander und zu anderen Akteuren im Staat unterscheiden (CH 2.2021, S.9). Sie haben unterschiedliche Organisationsformen, Einfluss und Haltungen zum irakischen Staat (Clingendael 6.2018, S.3f). Die PMF weisen ein breites Spektrum auf, sowohl organisatorisch und ideologisch als auch in Bezug auf die religiöse Zusammensetzung der einzelnen Formationen. Die PMF bestehen aus Einheiten mit unterschiedlicher Geschichte, Zugehörigkeit und Loyalität (TCF 5.3.2018, S.3).
Die PMF werden grob in drei Gruppen eingeteilt: Erstens die pro-iranischen schiitischen Milizen und zweitens die nationalistisch-schiitischen Milizen, die den iranischen Einfluss ablehnen. Letztere nehmen eine positivere Haltung gegenüber der irakischen Regierung ein und sprechen sich für die Auflösung der PMF und die Eingliederung ihrer Mitglieder in die irakische Armee bzw. Polizei aus. Und drittens gibt es die heterogene Gruppe der nicht-schiitischen Milizen, die üblicherweise nicht auf einem nationalen Level operieren, sondern lokal aktiv sind. Zu letzteren zählen beispielsweise die mehrheitlich sunnitischen Stammesmilizen und die kurdisch-jesidischen "Sinjar Widerstandseinheiten". Letztere haben Verbindungen zur Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in der Türkei und zu den Volksverteidigungseinheiten (YPG) in Syrien (Clingendael 6.2018, S.3f). Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist somit schiitisch, was auch die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere "Minderheiten-Einheiten" der PMF sind in ihren Heimatregionen tätig (USDOS 30.3.2021).
Die PMF wurden im Dezember 2016 (erstmals) formell in die irakischen Streitkräfte integriert (AA 22.1.2021, S.16; vgl. FPRI 19.8.2019). Allerdings hat die gewählte offizielle Formulierung, welche die PMF als Teil der Sicherheitskräfte des Landes bezeichnet und sie gleichzeitig als "unabhängig" definiert, viel Raum für Interpretationen gelassen (ICSR 1.11.2018, S.5). Seit 2017 unterstehen die PMF formell dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten, dessen tatsächliche Einflussmöglichkeiten aber weiterhin als begrenzt gelten (AA 22.1.2021, S.16; vgl. FPRI 19.8.2019). Am 8.3.2018 brachte der damalige irakische Ministerpräsident Haider al-Abadi eine Proklamation ein, mit der die Mitglieder der PMF in die irakischen Sicherheitskräfte eingegliedert wurden, wobei sie dasselbe Gehalt wie die Angehörigen des Militärs erhalten, denselben Gesetzen unterworfen werden und Zugang zu Militärschulen und Militärinstituten erhalten sollten (EPIC 5.2020). Am 1.7.2018 folgte ein dementsprechendes Dekret, wonach der Regierungschef als Oberkommandierender der PMF deren Vorsitzenden ernennt. Bewaffneten Gruppen, die offen oder verdeckt außerhalb der Bestimmungen des Dekrets arbeiten, gelten demnach als illegal und werden entsprechend verfolgt (1000 IT 11.7.2019). Trotz dieser und weiterer Versuche der Regierung, die PMF zu regulieren und zu kontrollieren, operieren viele der mächtigsten Gruppierungen der PMF weiterhin außerhalb der formalen Befehlskette und führen illegale, politische, wirtschaftliche und sicherheitsrelevante Aktivitäten durch (EPIC 5.2020). Verschiedene PMF-Einheiten haben sogar Militärindustrien im Irak aufgebaut, von simpler Ausrüstung und Munition bis mutmaßlich zur Produktion von Artilleriegranaten (WI 23.3.2020, S.70f). Die begrenzten Einflussmöglichkeiten des Premierministers haben es den PMF erlaubt, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen (AA 22.1.2021, S.19).
Die PMF-Netzwerke stehen in einer symbiotischen Beziehung zu den irakischen Sicherheitsdiensten, den politischen Parteien und der Wirtschaft. Zu ihren Mitgliedern gehören nicht nur Kämpfer, sondern auch Parlamentarier, Kabinettsminister, lokale Gouverneure, Mitglieder von Provinzräten, Geschäftsleute in öffentlichen und privaten Unternehmen, hohe Beamte, humanitäre Organisationen und Zivilisten. Politische Entscheidungsträger, die die PMF reformieren oder einschränken wollen, haben sich auf eine Reihe von Optionen verlassen: die einzelnen Gruppen gegeneinander ausspielen, alternative Sicherheitsinstitutionen aufbauen, Sanktionen gegen Einzelpersonen verhängen oder mit militärischer Gewalt vorgehen. Diese Optionen haben jedoch weder zu einer Reform der PMF-Netzwerke noch zu einer Reform des irakischen Staates geführt (CH 2.2021, S.2).
Viele PMF-Brigaden nehmen Befehle von bestimmten Parteien oder konkurrierenden Regierungsbeamten entgegen (FPRI 19.8.2019). In diesem Zusammenhang kommt vor allem der sog. Badr-Organisation eine große Bedeutung zu: Die Milizen werden zwar von der irakischen Regierung in großem Umfang mit finanziellen Mitteln und Waffen unterstützt, unterstehen aber formal dem von der Badr-Organisation dominierten Innenministerium, wodurch keine Rede von umfassender staatlicher Kontrolle sein kann (Süß 21.8.2017). Die Kontrolle der Badr-Organisation über das Innenministerium verstärkte deren Einfluss auf die Zuteilung der staatlichen Mittel und deren Weitergabe an die einzelnen PMF-Milizen (Clingendael 6.2018, S.6).
Insbesondere mit dem Iran verbündete Einheiten operieren im ganzen Land oft außerhalb der Kontrolle der Regierung oder gar in Opposition zur Regierungspolitik. Selbiges gilt auch für die (offizielle) PMF-Kommission (USDOS 30.3.2021), welche wiederum tendenziell pro-iranische Gruppen bevorzugt hat (ICG 30.7.2018). In der Praxis sind etliche Einheiten auch dem Iran und dessen Korps der Islamischen Revolutionsgarden unterstellt (USDOS 30.3.2021). Überdies haben einige bewaffnete Gruppen, wie die der pro-iranischen Asa'ib Ahl al-Haqq, Kata'ib Hizbollah und Harakat Hizbollah an-Nujaba sowohl Kämpfer innerhalb als auch außerhalb der PMF. Diejenigen, die sich außerhalb der Truppe befinden, beteiligen sich an Aktivitäten, wie zum Beispiel Kämpfen in Syrien, die nicht zum Auftrag der Volksmobilisierungskräfte gehören (WoR 11.11.2019), denn das Wirken der PMF ist laut Gesetz auf Einsätze im Irak beschränkt. Die irakische Regierung erkennt diese Kämpfer nicht als Mitglieder der PMF an, obwohl ihre Organisationen Teile der PMF sind (USDOS 13.3.2019). Die Präsenz pro-iranischer PMF-Milizen, namentlich der Kata'ib Hizbollah und der Kata'ib Sayyid ash-Shuhada, in Syrien nahe oder an der Grenze zum Irak belegen Berichte über Angriffe auf Einrichtungen der US-Armee und Vergeltungsmaßnahmen seitens der US-Streitkräfte im Verlaufe des Jahres 2021 (RFE/RL 27.6.2021; vlg. BBC 28.6.2021).
Die PMF sind vor allem Sicherheitsakteure. Ihr Beitrag im Kampf gegen den sog. IS und beim Halten von Gebieten nach der Vertreibung des IS sind wichtige Faktoren für ihren aktuellen, mächtigen Status. Als staatlich anerkannte Sicherheitskräfte kontrollieren ihre Mitglieder ein bedeutendes Territorium und strategische Gebiete im Irak, größtenteils in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Sicherheitsbehörden. Manchmal nützen die PMF jedoch ihre Position bei der Kontrolle lokaler Gebiete aus, um ihre eigenen Interessen, auch in finanzieller Hinsicht, durchzusetzen. Sie agieren als Lückenbüßer, wenn sich die staatlichen Stellen als unzureichend in ihrem Handeln im Bereich der Sicherheit erweisen. In einigen Gebieten sind die PMF der wichtigste Sicherheitsakteur, an den sich die Einheimischen wenden, wenn sie Schutz oder einen Fürsprecher bei Streitigkeiten oder bei der Strafverfolgung benötigen (CH 2.2021, S. 18f).
Die wirtschaftliche/finanzielle Macht der einzelnen PMF-Gruppen setzt sich zusammen aus: ihrem Anteil an staatlich zugewiesenen Mitteln, autonomen einkommengenerierenden Aktivitäten und externer Finanzierung (vor allem durch den Iran). Autonome einkommenschaffende Aktivitäten erfolgen in der Regel in Form von religiösen Steuern, Einnahmen aus Heiligtümern und Unterstützung durch religiöse Wohltätigkeitsorganisationen. Diese Mittel sind jedoch relativ bescheiden (Clingendael 6.2018, S.7f). Den Löwenanteil machen die offiziellen Zuwendungen aus. 2020 betrugen die Budgetmittel der PMF-Kommission 2,6 Mrd. US-Dollar (CH 2.2021, S.19). - Darüberhinaus aquirieren PMF-Milizen Einnahmen aus halb-legalen Quellen und in krimineller Weise (FPRI 19.8.2019). Die Einkünfte kommen hauptsächlich aus dem großangelegten Ölschmuggel, Schutzgelderpressungen, Amtsmissbrauch, Entführungen, Waffen- und Menschenhandel, Antiquitäten- und Drogenschmuggel. Entführungen sind und waren ein wichtiges Geschäft aller Gruppen, dessen hauptsächliche Opfer zahlungsfähige Iraker sind (Posch 8.2017). Neben diesen illegalen Methoden erwerben die PMF beispielsweise im ganzen Land Grundstücke, was ihnen ermöglicht, Unternehmen anzusiedeln und von diesen dann Abgaben zu lukrieren. Einnahmen werden, auch in Kooperation mit anderen Sicherheitskräften, an Grenzübergängen und Checkpoints an wichtigen Verkehrsverbindungen generiert (CH 2.2021, S.29-31). Außer durch die Finanzierung durch den irakischen sowie den iranischen Staat bringen die Milizen einen wichtigen Teil der Finanzmittel selbst auf – mit Hilfe der organisierten Kriminalität. Ein Naheverhältnis zu dieser war den Milizen quasi von Beginn an in die Wiege gelegt. Vor allem bei Stammesmilizen waren Schmuggel und Mafiatum weit verbreitet. Die 2003/4 neu gegründeten Milizen kooperierten zwangsläufig mit den Mafiabanden ihrer Stadtviertel. Kriminelle Elemente wurden aber nicht nur kooptiert, die Milizen sind selbst in einem so hohen Ausmaß in kriminelle Aktivitäten verwickelt, dass manche Experten sie nicht mehr von der organisierten Kriminalität unterscheiden, sondern von Warlords sprechen, die in ihren Organisationen Politik und Sozialwesen für ihre Klientel und Milizentum vereinen – oft noch in Kombination mit offiziellen Positionen im irakischen Sicherheitsapparat (Posch 8.2017).
Trotz des Schutzes, den die PMF bieten, sind sie aufgrund ihrer strategischen Kontrolle und ihrer sich wandelnden Rolle weiterhin eine Quelle lokaler Auseinandersetzungen und Polarisierungen. Für mehrere Befragte sind die PMF-Milizen Helden, die ihr Leben geopfert haben, um den IS zu besiegen - ganz im Gegensatz zu den Regierungstruppen und den kurdischen Peshmerga, die sich als unzuverlässig erwiesen und die Christen und Assyrer im Stich gelassen haben, als sich der IS näherte. Für andere kontrollieren die PMF weiterhin gewaltsam Gebiete gegen den Willen der Anwohner. Tatsächlich wurden in den letzten Jahren mehrere Berichte von Anwohnern, Menschenrechtsbeobachtern und internationalen Organisationen über das Fehlverhalten der PMF laut (Clingendael 5.2021, S.17). So klagten nach der Rückkehr der Zentralregierung nach Kirkuk Ende 2017 mehrere Gemeinschaften ethnischer und religiöser Minderheiten über Diskriminierung, Vertreibung und gelegentliche Gewalt durch PMF-Gruppen und Sicherheitskräfte der Regierung (DFAT 17.8.2020, S.20). Einige PMF gehen auch gegen ethnische und religiöse Minderheiten vor (USDOS 30.3.2021). Die Medien meldeten zahlreiche Vorfälle, bei denen schiitische PMF in die Häuser ethnischer und religiöser Minderheiten im gesamten Gouvernement Kirkuk eindrangen, sie plünderten und niederbrannten (DFAT 17.8.2020, S.20, 26, 32). In Ninewa, beispielsweise, nahmen mit dem Iran verbündete PMF willkürlich bzw. unrechtmäßig Kurden, Turkmenen, Christen und Angehörige anderer Minderheiten fest. Es gab zahlreiche Berichte über die Beteiligung der 30. und 50. PMF-Brigaden an Erpressungen, illegalen Verhaftungen, Entführungen und Festnahmen von Personen ohne Haftbefehl. Glaubwürdige Informationen der Strafverfolgungsbehörden wiesen darauf hin, dass die 30. PMF-Brigade an mehreren Orten in der Provinz Ninewa geheime Gefängnisse unterhielt, in denen 1.000 Gefangene untergebracht waren, die unter Vorspiegelung falscher Tatsachen aus konfessionellen Gründen festgenommen wurden. Die Anführer der 30. PMF-Brigade sollen die Familien der Inhaftierten gezwungen haben, im Gegenzug für die Freilassung ihrer Angehörigen hohe Geldbeträge zu zahlen (USDOS 30.3.2021). Jesiden und Christen sowie lokale und internationale NGOs berichteten von anhaltenden verbalen und körperlichen Übergriffen durch Mitglieder der PMF, welche auch für etliche Angriffe auf, und Vertreibungen von Sunniten, angeblich aus Rache für Verbrechen seitens des sog. IS an Schiiten, verantwortlich gemacht werden (USDOS 12.5.2021).
Einige PMF-Einheiten in den südlichen Gouvernements Najaf und al-Qadisiya sollen Kinder rekrutiert und militärische Ausbildungslager für Schüler unter 18 Jahren gesponsert haben. Einige mit dem Iran verbündete PMF-Gruppen, insbesondere Asa'ib Ahl al-Haqq (AAH) und Harakat Hizbollah an-Nujaba (HHN), rekrutierten weiterhin Burschen unter 18 Jahren für den Kampf in Syrien und im Jemen (DFAT 17.8.2020, S.47).
Mehrere Quellen geben an, dass zu den PMF gehörende Kräfte, oft von Iran unterstützte Milizen, 2019 für viele der tödlichen Angriffe auf Demonstranten, auch durch Scharfschützen, verantwortlich waren (EASO 10.2020, S.31; vgl. WI 23.3.2020, S.91), namentlich die pro-iranischen Saraya Talia al-Khorasani, Kata'ib Sayyid ash-Shuhada, Asa'ib Ahl al-Haqq und die Badr-Organisation. Die PMF wurden international auch für illegale Massenverhaftungen und Folter, Einschüchterungsversuche gegen Demonstranten und Journalisten, Attentate, Bombenanschläge und Plünderungen von Fernsehsendern kritisiert. Nach Angaben des irakischen Hochkommissariats für Menschenrechte wurden über 500 Menschen getötet und über 23.500 verwundet (Stand März 2020). Im Januar 2020 waren auch Kämpfer von Saraya as-Salam an Angriffen auf Demonstranten und an der Erstürmung von Proteststätten durch die Badr-Milizen beteiligt, die die Zeltlager der Demonstranten niederbrannten (WI 23.3.2020, S.91). Im Laufe des Jahres 2020 haben unbekannte Bewaffnete und Mitglieder der PMF Aktivisten ermordet oder entführt und mindestens 30 Menschen in Bagdad, Nasriya und Basra getötet. Auf mehr als 30 weitere wurden Mordanschläge verübt, sie kamen mit Verletzungen davon. Bis zum Ende des Jahres wurden 56 Aktivisten gewaltsam zum Verschwinden gebracht. Diejenigen, die während der Proteste 2019 gewaltsam verschwunden sind, werden weiterhin vermisst (AI 7.4.2021). Anfang Jänner 2021 belegten die USA den Vorsitzenden der PMF-Kommission, Faleh al-Fayyadh, mit Sanktionen, da dieser für die Anordnung und Ausführung der Ermordung friedlicher Demonstranten und der Durchführung einer gewaltsamen Aktionen gegen die irakische Demokratie verantwortlich sei (Al Monitor 8.1.2021).
Die PMF sollen, aufgrund guter nachrichtendienstlicher Möglichkeiten, die Fähigkeit haben, jede von ihnen gesuchte Person aufspüren zu können. Politische und wirtschaftliche Gegner werden unabhängig von ihrem konfessionellen oder ethnischen Hintergrund ins Visier genommen. Es wird als unwahrscheinlich angesehen, dass die PMF über die Fähigkeit verfügen, in der Kurdischen Region im Irak (KRI) zu operieren. Dementsprechend gehen sie nicht gegen Personen in der KRI vor (DIS/Landinfo 5.11.2018, S.23). Anlässlich der sozialen Proteste zeigten die PMF ihre Fähigkeit Kritiker zu verfolgen. Beispielsweise können kritische Kommentare in sozialen Medien zur Verfolgung seitens Asa‘ib Ahl al-Haqq, Kata’ib Hizbollah oder der Saraya as-Salam führen, welche im Stande sind, die Personen ausfindig zu machen und sie anschließend zu bedrohen und zu attackieren. Namentlich Kata’ib Hizbollah kann jeden ins Visier nehmen und kennt etwa die Namen aller, die über den Internationalen Flughafen einreisen (AQ1 27.5.2021).
Präsident der PMF-Kommission ist - auf dem Papier - Faleh al-Fayyadh. Er hat jedoch keinen großen Mitarbeiterstab und unterliegt häufig den Anweisungen der Mittelsmänner im weiteren Netzwerk der PMF (CH 2.2021, S.7). Inoffizieller Spiritus Rector und strategische Kopf der Volksmobilisierung war Jamal Ebrahimi alias Abu Mahdi al-Muhandis, Vize-Kommandeur der PMF (Zenith 3.1.2020) und zugleich Begründer sowie Anführer der pro-iranischen Kata’ib Hizbollah, welche von den USA als Terrororganisation eingestuft ist (Guardian 3.1.2020; vgl. Wilson Center 27.4.2018). Abu Mahdi Al-Muhandis galt als rechte Hand des iranischen Generalmajors der Revolutionsgarden, Qassem Soleimani. Beide wurden am 3.1.2020 bei einem US-Drohnenangriff in Bagdad getötet (Al Monitor 21.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020). Infolge dessen kam es innerhalb der PMF zu einem Machtkampf zwischen den Fraktionen, die einerseits dem iranischen Obersten Führer Ayatollah Ali Khamenei, andererseits dem irakischen Großayatollah Ali as-Sistani nahe stehen (MEE 16.2.2020). Der iranische Oberste Führer Ayatollah Ali Khamenei ernannte Brigadegeneral Esmail Ghaani als Nachfolger von Soleimani (Al Monitor 21.2.2020). Am 20.2.2020 wurde Abu Fadak Al-Mohammedawi, Kommandeur der Kata'ib Hizbollah, zum neuen stellvertretenden Kommandeur der PMF ernannt (Al Monitor 21.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020). Die Ernennung erfolgte einseitig durch die Vertreter des inneren Zirkels innerhalb der Hashd ash-Sha'bi, deren fünf (pro-iranische) Milizen dem sogenannten "Muhandis-Kern" zugeordnet werden (Warsaw Institute 9.7.2020). Die vier PMF-Fraktionen, die dem schiitischen Kleriker Ayatollah Ali as-Sistani nahe stehen, haben sich gegen die Ernennung Mohammadawis ausgesprochen und alle PMF-Fraktionen aufgefordert, sich in die irakischen Streitkräfte unter dem Oberbefehl des Premierministers zu integrieren (Al Monitor 21.2.2020).
Formal wurde der Loslösungsprozess der vier Atabat- bzw. Schrein-Milizen mit einer Entscheidung des scheidenden Regierungschefs Mahdi am 22.4.2020 eingeleitet, wonach diese Einheiten vom PMF-Kommando getrennt werden und von nun an direkt dem Premierminister verantwortlich sind (Warsaw Institute 9.7.2020; vgl. AAA 23.4.2020, Al Monitor 29.4.2020). Laut Aussagen aus dem Kreise der Schrein-Milizen auf einer Koordinierungskonferenz im Dezember 2020 wollten diese die irakische Regierung unterstützen, sich von Fraktionen und politische Parteien zu trennen, welche die Interessen eines anderen Staates, gemeint ist der Iran, verfolgen (Al Monitor 4.12.2020; vgl. Diyaruna 22.2.2021). Erklärtes Ziel der vier Schrein-Milizen sei auch die Eingrenzung und Isolation der pro-iranischen PMF (Diyaruna 22.2.2021).
Diese fortschreitende Zersplitterung der PMU lässt sich auf viele Faktoren zurückführen. Einer der Hauptgründe ist das Fehlen eines einheitlichen Ziels, das zuvor der Sieg über den sog. IS darstellte. Ein weiterer Katalysator war der Tod von Abu Mahdi al Muhandis, der in der Lage war, die unterschiedlichen Fraktionen zu einen (AIIA 12.1.2021). Und obwohl der Nachfolger Muhandis, Abu Fadak Al-Mohammedawi, enge Beziehungen zu Iran unterhält, gibt es eine breite Opposition gegen seine Führung in seiner eigenen Miliz, Kata'ib Hizbollah, die ihn als den unrechtmäßigen Chef der PMF betrachtet (Manara 10.3.2021). Die neueste Erscheinung, welche als Zeichen einer weiteren Aufsplitterung der PMF gewertet wird, ist das Auftreten mehrerer kleinerer Splittergruppen im Verlaufe des Jahres 2020, die mit größeren, vom Iran unterstützten Gruppierungen verbunden sind, die sich sowohl durch Gewalt gegen Zivilisten als auch gegen Einrichtungen der US-geführten Militärallianz hervor tun (AIIA 12.1.2021).
Innerhalb der schiitischen PMF gibt es Formationen, die mit den religiösen Lehrstätten im Irak bzw. den schiitischen religiösen Autoritäten (Marji'iya) verbunden sind (TCF 5.3.2018, S.4), und deshalb auch gelegentlich als Hashd al-Marji'i bezeichnet werden (TCF 5.3.2018, S.4; vgl. ICSR 1.11.2018, S.24). Geläufiger sind die Termini "Schrein"-Milizen bzw. Saraya al-'Atabat (kurz: Atabat) (WI 5.2.2021; vgl. ICSR 1.11.2018, S.24). Prominenter und umstrittener sind die mit dem Iran verbündeten Formationen, die oft als Hashd al-Wala'i bezeichnet werden - wala' ist das arabische Wort für Loyalität - eine Anspielung auf die Loyalität dieser Formationen gegenüber dem iranischen Obersten Führer Ali Khamenei. Die erstgenannten Gruppen sind in der Regel kleiner und wurden nach dem Fall von Mossul im Jahr 2014 als direkte Reaktion auf Sistanis Aufruf zur Massenmobilisierung gegen die Bedrohung durch den sog. IS gebildet. Bei den letztgenannten, stärker auf Iran ausgerichteten Formationen handelt es sich eher um erfahrenere Gruppen mit einer längeren Geschichte paramilitärischer Aktivitäten im Irak und in einigen Fällen auch in Syrien (TCF 5.3.2018, S.3f).
Pro-iranische Milizen: al-Hashd al-Wala'i / al-Muqawama al-Islamiyya
Das Lager, welches u.a. als al-Hashd al-Wala'i bezeichnet wird, umfasst jene PMF-Formationen, die entweder mit dem Iran verbündet sind oder mit ihm zusammenarbeiten, und die innerhalb der PMF sowohl quantitativ als auch qualitativ die Oberhand haben (EUI 6.2020, S.3). Die vom Iran unterstützten irakischen Milizen bezeichnen sich selbst auch als al-Muqawama al-Islamiyya - der islamische Widerstand - Widerstand vor allem gegen die US-geführten Koalitionstruppen, meist in Form von Raketen- und Sprengstoffangriffen (JS 12.4.2021). Jene PMF (bzw. deren Vertreter), welche im Februar 2020 das Wahlkomitee zur Bestimmung eines neuen stellvertretenden Vorsitzenden nach dem Tode Muhandis bildeten, gelten als die wichtigsten Iran-affinen Milizen. Diese sind: Kata'ib Hizbollah, die Badr-Organisation, Asa'ib Ahl al-Haqq, Kata'ib Sayyid ash-Shuhada und Kata'ib Jund al-Imam (WI 23.3.2020, S.23; vgl. ICG). Hinzu kommen noch Harakat Hizbollah an-Nujaba (Bewegung der Partei Gottes der Noblen) (ICG 30.7.2018, S.3), mit mindestens 1.500 Kämpfern, auch in Syrien aktiv (WI 23.3.2020, S.110, 204) und eine der kampferfahrensten Milizen und stark seitens des Iran gefördert (ITIC 8.1.2020), sowie die Kata’ib Imam Ali (Bataillone des Imam Ali), deren Anführer, Shibl al Zaydi, 2018 von den USA wegen seiner Verbindungen zu den Iranischen Revolutionsgarden als Terrorist eingestuft wurde (LWJ 15.12.2020). Zudem war Kata’ib Imam Ali auch 2021 in Syrien präsent (AAA 22.3.2021). Dazu gesellen sich noch die Saraya Talia al-Khorasani, die auch in Syrien aktiv waren (WI 23.3.2020, S.110, 205; vgl. ICG 30.7.2018, S.27). Einige der pro-iranischen PMF sicherten sich bei den letzten Wahlen auch ihren Einfluss im Parlament. Innerhalb der 2018 gewonnenen Parlamentssitze des Wahlbündnisses "Fatah" sind 22 Abgeordnete der Badr-Organisation zugehörig und 15 dem politischem Flügel der Asai‘b Ahl al-Haqq, Sadiqoun (CH 2.2021, S.21f; vgl. EPIC 5.2020).
Die Badr-Organisation, die mächtigste schiitische Miliz, gilt als Irans ältester Stellvertreter im Irak. Sie wurde 1982 im Iran gegründet, um Saddam Hussein zu bekämpfen, und wurde zunächst vom Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC) finanziert, ausgebildet, ausgerüstet und geführt (Soufan 20.3.2020; vgl. Wilson Center 27.4.2018). Nach der US-Invasion im Jahr 2003 kehrte sie in den Irak zurück und wurde in die neue irakische Regierung integriert. Ihre Kräfte wurden zur größten Fraktion innerhalb der staatlichen Sicherheitskräfte, insbesondere der Polizei (Wilson Center 27.4.2018), die wiederum zu einem Instrument der Badr-Organisation erwuchs (SWP 2.7.2021, S.26). Sie nahm an Wahlen teil; ihre Führer wurden in die neue Regierung in Kabinettspositionen aufgenommen. Sie behielt jedoch ihre Miliz bei (Wilson Center 27.4.2018). Sie umfasst rund 20.000 Kämpfer (Soufan 20.3.2020) und unterhält mindestens zehn Brigaden der staatlich finanzierten PMF, möglicherweise sogar siebzehn. Badr schickte ihre Kämpfer auch nach Syrien, um das Assad-Regime zu unterstützen (WI 2.9.2021). Die Badr-Organisation wird von Hadi al-Amiri angeführt. Viele Badr-Mitglieder waren oder sind Teil der offiziellen Staatssicherheitsapparate, insbesondere des Innenministeriums und der Bundespolizei (FPRI 19.8.2019). So haben einige Mitglieder der PMF auch Doppelpositionen inne. Abu Dergham al-Maturi, beispielsweise, führte die 5. PMF-Brigade, eine Badr-Brigade, und fungierte gleichzeitig als stellvertretender Kommandeur der Bundespolizei im Innenministerium (CH 2.2021, S.18f). Oder das Badr-Führungsmitglied Qassim al-Araji war Innenminister (2017-2018) und ist nun der nationale Sicherheitsberater. Die Badr ist eine große und komplexe Organisation, die sowohl einen militärischen als auch einen politischen Flügel und viele Unterfraktionen hat. Im Großen und Ganzen hat sich Badr durch seine Wahlerfolge, seine paramilitärische Macht und seine Patronagenetzwerke tief in den irakischen Staat eingebettet. Badr war die Quelle für viele jüngere und und radikalere Gruppen, einschließlich Kata'ib Hisbollah. Zwar setzt sich die Badr-Organisation für den Abzug der US-Kampftruppen aus der Region ein, doch hat sie sich im Gegensatz zu den anderen pro-iranischen PMF von Angriffen auf die USA und deren Verbündete öffentlich distanziert. Innerhalb der Muqawama nimmt die Badr-Organisation weiterhin eine wichtige Rolle ein und bleibt gleichzeitig ihren Wurzeln als iranischer Stellvertreter treu, mit weiterhin engen institutionellen und personellen Beziehungen zum IRGC (WI 2.9.2021).
Die Kata’ib Hizbollah (Brigaden der Partei Gottes) umfassen etwa 3.000 bis 7.000 Kämpfer (Al Arabiya 31.5.2020), anderen Schätzungen zufolge sogar 20.000 (Soufan 20.3.2020). Die Kata'ib Hisbollah haben enge konfessionelle, ideologische und finanzielle Bindungen zum Iran (Al Arabiya 31.5.2020). Keine andere Miliz steht den IRGC näher (Soufan 20.3.2020). Sie sind für zahlreiche Angriffe auf die von den USA geführte Militärallianz verantwortlich, und riefen u.a. auch zu Terrorattacken gegen Saudi-Arabien auf. Menschenrechtsorganisationen werfen der Miliz schwere Menschenrechtsverletzungen vor, insbesondere gegen Sunniten (Al Arabiya 31.5.2020). Sie arbeiten intensiv mit der Badr-Organisation und der libanesischen Hizbollah zusammen. Die Miliz wird von den USA seit 2009 als Terrororganisation geführt (Süß 21.8.2017).
Die Asa‘ib Ahl al-Haqq (AAH) (Liga der Rechtschaffen) mit ihrem Anführer Qais Al-Khaz'ali verfügt über etwa 15.000 Kämpfer (Soufan 20.3.2019). Die AAH ist eine mächtige schiitische Muslim-Miliz, die sich 2007 von Sadrs damaligen Mahdi-Armee abgespalten hat (Clingendael 6.2018; vgl. EPIC 5.2020). Die AAH wurde ursprünglich von den IRGC mit Unterstützung der libanesischen Hisbollah in iranischen Lagern ausgerüstet, finanziert und ausgebildet und war auch in Syrien präsent (Wilson Center 27.4.2018). Die militärische und finanzielle Unterstützung durch die Al-Quds-Einheit der IRGC hält weiterhin an (ITIC 8.1.2020). Sie richtete politische Büros, religiöse Schulen und soziale Dienste ein, vor allem im Süden Iraks und in Bagdad (Wilson Center 27.4.2018). Ihr Anführer, Qais al-Khazali, wurde von den US-Behörden im Irak wegen seiner Rolle bei tödlichen Angriffen auf US-Truppen im Jahr 2007 für fünf Jahre inhaftiert. Er gilt den für die USA als einer der Verantwortlichen für den Anschlag auf die US-Botschaft in Bagdad zu Silvester 2019. Am 3.1.2020 stufte das US-Außenministerium die AAH als terroristische Organisation und Khaz'ali als "Specially Designated Global Terrorist" ein (EPIC 5.2020). Innerhalb der Volksmobilisierung erwarb sich die Organisation den Ruf, politisch-weltanschauliche mit kriminellen Motiven zu verbinden und besonders gewalttätig zu sein. Sie wird für zahlreiche Verbrechen gegen sunnitische Zivilisten verantwortlich gemacht (SWP 2.7.2021, S.25).
Die seit 2020 vermehrt in Erscheinung tretenden pro-iranischen Splittergruppen haben ein zweifelhaftes Maß an Autonomie. Es ist nicht klar, ob es sich bei diesen um unabhängige Gruppen handelt, die von den größeren "Mutter"-Milizen unterstützt werden, oder ob sie lediglich eine Fassade für diese größeren Milizen bilden, um sich den US-Sanktionen durch die Einstufung als terroristische Organisation zu entziehen (AIIA 12.1.2021; vgl. JS 10.3.2021). Sie werden diesbezüglich insbesondere Kata'ib Hizbollah, Asa'ib Ahl al-Haqq, Kata'ib Sayyid ash-Shuhada und der Harakat Hizbollah an-Nujaba zugeordnet (JS 10.3.2021). Ihre Anzahl ist vage und wird auf 10 bis 20 Gruppen geschätzt (Al Arabiya 18.11.2020). Die neuen Splittergruppen treten durch primär zwei unterschiedliche Handlungsweisen in Erscheinung: Zum einen bewaffnete Milizen, die in der Lage sind, Anschläge auf US-Einrichtungen im Irak zu verüben, und zum anderen Straßenbanden, die eine Art sozialen Krieg auf den Straßen Bagdads führen. Zu den ersteren gehören Usbat al-Tha'ireen (Liga der Revolutionäre) und Ashab al-Kahf (die Gefährten der Höhle), die sich regelmäßig zu Raketen- oder IED-Angriffen auf US-Ziele bekennen (AIIA 12.1.2021). Usbat al-Tha'ireen übernahm beispielsweise die Verantwortung für den Angriff auf Camp Taji im März 2020, bei dem zwei amerikanische Soldaten und ein britischer Soldat getötet wurden (WI 10.4.2020; vgl. Al Arabiya 18.11.2020), während Ashab al-Kahf zahlreiche Angriffe auf Konvois sowie einen Raketenangriff auf die US-Botschaft im November 2020 für sich reklamierte (JS 10.3.2021). Zur zweiten Gruppe gehören Raba Allah/Rab'Allah (das Volk Gottes), Jund Soleimani (die Soldaten Soleimanis) und Jabhat Abu Jadahah (eng. People of the Lighter's Front), die, getragen von stark religiösen Anwandlungen, als Sittenpolizei agieren und das liberalere Leben Bagdads unterdrücken, indem sie beispielsweise Massagesalons angriffen oder Bombenanschläge auf Geschäfte verübten, die Alkohol verkauften (AIIA 12.1.2021; vgl. WI 9.4.2021). Rab'Allah gilt als wichtigste Gruppe. Im Oktober 2020 verübte sie Brandanschläge auf Büros von Fernsehsendern sowie der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP). Weiters führte sie Hetzkampagnen gegen Personen aus Politik und Medien durch und drohte ihnen mit Gewalt. Zudem organisierte sie Proteste vor ausländischen Vertretungen (WI 9.4.2021).
Iran-kritische Milizen: Atabat / Schrein-Milizen / Hashd al-Marji‘i
Bei den "Schrein"- oder Atabat-Milizen (andere Bezeichnungen: Hashd al-Atabat/ Saraya al-Atabat/ al-Atabat al-Muqadasa) oder auch Hashd al-Marji‘i handelt es sich um paramilitärische Gruppen, die mit den schiitischen Heiligtümern in Najaf und Kerbala verbunden sind, deshalb auch die Bezeichnung "Schrein-Milizen" (ICSR 1.11.2018, S.24; vgl. WI 28.5.2020, Diyaruna 1.3.2021). Liwa Ansar al-Marjaiya, Liwa Ali al-Akbar, Firqat al-Abbas al-Qitaliyah, letztere bekannter unter der Bezeichnung Abbas Kampfdivision (Abbas Combat Division) und Firqat al-Imam Ali al-Qitaliyah haben keine Verbindungen zum Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC) des Iran, sondern zu Ayatollah Ali as-Sistani, dem irakischen schiitischen Kleriker, den sie als ihr Vorbild betrachten. Insgesamt verfügen die Atabat über rund 18.000 aktive Soldaten und Zehntausende von Reservisten. Die Abbas Kampfdivision (Firqat al-Abbas) ist die militärisch fähigste der vier Gruppen, gestärkt durch die logistische Ausbildung und die Zusammenarbeit mit dem irakischen Verteidigungsministerium. Mehrere Merkmale unterscheiden die Atabat von den pro-iranischen Einheiten der PMF: Erstens arbeiten sie nur mit nationalen irakischen Institutionen zusammen und dürfen nicht mit IRGC-Kommandeuren oder anderen ausländischen Militärs in Verbindung treten. Zweitens halten sie sich aus der Politik heraus, während die iran-freundlichen Gruppen sogar ihre eigenen politischen Parteien gegründet haben. Drittens betrachten die Atabat-Einheiten die Vereinigten Staaten nicht als Feind, trotz anlassbezogener Verurteilungen von US-Aktionen. Viertens wurden die Atabat nicht der Verletzung von Menschenrechten beschuldigt. Tatsächlich haben sie kein Interesse daran, in den sunnitisch-arabischen Gebieten präsent zu sein, in denen viele solcher Verstöße begangen wurden. Ihr Hauptinteresse gilt den schiitischen heiligen Städten Karbala und Najaf und dem Wüstengebiet, die diese Städte mit Anbar verbindet. Die Atabat wurden auch nicht der Erpressung beschuldigt, im Gegensatz zu den vielen PMF-Gruppen, die solche Taktiken anwenden, um sich selbst zu erhalten, und damit den Unmut der sunnitischen Bevölkerung verschärfen (WI 28.5.2020). Die Schrein-Milizen spielten eine wichtige Rolle bei der Verteilung von Hilfsgütern im Rahmen einer Kampagne von Großayatollah as-Sistani mit dem Namen Maraji'yat al-Takaful (Solidarität der Marji'i) zur wirtschaftlichen Unterstützung der Menschen, die unter der von der Regierung verhängten Ausgangssperre während der COVID-Krise litten (EUI 6.2020, S.3).
Saraya as-Salam / Friedenskompanien
Die Saraya as-Salam mobilisierten sich 2014 aus den Rängen der vormaligen Mahdi-Armee, die dem irakischen Kleriker Muqtada as-Sadr untersteht. Sie verfolgen eine nationalistische Ideologie und eigene politische Ziele (Clingendael 6.2018, S.3). Sadr und seine Anhänger lehnen die pro-Khamenei paramilitärischen Führer und Gruppen entschieden ab. Dennoch bleiben sie Teil der Gesamtstruktur der PMF. Sie sind hinsichtlich einer Integration in die Sicherheitskräfte aufgeschlossen (ICG 30.7.2018, S.3f; vgl. FPRI 19.8.2019). Quellen sprechen von einer Gruppengröße von 50.000, teilweise sogar 100.000 Mann. Ihre Schlagkraft ist jedoch mangels ausreichender finanzieller Ausstattung und militärischer Ausrüstung begrenzt. Dies liegt darin begründet, dass Sadr politische Distanz zu Teheran wahren will, was in einer nicht ganz so großzügigen Unterstützung Irans resultiert (Süß 21.8.2017). Hinsichtlich der im Herbst 2019 aufflammenden Proteste vollzog Muqtada as-Sadr eine zwiespältige Politik. - Schon in der Anfangsphase der Oktober-Demonstrationen 2019 waren Sadristen aktiv an den Demonstrationen beteiligt, und deren Paramilitärs verteidigten andere Demonstranten vor der Gewalt staatlicher und mit dem Iran verbündeter bewaffneter Kräfte. Im Frühjahr 2020 allerdings, nachdem Sadr die Demonstranten wegen ihres Auftreten gegenüber den religiösen Autoritäten tadelte, ihre "Abweichung" vom "richtigen Weg" kritisierte und parallel die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Saraya as-Salam und der pro-iranischen Asa'ib Ahl al-Haqq eingestellt wurden, gingen die Sadr-Miliz bzw. seine Anhänger in Bagdad und weiteren Städten im Südirak gewaltsam gegen Demonstranten vor und besetzten Protestlager (FPRI, 3.2020, S.2, 17; vgl. BAMF 5.2020, S.9f, 22).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021),
- https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff 20.8.2021
- AAA - Asharq Al-Awsat (23.4.2021): Iraq: Four Brigades Break Away from PMF Command, https://english.aawsat.com/home/article/2248386/iraq-four-brigades-break-away-pmf-command, Zugriff 25.8.2021
- AAA - Asharq Al-Awsat (22.3.2021): Iranian Proxy Militia Opens New Recruitment Center in Aleppo, Syria, https://english.aawsat.com/home/article/2874471/iranian-proxy-militia-opens-new-recruitment-center-aleppo-syria, Zugriff 26.8.2021
- AI – Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Iraq 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048571.html, Zugriff 23.8.2021
- Al Arabiya (18.11.2020): Shadowy new militias in Iraq targeting US forces as new front for Iran, https://english.alarabiya.net/features/2020/11/18/Iraqi-militias-Shadowy-new-militias-in-Iraq-targeting-US-forces-as-new-front-for-Iran, Zugriff 31.8.2021
- Al Arabiya (31.5.2020): Torture, abduction, murder: Inside Kata’ib Hezbollah, Iran’s terrorist proxy in Iraq, https://english.alarabiya.net/features/2020/05/31/Iran-s-terrorist-proxy-organization-in-Iraq-Kata-ib-Hezbollah-militia, Zugriff 26.8.2021
- AIIA - Atlas Institute for International Affairs [Webster, Tom] (12.1.2021): The Shadow Militias of the Iraqi Popular Mobilization Units, https://www.internationalaffairshouse.org/the-shadows-militias-of-the-iraqi-popular-mobilization-units/, Zugriff 31.8.2021
- Al Monitor (8.1.2021): US sanctions Iraq's PMU chair Falih al-Fayadh, https://www.al-monitor.com/originals/2021/01/iraq-us-sanction-falih-pmu.html, Zugriff 24.8.2021
- Al Monitor (4.12.2020): Shiite factions close to Sistani move to separate from Iran-backed militias, https://www.al-monitor.com/originals/2020/12/iraq-iran-pmu-sistani.html, Zugriff 25.8.2021
- Al Monitor (29.4.2020): Pro-Sistani 'popular mobilization units' break with pro-Iran militias in Iraq Read more, https://www.al-monitor.com/originals/2020/04/iraq-iran-pmu-sistani.html, Zugriff 25.8.2021
- Al Monitor (21.2.2020): Iran struggles to regain control of post-Soleimani PMU, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2020/02/iraq-iran-soleimani-pmu.html, Zugriff 24.8.2021
- AQ1 - Anonyme Quelle 1 (27.5.2021): Bei der Quelle handelt es sich um einen Länderexperten für den Irak
- BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2020): Länderreport 25; Irak; Die Entstehung einer neuen Protestbewegung, Mai 2020
- https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2020/laenderreport-25-irak.pdf?__blob=publicationFile amp;v=2, Zugriff 1.9.2021
- BBC News (28.6.2021): US strikes in Iraq and Syria target Iran-backed militia facilities, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-57633360, Zugriff 23.8.2021
- CH - Catham House [Mansour, Renad] (2.2021): Networks of power - The Popular Mobilization Forces and the state in Iraq, https://www.chathamhouse.org/sites/default/files/2021-02/2021-02-25-networks-of-power-mansour.pdf, Zugriff 19.8.2021
- Clingendael - Netherlands Institute of International Relations (5.2021): Trapped in a vicious cycle Factors of instability in the Nineveh Plainshttps://www.clingendael.org/sites/default/files/2021-06/factors-of-instability-in-the-nineveh-plains.pdf, Zugriff 23.8.2021
- Clingendael - Netherlands Institute of International Relations (6.2018): Power in perspective:Four key insights into Iraq’s Al-Hashd al-Sha’abi, https://www.clingendael.org/sites/default/files/2018-06/PB_Power_in_perspective.pdf, Zugriff 27.8.2021
- DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.8.2020): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036511/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 23.8.2021
- DIS/Landinfo - Danish Immigration Service; Norwegian Country of Origin Information Center (5.11.2018): Northern Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, incl. possibility to enter and access the Kurdistan Region of Iraq (KRI), https://www.ecoi.net/en/file/local/1450541/1226_1542182184_iraq-report-security-idps-and-access-nov2018.pdf, Zugriff 24.8.2021
- Diyaruna (1.3.2021): Al-Sistani supports Iraqi state's push to curb threat of 'loyalist militias', https://diyaruna.com/en_GB/articles/cnmi_di/features/2021/03/01/feature-01, Zugriff 26.8.2021
- Diyaruna (22.2.2021): Wary of Iran's influence, Sistani supports integrating PMF into security forces, https://diyaruna.com/en_GB/articles/cnmi_di/features/2021/02/22/feature-01, Zugriff 26.8.2021
- EASO – European Asylum Support Office (10.2020): Irak: Die Protestbewegung und die Behandlung von Demonstranten und Aktivisten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042520/2020-EASO_COI_Report_Iraq_Protest+Movement_DE.pdf, Zugriff 23.8.2021
- EPIC - Enabling Peace in Iraq Center (5.2020): ISHM Reference Guide, https://enablingpeace.org/ishm-reference-guide/, Zugriff 19.8.2021
- EUI - European University Institute [Badawi, Tamer] (6.2020): The Popular Mobilisation Units as a Relief Agency: Can the Coronavirus Pandemic Accelerate Institutional Transformation?, https://cadmus.eui.eu/bitstream/handle/1814/67433/PB_2020_24_MED.pdf?sequence=1 isAllowed=y, Zugriff 26.8.2021
- FPRI – Foreign Policy Research Institute (3.2020): Making Sense of the Sadrists: Fragmentation and Unstable Politics, https://www.fpri.org/wp-content/uploads/2020/03/iraq-chapter-1.pdf, Zugriff 1.9.2021
- FPRI - Foreign Policy Research Institute [Atallah, Philippe] (19.8.2019): The Future of the Iraqi Popular Mobilization Forces, https://www.fpri.org/article/2019/08/the-future-of-the-iraqi-popular-mobilization-forces/, Zugriff 24.8.2021
- Guardian [The] (3.1.2020): Abu Mahdi al-Muhandis: Iraqi killed in US strike was key militia figure, https://www.theguardian.com/world/2020/jan/03/abu-mahdi-al-muhandis-iraq-iran-militias-suleimani, Zugriff 24.8.2021
- ICG - International Crisis Group (30.7.2018): Iraq’s Paramilitary Groups: The Challenge of Rebuilding a Functioning State, https://www.ecoi.net/en/file/local/1441720/5351_1535378852_188-iraqs-paramilitary-groups-0.pdf, Zugriff 24.8.2021
- ICSR - International Centre for Study of Radicalisation/ King’s College London [Rudolf, Inna] (1.11.2018): From Battlefield to Ballot Box: Contextualising the Rise and Evolution of Iraq’s Popular Mobilisation Units, https://icsr.info/wp-content/uploads/2018/05/ICSR-Report-From-Battlefield-to-Ballot-Box-Contextualising-the-Rise-and-Evolution-of-Iraq%E2%80%99s-Popular-Mobilisation-Units-1.pdf, Zugriff 24.8.2021
- ITIC - Meir Amit Intelligence and Terrorism Infomation Center (8.1.2020): Asa’ib Ahl al-Haq, profile of an Iraqi Shiite militia handled by the Iranian Qods Force, https://www.terrorism-info.org.il/app/uploads/2020/01/E_292_19.pdf, Zugriff 27.8.2021
- JS - Just Security (12.4.2021): Team of Legal Gladiators? Iraqi Militias’ Tortured Relationship with Law, https://www.justsecurity.org/75723/team-of-legal-gladiators-iraqi-militias-tortured-relationship-with-law/, Zugriff 6.9.2021
- JS - Just Security (10.3.2021): Iraq’s Legal Responsibility for Militia Attacks on U.S. Forces: Paths Forward, https://www.justsecurity.org/75232/iraqs-legal-responsibility-for-militia-attacks-on-u-s-forces-paths-forward/, Zugriff 6.9.2021
- LWJ - Long War Journal (15.12.2020): State Department designates Iranian-backed Bahraini militia, https://www.longwarjournal.org/archives/2020/12/state-department-designates-iranian-backed-bahraini-militia.php, Zugriff 26.8.2021
- Manara Magazine - Cambridge Middle East and North Africa Forum (MENAF) [Karriti, Rashid] (10.3.2021): The Fall of Iraq’s Popular Mobilization Forces, https://manaramagazine.org/2021/03/10/the-fall-of-the-pmf/, Zugriff 31.8.2021
- MEE - Middle East Eye (16.2.2020): Iran and Najaf struggle for control over Hashd al-Shaabi after Muhandis's killing, https://www.middleeasteye.net/news/iran-and-najaf-struggle-control-over-hashd-al-shaabi-after-muhandis-killing, Zugriff 27.8.2021
- MEMO - Middle East Monitor (21.1.2020): Iraq’s PMF appoints new deputy head as successor to Al-Muhandis, https://www.middleeastmonitor.com/20200221-iraqs-pmf-appoints-new-deputy-head-as-successor-to-al-muhandis/, Zugriff 24.8.2021
- Posch, Walter (8.2017): Schiitische Milizen im Irak und in Syrien –Volksmobilisierungseinheiten und andere, per E-mail
- RFE/RL - Radio Free Europe/ Radion Liberty (27.6.2021): U.S. Troops Come Under Rocket Fire In Syria After Strikes Against Iran-Backed Militias, https://www.rferl.org/a/us-strike-iran-militia-iraq-syria/31328792.html, Zugriff 23.8.2021
- Süß, Clara-Auguste (21.8.2017): Al-Hashd ash-Sha’bi: Die irakischen „Volksmobilisierungseinheiten“ (PMU/PMF), in BFA Staatendokumentation: Fact Finding Mission Report Syrien mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1410004/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 27.8.2021
- Soufan - The Soufan Center (20.3.2019): IntelBrief: The Growing Influence of Iran-Backed Militias in Iraq, https://thesoufancenter.org/intelbrief-the-growing-influence-of-iran-backed-militias-in-iraq/, Zugriff 26.8.2021
- SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik [Steinberg, Guido] (2.7.2021): Die "Achse des Widerstands" - Irans Expansion im Nahen Osten stößt an Grenzen, https://www.swp-berlin.org/publications/products/studien/2021S08_Achse_Widerstand.pdf, Zugriff 27.8.2021
- SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik [Steinberg, Guido] (1.8.2016): Die »Volksmobilisierung« im Irak - Das schiitische Milizenbündnis al-Hashd ash-Sha‘bi beschleunigt den Zerfall des Staates, https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2016A52_sbg.pdf, Zugriff 19.8.2021
- TCF - The Century Foundation (5.3.2018): Understanding Iraq’s Hashd al-Sha’bi, https://production-tcf.imgix.net/app/uploads/2018/03/03152358/understanding-iraqs-hashd-al-shabi.pdf, Zugriff 19.8.2021
- USDOS – US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051589.html, Zugriff 23.8.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 23.8.2021
- USDOS - United States Department of State [USA] (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004254.html, Zugriff 23.8.2021
- Warsaw Institute (9.7.2020): Iraq: Security Sector Reform regarding paramilitary units, https://warsawinstitute.org/iraq-security-sector-reform-regarding-paramilitary-units/, Zugriff 25.8.2021
- WI - Washington Institute (2.9.2021): Profile: Badr Organization, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/profile-badr-organization, Zugriff 6.9.2021
- WI - Washington Institute (9.4.2021): Profile: Raba Allah, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/profile-raba-allah, Zugriff 31.8.2021
- WI - Washington Institute (5.2.2021): How the United States Should View Iraq’s Shrine Militias, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/how-united-states-should-view-iraqs-shrine-militias, Zugriff 24.8.2021
- WI - Washington Institute (28.5.2020): The Future of Iraq's Popular Mobilization Forces, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/future-iraqs-popular-mobilization-forces, Zugriff 25.8.2021
- WI - Washington Institute (10.4.2020): Qaani’s Surprise Visit to Baghdad and the Future of the PMF, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/qaanis-surprise-visit-baghdad-and-future-pmf, Zugriff 31.8.2021
- WI - Washington Institute [Knights, Michael et alia] (23.3.2020): Honored, not Contained - The Future Of Iraq’s Popular Mobilization Forces, https://www.washingtoninstitute.org/media/4125?disposition=attachment, Zugriff 26.8.2021
- Wilson Center (27.4.2018): Part 2: Pro-Iran Militias in Iraq, https://www.wilsoncenter.org/article/part-2-pro-iran-militias-iraq, Zugriff 24.8.2021
- WoR - War on the Rocks (11.11.2019): A State with Four Armies: How to Deal with the Case of Iraq, https://warontherocks.com/2019/11/a-state-with-four-armies-how-to-deal-with-the-case-of-iraq/, Zugriff 19.8.2021
- Zenith (3.1.2020): Der Mann, der an Soleimanis Seite starb, https://magazin.zenith.me/de/politik/us-drohnenangriff-gegen-abu-al-muhandis, Zugirff 24.8.2021
- 1000 TI - 1000 Iraqi Thoughts (11.7.2019): Interpreting the Iraqi Prime Minister’s PMF Decree, https://1001iraqithoughts.com/2019/07/11/interpreting-the-iraqi-prime-ministers-pmf-decree/, Zugriff 24.8.2021
Kurdische Sicherheitskräfte (Peshmerga) und Nachrichtendienste
Letzte Änderung: 15.10.2021
Nach der irakischen Verfassung hat die Kurdische Regionalregierung (KRG) das Recht, ihre eigenen Sicherheitskräfte (Polizei und die militärischen Peshmega) sowie jene des Inlandsgeheimdienstes (Asayish) zu unterhalten (USDOS 30.3.2021). Die beiden wichtigsten kurdischen politischen Parteien, die Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) und die Patriotischen Union Kurdistans (PUK), unterhalten jeweils einen unabhängigen Sicherheitsapparat (AA 22.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Zusätzlich kontrollieren sie auch getrennt voneinander militärische Einheiten der Peshmerga und der Asayish. Nominell unterstehen sie dem Innenministerium der KRG (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 22.1.2021).
Die beiden Einheiten, die den Großteil der Peshmerga-Kräfte ausmachen und über 100.000 Mann stark sind, werden von der KDP und PUK kontrolliert. Die Kräfte der Einheit Nr.70 gehören zur PUK und die Kräfte der Einheit Nr.80 werden von der KDP kontrolliert. Seit der territorialen Niederlage des sogenannten Islamischen Staates Ende 2017 haben die internationalen Koalitionspartner im Rahmen eines 2018 begonnenen Reformprogramms auf die Zusammenlegung der kurdischen Kräfte unter dem Peshmerga-Ministerium gedrängt. US-amerikanische, deutsche und britische Militärberater helfen bei der Umstrukturierung. Am 17.6.2021 kündigte der Peshmerga-Minister die Vereinigung der Truppen an (Rudaw 21.6.2021).
Die Kurdischen Sicherheitskräfte sind nicht in den Sicherheitsapparat der Zentralregierung eingegliedert (AA 22.1.2021). Im April 2021 wurde die Einrichtung gemeinsamer Koordinationszentren zum Austausch von Informationen zur Bekämpfung des sog. IS zwischen den Irakischen Sicherheistkräften (ISF) und den Peshmerga-Kräften beschlossen. Diese sollen dazu dienen, die Sicherheitslücken, zwischen deren Einsatzgebieten zu schließen, die vom sog. IS ausgenutzt werden. Die Koordinationszentren befinden sich in Diyala, Kirkuk, Makhmour und Ninewa (Rudaw 23.5.2021).
Im Kampf gegen den IS hatten die Peshmerga über die ursprünglichen Grenzen von 2003 der KRI hinaus Gebiete befreit. Aus diesen zwischen Bagdad und Erbil seit jeher umstrittenen Gebieten hat die irakische Armee die Peshmerga nach Abhaltung des Unabhängigkeitsreferendums im September 2017 größtenteils zurückgedrängt. In weiten Teilen haben die Peshmerga sich kampflos zurückgezogen, es gab jedoch auch teils schwere bewaffnete Auseinandersetzungen mit Opfern auf beiden Seiten (AA 14.10.2020).
Die Sicherheitsdienste der KRI halten in den von ihnen kontrollierten Gebieten bisweilen Verdächtige fest. Die schlecht definierten administrativen Grenzen zwischen den kurdischen Gouvernements sowie dem (nicht-kurdischen) Rest des Landes führen zu anhaltender Verwirrung über die Zuständigkeit der Sicherheitskräfte und der Gerichte. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass Angehörige der Peshmerga und der Asayish häufig widerrechtlich handeln (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff 3.3.2021
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.10.2020): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2040689/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_14.10.2020.pdf, Zugriff 3.3.2021
- Rudaw (21.6.2021): Coalition ‘very happy’ with Peshmerga reform, Kurdish-Iraqi coordination: colonel, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/210620212, Zugriff 21.6.2021
- Rudaw (23.5.2021): Peshmerga-Iraq cooperation will ‘close that gap,’ cut off ISIS: Coalition, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/230520212, Zugriff 25.8.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung: 15.10.2021
Folter und unmenschliche Behandlung sind laut der irakischen Verfassung ausdrücklich verboten (AA 22.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) unterzeichnet. Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren angewandt, etwa bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdische) Polizei- und andere Sicherheitskräfte (AA 22.1.2021), oder auch um Geständnisse zu erzwingen (HRW 13.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021). Gerichte akzeptieren solche Geständnisse als Beweismittel (USDOS 30.3.2021) auch für die Vollstreckung von Todesurteilen. Laut Informationen der Vereinten Nationen (UNAMI) sollen u.a. Bedrohung mit dem Tod, Fixierung mit Handschellen in schmerzhaften Positionen und Elektroschocks an allen Körperteilen zu den Praktiken gehören (AA 22.1.2021). Häftlinge berichten auch über Todesfälle aufgrund von Folter während Verhören (HRW 13.1.2021).
Weiterhin misshandeln und foltern Angehörige der Sicherheitskräfte, darunter Polizeibeamte, Angehörige des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS), der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und der kurdischen Asayish, Personen, insbesondere sunnitische Araber, während Verhaftung, Untersuchungshaft und nach einer Verurteilung. Internationale Menschenrechtsorganisationen dokumentierten Fälle von Folter und Misshandlung in Einrichtungen des Innenministeriums und in geringerem Umfang in Haftanstalten des Verteidigungsministeriums. Ehemalige Gefangene, Häftlinge und Menschenrechtsgruppen berichteten von einer Vielzahl von Folterungen und Misshandlungen (USDOS 30.3.2021).
Seit Beginn der Massenproteste im Oktober 2019 werden irakische Sicherheitsbehörden und Milizen beschuldigt an Entführungen und Folter gegen die Demonstranten involviert zu sein (GIZ 1.2021a; vgl. UNAMI 23.5.2020). In Basra gingen die Sicherheitskräfte gewaltsam gegen Demonstranten vor, wobei auch einige Kinder bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen wurden. Andere Demonstranten waren Misshandlungen ausgesetzt, die Folter gleichkommen könnten (AI 7.4.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff 3.3.2021
- AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Iraq 2020, https://www.ecoi.net/en/document/2048571.html, Zugriff 10.4.2021
- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021a): Irak - Geschichte Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]
- HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043505.html, Zugriff 28.1.2021
- UNAMI - United Nations Assistance Mission for Iraq (23.5.2020): Demonstrations in Iraq: 3rd update, Abductions, torture and enforced disappearancesin the context ofongoing demonstrations in Iraq, https://www.ohchr.org/Documents/Countries/IQ/3pdatemayen_1.pdf, Zugriff 16.3.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021
Folter und unmenschliche Behandlung in der Kurdischen Region im Irak (KRI)
Letzte Änderung: 15.10.2021
Missbräuchliche Verhöre sollen unter bestimmten Bedingungen in einigen Haftanstalten der internen Sicherheitseinheit der Kurdischen Region im Irak (KRI), der Asayish, und der Geheimdienste der großen politischen Parteien, der Parastin der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) und der Zanyari der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) stattfinden (USDOS 11.3.2020). Berichten zufolge kommt es in Gefängnissen der kurdischen Geheimpolizei (Asayish) in der KRI zur Anwendung von Folterpraktiken gegen Terrorverdächtige (AA 22.1.2021).
Es gibt Berichte, dass Sicherheitskräfte der KRI verschiedene Formen der Misshandlung, einschließlich Schläge, anwenden. Auch gegen Jugendliche und Frauen mit vermeintlichen IS-Verbindungen (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff 3.3.2021
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 2.2.2021
Korruption
Letzte Änderung: 15.10.2021
Korruption ist nach wie vor ein großes Problem im Irak (FH 3.3.2021; vgl. GIZ 1.2021b). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Staatsdiener vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht immer wirksam um (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Weniger als 5% der Korruptionsfälle werden angezeigt (GIZ 1.2021b).
Beamte sind häufig ungestraft in korrupte Praktiken verstrickt. Die Untersuchung von Korruption ist nicht frei von politischer Einflussnahme. Die Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung wurden durch Mangel an Einigkeit bezüglich der institutionellen Rollen, an politischem Willen, und politischem Einfluss, mangelnder Transparenz und durch unklare Rechtsvorschriften und Regulierungsverfahren behindert. Im August 2020 hat Premierminister al-Kadhimi per Verordnung einen ständigen Sonderausschusses zur Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung größerer Korruptionsfälle eingesetzt. Im September 2020 wurden aufgrund der Arbeit des Antikorruptionsausschusses 19 hochrangige Personen verhaftet. Im Oktober 2020 wurden rund 1.000 Beamte entlassen, nachdem sie wegen Vergehen gegen die öffentliche Ordnung, darunter Verschwendung öffentlicher Gelder, Bestechung und Veruntreuung, verurteilt worden waren (USDOS 30.3.2021).
Antikorruptions-, Strafverfolgungs- und Justizbeamte sowie Mitglieder der Zivilgesellschaft und der Medien werden wegen ihrer Bemühungen zur Bekämpfung korrupter Praktiken bedroht und eingeschüchtert (USDOS 30.3.2021). Korruption war einer der Auslöser für die Massenproteste am 1.10.2019 im Süd- und Zentralirak, inklusive Bagdad (FH 3.3.2021).
Auf dem Corruption Perceptions Index 2020 von Transparency International wird der Irak mit 21 (von 100) Punkten bewertet (0=highly corrupt, 100=very clean) und nimmt Rang 160 von 180 Staaten ein (TI 3.2021).
Die Kurdische Region im Irak (KRI) leidet unter ähnlichen Korruptionsproblemen (FH 3.3.2021).
Quellen:
- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021b): Irak - Wirtschaft Entwicklung, https://www.liportal.de/irak/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]
- TI - Transparency International (3.2021): Iraq, https://www.transparency.org/country/IRQ, Zugriff 1.3.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung: 13.09.2021
Nichtregierungsorganisationen (NGOs) müssen sich registrieren (FH 3.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Mit Stand September 2020 waren laut der irakischen Bundesdirektion für Nichtregierungsorganisationen 4.600 NGOs registriert, darunter 168 Niederlassungen ausländischer Organisationen (USDOS 30.3.2021). In der Kurdischen Region im Irak (KRI) sind die Registrierungen jährlich zu erneuern (FH 3.3.2021).
Seit 2010 gibt es ein Gesetz zu NGOs, das die Beschränkungen der Auslandsfinanzierung von NGOs lockert, die Ablehnung von Registrierungsanträgen einschränkt, strafrechtliche Sanktionen beseitigt, unbegründete Überprüfungen und Inspektionen untersagt, sowie gerichtliche Kontrollen für die Suspendierung von NGOs schafft (ICNL 9.4.2021). In Bagdad registrierte NGOs können in der KRI tätig werden, aber NGOs, die nur in der KRI registriert sind, können nicht im Rest des Landes tätig werden (USDOS 30.3.2021).
Im Irak sind über 440 NGOs registriert, die sich im Berich der Menschenrechte engagieren. NGOs, die sich für den Schutz der Menschenrechte einsetzen, unterliegen in ihrer Registrierung keinen Einschränkungen. Die schwierige Sicherheitslage und bürokratische Hürden erschweren jedoch die Arbeit vieler NGOs. Sie unterliegen der Kontrolle durch die Behörde für Angelegenheiten der Zivilgesellschaft. Zahlreiche NGOs berichten von bürokratischen und intransparenten Registrierungsverfahren, willkürlichem Einfrieren von Bankkonten sowie unangekündigten und einschüchternden Visitationen durch Ministeriumsvertreter (AA 22.1.2021).
Nationale und internationale NGOs operieren in den meisten Fällen unter geringer staatlicher Einflussnahme. Es gibt jedoch zahlreiche Berichte darüber, dass Mitarbeiter von Hilfsorganisationen schikaniert, bedroht, verhaftet und in einigen Fällen wegen Terrorismusvorwürfen beschuldigt worden sind. Die Internationale Organisation für die Sicherheit von NGOs verzeichnete im Jahre 2020 20 derartige Vorfälle. Rund 700 NGOs wurden wegen diverser Verstöße sanktioniert, etwa weil sie als Deckmantel für politische Parteien dienten oder wegen verdächtiger Vorgänge wider das NGO-Gesetz (USDOS 30.3.2021). Im Zuge der im Oktober 2019 begonnen Proteste wurde im Jahr 2020 eine Reihe von regierungskritischen Aktivisten entführt. Im August 2020 wurden beispielsweise zwei prominente Aktivisten getötet, die Ermordung eines dritten schlug fehl (FH 3.3.2021). Im Dezember 2020 stürmten Kämpfer der Asaib Ahl al-Haq ein Gemeindezentrum des Internationalen Rettungskomitees in Mossul und bedrohten die dort beschäftigten Helfer, woraufhin das Zentrum geschlossen wurde (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff 3.3.2021
- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021
- ICNL - The International Center for Not-for-Profit Law (9.4.2021): Civic Freedom Monitor: Iraq, https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/iraq, Zugriff 21.4.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048100.html, Zugriff 1.4.2021
NGOs und Menschenrechtsaktivisten in der Kurdischen Region im Irak (KRI)
Letzte Änderung: 15.10.2021
In der Kurdischen Region im Irak (KRI) müssen sich Nichtregierungsorganisationen (NGOs) registrieren. Diese Registrierungen sind jährlich zu erneuern (FH 3.3.2021).
Seit 2010 gibt es ein Gesetz zu NGOs, das die Beschränkungen der Auslandsfinanzierung von NGOs lockert, die Ablehnung von Registrierungsanträgen einschränkt, strafrechtliche Sanktionen beseitigt, unbegründete Überprüfungen und Inspektionen untersagt, sowie gerichtliche Kontrollen über die Suspendierung von NGOs schafft (ICNL 26.6.2019). In Bagdad registrierte NGOs können in der KRI tätig werden, aber NGOs, die nur in der KRI registriert sind, können nicht im Rest des Landes tätig werden (USDOS 30.3.2021).
Die KRI verfügt über eine aktive Gemeinschaft von meist kurdischen NGOs, viele mit engen Beziehungen zu den politischen Parteien PUK und KDP (USDOS 30.3.2021).
Im Oktober und Dezember 2020 wurden in der KRI Aktivisten verhaftet, weil sie zu Protesten gegen die Regierungsparteien aufgerufen und sich an ihnen beteiligt hatten (FH 3.3.2021).
Quellen:
- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021
- ICNL - The International Center for Not-for-Profit Law (9.4.2021): Civic Freedom Monitor: Iraq, https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/iraq, Zugriff 21.4.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048100.html, Zugriff 1.4.2021
Wehrdienst, Rekrutierungen und Wehrdienstverweigerung
Letzte Änderung: 13.09.2021
Im Irak besteht keine Wehrpflicht (AA 22.1.2021). Männer zwischen 18 und 40 Jahren können sich freiwillig zum Militärdienst melden (CIA 18.1.2021). Seit 2003 wurden keine Personen mit Verbindungen zum alten Regime bei den neuen Sicherheitskräften aufgenommen (AA 22.1.2021).
Laut Kapitel 5 des irakischen Militärstrafgesetzes von 2007 ist Desertion in Gefechtssituationen mit bis zu sieben Jahren Haft strafbar. Das Überlaufen zum Feind ist mit dem Tode strafbar (MoD 10.2007). Angehörige des irakischen Militärs, die 2014 desertiert sind, können auf der Grundlage eines Beschlusses des Ministerrates vom Juni 2019 wieder der irakischen Armee beitreten und so einer Strafverfolgung auf der Grundlage des Militärstrafgesetzes entgehen. Regierungsangaben zufolge betrifft dies über 52.000 Soldaten und 2.000 Angehörige von Spezialeinheiten (AA 22.1.2021).
Die Rekrutierung in die Volksmobilisierungskräfte (PMF) erfolgt ausschließlich auf freiwilliger Basis. Viele schließen sich den PMF aus wirtschaftlichen Gründen an. Desertion von Kämpfern niederer Ränge hätte wahrscheinlich keine Konsequenzen oder Vergeltungsmaßnahmen zur Folge (DIS/Landinfo 5.11.2018; vgl. UK Home Office 1.2021).
Auch in der Kurdischen Region im Irak (KRI) herrscht keine Wehrpflicht (DIS 12.4.2016; vgl. EASO 1.2021). Kurdische Männer und Frauen können sich freiwillig zu den Peshmerga melden (DIS 12.4.2016). Rekruten für die Peshmerga unterzeichnen einen Vertrag für eine bestimmte Dienstzeit, nach dessen Ablauf die Person freiwillig gehen kann (EASO 1.2021 ).
Mehrere Quellen haben festgestellt, dass es für hochrangige Peshmerga schwieriger sein kann, die Armee zu verlassen und dass dies Konsequenzen haben kann. Nicht aber für Peshmerga niederen Ranges (EASO 1.2021). Die Strafe für Desertion von den Peshmerga kann, je nach den Umständen, von der Auflösung des Vertrages bis zur Verurteilung zum Tode reichen (DIS 12.4.2016; vgl. EASO 1.2021). Es wurden jedoch weder vor 2015 noch in neueren Berichten derartige Fälle bekannt (EASO 1.2021).
Es gibt keine Berichte darüber, dass das Verteidigungsministerium der Zentralregierung Kinder für den Dienst in den Sicherheitsdiensten einberufen oder rekrutiert hat. Die Regierung und die religiösen schiitischen Führer haben Kindern unter 18 Jahren ausdrücklich verboten, im Kampf zu dienen. Es gab 2020 keine neuen Berichten über die Rekrutierung Minderjähriger durch die Volksmobilisierungskräfte (PMF) (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf , Zugriff 3.3.2021
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (18.1.2021): The World Factbook – Iraq, file:///home/co7295/Dokumente/LIB_KI/IRAK/IRAK_LIB_Update_2021/Quellen/CIA%2018.1.2021.html#military-and-security, Zugriff 18.1.2021
- DIS - Danish Immigration Service [Dänemark] (12.4.2016): The Kurdistan Region of Iraq (KRI); Access, Possibility of Protection, Security and Humanitarian Situation; Report from fact finding mission to Erbil, the Kurdistan Region of Iraq (KRI) and Beirut, Lebanon, 26 September to 6 October 2015, https://www.ecoi.net/en/file/local/1302021/1226_1460710389_factfindingreportkurdistanregionofiraq11042016.pdf, Zugriff 1.4.2021
- DIS/Landinfo - Danish Immigration Service [Dänemark]; Norwegian Country of Origin Information Center [Norwegen] (5.11.2018): Northern Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, incl. possibility to enter and access the Kurdistan Region of Iraq (KRI), https://www.ecoi.net/en/file/local/1450541/1226_1542182184_iraq-report-security-idps-and-access-nov2018.pdf, Zugriff 1.4.2021
- EASO – European Asylum Support Office (1.2021): Country Guidance: Iraq; Common analysis and guidance note, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045437/Country_Guidance_Iraq_2021.pdf, Zugriff 3.3.2021
- MoD - Republic of Iraq, Ministry of Defense [Irak] (10.2007): Military Penal Code No. 19 of 2007, https://ihl-databases.icrc.org/applic/ihl/ihl-nat.nsf/implementingLaws.xsp?documentId=9C60EDC34C397A53C1257C080040F111 action=openDocument xp_countrySelected=IQ xp_topicSelected=GVAL-992BUA from=state, Zugriff 18.1.2021
- UK Home Office [Großbritannien] (1.2021): Country Policy and Information Note Iraq: Sunni Arabs, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043500/Iraq_-_Sunni_Arabs_-_CPIN_-_v3.0_-_January_2021_-_ext.pdf, Zugriff 1.4.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 15.10.2021
Die Verfassung vom 15.10.2005 garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit (AA 22.1.2021; vgl. GIZ 1.2021a), Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung (AA 22.1.2021). Die Verfassungswirklichkeit weicht jedoch vielfach von diesen Prinzipien ab. Unabhängige Institutionen, die stark genug wären, die Einhaltung der Verfassung zu kontrollieren und zu gewährleisten, existieren nicht (GIZ 1.2021a).
Der Irak hat auch wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Es kommt jedoch weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt weiterhin nur schleppend voran. Das Menschenrechtsministerium wurde 2015 abgeschafft, und die unabhängige Menschenrechtskommission ist in der Vergangenheit wenig in Erscheinung getreten. Im Zuge der Proteste seit Oktober 2019 versucht die Kommission jedoch sich unabhängig ein Bild von der Lage zu machen und die Zahlen von Toten und Verletzten zu sammeln, zu verifizieren und zu veröffentlichen, da sich die Regierung einer Veröffentlichung verweigert (AA 22.1.2021).
Zu den wesentlichsten Menschenrechtsfragen im Irak zählen unter anderem: Anschuldigungen bezüglich rechtswidriger Tötungen; Verschwindenlassen; Folter; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; Einschränkungen der Meinungsfreiheit, einschließlich der Pressefreiheit; Gewalt gegen Journalisten; weit verbreitete Korruption; gesetzliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen; erzwungene Rückkehr von Binnenvertriebenen (IDPs); Kriminalisierung und Gewalt gegen LGBTIQ-Personen. Es gibt auch Einschränkungen bei den Arbeitnehmerrechten, einschließlich Einschränkungen bei der Gründung unabhängiger Gewerkschaften (USDOS 30.3.2021). Auch Menschenhandel ist ein Problem. IDPs sind davon besonders gefährdet. Die Bemühungen der Regierung, die Gesetze gegen den Menschenhandel durchzusetzen, sind unzureichend (FH 3.3.2021).
Im Irak kam es 2020 zu einer Reihe von Morden an zivilgesellschaftlichen, politischen und Menschenrechtsaktivisten sowie zu vermehrten Drohungen gegen Journalisten (FCO 8.7.2021).
Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Gesetz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfahren festzuhalten (USDOS 12.5.2021). Tausende IDPs, die aus Gebieten geflohen sind, die unter der Kontrolle des Islamischen Staats (IS) standen, wurden von Irakischen Sicherheitskräften (ISF) und Volksmobilisierungskräften (PMF) willkürlich verhaftet und sind nach wie vor verschwunden (AI 7.4.2021).
Die Verfassung und das Gesetz verbieten Enteignungen, außer im öffentlichen Interesse und gegen eine gerechte Entschädigung. In den vergangenen Jahren wurden Häuser und Eigentum von mutmaßlichen IS-Angehörigen sowie Mitgliedern religiöser und konfessioneller Minderheiten durch Regierungstruppen und PMF-Milizen konfisziert und besetzt, ohne Kompensationen für die Besitzer (USDOS 30.3.2021).
Die Regierung, einschließlich des Büros des Premierministers, untersucht Vorwürfe über Missbräuche und Gräueltaten, die durch die Irakischen Sicherheitskräfte (ISF) begangen wurden, bestraft die Verantwortlichen jedoch selten. Es fehlt an Rechenschaftspflicht für Gewalt gegen Frauen und Gewaltverbrechen, die sich gegen Angehörige ethnischer Minderheiten richten. Der sog. IS begeht weiterhin schwere Gräueltaten, darunter Tötungen durch Selbstmordattentate und improvisierte Sprengsätze (IEDs). Die Behörden untersuchen IS-Handlungen und verfolgen IS-Mitglieder nach dem Anti-Terrorgesetz von 2005 (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff 3.3.2021
- AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Iraq 2020, https://www.ecoi.net/en/document/2048571.html, Zugriff 10.4.2021
- FCO - UK Foreign, Commonwealth and Development Office (8.7.2021): Human Rights and Democracy: 2020 Foreign, Commonwealth Development Office report, https://www.ecoi.net/en/document/2056823.html, Zugriff 14.8.2021
- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021a): Geschichte Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2051589.html, Zugriff 15.5.2021
Allgemeine Menschenrechtslage in der Kurdischen Region im Irak (KRI)
Letzte Änderung: 13.09.2021
Es gibt eine unabhängige kurdische Menschenrechtskommission, die sich aber auf die Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen beschränkt. Sie kann selten eine volle Aufklärung oder gar Ahndung von Menschenrechtsverletzungen gewährleisten (AA 22.1.2021).
Sicherheitskräfte der Kurdischen Regionalregierung (KRG) wie Peshmerga und Asayish verstoßen bisweilen gegen die Gesetze (USDOS 30.3.2021).
Kurdischen Sicherheitskräften werden Gewalt, Drohungen und willkürliche Inhaftierung von Journalisten und Medienvertretern vorgeworfen (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Es gibt auch Vorwürfe von willkürlichen Verhaftungen, sowie von Missbrauch und Folter von Gefangenen und Häftlingen (USDOS 30.3.2021). Es liegen keine zuverlässigen Statistiken über die Anzahl solcher Vorfälle vor. Peshmerga und Asayish wird vorgeworfen Vorschriften selektiv umzusetzen, auch aus ethno-konfessionellen Gründen. Die Vorwürfe umfassen auch Erpressung und die Verweigerung einer Rückkehr von Zivilisten in ihre Heimat, insbesondere sunnitischer Araber sowie Angehöriger ethno-konfessioneller Minderheiten (USDOS 30.3.2021).
Es besteht quasi Straffreiheit für Regierungsbeamte und Sicherheitskräfte, einschließlich bestimmten Einheiten der kurdischen Sicherheitsdienste, wie der Asayish (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf , Zugriff 3.3.202
- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021
Meinungs- und Pressefreiheit
Letzte Änderung: 15.10.2021
Die Verfassung garantiert die Meinungs- und Pressefreiheit, solange diese nicht die öffentliche Ordnung und Moral verletzen (AA 22.1.2021; vgl. FH 3.3.2021, GIZ 1.2021a, USDOS 30.3.2021). Unterstützung für die verbotene Ba‘ath-Partei sowie das Befürworten einer gewaltsamen Änderung der Grenzen des Landes sind jedoch verboten. Einzelpersonen und Medien betreiben Selbstzensur aufgrund der begründeten Furcht vor Repressalien durch die Regierung, politische Parteien, ethnische und konfessionelle Kräfte, terroristische und extremistische Gruppen oder kriminelle Banden. Kontrolle und Zensur der Zentralregierung und der kurdischen Regionalregierung behindern manchmal den Medienbetrieb, was mitunter die Schließung von Medien, Einschränkungen der Berichterstattung und Behinderung von Internetdiensten zur Folge hat. Einzelpersonen können die Regierung öffentlich oder privat kritisieren, jedoch nicht ohne Angst vor Vergeltung. Sicherheitskräfte haben Demonstranten und Aktivisten, die der Zentralregierung kritisch gegenüberstanden, verhaftet bzw. festgenommen (USDOS 30.3.2021).
Im Irak existiert eine lebendige, aber wenig professionelle, zumeist die ethnisch-religiösen Lagerbildungen nachzeichnende Medienlandschaft, die sich zudem weitgehend in ökonomischer Abhängigkeit von Personen oder Parteien befindet, die regelmäßig direkten Einfluss auf die Berichterstattung nehmen (AA 22.1.2021; vgl. FH 3.3.2021). Die meisten der mehreren hundert Printmedien, die im Irak täglich oder wöchentlich erscheinen, sowie dutzende Radio- und Fernsehsender, werden von politischen Parteien stark beeinflusst oder vollständig kontrolliert (USDOS 30.3.2021). Es gibt nur wenige politisch unabhängige Nachrichtenquellen. Journalisten, die sich nicht selbst zensurieren, können mit rechtlichen Konsequenzen oder gewaltsamen Vergeltungsmaßnahmen rechnen (FH 3.3.2021).
Medienorganisationen sehen sich als Reaktion auf ihre Berichterstattung Einschränkungen und Behinderungen ausgesetzt (FH 3.3.2021). Einige Medienorganisationen berichteten über Verhaftungen von und Schikanen gegenüber Journalisten sowie darüber, dass die Regierung sie davon abhielt, politisch heikle Themen zu behandeln, darunter Sicherheitsfragen, Korruption und das Unvermögen der Regierung öffentliche Dienstleistungen sicherzustellen (USDOS 30.3.2021). Das „Gesetz zum Schutz von Journalisten“ von 2011 hält unter anderem mehrere Kategorien des Straftatbestands der Verleumdung aufrecht, die in ihrem Strafmaß zum Teil unverhältnismäßig hoch sind. Klagen gegen das Gesetz sind anhängig (AA 22.1.2021).
Nach Angaben von Reporter ohne Grenzen ist der Irak für Journalisten eines der gefährlichsten Länder der Welt (AA 22.1.2021). Auf ihrem Index für Pressefreiheit kommt der Irak im Jahr 2021 auf Platz 161 von 180, eine Verschlechterung um einen Platz im Vergleich zum Vorjahr (RSF 2021).
Irakische Journalisten riskieren ihr Leben, wenn sie über Proteste berichten oder über Korruption recherchieren. Seit Beginn der Massenproteste im Oktober 2019 hat sich die Lage verschlechtert. Journalisten müssen damit rechnen, von nicht identifizierten Milizen schikaniert, entführt, körperlich angegriffen oder sogar getötet zu werden (RSF 2021). Vom Iran unterstützte Milizen haben vermeintliche Kritiker bedroht, entführt, gefoltert und ermordet, darunter den bekannten irakischen Analysten Hisham al-Hashimi, der im Juli 2020 erschossen wurde. Mehr als 30 Privatpersonen, die an den Protesten 2019 und 2020 beteiligt waren, darunter mindestens ein Minderjähriger, wurden in den Jahren 2019 und 2020 entführt; ihr Verbleib war zu Jahresende 2020 unbekannt (FH 3.3.2021).
Im Lauf des Jahres 2020 wurden mehrere Journalisten wegen ihrer Tätigkeit verhaftet, entführt oder getötet (FH 3.3.2021; vgl USDOS 30.3.2021). Berichten zufolge von Milizen oder Sicherheitskräften (USDOS 30.3.2021). Nach Angaben von Reporter ohne Grenzen (RSF) wurden im Jahr 2020 vier Journalisten und ein Medienmanager getötet (FH 3.3.2021).
Das Land nimmt im Straflosigkeitsindex (Zeitraum 2010-2020) des "Committee to Protect Journalists" zudem den weltweit dritten Platz in Bezug auf nicht aufgeklärte Journalistenmorde ein (AA 22.1.2021).
Auch Lehrer sind im Irak seit langem mit der Gefahr von Gewalt oder anderen Auswirkungen konfrontiert, wenn sie Themen unterrichten oder besprechen, die mächtige staatliche oder nicht-staatliche Akteure für verwerflich halten. Politischer Aktivismus von Universitätsstudenten kann zu Schikane oder Einschüchterung führen (FH 3.3.2021). Sozialer, religiöser und politischer Druck schränken die Entscheidungsfreiheit in akademischen und kulturellen Angelegenheiten ein. In allen Regionen des Landes versuchen verschiedene Gruppen die Ausübung der formalen Bildung und die Vergabe von akademischen Positionen zu kontrollieren (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff 3.3.2021
- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021a): Irak - Geschichte Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]
- RSF - Reporters sans frontiers (2021): Iraq, Still dangerous for journalists, https://rsf.org/en/iraq, Zugriff 2.8.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021
Internet und soziale Medien
Letzte Änderung: 15.10.2021
Es gibt offene staatliche Einschränkungen beim Zugang zum Internet und Berichte (jedoch kein offizielles Eingeständnis), dass die Regierung E-Mail- und Internetkommunikation ohne entsprechende rechtliche Befugnisse überwacht (USDOS 30.3.2021).
Es gibt Fälle von Vergeltungsmaßnahmen aufgrund von Aussagen bzw. Beiträgen in sozialen Medien. Bestimmte Themen, darunter Korruption, und, in etwas geringerem Maße, Kritik am Iran, werden als Tabu angesehen und führten zuweilen zu Verhaftungen, Gehaltskürzungen, Folter oder Strafverfolgung. Nutzer sozialer Medien sowie Blogger wurden wegen Kritik an Behörden wegen deren "schlechter" Reaktion auf die COVID-19-Pandemie mit Verleumdungsklagen konfrontiert (FH 3.3.2021).
Vom Iran unterstützte Milizen haben viele vermeintliche Kritiker bedroht, entführt, gefoltert und ermordet, darunter den bekannten irakischen Analysten Hisham al-Hashimi, der im Juli 2020 erschossen wurde. Mehr als 30 Privatpersonen, die an den Protesten 2019 und 2020 beteiligt waren, darunter mindestens ein Minderjähriger, wurden in den Jahren 2019 und 2020 entführt; ihr Verbleib war am Jahresende unbekannt. Viele lautstarke Aktivisten haben das Land verlassen oder sind in die Region Kurdistan umgezogen, da sie um ihr Leben fürchten (FH 3.3.2021).
Trotz Einschränkungen nutzen politische Persönlichkeiten und Aktivisten das Internet, um korrupte und ineffektive Politiker zu kritisieren, Demonstranten zu mobilisieren und sich über soziale Medien für Kandidaten zu engagieren bzw. Wahlkampf zu betreiben (USDOS 30.3.2021).
Die Regierung räumt ein, in manchen Gebieten den Internetzugang beschränkt zu haben, angeblich aufgrund von Sicherheitsfragen, wie der Nutzung von Social Media-Plattformen durch den sog. IS (USDOS 30.3.2021).
Der Internetzugang wurde mit Beginn der Demonstrationen im Oktober 2019 tagelang blockiert. Soziale Medien blieben für mehrere Wochen, bis in den November hinein, gesperrt, bzw. eingeschränkt nutzbar (AA 2.3.2020; vgl. USDOS 30.3.2021).
Quellen:
- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021
- HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043505.html, Zugriff 10.2.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021
Meinungs und Pressefreiheit in der Kurdischen Region im Irak (KRI)
Letzte Änderung: 13.09.2021
Eine systematische Einschränkung der freien Meinungsäußerung oder Zensur in digitalen Medien ist in der Kurdischen Region im Irak (KRI) nicht bekannt. Die meisten Fernsehsender und Radiostationen in der KRI sind parteipolitisch beeinflusst. Gelegentlich werden oppositionelle Medien in ihrer Tätigkeit beeinträchtigt und vereinzelt kommt es auch zu Verhaftungen von kritischen Journalisten (AA 22.1.2021).
Politische Meinungsäußerung kann in der Kurdischen Region im Irak (KRI) auch willkürliche Verhaftung oder andere Repressalien von staatlicher Seite oder durch Partei-Kräfte auslösen (FH 3.3.2021).
Im Jahr 2020 kam es zu einer Verschärfung des Vorgehens der Behörden der Kurdischen Regionalregierung (KRG) gegen Medien und Journalisten, insbesondere gegen solche, die über Proteste gegen die KRG im Zusammenhang mit wirtschaftlicher Not und Korruption berichteten (FH 3.3.2021). Die Vorwürfe umfassen Schikanen, Schläge, Verhaftungen und Todesdrohungen (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). So wurden Journalisten, die über die regierungsfeindlichen Proteste in der Region Kurdistan berichteten, von den Behörden behindert, bedroht und gefährdet. Auch Demonstranten und Organisatoren von Protesten, sowie Blogger, die COVID-19-Maßnahmen, Korruption und die Nichtauszahlung von Staatsgehältern kritisiert haben, wurden verhaftet (FH 3.3.2021). In einigen Fällen trugen die Angreifer Militär- oder Polizeiuniformen der KRG (USDOS 30.3.2021).
Im Jahr 2020 wurden mehrere Büros des Medienunternehmens Nalia Radio und Fernsehen (NRT) geschlossen und durchsucht (FH 3.3.2021). Im Dezember 2020 wurde die Sendelizenz des Senders ausgesetzt (FH 3.3.2021; vgl. AA 22.1.2021). NRT hat zuvor über Gewalt während regierungsfeindlicher Proteste berichtet (FH 3.3.2020).
Einige KRG-Gerichte wendeten bei Prozessen gegen Journalisten das strengere irakische Strafgesetzbuch anstelle des Pressegesetzes der KRI an. Letzteres schützt das Recht auf freie Meinungsäußerung stärker und untersagt die Inhaftierung von Journalisten aufgrund ihrer Arbeit. KRG-Behörden wenden z.B. das Gesetz über den Missbrauch elektronischer Geräte anstelle des Pressegesetzes der KRI gegen Journalisten an (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff 3.3.2021
- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Versammlungsfreiheit
Letzte Änderung: 15.10.2021
Die Verfassung sieht das Recht auf Versammlung und friedliche Demonstration nach den Regeln des Gesetzes vor (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021), allerdings nur unter der Vorgabe, dass nicht gegen die öffentliche Ordnung und Moral verstoßen wird (AA 22.1.2021; vgl. GIZ 1.2021a). Ein Gesetzesentwurf von 2014 für eine nähere Ausgestaltung der Regelung wurde bislang nicht verabschiedet (AA 22.1.2021).
Die gesetzlichen Regelungen schreiben vor, dass die Veranstalter sieben Tage vor einer Demonstration um Genehmigung ansuchen und detaillierte Informationen über Veranstalter, Grund des Protests und Teilnehmer einreichen müssen. Die Vorschriften verbieten jegliche Slogans, Schilder, Druckschriften oder Zeichnungen, die Konfessionalismus, Rassismus oder die Segregation der Bürger zum Inhalt haben. Die Vorschriften verbieten auch alles, was gegen die Verfassung oder gegen das Gesetz verstößt; alles, was zu Gewalt, Hass oder Mord ermutigt; und alles, was eine Beleidigung des Islam, der Ehre, der Moral, der Religion, heiliger Gruppen oder irakischer Einrichtungen im Allgemeinen darstellt. Die Behörden erteilen Genehmigungen in der Regel in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften (USDOS 30.3.2021).
Demonstranten sind häufig der Gefahr von Gewalt oder Verhaftung ausgesetzt (FH 3.3.2021). Als die Demonstrationen ab Oktober 2019 eskalierten, versäumten es die Behörden, die Demonstranten vor Gewalt zu schützen (USDOS 30.3.2021). Sicherheitskräfte gingen teils mit großer Härte gegen Demonstranten vor. Es gibt Berichte über Entführung, Folter und Tötung von Demonstranten, Aktivisten und Journalisten, von denen angenommen wird, dass diese der Einschüchterung der Demonstranten und der Beendigung der Proteste dienen sollten (AA 22.1.2021).
Im Zuge der ab Oktober 2019 stattfindenden Protestbewegung wurden Ausgangssperren und Versammlungsverbote verhängt (FH 3.3.2021; vgl. GIZ 2021a) und Sicherheitskräfte setzten Tränengas und scharfe Munition gegen Demonstranten ein. Bis Mitte Dezember 2020 wurden bei den Protesten etwa 25.000 Menschen verletzt, mindestens 700 wurden getötet. Irakische Sicherheitskräfte und pro-iranische Milizen schossen routinemäßig mit scharfer Munition auf Demonstranten. Irakische Beamte und Journalisten berichteten auch, dass Scharfschützen unter dem Kommando von iranisch unterstützten Milizeinheiten mit scharfer Munition von Dächern aus auf Demonstranten schossen und eine Welle von Entführungen von Protestorganisatoren und Aktivisten durchführten. Iranische und irakische Medien, die mit den vom Iran unterstützten Milizen in Verbindung stehen, verbreiteten falsche Berichte über Aktivisten, um diese Angriffe zu rechtfertigen (FH 3.3.2021).
Im Jänner 2021 griff in Nasiriya, der Hauptstadt des Gouvernements Dhi Qar, eine Armee-Einheit ein, um Demonstranten vor der Polizei zu schützen. Dabei kam es zu Schusswechseln zwischen den Sicherheitskräften, bei denen ein Polizist getötet wurde (Wing 11.1.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff 3.3.2021
- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021a): Irak - Geschichte Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021
- Wing, Joel, Musings on Iraq (11.1.2021): Iraqi Army Intervenes To Protect Nasiriya Protesters From Police, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/01/iraqi-army-intervenes-to-protect.html, Zugriff 25.8.2021
Protestbewegung
Letzte Änderung: 13.09.2021
Versorgungsengpässe bei Strom und Wasser sowie die mangelnde Arbeitsbeschaffung sind die Gründe für die andauernden Proteste in Iraks großen Städten (GIZ 1.2021a). Bereits von Juli bis September 2018 kam es in Basra und im übrigen Südirak zu Protesten (DFAT 17.8.2020).
Im Oktober 2019 begannen landesweite Massenproteste (ICG 26.7.021; vgl. AI 7.4.2021). Diese betrafen vor allem die schiitischen Gebiete des Südirak und Bagdad. Die Forderungen umfassten bessere Beschäftigungsmöglichkeiten und öffentliche Dienstleistungen sowie ein Ende der Korruption in der Regierung (DFAT 17.8.2020; vgl. ICG 26.7.2021, AI 7.4.2021). Eine weitere Forderung der Demonstranten ist die Abschaffung des Muhasasa-Systems, d.h. der ethnisch-konfessionellen Postenbesetzung in der Regierung und Verwaltung (ICG 26.7.2021). Sie waren außerdem gegen die Einmischung ausländischer Mächte, insbesondere des Iran gerichtet (DFAT 17.8.2020). Diese Proteste wurden auch in den ersten Monaten des Jahres 2020 fortgesetzt, bis sie durch den Ausbruch von COVID-19 vorübergehend unterbrochen wurden. Seit Mai 2020 kommt es wieder zu kleineren Demonstrationen, vor allem in den Städten Bagdad, Basra und Nasriyah (AI 7.4.2021).
Es wurden Ausgangssperren und Versammlungsverbote verhängt (GIZ 1.2021a). Fernsehsender, die über die Proteste berichteten, wurden von bewaffneten Männern überfallen (ICG 27.7.2021). Staatliche Sicherheitskräfte (ISF) und mit dem Iran verbündete Milizen der Volksmobilisierungskräfte (PMF) waren an gewaltsamer Unterdrückung der Proteste beteiligt (DFAT 17.8.2020; vgl. ICG 26.7.2021). Im Zuge der Proteste kam es seit Ende 2019 bis ins Jahr 2020 hinein zu willkürlichen Verhaftungen, gewaltsamem Verschwindenlassen und außergerichtlichen Tötungen von Demonstranten durch ISF und PMF (HRW 13.1.2021). Dutzende Aktivisten wurden im Zuge der Protestbewegung Ziel von Entführungen, Mordversuchen und Morden (MEE 25.7.2021). Mindestens 560 Demonstranten wurden während der Proteste getötet (HRW 13.1.2021). Andere Quellen sprechen von etwa 600 getöteten Demonstranten und über 20.000 Verletzten in den ersten sechs Monaten der Proteste (ICG 26.7.2021). Diese Vorfälle führten zum Rücktritt der Regierung unter Premierminister Adil Abdul al-Mahdi und zur Ernennung eines neuen Premierministers, Mustafa al-Kadhimi, im Mai 2020 (HRW 13.1.2021; vgl. ICG 26.7.2021).
Die Demonstranten fordern, dass die Sicherheitskräfte für ihre Übergriffe zur Rechenschaft gezogen werden, einschließlich der Tötung und des gewaltsamen Verschwindenlassens von Demonstranten (AI 7.4.2021). Trotz der anfänglichen, scheinbaren Bereitschaft, einige der gravierendsten Menschenrechtsprobleme des Irak anzugehen, gelang es der Regierung al-Kadhimi nicht, die Übergriffe auf Demonstranten zu beenden. Ein im Mai 2020 eingerichteter Ausschuss zur Untersuchung der Tötung von Demonstranten hat bis Ende 2020 noch keine Ergebnisse öffentlich bekannt gegeben. Im Juli 2020 kündigte die Regierung al-Kadhimi an, die Familien der bei den Protesten Getöteten zu entschädigen (HRW 13.1.2021).
Im Oktober 2019 wurden mehrere hochrangige Militärkommandanten wegen des gewaltsamen Vorgehens gegen Demonstranten von ihren Posten entfernt (FH 3.3.2021). Es wurden jedoch bislang keine hochrangigen Kommandanten strafrechtlich verfolgt. Nach einer Reihe von Tötungen und versuchten Tötungen von Demonstranten in Basra wurden im August 2020 der Polizeichef von Basra und der Direktor für nationale Sicherheit des Gouvernements entlassen. Es wurde jedoch keine Strafverfolgung eingeleitet (HRW 13.1.2021). Diese Maßnahmen wurden von vielen Irakern als unzureichend abgelehnt und hatten wenig abschreckende Wirkung auf Mitglieder der Sicherheitskräfte, die im Laufe des Jahres zahlreiche Demonstranten tödlich verletzten. Trotz eines öffentlichen Versprechens von Premierminister al-Kadhimi im August 2020, die Verantwortlichen für das Verschwindenlassen und die Ermordungen zu untersuchen und zu bestrafen, befinden sich die Täter weiterhin auf freiem Fuß (FH 3.3.2021).
Quellen:
- AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Iraq 2020, https://www.ecoi.net/en/document/2048571.html, Zugriff 10.4.2021
- DFAT - Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.8.2020): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036511/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 3.3.2021
- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021a): Irak - Geschichte Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 16.3.2021
- HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043505.html, Zugriff 10.2.2021
- ICG - International Crisis Group (26.7.2021): Iraq’s Tishreen Uprising: From Barricades to Ballot Box, https://www.ecoi.net/en/file/local/2056850/223-iraq-tishreen.pdf, Zugriff 2.8.2021
- MEE - Middle East Eye (25.7.2021): Iraq: Son of prominent women's rights activist found shot dead near Basra, https://www.middleeasteye.net/news/iraq-son-prominent-iraqi-rights-activist-shot-dead-near-basra, Zugriff 2.8.2021
Versammlungsfreiheit in der Kurdischen Region im Irak (KRI)
Letzte Änderung: 15.10.2021
Die im Oktober 2019 begonnenen Demonstrationen gegen die zentralirakische Regierung haben in der KRI keinen Widerhall in der Bevölkerung gefunden. Solidaritätskundgebungen für Kurden in Nord-Ost-Syrien sowie kleine Demonstrationen mit spezifischen Anliegen, wie beispielsweise von Studenten gegen die zentrale Vergabe von Studienplätzen, verliefen friedlich (AA 22.1.2021).
Im Mai 2020 gingen Sicherheitskräfte gegen Demonstranten in Dohuk vor, die eine Verbesserung der Lebensbedingungen, ein Ende der Korruption und die Auszahlung nicht gezahlter Staatsgehälter forderten. Sicherheitskräfte sind gewaltsam gegen Demonstranten vorgegangen und haben einige willkürlich verhaftet (FH 3.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021).
Die Behörden im Irak, insbesondere in Kurdistan, nutzten COVID-19-Maßnahmen aus, um Proteste zu verbieten und die Möglichkeiten von Einzelpersonen die Schauplätze von Protesten zu erreichen, einzuschränken. Im Mai 2020 eröffneten Sicherheitskräfte der KRG in Dohuk das Feuer und nahmen Demonstranten fest, die eine Verbesserung der Lebensbedingungen, ein Ende der Korruption und die Auszahlung nicht gezahlter Staatsgehälter forderten (FH 3.3.2021).
Im Sommer 2020 kam es in der KRI zu weitreichenden Protesten, bei denen ein Ende der Korruption, bessere öffentliche Dienstleistungen und die Zahlung überfälliger Gehälter für Regierungsangestellte gefordert wurden (AI 15.6.2021; vgl. AA 22.1.2021). Unter dem Vorwand die nationale Sicherheit zu schützen, kam es zu Verhaftungen von Demonstranten und Aktivisten, sowie von Journalisten, die über die Proteste berichteten (AI 15.6.2021).
Zwischen März 2020 und April 2021 nahmen kurdische Sicherheitskräfte Berichten zufolge allein im Gouvernement Duhok, insbesondere in der Region Badinan im Nordwesten des Gouvernements, über 100 Personen fest. Bis auf 30 Personen, wurden die meisten kurz darauf wieder freigelassen. Asayish und Parastin wird im Zusammenhang mit den Verhaftungen das Verschwindenlassen von sechs Personen zur Last gelegt (AI 15.6.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff 3.3.2021
- AI - Amnesty International (15.6.2021): Kurdistan region of Iraq: Authorities must end protests-related repression [MDE 14/4233/2021], https://www.ecoi.net/en/file/local/2053869/MDE1442332021ENGLISH.pdf, Zugriff 18.8.2021
- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021
- HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043505.html, Zugriff 10.2.2021
Vereinigungsfreiheit / Opposition
Letzte Änderung: 15.10.2021
Die Verfassung garantiert, mit einigen Ausnahmen, das Recht auf Gründung von und Mitgliedschaft in Vereinen und politischen Parteien. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Ausnahmen betreffen das gesetzliche Verbot von Gruppen, die Unterstützung für die Ba‘ath-Partei oder für zionistische Prinzipien bekunden (USDOS 30.3.2021). Iraker können generell ohne staatliche Einmischung Parteien gründen oder ihnen beitreten. Bei den letzten Wahlen 2018 waren 205 Parteien registriert. Es wird erwartet, dass die Wahlreform von 2019 unabhängige Kandidaturen existenzfähiger macht (FH 3.3.2021). Es liegen keine Erkenntnisse über die gezielte Unterdrückung der politischen Opposition durch staatliche Organe vor. Politische Aktivisten berichten jedoch von Einschüchterungen und Gewalt durch staatliche, nicht-staatliche oder paramilitärische Akteure, die abschrecken sollen, neue politische Bewegungen zu etablieren, und die freie Meinungsäußerung teils massiv einschränken (AA 22.1.2021). Irakische Politiker, die gegen iranische Interessen agieren, werden bedroht (FH 3.3.2021).
Die Arbeitsgesetze garantieren Arbeitnehmern das Recht auf die Bildung von Gewerkschaften, von Kollektivverhandlungen und auf das Abhalten von Streiks, schützen sie aber nicht vor gewerkschaftsfeindlicher Diskriminierung bis hin zu Entlassungen (FH 3.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Es ist verboten Gewerkschaften unabhängig vom staatlichen kontrollierten Generalverband der irakischen Arbeiter zu gründen (USDOS 30.3.2021). Angestellten des öffentlichen Sektors ist es nicht gestattet sich gewerkschaftlich zu organisieren. Einige Staatsbeamte und private Arbeitgeber entmutigen Gewerkschaftsaktivitäten mit Drohungen, Degradierungen und anderen Abschreckungsmaßnahmen (FH 3.3.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff 3.3.2021
- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021
Vereinigungsfreiheit / Opposition in der Kurdischen Region im Irak (KRI)
Letzte Änderung: 15.10.2021
Opposition in der Kurdischen Region im Irak (KRI) ist im Raum Erbil und Dohuk kaum existent. Die Kurdische Demokratische Partei (KDP) gilt in weiten Teilen als alternativlos. In der Region um Sulaymaniyah und Halabja haben sich in den vergangenen Jahren zwar Gruppen von der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) abgewandt, ohne jedoch politischen Einfluss erlangen zu können (AA 22.1.2021).
In den Jahren 2019 und 2020 gingen die Behörden der kurdischen Regionalregierung gegen die Oppositionspartei "Neue Generation" unter Shaswar Abdul Wahid und das ihr angeschlossene Medienunternehmen Nalia Radio und Fernsehen (NRT) vor. 2019 wurden 80 Parteimitglieder wegen des Vorwurfs der Verleumdung und Beleidigung eines Staatsangestellten festgenommen. 2020 wurden zwei NRT-Büros geschlossen und durchsucht. Im Dezember folgten Untersuchungen zweier weiterer Büros des Senders und es wurde die Sendelizenz ausgesetzt. NRT hatte das ganze Jahr über über Gewalt während regierungsfeindlicher Proteste berichtet (FH 3.3.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff 3.3.2021
- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.202
Haftbedingungen
Letzte Änderung: 13.09.2021
Die Haftbedingungen entsprechen nicht dem internationalen Mindeststandard, wobei die Situation in den Haftanstalten erheblich variiert (AA 22.1.20210). In einigen Gefängnissen und Haftanstalten sind die Bedingungen aufgrund von Überbelegung oft hart (FH 3.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Misshandlung und unzureichender Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung lassen die Bedingungen auch lebensbedrohlich werden. Die Überbelegung der staatlichen Gefängnisse stellt ein systemisches Problem dar, das durch die Zunahme der Zahl der festgenommenen mutmaßlichen IS-Mitglieder noch verschärft wird. Einen weiteren lebensbedrohlichen Faktor stellt die COVID-19 Pandemie dar. Im April 2020 gab das Justizministerium bekannt, dass 950 erwachsene Häftlinge und 57 Jugendliche begnadigt wurden, um die Ausbreitung von COVID-19 in den Gefängnissen einzudämmen (USDOS 30.3.2021). Anderen Quellen zufolge wurde die Freilassung von 20.000 Häftlingen verkündet (MEMO 24.4.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Mitte 2020 haben das Justizministerium und das Irakische Hochkommissariat für Menschenrechte (IHCHR) vor einer COVID-19 bedingten Gesundheitskrise wegen der Überbelegung in den Haftanstalten gewarnt. Um dieser Überbelegung weiter entgegenzuwirken wurde im August 2020 die Eröffnung eines neuen Gefängnisses in Bagdad angekündigt (USDOS 30.3.2021).
Es mangelt an Jugendstrafanstalten. Dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) zufolge werden jugendliche Häftlinge mittlerweile meist getrennt von erwachsenen Straftätern inhaftiert, ihnen wird aber oft der regelmäßige Kontakt zu ihren Familien verwehrt (AA 22.1.2021).
Bürokratische Hürden erschweren das Mandat der UN-Mission für den Irak (UNAMI) zum Besuch irakischer Haftanstalten. Das IKRK hat hingegen regelmäßigen und flächendeckenden Zugang (AA 22.1.2021).
Es gibt Berichte über gewaltsames Verschwindenlassen von Häftlingen, besonders von mutmaßlichen IS-Kämpfern (FH 3.3.2021).
Der nationale Sicherheitsdienst (National Security Service, NSS), ein dem Premierminister unterstellter Geheimdienst, hat im Juli 2018 erstmals eingestanden Personen über einen längeren Zeitraum festzuhalten, beispielsweise in ash-Shurta, im Osten Mossuls. Dies geschieht laut NSS mit der Zustimmung des Hohen Justizrates in Ninewa (HRW 22.7.2018; vgl. DFAT 17.8.2020). Berichten zufolge betreibt auch die 30. Brigade der Volksmobilisierungskräfte (PMF) mehrere geheime Gefängnisse in Ninewa. Rund 1.000 Personen sollen unter falschen Tatsachen und aus ethno-konfessionellen Gründen verhaftet worden sein. Familien solcher Gefangener müssen hohe Lösegeldsummen für die Freilassung ihrer Angehörigen zahlen (USDOS 30.3.2021).
Auch in Frauengefängnissen gibt es Überbelegung, und es fehlen oft ausreichende Kinderbetreuungseinrichtungen für die Kinder der Gefangenen, die nach dem Gesetz bis zum Alter von vier Jahren bei ihren Müttern bleiben dürfen (USDOS 11.3.2020).
Es gibt keine psychosoziale Unterstützung für Gefangene mit geistigen Behinderungen (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff 3.3.2021
- DFAT - Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.8.2020): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036511/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 3.3.2021
- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021
- HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043505.html, Zugriff 10.2.2021
- HRW - Human Rights Watch (22.7.2018): Iraq: Intelligence Agency Admits Holding Hundreds Despite Previous Denials, https://www.hrw.org/news/2018/07/22/iraq-intelligence-agency-admits-holding-hundreds-despite-previous-denials, Zugriff 3.3.2021
- MEMO - Middle East Monitor (24.4.2020): Iraq releases 20,000 prisoners amid fears of spread of coronavirus, https://www.middleeastmonitor.com/20200424-iraq-releases-20000-prisoners-amid-fears-of-spread-of-coronavirus/, Zugriff 1.4.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 1.4.2021
Haftbedingungen in der Kurdischen Region im Irak (KRI)
Letzte Änderung: 15.10.2021
In den Haftanstalten der Kurdischen Region im Irak (KRI) herrschen etwas bessere Haftbedingungen als in den Haftanstalten unter der Zentralregierung, insbesondere in der neugebauten Modellanstalt Dohuk (AA 22.1.2021). Die neueren Gefängnisse in den größeren Städten werden gut gewartet (USDOS 30.3.2021). Die Haftbedingungen sind insgesamt sehr schlecht (AA 22.1.2021), vor allem in vielen kleineren Haftanstalten des Innenministeriums der KRI (USDOS 30.3.2021).
In einigen Haftanstalten der kurdischen Geheimpolizei Asayish und der Polizei halten KRI-Behörden gelegentlich Jugendliche in denselben Zellen wie Erwachsene fest. Einem Bericht der Unabhängigen Menschenrechtskommission der Kurdischen Region (IHRCKR) zufolge waren im September 2020 über 50 Minderjährige gemeinsam mit ihren verurteilten Müttern in der Erziehungsanstalt für Frauen und Kinder in Erbil untergebracht. UNICEF hat einen separaten Anbau an das Gefängnis für diese Minderjährigen finanziert. Diese haben jedoch weiterhin keinen Zugang zu Bildung (USDOS 30.3.2021).
In Gefängnissen der Asayish werden Folterpraktiken gegen Terrorverdächtige angewendet. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) hat Zugang zu den Gefängnissen in der KRI (AA 22.1.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff 3.3.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021
Todesstrafe
Letzte Änderung: 13.09.2021
Die Todesstrafe ist in Artikel 15 der Verfassung auf Grundlage einer von einer zuständigen Justizbehörde erlassenen Entscheidung erlaubt (DFAT 17.8.2020). Sie ist auch im irakischen Strafrecht vorgesehen, wird verhängt und vollstreckt (AA 22.1.2021). Der Irak ist eines der Länder mit der höchsten Zahl von verhängten Todesstrafen (HRW 13.1.2021). Die Todesstrafe kann bei 48 verschiedenen Delikten, darunter Mord, terroristische und staatsfeindliche Aktivitäten, Hochverrat, Einsatz von chemischen Waffen und Vergewaltigung verhängt werden (AA 22.1.2021).
Nach dem Antiterrorismusgesetz (2005) kann die Todesstrafe gegen jeden verhängt werden, der terroristische Handlungen begeht, dazu anstiftet, sie plant, finanziert oder unterstützt (DFAT 17.8.2020). Der Großteil der Hinrichtungen erfolgt wegen Terrorismusvorwürfen (AA 22.1.2021; vgl. DFAT 17.8.2020). Viele Personen werden im Rahmen der Anti-Terror-Gesetzgebung wegen ihrer IS-Angehörigkeit verurteilt (HRW 13.1.2021). Die Todesstrafe stößt in der Bevölkerung auf breite Akzeptanz (AA 22.1.2021).
Aktuelle Zahlen zu den vollstreckten Hinrichtungen liegen nicht vor (HRW 13.1.2021; vgl. AA 22.1.2021). Die Behörden berichten diese nicht mehr regelmäßig an die Vereinten Nationen und machen auch auf Nachfrage keine verlässlichen Angaben (AA 22.1.2021). Amnesty International zufolge wurden 2020 mindestens 27 Todesurteile ausgesprochen (AI 4.2021). Mindestens 50 Hinrichtungen wurden vollzogen (AI 7.4.2021). 21 dieser Hinrichtungen fanden während einer Massenexekution am 17.11.2020 statt (AI 4.2021; vgl. DW 16.11.2020, HRW 13.1.2021). Unter den Verurteilen waren elf Franzosen und ein Belgier. Bis dahin wurde im Irak noch nie ein ausländisches IS-Mitglied hingerichtet (DW 16.11.2020). 8.022 Gefangene saßen im August 2019 in der Todeszelle (HRW 13.1.2021). Ende 2020 waren es über 7.900 Personen, die zum Tode verurteilt waren (AI 4.2021). Vor allem gegen mutmaßliche IS-Kämpfer werden in fragwürdigen Prozessen zunehmend Todesurteile verhängt und vollstreckt (AA 22.1.2021).
Das irakische Strafgesetzbuch verbietet das Verhängen der Todesstrafe gegen jugendliche Straftäter, d.h. Minderjährige und Personen im Alter von 18 bis 21 Jahren zum Zeitpunkt der Begehung der mutmaßlichen Straftat sowie gegen schwangere Frauen und Frauen bis zu vier Monaten nach einer Geburt. In diesem Fall wird die Todesstrafe in eine lebenslange Haft umgewandelt (HRC 5.6.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff 3.3.2021
- AI - Amnesty International (4.2021): Death Sentences and Executions 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2049793/ACT5037602021ENGLISH.PDF, Zugriff 2.5.2021
- AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Iraq 2020, https://www.ecoi.net/en/document/2048571.html, Zugriff 10.4.2021
- DFAT - Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.8.2020): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036511/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 3.3.2021
- DW - Deutsche Welle (16.11.2020): Irak lässt 21 Todesurteile vollstrecken, https://www.dw.com/de/irak-l%C3%A4sst-21-todesurteile-vollstrecken/a-55619212, Zugriff 13.8.2021
- HRC - Human Rights Council (5.6.2018): Report of the Special Rapporteur on extrajudicial, summary or arbitrary executions on her mission to Iraq, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/A_HRC_38_44_Add.pdf, Zugriff 3.3.2021
- HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043505.html, Zugriff 10.2.2021
Todesstrafe in der Kurdischen Region im Irak (KRI)
Letzte Änderung: 13.09.2021
In der Kurdischen Region im Irak (KRI) wurde die Todesstrafe im Jahr 2008 in einem De-facto-Moratorium ausgesetzt, außer für wesentliche Fälle, wie zur Bekämpfung des Terrorismus (HRW 13.1.2021; vgl. AA 22.1.2021). In den Jahren 2015 und 2016 wurde dieses Moratorium zweimal gebrochen, wobei vier Hinrichtungen vorgenommen wurden. Im Jahr 2020 saßen fast 400 zum Tode verurteilte Personen in kurdischen Gefängnissen (AA 22.1.2021).
Berichten zufolge hat die Kurdische Regionalregierung (KRG) damit begonnen, Morde an Frauen, einschließlich Ehrenmorde, als Tötungsdelikte zu verfolgen, was bedeutet, dass die Schuldigen mit Strafen bis hin zur Todesstrafe belegt werden können (DFAT 17.8.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff 3.3.2021
- DFAT - Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.8.2020): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036511/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 3.3.2021
- HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043505.html, Zugriff 10.2.2021
Religionsfreiheit
Letzte Änderung: 15.10.2021
Anmerkung: Aufgrund der komplexen Verflechtung religiöser und ethnischer Identitäten ist eine strikte Unterscheidung zwischen rein religiösen Minderheiten und rein ethnischen Minderheiten im Irak oft nur schwer möglich. Um eine willkürliche Trennung zu vermeiden, werden alle Minderheiten, einschließlich derer, bei denen das religiöse Element überwiegt, im Abschnitt "Minderheiten" behandelt.
Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an (AA 22.1.2021; vgl. FH 3.3.2021). Gemäß Artikel 2 Absatz 1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung (AA 22.1.2021; vgl. GIZ 1.2021a). Es darf kein Gesetz erlassen werden, das den "erwiesenen Bestimmungen des Islams" widerspricht (RoI 15.10.2005; vgl. USDOS 12.5.2021 ). In Absatz 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert (AA 22.1.2021 ). Explizit erwähnt werden in diesem Zusammenhang Christen, Jesiden und Mandäer-Sabäer, jedoch nicht Anhänger anderer Religionen oder Atheisten (RoI 15.10.2005; vgl. USDOS 12.5.2021 ).
Artikel 3 der Verfassung legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes (AA 22.1.2021; vgl. ROI 15.10.2005). Artikel 43 verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten (AA 14.10.2020; vgl. ROI 15.10.2005). Die meisten politischen Führer haben sich nach der Niederlage des Islamischen Staats (IS) für religiösen Pluralismus ausgesprochen, und Minderheiten, die in befreiten Gebieten leben, können ihre Religion seitdem weitgehend frei ausüben (FH 3.3.2021).
Die folgenden religiösen Gruppen werden durch das Personenstandsgesetz anerkannt: Muslime, chaldäische Christen, assyrische Christen, assyrisch-katholische Christen, syrisch-orthodoxe Christen, syrisch-katholische Christen, armenisch-apostolische Christen, armenisch-katholische Christen, römisch-orthodoxe Christen, römisch-katholische Christen, lateinisch-dominikanische Christen, nationale Protestanten, Anglikaner, evangelisch-protestantische Assyrer, Adventisten, koptisch-orthodoxe Christen, Jesiden, Mandäer-Sabäer und Juden. Die staatliche Anerkennung ermöglicht es den Gruppen, Rechtsvertreter zu bestellen und Rechtsgeschäfte wie den Kauf und Verkauf von Immobilien durchzuführen. Alle anerkannten religiösen Gruppen haben ihre eigenen Personenstandsgerichte, die für die Behandlung von Ehe-, Scheidungs- und Erbschaftsfragen zuständig sind. Laut der Regierung gibt es jedoch kein Personenstandsgericht für Jesiden (USDOS 12.5.2021).
Das Gesetz verbietet die Ausübung des Bahai-Glaubens und der wahhabitischen Strömung des sunnitischen Islams (USDOS 12.5.2021; vgl. USCIRF 4.2021).
Mit Einführung eines neuen Personalausweises im Jahr 2015 wurde ein Eintrag, der die Religionszugehörigkeit des Passinhabers deklarierte, dauerhaft abgeschafft (AA 22.1.2021; vgl. USDOS 12.5.2021). Es wurde allerdings ein Passus in die Bestimmungen aufgenommen, der religiöse Minderheiten diskriminiert. Artikel 26 besagt, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden (AA 22.1.2021). Der Online-Antrag auf einen Personalausweis verlangt nach wie vor die Deklaration der Religionszugehörigkeit, wobei nur Muslim, Christ, Sabäer-Mandäer, Jeside und Jude zur Auswahl stehen. Dabei wird zwischen den verschiedenen Konfessionen des Islams (Shi‘a-Sunni) bzw. den unterschiedlichen Denominationen des Christentums nicht unterschieden. Personen, die anderen Glaubensrichtungen angehören, können nur dann einen Ausweis erhalten, wenn sie sich selbst als Muslim, Jeside, Mandäer-Sabäer, Jude oder Christ deklarieren. Ohne einen amtlichen Personalausweis kann man keine Eheschließung eintragen lassen, seine Kinder nicht in einer öffentlichen Schule anmelden, keinen Reisepass beantragen und auch einige staatliche Dienstleistungen nicht in Anspruch nehmen (USDOS 12.5.2021).
Die meisten religiös-ethnischen Minderheiten sind im irakischen Parlament vertreten. Grundlage dazu bildet ein Quotensystem bei der Verteilung der Sitze. Fünf Sitze sind für die christliche Minderheit sowie jeweils ein Sitz für Jesiden, Mandäer/Sabäer, Schabak und Faili Kurden reserviert. Das kurdische Regionalparlament sieht jeweils fünf Sitze für Turkmenen, Chaldäer und assyrische Christen sowie einen für Armenier vor (AA 22.1.2021).
Einschränkungen der Religionsfreiheit sowie Gewalt gegen und Belästigung von Minderheitengruppen durch staatliche Sicherheitskräfte (ISF) sind nach Angaben von Religionsführern und NGOs außerhalb der Kurdischen Region im Irak (KRI) nach wie vor weit verbreitet. Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Gesetz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfahren festzuhalten (USDOS 12.5.2021).
Es gibt zahlreiche Berichte darüber, dass Regierungstruppen, einschließlich der ISF, der Peshmerga und der PMF, die Freizügigkeit innerhalb des Landes aus ethnisch-konfessionellen Gründen selektiv einschränken, um z.B. die Einreise von Personengruppen in von ihnen kontrollierte Gebiete zu begrenzen. Diskriminierung von Minderheiten durch Regierungstruppen, insbesondere durch manche PMF-Gruppen, und andere Milizen, sowie das Vorgehen verbliebener aktiver IS-Kämpfer, hat ethnisch-konfessionelle Spannungen in den umstrittenen Gebieten weiter verschärft. Es kommt weiterhin zu Vertreibungen wegen vermeintlicher IS- Zugehörigkeit. Kurden und Turkmenen, sowie Christen und andere Minderheiten im Westen Ninewas und in der Ninewa-Ebene berichten über willkürliche und unrechtmäßige Verhaftungen durch Volksmobilisierungskräfte (PMF) (USDOS 30.3.2021).
Da Religion, Politik und Ethnizität oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig festzustellen, wieviele Vorfälle als ausschließlich auf religiöser Identität beruhend zu kategorisieren sind (USDOS 30.3.2021).
Vertreter religiöser Minderheiten berichten, dass die Zentralregierung im Allgemeinen nicht in die religiösen Bräuche der Mitglieder von Minderheitengruppen eingreift und sogar für die Sicherheit von Gotteshäusern und anderen religiösen Stätten, einschließlich Kirchen, Moscheen, Schreinen, religiösen Pilgerstätten und Pilgerrouten, sorgt. Manche Minderheitenvertreter berichten jedoch über Schikanen und Restriktionen durch lokale Behörden (USDOS 12.5.2021).
Vertreter religiöser Minderheiten berichten weiterhin über Druck auf ihre Gemeinschaften Landrechte abzugeben, wenn sie sich nicht stärker an islamische Gebote halten (USDOS 12.5.2021).
In der KRI erhalten Religionsgemeinschaften ihre Anerkennung durch die Registrierung beim Ministerium für Stiftungen und religiöse Angelegenheiten (MERA) der Kurdischen Regionalregierung (KRG). Um sich registrieren zu können, muss eine Gemeinschaft mindestens 150 Anhänger haben, Unterlagen über die Quellen ihrer finanziellen Unterstützung vorlegen und nachweisen, dass sie nicht "anti-islamisch" ist. Acht Glaubensrichtungen sind anerkannt und bei der KRG-MERA registriert: Islam, Christentum, Jesidentum, Judentum, Sabäer-Mandäismus, Zoroastrismus, Yarsanismus und der Bahai-Glaube (USDOS 12.5.2021).
[Anm.: Weiterführende Informationen zur Situation einzelner religiöser Minderheiten können dem Kapitel Minderheiten entnommen werden.]
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff 3.3.2021
- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021a): Irak - Geschichte Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]
- RoI - Republic of Iraq (15.10.2005): Constitution of the Republic of Iraq, http://www.refworld.org/docid/454f50804.html, Zugriff 3.3.2021
- SCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): United States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF – Recommended for Special Watchlist: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052974/Iraq+Chapter+AR2021.pdf, Zugriff 2.2.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2051589.html, Zugriff 15.5.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021
Minderheiten
Letzte Änderung: 15.10.2021
Die genaue ethno-konfessionelle Zusammensetzung der Bevölkerung des Iraks ist unklar, da die letzten Volkszählungen manipulativ waren und beispielsweise nur die Angaben "Araber" und "Kurde" zuließen. Andere Bevölkerungsgruppen wurden so statistisch marginalisiert. Laut Schätzungen teilen sich die Einwohner Iraks folgendermaßen auf: in etwa 75-80% Araber, 15-20% Kurden und etwa 5%, Tendenz fallend, Minderheiten, zu denen unter anderem Assyrer, Armenier, Mandäer/Sabäer und Turkmenen zählen (GIZ 1.2021c).
Die wichtigsten ethno-konfessionellen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60-65% der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten/Süden des Landes bewohnen, (arabische) Sunniten (17-22%) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak und die vor allem im Norden des Landes lebenden, überwiegend sunnitischen Kurden (15-20%) (AA 22.1.2021).
Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiöse Minderheiten faktisch unter weitreichender Diskriminierung. Der irakische Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen (AA 22.1.2021). Mitglieder bestimmter ethnischer oder religiöser Gruppen erleiden in Gebieten, in denen sie eine Minderheit darstellen, häufig Diskriminierung oder Verfolgung, was viele dazu veranlasst, Sicherheit in anderen Stadtteilen oder Gouvernements zu suchen (FH 3.3.2021). Es gibt Berichte über rechtswidrige Verhaftungen, Erpressung und Entführung von Angehörigen von Minderheiten, wie Kurden, Turkmenen, Christen und anderen, durch PMF-Milizen, in den umstrittenen Gebieten, insbesondere im westlichen Ninewa und in der Ninewa-Ebene (USDOS 30.3.2021).
Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Kurdischen Region im Irak (KRI), oft benachteiligt (AA 22.1.2021).
Die Hauptsiedlungsgebiete der meisten religiösen Minderheiten liegen im Nordirak in den Gebieten, die seit Juni 2014 teilweise unter Kontrolle des Islamischen Staates (IS) standen. Hier kam es zu gezielten Verfolgungen von Jesiden, Mandäer/Sabäern, Kaka‘i, Schabak und Christen. Aus dieser Zeit liegen zahlreiche Berichte über Zwangskonversionen, Versklavung und Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, Folter, Rekrutierung von Kindersoldaten, Massenmord und Massenvertreibungen vor. Auch nach der Befreiung der Gebiete wird die Rückkehr der Bevölkerung durch noch fehlenden Wiederaufbau, eine unzureichende Sicherheitslage, unklare Sicherheitsverantwortlichkeiten sowie durch die Anwesenheit von schiitischen Milizen zum Teil erheblich erschwert (AA 22.1.2021).
In der KRI sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Hier haben viele Angehörige von Minderheiten Zuflucht gefunden (AA 22.1.2021). Es gibt jedoch Berichte über die Diskriminierung von Minderheiten (Turkmenen, Arabern, Jesiden, Schabak und Christen) durch KRI-Behörden in den sogenannten "umstrittenen Gebieten" (USDOS 12.5.2021). Darüber hinaus empfinden dort Angehörige von Minderheiten seit Oktober 2017 erneute Unsicherheit aufgrund der Präsenz der irakischen Streitkräfte und vor allem der schiitischen Milizen (AA 22.1.2021).
Im Zusammenhang mit der Rückeroberung von Gebieten aus IS-Hand wurden besonders in den zwischen der Zentralregierung und der KRI sogenannten "umstrittenen Gebieten" (Gouvernement Kirkuk, sowie Teile von Ninewa, Salah Ad-Din und Diyala) Tendenzen zur gewaltsamen ethnisch-konfessionellen Homogenisierung festgestellt. Die Mission der Vereinten Nationen für den Irak (UNAMI) und Amnesty International haben dokumentiert, wie angestammte Bevölkerungsgruppen vertrieben bzw. Binnenvertriebene an der Rückkehr gehindert wurden. Dabei handelte es sich oft um die sunnitische Bevölkerung, die häufig unter dem Generalverdacht einer Zusammenarbeit mit dem IS steht, aber auch um Angehörige anderer Bevölkerungsgruppen. Beschuldigt werden sowohl kurdische Peshmerga als auch PMF-Milizen und in geringerem Ausmaß auch Armee und Polizei (AA 22.1.2021).

BMI (2016): Atlas - Middle East North Africa: Religious Groups

BMI (2016): Atlas - Middle East North Africa: Ethnic Groups
Anmerkung zu beiden Karten:
Die religiös-konfessionelle sowie ethnisch-linguistische Zusammensetzung der irakischen Bevölkerung ist höchst heterogen. Die hier dargebotenen Karten zeigen nur die ungefähre Verteilung der Hauptsiedlungsgebiete religiös-konfessioneller bzw. ethnisch-linguistischer Gruppen und Minderheiten. Insbesondere in Städten kann die Verteilung deutlich von der ländlichen Umgebung abweichen (BMI 2016). Dazu muss hervorgehoben werden, dass ein und dieselbe Gruppe in einer Gegend die Minderheit, in einer anderen jedoch die Mehrheitsbevölkerung stellen kann und umgekehrt (Lattimer EASO 26.4.2017).
Die territoriale Niederlage des sog. IS im Jahr 2017 beendete dessen Kampagne zur Umwälzung der religiösen Demografie des Landes. Dennoch können Hunderttausende Iraker, die vom IS vertrieben wurden nicht in ihre Häuser zurückkehren, sowohl aus Sicherheits- als auch aus wirtschaftlichen Gründen (FH 3.3.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff 3.3.2021
- BMI - Bundesministerium für Inneres; BMLVS - Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (2016): Atlas: Middle East North Africa, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1487770786_2017-02-bfa-mena-atlas.pdf, Zugriff 15.5.2021
- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021c): Irak - Gesellschaft, https://www.liportal.de/irak/gesellschaft/, Zugriff 16.3.2021
- Lattimer EASO - Lattimer, Mark in EASO - European Asylum Support Office (26.4.2017): Minorities and Vulnerable Groups - EASO COI Meeting Report Iraq: Practical Cooperation Meeting, 25-26 April 2017, Brussels, https://www.ecoi.net/en/file/local/1404903/90_1501570991_easo-2017-07-iraq-meeting-report.pdf, Zugriff 25.8.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2051589.html, Zugriff 15.5.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021
Sunnitische Araber
Letzte Änderung: 13.09.2021
Die arabisch-sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003, insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014), aus öffentlichen Positionen gedrängt (AA 22.1.2021).
Oft werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt. Auch unbeteiligte Familienangehörige tatsächlicher oder vermeintlicher IS-Anhänger sind davon betroffen (AA 22.1.2021). Berichten zufolge halten die Behörden Ehepartner und andere Familienangehörige von Flüchtigen Personen, zumeist sunnitische Araber, die wegen Terrorismusvorwürfen gesucht werden, fest, damit diese sich stellen (USDOS 30.3.2021). Unter Anwendung des Anti-Terror-Gesetzes können Personen ohne ordnungsgemäßes Verfahren inhaftiert werden. Die Behörden berufen sich auf dieses Gesetz, wenn sie junge sunnitische Männer festnehmen, die im Verdacht stehen, Verbindungen zum IS zu haben (USDOS 12.5.2021). Wie in den Vorjahren gibt es auch weiterhin glaubwürdige Berichte darüber, dass Regierungskräfte, einschließlich der Bundespolizei, des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS) und der PMF, Personen, insbesondere sunnitische Araber, während der Festnahme, in der Untersuchungshaft und nach der Verurteilung misshandeln und foltern (USDOS 30.3.2021). Einige schiitische Milizen, darunter auch solche, die unter dem Dach der PMF operieren, sind für Angriffe auf sunnitische Zivilisten verantwortlich, mutmaßlich als Vergeltung für IS-Verbrechen an Schiiten (USDOS 12.5.2021).
Im Zuge von Anti-Terror-Operationen, aber auch an Kontrollpunkten, wurden seit 2014 junge, vorwiegend sunnitische Männer festgenommen. Den Sicherheitskräften werden dabei zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen zur Last gelegt (AA 22.1.2021). Es gibt zahlreiche Berichte über Festnahmen und die vorübergehende Internierung von überwiegend sunnitisch-arabischen IDPs durch Regierungskräfte, den NSS, PMF, Peshmerga und Asayish (USDOS 30.3.2021).
Über eine Million sunnitische Araber sind vertrieben. Viele von ihnen werden verdächtigt den IS zu unterstützen und fürchten Vergeltungsmaßnahmen, wenn sie in ihre Häuser in den früher vom IS-kontrollierten Gebieten zurückkehren (USCIRF 4.2021). Die kurdischen Behörden haben Tausende von Arabern daran gehindert, in ihre Dörfer im Unterbezirk Rabia und im Bezirk Hamdaniya im Gouvernement Ninewa zurückzukehren, Gebiete, aus denen kurdische Einheiten 2014 den IS vertrieben und dort die territoriale Kontrolle übernommen hatten. Gleichzeitig jedoch erlaubte die KRG kurdischen Dorfbewohnern, in diese Gebiete zurückzukehren (HRW 13.1.2021).
Im August 2020 berichtet ein sunnitischer ehemalige Parlamentsabgeordneter aus Bagdad, dass regierungsnahe schiitische Milizen (PMF) sunnitische Bewohner des Bezirks al-Madain am Stadtrand von Bagdad gewaltsam vertreiben würden und versuchen, die Demografie des Bezirks zu verändern. Im September 2020 erklärte ein sunnitischer Parlamentarier aus dem Gouvernement Diyala, dass regierungsnahe schiitische Milizen weiterhin Sunniten in seiner Provinz gewaltsam vertreiben würden, was zu einem weitreichenden demografischen Wandel entlang der irakisch-iranischen Grenze führt (USDOS 12.5.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf , Zugriff 3.3.202
- HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043505.html, Zugriff 28.1.2021
- USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): United States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF – Recommended for Special Watchlist: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052974/Iraq+Chapter+AR2021.pdf, Zugriff 2.2.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2051589.html, Zugriff 15.5.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Letzte Änderung: 15.10.2021
In der Verfassung ist die Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben und eine Frauenquote von 25% im Parlament verankert. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) sind es 30% (AA 22.1.2021; vgl. FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021). Diese formale Repräsentation hat geringe Auswirkungen auf die staatliche Politik gegenüber Frauen, die von politischen Debatten und Führungspositionen üblicherweise ausgeschlossen sind (FH 3.3.2021).
Frauen sind im Alltag Diskriminierung ausgesetzt, die ihre gleichberechtigte Teilnahme am politischen, sozialen und wirtschaftlichen Leben einschränkt. Sie werden selten in Entscheidungspositionen und andere einflussreiche Positionen ernannt (AA 22.1.2021; vgl. FH 3.3.2021). Die traditionelle Rollenverteilung in der Familie lässt weniger Möglichkeiten für Frauen, sich im Studium oder beruflich weiter zu entwickeln. Dies wird zum Teil aus der religiösen Tradition begründet, aber auch patriarchalische Strukturen sind weit verbreitet (AA 22.1.2021).
Frauen sind gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt und werden unter mehreren Aspekten der Gesetzgebung ungleich behandelt (AA 22.1.2021; vgl. FH 3.3.2021). Zwar ist laut Artikel 14 und 20 der Verfassung jede Art von Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes verboten. Artikel 41 bestimmt jedoch, dass Iraker Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen. Viele Frauen kritisieren diesen Paragrafen als Grundlage für eine Re-Islamisierung des Personenstandsrechts und damit als eine Verschlechterung der Stellung der Frau. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung (AA 22.1.2021). Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsbürgerschaftsrecht (AA 22.1.2021; vgl. FH 3.3.2021). So können Frauen in Bezug auf das Erbrecht unter Druck geraten, ihre Rechte an männliche Verwandte abzutreten (FH 3.3.2021). Die Stellung der Frau hat sich jedenfalls im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert (AA 22.1.2021; vgl. FIS 22.5.2018). Auch die prekäre Sicherheitslage in Teilen der irakischen Gesellschaft hat negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen, insbesondere unter Binnenflüchtlingen (IDPs) (AA 22.1.2021). In der Praxis ist die Bewegungsfreiheit für Frauen durch gesetzliche Beschränkungen stärker eingeschränkt als für Männer (FH 3.3.2021 ). So hindert das Gesetz Frauen beispielsweise daran, ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters einen Reisepass zu beantragen (FH 3.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021), oder ein Dokument zur Feststellung des Personenstands zu erhalten, welches für den Zugang zu Beschäftigung, Bildung und einer Reihe von Sozialdiensten erforderlich ist (FH 3.3.2021 ).
Die geschätzte Erwerbsquote von Frauen liegt bei etwa 11,5% (Stand 2019) (WB 29.1.2021a). Die geschätzte Arbeitslosigkeit bei Frauen, die an der Arbeitswelt teilhaben, liegt laut Weltbank bei etwa 30,6% (Stand 2019) (WB 29.1.2021b). Der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen im Irak zufolge liegt sie bei 13% (UNIraq 2021). Die Jugendarbeitslosigkeit bei Frauen und Mädchen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren wird auf etwa 63,3% geschätzt (Stand 2017) (CIA 15.6.2021). Frauen, die nicht an der irakischen Arbeitswelt teilhaben, sind einem erhöhten Armutsrisiko ausgesetzt, selbst wenn sie in der informellen Wirtschaft mit Arbeiten wie Nähen oder Kunsthandwerk beschäftigt sind (Frontine 12.11.2019). Die genauen Zahlen unterscheiden sich je nach Statistik und Erhebungsmethode (FIS 22.5.2018).
Frauen und Mädchen sind im Bildungssystem deutlich benachteiligt und haben noch immer einen schlechteren Bildungszugang als Buben und Männer (GIZ 1.2021c; vgl. AA 14.10.2020). Im Alter von zwölf Jahren aufwärts sind Mädchen stärker von Analphabetismus betroffen als Buben (GIZ 1.2021c). Etwa 79,9% der Frauen im Alter von über 15 Jahren können lesen und schreiben (Stand 2017) (UNESCO 2021; vgl. WB 9.2020). In der Altersgruppe der 15 bis 24 jährigen Mädchen und Frauen liegt die Rate bei 92,1% (Stand 2017) (UNESCO 2021). In ländlichen Gebieten ist die Einschulungsrate bei Mädchen (rund 77%) weit niedriger als jene der Buben (rund 90%). Je höher die Bildungsstufe ist, desto geringer ist der Anteil an Mädchen. Häufig lehnen die Familien eine weiterführende Schule für die Mädchen ab oder ziehen eine frühe Ehe für sie vor (GIZ 1.2021c).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff 3.3.2021
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.10.2020): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2040689/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_14.10.2020.pdf, Zugriff 3.3.2021
- CIA - Central Intelligence Agency (15.6.2021): The World Factbook – Iraq, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/iraq/, Zugriff 20.6.2021
- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021
- Frontline (12.11.2019): How Conflict in Iraq Has Made Women and Girls More Vulnerable, https://www.pbs.org/wgbh/frontline/article/how-conflict-in-iraq-has-made-women-and-girls-more-vulnerable/, Zugriff 1.4.2021
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021c): Irak - Gesellschaft, https://www.liportal.de/irak/gesellschaft/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]
- FIS - Finnisch Immigration Service [Finnland] (22.5.2018): Overview of the status of women living without a safety net in Iraq, https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/Plib/Report_Women_Iraq_Migri_CIS.pdf, Zugriff 14.1.2021
- UNESCO - United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization (2021): Iraq, Education and Literacy, http://uis.unesco.org/en/country/iq, Zugriff 1.4.2021
- UNIraq (2021): Country Profile, http://www.uniraq.com/index.php?option=com_k2 view=item layout=item id=941 Itemid=472 lang=en, Zugriff 18.3.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021
- WB - World Bank (29.1.2021a): Labor force participation rate, female (% of female population ages 15+) (modeled ILO estimate), https://data.worldbank.org/indicator/SL.TLF.CACT.FE.ZS?locations=IQ, Zugriff 1.4.2021
- WB - World Bank (29.1.2021b): Unemployment, female (% of female labor force) (modeled ILO estimate) - Iraq, https://data.worldbank.org/indicator/SL.UEM.TOTL.FE.ZS?locations=IQ, Zugriff 1.4.2021
- WB - World Bank (9.2020): Literacy rate, adult female (% of females ages 15 and above) - Iraq, https://data.worldbank.org/indicator/SE.ADT.LITR.FE.ZS?end=2017 locations=IQ start=2017 view=bar, Zugriff 1.4.2021
Häusliche Gewalt, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt, Vergewaltigung
Letzte Änderung: 13.09.2021
Häusliche Gewalt ist weiterhin ein allgegenwärtiges Problem (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021). Im Jahr 2020 kam es zu einem sprunghaften Anstieg der Fälle von häuslicher Gewalt (FH 3.3.2021). Auch Tötung von Frauen und Mädchen durch ihre Familien und Ehemänner wurden 2020 verzeichnet (HRW 13.1.2021). Das irakische Strafgesetz enthält zwar Bestimmungen zur Kriminalisierung von Körperverletzung, aber nach Artikel 41, Absatz 1 des Strafgesetzbuches hat der Ehemann das Recht, seine Frau, sowie seine Kinder innerhalb der durch Gesetz oder Gewohnheit vorgeschriebenen Grenzen zu disziplinieren (HRW 13.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021).
Diese Grenzen sind recht vage definiert, sodass verschiedene Arten von Gewalt als rechtmäßig interpretiert werden können (FIS 22.5.2018). Nach Artikel 128, Absatz 1 des Strafgesetzbuches können Straftaten, die aufgrund der Ehre oder vom Opfer provoziert begangen wurden, ungestraft bleiben, bzw. kann in solchen Fällen die Strafe gemildert werden (FIS 22.5.2018; vgl. HRW 13.1.2021, USDOS 30.3.2021). Täter, die Gemeinschaft, aber auch Opfer selbst sehen häusliche Gewalt oft als normal und rechtfertigen sie aus kulturellen und religiösen Gründen. Frauen tendieren dazu, häusliche Gewalt aus Scham oder Angst vor Konsequenzen nicht zu melden, manchmal auch um den Täter zu schützen. Viele Frauen haben kein Vertrauen in die Polizei und halten den von ihr gebotenen Schutz für nicht angemessen (FIS 22.5.2018).
Während sexuelle Übergriffe, wie z.B. Vergewaltigung, sowohl gegen Frauen als auch gegen Männer strafbar sind, sieht Artikel 398 des irakischen Strafgesetzbuches vor, dass Anklagen aufgrund von Vergewaltigung fallen gelassen werden können, wenn der Angreifer das Opfer heiratet (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021, UNSC 30.3.2021, StC 25.6.2021). Dies gilt sowohl im Irak als auch in der Kurdischen Region im Irak (KRI) (StC 25.6.2021). Eine Bestimmung verhindert hierbei eine Scheidung innerhalb der ersten drei Ehejahre (USDOS 30.3.2021). Dies trifft auch zu, wenn das Opfer minderjährig ist (FIS 22.5.2018). Vergewaltigung innerhalb der Ehe stellt keine Straftat dar (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Es gab keine zuverlässigen Schätzungen über die Häufigkeit von Vergewaltigungen oder Informationen über die Effektivität der staatlichen Durchsetzung des Gesetzes (USDOS 30.3.2021). Berichten zufolge sind besonders binnenvertriebene Frauen und Mädchen, insbesondere solche, die mit dem sog. IS in Verbindnung gebracht werden, sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt (EMHRM 6.2021).
Fälle von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt bleiben weitgehend ungemeldet. Gründe dafür sind fehlender Zugang zu gerichtlichen oder administrativen Mechanismen, Angst vor Stigmatisierung und Repressalien (EMHRM 6.2021; vgl. UNSC 30.3.2021) sowie fehlende strafrechtliche Verantwortung der Täter und Schutzmechanismen für Opfer (EMHRM 6.2021). Auch Angehörige der irakischen Sicherheitskräfte haben Frauen in den von ihnen kontrollierten Lagern, wie z. B. in Ninewa, belästigt und sexuell missbraucht. 2020 wurden 30 Fälle von konfliktbezogener sexueller Gewalt durch bewaffnete Akteure, hauptsächlich gegen Frauen verzeichnet, einer gegen einen inhaftierten Mann (UNSC 30.3.2021).
Frauen die infolge einer Vergewaltigung Kinder geboren haben, haben Probleme für ihre Kinder Identitätspapiere zu erhalten und damit einhergehend Zugang zu Dienstleistungen (UNSC 30.3.2021).
Der Irak hat zwar eine nationale Strategie gegen Gewalt gegen Frauen und Mädchen angenommen, die Verabschiedung eines Gesetzesentwurfs zum Schutz vor häuslicher Gewalt steht jedoch noch aus (UNFPA 2020). Bemühungen des irakischen Parlaments, einen Gesetzesentwurf gegen häusliche Gewalt zu verabschieden, sind 2019 und 2020 ins Stocken geraten (HRW 13.1.2021). Die erneuten Bemühungen irakischer Frauenrechtsorganisationen, das Parlament zur Verabschiedung eines Gesetzes zum Verbot geschlechtsspezifischer Gewalt zu bewegen, blieben erfolglos (FH 3.3.2021).
Obwohl der sog. IS ein System organisierter Vergewaltigungen, sexueller Sklaverei und Zwangsheirat von jesidischen Frauen und Mädchen und anderen Minderheiten etablierte, wurde kein IS-Mitglied wegen dieser spezifischen Verbrechen strafrechtlich verfolgt oder verurteilt (HRW 13.1.2021). Im Zuge des IS-Vormarsches auf Sinjar sollen über 5.000 jesidische Frauen und Mädchen verschleppt worden sein, von denen Hunderte später als Trophäen an IS-Kämpfer übergeben oder nach Syrien verkauft wurden. Diese Frauen wurden anschließend oftmals von ihren Familien aus Gründen der Tradition verstoßen oder sie wurden gezwungen, die aus den Zwangsehen entstandenen Kinder zu verstoßen (AA 22.1.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff 3.3.2021
- EMHRM - Euro-Mediterranean Human Rights Monitor (6.2021): Exiled At Home: Internal displacement resulted from the armed conflict in Iraq and its humanitarian consequences, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/IraqReportEN.pdf, Zugriff 1.7.2021
- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021
- FIS - Finnisch Immigration Service [Finnland] (22.5.2018): Overview of the status of women living without a safety net in Iraq, https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/Plib/Report_Women_Iraq_Migri_CIS.pdf, Zugriff 14.1.2021
- HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043505.html, Zugriff 10.2.2021
- StC - Save the Children (25.6.2021): Married by exception: Child marriage policies in the Middle East and North Africa, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/married_by_exception.pdf, Zugriff 28.6.2021
- UNFPA - United Nations Population Fund (2020): The National Strategy to Combat Violence against Women and Girls 2018-2030, https://iraq.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/the_national_strategy_to_combat_violence_against_women_and_girls_2018-2030.pdf, Zugriff 1.4.2021
- UNSC - UN Security Council (30.3.2021): Conflict-related sexual violence; Report of the Secretary-General [S/2021/312], https://www.ecoi.net/en/file/local/2049397/S_2021_312_E.pdf, Zugriff 1.4.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021
Schutzmaßnahmen, Schutzeinrichtungen, Frauenhäuser
Letzte Änderung: 15.10.2021
Das Innenministerium unterhält 16 Familienschutzeinheiten im ganzen Land, die dafür bestimmt sind, häusliche Streitigkeiten zu lösen und sichere Zufluchtsorte für Opfer sexueller oder geschlechtsspezifischer Gewalt zu schaffen. Diese Einheiten tendieren jedoch dazu, der Familienversöhnung Vorrang vor dem Opferschutz einzuräumen und verfügen nicht über die Fähigkeit, Opfer zu unterstützen. NGOs zufolge meiden es Opfer häuslicher Gewalt, sich an die Familienschutzeinheiten zu wenden, weil sie vermuten, dass die Polizei ihre Familien über ihre Aussage informieren würde. Einige Stammesführer im Süden des Irak haben Berichten zufolge ihren Stammesmitgliedern verboten, sich an Familienschutzeinheiten der Polizei zu wenden (USDOS 30.3.2021).
Die meisten Familienschutzeinheiten unterhalten keine Schutzräumlichkeiten für Opfer häuslicher Gewalt (USDOS 30.3.2021). NGOs ist es nicht explizit verboten Schutzhäuser zu betreiben. Per Gesetz muss der Betrieb von Schutzhäusern durch das Arbeits- und Sozialministerium genehmigt werden. NGOs wurde ein solcher Betrieb jedoch nicht erlaubt (USDOS 11.3.2020). Manche NGOs betreiben daher inoffizielle Schutzhäuser unter der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung (USDOS 11.3.2020; vgl. Al Jazeera 12.2.2021). So betreibt die Organisation für die Freiheit der Frauen im Irak mehrere Frauenhäuser in Bagdad. Im Jahr 2020 hat die Regierung ein gerichtliches Auflösungsverfahren gegen die Organisation eingeleitet. Ihr wird die Spaltung von Familien, die Ausbeutung von Frauen und Fluchthilfe vorgeworfen (Al Jazeera 12.2.2021). UNFPA unterstützt fünf Frauenhäuser im gesamten Irak, davon eines in Bagdad, mit einem Aufnahmevermögen von 80 Personen in zehn Schlafräumen, sowie einem Beratungsraum und einem Raum für psychosoziale Unterstützung (UNFPA 20.2.2019). Aufgrund von Druck durch die Gemeinschaften, die Frauenhäuser häufig als Bordelle ansehen, werden diese regelmäßig durch das Ministerium geschlossen, um später an anderer Örtlichkeit wieder eröffnet zu werden. Manchmal werden Schutzhäuser Ziel von Gewalt. (USDOS 11.3.2020).
Kurdische Region im Irak (KRI)
Im Jahr 2011 wurde vom kurdischen Regionalparlament Gesetz Nr. 8 zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt erlassen (PKI 21.6.2011). Häusliche Gewalt, einschließlich physischer und psychischer Misshandlung, Gewaltandrohung und Vergewaltigung in der Ehe stehen unter Strafe, und die Behörden setzen das Gesetz um (USDOS 30.3.2021). Die Richtlinien werden in der Praxis jedoch nicht durchgängig umgesetzt (AA 22.1.2021). Es gibt eine spezielle Polizeieinheit zur Untersuchung von Fällen geschlechtsspezifischer Gewalt und ein Familienversöhnungskomitee innerhalb des Justizsystems. Lokale NGOs berichten jedoch, dass diese Programme bei der Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt nicht effektiv sind (USDOS 30.3.2021). Die kurdische Regionalregierung hat ihre Anstrengungen zum Schutz von Frauen verstärkt. So wurden im Innenministerium vier Abteilungen zum Schutz von weiblichen Opfern von (familiärer) Gewalt sowie drei staatliche Frauenhäuser eingerichtet. Zwei weitere werden von NGOs betrieben (AA 22.1.2021). Nach anderen Angaben gibt es in der KRI zwei privat betriebene und vier staatliche Frauenhäuser. Letztere werden vom Arbeits- und Sozialministerium betrieben (USDOS 30.3.2021), bzw. vom Direktorat für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen. Um dort aufgenommen zu werden, benötigen Frauen grundsätzlich einen Gerichtsbeschluss. In dringenden Fällen kann eine Frau jedoch direkt das Frauenhaus betreten, wobei ein Gerichtsbeschluss nachträglich beantragt werden muss. Die Frauen in den Frauenhäusern dürfen die Schutzeinrichtungen nicht ohne Gerichtsbeschluss verlassen. Familienangehörige dürfen die Frauen auch ohne deren Zustimmung sehen (UK Home Office 3.2021).
Die vier behördlichen kurdischen Frauenhäuser befinden sich in Dohuk, Erbil, Sulaymaniyah und Germian und werden von UNFPA unterstützt (UNFPA 2019). Es gibt jedenfalls nur eine begrenzte Anzahl an Plätzen (USDOS 30.3.2021) mit Kapazitäten von 20 bis 40 Plätzen (UNFPA 2019; vgl. UK Home Office 3.2021). Psychologische und therapeutische Dienste für betroffene Frauen sind unzureichend. NGOs spielen bei der Bereitstellung von Dienstleistungen, einschließlich Rechtshilfe für Opfer häuslicher Gewalt, eine wichtige Rolle. Die Behörden setzen auf Familienversöhnung (USDOS 30.3.2021).
Vereinzelt werden Frauen "zum eigenen Schutz" inhaftiert. Einige Frauen werden mangels Notunterkünften obdachlos. Frauen, die in Frauenhäusern oder Notunterkünften untergebracht sind, verfügen nur über wenige Alternativen, abgesehen von einer Eheschließung oder der Rückkehr zu ihren Familien, was oft zu weiterer Bestrafung oder Diskriminierung durch die Familie oder die Gemeinschaft führt (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff 3.3.2021
- Al Jazeera (12.2.2021): Iraqi women struggle to escape abuse as domestic violence rises, https://www.aljazeera.com/features/2021/2/12/iraqi-women-struggle-to-escape-abuse-as-domestic-violence-rises, Zugriff 3.3.2021
- PKI - The Parliament of Kurdistan – Iraq [Irak] (21.6.2011): Act No. 8 from 2011, The Act of Combating Domestic Violence in Kurdistan Region-Iraq, http://www.ekrg.org/files/pdf/combat_domestic_violence_english.pdf, Zugriff 1.4.2021
- UK Home Office [UK] (3.2021): Country Policy and Information Note Iraq: ‘Honour’ crimes, https://www.ecoi.net/en/file/local/2048206/Iraq_-_Honour_Crimes_-_CPIN_-_v2.0_-_March_2021_-_EXT.pdf, Zugriff 1.4.2021
- UNFPA - United Nations Population Fund (2019): UNFPA-Supported Women Shelters - Offering Women a Second Chance, https://iraq.unfpa.org/sites/default/files/resource-pdf/Women%20shelters%3B%20Giving%20survivors%20a%20second%20chance.pdf, Zugriff 3.3.2021
- UNFPA - United Nations Population Fund (20.2.2019): The First Lady of Iraq and the UN SRSG visit the UNFPA-Supported Women Shelter in Baghdad, https://iraq.unfpa.org/en/news/first-lady-iraq-and-un-srsg-visit-unfpa-supported-women-shelter-baghdad, Zugriff 3.3.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 2.2.2021
[…]
Kinder
Letzte Änderung: 15.10.2021
Artikel 29 und 30 der irakischen Verfassung enthalten Kinderschutzrechte. Der Irak ist dem Zusatzprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten beigetreten (AA 22.1.2021). Nach Artikel 41, Absatz 1 des Strafgesetzbuches haben Eltern das Recht, ihre Kinder innerhalb der durch Gesetz oder Gewohnheit vorgeschriebenen Grenzen zu disziplinieren (HRW 13.1.2021).
Kinder sind einerseits in überproportionaler Weise von der schwierigen humanitären Lage, andererseits durch Gewaltakte gegen sie selbst oder gegen Familienmitglieder stark betroffen (AA 22.1.2021). Laut UNICEF machen Kinder fast die Hälfte der durch den Konflikt vertriebenen Iraker aus (USDOS 30.3.2021).
Vor der COVID-19-Krise lebte laut UNICEF eines von fünf Kindern in Armut. Über 1,16 Millionen Kinder im Alter von unter fünf Jahren waren unterernährt (AA 22.1.2021). Ende 2020 lag die Zahl der Kinder im Irak, die humanitäre Hilfe benötigen, bei 1,89 Million (UNICEF 20.1.2021).
Nach dem Gesetz ist der Vater der Vormund seiner Kinder, aber auch einer geschiedenen Mutter kann das Sorgerecht für ihre Kinder bis zum Alter von zehn Jahren zugesprochen werden, verlängerbar durch ein Gericht bis zum Alter von 15 Jahren, wobei die Kinder zu diesem Zeitpunkt wählen können, bei welchem Elternteil sie leben möchten (USDOS 30.3.2021). Das irakische Familienrecht unterscheidet zwischen zwei Arten der Vormundschaft (wilaya und wasiya), sowie der Pflege bzw. Sorge (hanada). Dem Vater kommt immer die Vormundschaft (wilaya) zu. Wenn dieser nicht mehr lebt, dem Großvater bzw. nach Entscheidung eines Shari‘a-Gerichts einem anderen männlichen Verwandten. Nur ein Mann kann demnach wali sein. Die Fürsorgeberechtigung (hanada), d.h. die Verantwortung für die Erziehung, Sicherheit und Betreuung eines Kindes, kommt im Falle einer Scheidung der Mutter zu. D.h. die Kinder leben bei der Mutter, im Falle von Knaben bis zum 13. Lebensjahr und im Falle von Mädchen bis zum 15. Lebensjahr (Migrationsverket 15.8.2018).
Im Falle einer Nichtregistrierung der Geburt eines Kindes werden diesem staatliche Leistungen, wie Bildung, Lebensmittelbeihilfe und Gesundheitsversorgung vorenthalten. Alleinstehende Frauen und Witwen hatten oft Probleme bei der Registrierung ihrer Kinder. Kinder, die nicht die irakische Staatsbürgerschaft besitzen, haben ebenfalls keinen Anspruch auf staatliche Leistungen. Humanitäre Organisationen berichten von einem weit verbreiteten Problem bezüglich Kindern, die im Gebiet des sog. Islamischen Staates (IS) geboren worden sind und keine von der Regierung ausgestellte Geburtsurkunden erhalten. Etwa 45.000 Kinder sind davon betroffen (USDOS 30.3.2021).
Gewalt gegen Kinder/Minderjährige
Gewalt gegen Kinder bleibt ein großes Problem (USDOS 30.3.2021). Berichten zufolge verkaufen Menschenhändlernetze irakische Kinder zur kommerziellen sexuellen Ausbeutung. Letztere erfolgt im In- und Ausland (USDOS 1.7.2021). Verbrecherbanden sollen Kinder zwingen, im Irak zu betteln (USDOS 1.7.2021; vgl. FH 3.3.2021). Sie werden auch gezwungen Drogen zu verkaufen (USDOS 1.7.2021). Ebenso ist Kinderprostitution ein Problem, insbesondere unter Flüchtlingen. Aufgrund der Strafmündigkeit ab einem Alter von neun Jahren im Irak, bzw. elf Jahren in der KRI, behandeln die Behörden sexuell ausgebeutete Kinder oft wie Kriminelle und nicht wie Opfer (USDOS 30.3.2021).
Kinderarbeit
Die Verfassung und das Gesetz verbieten die schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 21.1.2021). In den Gebieten, die unter die Zuständigkeit der Zentralregierung fallen, beträgt das Mindestbeschäftigungsalter 15 Jahre. Das Arbeitsgesetz begrenzt für Personen unter 18 Jahren die tägliche Arbeitszeit auf sieben Stunden und verbietet Arbeiten, die der Gesundheit, Sicherheit oder Moral schaden können. Dieses Gesetz gilt jedoch nicht für Jugendliche, die in Familienbetrieben arbeiten, die ausschließlich Waren für den Hausgebrauch herstellen. Es gibt daher Berichte über Kinder, die in Familienbetrieben gefährliche Arbeiten verrichten. Kinderarbeit, auch in ihren schlimmsten Formen, wie erzwungenes Betteln und kommerzielle sexuelle Ausbeutung, manchmal als Folge von Menschenhandel, kommt im ganzen Land vor (USDOS 30.3.2021). Trotz des Verbotes der Kinderarbeit arbeiten etwa 500.000 Kinder vorrangig in der Landwirtschaft oder im Straßenverkauf. Armut begünstigt Kindesentführungen und Kinderhandel (AA 21.1.2021).
Das Ministerium für Arbeit und Soziales der Kurdischen Regionalregierung (KRG) schätzt, dass mehrere hundert Kinder in der KRI arbeiten, oft als Straßenverkäufer oder Bettler, was sie besonders gefährdet. Das Ministerium betrieb eine 24-Stunden-Hotline zur Meldung von Arbeitsmissbrauch, einschließlich Kinderarbeit, bei der monatlich etwa 200 Anrufe eingingen (USDOS 30.3.2021).
Strafverfolgung von Kindern/Minderjährigen
Die Strafmündigkeit im Irak in den Gebieten unter der Verwaltung der Zentralregierung beträgt neun Jahre und elf Jahre in der Kurdischen Region im Irak (KRI) (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021).
Laut Berichten der Vereinten Nationen sind zahlreiche Jugendliche wegen Terrorismusvorwürfen angeklagt oder verurteilt (AA 21.1.2021; vgl. HRW 13.1.2021). Bei einigen von ihnen handelt es sich um ehemalige Opfer von Zwangsrekrutierungen (USDOS 1.7.2021). Es mangelt nach wie vor an Jugendstrafanstalten. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) berichtet jedoch, dass jugendliche Häftlinge mittlerweile vorwiegend von erwachsenen Straftätern getrennt inhaftiert werden (AA 21.1.2021). Einem Bericht des IHRCKR zufolge sind außerdem bspw. über 50 Minderjährige gemeinsam mit ihren Müttern in der Erziehungsanstalt für Frauen und Kinder in Erbil untergebracht (USDOS 30.3.2021),
Kindersoldaten, Rekrutierung von Kindern/Minderjährigen
Die Regierung und schiitische religiöse Führer verbieten Kindern unter 18 Jahren ausdrücklich den Kriegsdienst. Es gibt keine Berichte, wonach Kinder von staatlicher Seite zum Dienst in den Sicherheitskräften einberufen oder rekrutiert werden (USDOS 30.3.2021).
Rekrutierung von Kindern ist ein Problem (FH 3.3.2021). Kinder sind nach wie vor anfällig für Zwangsrekrutierung und den Einsatz durch diverse bewaffnete Gruppen, die im Irak operieren. Dazu zählen der sog. Islamische Staat (IS), Milizen der Volksmobilisierungskräfte (PMF), Stammesmilizen, die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) und andere vom Iran unterstützte Milizen (USDOS 1.7.2021).
Es gibt Berichte, wonach der sog. IS in den vergangenen Jahren Kinder als Soldaten eingesetzt hat (AA 21.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021), ebenso als menschliche Schutzschilde, Informanten, Bombenbauer, Henker und Selbstmordattentäter (USDOS 1.7.2021). Unter anderem aufgrund der territorialen Niederlage des sog. IS liegen für das Jahr 2020 nur wenige Informationen über den Einsatz von Kindern durch den IS vor (USDOS 30.3.2021).
Mehrere Quellen berichten, dass die PKK und die Volksschutzeinheiten (YPG), die in der Kurdischen Region im Irak (KRI) und in Sinjar, Ninewa operieren, weiterhin Kinder rekrutieren und einsetzen. Im Jahr 2021 berichtete eine nicht verifizierte Quelle, dass die PKK Dutzende von Kindern rekrutiert habe, um sie auf den Kampf vorzubereiten, darunter auch Kinder aus Kirkuk (USDOS 1.7.2021).
Laut den Vereinten Nationen wurden im Jahr 2020 keine neuen Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern durch Volksmobilisierungskräfte (PMF) dokumentiert (USDOS 30.3.2021).
[Anm.: Informationen zu Kinderehen können dem Kapitel Zwangsehen, Kinderehen, temporäre Ehen, Blutgeld-Ehe (Fasliya) entnommen werden, Informationen zu Kindern, die unter dem IS geboren sind finden sich in Kapitel (Mutmaßliche) IS-Mitglieder, IS-Sympatisanten und IS-Familien (Dawa‘esh).]
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff 3.3.2021
- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021
- HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043505.html, Zugriff 10.2.2021
- Migrationsverket [Schweden] (15.8.2018): Irak - familjerätt och vårdnad, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442095/4792_1535708243_180815601.pdf, Zugriff 25.8.2021
- UNICEF - UN Children's Fund, Central Statistical Organization (20.1.2021): Iraq Humanitarian Situation Report (IDP Crisis): End-Year 2020, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/UNICEF%20Iraq%20Humanitarian%20Situation%20Report%20%28IDP%20Crisis%29%20-%20End-Year%202020.pdf, Zugriff 25.8.2021
- UNICEF - UN Children's Fund, Central Statistical Organization, Kurdistan Region Statistical Office (2.2019): 2018 Multiple Indicator Cluster Survey, Survey Findings Report, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/English_7.pdf, Zugriff 5.8.2021
- USDOS – US Department of State [USA] (1.7.2021): 2021 Trafficking in Persons Report: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2055124.html , Zugriff 25.8.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021
Bildungszugang
Letzte Änderung: 15.10.2021
Die irakischen Bildungseinrichtungen unterstehen dem Bildungsministerium in Bagdad, welches durch Direktorate in allen Gouvernements vertreten ist (GIZ 1.2021c). Die Grundschulbildung für Kinder mit irakischer Staatsbürgerschaft in den ersten sechs Schuljahren verpflichtend und wird für diese kostenfrei angeboten (USDOS 30.3.2021). Es existieren vier Schulstufen: Die nicht verpflichtende Vorschule, die verpflichtende Grundschule (Alter 6-11 Jahre), die Sekundarausbildung und die Hochschulausbildung (GIZ 1.2021c).
In der Kurdischen Region im Irak (KRI) ist ein eigenes, der Kurdischen Regionalregierung (KRG) unterstehendes Bildungsministerium zuständig. Der Lehrplan in der KRI ähnelt dem zentralirakischen Lehrplan weitgehend, es wird jedoch großteils auf Kurdisch gelehrt (GIZ 1.2021c). Schulpflicht besteht hier bis zum Alter von 15 Jahren. Auch sie ist kostenlos (USDOS 30.3.2021). Neben den staatlichen Schulen gibt es auch private, meist mit ausländischer Beteiligung aufgebaute Schulen (GIZ 1.2021c).
Eine flächendeckende Sicherung der Grundbildung konnte nicht gewährleistet werden (GIZ 1.2021c). Die Sicherheitslage, das Einquartieren von Binnenvertriebenen in Schulgebäuden und eine große Zahl zerstörter Schulen verhinderten und verhindern mancherorts den Schulbesuch, sodass die Alphabetisierungsrate seit 2003 drastisch gefallen ist, besonders in ländlichen Gebieten. Nach Angaben von UNESCO auf 85,6%, laut dem irakischen Planungsministerium auf 87%. Zum Unterschied dazu sind in der Kurdischen Region im Irak (KRI) fast alle Menschen des Lesens und Schreibens mächtig. Laut UNESCO waren 2017 79,9% der Frauen und 91,2% der Männer über 15 Jahre des Lesens und Schreibens mächtig. Nach Angaben des Planungsministeriums von Januar 2020 liegt die Alphabetisierungsrate von Frauen bei 83% im Vergleich zu 92% bei den Männern (AA 22.1.2021).
Laut Schätzungen sind etwa 22% der Erwachsenen nie zur Schule gegangen. Während mehr als 90% der Kinder eine Grundschule besuchen, fällt die Schülerzahl in der Altersklasse 15-17 unter die Hälfte (GIZ 1.2021c). Ein gleichberechtigter Zugang von Mädchen zu Bildung bleibt eine Herausforderung, insbesondere in ländlichen und unsicheren Gebieten (USDOS 30.3.2021). Es gibt eine Benachteiligung von Mädchen im Bildungssystem, die nach wie vor einen schlechteren Zugang zu Bildung haben. So sind Mädchen im Alter ab zwölf Jahren doppelt so stark von Analphabetismus betroffen wie Buben (GIZ 1.2021c). Auf dem Land fällt die Einschulungsrate von Mädchen (77%) weit niedriger aus als die von Buben (90%). Je höher die Bildungsstufe, desto weniger Mädchen sind vertreten. Häufig lehnen die Familien eine weiterführende Schule für die Mädchen ab oder ziehen eine frühe Ehe für sie vor (GIZ 1.2021c; vgl. UN OCHA 2019).
Eine 2018 durchgeführte Umfrage zur Situation von Kindern im Irak hat ergeben, dass 91,6% der Kinder im Irak in der Grundschule eingeschrieben sind (92,7% der Buben, 90,4% der Mädchen). Im Zentralirak sind dies 90,8% (92,2% der Buben, 89,3% der Mädchen), in der KRI sind es 96% (95,8% der Buben, 96,2% der Mädchen). Der Anteil der Kinder aus urbanen Gebieten, die eine Grundschule besuchen, ist dabei mit 93% höher als jener in ruralen Gebieten mit 88,6%. Entsprechend sinkt auch der Anteil der Buben von 93,8% auf 90,5% und der der Mädchen von 92,2% auf 86,7%. Der Anteil der Kinder, die die untere Sekundarstufe (Unterstufe) besuchen liegt bei 57,5%, wobei der Anteil von Buben und Mädchen gleich ist. Im Zentralirak sind dies 55,6% (56,5% der Buben, 54,7% der Mädchen), in der KRI sind es 67,1% (63,1% der Buben, 70,6% der Mädchen). Auch hier ist der Anteil der Kinder aus urbanen Gebieten mit 64,5% (63,7% der Buben, 65,2% der Mädchen) höher als der in ruralen Gebieten mit 43,8% (45,2% der Buben, 42,4% der Mädchen). Der Anteil der Kinder, die die obere Sekundarstufe (Oberstufe) besuchen, liegt bei 24,2% (31% der Buben, 35,3% der Mädchen. Im Zentralirak sind dies 28,8 (28,0% der Buben, 29,7% der Mädchen), in der KRI sind es 52% (44,4% der Buben, 60,7% der Mädchen). Auch hier ist der Anteil der Kinder aus urbanen Gebieten mit 37% (34,4% der Buben, 39,6% der Mädchen) höher als der in ruralen Gebieten mit 24,9% (24,1% der Buben, 25,7% der Mädchen) (UNICEF 2.2019). Aktuelle, verlässliche Statistiken über Einschreibungen, Anwesenheit oder Abschlüsse sind nicht verfügbar (USDOS 30.3.2021).
Aufgrund der COVID-19-Pandemie waren die Schulen in den von Bagdad kontrollierten Gebieten von März bis November 2020 geschlossen, in der KRI von März 2020 bis zum Ende des Schuljahres (HRW 13.1.2021). Schulen wurden vom irakischen Bildungsministerium angewiesen, den Lehrbetrieb aus der Ferne fortzusetzen, einschließlich der Ablegung von Prüfungen. In den Abschlussjahrgängen müssen die Schüler ihre Prüfungen jedoch in Anwesenheit ablegen. Einige Schulen haben hybride Unterrichtsmodelle eingerichtet, bei denen die Schüler an 2-3 Tagen pro Woche den Unterricht in Anwesenheit besuchen konnten. Ab Mai 2021 wurden jedoch alle Schulen wieder auf Fernstudien umgestellt (IOM 18.6.2021). Familien, die durch den IS-Konflikt vertrieben wurden, sind am meisten durch die Schulschließungen betroffen, da die meisten von ihnen keinen Zugang zu digitalen Lernmöglichkeiten haben (HRW 13.1.2021). Ebenso stehen Familien mit geringem Einkommen oder aus entlegenen Gebieten hinsichtlich eines Fernstudiums vor einem Hindernis, aufgrund der Erfordernis an eine stabile Internetleitung und an ein adäquates Equipment zu kommen (IOM 18.6.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff 3.3.2021
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021c): Irak - Gesellschaft, https://www.liportal.de/irak/gesellschaft/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar]
- HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043505.html, Zugriff 10.2.2021
- IOM - International Organization for Migration (18.6.2021): Information on the socio-economic situation in the light of COVID-19 in Iraq and in the Kurdish Region, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Zugriff 21.6.2021
- UNICEF - UN Children's Fund, Central Statistical Organization (20.1.2021): Iraq Humanitarian Situation Report (IDP Crisis): End-Year 2020, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/UNICEF%20Iraq%20Humanitarian%20Situation%20Report%20%28IDP%20Crisis%29%20-%20End-Year%202020.pdf, Zugriff 25.8.2021
- UNICEF - UN Children's Fund, Central Statistical Organization, Kurdistan Region Statistical Office (2.2019): 2018 Multiple Indicator Cluster Survey, Survey Findings Report, https://mics.unicef.org/files?job=W1siZiIsIjIwMTkvMDMvMDEvMTkvMjMvMTgvNTg5L0VuZ2xpc2gucGRmIl1d sha=aea1de7cc6f6ec09, Zugriff 5.8.2021
- UN OCHA (2019): Iraq - Education Cluster Strategy, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/1_Education-Cluster-Strategy-Iraq-2019-2019_02_10.pdf, Zugriff 16.3.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021
Menschen mit Behinderung oder besonderen Bedürfnissen
Letzte Änderung: 15.10.2021
Der Irak hat das internationale Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2012 ratifiziert (UN 30.1.2012; vgl. AA 22.1.2021). Laut Verfassung garantiert die Regierung durch Gesetze und Verordnungen die soziale und gesundheitliche Sicherheit von Menschen mit Behinderungen, unter anderem durch den Schutz vor Diskriminierung und die Bereitstellung von Wohnraum und speziellen Pflege- und Rehabilitationsprogrammen. Trotz dieser Verfassungsgarantien gibt es keine Gesetze, welche die Diskriminierung von Menschen mit körperlichen, sensorischen, geistigen oder psychischen Behinderungen verbieten (USDOS 30.3.2021).
Der Irak hat eine der weltweit höchsten Raten an Menschen mit Behinderungen. Die WHO schätzt, dass bis zu einem Drittel der Iraker in irgendeiner Form körperlich oder psychisch beeinträchtigt ist. Dabei haben die lang anhaltenden Kriege und Konflikte zu dieser hohen Zahl beigetragen, unter anderem auch durch konfliktbedingte Verletzungen, durch Kämpfe, terroristische Angriffe sowie Sprengsätze und Minen. Weitere Faktoren sind Geburtsfehler, die durch mit Uran angereicherte Waffen verursacht wurden, die während der Konflikte von 1990 und 2003 zum Einsatz kamen, sowie chronische Krankheiten. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung leidet an psychischen Beeinträchtigungen (DFAT 17.8.2020).
Insgesamt haben Menschen mit Behinderungen nur begrenzten Zugang zu Bildung, Beschäftigung und Gesundheitsdiensten, Informationen, Kommunikation, Gebäuden, Verkehrsmitteln, dem Justizsystem oder anderen staatlichen Dienstleistungen (USDOS 30.3.2021). Stigmatisierung, geografische Entfernung und Zugänglichkeit halten Berichten zufolge viele Menschen mit Behinderungen davon ab, sich für Leistungen zu registrieren (DFAT 17.8.2020).
Es gibt im Irak eine 5%-Quote für die Beschäftigung von invaliden Personen im öffentlichen Sektor (USDOS 30.3.2021; vgl. DFAT 17.8.2020). Im privaten Sektor gilt eine 3%-Quote (DFAT 17.8.2020). Dieselben gesetzlichen Quoten gelten in der Kurdischen Region im Irak (KRI). Im Jahr 2020 meldete die Kurdische Regionalregierung (KRG) 12.068 Beschäftigte mit Behinderungen im öffentlichen Dienst (USDOS 30.3.2021). Menschen mit Behinderungen haben Schwierigkeiten beim Zugang zu Bildung, öffentlichen Einrichtungen, Verkehrsmitteln und medizinischer Versorgung, weil diese meist nicht barrierefrei sind. Darüber hinaus haben sie Probleme beim Zugang zu Hilfsmitteln und barrierefreier Kommunikation, da diese nicht verfügbar sind und hohe Kosten verursachen (IOM 2021a).
Das Arbeitsministerium des Irak leitet eine Unabhängige Kommission für die Betreuung von Menschen mit Behinderungen. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) leitet der stellvertretende Minister für Arbeit und Soziales eine vergleichbare Kommission, die von einem eigenen Direktor innerhalb des Ministeriums verwaltet wird (USDOS 30.3.2021; vgl. DFAT 17.8.2020). Jeder irakische Staatsbürger, der sich um staatliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit Behinderungen bewirbt, muss zunächst eine Komissionsbewertung erhalten (USDOS 30.3.2021; vgl. DFAT 17.8.2020).
Die meisten Menschen mit Behinderungen verfügen über ein geringes oder gar kein Einkommen. Sie sind von Möglichkeiten zur Sicherung ihres Lebensunterhalts, wie Berufsausbildung, Beschäftigung und Unterstützung bei der Unternehmensentwicklung, weitgehend ausgeschlossen. Darüber hinaus haben viele von ihnen keinen Zugang zu Sozialleistungen (IOM 2021a). Menschen mit Behinderungen sind in Höhe von 10% ihres Einkommens von der Steuer befreit und haben Anspruch auf zinsgünstige Darlehen und monatliche Geldleistungen, die ihren Bedürfnissen entsprechen. Vollzeitpflegekräfte, die nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, erhalten ein monatliches Gehalt in der Höhe des Mindestlohns des öffentlichen Dienstes (DFAT 17.8.2020).
Im Jahr 2009 wurde Gesetz 20 erlassen (Änderungen 2015 und 2019), das erstmals Opfern u.a. von Militäroperationen, militärischen Irrtümern und terroristischen Akten Kompensationen zuspricht. Dies gilt auch für teilweise oder vollständige Invalidität. Bei einer Invalidität von 75-100% kann den Opfern entweder eine einmalige Zahlung von 5 Millionen Irakischen Dinar (IQD) (Anm.: ca. 2.894 EUR) oder eine monatliche Zuwendung gewährt werden. Bei einer Invalidität von 50-75% beträgt der Zuschuss 3 bis 4,5 Millionen IQD (Anm.: ca. 1.737-2.605 EUR), bei einer Invalidität von weniger als 50% beträgt der Zuschuss 2,5 Millionen IQD (Anm.: ca. 1.447 EUR) (MRG 21.1.2020).
Das Gesundheitsministerium stellt, sofern verfügbar, medizinische Versorgung, Leistungen und Rehabilitation für Menschen mit Behinderungen bereit. Auch andere Stellen, einschließlich des Amtes des Premierministers, können solche Leistungen gewähren. Das Arbeitsministerium stellt Darlehensprogramme für Menschen mit Behinderungen für die Berufsausbildung bereit (USDOS 30.3.2021). Der Prozess nach dem entschieden wird, wer Unterstützung bekommt, wird von Behindertenanwälten als politisiert beschrieben. Wer z.B. im Dienst der PMF verletzt wird, bekommt leichter Unterstützung, während jemand, der im Iran-Irak-Konflikt der 1980er Jahre gegen den Iran gekämpft hat, Gefahr läuft, seine Leistungen zu verlieren (DFAT 17.8.2020).
Obwohl ein Dekret des Ministerrats aus dem Jahr 2016 den Zugang zu Gebäuden sowie zu Bildungs- und Arbeitseinrichtungen für Menschen mit Behinderungen anordnet, schränkt die unvollständige Umsetzung den Zugang weiterhin ein (USDOS 30.3.2021). Eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen ist Berichten zufolge im Bildungsbereich weit verbreitet. Ein Gesetz aus den 1950er Jahren, das immer noch in Kraft ist, schreibt vor, dass gehörlose Kinder die Schule nach der vierten Klasse verlassen müssen, während andere Gesetze und Praktiken Menschen mit anderen Formen von Behinderungen den Zugang zur Bildung auf allen Ebenen verwehren. Ein weiteres Bildungshindernis stellt der Mangel an geeigneten Lernmaterialien und Lehrern dar, welche qualifiziert sind mit Kindern mit Entwicklungsstörungen oder geistigen Behinderungen zu arbeiten (DFAT 17.8.2020). Das Arbeitsministerium betreibt jedoch mehrere Einrichtungen für Kinder und junge Erwachsene mit Behinderungen (USDOS 30.3.2021).
Auf offizieller oder gesellschaftlicher Ebene gibt es wenig Verständnis oder Bewusstsein für die Herausforderungen und Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung (DFAT 17.8.2020; vgl. IOM 2021a). Dies führt zu Stigmatisierung, Isolierung und Ausgrenzung von Menschen mit Behinderungen (IOM 2021a). Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen ist nach wie vor weit verbreitet, insbesondere wenn es sich um Personen mit psychischen Behinderungen oder um Frauen mit Behinderungen handelt (CRPD 23.10.2019). Frauen mit Behinderungen sind mit einem besonderen Stigma konfrontiert, da ihre Behinderung allgemein als "Schande für die Familie" angesehen wird. Vielen ist es nicht erlaubt, das Haus zu verlassen oder von Außenstehenden gesehen zu werden (DFAT 17.8.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff 3.3.2021
- DFAT - Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.8.2020): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036511/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 3.3.2021
- CRPD - UN Committee on the Rights of Persons with Disabilities (23.10.2019): Concluding observations on the initial report of Iraq [CRPD/C/IRQ/CO/1], https://www.ecoi.net/en/file/local/2019535/G1931119.pdf, Zugriff 25.8.2021
- IOM - International Organization for Migration (2021a): Persons with diabilities and their representative organizations in IRaq: Barriers, challenges, and priorities, https://iraq.iom.int/files/publications/OPDs%20report%20English.pdf, Zugriff
- MRG - Minority Rights Group International (21.1.2020): Mosul after the Battle: Reparations for civilian harm and the future of Ninewa, https://www.ecoi.net/en/file/local/2023155/MRG_CFR_Iraq_EN_Jan201.pdf, Zugriff 25.8.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021
Berufsgruppen Menschen, die einer bestimmten Beschäftigung nachgehen
Letzte Änderung: 14.09.2021
Journalisten, Blogger, Menschenrechtsverteidiger, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte sowie Mitglieder des Sicherheitsapparats, wie Polizisten und Soldaten, sind besonders gefährdet. Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von Entführungen und gezielten Attentaten. Die Täter sind meist Angehörige von Milizen oder des Islamischen Staates (IS) (AA 21.1.2021).
Es sind fast ausschließlich Angehörige von Minderheiten, die Alkohol verkaufen, vor allem Jesiden und Christen (AA 21.1.2021; vgl. USDOS 12.5.2021), sowie Mandäer/Sabäer (USDOS 12.5.2021). Das Verbot des Alkoholkonsums für Muslime hindert muslimische Geschäftsinhaber daran, Genehmigungen für den Alkoholverkauf zu beantragen. Christen werden deshalb als Strohmänner benutzt, um dieses Verbot zu umgehen (USDOS 12.5.2021). Läden, die Alkohol verkaufen, bzw. deren Inhaber und Angestellte, werden immer wieder Ziel von Entführungen oder Anschlägen (AA 14.10.2020). Im Oktober 2020 wurde beispielsweise ein Bombenanschlag auf ein von Christen betriebenes Spirituosengeschäft in Bagdad verübt. Nach Angaben von Anwohnern handelte es sich bei den Angreifern um mit der PMF verbündete Milizionäre (USDOS 12.5.2021).
Auch Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten sowie medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Entführungen oder Anschlägen (AA 21.1.2021).
Im Juli 2021 gab es 13 Angriffe mit Bomben (IED) auf Konvois, die Nachschub für die USA transportierten. Vier in Dhi Qar, je zwei in Anbar, Babil und Diwaniyah, sowie je einen in Bagdad, Basra und Salah ad-Din (Wing 2.8.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff 3.3.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2051589.html, Zugriff 15.5.2021
- Wing, Joel, Musings on Iraq (2.8.2021): Violence Picks Up Again In Iraq In July 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/08/violence-picks-up-again-in-iraq-in-july.html, Zugriff 25.8.2021
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung: 15.10.2021
Die irakische Verfassung und andere nationale Rechtsinstrumente erkennen das Recht aller Bürger auf Freizügigkeit, Reise- und Aufenthaltsfreiheit im ganzen Land an. Die Regierung respektiert das Recht auf Bewegungsfreiheit jedoch nicht konsequent. In einigen Fällen beschränken die Behörden die Bewegungsfreiheit von IDPs und verbieten Bewohnern von IDP-Lagern, ohne eine Genehmigung das Lager zu verlassen. Das Gesetz erlaubt es den Sicherheitskräften, als Reaktion auf Sicherheitsbedrohungen und Angriffe, die Bewegungsfreiheit im Land einzuschränken, Ausgangssperren zu verhängen, Gebiete abzuriegeln und zu durchsuchen (USDOS 30.3.2021).
In vielen Teilen des Landes, die von der IS-Kontrolle befreit wurden, kam es zu Bewegungseinschränkungen für Zivilisten, darunter sunnitische Araber sowie ethnische und religiöse Minderheiten, aufgrund von Kontrollpunkten von Sicherheitskräften (ISF, PMF, Peshmerga) (USDOS 30.3.2021). Checkpoints unterliegen oft undurchschaubaren Regeln verschiedenster Gruppierungen (NYT 2.4.2018). Der sog. Islamische Staat (IS) richtet falsche Checkpoints an Straßen zur Hauptstadt ein, um Zivilisten zu entführen bzw. Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten zu verüben (AI 26.2.2019; vgl. Zeidel/al-Hashimis 6.2019). Kämpfer des sog. IS haben ihre Entführungsaktivitäten in den zwischen der kurdischen und irakischen Regierung umstrittenen Gebieten verstärkt (Rudaw 1.2.2020). So wurden beispielsweise Anfang 2020 bei zwei Vorfällen in den umstrittenen Gebieten von Diyala und Salah ad-Din, in der Garmiyan Region, mehrere Zivilisten an IS-Checkpoints entführt (Rudaw 1.2.2020; vgl. K24 31.1.2020, K24 2.2.2020). Die Garmiyan-Verwaltung ist eine inoffizielle Provinz der Kurdischen Region im Irak (KRI), die die drei Distrikte Kalar, Kifri und Chamchamal umfasst. Regionale kurdische Peshmerga- und Asayish-Kräfte sind für die Sicherheit in Garmiyan zuständig, während nationale irakische Kräfte die Region im Süden und Westen kontrollieren (K24 2.2.2020).
Der offizielle Wohnort wird durch die Aufenthaltskarte ausgewiesen. Bei einem Umzug muss eine neue Aufenthaltskarte beschafft werden, ebenso bei einer Rückkehr in die Heimatregion, sollte die ursprüngliche Bescheinigung fehlen (FIS 17.6.2019). Es gab zahlreiche Berichte, dass Sicherheitskräfte (ISF, Peshmerga, PMF) aus ethno-konfessionellen Gründen Bestimmungen, welche Aufenthaltsgenehmigungen vorschreiben, selektiv umgesetzt haben, um die Einreise von Personen in befreite Gebiete unter ihrer Kontrolle zu beschränken (USDOS 30.3.2021).
Angesichts der massiven Vertreibung von Menschen aufgrund der IS-Expansion und der anschließenden Militäroperationen gegen den IS zwischen 2014 und 2017 führten viele lokale Behörden strenge Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen ein, darunter unter anderem Bürgschafts-Anforderungen und in einigen Gebieten nahezu vollständige Einreiseverbote für Personen, die aus ehemals vom IS kontrollierten oder konfliktbehafteten Gebieten geflohen sind, insbesondere sunnitische Araber, einschließlich Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückkehren. Die Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen sind nicht immer klar definiert und/oder die Umsetzung kann je nach Sicherheitslage variieren oder sich ändern. Bürgschafts-Anforderungen sind in der Regel weder gesetzlich verankert noch werden sie offiziell bekannt gegeben (UNHCR 11.1.2021). Die Bewegungsfreiheit verbesserte sich etwas, nachdem die vom sog. IS kontrollierten Gebiete wieder unter staatliche Kontrolle gebracht wurden (FH 3.3.2021).
Die Regierung verlangt von Bürgern, die das Land verlassen, eine Ausreisegenehmigung. Diese Vorschrift wird jedoch nicht konsequent durchgesetzt (USDOS 30.3.2021). Eine Einreise in den Irak ist mit einem gültigen und von der irakischen Regierung anerkannten irakischen Nationalpass möglich. Die irakische Botschaft stellt zudem Passersatzpapiere an irakische Staatsangehörige zur einmaligen Einreise in den Irak aus. Iraker mit gültigem Reisepass genießen Reisefreiheit und können die Landesgrenzen problemlos passieren (AA 22.1.2021).
Nach dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie im März 2020 führten die Behörden auf nationaler und regionaler Ebene eine Reihe von Beschränkungen ein, darunter auch für die interne Bewegungsfreiheit (UNHCR 11.1.2021. So war etwa die Bewegungsfreiheit in den großen Städten und zwischen den einzelnen Gouvernements zum Teil stark eingeschränkt (GIZ 1.2021a). Die Vorgehensweise der lokalen Behörden bei der Durchsetzung dieser Beschränkungen war in den einzelnen Gouvernements unterschiedlich. Die meisten Beschränkungen wurden ab August 2020 wieder aufgehoben (UNHCR 11.1.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff 3.3.2021
- AI - Amnesty International (26.2.2019): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2018 - Iraq [MDE 14/9901/2019], https://www.ecoi.net/en/file/local/2003674/MDE1499012019ENGLISH.pdf, Zugriff 16.3.2021
- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021
- FIS - Finnish Migrations Service [Finnland] (17.6.2019): Irak: Tiendonhankintamatka Bagdadiin Helmikuussa 2019 Paluut Kotialueille (Entisille ISIS-Alueille); Ajankohtaista Irakilaisista Asiakirjoista, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Irak+Tiedonhankintamatka+Bagdadiin+helmikuussa+2019+Paluut+kotialueille+%28entisille+ISIS-alueille%29%3B+ajankohtaista+irakilaisista+asiakirjoista.pdf/c5019f7f-e3f7-981b-7cea-3edc1303aa78/Irak+Tiedonhankintamatka+Bagdadiin+helmikuussa+2019+Paluut+kotialueille+%28entisille+ISIS-alueille%29%3B+ajankohtaista+irakilaisista+asiakirjoista.pdf, Zugriff 13.3.2020
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021a): Irak - Geschichte Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]
- K24 - Kurdistan 24 (31.1.2020): ISIS kidnaps 7 civilians at fake checkpoint in Kurdistan’s Garmiyan region, https://www.kurdistan24.net/en/story/21800-ISIS-kidnaps-7-civilians-at-fake-checkpoint-in-Kurdistan%E2%80%99s-Garmiyan-region, Zugriff 16.3.2021
- K24 - Kurdistan 24 (2.2.2020): ISIS abducts two brothers at fake checkpoint in Garmiyan, https://www.kurdistan24.net/en/story/21816-ISIS-abducts-two-brothers-at-fake-checkpoint-in-Garmiyan, Zugriff 16.3.2021
- NYT - New York Times, The (2.4.2018): In Iraq, I Found Checkpoints as Endless as the Whims of Armed Men, https://www.nytimes.com/2018/04/02/magazine/iraq-sinjar-checkpoints-militias.html, Zugriff 13.3.2020
- Rudaw (1.2.2020): ISIS kidnaps 9 civilians in two nights in disputed areas of Diyala, Saladin provinces, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/010220201, Zugriff 16.3.2021
- UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (11.1.2021): Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Iraq; Ability of Persons Originating from Formerly ISIS-Held or Conflict-Affected Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Internal Relocation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043432/5ffc243b4.pdf, Zugriff 1.3.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021
- Zeidel, Ronan/ al-Hashimis, Hisham in: Terrorism Research Initiative (6.2019): A Phoenix Rising from the Ashes? Daesh after its Territorial Losses in Iraq and Syria, https://www.jstor.org/stable/26681907, Zugriff 3.3.2021
Einreise und Einwanderung in den Irak unter der Zentralregierung
Letzte Änderung: 14.09.2021
Die Regierung verlangt von Bürgern, die das Land verlassen, eine Ausreisegenehmigung. Diese Vorschrift wird jedoch nicht konsequent durchgesetzt (USDOS 30.3.2021). Eine Einreise in den Irak ist mit einem gültigen und von der irakischen Regierung anerkannten irakischen Nationalpass möglich. Die irakische Botschaft stellt zudem Passersatzpapiere an irakische Staatsangehörige zur einmaligen Einreise in den Irak aus. Iraker mit gültigem Reisepass genießen Reisefreiheit und können die Landesgrenzen problemlos passieren (AA 22.1.2021).
Es gibt keine Bürgschaftsanforderungen für die Einreise in die Gouvernements Babil, Bagdad, Basra, Dhi-Qar, Diyala, Kerbala, Kirkuk, Maysan, Muthanna, Najaf, Qadissiyah und Wassit. Bürgschaftsanforderungen für die Einreise in die Gouvernements Maysan und Muthanna wurden 2020 aufgehoben (UNHCR 11.1.2021). Lokale PMF-Gruppen verhinderten in gewissen Gebieten die Rückkehr von Binnenvertriebenen, beispielsweise nach Salah ad-Din oder von Christen in mehrere Städte in der Ninewa-Ebene, darunter Bartalla und Qaraqosh (USDOS 30.3.2021).
Für die Niederlassung in den verschiedenen Gouvernements existieren für Personen aus den vormals vom sog. IS kontrollierten Gebieten, insbesondere für sunnitische Araber, einschließlich Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückkehren, unterschiedliche Regelungen. Für eine Ansiedlung in Bagdad werden zwei Bürgen aus der Nachbarschaft benötigt, in der die Person wohnen möchte, sowie ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar (Anm.: etwa Dorf-, Gemeindevorsteher). Für die Ansiedlung in Diyala, sowie in den südlichen Gouvernements Babil, Basra, Dhi-Qar, Kerbala, Maysan, Muthanna, Najaf, Qadisiya und Wassit sind ein Bürge und ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar erforderlich. Ausnahmen stellen der nördliche Bezirks Muqdadiyah, der Unterbezirk Saadiyah im Bezirk Khanaqin, sowie der Norden des Unterbezriks Al-Udhim im Bezirk Khalis dar, in denen Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar, des nationalen Sicherheitsdiensts (National Security Service, NSS) und des Nachrichtendienstes notwendig sind. Für die Ansiedlung in der Stadt Kirkuk wird ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar benötigt (UNHCR 11.1.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff 3.3.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021
- UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (11.1.2021): Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Iraq; Ability of Persons Originating from Formerly ISIS-Held or Conflict-Affected Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Internal Relocation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043432/5ffc243b4.pdf, Zugriff 1.3.2021
Einreise und Einwanderung in die Kurdische Region im Irak (KRI)
Letzte Änderung: 15.10.2021
Die Kurdischen Region im Irak (KRI) schränkt die Bewegungsfreiheit in den von ihr verwalteten Gebieten für Nicht-Einheimische ein (USDOS 30.3.2021). Es wird für die Einreise in die Gouvernements Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah wird kein Bürge benötigt (UNHCR 11.1.2021).
Inner-irakische Migration aus dem Zentralirak in die KRI ist grundsätzlich möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug jedoch kontrolliert (AA 21.1.2021). Wer dauerhaft bleiben möchte, muss sich bei der kurdischen Geheimpolizei (Asayish-Behörde) des jeweiligen Bezirks anmelden (AA 21.1.2021; vgl. UNHRC 11.1.2021). Eine Sicherheitsfreigabe durch die Asayish ist dabei in allen Regionen der KRI notwendig (UNHCR 11.1.2021). Die Behörden verlangen von Nicht-Ortsansässigen, dass sie einen in der Region ansässigen Bürgen vorweisen können (USDOS 11.3.2020). Eine zusätzliche Anforderung für alleinstehende arabische und turkmenische Männer ist, dass sie eine feste Anstellung und ein Unterstützungsschreiben ihres Arbeitgebers vorweisen müssen. In Dohuk muss eine Person in Begleitung des Bürgen, der die Einreise ermöglicht, vorstellig werden, um eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten (UNHCR 11.1.2021). Die Aufenthaltsgenehmigung ist in der Regel einjährig erneuerbar (UNHCR 11.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Personen ohne feste Anstellung erhalten jedoch nur eine einmonatige, erneuerbare Genehmigung. Auch alleinstehende arabische und turkmenische Männer erhalten generell nur eine monatlich erneuerbare Aufenthaltsgenehmigung. Unter Vorlage des Nachweises einer regulären Beschäftigung und eines Unterstützungsschreibens ihres Arbeitgebers können sie auch eine einjährige Aufenthaltsgenehmigung beantragen (UNHCR 11.1.2021). Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht (AA 21.1.2021). Bürger, die aus dem Zentral- oder Südirak in die KRI einreisen (egal welcher ethno-religiösen Gruppe sie angehörten, auch Kurden) müssen Checkpoints passieren und Personen- und Fahrzeugkontrollen über sich ergehen lassen (USDOS 30.3.2021).
Die kurdischen Behörden wenden Beschränkungen regional unterschiedlich streng an. Die Wiedereinreise von IDPs und Flüchtlingen wird - je nach ethno-religiösem Hintergrund und Rückkehrgebiet - mehr oder weniger restriktiv gehandhabt (USDOS 30.3.2021). Die kurdischen Behörden haben Tausende von Arabern daran gehindert, in ihre Dörfer im Unterbezirk Rabia und im Bezirk Hamdaniya im Gouvernement Ninewa zurückzukehren, Gebiete, aus denen kurdische Einheiten 2014 den IS vertrieben und die territoriale Kontrolle übernommen hatten. Gleichzeitig jedoch erlaubte die KRG kurdischen Dorfbewohnern, in diese Gebiete zurückzukehren (HRW 13.1.2021). Checkpoints werden manchmal für längere Zeit geschlossen. Beamte hindern Personen, die ihrer Meinung nach ein Sicherheitsrisiko darstellen könnten, an der Einreise in die Region. Die Einreise ist für Männer oft schwieriger, insbesondere für arabische Männer, die ohne Familie reisen (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff 3.3.2021
- HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043505.html, Zugriff 28.1.2021
- UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (11.1.2021): Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Iraq; Ability of Persons Originating from Formerly ISIS-Held or Conflict-Affected Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Internal Relocation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043432/5ffc243b4.pdf, Zugriff 1.3.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048100.html, Zugriff 1.4.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 2.2.2021
IDPs und Flüchtlinge
Letzte Änderung: 15.10.2021
Mit Dezember 2020 waren etwa 4,7 Millionen Iraker, die durch den Krieg gegen den sog. Islamischen Staat (IS) ab 2014 vertrieben wurden, in ihre Heimatregionen zurückgekehrt (FH 3.3.2021). Rund 1,2 Millionen Menschen waren Anfang 2021 weiterhin intern vertrieben (FH 3.3.2021; vgl. IDMC 5.2021). Mit Stand April 2021 waren noch rund 1,19 Millionen Personen IDPs, während 4,87 Millionen Personen Rückkehrer waren (IOM 18.5.2021). Etwa 700.000 IDPs halten sich in der Kurdischen Region im Irak (KRI) auf (USDOS 12.5.2021).
Etwa 40% der IDPs im ganzen Land sind sunnitische Araber, 30% Jesiden, 13% Kurden (verschiedener Religionszugehörigkeiten) und 7% Christen. Andere religiöse Minderheiten machen die restlichen 10% aus (USDOS 12.5.2021). Die KRI beherbergt einen großen Anteil von Christen, Jesiden, Shabak, Kaka'i und andere ethno-konfessionelle Gruppen aus der Ninewa Ebene. Trotz der katastrophalen wirtschaftlichen Lage und der Sicherheitsprobleme in der Region berichteten KRG-Beamte, dass sie die Wahrung der Rechte dieser Minderheiten als oberste Priorität ansehen (USDOS 30.3.2021).
Die folgende Grafik zeigt die Entwicklung der Zahlen von IDPs und Rückkehrern im Irak von April 2014 bis April 2021.

(IOM 18.5.2021)
Die meisten IDPs befinden sich in Ninewa, Dohuk und Erbil (IOM 18.5.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). 57% der IDPs stammen aus dem Gouvernement Ninewa (678.512), insbesondere aus den Distrikten Mossul (251.691), Sinjar (198.852) und Al-Ba'aj (91.723). Die nächstgrößeren IDP-Kontingente kommen aus Salah ad-Din (141.628), Anbar (134.965), Kirkuk (77.530) und Diyala (72.102) (IOM 18.5.2021). Hunderttausende Iraker, die vom sog. IS vertrieben wurden, können nicht in ihre Häuser zurückkehren, sowohl aus Sicherheits- als auch aus wirtschaftlichen Gründen (FH 3.3.2021). Etwa 76% der IDPs leben in privaten Unterkünften (909.870), 15% in Lagern (183.680) und 9% (104.622) in Notunterkünften (IOM 18.5.2021), darunter unsichere und verlassene Gebäude, religiöse Gebäude und Schulen (USDOS 30.3.2021). Die meisten Personen, die in Notunterkünften wohnen, leben in Dohuk (26.052), Anbar (20.514), Ninewa (19.632) und Salah ad-Din (16.998) (IOM 18.5.2021).
Die erzwungene Rückkehr von Binnenvertriebenen an Orte, an denen ihr Leben und ihre Freiheit bedroht sind, sowie Androhung von Gewalt gegen Binnenvertriebene und Rückkehrer, von denen angenommen wurde, dass sie mit dem sog. IS in Verbindung stehen, zählen zu wichtigen Menschenrechtsproblemen im Irak (USDOS 30.3.2021). Sowohl erzwungene Rückkehr als auch das Verhindern einer Rückkehr dauerten im Jahr 2020 an (GIZ 1.2021c; vgl. Rudaw 11.9.2020). Personen aus vormals vom sog. IS kontrollierten oder vom Konflikt betroffenen Gebieten werden in vielen Gebieten wegen mutmaßlicher Nähe zum IS und aus ethno-konfessionellen Gründen von lokalen Behörden oder anderen Akteuren, wie den Volksmobilisierungskräften (PMF), unter Druck gesetzt oder gezwungen, in ihre Heimatregionen zurückzukehren (UNHCR 11.1.2021). Andererseits erkennen lokale Behörden Sicherheitsgenehmigungen von Rückkehrern nicht immer an oder halten sich nicht an die Anweisungen der Zentralregierung, die Rückkehr zu erleichtern (USDOS 30.3.2021).
Im März 2021 verabschiedete die irakische Regierung einen Nationalen Plan zur Bekämpfung der Vertreibung im Irak, der von den Ministerien für Planung und für Migration und Vertreibung ausgearbeitet wurde. Trotz des erklärten Ziels der Regierung, IDPs in ihre Heimat zurückkehren zu lassen, verhindern administrative Hürden, dass Familien mit vermeintlicher IS-Zugehörigkeit Dokumente erhalten, darunter Personalausweise, Geburtsurkunden und Lebensmittelkarten. Dies blockiert sowohl ihre sichere Rückkehr als auch den Zugang zu Sozialleistungen und staatlichen Dienstleistungen (HRW 3.6.2021). Insgesamt 58.000 Personen waren bereits mindestens einmal zuvor durch bewaffnete Konflikte und Gewalt vertrieben worden (IDMC 5.2021).
Berichten zufolge ermutigten kurdische Behörden lokale Kräfte dazu, tausende arabische Familien, die durch den Konflikt mit dem sog. IS vertrieben wurden, daran zu hindern, in ihre Dörfer nahe der syrisch-irakischen Grenze und in den sogenannten umstrittenen Gebieten, die de facto unter der Kontrolle der Kurdischen Regionalregierung (KRG) stehen, zurückzukehren, in einem Versuch, die Demografie der Region zu verändern (FH 3.3.2021).
Die Regierung und internationale Organisationen, einschließlich UN-Einrichtungen und NGOs, gewähren IDPs Schutz und andere Hilfe. Humanitäre Akteure unterstützen IDP-Lager und gewähren auch IDPs außerhalb der Lager Dienstleistungen, um die Belastung der Ressourcen der Gastgebergemeinden zu begrenzen. Vertriebene Familien, insbesondere solche mit vermeintlichen Verbindungen zum sog. IS, sind oft nicht in der Lage, wichtige Personenstandsdokumente zu erhalten oder zu ersetzen, ohne die sie nicht arbeiten, zur Schule gehen oder sich frei bewegen können (USDOS 30.3.2021). Die Vereinten Nationen und andere humanitäre Organisationen unterstützen IDPs bei der Beschaffung von Dokumenten und der Registrierung bei den Behörden, um den Zugang zu Dienstleistungen und Bezugsrechten zu verbessern (USDOS 11.3.2020).
Die Regierung stellt vielen - aber nicht allen - IDPs, auch in der Kurdischen Region im Irak (KRI), Nahrungsmittel, Wasser und finanzielle Hilfe zur Verfügung. Viele IDPs leben in informellen Siedlungen, wo sie keine ausreichende Versorgung mit Wasser, sanitären Einrichtungen oder anderen wichtigen Dienstleistungen erhalten. Alle Bürger sind berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des Public Distribution System (PDS) zu erhalten. Die Behörden verteilen aber nicht jeden Monat alle Waren. Nicht alle IDPs können in jedem Gouvernement auf Lebensmittel aus dem Public Distribution System (PDS) zugreifen, insbesondere nicht in den vom IS befreiten Gebieten. Die Bürger können die PDS-Rationen nur an ihrem Wohnort und in ihrem eingetragenen Gouvernement einlösen, was zu einem Verlust des Zugangs und der Ansprüche aufgrund von Vertreibungen führt (USDOS 30.3.2021).
Familien, die an ihren Herkunftsort zurückkehren, sehen sich mit einem Mangel an Unterkünften sowie an Dienstleistungen und Möglichkeiten zur Sicherung des Lebensunterhalts konfrontiert (USDOS 30.3.2021). Massive Zerstörung von Wohnungen und Infrastruktur, die Präsenz konfessioneller- oder parteiischer Milizen sowie die anhaltende Bedrohung durch Gewalt machten es vielen IDPs schwer, nach Hause zurückzukehren (FH 3.3.2021). In einigen Gebieten behindern Gewalt und Unsicherheit sowie langjährige politische, stammes- und konfessionelle Spannungen die Fortschritte bei der nationalen Aussöhnung und erschweren den Schutz von IDPs. Tausende Familien sahen sich aus wirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Gründen mit einer neuerlichen Vertreibung konfrontiert. Zwangsvertreibungen, kombiniert mit dem langwierigen und weitgehend ungelösten Problem von Millionen von Menschen, die in den letzten Jahrzehnten entwurzelt wurden, belasten die Kapazitäten der lokalen Behörden (USDOS 30.3.2021).
Vertriebene Familien mit vermeintlichen Verbindungen zum sog. IS, die sich weiterhin in und außerhalb von Lagern aufhalten, sind besonders anfällig für Übergriffe und sexuellen Missbrauch. Viele können nicht in ihre Heimat zurückkehren, weil ihre ursprünglichen Gemeinschaften ihre Rückkehr ablehnen oder die irakischen Behörden sie verbieten (FH 3.3.2021). Haushalte mit vermeintlichen Verbindungen zum sog. IS sind stigmatisiert und werden mit einem erhöhten Risiko ihrer Grundrechte beraubt. Probleme bei der Beschaffung der notwendigen Zivildokumente und die häufig vorenthaltenen Sicherheitsfreigaben schränken ihre Bewegungsfreiheit ein, einschließlich ihrer Möglichkeiten zur Inanspruchnahme medizinischer Versorgung, wegen der Gefahr von Verhaftungen und eines Verbots ins Lager zurückzukehren (USDOS 30.3.2021).
Behörden der Zentralregierung und der Gouvernements unternahmen manchmal Maßnahmen zur Schließung oder Konsolidierung von Flüchtlingslagern, um IDPs zur Rückkehr in ihre Herkunftsgebiete zu zwingen. So wurde die Anzahl der formellen IDP-Lager zwischen August und September 2019 von 89 auf 77 reduziert (USDOS 11.3.2020). Im Oktober 2020 kündigte der Minister für Vertreibung und Migration einen Drei-Phasen-Plan zur Schließung aller Binnenvertriebenenlager des Landes an und begann sofort mit einer Reihe von plötzlichen Lagerschließungen in den Gouvernements Anbar, Bagdad, Diyala, Kerbala, Kirkuk und Ninewa. Bis Ende November 2020 hat das Ministerium elf IDP-Lager - acht formelle und drei informelle - im gesamten Irak geschlossen, wovon mehr als 25.000 IDPs betroffen waren. Die Schließungen waren nicht mit den zuständigen lokalen Behörden oder humanitären Akteuren koordiniert und nicht alle betroffenen IDPs waren in der Lage oder bereit, an ihren Herkunftsort zurückzukehren (USDOS 30.3.2021). Diese Schließungen zwangen viele IDPs zur Rückkehr in zerstörte Häuser und Dörfer ohne Grundversorgung (UNHCR 27.5.2021). Während einige IDPs nach den Lagerschließungen in ihre Herkunftsgebiete zurückkehren konnten, war eine beträchtliche Anzahl von ihnen nicht dazu in der Lage, sondern war mit neuerlicher Vertreibung konfrontiert (UNHCR 11.1.2021). Etwa die Hälfte der betroffenen Personen ist in Gefahr, in eine sekundäre Vertreibung zu geraten (USDOS 30.3.2021). Im Zusammenhang mit den Lagerschließungen Ende 2020 gewährten die Behörden vielen der betroffenen Personen eine Sicherheitsfreigabe und stellten ihnen neue zivile Dokumente aus. Da sie die Familien jedoch in einigen Fällen nur 24 Stunden vorher darüber informierten, dass sie die Lager, in denen sie jahrelang gelebt hatten, verlassen mussten, wurden einige von ihnen faktisch ihres Zugangs zu Nahrung, Wasser und medizinischer Versorgung beraubt und obdachlos gemacht (HRW 13.1.2021). Von lokalen Gemeinschaften wurde insbesondere die Rückkehr von Familien mutmaßlicher IS-Mitglieder an einer Rückkehr abgelehnt, was diese zu einer Rückkehr in ihre bisherigen Lager oder andernorts zwang (USDOS 30.3.2021). Eine erzwungene Rückkehr resultiert häufig in neuerlicher Vertreibung (USDOS 11.3.2020).
Ausländische Flüchtlinge
Das Gesetz sieht die Gewährung von Asyl vor, und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen eingerichtet (USDOS 30.3.2021). Unter den etwa 335.000 ausländischen Flüchtlingen sind etwa 240.000 Syrer und ca. 40.000 Flüchtlinge aus anderen Gebieten, sowie knapp 50.000 Staatenlose. Ihren Status regelt das Gesetz über politische Flüchtlinge, Nr. 51 (1971). Der Entwurf einer Novellierung des Gesetzes wurde bislang nicht verabschiedet. Die Flüchtlinge befinden sich überwiegend in und um Bagdad sowie unmittelbar im Grenzbereich zu Syrien und Jordanien (AA 21.1.2021). Die Regierung arbeitet im Allgemeinen mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen im Land Schutz und Unterstützung zu bieten (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff 3.3.2021
- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021c): Irak - Gesellschaft, https://www.liportal.de/irak/gesellschaft/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]
- HRW - Human Rights Watch: Iraq (3.6.2021): Inadequate Plans for Camp Closures, https://www.ecoi.net/en/document/2053207.html, Zugriff 3.6.2021
- HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043505.html, Zugriff 28.1.2021
- IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (5.2021): Iraq; Displacement associated with Conflict and Violence; Figures Analysis – 2020, https://www.internal-displacement.org/sites/default/files/2021-05/figure-analysis-irq.pdf, Zugriff 1.6.2021
- IOM - International Organization for Migration (18.5.2021): Iraq Master List Report 121, March - April 2021, http://iraqdtm.iom.int/images/MasterList/20215184359394_DTM_121_Report_March_April_2021.pdf, Zugriff 1.6.2021
- Rudaw (11.9.2020): Iraq is prompting another wave of displacement with rapid closure of camps: aid group, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/091120203, Zugriff 17.3.2021
- UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (27.5.2021): Returning Iraqis face dire conditions following camp closures, https://www.ecoi.net/en/document/2052458.html, Zugriff 1.6.2021
- UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (11.1.2021): Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Iraq; Ability of Persons Originating from Formerly ISIS-Held or Conflict-Affected Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Internal Relocation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043432/5ffc243b4.pdf, Zugriff 1.3.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2051589.html, Zugriff 15.5.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048100.html, Zugriff 1.4.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 2.2.2021
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung: 15.10.2021
Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Einige Städte und Siedlungen sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 22.1.2021). Wiederaufbauprogramme liefen vor der Corona-Krise vorsichtig an (GIZ 1.2021b).
Versorgungsengpässe bei Strom und Wasser sowie die mangelnde Arbeitsbeschaffung sind die Gründe für die andauernden Proteste in Iraks großen Städten (GIZ 1.2021b). Die Versorgungslage für die irakische Wohnbevölkerung stellt sich, je nach Region, sehr unterschiedlich dar. Die Knappheit an Strom und sauberem Trinkwasser hat 2018 zu mehreren, zum Teil gewalttätigen Protesten im Süden geführt (GIZ 1.2021d).
Nach Angaben der Weltbank (2018) leben 70% der Iraker in Städten, die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung ist prekär, ohne ausreichenden Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen. Die über Jahrzehnte durch internationale Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig (AA 22.1.2021).
Wirtschaftslage
Die größtenteils staatlich geführte Wirtschaft Iraks wird vom Ölsektor dominiert (Fanak 5.6.2020). Dieser erwirtschaftet seit Jahren rund 90 bis 95% der Staatseinnahmen (AA 22.1.2021; vgl. GIZ 1.2021b). Abseits des Ölsektors besitzt der Irak kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 22.1.2021).
Die seit 2020 sinkenden Ölpreise und die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie haben sich negativ auf die Wirtschaftsentwicklung niedergeschlagen, die wirtschaftlichen Probleme des Iraks verstärkt und zwei Jahre der stetigen Erholung zunichte gemacht (WB 5.4.2021; vgl. GIZ 1.2021b). Der Ölpreis fiel im April 2020 auf einen Tiefststand von 13,8 US-Dollar (Wing 2.6.2021). Im Zuge dessen haben sich auch die bestehenden wirtschaftlichen und sozialen Schwachstellen vertieft und den öffentlichen Unmut, der bereits vor COVID-19 bestand, noch verstärkt. Die Fähigkeit der irakischen Regierung ein Konjunkturpaket für eine Wirtschaft zu schnüren, die in hohem Maße von Ölexporten abhängig ist, um Wachstum und Einnahmen zu erzielen, wird durch den fehlenden fiskalischen Spielraum eingeschränkt. Infolgedessen hat das Land die größte Schrumpfung seiner Wirtschaft seit 2003 erlebt (WB 5.4.2021). Die Prognosen der ökonomischen Entwicklung im Irak sind schlechter denn je (GIZ 1.2021b). Die wirtschaftlichen Aussichten des Irak hängen von der weiteren Entwicklung der COVID-19-Pandemie, den globalen Aussichten am Ölmarkt und von der Umsetzung von Reformen ab (WB 5.4.2021). Seit Februar 2021 liegt der Ölpreis wieder über 60 US-Dollar/Barrel (Wing 2.6.2021). Es wird daher erwartet, dass sich die irakische Wirtschaft allmählich erholen wird (WB 5.4.2021).
Ein wichtiger Faktor für die Landwirtschaft, vor allem im Süden des Irak, sind die Umweltzerstörung und der Klimawandel. Abnehmende Niederschläge, höhere Temperaturen und flussaufwärts gelegene Staudämme in der Türkei und im Iran haben den Wasserfluss im Euphrat und Tigris Becken verringert, in dem die Gouvernements Basra, Dhi Qar und Missan liegen. Die Verringerung des Wasserflusses hat Auswirkungen auf den Zugang zu Wasser, der für den Anbau von Pflanzen entscheidend ist (Altai 14.6.2021).
Die Arbeitslosenquote im Irak stieg von 12,76% im Jahr 2019 auf 13,74% im Jahr 2020 (TE 2021). Laut Schätzung der Vereinten Nationen beträgt die Arbeitslosenquote 11%, bei Jugendlichen unter 24 Jahren ist sie doppelt so hoch und liegt bei 22,8%. Unter den IDPs sind fast 24% arbeitslos oder unterbeschäftigt (im Vergleich zu 18% im Landesdurchschnitt) (GIZ 1.2021b). Verschiedene Quellen geben, mit Verweis auf Regierungsquellen, Arbeitslosenquoten im Land zwischen 13,8% und 40% an (ACCORD 28.9.2021). Darüber hinaus ist fast ein Viertel der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter nicht ausgelastet, also entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Bei Frauen, die am Arbeitsmarkt teilnehmen, ist die Wahrscheinlichkeit höher, dass sie arbeitslos, unter- oder teilzeitbeschäftigt sind (ILO 2021). Besonders hoch ist die Arbeitslosigkeit bei IDPs, die in Lagern leben, wo 29% der Haushalte angaben, dass mindestens ein Mitglied arbeitslos ist und aktiv nach Arbeit sucht. Bei IDPs, die außerhalb von Lagern leben, sind es 22% und 18% bei Rückkehrern (OCHA 2.2021).
Die Arbeitsmarktbeteiligung im Irak war mit 48,7% im Jahr 2019 bereits vor der Ausbreitung des COVID-19-Virus eine der niedrigsten der Welt (IOM 18.6.2021; vgl. ILO 2021). Der wirtschaftliche Abschwung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Beschäftigungsmöglichkeiten deutlich reduziert und die Löhne gesenkt (IOM 18.6.2021). Die Weltbank schätzt den Anteil der Arbeitssuchenden unter 24-Jährigen auf ca. 32%. Die Arbeitsmarktbeteiligung der Frauen liegt wesentlich unter dem Durchschnitt der MENA-Region (GIZ 1.2021b). Je nach Quelle liegt sie bei rund 12% (DFAT 17.8.2020), bzw. wird sie auf rund 20% geschätzt (ILO 2021). Die Frauenarbeitslosigkeit liegt bei etwa 29,7% (DFAT 17.8.2020).
Einer Befragung vom Februar 2021 zufolge liegt das Durchschnittsgehalt für Fachkräfte im Irak bei 384 USD (~561.180 IQD), das für ungelernte Arbeiter bei 215 USD (~314.200 IQD). Es zeigt sich dabei ein deutlicher Unterschied im Lohnniveau zwischen den vom Islamischen Staat (IS) zurückeroberten Gebieten und jenen, die nicht durch den IS besetzt waren. Für Fachkräfte liegt das Durchschnittsgehalt in den zurückeroberten Gebieten bei 289 USD (~422.350 IQD) und in Gebieten, die nicht vom Konflikt betroffen waren, bei 460 USD (~672.250 IQD). Für ungelernten Arbeitskräften betragen die Durchschnittslöhne in den zurückeroberten Gebieten 158 USD (~230.900 IQD) und in Gebieten die nicht vom Konflikt betroffen waren 263 USD (~384.350 IQD).
Die Armutsrate ist infolge der Wirtschaftskrise bis Juli 2020 auf ca. 30% angestiegen (AA 22.1.2021; vgl. ILO 2021), Laut Weltbank lag sie Anfang 2021 bei 22,5% (WB 5.4.2021). Dabei ist die Armutsrate in ländlichen Gebieten deutlich höher als in städtischen (ILO 2021). Aufgrund der COVID-19-Pandemie hatte die irakische Regierung Schwierigkeiten, die Gehälter der sechs Millionen Staatsbediensteten zu zahlen, und Millionen von Menschen, die im privaten und informellen Sektor arbeiten, haben ihre Beschäftigung und ihre Lebensgrundlage verloren. Nach Schätzungen von UNICEF und der Weltbankgruppe fielen im Jahr 2020 schätzungsweise 4,5 Millionen Iraker unter die Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag (IOM 18.6.2021). Einhergehend mit dem neuerlichen Ansteigen der Ölpreise wird auch eine Reduktion der Armutsrate um 7 bis 14% erwartet (WB 5.4.2021).
Die Löhne liegen zwischen 200 und 2.500 USD (163,8 und 2.047,45 EUR), je nach Qualifikation und Ausbildung. Für ungelernte Arbeitskräfte liegt das Lohnniveau etwa zwischen 200 und 400 USD (163,8 und327,59 EUR) pro Monat (IOM 18.6.2021).
Nahrungsmittelversorgung
Der Irak ist in hohem Maße von Nahrungsmittelimporten (schätzungsweise 50% des Nahrungsmittelbedarfs) abhängig (FAO 30.6.2020). Grundnahrungsmittel sind in allen Gouvernements verfügbar (IOM 18.6.2021).
Aufgrund von Panikkäufen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie kam es in den letzten beiden Märzwochen 2020 zu einem vorübergehenden Preisanstieg für Lebensmittel. Strenge Preiskontrollmaßnahmen der Regierung führten ab April 2020 zuerst zu einer Stabilisierung der Preise und ab Mai 2020 wieder zu einer Normalisierung (FAO 30.6.2020). Die lokalen Märkte haben sich in allen Gouvernements als widerstandsfähig angesichts der Pandemie bewährt (OCHA 2.2021).
Vor der Covid-19-Krise war eines von fünf Kindern unter fünf Jahren unterernährt. 3,3 Millionen Kinder sind laut UNICEF immer noch auf humanitäre Unterstützung angewiesen (AA 21.1.2021). Etwa 4,1 Millionen Iraker benötigen humanitäre Hilfe (FAO 11.6.2021).
Alle Iraker, die als Familie registriert sind und über ein monatliches Einkommen von höchstens 1.000.000 IQD (558,14 EUR) verfügen, haben Anspruch auf Zugang zum Public Distribution System (PDS) (IOM 18.6.2021). Das PDS ist ein universelles Lebensmittelsubventionsprogramm der irakischen Regierung, das als Sozialschutzprogramm kostenlose Lebensmittel subventioniert oder verteilt (WB 2.2020). Formal erfordert die Registrierung für das PDS die irakische Staatsbürgerschaft sowie die Anerkennung als "Familie", die durch einen rechtsgültigen Ehevertrag oder eine Verwandtschaft ersten Grades (Eltern, Kinder) erreicht wird. Alleinstehende Rückkehrer können sich bei ihren Verwandten ersten Grades registrieren lassen, z.B. bei ihrer Mutter oder ihrem Vater. Sollten alleinstehende Rückkehrer keine Familienangehörigen haben, bei denen sie sich anmelden können, erhalten sie keine PDS-Unterstützung (IOM 18.6.2021). Die angeschlagene finanzielle Lage des Irak wirkt sich auch auf das PDS aus (WB 5.4.2021), insbesondere der niedrige Ölpreis schränkt die Mittel ein (USDOS 30.3.2021). Der Anteil der Haushalte, der im Rahmen des PDS Überweisungen erhalten hat, ist um etwa 8% gesunken. Der Verlust von Haushaltseinkommen und Sozialhilfe hat die Anfälligkeit für Ernährungsunsicherheit erhöht (WB 5.4.2021).
Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Die Behörden verteilen nicht jeden Monat alle Waren, und nicht in jedem Gouvernement haben alle Binnenvertriebenen (IDPs) Zugang zum PDS. Es wird berichtet, dass IDPs den Zugang zum PDS verloren haben, aufgrund der Voraussetzung, dass Bürger nur an ihrem registrierten Wohnort PDS-Rationen und andere Dienstleistungen beantragen können (USDOS 30.3.2021).
Aufgrund der Dürre kam es 2021 zu Ernteausfällen im Gouvernement Ninewa, sodass das Landwirtschaftsministerium (MoA) im April 2021 den Transport von Weizen und Gerste zwischen der KRI und dem Rest des Landes einschränkte, mit Ausnahme des Transfers in die Lagerhäuser des MoA, um Spekulanten und Schmuggler einzudämmen (FAO 11.6.2021).
Wasserversorgung
Die Hauptwasserquellen des Irak sind der Euphrat und der Tigris, die 98% des Oberflächenwassers des Landes liefern (AGSIW 27.8.2021). Etwa 70% des irakischen Wassers haben ihren Ursprung in Gebieten außerhalb des Landes (GRI 24.11.2019). Beide Flüsse entspringen in der Türkei, während der Euphrat durch Syrien fließt und einige Nebenflüsse durch den Iran fließen (AGSIW 27.8.2021). Der Wasserfluss aus diesen Ländern wurde durch Staudammprojekte stark, um etwa 80% reduziert (GRI 24.11.2019; vgl. AGSIW 27.8.2021). Das verbleibende Wasser wird zu einem großen Teil für die Landwirtschaft genutzt, die rund 13 der 38 Millionen Einwohner des Landes ernährt (GRI 24.11.2019). 2019 berichtete die Internationale Organisation für Migration der Vereinten Nationen (IOM), dass 21.314 Iraker in den südlichen und zentralen Gouvernements des Irak aufgrund von Trinkwassermangel vertrieben wurden. Spannungen zwischen den Stämmen um Wasser nehmen zu. Der Wassermangel in den südlichen Gouvernements wie Missan und Dhi Qar und die immer wiederkehrenden Dürreperioden sind bereits die Hauptursache für lokale Konflikte (AGSIW 27.8.2021). Da die Niederschlagsperiode 2020/2021 die zweit niedrigste seit 40 Jahren war, kam es zu einer Verringerung der Wassermenge im Tigris und Euphrat um 29% bzw. 73% (UNICEF 29.8.2021).
Trinkwasser ist in allen Gouvernements verfügbar (IOM 18.6.2021). Fast drei von fünf Kindern im Irak haben jedoch keinen Zugang zu einer sicheren Wasserversorgung, und weniger als die Hälfte aller Schulen im Land haben Zugang zu einer grundlegenden Wasserversorgung (UNICEF 29.8.2021).
Die Wasserversorgung im Irak wird durch marode und teilweise im Krieg zerstörte Leitungen in Mitleidenschaft gezogen. Dies führt zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser. (Industrie)abfälle führen zusätzlich zu Verschmutzung (AA 22.1.2021).
Stromversorgung
Die Stromversorgung des Irak ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht (AA 22.1.2021). Die meisten irakischen Städte haben keine 24-Stunden-Stromversorgung (DW 8.7.2021). Die Stromversorgung deckt nur etwa 60% der Nachfrage ab, wobei etwa 20% der Bevölkerung überhaupt keinen Zugang zu Elektrizität haben. Die verfügbare Kapazität variiert je nach Gebiet und Jahreszeit (Fanack 2020). Besonders in den Sommermonaten wird die Versorgungslage strapaziert (DW 8.7.2021). Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten häufig unterbrochen (AA 22.1.2021).
Das irakische Stromnetz verliert bei der Stromübertragung zwischen 40 und 50%. Dieser Verlust hat sowohl technische Gründe, z.B. beschädigte, unzureichend funktionierende oder veraltete Stromübertragungsanlagen, als auch nichttechnische Gründe wie Diebstahl oder Manipulation. So wird zum Beispiel dem Islamischen Staat (IS) vorgeworfen Strommasten sabotiert zu haben (DW 8.7.2021). Der IS hat im Jahr 2021 vermehrt das irakische Stromnetz angegriffen, indem er wiederholt Strommasten gesprengt hat (Wing 6.9.2021; vgl. Anadolu 2.7.2021). Allein im August 2021 wurden Masten in Bagdad, Babil, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din sabotiert (Wing 6.9.2021). Sabotageakte werden in jüngster Zeit zunehmend an Umspannwerken in Städten verübt und zielen auch auf die Trinkwasserversorgung, die Wasseraufbereitung und auf den Krankenhausbetrieb ab (VOA 14.8.2021). Am 2.7.2021 kam es zu einem stundenlangen, landesweiten Stromausfall (Anadolu 2.7.2021; vgl. BBC 2.7.2021). Nur die Kurdische Region im Irak war davon nicht betroffen (BBC 2.7.2021). Häufige Stromausfälle führen zu Protesten. Mitte 2021 haben wütende Iraker Kraftwerke in Bagdad und Diyala gestürmt. Ende Juni 2021 ist der irakische Elektrizitätsminister, Majed Mahdi Hantoush, zurückgetreten (DW 8.7.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff 3.3.2021
- ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (28.9.2021): Anfragebeantwortung zum Irak: Kirkuk: Arbeitsmarktlage [a‑11674-2], https://www.ecoi.net/en/document/2061064.html, Zugriff 1.10.2021
- AGSIW - The Arab Gulf States Institute bin Washington (27.8.2021): Iraq’s Water Crisis: An Existential But Unheeded Threat, https://agsiw.org/iraqs-water-crisis-an-existential-but-unheeded-threat/, Zugriff 1.9.2021
- Altai Consulting (14.6.2021): Economic relief, recovery, and resilience - Assessment for Southern Iraq, https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---arabstates/---ro-beirut/documents/publication/wcms_802486.pdf, Zugriff 25.8.2021
- Anadolu Agency (2.7.2021): العراق.. إعادة تشغيل كامل منظومة الكهرباء بعد توقفها لساعات [Irak.. Neustart des gesamten Stromsystems nach stundenlangem Stillstand], https://www.aa.com.tr/ar/%D8%A7%D9%84%D8%AF%D9%88%D9%84-%D8%A7%D9%84%D8%B9%D8%B1%D8%A8%D9%8A%D8%A9/%D8%A7%D9%84%D8%B9%D8%B1%D8%A7%D9%82-%D8%A5%D8%B9%D8%A7%D8%AF%D8%A9-%D8%AA%D8%B4%D8%BA%D9%8A%D9%84-%D9%83%D8%A7%D9%85%D9%84-%D9%85%D9%86%D8%B8%D9%88%D9%85%D8%A9-%D8%A7%D9%84%D9%83%D9%87%D8%B1%D8%A8%D8%A7%D8%A1-%D8%A8%D8%B9%D8%AF-%D8%AA%D9%88%D9%82%D9%81%D9%87%D8%A7-%D9%84%D8%B3%D8%A7%D8%B9%D8%A7%D8%AA/2292230, Zugriff 30.8.2021
- BBC News (2.7.2021): انقطاع الكهرباء في العراق: #ماكو_كهرباء يتصدر وسوم العراق تعبيرا عن معاناة الشعب مع الحر [Stromausfälle im Irak: Mako_ Electricity führt die Schlagzeilen des Irak an und drückt das Leid der Menschen mit der Hitze aus], https://www.bbc.com/arabic/trending-57698908, Zugriff 30.8.2021
- DFAT - Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.8.2020): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036511/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 25.8.2021
- DW - Deutsche Welle (8.7.2021): How to solve Iraq's hellishly hot power crisis, https://www.dw.com/en/why-are-iraqs-electricity-issues-so-hard-to-solve/a-58189500, Zugriff 15.8.2021
- Fanack (2020): Energy file: Iraq, https://fanack.com/fanack-energy/iraq/, Zugriff 15.8.2021
- FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations (11.6.2021): GIEWS Country Brief, The Republic of Iraq, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/IRQ_13.pdf, Zugriff 15.8.2021
- FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations (30.06.2020): Food Security in Iraq - Impact of Coiv-19, April - June 2020 https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Food%20Security%20in%20Iraq%20-%20Impact%20of%20Covid-19%20-%20April-June%202020.pdf, Zugriff 25.8.2021
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021b): Irak - Wirtschaft Entwicklung, https://www.liportal.de/irak/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021d): Irak - Alltag, https://www.liportal.de/irak/alltag/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]
- GRI - Global Risk Insights (24.11.2019): Water Shortage and Unrest in Iraq, https://globalriskinsights.com/2019/11/water-shortage-and-unrest-in-iraq/, Zugriff 15.8.2021
- ILO - International Labour Organization (2021): Promoting decent work in Iraq, https://www.ilo.org/beirut/countries/iraq/WCMS_433682/lang--en/index.htm, Zugriff 1.9.2021
- IOM - International Organization for Migration (9.2021a): Labour Market Assessment, Al-Musayyab Babylon Governorate, https://iraq.iom.int/files/Mahmoudiya%20-%20Baghdad%20Governorate.pdf, Zugriff 1.10.2021
- IOM - International Organization for Migration (18.6.2021): Information on the socio-economic situation in the light of COVID-19 in Iraq and in the Kurdish Region, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Zugriff 21.6.2021
- OCHA - Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (2.2021): Humanitarian Needs Overview Iraq, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Iraq%20Humanitarian%20Needs%20Overview%20%28February%202021%29.pdf, Zugriff 29.9.2021
- TE - Trading Economics (2021): Iraq Unemployment Rate, 1991-2020 Data | 2021-2023 Forecast | Historical | Chart, https://tradingeconomics.com/iraq/unemployment-rate, Zugriff 1.9.2021
- UNICEF - UN Children's Fund (29.8.2021): Running Dry: water scarcity threatens lives and development in Iraq, https://www.unicef.org/iraq/press-releases/running-dry-water-scarcity-threatens-lives-and-development-iraq, Zugriff 1.9.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048100.html, Zugriff 1.4.2021
- VOA - Voice of America (14.8.2021): Iraqi PM Vows to Target Terrorists Attacking Electricity Grid, https://www.voanews.com/a/middle-east_iraqi-pm-vows-target-terrorists-attacking-electricity-grid/6209584.html, Zugriff 29.9.2021
- WB - World Bank, The (5.4.2021): Republic of Iraq, https://pubdocs.worldbank.org/en/527001554825517687/mpo-irq.pdf, Zugriff 10.4.2021
- WB - World Band (2.2020): Iraq’s Universal Public Distribution System, Utilization and Impacts During Displacement, https://documents1.worldbank.org/curated/en/239031582135436157/pdf/Iraqs-Universal-Public-Distribution-System-Utilization-and-Impacts-During-Displacement.pdf, Zugriff 14.10.2021
- Wing, Joel, Musings on Iraq (6.9.2021): Islamic State’s Summer Offensive In Iraq Ends In August, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/09/islamic-states-summer-offensive-in-iraq.html, Zugriff 7.9.2021
- Wing, Joel, Musings on Iraq (2.6.2021): Iraq’s Oil Revenues Continue To Climb In May 2021, https://musingsoniraq.blogspot.com/2021/06/iraqs-oil-revenues-continue-to-climb-in.html, Zugriff 6.6.2021
Grundversorgung und Wirtschaft in Bagdad und im Südirak
Letzte Änderung: 15.10.2021
Bagdad
Bagdad ist das Zentrum des irakischen Wirtschafts-, Handels-, Banken- und Finanzsektors. Bagdad ist ebenso ein wichtiges Zentrum für die Erdölindustrie (NCCI 12.2015; vgl. EASO 9.2020). Bis auf die Schwerindustrie ist ein großer Teil der irakischen Produktion in Bagdad angesiedelt. Die Regierung ist dabei der wichtigste Arbeitgeber in der Stadt (EASO 9.2020). Einige Sektoren waren besonders betroffen von Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, darunter das Transportwesen, das Baugewerbe, die Lebensmittelindustrie, das Bildungswesen, der Tourismus, die Geflügel- und Fischzucht, sowie der Einzelhandel, insbesondere für Bekleidung. Die meisten Frauen sind in den Bereichen Nähen, Friseurhandwerk, Unterricht und Einzelhandel tätig, die alle von Auswirkungen der COVID-19- Pandemie negativ beeinflusst wurden (IOM 9.2021a).
Laut einer Befragung im Distrikt Mahmoudiya vom Februar 2021 liegen die derzeitigen Durchschnittsgehälter für Fachkräfte bei 264 USD (~385.813 IQD) und reichen von von 170 bis 540 USD (~248.440 bis 789.160 IQD). Etwa die Hälfte der befragten Arbeitgeber gab jedoch an, keine Fachkräfte zu beschäftigen, obwohl dies in der Vergangenheit der Fall war, und zahlten ihnen ein Durchschnittsgehalt von 291 USD (~425.270 IQD) (IOM 9.2021a).
Im Jahr 2016 lag die Arbeitslosenquote in Bagdad zwischen 6% und 10%. Für 2017 betrug sie 9,3%. Unter jungen Menschen im Alter von 15 bis 24 Jahren wird die Arbeitslosigkeit im Jahr 2016 in Bagdad mit 18,6 % und für 2017 mit 5-7% beziffert (EASO 9.2020). Im Jahr 2018 war über 1% der Bevölkerung des Gouvernements Bagdad von akuter Armut betroffen und 4% waren armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020; vgl. EASO 9.2020).
Etwa 6,39% der Bevölkerung Bagdads (rund 456.500 Personen) sind unzureichend ernährt. Für rund 0,46% (rund 32.600 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP 9.2021). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Bagdad im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB, WFP, FAO, IFAD 9.2020).
Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Bagdad bei 86,9% (CSO 2018a). 2019 war für etwa 70% der Einwohner Bagdads ständige Verfügbarkeit von Trinkwasser gegeben, während 30% nur unregelmäßigen Zugang zu Trinkwasser hatten (WFP 2019). Mitte Juli 2021 wurde die Wasserversorgung in Karkh, im Westen Bagdads durch einen Sabotageakt an Strommasten in Tarmiya, die die Pumpstation versorgen, unterbrochen (Siwssinfo 17.7.2021). Auch Mitte August 2021 wurde durch einen Anschlag auf einen Strommasten in Tarmiya, der die dortige Pumpstation mit Energie versorgte, die Trinkwasserversorgung für mehrere Millionen Bewohner im Westen der Stadt Bagdad unterbrochen (AN 14.8.2021).
Die öffentliche Stromversorgung ist in Bagdad vor allem in den Sommermonaten häufig unterbrochen (AA 22.1.2021). Stromausfälle führen häufig zu Protesten. Mitte 2021 haben wütende Iraker Kraftwerke in Bagdad und Diyala gestürmt (DW 8.7.2021). Seit Beginn des Sommers 2021 häufen sich Angriffe auf das irakische Stromnetz, das ohnehin bereits mit schweren Stromengpässen zu kämpfen hat. Diese Angriffe werden von den Behörden terroristischen Kräften oder dem IS zugeschrieben (AN 14.8.2021).
Babil
Die COVID-19 Pandemie hat einige Sektoren besonders betroffen, darunter den Handel (Großhandel, Einzelhandel, kleine Geschäfte), das Gastgewerbe, den Tourismus, das Transportwesen, den Dienstleistungssektor, die Industrie und den Agrarsektor (insbesondere Milchwirtschaft und Gemüseanbau) (IOM 9.2021b).
Einer Befragung von Februar bis März 2021 im Distrikt al-Musayyab zufolge liegen die Durchschnittseinkommen bei etwa 200 USD (~292.280 IQD) (IOM 9.2021b).
Im Jahr 2018 waren etwa 1,68% der Bevölkerung des Gouvernements Babil von akuter Armut betroffen und 8,03% waren armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020).
Etwa 10,61% der Bevölkerung Babils (rund 214.200 Personen) leiden unter unzureichender Ernährung. Für rund 16,67% (rund 336.500 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP 9.2021). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Babil im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten (WB, WFP, FAO, IFAD 9.2020).
Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Babil bei 68,1% (CSO 2018b).
Basra
Basra ist eines der Gouvernements mit den größten Ölreserven im Irak. Die Ölproduktion macht 90% des BIP des Gouvernements Basra aus (Altai 14.6.2021). Im Jahr 2019 machten die Ölexporte aus Basra rund 98% der Einnahmen der Bundesregierung aus (LSE 2.4.2020). Einige Sektoren wurden von der COVID-19-Pandemie besonders betroffen, darunter das private Bildungswesen, der Tourismus, Restaurants, Cafés, der Handel mit Elektrogeräten, das Baugewerbe, der Dienstleistungssektor und die Industrie im Allgemeinen. Frauen sind besonders in der privaten Bildung und im Dienstleistungssektor beschäftigt (IOM 9.2021c).
Die Landwirtschaft in Basra wird durch Wassermangel beeinträchtigt, verursacht durch flussaufwärts gelegene Dämme in der Türkei und im Iran, die verschlechterte Qualität von Süßwasserquellen, insbesondere durch Versalzung aufgrund von eindringendem Meerwasser, sowie durch die Umweltverschmutzung. Dies hat viele Landbewohner, die von der Landwirtschaft leben, dazu veranlasst, ihre Häuser zu verlassen und in andere ländliche Orte oder Städte zu ziehen (Altai 14.6.2021).
Die Erwerbsquote in Basra ist von 44% im Jahr 2016 auf 41,5% im Jahr 2017 gefallen. Auch die Arbeitslosenrate ist gefallen, von 12,4% im Jahr 2016 auf 7,6% im Jahr 2017 (CSO 2018a). Im Jahr 2018 waren etwa 2,25% der Bevölkerung des Gouvernements Basra von akuter Armut betroffen und 8,79% waren armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020; vgl. EASO 9.2020).
Laut einer Befragung im Distrikt Qurna vom Februar 2021 liegen die derzeitigen Durchschnittsgehälter für Fachkräfte bei 302 USD (~441.350 IQD) und reichen von 100 bis über 500 USD (~146.140 bis 730.710 IQD). Etwa die Hälfte der befragten Arbeitgeber gab an, auch ungelernte Arbeiter zu beschäftigen. Diese erhalten einen Durchschnittslohn von 265 USD (~387.270), zwischen 100 und 600 USD (~146.140 bis 876.850 IQD) (IOM 9.2021c).
Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) nennt 2021 Basra als eines von fünf irakischen Gouvernements mit hoher Ernährungsunsicherheit (WFP 1.2021). Etwa 1,82% der Bevölkerung Basras (rund 53.300 Personen) ist unzureichend ernährt. Für rund 0,91% (rund 26.600 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP 9.2021). Trotzdem hat Basra laut einer Untersuchung vom Juli 2020 bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB, WFP, FAO, IFAD 9.2020).
Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Basra bei 90% (CSO 2018c). In der Hafenstadt Basra wird die Wasserversorgung in den Sommermonaten immer wieder kritisch. Insbesondere 2018 litt die Stadt unter einer Wasserkrise. Über 100.000 registrierte Fälle von Magen-Darm-Erkrankungen waren auf die schlechte Wasserqualität zurückzuführen (AA 22.1.2021).
Dhi Qar
Laut einer Befragung im Distrikt Suq Al-Shoyokh vom Februar 2021 sind die Durchschnittsgehälter für Fachkräfte aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie von 424 USD (~619.640 IQD) um 58 USD gesunken (auf 366 USD, ~534.880 IQD). Bei ungelernten Arbeitskräften ist das Durchschnittsgehalt von 268 USD (~391.660 IQD) im Februar 2020 auf 250 USD (~365.350 IQD) gesunken. Im Durchschnitt haben Arbeitgeber 73% ihrer Beschäftigten gehalten (IOM 9.2021d). Rund 1,25% der Bevölkerung des Gouvernements Dhi Qar waren 2018 von akuter Armut betroffen, 3,48% waren armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020).
Die Landwirtschaft in Dhi Qar ist beeinträchtigt durch Wassermangel, verursacht durch flussaufwärts gelegene Aufstauungen in der Türkei und im Iran, sowie durch Umweltverschmutzung. Dies hat viele Landbewohner, die von der Landwirtschaft leben, dazu veranlasst, ihre Häuser zu verlassen und in andere ländliche Orte oder Städte zu ziehen (Altai 14.6.2021).
Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) nennt Dhi Qar als eines von fünf irakischen Gouvernements mit hoher Ernährungsunsicherheit (WFP 1.2021). Für rund 5% der Bevölkerung Dhi Qars (rund 108.300 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP 9.2021). Trotzdem hat Dhi Qar laut einer Untersuchung vom Juli 2020 bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB, WFP, FAO, IFAD 9.2020).
Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Dhi Qar bei 72,9% (CSO 2018d; vgl. ACCORD 23.8.2021). Eine unregelmäßige Stromversorgung von Wasseraufbereitungsanlagen hat die Wasserversorgung in Dhi Qar im Lauf der Jahre 2020 und 2021 mehrfach negativ beeinflusst. Die Trinkwasserversorgung mehrer Städte wurde wiederholt unterbrochen, so auch im Juni und Juli 2021. Die Einwohner mehrerer Städte wie der Provinz-Hauptstadt Nasiriyah, sowie Al-Dawiya, Al-Shatra und Al-Gharaf wurden wiederholt aufgerufen ihren Wasserverbrauch zu reduzieren. Ein Sabotageakt an einer Wasserleitung hat im Februar 2021 zu einem totalen Ausfall der Trinkwasserversorgung für den Distrikt Al-Batha geführt (ACCORD 23.8.2021).
Kerbala
Die Arbeitslosigkeit in Kerbala wurde von den Befragten im Distrikt Kerbala im Februar 2021 im Rahmen einer IOM-Studie als "extrem" hoch bezeichnet. Einige Berufssparten sind besonders von der COVID-19-Pandemie betroffen, darunter der Handel (Großhandel, Einzelhandel und kleine Geschäfte), das Gastgewerbe, der Tourismus, das Transportwesen, der Dienstleistungssektor, die Industrie im Allgemeinen und insbesondere die Milchwirtschaft sowie der Gemüseanbau im Agrarsektor (IOM 9.2021e). In Kerbala ist eine reguläre Beschäftigung im privaten Sektor häufiger als Tagelöhnerei (Altai 14.6.2021).
Das Durchschnittsgehalt für Fachkräfte wird mit 134 USD (~195.830 IQD) angeben, das für ungelernte Arbeitskräfte mit 100 USD (~146.140 IQD) (IOM 9.2021e).
Im Jahr 2018 waren etwa 1,72% der Bevölkerung des Gouvernements Kerbala von akuter Armut betroffen und 4,7% waren armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020).
In Kerbala sind statistisch gesehen keine Bevölkerungsanteile von Nahrungsmittelknappheit betroffen (WFP 9.2021). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Kerbala im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB, WFP, FAO, IFAD 9.2020).
Wegen wiederholter Stromausfälle haben im Juli 2020 Demonstranten ein Kraftwerk in Kerbala lahmgelegt (Anadolu 19.7.2020). Im August 2021 wurden Stromleitungen im Zentrum von Kerbala mit Sprengsätzen getroffen, die zwei Türme beschädigten (Al Monitor 18.8.2021).
Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Kerbala bei 92,7% (CSO 2018e).
Missan (Maysan)
Missan ist neben Basra das Gouvernement mit den größten Ölreserven im Irak. Die Ölproduktion macht 50% des BIP von Missan aus. Nur etwa 18% der Ackerfläche in Missan wird landwirtschaftlich genutzt. Die Landwirtschaft in Missan wird durch Wassermangel, verursacht unter anderem durch Staudämme in der Türkei und im Iran, sowie durch Umweltverschmutzung beeinträchtigt. Dies hat viele Landbewohner, die von der Landwirtschaft leben, dazu veranlasst, ihre Häuser zu verlassen und in andere ländliche Orte oder Städte zu ziehen (Altai 14.6.2021).
Laut einer Befragung im Distrikt Amara vom Febraur 2021 hat die COVID-19-Pandemie alle Sektoren, außer dem medizinischen (Apotheken, Kliniken) beeinträchtigt. Die meisten Arbeitgeber haben die Zahl ihrer Angestellten und die ausgezahlten Gehälter reduziert (IOM 9.2021f).
Die derzeitigen Durchschnittslöhne für Facharbeiter liegen bei 253 USD (~369.740 IQD) und reichen von 70 bis 750 USD (~102.300 bis 1.096.060 IQD). Die Löhne von ungelernten Arbeitern liegen im Durchschnitt bei 166 USD (~242.590 IQD). Vor den Auswirkungen der COVID-19 Pandemie lagen sie bei 258 USD (~377.040 IQD). Viele Jugendliche sind als Tagelöhner im Baugewerbe. Die Tagessätze liegen bei 17 USD (~24.840 IQD), bzw. 50 USD (~73.070 IQD) für Facharbeiter. Bei Kleinunternehmen liegen die Tagessätze bei nur 7 USD (~10.230 IQD) (IOM 9.2021f).
Frauen arbeiten in der Regel in bestimmten Sektoren, die meist auf ihre Geschlechterrolle abgestimmt sind, im Lebensmittelsektor (Herstellung von Süßwaren), im Textilsektor (Näherei und Schneiderei), im Dienstleistungssektor (Friseur-, Schönheitssalons) sowie im Handel (Bekleidung). Frauen leisten auch einen Beitrag zur Land- und Viehwirtschaft, einschließlich Viehzucht, Milchwirtschaft und Honigproduktion (IOM 9.2021f).
Im Jahr 2018 waren etwa 3,04% der Bevölkerung des Gouvernements Missan von akuter Armut betroffen und 10,57% waren armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020).
Für rund 22,73% der Bevölkerung Missans (rund 263.500 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP 9.2021). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Missan im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB, WFP, FAO, IFAD 9.2020).
Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Missan bei 91,1% (CSO 2018f).
Muthanna
In Muthanna ist Tagelöhnerei häufiger anzutreffen als reguläre Beschäftigung im privaten Sektor (Altai 14.6.2021).
Im Jahr 2018 waren etwa 1,72% der Bevölkerung des Gouvernements Muthanna von akuter Armut betroffen und 3,25% waren armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020).
Etwa 6,45% der Bevölkerung Muthannas (rund 55.400 Personen) verfügt über unzureichenden Zugang zu Nahrungsmitteln. Für rund 19,35% (rund 166.100 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP 9.2021). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Muthanna im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB, WFP, FAO, IFAD 9.2020).
Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Muthanna bei 76,4% (CSO 2018g).
Najaf
Einer Befragung vom Februar 2021 im Kufa Distrikt zufolge liegen die Durchschnittsgehälter für Facharbeiter bei 231 USD (~337.590 IQD) und reichen von 136 bis 680 USD (~198.750 bis 993.760 IQD). Für ungelernte Arbeiter wird der Durchschnittslohn auf 183 USD geschätzt. Arbeitgeber haben im Vergleich zu vor der COVID-19-Pandemie etwa 90% ihrer Arbeitskräfte gehalten (IOM 9.2021g).
Im Jahr 2018 waren etwa 4,39% der Bevölkerung des Gouvernements Najaf von akuter Armut betroffen und 9,78% waren armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020). Statistisch gesehen sind in Najaf keine Bevölkerungsanteile von Nahrungsmittelknappheit betroffen (WFP 9.2021). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Najaf im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB, WFP, FAO, IFAD 9.2020).
Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Najaf bei 93,4% (CSO 2018h). Im Juli 2020 waren einige Gebiete des Gouvernements von einer Wasserknappheit betroffen, namentlich einige Viertel in den Städten Kufa und Najaf. Die Probleme wurden von der Wasserdirekton von Najaf auf die Stromversorgung zurückgeführt. Stromausfälle bei den Wasserwerken von Kufa und dem zentralen Wasserwerk von Najaf haben die Wasserversorgung beeinträchtigt (Al-Sumaria, 25.7.2020). Auch für den Sommer 2021 hat die Wasserdirekton von Najaf Trinkwassermangel vorausgesagt. Bei einem Bedarf von 25.000 Kubikmetern könnten nur 18.000m³ Trinkwasser gefördert werden (Al-Ahad 4.6.2021). Im August 2021 beklagten die Bewohner von al-Sahawi im Sub-Distrikt Abbasiya, gelegen im Distrikt al-Kufa, einen anderthalb monatigen Trinkwassermangel. Für insgesamt 50 von der Trinkwasserversorgung abgeschnittene Häuser erfolgte die Wasserversorgung letztlich durch Tankwägen (Rudaw 14.8.2021).
Mitte September 2021 kam es im Najaf zu einem Stromausfall, der das gesamte Gouvernement betroffen hat. Auch die Notversorgung für Krankenhäuser und Wasserprojekte war betroffen. Die Stromversorgung konnte schrittweise wiederhergestellt werden (NINA 19.9.2021; vgl. Al-Ahad 19.9.2021).
Qadisiyah
Im Jahr 2018 waren etwa 1,16% der Bevölkerung des Gouvernements Qadisiyah von akuter Armut betroffen, 9,23% waren armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020). Statistisch gesehen sind in Qadisiyah keine Bevölkerungsanteile von Nahrungsmittelknappheit betroffen (WFP 9.2021). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Qadisiyah im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB, WFP, FAO, IFAD 9.2020).
Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Qadisiyah bei 72,9% (CSO 2018i).
Wassit
Die Erwerbsquote in Wassit ist von 44,9% im Jahr 2016 auf 39,5% im Jahr 2017 gefallen. Auch die Arbeitslosenrate ist gefallen, von 10,8% im Jahr 2016 auf 8,7% im Jahr 2017 (CSO 2018b). Im Jahr 2018 waren etwa 1,49% der Bevölkerung des Gouvernements Wassit von akuter Armut betroffen und 11,77% waren armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020).
Etwa 4,35% der Bevölkerung Wassits (rund 58.300 Personen) sind unzureichend ernährt. Für rund 8,7% (rund 116.700 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP 9.2021). In einer Umfrage vom Mai 2020 zufolge gaben 5-10% der befragten Personen unzureichende Nahrungsaufnahme an (WB, WFP, FAO, IFAD 2.7.2020). Trotzdem hat Wassit laut einer Untersuchung vom Juli 2020 bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB, WFP, FAO, IFAD 9.2020).
Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Wassit bei 80% (CSO 2018j; vgl. ACCORD 9.8.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff 3.3.2021
- ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (23.8.2021): Anfragebeantwortung zum Irak: Provinz Dhi Qar: Aktuelle sozioökonomische Lage (Nahrungsmittel, Trinkwasser, Wohnungsmarkt; Schulen; Gesundheitsversorgung) [a-11636-1], https://www.ecoi.net/en/document/2058957.html, Zugriff 29.9.2021
- ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (9.8.2021): Anfragebeantwortung zum Irak: Wassit: Aktuelle sozioökonomische Lage (Nahrungsmittel, Trinkwasser, Wohnungsmarkt (Wohnung für fünf- oder siebenköpfige Familie), Schulen (Probleme beim Zugang), Gesundheitsversorgung (Probleme beim Zugang)) [a-11633-1], https://www.ecoi.net/de/dokument/2058035.html, Zugriff 25.8.2021
- Al-Ahad News (4.6.2021): النجف تدق ناقوس الخطر بشأن عجز المياه الصالحة للشرب [Najaf schlägt Alarm wegen Trinkwasserknappheit], https://alahadnews.net/182025/%D8%A7%D9%84%D8%B9%D8%B1%D8%A7%D9%82/%D9%85%D8%AD%D9%84%D9%8A%D8%A7%D8%AA/, Zugriff 30.8.2021
- Al-Ahad News (19.9.2021): بعد الانقطاع التام.. عودة تدريجية للتيار الكهربائي في النجف [Nach dem kompletten Ausfall die schrittweise Rückkehr der Elektrizität in Najaf], https://alahadnews.net/235970/%D8%A7%D9%84%D8%B9%D8%B1%D8%A7%D9%82/%D9%85%D8%AD%D9%84%D9%8A%D8%A7%D8%AA/, Zugriff 30.8.2021
- Al Monitor (18.8.2021): Electrical towers again become targets in Iraq, https://www.al-monitor.com/originals/2021/08/electrical-towers-again-become-targets-iraq, Zugriff 29.9.2021
- Al-Sumaria (25.7.2020): ماء النجف" توضح أسباب شح المياه في المحافظة" ["Najaf Water" erklärt die Gründe für die Wasserknappheit in der Provinz], https://www.alsumaria.tv/news/%D9%85%D8%AD%D9%84%D9%8A%D8%A7%D8%AA/352690/%D9%85%D8%A7%D8%A1-%D8%A7%D9%84%D9%86%D8%AC%D9%81-%D8%AA%D9%88%D8%B6%D8%AD-%D8%A3%D8%B3%D8%A8%D8%A7%D8%A8-%D8%B4%D8%AD-%D8%A7%D9%84%D9%85%D9%8A%D8%A7%D9%87-%D9%81%D9%8A-%D8%A7%D9%84%D9%85%D8%AD%D8%A7%D9%81%D8%B8%D8%A9, Zugriff 30.8.2021
- Altai Consulting (14.6.2021): Economic relief, recovery, and resilience - Assessment for Southern Iraq, https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---arabstates/---ro-beirut/documents/publication/wcms_802486.pdf, Zugriff 25.8.2021
- Anadolu Agency (19.7.2020): Iraqis protest power outage in Karbala, https://www.aa.com.tr/en/middle-east/iraqis-protest-power-outage-in-karbala/1915386, Zugriff 29.9.2021
- AN - Arab News (14.8.2021): West Baghdad without water after ‘attack’ on power grid, https://www.arabnews.com/node/1911056/middle-east, Zugriff 25.8.2021
- CSO - Central Statistical Organization Iraq, Ministry of Planning (MoP) [Irak] (2018a): الموجز الاحصائي بغداد 2018 [Bagdad Statistisches Briefing 2018], http://cosit.gov.iq/ar/1205-2019-11, Zugriff 29.9.2021
- CSO - Central Statistical Organization Iraq, Ministry of Planning (MoP) [Irak] (2018b): الموجز الاحصائي بابل 2018 [Babil Statistisches Briefing 2018], http://cosit.gov.iq/ar/?option=com_content view=article layout=edit id=1217, Zugriff 29.9.2021
- CSO - Central Statistical Organization Iraq, Ministry of Planning (MoP) [Irak] (2018c): الموجز الاحصائي البصرة 2018 [Basra Statistisches Briefing 2018], http://cosit.gov.iq/ar/?option=com_content view=article layout=edit id=1206, Zugriff 25.8.2021
- CSO - Central Statistical Organization Iraq, Ministry of Planning (MoP) [Irak] (2018d): الموجز الاحصائي ذي قار2018 [Dhi Qar Statistisches Briefing 2018], http://cosit.gov.iq/ar/?option=com_content view=article layout=edit id=1216, Zugriff 25.8.2021
- CSO - Central Statistical Organization Iraq, Ministry of Planning (MoP) [Irak] (2018e): الموجز الاحصائي كربلاء 2018 [Kerbela Statistisches Briefing 2018], http://cosit.gov.iq/ar/1204-2018-7, Zugriff 25.8.2021
- CSO - Central Statistical Organization Iraq, Ministry of Planning (MoP) [Irak] (2018f): الموجز الاحصائي ميسان 2018 [Maysan Statistisches Briefing 2018], http://cosit.gov.iq/ar/1211-2018-11, Zugriff 25.8.2021
- CSO - Central Statistical Organization Iraq, Ministry of Planning (MoP) [Irak] (2018g): الموجز الاحصائي المثنى 2018 [Al Muthanna Statistisches Briefing 2018], http://cosit.gov.iq/ar/?option=com_content view=article layout=edit id=1213, Zugriff 25.8.2021
- CSO - Central Statistical Organization Iraq, Ministry of Planning (MoP) [Irak] (2018h): الموجز الاحصائي نجف 2018 [Najaf Statistisches Briefing 2018], http://cosit.gov.iq/ar/?option=com_content view=article layout=edit id=1219, Zugriff 25.8.2021
- CSO - Central Statistical Organization Iraq, Ministry of Planning (MoP) [Irak] (2018i): الموجز الاحصائي القادسية 2018 [Qadisiyah Statistisches Briefing 2018], http://cosit.gov.iq/ar/1207-2018-9, Zugriff 25.8.2021
- CSO - Central Statistical Organization Iraq, Ministry of Planning (MoP) [Irak] (2018j): الموجز الاحصائي واسط 2018 [Wasit Statistisches Briefing 2018], http://cosit.gov.iq/ar/?option=com_content view=article layout=edit id=1214, Zugriff 25.8.2021
- EASO – European Asylum Support Office (9.2020): Iraq; Key socio-economic indicators; For Baghdad, Basra and Erbil, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037976/2020_09_EASO_COI_Report_Iraq_Key_socio_economic_indicators_Baghdad_Basra_Erbil.pdf, Zugriff 25.8.2021
- DW - Deutsche Welle (8.7.2021): How to solve Iraq's hellishly hot power crisis, https://www.dw.com/en/why-are-iraqs-electricity-issues-so-hard-to-solve/a-58189500, Zugriff 15.8.2021
- IOM - International Organization for Migration (9.2021a): Labour Market Assessment, Al-Musayyab Babylon Governorate, https://iraq.iom.int/files/Mahmoudiya%20-%20Baghdad%20Governorate.pdf, Zugriff 1.10.2021 [Anm.: ein Fehler im Titel: es behandelt den Mahmoudiya Distrikt in Bagdad]
- IOM - International Organization for Migration (9.2021b): Labour Market Assessment, Al-Musayyab Babylon Governorate, https://iraq.iom.int/files/Mahmoudiya%20-%20Baghdad%20Governorate.pdf, Zugriff 1.10.2021
- IOM - International Organization for Migration (9.2021c): Labour Market Assessment, Qurna District, Basra Governorate, https://iraq.iom.int/files/Qurna%20District,%20Basra%20Governorate.pdf, Zugriff 1.10.2021
- IOM - International Organization for Migration (9.2021d): Labour Market Assessment, Suq Al-Shoyokh District, Thi-Qar Governorate, https://iraq.iom.int/files/Suq%20Al-Shoyokh%20District,%20Thi-Qar%20Governorate.pdf, Zugriff 1.10.2021
- IOM - International Organization for Migration (9.2021e): Labour Market Assessment, Kerbala District, Kerbala Governorate, https://iraq.iom.int/files/Kerbala%20District%20-%20Kerbala%20Governorate.pdf, Zugriff 1.10.2021
- IOM - International Organization for Migration (9.2021f): Labour Market Assessment, Amara District, Missan Governorate, https://iraq.iom.int/files/Amara%20District,%20Missan%20Governorate_0.pdf, Zugriff 1.10.2021
- IOM - International Organization for Migration (9.2021g): Labour Market Assessment, Kufa District, Najaf Governorate, https://iraq.iom.int/files/Kufa%20District%20-%20Najaf%20Governorate.pdf, Zugriff 1.10.2021
- LSE - London School of Econonomics and Political Science (2.4.2020): Failure of Governance in Basra puts all of Iraq at Risk, https://blogs.lse.ac.uk/mec/2020/04/02/failure-of-governance-in-basra-puts-all-of-iraq-at-risk/, Zugriff 25.8.2021
- NCCI - NGO Coordination Commitee for Iraq (12.2015): Baghdad Governorate Profile, https://www.ncciraq.org/images/infobygov/NCCI_Baghdad_Governorate_Profile.pdf, Zugriff 25.8.2021
- NINA - National Iraqi News Agency (19.9.2021): كهرباء النجف : اعادة التيار الكهربائي الوطني بصورة تدريجية بعد انقطاع مفاجئ في عموم المحافظة, https://ninanews.com/Website/News/Details?Key=927910 __cf_chl_jschl_tk__=pmd_xnuCmLoupgfLQxXD37xqkX6WG3liuWUx.7JOnxSr9fM-1632489715-0-gqNtZGzNAfujcnBszQi9, Zugriff 30.8.2021
- OPHI - Oxford Poverty and Human Development Initiative (10.9.2020): Iraq: Global Multidimensional Poverty Index (MPI), https://data.humdata.org/dataset/iraq-mpi, Zugriff 25.8.2021
- Rudaw (14.8.2021): ً منطقة في النجف بلا ماء منذ 45 يوماً [Ein Gebiet in Najaf ohne Wasser für 45 Tage], https://www.rudaw.net/arabic/business/14082021, Zugriff 30.8.2021
- Swissinfo (17.7.2021): انقطاع المياه في جزء من بغداد إثر عمل تخريبي طال شبكة الكهرباء [Wasserknappheit in einem Teil von Bagdad wegen Sabotage des Stromnetzes], https://www.swissinfo.ch/ara/afp/%D8%A7%D9%86%D9%82%D8%B7%D8%A7%D8%B9-%D8%A7%D9%84%D9%85%D9%8A%D8%A7%D9%87-%D9%81%D9%8A-%D8%AC%D8%B2%D8%A1-%D9%85%D9%86-%D8%A8%D8%BA%D8%AF%D8%A7%D8%AF-%D8%A5%D8%AB%D8%B1-%D8%B9%D9%85%D9%84-%D8%AA%D8%AE%D8%B1%D9%8A%D8%A8%D9%8A-%D8%B7%D8%A7%D9%84-%D8%B4%D8%A8%D9%83%D8%A9-%D8%A7%D9%84%D9%83%D9%87%D8%B1%D8%A8%D8%A7%D8%A1/46868162, Zugriff 29.9.2021
- WB, WFB, FAO, IFAD - World Bank (WB), World Food Programme (WFP), Food and Agriculture Organization of the United Nations (FAO), International Fund for Agricultural Development (IFAD) (2.7.2020): Food Security in Iraq - Impact of COVID-19, April - Juni 2020, https://docs.wfp.org/api/documents/WFP-0000117361/download/?_ga=2.67020393.616067374.1626875776-315491719.1617105906, Zugriff 25.8.2021
- WB, WFP, FAO, IFAD - World Bank (WB), World Food Programme (WFP), Food and Agriculture Organization of the United Nations (FAO), International Fund for Agricultural Development (IFAD) (9.2020): Food Security in Iraq - Impact of COVID-19, with a Special Feature on Digital Innovation, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Iraq%20Food%20Security%20Report%20August%202020%20-%20Arabic.pdf, Zugriff 1.10.2021
- WFP - World Food Programme (9.2021): Hunger Map Live, Iraq, https://hungermap.wfp.org/, Zugriff 27.9.2021
- WFP - World Food Programme (1.2021): Iraq - Annual Country Report 2020, Country Strategic Plan 2020 – 2024, https://docs.wfp.org/api/documents/WFP-0000125441/download/, Zugriff 29.9.2021
- WFP - World Food Programme (2019): Iraq Socio-Economic Atlas 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2020086/WFP-0000110173.pdf, Zugriff 25.8.2021
Grundversorgung und Wirtschaft im Zentral- und Nordirak
Letzte Änderung: 15.10.2021
Anbar
Anbar gehört zu den Gouvernements, in denen die kritische Infrastruktur infolge des Konflikts mit dem sog. Islamischen Staat (IS) stark beeinträchtigt wurde. Dies gilt insbesondere für Schäden an Wohnhäusern, in der Landwirtschaft, an wichtigen kommunalen Dienstleistungen sowie in Industrie und Handel. Wiederaufbau und Sanierungsmaßnahmen wurden in den Jahren 2019 und 2020 fortgesetzt (EASO 1.2021).
Laut einer Befragung im Distrikt Al-Qa'im vom Februar 2021 liegen die derzeitigen Durchschnittsgehälter für Fachkräfte bei 162 USD (~236.750 IQD) und reichen von unter 100 bis 345 USD (~146.141 bis 504.190 IQD). Nur wenige Arbeitgeber gaben an, auch ungelernte Arbeitskräfte zu beschäftigen, die im Durchschnitt 106 USD (~154.910 IQD) erhielten (IOM 9.2021h). Im Distrikt Fallujah ist das Durchschnittsgehalt für Fachkräfte wegen der COVID-19-Pandemie von 347 USD (~507.110 IQD) auf 220 USD (~321.510 IQD) gesunken, für ungelernte Arbeitskräfte von 290 USD (~423.810 IQD) auf 207 USD (~302.510 IQD) (IOM 9.2021i).
Im Jahr 2018 waren etwa 1,31% der Bevölkerung des Gouvernements Anbar von akuter Armut betroffen und 4,65% waren armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020). Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) nennt Anbar als eines von fünf irakischen Gouvernements mit hoher Ernährungsunsicherheit (WFP 1.2021). Etwa 18,45% der Bevölkerung Anbars (rund 330.900 Personen) sind unzureichend ernährt. Für rund 34,33% (rund 615.700 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP 9.2021). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Anbar im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten (WB, WFP, FAO, IFAD 9.2020).
Die Bevölkerung der Anbars ist in erster Linie auf den Euphrat als Wasserquelle für häusliche, industrielle und landwirtschaftliche Verwendung angewiesen (NAS 16.2.2021). Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Anbar bei 80% (CSO 2018k). Die Dürreperiode bedroht den Wasserzugang. Einige Familien in Anbar, die keinen Zugang zu Flusswasser haben, geben bis zu 80 USD (~116.860 IQD) pro Monat für Wasser aus (NRC 23.8.2021).
Die Stromversorgung in Anbar ist in einigen Städten auf weniger als zwei Stunden pro Tag gesunken. Die Einwohner sind fast ausschließlich auf Besitzer privater Generatoren angewiesen. Einwohner zahlen ein Viertel, bis zu einem Drittel ihres Monatsgehaltes, um generatorenerzeugten Strom zu kaufen (Shafaq 4.6.2021). UNDP hat den Bau eines Umspannwerks in al-Qa'im finanziert, das 2021 fertiggestellt wurde (UNIraq 15.9.2021).
Diyala
Diyala hat durch den Konflikt mit dem sog. IS erhebliche Schäden an seiner Infrastruktur erlitten. Der Agrarsektor, Schulen, der Energiesektor, die Wasserressourcen sowie der Hygiene- und Gesundheitssektor sind betroffen. Es wird über Wiederaufbau und die Instandsetzungsmaßnahmen berichtet (EASO 1.2021).
Einer Umfrage zufolge gingen 29% der befragten Personen in Diyala einer formellen Beschäftigung nach, 28% einer informellen und 42% gingen keiner Beschäftigung nach. Als Gründe für Arbeitslosigkeit werden ein Mangel an Startkapital, der Lockdown aufgrund von COVID-19 (22%) und ein Mangel an verfügbaren Jobs genannt (DRC 4.2020). Einer Umfrage im Distrikt Al-Khalis vom Februar 2021 zufolge haben die meisten Arbeitgeber Gehälter wegen COVID-19 gekürzt. Einige zahlten monatelang keine Gehälter, und manche reduzierten die Anzahl ihrer Beschäftigten. Die Durchschnittsgehälter für Fachkräfte liegen bei 170 USD (~248.440 IQD) und reichen von unter 100 bis 350 USD (~146.140 bis 511.490 IQD). Vor der Pandemie war der Durchschnittslohn mit 224 USD (~327.360 IQD) höher. Nur wenige Arbeitgeber gaben an ungelernte Arbeitskräfte zu beschäftigen (IOM 9.2021j). Auch im Distrikt Al-Muqdadiya haben Arbeitgeber Löhne gekürzt, und es kam auch zu Entlassungen. Im Privatsektor beschäftigte Frauen waren Berichten zufolge stärker betroffen als Bedienstete im öffentlichen Sektor. Die Durchschnittsgehälter für Fachkräfte liegen zwischen 322 USD und 433 USD (~470.580 bis 632.790 IQD) (IOM 9.2021k). Im Distrikt Khanaqin haben Arbeitgeber etwa 70% ihrer Angestellten gehalten. Einige Angestellte haben gekündigt, entweder weil ihre Gehälter nicht gezahlt, oder weil sie gekürzt wurden. Die Durchschnittsgehälter von Fachkräften liegen bei USD 228 (~333.200 IQD), zwischen 200 und 300 USD (~292280 bis 438.420 IQD). Vor der COVID-19-Pandemie lag das Durchschnittsgehalt bei 292 USD (~426.730 IQD). Nur wenige Arbeitgeber gaben an ungelernte Arbeitskräfte mit einem Durchschnittsgehalt von 178 USD (~260.130 IQD) zu beschäftigen, etwas niedriger als vor COVID-19 (IOM 9.2021l).
Im Jahr 2018 waren etwa 0,21% der Bevölkerung des Gouvernements Diyala von akuter Armut betroffen und 3,64% waren armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020). Etwa 14,46% der Bevölkerung Diyalas (rund 207.600 Personen) leidet unter unzureichender Nahrungsmittelaufnahme. Für rund 10,84% (rund 155.700 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP 9.2021). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Diyala im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten (WB, WFP, FAO, IFAD 9.2020).
Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Diyala bei 89,3% (CSO 2018l).
Wegen des niedrigen Wasserpegels des Khurasan-Flusses, der Hauptwasserquelle im Distrikt Baquba, mussten Ende Mai 2021 vier Wasseraufbereitungsanlagen in Baquba, Buhriz, al-Abbara und al-Tahrir abgeschaltet werden. Durch die Abschaltungen waren fast 400.000 Bewohner von der Wasserversorgung abgeschnitten (Shafaq 25.5.2021).
Dem sog. Islamischen Staat (IS) werden Sabotageakte auf Strommasten, unter anderem auch im Gouvernement Diyala vorgeworfen. Die meisten solcher Anschläge finden in den nordirakischen Gouvernements Diyala, Kirkuk und Ninewa statt (New Arab 6.7.2021). Anfang August 2021 kam es in einigen Gebieten des Gouvernements zu einem totalem Stromausfall, verursacht durch die häufigen Sabotageakte des IS gegen Strommasten (Kirkuk Now 7.8.2021). Mitte 2021 haben wütende Iraker aufgrund von häufigen Stromausfällen unter anderem ein Kraftwerk in Diyala gestürmt (DW 8.7.2021).
Kirkuk
Einer Umfrage im Distrikt Hawija vom Februar 2021 zufolge ist das Durchschnittsgehalt im Vergleich zum Niveau vor der COVID-19-Pandemie gesunken. Für Fachkräfte ist der Durchschnittslohn von 282 USD (~412.120 IQD) auf unter 200 USD (~292.280 IQD) gefallen, für ungelernte Arbeitskräfte von 165 USD (~241.130 IQD) auf 105 USD (~153.450 IQD). Arbeitgeber haben durchschnittlich nur etwa 44% ihrer Angestellten gehalten (IOM 9.2021m).
Im Jahr 2018 waren etwa 0,44% der Bevölkerung des Gouvernements Kirkuk von akuter Armut betroffen und 1,9% waren armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020). Etwa 9,8% der Bevölkerung Kirkuks (rund 152.200 Personen) sind unzureichend ernährt. Für rund 3,92% (rund 60.900 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP 9.2021). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren liegt Kirkuk hinter allen anderen irakischen Gouvernements. Außer Kirkuk haben alle Gouvernements bei der Frage von Verfügbarkeit von Waren zehn von zehn möglichen Punkten erhalten, Kirkuk nur 8,3 Punkte (ACCORD 28.9.2021; vgl. WB, WFP, FAO, IFAD 9.2020).
Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Kirkuk bei 89,7% (CSO 2018m). Über 2.000 Familien im kurdischen Viertel der Stadt Kirkuk waren im Mai 2021 von Auswirkungen einer Wasserknappheit betroffen. Berichte zufolge erfolgte die Versorgung mit Wasser, welches unsauber war, nur alle zwei bis sieben Tage. Einwohner mussten Wasser kaufen, das jedoch zu salzhaltig zum trinken gewesen sei (Rudaw 29.5.2021). Das Gouvernement Kirkuk ist für seinen Wasserbedarf für Bewässerung, als Trinkwasser und für industriellen Gebrauch hauptsächlich auf Grundwasser angewiesen. Eine Untersuchung der Wasserqualität von 60 Brunnen im Gouvernement hat bei 30 der getesteten Brunnen eine Kontaminierung des Wassers mit Coliformen- und E-coli Bakterien ergeben. Die Untersuchung der entnommenen Proben hat außerdem ergeben, dass die meisten Parameter für eine Verwendung als Trinkwasser nicht erreicht wurden. Die Qualität hat sich im Untersuchungszeitraum von 2017 bis 2019 verschlechtert (Tameemi 2020).
Die Stromversorgung der Stadt Kirkuk durch das nationale Energienetz ist laut dem Pressesprecher der Direktion für Elektrizität in Kirkuk abwechselnd für drei Stunden aktiv und für drei Stunden inaktiv. In manchen Stadtvierteln Kirkuks, wie Qadisiya, Nasir und Askari, stehen den Einwohnern weniger als zehn Stunden Strom am Tag zur Verfügung (Kirkuk Now 7.8.2021). Im Mai 2021 hat mangelhafte Stromversorgung die Versorgung mit Wasser in der Stadt Kirkuk beeinträchtigt (Rudaw 29.5.2021). Mangelnde Stromversorgung durch das nationale Stromnetz und durch den Ausfall von Generatoren beeinträchtigt auch die Erbringung gewisser medizinischer Dienste, die beständige Stromzufuhr erfordern, z.B. im Rahimawa-Gesundheitszentrum, einem der größten staatlichen Krankenhäuser der Stadt Kirkuk (Kirkuk Now 20.4.2021). Dem IS werden Sabotageakte auf Strommasten, unter anderem auch im Gouvernement Kirkuk vorgeworfen (New Arab 6.7.2021). Anfang August 2021 kam es in einigen Gebieten des Gouvernements zu einem totalem Stromausfall, verursacht durch die häufigen Sabotageakte des IS gegen Strommasten (Kirkuk Now 7.8.2021).
Ninewa
Im Jahr 2018 waren etwa 1,54% der Bevölkerung des Gouvernements Ninewa von akuter Armut betroffen und 3,01% waren armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020). In drei Distrikten des Gouvernement Ninewa, Hamdaniya, Tal Afar und Sinjar wird die hohe Arbeitslosigkeit als größere Bedrohung als der IS angesehen. Viele sind der Ansicht, dass sich die Einwohner ihrer Gemeinden aus wirtschaftlicher Not den diversen Sicherheitsakteuren anschließen würden (USIP 22.6.2021).
Einer Umfrage im Distrikt Al-Bakir vom Februar 2021 zufolge liegt das Durchschnittsgehalt für Fachkräfte zwischen 34 und 612 USD (~49.690 bis 894.390 IQD), das für ungelernte Arbeiter zwischen 82 und 408 USD (~119.840 bis 596.260 IQD). Der Umfrage zufolge ist etwa die Hälfte der Familien sehr bedürftig, und mehr als 80% der jungen Menschen sind arbeitslos (IOM 9.2021n). Im Distrikt Al-Shikhan liegt das Durchschnittsgehalt bei 275 USD (~401.890 IQD), zwischen 100 und 690 USD (~146140 bis 1.008.380 IQD). Etwa die Hälfte der Arbeitgeber gibt an, ungelernte Arbeitskräfte zu beschäftigen, die im Durchschnitt 200 USD (~292.280 IQD) erhalten, wobei die Löhne von unter 100 bis zu 480 USD (~146.140 bis 701.480 IQD) reichten. (IOM 9.2021o). Im Distrikt Ba'aj Markaz liegt das Durchschnittsgehalt für Fachkräfte bei 168 USD (~245.520 IQD), und reicht von etwa 100 bis zu 310 USD (~146.140 bis 453.0450 IQD). Allerdings gab nur ein Drittel der befragten Arbeitgeber an Fachkräfte zu beschäftigen. Nur ein Unternehmen gab an ungelernte Arbeitskräfte zu beschäftigen (IOM 9.2021p). In Tel Azer im Distrikt Ba'aj verdient eine Fachkraft durchschnittlich 185 USD (270.360 IQD), wobei die Spanne zwischen unter 100 bis 345 USD (~146.140 bis 504.190 IQD) reicht. Es gaben jedoch nur 71% der befragten Arbeitgeber an, qualifizierte Arbeitskräfte zu beschäftigen, und einige wenige haben ungelernte Arbeitskräfte. Manche beschäftigen auch Verwandte, die nicht bezahlt werden (IOM 9.2021q). In Bab Lakash, in Mossul erhalten Fachkräfte im Durchschnitt 188 USD (~274750 IQD), ungelernte Arbeitnehmer 122 USD (~178.290 IQD). Mehr als die Hälfte der Familien in der Gemeinde wird als vulnerable eingestuft. Etwa 75% der Jugendlichen sind arbeitslos (IOM 9.2021r). In Qayrawan im Distrikt Sinjar liegen die Durchschnittslöhne für qualifizierte Arbeitskräfte zwischen 61 und 102 USD (~89.150 bis 149.060), mit einem Durchschnitt von 85 USD (~124.220 IQD). Nur ein Drittel der Unternehmen gibt an Fachkräfte zu beschäftigen. Ungelernte Arbeitskräfte werden der Umfrage zufolge von keinem Unternehmen angestellt. Frauen verdienen nach Schätzungen im Durchschnitt 42 USD (~61.380 IQD) (IOM 9.2021s). In den Ortschaften Tel Banat und Tel Qassab in Sinjar reicht die Gehaltsspanne für Fachkräfte von 100 und 600 USD (~146.140 bis 876.850 IQD), wobei das Durchschnittsgehalt bei 234 USD (~341.970 IQD) liegt. Nur 67% der Arbeitgeber geben jedoch an Fachkräfte zu beschäftigen. Wenige haben ungelernte Arbeitskräfte angestellt (IOM 9.2021t). Im Distrikt Tel Afar liegt das Durchschnittsgehalt für Fachkräfte bei 233 USD (~340.510 IQD), reicht von 100 bis 544 USD (~146.140 bis 795.010 IQD). Etwa die Hälfte der Arbeitgeber gibt an auch ungelernte Arbeitskräfte zu beschäftigen, deren Durchschnittsgehalt bei 162 USD (~236.750 IQD) liegt. Die Spanne reicht von unter 85 USD bis zu 340 USD (~124.220 bis 496.880 IQD). Der Umfrage zufolge leben etwa 30% bis 40% der Familien in Tel Afar unterhalb der Armutsgrenze. Etwa 60% der Jugendlichen sind arbeitslos. Arbeitslosigkeit ist besonders unter Frauen und Menschen mit Behinderungen besonders hoch (IOM 9.2021u).
Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) nennt Ninewa als eines von fünf irakischen Gouvernements mit hoher Ernährungsunsicherheit (WFP 1.2021). Etwa 10,28% der Bevölkerung Ninewas (rund 375.500 Personen) sind unzureichend ernährt. Für rund 11,7% (rund 427.300 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP 9.2021). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Ninewa im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten (WB, WFP, FAO, IFAD 9.2020).
Im Sommer 2021 kam es in NInewa zu dürrebedingten Ernteausfällen. Das Landwirtschaftsministerium (MOA) schränkte daher den Handel von Weizen und Gerste zwischen der KRI und dem Rest des Landes ein, mit Ausnahme des Transfers in Lagerhäuser des MOA, um spekulative Händler und Schmuggler davon abzuhalten, von den höheren Inlandspreisen zu profitieren (FAO 11.6.2021).
Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Ninewa bei 87,1% (CSO 2018n). Fehlender Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasser- und Stromversorgung, bleibt eine Herausforderungen für ländliche Gebiete der Ninewa Ebene und den Distrikt Sinjar (EASO 1.2021).
Dem IS werden Sabotageakte auf Strommasten, unter anderem auch im Gouvernement Ninewa vorgeworfen (New Arab 6.7.2021).
Salah ad-Din
Salah ad-Din ist eines der Gouvernements, in denen infolge des Konflikts mit dem sog. IS besonders hohe Schäden an der Infrastruktur entstanden sind, darunter in der Landwirtschaft, in der Wasserversorgung, sowie im Sanitär- und Hygienesektor. Der Wiederaufbau ging im Jahr 2019 nur langsam voran (EASO 1.2021).
Die Erwerbsquote in Salah ad-Din ist von 10,8% im Jahr 2016 auf 9,5% im Jahr 2017 gefallen. Auch die Arbeitslosenrate ist gefallen, von 40,8% im Jahr 2016 auf 38,2% im Jahr 2017 (CSO 2018c; vgl. ACCORD 10.9.2021). Einer Umfrage zufolge gingen 21% der befragten Personen in Salah ad-Din einer formellen Beschäftigung nach, 36% einer informellen und 49% gingen keiner Beschäftigung nach. Als Gründe für Arbeitslosigkeit werden ein Mangel an Startkapital, der Lockdown aufgrund von COVID-19 (22%) und ein Mangel an verfügbaren Jobs genannt (DRC 4.2020). Einer Umfrage im Distrikt Baiji vom Februar 2021 zufolge liegt das Durchschnittseinkommen für Fachkräfte bei 189 USD und reicht von 68 bis 282 USD (~99.380 bis 412.120 IQD). Für ungelernte Arbeiter liegt das Durchschnittsgehalt bei 115 USD (~168.060 IQD) (IOM 9.2021v).
Im Jahr 2018 waren etwa 0,27% der Bevölkerung des Gouvernements Salah ad-Din von akuter Armut betroffen und 2,58% waren armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020). Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) nennt Salah ad-Din als eines von fünf irakischen Gouvernements mit hoher Ernährungsunsicherheit (WFP 1.2021). Etwa 1,85% der Bevölkerung Salah ad-Dins (rund 26.200 Personen) sind unzureichende ernährt. Für rund 6,17% (rund 87.100 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP 9.2021). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Salah ad-Din im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten (WB, WFP, FAO, IFAD 9.2020).
Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Salah ad-Din bei 63,2% (CSO 2018o).
Anfang August 2021 kam es in einigen Gebieten des Gouvernements Salah ad-Din zu einem totalem Stromausfall, verursacht durch die häufigen Sabotageakte des IS gegen Strommasten (Kirkuk Now 7.8.2021).
Quellen:
- ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (10.9.2021): Anfragebeantwortung zum Irak: Provinz Salah Al-Din, insbesondere Samarra: Rückkehrlage (Einreise- und Niederlassungsmöglichkeiten, Zugang zu Wohnraum, Zugang zu staatlichen Dienstleistungen und Gesundheitsleistungen, Zugang zum Arbeitsmarkt (geschätzte Arbeitslosigkeit, geschätzte Armutsquote)) [a-11649-2], https://www.ecoi.net/en/document/2060263.html, Zugriff 29.9.2021
- ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (28.9.2021): Anfragebeantwortung zum Irak: Kirkuk: Arbeitsmarktlage [a‑11674-2], https://www.ecoi.net/en/document/2061064.html, Zugriff 1.10.2021
- CSO - Central Statistical Organization Iraq, Ministry of Planning (MoP) [Irak] (2018k): الموجز الاحصائي الانبار 2018 [Statistisches Briefing Anbar 2018], http://cosit.gov.iq/ar/1212-16-2019, Zugriff 29.9.2021
- CSO - Central Statistical Organization Iraq, Ministry of Planning (MoP) [Irak] (2018l): الموجز الاحصائي ديالى 2018 [Statistisches Briefing Diyala 2018], http://cosit.gov.iq/ar/1212-16-2019, Zugriff 29.9.2021
- CSO - Central Statistical Organization Iraq, Ministry of Planning (MoP) [Irak] (2018m): الموجز الاحصائي كركوك 2018 [Statistische Briefing von Kirkuk 2018], http://cosit.gov.iq/ar/1208-2018-10, Zugriff 29.9.2021
- CSO - Central Statistical Organization Iraq, Ministry of Planning (MoP) [Irak] (2018n): الموجز الاحصائي نينوى 2018 [Statistisches Briefing Ninewa 2018], http://cosit.gov.iq/ar/?option=com_content view=article layout=edit id=1218, Zugriff 29.9.2021
- CSO - Central Statistical Organization Iraq, Ministry of Planning (MoP) [Irak] (2018o): الموجز الاحصائي صلاح الدين 2018 [Statistische Briefing Salah ad-Din 2018], http://cosit.gov.iq/ar/1201-2018-5, Zugriff 29.9.2021
- DRC - Danish Refugee Council (4.2020): Labor Market and Livelihoods Competency Assessment - Iraq: Dohuk, Erbil, Diyala and Salah al Din governorates, https://www.humanitarianresponse.info/sites/www.humanitarianresponse.info/files/assessments/drc_labor_market_and_livelihoods_competency_assessment.pdf, Zugriff 29.9.2021
- DW - Deutsche Welle (8.7.2021): How to solve Iraq's hellishly hot power crisis, https://www.dw.com/en/why-are-iraqs-electricity-issues-so-hard-to-solve/a-58189500, Zugriff 15.8.2021
- EASO - European Asylum Support Office (1.2021): Country Guidance Iraq: Common analysis and guidance note, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045437/Country_Guidance_Iraq_2021.pdf, Zugriff 29.9.2021
- FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations (11.6.2021): GIEWS Country Brief, The Republic of Iraq, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/IRQ_13.pdf, Zugriff 15.8.2021
- IOM - International Organization for Migration (9.2021h): Labour Market Assessment, Al-Qaim District, Anbar Governorate, https://iraq.iom.int/files/Al-Qaim%20District,%20Anbar%20Governorate.pdf, Zugriff 1.10.2021
- IOM - International Organization for Migration (9.2021i): Labour Market Assessment, Falluja District, Anbar Governorate, https://iraq.iom.int/files/Falluja%20District,%20Anbar%20Governorate.pdf, Zugriff 1.10.2021
- IOM - International Organization for Migration (9.2021j): Labour Market Assessment, Al-Khalis District, Diyala Governorate, https://iraq.iom.int/files/Al-Khalis%20District,%20Diyala%20Governorate.pdf, Zugriff 1.10.2021
- IOM - International Organization for Migration (9.2021k): Labour Market Assessment, Al-Muqdadiya District, Diyala Governorate, https://iraq.iom.int/files/Al-Muqdadiya%20District,%20Diyala%20Governorate_0.pdf, Zugriff 1.10.2021
- IOM - International Organization for Migration (9.2021l): Labour Market Assessment, Khanaqin District, Diyala Governorate, https://iraq.iom.int/files/Khanaqin%20District,%20Diyala%20Governorate_0.pdf, Zugriff 1.10.2021
- IOM - International Organization for Migration (9.2021m): Labour Market Assessment, Hawija District, Kirkuk Governorate, https://iraq.iom.int/files/Hawija%20District,%20Kirkuk%20Governorate_0.pdf, Zugriff 1.10.2021
- IOM - International Organization for Migration (9.2021n): Labour Market Assessment, Al-Bakir District, Ninewa Governorate, https://iraq.iom.int/files/Al-Bakir%20district%20-%20Ninewa%20Governorate.pdf, Zugriff 1.10.2021
- IOM - International Organization for Migration (9.2021o): Labour Market Assessment, Al-Shikhan District, Ninewa Governorate, https://iraq.iom.int/files/Al-Shikhan%20district%20-%20Ninewa%20Governorate.pdf, Zugriff 1.10.2021
- IOM - International Organization for Migration (9.2021p): Labour Market Assessment, Baaj Markaz, Ninewa Governorate, https://iraq.iom.int/files/Baaj%20markaz%20-%20Ninewa%20Governorate.pdf, Zugriff 1.10.2021
- IOM - International Organization for Migration (9.2021q): Labour Market Assessment, Tel Azer, Baaj District, Ninewa Governorate, https://iraq.iom.int/files/Baaj,%20Qathaniya%20and%20TelAzer%20district%20-%20Ninewa%20Governorate.pdf, Zugriff 1.10.2021
- IOM - International Organization for Migration (9.2021r): Labour Market Assessment, Bab Lakash, Mosul, Ninewa Governorate, https://iraq.iom.int/files/Bab%20Lakash,%20Mosul%20-%20Ninewa%20Governorate.pdf, Zugriff 1.10.2021
- IOM - International Organization for Migration (9.2021s): Labour Market Assessment, Qayrawan, Sinjar District, Ninewa Governorate, https://iraq.iom.int/files/Qayrawan,%20Sinjar%20district%20-%20Ninewa%20Governorate.pdf, Zugriff 1.10.2021
- IOM - International Organization for Migration (9.2021t): Labour Market Assessment, Tel Banat and Tel Qassab Communities, Sinjar District, Najaf Governorate, https://iraq.iom.int/files/Tel%20Banat%20and%20Tel%20Qassab%20Communities%20-%20Sinjar%20District%20-%20Ninewa%20Governorate.pdf, Zugriff 1.10.2021 [Anm.: Ein Fehler im Titel. Der Bericht behandelt das Gouvernement Ninewa]
- IOM - International Organization for Migration (9.2021u): Labour Market Assessment, Telafar District, Ninewa Governorate, https://iraq.iom.int/files/Telafar%20district%20-%20Ninewa%20Governorate.pdf, Zugriff 1.10.2021
- IOM - International Organization for Migration (9.2021v): Labour Market Assessment, Baiji District, Salah Al-Din Governorate, https://iraq.iom.int/files/Baiji%20District%20-%20Salah%20Al-Din%20Governorate.pdf , Zugriff 1.10.2021
- Kirkuk Now (7.8.2021): War of power transmission towers, https://kirkuknow.com/en/news/66203, Zugriff 29.9.2021
- Kirkuk Now (20.4.2021): Poor healthcare due to power shortage in Kirkuk’s key healthcare center, https://kirkuknow.com/en/news/65346, Zugriff 29.9.2021
- Tameemi - I. M. Al-Tameemi (2020): IOP Conference Series: Materials Science and Engineering: Groundwater Quality Assessment Using Water Quality Index Technique: A Case Study of Kirkuk Governorate, Iraq, https://iopscience.iop.org/article/10.1088/1757-899X/881/1/012185/pdf, Zugriff 29.9.2021
- NAS - Ameen M. Noon, Hany G. I. Ahmed, Sadeq O. Sulaiman (16.2.2021): Assessment of Water Demand in Al-Anbar Province- Iraq, Environment and Ecology Research, Vol. 9, No.2, pp. 64 - 75, 2021. DOI: 10.13189/eer.2021.090203, https://www.researchgate.net/publication/351585709_Assessment_of_Water_Demand_in_Al-Anbar_Province-_Iraq/link/609eabb5299bf1476999e068/download, Zugriff 29.9.2021
- New Arab, The (6.7.2021): Pylons downed in Iraq as attacks on electricity supply continue, https://english.alaraby.co.uk/news/pylons-downed-iraq-latest-attack-electricity-supply, Zugriff 29.9.2021
- NRC - Norwegian Refugee Council (23.8.2021): Water crisis and drought threaten more than 12 million in Syria and Iraq, https://www.nrc.no/news/2021/august/water-crisis-iraq-syria/, Zugriff 29.9.2021
- OPHI - Oxford Poverty and Human Development Initiative (10.9.2020): Iraq: Global Multidimensional Poverty Index (MPI), https://data.humdata.org/dataset/iraq-mpi, Zugriff 25.8.2021
- Rudaw (29.5.2021): Thousands of families left without clean water in Kirkuk, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/290520211, Zugriff 29.9.2021
- Shafaq (4.6.2021): The long-standing electric crisis resurfaces in Al-Anbar, https://shafaq.com/en/Report/The-long-standing-electric-crisis-resurfaces-in-Al-Anbar, Zugriff 29.9.2021
- Shafaq (25.5.2021): Nearly 400,000 citizens deprived of water in Diyala, https://shafaq.com/en/Iraq-News/Nearly-400-000-citizens-deprived-of-water-in-Diyala, Zugriff 29.9.2021
- UNIraq (15.9.2021): UNDP restores essential services in western Anbar, https://iraq.un.org/en/144508-undp-restores-essential-services-western-anbar, Zugriff 29.9.2021
- USIP - United States Institute of Peace (22.6.2021): Unemployment Replaces ISIS as Top Security Concern for Minorities in Iraq, https://www.usip.org/publications/2021/06/unemployment-replaces-isis-top-security-concern-minorities-iraq, Zugriff 28.5.2021
- WBG, WFP, FAO, IFAD - World Bank Group (WBG), World Food Programme (WFP), Food and Agriculture Organization of the United Nations (FAO), International Fund for Agricultural Development (IFAD) (9.2020): Food Security in Iraq - Impact of COVID-19, with a Special Feature on Digital Innovation, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Iraq%20Food%20Security%20Report%20August%202020%20-%20Arabic.pdf , Zugriff 1.10.2021
- WFP - World Food Programme (9.2021): Hunger Map Live, Iraq https://hungermap.wfp.org/, Zugriff 27.9.2021
- WFP - World Food Programme (1.2021): Iraq - Annual Country Report 2020, Country Strategic Plan 2020 – 2024, https://docs.wfp.org/api/documents/WFP-0000125441/download/, Zugriff 29.9.2021
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 15.10.2021
Der Gesundheitssektor im Irak hat unter den Kriegen, den Sanktionen, der Korruption und den mangelnden Investitionen gelitten. Mithilfe der Vereinten Nationen und ausländischer Hilfsorganisationen kann meist nur das Nötigste gesichert werden (GIZ 1.2021b).
Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor (IOM 1.4.2019). Öffentliche Krankenhäuser berechnen niedrigere Kosten für Untersuchungen und Medikamente als der private Sektor. Allerdings sind nicht alle medizinischen Leistungen in öffentlichen Einrichtungen verfügbar und von geringerer Qualität als jene im privaten Sektor. Vor allem in größeren Städten und für spezialisierte Behandlungen kann es zu langen Wartezeiten kommen. Die Qualität der Gesundheitsversorgung hängt stark davon ab, ob die Gesundheitsinfrastruktur seit dem jüngsten bewaffneten Konflikt wiederhergestellt wurde, und ob Ärzte und Krankenschwestern zurückgekehrt sind (IOM 18.6.2021).
Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD (Anm.: ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 1.2021d). Medizinische Kosten und Gesundheitsleistungen werden im Irak nicht von einer Krankenversicherung übernommen (IOM 18.6.2021).
Es gibt im Irak 1146 primäre Gesundheitszentren, die von Mitarbeitern der mittleren Ebene geleitet werden und 1185, die von Ärzten geleitet werden. Des weiteren gibt es im Irak 229 allgemeine und spezialisierte Krankenhäuser, darunter 61 Lehrkrankenhäuser (WHO o.D.). Im Zuge der COVID-19 Krise hat die Regierung einen spürbaren Bedarf an medizinischer Ausrüstung festgestellt. Die Regierung hat Initiativen ergriffen, um die Verfügbarkeit von Gesichtsmasken und Handdesinfektionsmitteln zu erhöhen sowie Krankenhäuser mit mehr Sauerstofftanks und Notaufnahmen auszustatten. Im April 2021 hat die Regierung eine COVID-19-Unterstützung für abgelegene Gebiete initiiert, die Arztbesuche in abgelegenen Orten, die Verteilung von Medikamenten und die Bereitstellung kostenloser medizinischer Beratung umfasst. Daten über konkrete Initiativen und die Wirksamkeit der Maßnahmen sind jedoch nicht verfügbar (IOM 18.6.2021)
Insgesamt bleibt die medizinische Versorgungssituation angespannt (AA 22.1.2021). Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustregel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung (GIZ 1.2021d). In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführung oder Repression das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 22.1.2021). Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.).
Anfang des Jahres 2020, mit Beginn der COVID-19-Pandemie stellten die medizinischen Fakultäten und Gesundheitseinrichtungen die meisten ihrer zur Verfügung gestellten Dienste ein und verlagerten sich auf die Untersuchung des Virus und seiner Auswirkungen auf die Gesellschaft. Im September 2020 nahm der öffentliche Gesundheitssektor seine Arbeit und Dienstleistungen wieder auf, mit neuen Regelungen, wie dem Zugang zu Krankenhäusern nur nach Terminvereinbarung, Rotationsschichten des medizinischen Personals, längeren erforderlichen Wartezeiten und strengeren Hygienemaßnahmen. Im Jahr 2021 bieten sowohl der öffentliche als auch der private Gesundheitssektor ihre Arbeit beinahe wieder normal an, jedoch mit hohen Vorsichtsmaßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19, wie vom irakischen Gesundheitsministerium (MoH) angewiesen (IOM 18.6.2021).
Aufgrund der COVID-19-Pandemie steht die Bereitstellung grundlegender Gesundheitsdienste unter Druck. Familien haben nicht im gleichen Maße wie 2019 Zugang zu grundlegenden Diensten, einschließlich Impfungen und Gesundheitsfürsorge für Mutter und Kind. Schätzungsweise 300.000 Kinder laufen Gefahr, nicht geimpft zu werden, was zu Masernausbrüchen oder der Rückkehr von Polio führen könnte (UN OCHA 2021).
Die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich (AA 22.1.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff 3.3.2021
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021b): Wirtschaft Entwicklung, https://www.liportal.de/irak/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021d): Alltag, https://www.liportal.de/irak/alltag/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]
- IOM - International Organization for Migration (18.6.2021): Information on the socio-economic situation in the light of COVID-19 in Iraq and in the Kurdish Region, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Zugriff 21.6.2021
- IOM - Internationale Organisation für Migration (1.4.2019): Länderinformationsblatt Irak (Country Fact Sheet 2018), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698617/18363939/Irak_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101157 vernum=-2, Zugriff 15.8.2021
- UN OCHA – United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (2021): Global Humanitarian Overview 2021, Iraq, https://gho.unocha.org/iraq, Zugriff 25.8.2021
- WHO - World Health Organization (o.D.): Iraq: Primary Health Care, http://www.emro.who.int/irq/programmes/primary-health-care.html, Zugriff 3.3.2021
Medizinische Versorgung in der Kurdischen Region im Irak (KRI)
Letzte Änderung: 13.09.2021
Das öffentliche Gesundheitssystem in der Kurdischen Region im Irak (KRI) wird durch das Gesundheitsministerium (MoH) in Erbil verwaltet. Es gibt fünf Gesundheitsdirektionen (DoH) des MoH, eine in Dohuk, eine in Erbil und drei in Sulaymaniyah: das Slemani DoH, das Germian DoH und das Rania DoH. Unter jeder der Direktionen gibt es Gesundheitssektoren auf Distriktebene. Finanziert wird das öffentliche Gesundheitssystem durch eine Haushaltszuweisung der Kurdischen Regionalregierung (KRG), aus der die Gehälter der im öffentlichen Sektor tätigen medizinischen Fachkräfte, sowie Medikamente, Verbrauchsmaterialien und Investitionen in die Infrastruktur des Gesundheitswesens, wie Gebäude und Geräte bezahlt werden. Dabei ist die KRG von Zahlungen der irakischen Zentralregierung in Bagdad abhängig, die 17 Prozent ihres Budgets ausmachten (MedCOI 8.2020).
Gesundheitsdienste werden hauptsächlich durch den öffentlichen Sektor angeboten, wobei auch der private Sektor und Nichtregierungsorganisationen nach und nach ihre Gesundheitseinrichtungen aufbauen (MedCOI 8.2020).
Die Gesundheitsversorgung in der KRI ist dreigeteilt. Primäre Gesundheitsversorgung wird durch Hauptzentren der primären Gesundheitsversorgung (PHC) sowie PHC-Unterzentren bereitgestellt. Im Jahr 2017 gab es in der KRI 548 PHCs. Diese sind mit mindestens einem Allgemeinmediziner besetzt und bieten eine medizinische Grundversorgung. Die meisten der PHCs versorgen mehr als 10.000 Personen. PHC-Unterzentren verfügen hingegen nicht über einen Arzt und ihre Leistungen sind in der Regel eingeschränkter. Sie stellen grundlegende Medikamente zur Verfügung und versorgen in der Regel etwa 2.000 Personen. Krankenhäuser bieten sekundäre und tertiäre Versorgung. Im Jahr 2017 gab es in der KRI 19 öffentliche und sieben private Krankenhäuser im Gouvernement Dohuk, 24 öffentliche und 19 private Krankenhäuser im Gouvernement Erbil sowie 33 öffentliche und 16 private Krankenhäuser im Gouvernement Sulaymaniyah (MedCOI 8.2020).
Die meisten Menschen leben in einem Umkreis von 30 Minuten um ein Zentrum der PHC, und die Gesamtzahl und Art der Gesundheitseinrichtungen (d.h. Krankenhäuser und PHCs) sind im weltweiten Vergleich ausreichend, jedoch ist die geografische Verteilung der angebotenen Leistungen, des Personals und der Ausstattung ungleichmäßig. In mehreren PHCs waren Labor- oder andere Geräte zwar vorhanden, aber nicht funktionsfähig, oder das PHC hatte keinen geschulten Nutzer für diese. Die KRG ist dabei Gesundheitsinformationssysteme (HIS) und Evidenz für die Entscheidungsfindung zu verbessern, um damit auch die Behandlung zu verbessern und den Fortschritt hin zu einer universellen Gesundheitsversorgung zu beschleunigen (MedCOI 8.2020).
Die staatliche medizinische Versorgung in der KRI ist kostenlos bzw. sehr kostengünstig, allerdings qualitativ schlecht und mit langen Wartezeiten verbunden (AA 22.1.2021; vgl. IOM 18.6.2021). Private Krankenhäuser, auch auf hohem medizinischem Niveau, sind kostspielig und sind nur für die obere Mittelschicht leistbar (AA 22.1.2021). Es gibt keine privaten Krankenversicherungen, sodass Zahlungen in privaten Einrichtungen aus eigener Tasche bezahlt werden müssen (MedCOI 8.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff 3.3.2021
- IOM - International Organization for Migration (18.6.2021): Information on the socio-economic situation in the light of COVID-19 in Iraq and in the Kurdish Region, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Zugriff 21.6.2021
- MedCOI - Medical Country of Origin Information (8.2020): Country Fact Sheet, Access to Healthcare: Iraq-Kurdistan, Zugriff 3.3.2021
Rückkehr
Letzte Änderung: 15.10.2021
Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten, auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, unter anderem von ihrer ethnischen und konfessionellen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort (AA 22.1.2021).
Zu den größten Herausforderung für Rückkehrer zählen die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychische und psychologische Probleme, sowie negative Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018).
Reintegration und Sicherheit werden durch Schutz, Stabilisierung, Rechtsstaatlichkeit und sozialen Zusammenhalt beeinflusst. An vielen Orten bleiben auch nach der Niederlage des sog. Islamischen Staates (IS) Quellen der Gewalt bestehen, die Rückkehrer betreffen können. In einigen Fällen kann Gewalt sogar durch die tatsächliche Rückkehr verschiedener Bevölkerungsgruppen an einen bestimmten Ort geschürt werden. Gewaltrisiken bleiben anhaltende Angriffe des IS oder anderer bewaffneter Gruppen, aber auch soziale Konflikte in Form von ethnisch-konfessionellen oder stammesbedingten Spannungen und Gewalt, darunter auch Racheakte. Auch politische Konkurrenz spielt bei diesem Risiko eine Rolle, da verschiedene Sicherheitsakteure in der fragmentierten Sicherheitskonfiguration nach dem Konflikt im Irak um territoriale Vorherrschaft ringen (IOM 2021).
Eine Untersuchung von 2020, zu der fast 7.000 Binnenvertriebene und 2.700 Rückkehrer befragt wurden, hat ergeben, dass die Zahl der Rückkehrerhaushalte, die mehr als 20% ihrer monatlichen Gesamtausgaben für Gesundheit oder Medikamente ausgeben, im Jahr 2020 stark, auf 38% gestiegen ist (im Vergleich zu 7% im Jahr 2019) (IOM 18.6.2021).
Hinsichtlich der Beschäftigung berichteten etwa 12% der befragten Rückkehrerhaushalte von vorübergehender und 1% von dauerhafter COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) waren mehrere Distrikte im Gouvernement Erbil besonders von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 71% der IDP- und Rückkehrerhaushalte im Distrikt Rawanduz meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19, im Distrkt Shaqlawa waren es 56%. Im Gouvernement Sulaymaniyah war der Distrikt Dokan mit 52% am stärksten betroffen. Im föderalen Irak war der Distrikt Al-Kut im Gouvernement Wassit am stärksten von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 56% seiner IDP- und Rückkehrerhaushalte meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19 (IOM 18.6.2021).
Im Jahr 2020 hatten 59% der Rückkehrer ein durchschnittliches Monatseinkommen von weniger als 480.000 Irakischen Dinar (IQD) (~267,90 EUR) (im Vergleich zu 55% im Jahr 2019 und 71% im Jahr 2018). Bei Rückkehrerhaushalten, die von alleinstehenden Frauen geführten wurden, lag der Anteil sogar bei 79%. In der KRI waren die Haushaltseinkommen von Binnenvertriebenen- und Rückkehrerhaushalten im Jahr 2020 besonders niedrig: In den Bezirken Chamchamal, Halabcha, Rania und und Dokan im Gouvernement Sulaymaniyah und im Bezirk Koysinjag im Gouvernement Erbil hatten im Berichtszeitraum der MCNA-VIII-Erhebung (Juli - September 2021) zwischen 92% und 93% der Rückkehrerhaushalte ein Monatseinkommen von weniger als 480.000 IQD (IOM 18.6.2021).
Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser, jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote. In der Zeit nach Saddam Hussein sind die Besitzverhältnisse von Immobilien zuweilen noch ungeklärt. Nicht jeder Vermieter besitzt auch eine ausreichende Legitimation zur Vermietung (GIZ 1.2021d).
Um die Rückkehr von Flüchtlingen in die Herkunftsgebiete zu erleichtern, fianziert das UNDP die Umsetzung von Projekten zur Wiederherstellung der Infrastruktur, der Existenzgrundlagen und des sozialen Zusammenhalts in Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din. Darüber hinaus führte das Programm der Vereinten Nationen für Won- und Siedlungswesen (UN-Habitat) Schnellbewertungen von zerstörten Häusern in Gebieten von Ninewa durch und unterstützte 2.190 Familien, deren Häuser zerstört wurden, bei der Registrierung von Entschädigungsansprüchen. UN-Habitat stellte weiterhin Wohnberechtigungsscheine für jesidische Rückkehrer in Sinjar aus (UNSC 3.8.2021).
Es gibt mehrere Organisationen, die Unterstützung bei der Wiedereingliederung anbieten, darunter ETTC (Europäisches Technologie- und Ausbildungszentrum), IOM (Internationale Organisation für Migration) und GMAC (Deutsche Zentrum für Jobs, Migration und Reintegration). Ebenso gibt es mehrere NGOs, die bedürftigen Menschen finanzielle und administrative Unterstützung bereitstellen sowie Institutionen, die Darlehen für Rückkehrer anbieten. Beispielsweise Bright Future Institution in Erbil, die Al-Thiqa Bank, CHF International/Vitas Iraq, die National Bank of Iraq, die Al-Rasheed Bank und die Byblos Bank (IOM 18.6.2021).
In der KRI gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Eine Fortführung dieser Tendenzen wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 22.1.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff 3.3.2021
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021d): Irak - Alltag, https://www.liportal.de/irak/alltag/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]
- IOM - International Organization for Migration (18.6.2021): Information on the socio-economic situation in the light of COVID-19 in Iraq and in the Kurdish Region, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Zugriff 21.6.2021
- IOM - International Organization for Migration (2021): Home Again? Categorising Obstacles to Returnee Reintegration in Iraq, https://iraq.iom.int/files/IOM%20Iraq%20Home%20Again%2C%20Categorising%20Obstacles%20to%20Returnee%20Reintegration%20in%20Iraq.pdf, Zugriff 13.3.2021
- IOM - International Organization for Migration (2.2018): Iraqi returnees from Europe: A snapshot report on Iraqi Nationals upon return in Iraq, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/DP.1635%20-%20Iraq_Returnees_Snapshot-Report%20-%20V5.pdf, Zugriff 21.6.2021
- UNSC - UN Security Council (3.8.2021): Implementation of resolution 2576 (2021); Report of the Secretary-General [S/2021/700], https://www.ecoi.net/en/file/local/2058500/S_2021_700_E.pdf, Zugriff 15.5.2021
Staatsbürgerschaft und Dokumente
Letzte Änderung: 15.10.2021
Artikel 18 der irakischen Verfassung besagt, dass jede Person, die zumindest über einen irakischen Elternteil verfügt, die Staatsbürgerschaft erhält und somit Anspruch auf Ausweispapiere hat (Irakische Nationalversammlung 15.10.2005; vgl. USDOS 30.3.2021). Dies wird in Artikel 3 des irakischen Staatsbürgerschaftsgesetzes von 2006 bestätigt, jedoch wird in Artikel 4 darauf hingewiesen, dass Personen, die außerhalb des Iraks von einer irakischen Mutter geboren werden und deren Vater entweder unbekannt oder staatenlos ist, vom Minister für die irakischen Staatsbürgerschaft in Betracht gezogen werden können. Dies geschieht, wenn sich die besagte Person innerhalb eines Jahres nach ihrer Vollmündigkeit für die irakische Staatsbürgerschaft entscheidet. Wenn dies aus schwierigen Gründen unmöglich ist, kann die Person trotzdem noch um die irakische Staatsbürgerschaft ansuchen. In jedem Fall muss der Antragsteller zum Zeitpunkt seiner Bewerbung aber im Irak ansässig sein (Irakische Nationalversammlung 7.3.2006). Eine Doppelstaatsbürgerschaft ist per Staatsbürgerschaftsgesetz No.26/2006, Artikel 10 erlaubt (RoI MoFA 2021b).
Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde für ein im Ausland geborenes Kind ist eine Registrierung bei der Konsularabteilung einer irakischen Botschaft notwendig. Der Vater der Kindes muss in der Konsularabteilung der Botschaft anwesend sein. Im Fall seines Ablebens ist der Ehevertrag ein erforderliches Dokument, um die Vaterschaft des Kindes zu belegen. Innerhalb von zwei Monaten nach dem Geburtstermin muss eine beglaubigte Geburtsbestätigung von der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Geburt erfolgte, vorgelegt werden. Bei Verspätung ist eine Gebühr für die verzögerte Registrierung in Höhe von zehntausend irakischen Dinar [Anm.: 5,69 € (Stand April.2021)] zu bezahlen (RoI MoFA 2021a).
Laut dem irakischen Passgesetz kann jede Person über 18 Jahren, unabhängig von ihrem Geschlecht und ohne Erlaubnis des Vormunds einen Pass erhalten (Irakisches Innenministerium 2017). Ein Personalausweis wird etwa für den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen wie Nahrungsmittelhilfe, Gesundheitsversorgung, Beschäftigung, Bildung und Wohnen benötigt (USDOS 30.3.2021; vgl. FIS 17.6.2019). Er wird auch für die Beantragung anderer amtlicher Dokumente, wie den Reisepass, benötigt (FIS 17.6.2019). Im Oktober 2015 ist ein neues nationales Ausweisgesetz in Kraft getreten. Laut diesem soll ein neuer biometrischer Personalausweis vier Karten ersetzen: den alten Personalausweis, den Staatsangehörigkeitsnachweis, den Aufenthaltsnachweis und den Lebensmittelausweis. Seit der Jahreswende 2015/2016 werden die neuen Ausweise sukzessive ausgestellt, bisher mehr als zehn Millionen (FIS 17.6.2019). In den seit 2016 ausgestellten Personalausweisen ist die Religionszugehörigkeit des Inhabers nicht mehr vermerkt, obwohl bei der Online-Beantragung immer noch nach dieser Information gefragt wird, und ein Datenchip auf dem Ausweis weiterhin Angaben zur Religion enthält (USDOS 12.5.2021). Viele Iraker besitzen nach wie vor ihren alten Personalausweis und den erforderlichen Staatsbürgerschaftsnachweis. Zwar haben die alten Ausweise kein Ablaufdatum, doch werden sie laut irakischen Behörden im Jahr 2024 ihre Gültigkeit verlieren. Die alten Ausweise werden dabei nach wie vor an Orten ausgegeben, an denen die notwendigen Gegebenheiten für die Ausstellung der neuen Dokumente nicht vorhanden sind. Da Ausweise in der Regel nur an den Orten der Aufenthaltsmeldung ausgestellt werden, benötigen IDPs häufig die Hilfe anderer, um zumindest an einen alten Ausweis zu kommen (FIS 17.6.2019).
Jedoch können Frauen ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters weder einen Reisepass beantragen (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021) noch einen Personalausweis bekommen, der etwa für den Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, Gesundheitsversorgung, Beschäftigung, Bildung und Wohnen benötigt wird (USDOS 30.3.2021).
Auch Personen, denen ein Naheverhältnis zum sog. Islamischen Staat (IS) vorgeworfen wird, in der Regel aufgrund ihres Familiennamens, ihrer Stammeszugehörigkeit oder ihres Herkunftsgebiets, sind von Auswirkungen der Verweigerung eines Passes betroffen (HRW 13.1.2021). Der sog. IS konfiszierte und zerstörte routinemäßig zivile und andere staatlich ausgestellte Dokumente und stellte stattdessen eigene Dokumente aus, die vom irakischen Staat nicht anerkannt werden. Heiratsurkunden, die in den vom sog. IS kontrollierten Gebieten ausgestellt wurden, werden zum Beispiel von der irakischen Regierung nicht anerkannt (CCiC 1.4.2021; vfl. NRC 4.2019). Viele Familien haben ihre Dokumente während der Kämpfe verloren oder sie wurden von Sicherheitskräften konfisziert - entweder nachdem sie aus den vom IS kontrollierten Gebieten geflohen waren oder als sie in den Lagern für Binnenvertriebene (IDPs) ankamen. Fehlende Sicherheitsfreigaben hindern Familien daran, zivile Dokumente zu erhalten oder zu erneuern. Bis heute fehlen schätzungsweise 37.980 Irakern, die in Binnenvertriebenenlagern leben, diverse zivile Dokumente (CCiC 1.4.2021).
Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Auch gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind in Umlauf. Zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden (AA 22.1.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff 3.3.2021
- CCiC - Center for Civilians in Conflict (1.4.2021): Ignoring Iraq’s Most Vulnerable: The Plight of Displaced Persons, https://civiliansinconflict.org/wp-content/uploads/2021/04/CIVIC_Iraq_Report_Final-Web.pdf, Zugriff 8.6.2021
- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021
- FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (17.6.2019): Irak: Tiendonhankintamatka Bagdadiin Helmikuussa 2019 Paluut Kotialueille (Entisille ISIS-Alueille); Ajankohtaista Irakilaisista Asiakirjoista, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Irak+Tiedonhankintamatka+Bagdadiin+helmikuussa+2019+Paluut+kotialueille+%28entisille+ISIS-alueille%29%3B+ajankohtaista+irakilaisista+asiakirjoista.pdf/c5019f7f-e3f7-981b-7cea-3edc1303aa78/Irak+Tiedonhankintamatka+Bagdadiin+helmikuussa+2019+Paluut+kotialueille+%28entisille+ISIS-alueille%29%3B+ajankohtaista+irakilaisista+asiakirjoista.pdf, Zugriff 13.3.2020
- HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043505.html, Zugriff 10.2.2021
- Irakische Nationalversammlung [Irak] (9.9.2015): Iraq: Passports Law (2015), inoffizielle englische Übersetzung, https://www.refworld.org/docid/5c755e247.html, Zugriff 10.2.2021
- Irakische Nationalversammlung [Irak] (7.3.2006): Iraqi Nationality Law, Law 26 of 2006,inoffizielle englische Übersetzung, https://www.refworld.org/docid/4b1e364c2.html, Zugriff 10.2.2021
- Irakische Nationalversammlung [Irak] (15.10.2005): Constitution of the Republic of Iraq, inoffizielle englische Übersetzung, http://www.refworld.org/topic,50ffbce524d,50ffbce525c,454f50804,0,,LEGISLATION,IRQ.html, Zugriff 10.2.2021
- NRC - Norwegian Refugee Council [Norwegen] (4.2019): Barriers from birth: Undocumented children in Iraq sentenced to a life on the margins, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/barriers-from-birth---report.pdf, 1.4.2021
- RoI MoFA - Republic of Iraq, Ministry of Foreign Affairs [Irak] (2021a): Birth Certificate, https://www.mofa.gov.iq/birth-certificate, Zugriff 3.3.2021
- RoI MoFA - Republic of Iraq, Ministry of Foreign Affairs [Irak] (2021b): Passport Issuance, https://www.mofa.gov.iq/passport-issuance, Zugriff 8.6.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2051589.html, Zugriff 15.5.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021“
1.7.3. Der zur Vorbereitung der mündlichen Beschwerdeverhandlung unter anderem übermittelte Link zum Länderbericht „EASO COI Report Stand Jänner 2020“ (https://easo.europa.eu/news-events/easo-publishes-coi-report-iraq-security-situation-and-information-civilians-killed, Zugriff 13.01.2022), verweist seinerseit weiter auf einen EASO-Bericht zum Vorgehen staatlicher und nicht-staatlicher Akteure gegen Einzelpersonen („Targeting of Individuals“) vom März 2019 (Englisch: https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/Iraq_targeting_of_individuals.pdf; Deutsch: https://www.ecoi.net/de/dokument/2019413.html, Zugriff am 13.01.2022), aus welchem sich bezogen auf die Abweisenheit vom Polizeidienst („Desertion“) auszugsweise ergibt:
„[…]
1.8.2 Abwesende unter den internen Sicherheitskräften
Das Strafgesetz für die internen Sicherheitskräfte Nr. 14/2008, das im April 2008 in Kraft getreten ist485, gilt für alle Offiziere und einberufenen Ränge der diensthabenden internen Sicherheitskräfte, Studenten in Ausbildungseinrichtungen der ISF und Sicherheitskräfte im Ruhestand bzw. ISF-Angehörige außer Dienst, die während ihrer Dienstzeit maßgebliche Straftaten begangen haben.486 Das Strafprozessrecht für die internen Sicherheitskräfte Nr. 17 von 2008 enthält detaillierte Bestimmungen zu den Strafverfahren für die internen Sicherheitskräfte. Artikel 28 dieses Gesetzes befasst sich mit der Einrichtung von fünf Gerichten für die Streitkräfte der inneren Sicherheit mit Sitz in Erbil, Mossul, Bagdad, Hilla und Basra. Laut einem Bericht vom Juni 2010 an den US-Kongress wurden im April 2008 Gerichte für die Streitkräfte der inneren Sicherheit gebildet, die als Disziplinar- und Strafgerichtshöfe für die 500 000 Polizeibeamte des MoI [Ministerium für Inneres] dienen. Das Gerichtssystem für die Streitkräfte der inneren Sicherheit setzt sich aus Regionalgerichten und dem Kassationsgericht (Berufungsgericht) für die Streitkräfte der inneren Sicherheit zusammen, dem höchsten Gericht des Systems. Dieselbe Quelle merkte an, dass „von Januar 2009 bis Februar 2010 von den Gerichten für die Streitkräfte der inneren Sicherheit 10 807 Fälle behandelt wurden und 2 812 Urteile gegen irakische Polizeikräfte gefällt wurden.“
Das Strafgesetz für die internen Sicherheitskräfte enthält keine Bestimmungen zu Desertionen. Die Artikel 5 bis 7 beziehen sich jedoch auf „Strafbestimmungen für die unbefugte Abwesenheit vom Dienst.“ Artikel 5 besagt, dass abwesende Mitarbeiter der internen Sicherheitskräfte „mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten belegt werden. Bei wiederholten Fällen der Abwesenheit ist eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr zu verhängen.“ In Artikel 6 heißt es, dass Mitarbeiter der internen Sicherheitskräfte, „die bei Unruhen oder unter Notstand länger als zehn Tage abwesend sind, mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr belegt werden.“ In Artikel 7 heißt es, dass Polizisten, die unter gewöhnlichen Umständen weniger als fünfzehn Tage abwesend sind, durch „Gehaltsabzüge“ bestraft werden können. Wenn sich die Abwesenheit wiederholt, droht dem Polizisten eine Haftstrafe von bis zu dreißig Tagen.
Die UNAMI weist darauf hin, dass das irakische Strafgesetz für die internen Sicherheitskräfte von 2008 für einige Straftaten die Todesstrafe vorsieht:
„Für die in den Artikeln 3 und 14 aufgeführten Straftaten, darunter die Abtretung öffentlicher Anlagen an den Feind, die Offenlegung von Amts- oder Staatsgeheimnissen, die sich auf die Sicherheit des Staates beziehen, die absichtliche Sabotage oder Beschädigung öffentlicher oder militärische Anlagen oder Infrastruktur, die Anstiftung zur Mitgliedschaft in einer bewaffneten Bande oder zum bewaffneten Kampf gegen den Staat, die Anregung oder Anstiftung zu Revolten unter den Streitkräften bei Unruhen oder Notfällen, die Preisgabe von Geheimnissen an eine bewaffnete Bande sowie die vorsätzliche Zerstörung oder Beschädigung von Kommunikations- oder Transportmitteln, Waffen oder Munition. Artikel 14 sieht auch die Todesstrafe vor, wenn ein Angehöriger der Streitkräfte seinen Kameraden angreift und dies zum Tod des Opfers führt.“
Die UNAMI wies jedoch darauf hin, dass sich die überwiegende Mehrheit der verhängten Todesurteile auf Verurteilungen wegen Straftaten im Rahmen des Anti-Terrorgesetzes von 2005 bezieht.
In einem Bericht vom Mai 2014 weist Lifos auf eine allgemeine Amnestie hin, die für abwesende oder ferngebliebene Angehörige der Streitkräfte der inneren Sicherheit erlassen wurde:
„Zivilisten, die ohne Erlaubnis länger als zehn Tage ihrem Dienst fernbleiben, gelten als Personen, die ihren Posten aufgegeben haben. Soldaten, die das taten, wurden vor ein Militärgericht gestellt, und Polizisten vor ein (vom Innenministerium verwaltetes) Polizeigericht. Gemäß dem Strafgesetz für die internen Sicherheitskräfte von 2008 riskieren sie einen Gehaltsabzug oder bis zu sechs Monate oder in Ausnahmefällen zwölf Monate Freiheitsstrafe. ‚Die Löhne sind gut, also warum sollten sie wegbleiben!?‘, fragt sich unser Gesprächspartner vom Schura-Rat und fügt die folgenden Informationen hinzu. Polizisten verdienen mindestens 700 bis 800 USD im Monat. Soldaten sogar mehr. Wenn die Mitglieder des Regierungsrates jemanden seines Postens entheben, wird dies vor den Schura-Rat gebracht. Von einem Polizisten, der an einer Konferenz/einem Seminar der EU JUSTLEX im Hotel Rashid in Bagdad teilnahm, hörten wir, dass Angehörige der Polizei und des Militärs bis zu sechs Monate Gefängnis riskierten, wenn sie ihrer Arbeit ohne Genehmigung ferngeblieben sind. Aber durch eine im August erlassene Amnestie sind sie frei gekommen. Zunächst sollte die Amnestie bis zum 15. Oktober gelten, jetzt gilt sie unbegrenzt. Maliki (als Oberbefehlshaber der Streitkräfte) gab Anfang August 2013 eine Generalamnestie für Mitglieder der ISF heraus, die von ihren Einheiten ferngeblieben oder desertiert waren. Zu der Amnestie kam es nach dem Angriff auf das AbuGhuraib-Gefängnis. Sie sollte wohl ISF-Mitgliedern, die abtrünnig geworden waren, die Gelegenheit einer Rückkehr ohne Bestrafung bieten. Die Amnestie betrifft auch ISF-Mitglieder, die vor 2007 desertiert waren. Höchstwahrscheinlich war die Amnestie dazu gedacht, sunnitische Soldaten, die damals und in der Zeit davor desertiert waren, wieder zu rekrutieren. Nach Medienberichten über 1 200 Polizisten, die vom Innenminister entlassen worden waren, schien aber ihre Beständigkeit und die Frage, ob sie sich auch auf Polizisten in der Provinz Anbar erstreckt, fragwürdig. Die Entscheidung soll gefällt worden sein, als sich diese Polizisten im Januar 2014 nicht zum Dienst gemeldet hatten. Sie wurden jedoch entsprechend der Amnestie nicht bestraft.“
Iraqi News berichteten im Juli 2014, dass „das irakische Innenministerium Strafmaßnahmen und Rechtsschritte gegen eine Reihe von Polizisten und Mitarbeitern der Polizei von Anbar angekündigt hatte, die in mehreren Polizeistationen in der Provinz Anbar ihre Posten verlassen hatten.“
Im April 2015 berichtete die AFP, dass Ministerpräsident al-Abadi den desertierten Mitgliedern der Sicherheitskräfte eine Amnestie anbot, sofern sie innerhalb von 30 Tagen zu ihren Einheiten zurückkehrten. Im Mai 2015 berichteten die Iraqi News über die Ankündigung Ministerpräsident al-Abadis, „alle rechtlichen Schritte gegen jene, die unter ihrem Militärdienst davongelaufen sind oder nicht anwesend waren, einzustellen.“ In einer Erklärung aus dem Ministerbüro Abadis heißt es: „Der Ministerpräsident hat beschlossen, alle rechtlichen Schritte gegen Angehörige der Streitkräfte und die Kräfte der inneren Sicherheit endgültig einzustellen, einschließlich in Bezug auf die folgenden Straftaten: Flucht, Absentismus, Simulieren von Krankheit und Selbstverletzungen, um vom Dienst befreit zu werden, sowie Verbrechen gegen das Militärregime und die Angelegenheiten des Dienstes.“
In einem Artikel von Dezember 2016 berichtete Al-Monitor, dass der Parlamentsausschuss für Sicherheit und Verteidigung im selben Monat angekündigt hatte, „die Umsetzung des Gesetzes fortzusetzen, um die aus der Armee, der Polizei und den Sicherheitsbehörden Entlassenen zurückzuholen sowie weitere Personen, die geflohen waren oder deren Verträge gekündigt worden waren.“ Als Grund für die Umsetzung dieses sogenannten „Amnestiegesetzes“ werden politische und humanitäre Motive angeführt. Der Parlamentsabgeordnete Raad al-Dahlaki sagte gegenüber Al-Monitor, dass „die Entscheidung den entflohenen Menschen eine zweite Chance gibt, sodass sie nicht die Bürde eines Staates tragen müssen, der seine Bürger nicht schützen kann. Sie sollten nicht für die schlechte Handhabung der Sicherheits- und politischen Angelegenheiten der Regierung zur Verantwortung gezogen werden.“ Saad al-Matlabi, ein Mitglied des Ausschusses für Sicherheit und Verteidigung im Provinzialrat von Bagdad, teilte Al-Monitor mit, dass „der Beschluss, den Sicherheitskräften Amnestie zu gewähren und die rechtlichen Schritte gegen sie einzustellen, ein Teil der politischen Beilegungslösung war, die lange vor den Mossul-Operationen beschlossen worden war. Sie wurde jedoch erst wenige Tage zuvor genehmigt.“
In einem Aktualisierungsbericht vom Januar 2018 zu Desertionen weist Lifos ferner darauf hin, dass es kaum konkrete Informationen über Angehörige des Militärs oder der Polizei gibt, die wegen ihrer Desertion inhaftiert wurden.
[…]“
1.7.4. Aus der Anfragebeantwortung von ACCORD vom 18.09.2020 zum Irak betreffend die Behandlungsmöglichkeiten für Kinder mit globalen Entwicklungsverzögerungen, die dazu führen, dass diese nicht sprechen können sowie ein eingeschränktes Hör- und Denkvermögen haben; ergotherapeutische Maßnahmen; logopädische Maßnahmen [a-11349-1], ergibt sich auszugsweise (Quelle: https://www.ecoi.net/de/dokument/2038068.html, Zugriff am 13.01.2022):
„[…]
Im Auftrag von ACCORD wurde am Zentrum für Autismus an der Medical City in Bagdad mit einem Arzt und mit dem Vater eines in Behandlung befindlichen Kindes gesprochen. Diese meinten basierend auf persönlichen Erfahrungen, dass staatliche Stellen vor allem bei Eingriffen und Medikamenten helfen würden. Regelmäßige Therapien und Lernen für Kinder werde von privaten Einrichtungen angeboten. Dies müssten die Familien jedoch selbst bezahlen. (Auskunftspersonen im Autism Center, Medical City, Bagdad, 14. September 2020)
Die Hilfsmission der Vereinten Nationen für den Irak (UNAMI) und das UNO-Büro des Hohen Kommissars für Menschenrechte (OHCHR) veröffentlichten im Dezember 2016 einen Bericht über die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Irak. Im Rahmen der Recherche für den Bericht führten UNAMI/OHCHR Interviews und Gruppendiskussionen mit Regierungs- und Nichtregierungsgesprächpartnern, Menschen mit Behinderungen und Vertretern der Zivilgesellschaft, deren Arbeitsschwerpunkt auf den Rechten von Menschen mit Behinderungen liegt, in Bagdad, im Zentral- und Südirak sowie in der Region Kurdistan im Irak durch. Nahezu alle von UNAMI/OHCHR konsultierten Quellen hätten auf einen Mangel an nationalen Statistiken, die sich auf die Anzahl der Kinder mit Behinderungen und die ihnen zur Verfügung stehenden speziellen Dienstleistungen beziehen, hingewiesen. Die Situation sei besonders schwierig für Kinder mit Behinderungen, die in ländlichen Gebieten leben. Im psychosozialen Gesundheitssektor sei ein Mangel an spezialisiertem und geschultem Personal festgestellt worden. Die Ressourcen seien unzureichend.
Die Befragten des UNAMI/OHCHR-Fragebogens hätten angegeben, dass im Irak einige Gesundheitsdienste für Menschen mit Behinderungen existieren würden, diese jedoch im Laufe der Zeit weniger geworden wären und größtenteils in größeren städtischen Zentren zu finden seien. Die verfügbaren Gesundheitsdienste konzentrierten sich in der Regel auf Menschen mit körperlichen Behinderungen.
Psychosoziale Dienste seien nur begrenzt verfügbar und würden hauptsächlich von privaten Instituten angeboten, allerdings zu einem Preis, der für viele Familien unerschwinglich sei. Zum Beispiel habe eine NGO darauf hingewiesen, dass Patienten mit Autismus und Down-Syndrom in privaten Einrichtungen bis zu 250 USD monatlich bezahlen müssten.
2016 seien 120 NGOs, die sich speziell mit Behinderungen befassten, offiziell beim Ministerium für Arbeit und Soziales registriert gewesen. Von diesen befand sich die Mehrheit (45) in Bagdad, 13 in Basra, 6 in Thi Qar, 6 in Nadschaf, 6 in Missan, 5 in Muthanna, 3 in Qadisiya, 3 in Karbala, 2 in Tameem, 2 in Diyala, 1 in Babil, 1 in Falludscha, 1 in Balad, 1 in Wasit. In der Region Kurdistan im Irak gab es 9 in Dohuk, 7 in Suleimaniya, 5 in Erbil, 2 in Halabdscha, 1 in Pengween und 1 in Soran:
„Virtually all sources consulted by UNAMI/OHCHR pointed to a lack of national statistics related to the number of children with disabilities and dedicated services available to them, mostly due to a lack of investment in this area and to the disappearance of specialized institutions in the 1990s during the sanctions era. […]
The situation appears particularly difficult for children with disabilities living in rural areas who have very limited access to specialized services and educational opportunities. In looking at the situation of disabled boys and girls, their access to education and thus their awareness of their rights, the gap is apparent between the legislative framework and the reality.” (UNAMI/OHCHR, Dezember 2016, S. 10)
„In general, the Iraqi health care system appears overstretched and suffering from lack of infrastructure, equipment and capacity. The psycho-social health sector in particular is perceived to lack specialized and trained staff and is under-resourced.” (UNAMI/OHCHR, Dezember 2016, S. 11)
„Respondents to the UNAMI/OHCHR questionnaire acknowledged that there were some healthcare services available for persons with disabilities in Iraq, but that they seemed to have decreased over time, and were mostly available in larger urban centres. Typically, they tended to focus on persons with physical disabilities, whom they provided with wheelchairs, prosthetic limbs, crutches, physical therapy and hearing aids, often obtained ‘after going through a long routine and losing money on transportation’.
Very limited psycho-social support services seem to be available, and are mostly offered by private institutes, although at a cost that is prohibitive for many families. For instance, one NGO pointed to private institutions patients with autism and Down syndrome charging up to USD250 monthly for their services.” (UNAMI/OHCHR, Dezember 2016, S. 12)
„In 2016 there were 120 NGOs working specifically on disability who had registered officially with the Ministry of Labour and Social Affairs. Of these, the majority (45) were in Baghdad. As for the other governorates, as far as South/Central Iraq was concerned, there were 13 were in Basra, 6 in Thi Qar, 6 in Najaf, 6 in Missan, 5 in Muthanna, 3 in Qadisiya, 3 in Karbala, 2 in Tameem, 2 in Diyala, 1 in Babil, 1 in Falluja, 1 in Balad, 1 in Wasit. As for the Kurdistan region of Iraq, there were 9 in Dohuk, 7 in Suleimaniya, 5 in Erbil, 2 in Halabja, 1 in Pengween and 1 in Soran.” (UNAMI/OHCHR, Dezember 2016, S. 13)
Kurdistan Save the Children (KSC) ist eine humanitäre Kinderorganisation, die von Hero Ibrahim Ahmed gegründet wurde und sich laut eigenen Angaben für die Verbesserung des Lebens von Kindern einsetzt. Im September 2015 habe KSC in Raparin-Sulaimaniyah ein neues Rehabilitationszentrum für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf eingerichtet, das erste seiner Art, mit einem Team spezialisierter Physiotherapeuten, Logopäden und Ergotherapeuten, in das 218 Kinder aufgenommen worden seien, bei denen Autismus, Asperger-Syndrom, ADHS oder Downs-Syndrom diagnostiziert worden sei:
„In September 2015, KSC established a new rehabilitation center for children with special educational needs in Raparin- Sulaimaniyah, the first of its kind with a team of specialized physiotherapists, speech therapists and occupational therapists, admitting 218 children diagnosed with autism, aspergers syndrome, ADHD, Downs Syndrome and debilitating diseases. […]
The total number of beneficiaries in this center is 218, there is also a department in this center that provides physical therapy for the children, and the number of beneficiaries of this project is 85.” (KSC-KCF, ohne Datum)
Brand, ein Online-Leitfaden für die Region Kurdistan, der sich auf positive Entwicklungen in der Region spezialisiert, beschreibt das Bahoz Center, ein 2015 in Erbil gegründetes gemeinnütziges Zentrum für die Rehabilitation von Kindern mit besonderen Bedürfnissen. In drei Abteilungen würden 230 Kinder behandelt. Die Abteilung Sprachtherapie behandle Patienten mit Stimmstörungen, Schluckstörungen oder Sprachverzögerungen. Es rehabilitiere diese Kinder, indem es ihre Sprachlernfähigkeiten sowie ihr allgemeines Kommunikationsniveau verbessere. Die Abteilung für Verhaltenstherapie behandle Patienten mit Autismus oder ADHS oder Patienten mit Hyperaktivität, Down-Syndrom oder geistigen Behinderungen.
Das Managementteam des Bahoz Centers setze sich dafür ein, dass ein Gesetz auf den Weg gebracht werde, durch das Familien, die es sich nicht leisten könnten, ihre Kinder in private Zentren wie Bahoz zu schicken, finanzielle Hilfe vom Staat bekommen würden. Bahoz arbeite mit Wohltätigkeitsstiftungen zusammen, um diejenigen zu unterstützen, die sich eine Rehabilitation nicht leisten können. Bahoz hätte in den letzten vier Jahren 70 Kindern durch diese Art von Spenden helfen können. Laut Dr. Hoshiar Mohammad, Direktor des Bahoz-Zentrums, seien rund 250 Familien mit niedrigem Einkommen auf einer Warteliste, um finanzielle Hilfe zu bekommen:
„There are currently 230 children receiving treatment in the three departments at Bahoz Center. […]
Speech therapy: The speech therapy department treats patients who have voice disorders, swallowing disorders or delayed speech. It rehabilitates these children by enhancing their language learning abilities and improving their general level of communication. […]
Behavioral therapy: The behavioral therapy department treats patients with autism or ADHD, or who are hyperactive, have Down syndrome or mental disabilities. Over 40% of the children in the center are treated by the behavioral therapy department. […]
Bahoz Center management team is lobbying to convince MPs to pass a law that will provide financial help to families who cannot afford to send their children to private centers like Bahoz.
Bahoz usually works with charity foundations to aid those who can’t afford rehabilitation. The center submits grant requests to these organizations. Bahoz has been able to help 70 children through these kinds of donations in the last four years. Dr. Hoshiar Mohammad, director of the Bahoz Center, says about 250 low-income families, who have registered their children on the waiting list, are waiting for financial help.” (Brand Kurdistan, 19. Dezember 2019)
Al-Araby Al-Jadeed, ein 2014 in London gegründetes panarabisches Medienunternehmen, schreibt in einem Artikel vom August 2020 zur Lage von Kindern mit Autismus im Irak, dass es in Bagdad nur ein staatliches Zentrum für Kinder auf dem autistischen Spektrum gebe (Bagdad State Autism Center). Es gebe eine Reihe von nichtstaatlichen Zentren. Zu den bekanntesten würden das Rami Autism Care Center für Lern- und Sprachschwierigkeiten und das Rahman Institut für Autismus und Sprachstörungen in Yarmouk zählen. In der Stadt Sulaimaniyah in der Region Kurdistan im Irak gebe es ein Regierungszentrum mit etwa 350 PatientInnen. In der Provinz Diyala fehle ein Institut oder ein Aufnahmezentrum für diese Kinder. In den eingerichteten Zentren fehle es an qualifiziertem Personal, um Kinder mit Autismus zu behandeln. Das Balsam-Institut für die Betreuung autistischer Kinder decke laut seines Direktors Radhi al-Kubaisi das gesamte Gebiet von Ramadi ab, der Hauptstadt der Provinz Anbar im Westirak. Al-Kubaisi habe erklärt, dass es von staatlicher Seite keine Unterstützung gebe. Einige Kinder würden gratis im Institut behandelt werden, andere würden 200.000 Dinar (ca. 170 USD) zahlen. (Al-Araby Al-Jadeed, 19. August 2020)
Die finnische Einwanderungsbehörde (Finnish Immigration Service) führte im Februar 2019 eine Fact-Finding-Mission zu psychischen Gesundheitsproblemen und ihrer Behandlung in Bagdad durch. Dabei wurde unter anderem ein Psychiater der psychiatrischen Klinik Ibn Rushd interviewt. Im Irak gebe es vier auf Psychiatrie spezialisierte Krankenhäuser. Zwei davon befänden sich in Bagdad: Al Rashad und Ibn Rushd, die beiden anderen in Diwaniya und in Sulaymaniyah. Zu den psychischen Störungen, die in der kleineren psychiatrischen Klinik Ibn Rushd behandelt würden, würden Schizophrenie, Psychose, verschiedene Arten von Angststörungen, posttraumatische Belastungsstörungen sowie Alkohol-, Methamphetamin- und Substanzabhängigkeiten gehören. Kinderpatienten würden normalerweise an geistiger Behinderung, Autismus, ADHS oder Angststörungen leiden. Es gebe 64 Krankenhausbetten in Ibn Rushd. Täglich würden weitere 100–150 Klienten ambulant behandelt. Vier Räume würden für Termine von Ambulanzpatienten genutzt. Es sei festgestellt worden, dass die Infrastruktur der psychiatrischen Krankenhäuser in Bagdad unzureichend sei. Die Gebäude der Krankenhäuser Al Rashad und Ibn Rushd seien alt und Ibn Rushd müsse renoviert werden:
„6.1 Psychiatric hospitals
There are four hospitals specialised in psychiatry in Iraq. Two of these are located in Baghdad: Al Rashad and Ibn Rushd. The other two are located in Diwaniya, in the governorate of Al-Qadisiyah, and Sulaymaniyah in the Iraqi Kurdistan. The hospital in Diwaniya was described as primitive. None of the interviewees described the services offered by the hospital in Sulaymaniyah. […]
The mental disorders treated at the smaller Ibn Rushd Psychiatric Hospital include schizophrenia, psychosis, different types of anxiety disorders, post-traumatic stress disorder, and alcohol, methamphetamine and substance addictions. Child patients usually suffer from mental retardation, autism, ADHD or anxiety disorders. There are 64 hospital beds at Ibn Rushd. Additional 100–150 clients of the outpatient clinic visit the hospital daily. Four rooms are used for outpatient clinic patients’ appointments. It was brought up that the infrastructure of the psychiatric hospitals in Baghdad is insufficient. The buildings of both Al Rashad and Ibn Rushd hospitals are old and Ibn Rushd at least is in need of a refurbishment.” (Finnish Immigration Service, 17. Juni 2019, S. 12-13)
Das britische Innenministerium beschreibt in einem Bericht zu Medizin- und Gesundheitsfragen im Irak vom Mai 2019 den Fall eines Kindes, bei dem eine Störung der Ausdruckssprache und eine gemischte Störung der rezeptiven Sprache diagnostiziert worden sei, und welches daher Sprachtherapie, Physiotherapie und Rehabilitation (Tagespflege) benötige. Laut Informationen von MedCOI von 2018 sei das zweijährige Kind im Paediatrics Public Hospital, Cornish Neighborhood, Kirkuk (öffentliche Einrichtung), einer Privatpraxis in der Doctors Street in Kirkuk und im Azadi Public Teaching Hospital, Sulaimaya Road, Kirkuk (öffentliche Einrichtung) behandelt worden. Ein weiteres Beispiel für pädiatrische Betreuung und Sonderschulbildung für hörgeschädigte Kinder sei laut der MedCOI-Website „Al-Bashaier-Fachakademie für Sprech- und Hörbehinderung in Al-Mansour, Bagdad (private Einrichtung). Das britische Innenministerium fügt eine Liste weiterer pädiatrischer Behandlungseinrichtungen in Bagdad an:
Zentrales Allgemeines Kinderkrankenhaus, Stadtteil Al-Iskan, Bagdad (öffentliche Einrichtung)
Behandlung:
• Stationäre Behandlung durch einen Kinderpsychologen.
• Stationäre Behandlung durch einen Kinderarzt.
Privatpraxis für Kinderpsychologen, 14 Ramadan Street, Bagdad (private Einrichtung)
Behandlung:
• Ambulante Behandlung und Nachsorge durch einen Kinderpsychologen.
Logopäde Privatpraxis, 14 - Ramadan Street, Bagdad (private Einrichtung)
Behandlung:
• Ambulante Behandlung und Nachsorge durch einen Logopäden
Medizinische Stadt Bagdad, Bab Al Mouazam, Bagdad (öffentliche Einrichtung)
Behandlung:
• HNO: Hörgerät einschließlich Reparatur und Austausch.
• Stationäre Behandlung durch einen HNO-Spezialisten:
„One example of a child diagnosed with expressive language disorder and mixed receptive-expressive language disorder needing speech and physiotherapy and rehabilitation (day care) was found on the MedCOI website. The two-year-old received treatment at the Paediatrics Public Hospital, Cornish Neighbourhood, Kirkuk (public facility), a private practice, on Doctors Street in Kirkuk and the Azadi Public Teaching Hospital, Sulaimaya Road, Kirkuk (public facility). Another example of paediatric care and special schooling for children with hearing impairments was found on the MedCOI website and is cited below:
‘Al- Bashaier Specialist Academy for Speaking and Hearing Impairment, Al – Mansour- Near of Al- Maamoun Mosque, Baghdad (private facility)
Treatment:
• Paediatric care such as special schooling for children with hearing impairment.
Central Child General Hospital, Al- Iskan Neighbourhood, Baghdad (public facility)
Treatment:
• Inpatient treatment by a child psychologist.
• Inpatient treatment by a paediatrician.
Child Psychologist Private Practice, 14 Ramadan Street, Baghdad (private facility)
Treatment:
• Outpatient treatment and follow up by a child psychologist.
Speech Therapist Private Practice, 14 – Ramadan Street, Baghdad (private facility)
Treatment:
• Outpatient treatment and follow up by a speech therapist
Baghdad Medical City, Bab Al Mouazam, Baghdad (public facility)
Treatment:
• ENT: hearing aid including repair and replacement.
• Inpatient treatment by an ear nose and throat (ENT) specialist.’” (UK Home Office, Mai 2019, S. 29-30)
Carnegie Endowment for International Peace (CEIP), ein globales Netzwerk von Think Tanks zum Thema Politikforschung und Förderung des Friedens mit Hauptsitz in den USA, zitiert im Dezember 2017 ein Interview mit Mitarbeitern des von der Regierung betriebenen Helena Health Center für behinderte Kinder in Erbil. Der Manager, Sadraddin Hariry, habe erklärt, dass laut seiner Erinnerung Ende 2017 die schlimmste Situation sei, mit der er je konfrontiert gewesen sei. Youssif Taher Sultan, der dienstälteste Physiotherapeut des Helena Centers, habe sich an eine Zeit erinnert, als medizinisches Personal behinderte Kinder in schwer erreichbaren Gebieten zu Hause besucht habe. Nun hätten sie nicht einmal Autos, um Therapeuten auszusenden: „Hospitals that survived the fighting are often poorly maintained and chronically short of supplies, medication, equipment, and qualified medical staff. This adds to the challenges of providing emergency care and limits the ability to provide long-term treatment of chronic conditions, especially among underserved communities. ‘This is the worst situation we’ve faced in my memory,’ explained Sadraddin Hariry, the manager of the government-run Helena Health Center for disabled and handicapped children in Erbil. […]
Youssif Taher Sultan, the Helena Center’s longest-serving physiotherapist, recalled a time when medical staff made home visits to disabled children in hard-to-reach areas. “Now we don’t even have cars to send our therapists out.” (CEIP, 20. Dezember 2017)
Allgemeine Informationen zur Lage von Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Irak finden sich in folgender ACCORD-Anfragebeantwortung:
· ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Irak: Überblick zur Lage von Menschen mit besonderen Bedürfnissen/Behinderungen [a-10457-v2], 2. Februar 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1425966/5734_1520338875_a-10457-v2.pdf
[…]“
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF1 und der BF2 und der im Gefolge ihrer Einvernahmen für sich und die minderjährigen Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Unterlagen, sowie des Inhaltes der gegenständlichen Beschwerde, ferner durch Vernehmung des BF1 und der BF2 in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.03.2020, durch die eingelangten Poliheibereichte und Ermittlungsergebnisse der Österreichischen Botschaft in Amman/Jordanien betreffend die strafrechtlichen Vorwürfe des BF1 im Irak sowie durch Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, die den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht und mit ihnen erörtert wurden. Dabei handelt es sich um folgende Anfragebeantwortungen, Berichte und Artikel:
- Übermittlung Link zum Länderbericht „EASO COI Report Stand Jänner 2020“
- Artikel – Irak, „Die neuen Freiheiten von Bagdad“
- ACCORD – Anfragebeantwortung zum Irak – Sicherheitslage in Badgdad v. 08.03.2018
- Staatendoku-Research paper – Iraq Socio-economic dynamics Baghdad v 31.07.2019
- Zeitonline Bericht v. 14.11.2019 „Erneut Tote und Verletzte bei Protesten in Bagdad“
- Internetbericht v. 24.01.2020, Huge rally as Iraqis demand US troops pull out
- ACCORD – Themendossier zum Irak: Schiitische Milizen v. 22.07.2019
- Anfragebeantwortung d. Staatendokumentation – Irak v. 27.03.2017, (Zwangs-)Rekrutierung
- Anfragebeantwortung d. Staatendokumentation – Irak v. 27.02.2019, Rekrutierung v schiitischen Milizen
- Anfragebeantwortung d. Staatendokumentation – Irak v. 12.02.2019, Behandlungsmöglichkeiten psych. Erkrankungen
- Länderinformationsblatt d. Staatendokumentation v. Irak v. 20.11.2018 (Stand 30.10.2019)
- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak vom 17.03.2020
- Bericht von ACCORD – Das Schulsystem im Irak vom Mai 2017
- Bericht von Human Rights Watch vom 22.04.2020 – Iraq: Urgent Need for Domestic Violence Law
- Anfragebeantwortung von ACCORD vom 18.09.2020 zum Irak: Behandlungsmöglichkeiten für Kinder mit globalen Entwicklungsverzögerungen, die dazu führen, dass diese nicht sprechen können sowie ein eingeschränktes Hör- und Denkvermögen haben; ergotherapeutische Maßnahmen; logopädische Maßnahmen [a-11349-1]
- Bericht des UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Medical an healthcare provision Version 2.0, January 2021
Darüber hinaus holte das Bundesverwaltungsgericht speziell betreffend BF1 eine Anfragebeantwortung bei der Österreichischen Botschaft in Amman/Jordanien ein.
Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht dem gegenständlichen Verfahren die aktuelleste Version (Version 4) der Länderinformationen der Staatendokumentation zum Irak aus dem COI-CMS, generiert am 13.01.2022, zugrunde gelegt. Diesbezüglich wird festgehalten, dass sich in Bezug auf die Beschwerdeführer, ihre konkrete Situation und der in den aktuellen Länderberichten dokumentierten allgemeinen Lage im Irak seit der mündlichen Verhandlung am 05.03.2020 bzw. der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 16.06.2020, mit welchen den Beschwerdeführern das Länderinformationsblatt der Staatendokumention zum Irak mit Stand 17.03.2020 übermittelt wurde, keine relevanten Änderungen ergeben haben.
2.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde, die ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.
Die Angaben zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF1, der BF2 und des minderjährigen BF3 ergeben sich aus den nunmehr im Verfahren vorgelegten irakischen Reisepässen, an deren Echtheit keine Zweifel durch die belangte Behörde aufgekommen sind (vgl. OZ 58 BF1). Dementsprechend waren vom Bundesverwaltungsgericht die Namen der BF2 und des minderjährigen BF3 entsprechend dem einzigen, vor dem Bundesamt Orginal vorgelegten und unbedenklichen Personaldokument im Kopf des gegenständlichen Erkenntnisses entsprechend zu korrigieren. Die Identität des in Österreich geborenen, minderjährigen BF4 ergibt sich aus der unbedenklichen österreichischen Geburtsurkunde.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters hinsichtlich der Beschwerdeführer Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in ihre Grundversorgungs- und Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich insbesondere aus den aktenkundigen Befunden und medzinischen Unterlagen.
Der Umstand, dass entgegen dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen nicht festgestellt werden konnte, BF1 leide an einem Gedächtnisverlust in krankheitswertem Ausmaß, ergibt sich aus dem Umstand, dass diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet und keinerlei entsprechende medizinische oder therapeutische Nachweise erbracht wurden. Auch sonst haben sich diesbezüglich keinerlei Hinweise ergeben. Dass BF1 zum Entscheidungszeitpunkt wegen seiner psychischen Belastungen in laufender medizinischer oder therapeutischer Behandlung ist, konnte mangels entsprechendem Vorbringen oder Nachweisen ebenso nicht festgestellt werden, zumal BF1 eine solche in der Stellungnahme vom 23.03.2021 auch dezidiert verneint hat. BF1 hat in Österreich Deutschkurse besucht, geht ehrenamtlichen Tätigkeiten nach und wurde ihm mit Bescheid vom 24.11.2021 eine Beschäftigungsbewilligung als Lagerplatzarbeiter in Vollzeit erteilt, sodass auch davon auszugehen ist, dass BF1 grundsätzlich arbeitsfähig ist (vgl. dazu ua. Verhandlungsprotokoll vom 05.03.2020, S 9; schriftliche Stellungnahme vom 23.03.2021, OZ 53 BF1; aktenkundiger Bescheid des AMS vom 24.11.2021, OZ 73 BF1).
Dass hinsichtlich BF2 nicht festgestellt werden konnte, es liege bei ihr eine berücksichtigungswürdige Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit vor, ergibt sich einerseits aus den aktenkundigen Befunden und Krankheitsbildern der BF2 sowie andererseits aus dem Vorbringen in der schriftlichen Stellungnahme vom 23.03.2021, wonach sie bereits mittels Dienstleistungsscheck erwerbstätig gewesen ist, eine Pflegeausbildung machen möchte und dann in der Altenpflege arbeiten wolle. Auch haben sich sonst keine Hinweise ergeben, dass BF2 in ihrer Arbeitsfähigkeit maßgeblich eingeschränkt wäre (vgl. dazu ua. schriftliche Stellungnahme vom 23.03.2021, OZ 53 BF1).
Im Zuge des gegenständlichen Verfahrens sowie insbesondere in der Beschwerdeverhandlung und der nachfolgenden Stellungnahmen wurde auch keinerlei Vorbringen dahingehend erstattet, dass die Beschwerdeführer hinsichtlich einer potenziellen Infektion mit dem Corona-Virus einer Risikogruppe angehören würde oder warum sonst davon auszugehen wäre, dass konkret die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit einer Gesundheitsgefährdung zu rechnen hätten, zumal sie selbst keinerlei (hinsichtlich einer COVID-19-Erkrankung relevante) aktuelle Erkrankungen vorgebracht haben. Es kann auch nicht erkannt werden, weshalb die Beschwerdeführer durch eine Rückkehr in den Irak einem höheren Risiko ausgesetzt sein sollten, an COVID-19 zu erkranken, als in Österreich.
Die übrigen Feststellungen zu den Lebensumständen sowie den familiären Bindungen der Beschwerdeführer ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren von BF1 und BF2 gemachten, eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und von den Beschwerdeführern zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den entsprechenden Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden.
2.3. Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, insbesondere zur Sicherheitslage, dem IS und den schiitischen Milizen, der Todesstrafe sowie der Lage von Frauen und Kindern, konkret bezogen auf Kinder mit Entwicklungsverzögerungen, ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, wie unter 2.1. aufgelistet, welche den Beschwerdeführern vorab übermittelt und in der mündlichen Verhandlung auch erörtert bzw. nachfolgend mit Verständigungen vom Ergebnis der Beweisaufnahme den Beschwerdeführern zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme wurden.
Zur Sicherstellung der notwendigen Ausgewogenheit in der Darstellung wurden Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen sowie aktuelle Medienberichte berücksichtigt. In Anbetracht der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zeichnen, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die Beschwerdeführer sind den vom Bundesverwaltungsgericht vor der mündlichen Verhandlung bzw. nach dieser Verhandlung neuerlich übermittelten Berichten nicht substantiiert entgegengetreten.
Eine besondere Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates einschließlich diesbezüglicher Feststellungen ist nur dann erforderlich, wenn eine Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen festgestellt wird (vgl. VwGH 02.10.2014, Ra 2014/18/0088). Da die Beschwerdeführer jedoch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehende Verfolgung zu gewärtigen haben, sind spezifische Feststellungen zum staatlichen Sicherheitssystem sowie zur Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit der Behörden des Herkunftsstaates nicht geboten.
2.4. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der Glaubhaftmachung im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0058 mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 27.05.1998, Zl. 97/13/0051). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.02.1993, Zl. 92/03/0011; 01.10.1997, Zl. 96/09/0007). Im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers sind positive Feststellungen von der Behörde nicht zu treffen (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).
Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht. Der Asylwerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069; 30.11.2000, Zl. 2000/01/0356). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Es entspricht ferner der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens bzw. der niederschriftlichen Einvernahmen unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650). Die Unkenntnis in wesentlichen Belangen indiziert ebenso mangelnde Glaubwürdigkeit (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).
2.5. Unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Rechtsprechung ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen glaubwürdig und in sich schlüssig darzulegen und eine zur Gewährung von internationalem Schutz in Form des Status von Asylberechtigten führende konkrete individuelle Gefährdung im Rückkehrfall glaubhaft zu machen:
2.5.1. Die beiden minderjährigen Beschwerdeführer und die BF2 brachten jeweils keine eigenen Fluchtgründe vor und beziehen sich ausschließlich auf das Fluchtvorbringen des BF1, der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auch weitere Nachfluchtgründe bzw. inzwischen entstandene weitere Rückkehrbefürchtungen vorbrachte.
2.5.2. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung des BF1 am 05.06.2015 gab dieser zu seinen Fluchtgründen befragt an, in Bagdad sei in einer Entfernung von etwa 20 Metern vom BF1 eine Bombe explodiert. Dann sei der BF1 telefonisch bedroht worden. In der Nacht seien dann vermummte Milizen ins Haus gekommen und hätten gesagt, sie würden den BF1 umbringen, wenn er über die Tätigkeiten dieser Miliz an das Ministerium berichten würde. Aus Angst habe er keinen Bericht erstattet und sei deswegen geflüchtet. Wäre er im Irak geblieben, hätten sie ihn umgebracht. Im Fall einer Rückkehr fürchte er staatlicherseits keine Sanktionen.
Die BF2 brachte auf im Zuge der Erstbefragung am 05.06.2015 zu ihren Fluchtgründen vor, sie sei wegen ihres Ehemannes (BF1) ausgereist. In ihrer Nähe sei eine Bombe explodiert und habe ein Auto zerstört. Danach sei der BF1 bedroht worden, weshalb die Familie den Irak habe verlassen müssen. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie, dass der BF1 getötet werde. Außerdem würde es in Bagdad viele Explosionen geben. Staatlicherseits fürchte sie im Fall der Rückkehr keine Sanktionen.
Vor dem Bundesamt gab BF1 an, er hätte von 2008 bis zur Ausreise zu einem nicht näher benennbaren Zeitpunkt im Jahr 2014 oder 2015 bei der irakischen Polizei gearbeitet. Er sei „Geheimpolizist“ für die irakische Polizei gewesen. Er habe keine Uniform getragen und habe Informationen an seinen Vorgesetzten weitergegeben. Genauer gesagt, hätten sie Privatleute ausgehorcht und darüber codierte Berichte verfasst. Er sei im Irak nicht vorbestraft, sei auch nicht inhaftiert worden oder habe sonst Probleme mit irakischen Behörden gehabt. Es bestünden keine aktuellen staatlichen Fahndungsmaßnahmen oder Haftbefehle, er sei nicht politisch tätig und auch kein Mitglied einer politischen Partei gewesen. Weiters habe er im Irak keine Probleme aufgrund seines Religionsbekenntnisses, seiner Volksgruppe oder mit Privatpersonen gehabt. Konkret zu seinen Fluchtgründen befragt, gab BF1 zusammengefasst an, dass während eines Besuchs des BF1 und seiner Familie bei seinen Schwiegereltern das Haus der Beschwerdeführer von einer maskierten Gruppe überfallen worden sei. Das hätten ihm Nachbarn erzählt. Aufgrund der Maskierung nehme er an, es habe sich dabei um eine Miliz gehandelt. Da er selbst Polizist gewesen sei, habe er seine Dienststelle darüber informiert, welche ihm mitgeteilt habe, dass sie nicht wissen würden, wer dahinterstecke. Von Seiten der Dienststelle sei ihm nur geraten worden, gut auf sich aufzupassen, sodass er sich bei seiner Tante am Stadtrand von Bagdad versteckt habe. Einen Tag nach diesem Vorfall habe er auf Anraten seiner Freunde den Irak verlassen. Die in der Erstbefragung angeführte Explosion sei noch kein Grund für ihn gewesen, den Irak zu verlassen. Er sei auch einmal telefonisch bedroht worden, dabei habe man angedeutet, dass das Leben des BF1 in Gefahr sein könnte. Die Drohungen hätten sich lediglich auf seine Arbeit bezogen, sonst habe er keine Drohungen erhalten. Anzeige habe er keine erstattet. Das seien alle seine Fluchtgründe.
BF2 gab vor dem Bundesamt in ihrer niederschriftlichen Einvernahme an, sie habe im Irak studiert und sei anschließend mehreren Erwerbstätigkeiten nachgegangen, bis sie mit dem BF3 schwanger gewesen sei. Die Beschwerdeführer hätten den Irak glaublich zwischen 11.11.2014 und 18.11.2014 in Richtung Türkei verlassen. Sie sei im Irak nicht vorbestraft, sei auch nicht inhaftiert worden oder habe sonst Probleme mit irakischen Behörden gehabt. Es bestünden keine aktuellen staatlichen Fahndungsmaßnahmen oder Haftbefehle, sie sei nicht politisch tätig und auch kein Mitglied einer politischen Partei gewesen. Weiters habe sie im Irak keine Probleme aufgrund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppe. Sie habe aber gröbere Probleme mit Privatpersonen gehabt. Konkret zu ihren Fluchtgründen befragt, gab dann jedoch an, sie habe keine eigenen Fluchtgründe und würde sich auf die Fluchtgründe des BF1 beziehen. Sie habe ein persönliches Problem gehabt, welches aber nicht der ausschlaggebende Grund für die Flucht gewesen sei. Sie sei ursprünglich mit einem anderen Mann verlobt gewesen, der aber psychisch krank und drogensüchtig gewesen sei. Als sie schwanger gewesen sei, sei sie von ihrem ehemaligen Verlobten bedroht und auf dem Weg zur Arbeit von ihm geschlagen, am linken Oberarm verletzt und in ein Auto gezerrt worden. Sie habe Anzeige erstattet, wisse aber nicht, wie das Verfahren ausgegangen sei. Eine Vorladung zu einer diesbezüglichen Gerichtsverhandlung könne sie in Kopie vorlegen.
Das Bundesamt führte im angefochtenen Bescheid des BF1 im Wesentlichen aus, die von BF1 vorgebrachten Fluchtgründe wären nicht glaubhaft. Auch wenn der BF1 im Kern in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesamt übereinstimmende Ausreisegründe genannt habe, seien seine Angaben zur vorgebrachten Bedrohung jedoch nicht nachvollziehbar. Diese wären sehr detailarm und würden keine konkrete Gefährdung, Verfolgung oder Bedrohung nennen. Selbst bei Wahrunterstellung würden seine Angaben substanziell nicht jene Grenze erreichen, die für die Gewährung von Asyl notwendig wäre. Es fehle zur Gänze die konkrete persönliche Bedrohung oder Verfolgung. Einerseits habe er eine Bombenexplosion vorgebracht, vor dem Bundesamt aber ausgeführt, dass diese keine Auslöser zur Ausreise gewesen sei. Erst auf mehrfache Nachfrage habe der BF1 eine einzige telefonische Drohung angegeben, worin jedoch auch nur eine Gefährdung des BF1 angedeutet worden wäre. Auch seien dem BF1 unbekannte Männer in das Haus eingedrungen und habe er davon nur durch die Nachbarn erfahren. Dass es sich dabei um Milizangehörige handle, werde lediglich vermutet. Eine persönliche Konfrontation habe der BF1 selbst verneint. Der BF1 wisse bis heute nicht, um welche Personen es sich dabei gehandelt habe und habe er auch keine Anzeige erstattet. Nach Ansicht des Bundesamtes habe der BF1 seine Fluchtgeschichte konstruiert.
In der Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Dazu wurde zunächst zu dem Vorhalt des Bundesamtes, der BF1 habe detailarme Schilderungen getätigt, angemerkt, dass die überfallende Gruppe vermummt gewesen sei und BF1 unter Gedächtnisverlust leide. Der Vorfall sei auch schon lange her und seien die Beschwerdeführer bei der Erstbefragung auch nur kurz zu ihren Fluchtgründen befragt worden. Der BF1 leide weiters an einer posttraumatischen Belastungsstörung und sei deshalb immer noch in Behandlung. Seine Betreuer seien bemüht, für den BF1 eine weiterführende Behandlung zu organisieren, da die bisherige Behandlung nicht ausreiche. Auch der minderjährige BF3 leide an psychischen Problemen. Die BF2 habe ihre Mutter im Irak bevollmächtigt, Unterlagen bei Gericht einzufordern, welche im gegenständlichen Verfahren als Beweismittel dienen könnten. Diese würden nachgereicht werden, die Vollmacht sei der Beschwerde beigelegt. Wenn dem Vorbringen der Beschwerdeführer schon keine Asylrelevanz zugebilligt werden könne, so wäre ihnen jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren, da ihnen im Fall ihrer Rückkehr eine reale Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK drohe.
Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht legte der BF1 arabische Unterlagen aus den Jahren 2011 bis 2015 über seinen Polizeidienst vor und gab dazu zusammengefasst an, dass er den Polizeidienst verlassen habe, ohne seine Dienstwaffe abzugeben, sodass ihm im Fall seiner Rückkehr in den Irak eine Festnahme oder Bestrafung wegen Desertion drohe. Die Dokumente habe er erst zwei Tage vor der Verhandlung erhalten. Er habe Dienst auf einem Kinderspielplatz versehen und zugleich die BF2 sowie den minderjährigen BF3 mit auf den Spielplatz genommen. Es sei zu einer Explosion eines Autos gekommen, dabei sei der BF3 verletzt worden. Er habe seine Dienstwaffe, die er nur im Gürtel seiner Zivilkleidung eingesteckt habe, im Zuge des Vorfalles verloren. Das sei etwa im Oktober 2014 gewesen. Er sei dann vor eine Untersuchungskommission geladen worden. Er habe nicht geplant zu desertieren, habe es jedoch infolge der Drohung durch bewaffneten Milizen gegen ihn doch getan. Die nunmehr vorgelegten Dokumente wären geheim und schwer zu erhalten. Er habe dazu inoffiziell den Sekretär der Rechtsabteilung der Generaldirektion für XXXX und XXXX kontaktieren müssen. Die Polizei sei mit einem Haftbefehl etwa Anfang des Jahres 2020 zum BF1 nach Hause gekommen. Sein Bruder habe ihm davon erzählt und liege dem Haftbefehl eine Verurteilung des BF1 zugrunde. Er sei zu sechs Jahren Haft verurteilt worden und würde im Fall einer Rückkehr sofort verhaftet werden. Auf weiteren Vorhalt der divergierenden Angaben zu den Fluchtgründen des BF1 in der Erstbefragung und vor dem Bundesamt gab BF1 an, er habe nie gesagt, die von ihm erwähnte Explosion habe in der Nähe seiner Wohnung stattgefunden. Die Explosion beziehe sich auf jene Autobombe im Park im Bezirk XXXX (nachfolgend: K), wo er seine Dienstwaffe (eine Pistole der Marke Glock, 9 mm) verloren habe. Die Explosion sei nicht gegen ihn persönlich gerichtet gewesen. Ausgereist sei er wegen der gegen ihn gerichteten Drohung. Diese habe etwa drei Tage vor seiner Ausreise im August 2014 (nach Rückübersetzung wurde diese Angabe korrigiert auf Oktober 2014) stattgefunden. Seine Aufgabe bei der Geheimpolizei sei es gewesen, Berichte über Milizen zu schreiben und sei so ein Bericht einer Miliz zur Kenntnis gelangt. Er habe für die innere Gefahrenabwehr betreffend Milizen und Terror gearbeitet. Bevor sie in sein Haus gekommen seien, habe er von den Milizionären der Miliz „Abu al-Fadl al-Abbas“ einen Anruf erhalten. Sie hätten ihm gesagt, sie wüssten, dass er Berichte über sie verfasse und sie würden ihn dafür bestrafen. Die Milizionäre seien dann in sein Haus gekommen, während der BF1 bei seiner Schwiegerfamilie gewesen sei. Ein Nachbar habe ihn angerufen und davon berichtet, dass vermummte Leute sein Haus betreten hätten. Zu einer persönlichen Konfrontation sei es aber nie gekommen. Im Falle einer Rückkehr würde er aber nach wie vor von den Milizen bedroht werden.
Die BF2 brachte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, sie habe keine eigenen Fluchtgründe und stütze sich auf die Fluchtgründe des BF1. Zur vorgebrachten Bedrohung durch ihren Ex-Verlobten im Irak gab die BF2 nur an, sie sei zuletzt von ihm während der Schwangerschaft zum BF3 bedroht worden. Sie glaube nicht, dass sie im Fall der Rückkehr mit deswegen noch bzw. wieder Probleme hätte. Sie habe ihn angezeigt und habe während des Asylverfahrens in Österreich in diesem Fall eine Ladung eines irakischen Gerichtes als Opfer erhalten. Die Ladung habe sie von ihrer Mutter im Irak erhalten. Sie sei bereits drei Mal geladen worden, aber nicht erschienen, da sie in Österreich sei. Sie könnte deswegen im Fall der Rückkehr in den Irak Probleme bekommen. Im Fall der Rückkehr fürchte sie zudem, ihre beiden Söhne zu verlieren. Diese hätten Probleme und wären entwicklungsverzögert. Im Irak würden die minderjährigen Beschwerdeführer als verrückt betrachtet werden und wären dort mangels Betreuungsmöglichkeiten und sozialem Stigma schwer benachteiligt. Der BF1 sei aufgrund seiner psychischen Probleme ihr gegenüber gewalttätig und nehme diese Gewaltigkeit immer mehr zu. Dennoch liebe sie ihn. Sie habe ihm die Scheidung angedroht. Auf Rückfrage gab sie an, dass er sie zuletzt im August 2019 geschlagen habe, als sie auch eine Anzeige erstattet habe. Im Irak würde sie im Falle häuslicher Gewalt aber keine Hilfe bekommen wie in Österreich. Den damals erst wenige Monate alten Sohn, den sie im Irak bei ihren Eltern zurückgelassen hätten, hätte sie im November bei den vorherrschenden Temperaturen nicht mitnehmen können. Aufgrund dessen, dass die Milizen in ihr Haus eingedrungen seien, hätten sie auch nicht länger warten können.
Zusammengefasst machte der BF1 als Gründe für die Ausreise der Beschwerdeführer im Irak geltend, dass er als Geheimpolizist wegen seiner Berichterstattung über die Miliz „Abu al-Fadl al-Abbas“ einmal telefonisch bedroht worden sei und einmal vermummte Personen in das Haus der Beschwerdeführer in Bagdad eingedrungen wären, während die Beschwerdeführer jedoch nicht zuhause gewesen wären. Erstmals im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte der BF1 zudem vor, er habe bei einer Explosion in einem Park 2014 seine Dienstwaffe verloren und habe den Irak verlassen, ohne den Polizeidienst ordentlich zu beenden und seine (verlorene) Waffe abzugeben. Er gelte daher nunmehr als Deserteur aus dem Polizeidienst und sei deswegen im November 2017 unter anderem zu seiner sechsjährigen Haftstrafe im Irak verurteilt worden.
2.5.3. Zum Vorbringen der Bedrohung des BF1 durch eine schiitische Miliz wegen seiner Tätigkeit und Berichterstattung über die Miliz im Rahmen seines Polizeidienstes:
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das gegenständliche vom BF1 geltend gemachte Vorbringen zur Bedrohung durch eine schiitische Miliz – wie auch schon das Bundesamt – als unsubstantiiert, teilweise auch widersprüchlich und stellt sich sein diesbezüglicher Standpunkt auch als unplausibel dar.
Während BF1 in der Erstbefragung angab, er sei infolge einer Bombenexplosion in seiner Nähe, bei welcher ein Auto explodiert sei, telefonisch bedroht worden und es wären eines Nachts vermummte Milizen ins Haus gekommen und hätten gesagt, sie würden den BF1 töten, wenn er über die Tätigkeiten der Miliz an das Ministerium berichten würde, so gab er vor dem Bundesamt und in weiterer Folge auch vor dem Bundesverwaltungsgericht an, die Explosion sei weder ausreisekausal gewesen noch habe diese mit den vorgebrachten Bedrohung durch die vom BF1 angeführte Miliz etwas zu tun.
Auch schilderte der BF1 vor dem Bundesamt, die Milizen wären ins Haus gekommen, als die Beschwerdeführer gar nicht anwesend gewesen seien und, dass er davon nur von Nachbarn erfahren und keinerlei persönliche Konfrontation oder Kontakt stattgefunden habe.
Der BF1 konnte im gesamten Verfahren nur die Vermutung äußern, er wäre von Milizangehörigen bedroht worden, weil er über sie im Rahmen seiner Polizeitätigkeit Bericht erstattet habe. Weder in der Erstbefragung, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte der BF etwa einen Zeitpunkt, einen Ort oder den genauen Inhalt der Bedrohung nennen. Er konnte auch nicht sagen, wie viele Personen daran beteiligt gewesen sind und keinen nachvollziehbaren chronologischen Ablauf darlegen.
Auch hat der BF1, der ja selbst Polizist gewesen ist, keinerlei Anzeige erstattet, sondern den angeblichen Vorfall lediglich der Dienstbehörde gemeldet, was keinesfalls als lebensnah betrachtet werden kann. Das ursprünglich ausreisekausale Fluchtvorbringen des BF1 erweist sich – auch in Zusammenschau mit den diesbezüglichen Angaben der BF2 – als unsubstantiiert.
Dabei ist im gegenständlichen Fall insbesondere zu berücksichtigen, dass sich den nunmehr vorliegenden irakischen Reisepässen des BF1, der BF2 und des minderjährigen BF3 zufolge die Reiseroute der Beschwerdeführer gänzlich anders darstellt, als von diesen angebeben: den Reispassdaten nach reisten BF1 und BF2 zwar schon am 22.11.2014 auf dem Luftweg in die Türkei aus, jedoch kehrten sie am 30.11.2014 gemeinsam wieder in den Irak und dort nach Bagdad zurück und reisten tatsächlich zuletzt erst am 11.12.2014 auf dem Luftweg von Bagdad neuerlich in die Türkei aus, bevor sie ihre Weiterreise nach Europa antraten. Wäre der BF1 tatsächlich derartig bedroht worden, dass er – wie auch das Bundesamt schon ausführte – den Herkunftsstaat mit der BF2 und dem minderjährigen BF3 fluchtartig hätte verlassen müssen und dabei einen weiteren Sohn bei den Schwiegereltern zurücklassen musste, so ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführer dann noch einmal aus der Türkei für elf Tage lang nach Bagdad zurückkehrten, bevor sie den Irak endgültig verließen.
Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des BF1 und der BF2 in der Erstbefragung nicht, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG jedoch nicht.
Im gegenständlichen Fall fällt im gegebenen Zusammenhang aber vor allem auf, dass BF2 im Rahmen ihrer Erstbefragung auch die allgemeine Lage im Irak hervorhob und angab, in Bagdad würde es viele Explosionen geben.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes haben die Beschwerdeführer den Irak daher nicht wegen einer tatsächlichen und ernsthaften Bedrohung des BF1 verlassen, wobei die Gründe dafür im Dunkeln bleiben. Ob die Ausreise nun aufgrund der schlechten Lage oder wegen einer strafrechtlichen Verfolgung des BF1 wegen versuchten Mordes und anderer Delikte erfolgte, kann im gegenständlichen Fall auch dahingestellt bleiben, wie im Folgenden noch zu erörtern sein wird.
Wenngleich sich aus den Länderinformationen der Staatendokumentation ergibt, dass Polizisten zu besonders gefährdeten Berufsgruppen im Irak gehören und – wie auch einige Angehörige anderer Berufsgruppen – verstärkt von Entführungen und gezielten Attentaten entweder durch Milizangehörige oder IS-Angehörige sein können, ist es BF1 – auch in Zusammenschau mit den Aussagen der BF2 – im gegenständlichen Fall, vor allem aufgrund des besonders oberflächlichen und inkonsistenten Vorbringens und des Umstandes der Rückkehr nach Bagdad nach dem Zeitpunkt der vorgebrachten Bedrohung nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass BF1 tatsächlich und persönlich von Milizangehörigen bedroht worden ist.
Es ergeben sich keinerlei konkrete und stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass die erwachsenen und auch die minderjährigen Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak von einer schiitischen Miliz bedroht würden, zumal es – selbst bei Wahrunterstellung des diesbezüglichen Vorbringens – in Anbetracht der inzwischen verstrichenen Zeit von über sieben Jahren seit dem genannten Vorfall jedenfalls an der erforderlichen Aktualität zum Entscheidungszeitpunkt fehlt.
Insgesamt mangelt es daher schon dem ursprünglichen Fluchtvorbringen, auf welches sich die Beschwerdeführer bezogen, an Glaubhaftigkeit und nötiger Aktualität zum Entscheidungszeitpunkt. Es war daher nicht feststellbar, dass die Beschwerdeführer den behaupteten Gefährdungen ausgesetzt waren bzw. im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt wären. Auch für die BF2 sowie den BF3 und den BF4 lässt sich somit keine Gefährdung ableiten.
2.5.4. Zum Nachfluchtgrund der Verurteilung des BF1 zu einer sechsjährigen Haftstrafe wegen Desertion aus dem Polizeidienst und der drohenden Inhaftierung im Fall der Rückkehr:
Erst im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.03.2020 brachte der BF1 die nunmehr in den Vordergrund gerückte unerlaubte Abwesenheit vom Polizeidienst ohne Rückgabe seiner Dienstwaffe und die damit einhergehenden Rechtsfolgen im Irak in den Vordergrund.
Er legte dazu ein Konvolut an irakischen Dokumenten und insbesondere ein Abwesenheitsurteil des Gerichtes der zweiten nationalen Garde für die XXXX Region vom 05.11.2017 vor, wonach er vom Dienst suspendiert, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zur Zahlung des Honorars für den bestellten Rechtsanwalt in der Höhe von irak. Dinar 30.000,00 verurteilt sowie sein bewegliches und unbewegliches Vermögen beschlagnahmt wurde. Die Verurteilung des BF1 konnte durch – mit Zustimmung des BF1 durchgeführten – Ermittlungen im Herkunftsstaat über die Österreichiche Botschaft in Amman/Jordanien verifiziert werden. Es besteht daher seitens des erkennenden Gerichtes kein Grund, an der Verurteilung des BF1 im Irak, welche erst nach seiner Ausreise erfolgte, zu Zweifeln.
Die Vorgehensweise steht auch mit den Länderberichten zur Desertion bzw. unerlaubter Abwesenheit vom Dienst im Irak in Einklang.
Aus den Länderinformationen ergibt sich diesbezüglich, dass das Strafgesetz für die internen Sicherheitskräfte Nr. 14/2008, das im April 2008 in Kraft getreten ist, für alle Offiziere und einberufenen Ränge der diensthabenden internen Sicherheitskräfte, Studenten in Ausbildungseinrichtungen der ISF und Sicherheitskräfte im Ruhestand bzw. ISF-Angehörige außer Dienst gilt, die während ihrer Dienstzeit maßgebliche Straftaten begangen haben. Das Strafprozessrecht für die internen Sicherheitskräfte Nr. 17 von 2008 enthält detaillierte Bestimmungen zu den Strafverfahren für die internen Sicherheitskräfte. Artikel 28 dieses Gesetzes befasst sich mit der Einrichtung von fünf Gerichten für die Streitkräfte der inneren Sicherheit mit Sitz in Erbil, Mossul, Bagdad, Hilla und Basra. Laut einem Bericht vom Juni 2010 an den US-Kongress wurden im April 2008 Gerichte für die Streitkräfte der inneren Sicherheit gebildet, die als Disziplinar- und Strafgerichtshöfe für die 500 000 Polizeibeamte des MoI [Ministerium für Inneres] dienen. Das Gerichtssystem für die Streitkräfte der inneren Sicherheit setzt sich aus Regionalgerichten und dem Kassationsgericht (Berufungsgericht) für die Streitkräfte der inneren Sicherheit zusammen, dem höchsten Gericht des Systems. Dieselbe Quelle merkte an, dass „von Januar 2009 bis Februar 2010 von den Gerichten für die Streitkräfte der inneren Sicherheit 10 807 Fälle behandelt wurden und 2 812 Urteile gegen irakische Polizeikräfte gefällt wurden.“
Das Strafgesetz für die internen Sicherheitskräfte enthält keine Bestimmungen zu Desertionen. Die Artikel 5 bis 7 beziehen sich jedoch auf „Strafbestimmungen für die unbefugte Abwesenheit vom Dienst.“ Artikel 5 besagt, dass abwesende Mitarbeiter der internen Sicherheitskräfte „mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten belegt werden. Bei wiederholten Fällen der Abwesenheit ist eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr zu verhängen.“ In Artikel 6 heißt es, dass Mitarbeiter der internen Sicherheitskräfte, „die bei Unruhen oder unter Notstand länger als zehn Tage abwesend sind, mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr belegt werden.“ In Artikel 7 heißt es, dass Polizisten, die unter gewöhnlichen Umständen weniger als fünfzehn Tage abwesend sind, durch „Gehaltsabzüge“ bestraft werden können. Wenn sich die Abwesenheit wiederholt, droht dem Polizisten eine Haftstrafe von bis zu dreißig Tagen. Das irakische Strafgesetz für die internen Sicherheitskräfte von 2008 sieht für einige Straftaten die Todesstrafe vor. Diese beziehen sich aber auf Delikte wie die Abtretung öffentlicher Anlangen an den Feind, die Offenlegung vom Amts- oder Staatsgeheimnissen, die sich auf die Sicherheit des Staates beziehen, die absichtliche Sabotage oder Beschädigung öffentlicher oder militärischer Anlangen oder Infrastruktur, die Anstiftung zur Mitgliedschaft in einer bewaffneten Bande oder zum bewaffneten Kampf gegen den Staat, die Anregung oder Anstiftung zu Revolten unter Streitkräften bei Unruhen oder Notfällen, die Preisgabe von Geheimnissen an eine bewaffnete Bande sowie die vorsätzliche Zerstörung oder Beschädigung von Kommunikations- oder Transportmitteln, Waffen oder Munition. Weiters ist die Todesstrafe vorgesehen, wenn ein Angehöriger der Streitkräfte seinen Kameraden angreift und dies zum Tod des Opfers führt. Iraqi News berichteten im Juli 2014, dass „das irakische Innenministerium Strafmaßnahmen und Rechtsschritte gegen eine Reihe von Polizisten und Mitarbeitern der Polizei von Anbar angekündigt hatte, die in mehreren Polizeistationen in der Provinz Anbar ihre Posten verlassen hatten.“
Im April 2015 berichtete die AFP, dass Ministerpräsident al-Abadi den desertierten Mitgliedern der Sicherheitskräfte eine Amnestie anbot, sofern sie innerhalb von 30 Tagen zu ihren Einheiten zurückkehrten. Im Mai 2015 berichteten die Iraqi News über die Ankündigung Ministerpräsident al-Abadis, „alle rechtlichen Schritte gegen jene, die unter ihrem Militärdienst davongelaufen sind oder nicht anwesend waren, einzustellen.“ In einer Erklärung aus dem Ministerbüro Abadis heißt es: „Der Ministerpräsident hat beschlossen, alle rechtlichen Schritte gegen Angehörige der Streitkräfte und die Kräfte der inneren Sicherheit endgültig einzustellen, einschließlich in Bezug auf die folgenden Straftaten: Flucht, Absentismus, Simulieren von Krankheit und Selbstverletzungen, um vom Dienst befreit zu werden, sowie Verbrechen gegen das Militärregime und die Angelegenheiten des Dienstes.“
In einem Artikel von Dezember 2016 berichtete Al-Monitor, dass der Parlamentsausschuss für Sicherheit und Verteidigung im selben Monat angekündigt hatte, „die Umsetzung des Gesetzes fortzusetzen, um die aus der Armee, der Polizei und den Sicherheitsbehörden Entlassenen zurückzuholen sowie weitere Personen, die geflohen waren oder deren Verträge gekündigt worden waren.“ Als Grund für die Umsetzung dieses sogenannten „Amnestiegesetzes“ werden politische und humanitäre Motive angeführt. Der Parlamentsabgeordnete Raad al-Dahlaki sagte gegenüber Al-Monitor, dass „die Entscheidung den entflohenen Menschen eine zweite Chance gibt, sodass sie nicht die Bürde eines Staates tragen müssen, der seine Bürger nicht schützen kann. Sie sollten nicht für die schlechte Handhabung der Sicherheits- und politischen Angelegenheiten der Regierung zur Verantwortung gezogen werden.“ Saad al-Matlabi, ein Mitglied des Ausschusses für Sicherheit und Verteidigung im Provinzialrat von Bagdad, teilte Al-Monitor mit, dass „der Beschluss, den Sicherheitskräften Amnestie zu gewähren und die rechtlichen Schritte gegen sie einzustellen, ein Teil der politischen Beilegungslösung war, die lange vor den Mossul-Operationen beschlossen worden war. Sie wurde jedoch erst wenige Tage zuvor genehmigt.“ In einem Aktualisierungsbericht vom Januar 2018 zu Desertionen weist Lifos ferner darauf hin, dass es kaum konkrete Informationen über Angehörige des Militärs oder der Polizei gibt, die wegen ihrer Desertion inhaftiert wurden.
Diese Informationen werden im Wesentlichen auch in der Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft vom 23.09.2021 bestätigt und ergibt sich daraus auch weiters, dass der irakische Staat immer wieder Generalamnestien für bestimmte Desertions-bezogene Straftaten erlässt.
Von BF1 wurde nicht vorgebracht, dass er sich dem Dienst entzogen hat, um der Teilnahme an einer völkerrechtswidrigen Militäraktion zu entgehen. Zudem haben sich diesbezüglich keine Hinweise ergeben. Weiters droht dem BF1 – zumindest wegen der Desertion aus dem Polizeidienst ohne Rückgabe seiner Dienstwaffe – entsprechend dem vorliegenden Abwesenheitsurteil nicht die Todesstrafe. Die dem BF1 entsprechend dem vorliegenden Abwesenheitsurteil drohende Bestrafung entspricht dem irakischen Strafgesetz und kann im gegenständlichen Fall nicht als unmenschliche Behandlung oder Strafe betrachtet werden. Darüber hinaus ergibt sich aus den dargestellten Länderberichten, dass die gegen unerlaubt vom Dienst abwesende Polizeibeamte/Offiziere verhängten Strafen wegen der allgemeinen Amnestie in den meisten Fällen überhaupt nicht vollzogen werden. In Anbetracht des inzwischen verstrichenen Zeitraumes von über vier Jahren nach Verurteilung des BF1 würde es im Falle einer Rückkehr des BF1 in den Irak möglicherweise zu gar keiner keiner Bestrafung kommen.
Insgesamt ist dem BF1 (und damit auch den übrigen Beschwerdeführern) aus den vorstehend erwähnten Gründen auch unter Berücksichtigung des sich aus den länderkundlichen Feststellungen ergebenden Kontextes jedenfalls nicht gelungen, eine konkrete und tatsächlich drohende Gefährdung der Person des BF1 im Falle ihrer Rückkehr in den Irak glaubhaft zu machen.
2.5.5. Der BF ist im Irak ferner wegen versuchten Mordes gemäß Art. 405 des irakischen Strafgesetzbuches wegen geplanten Mordes oder Mordes unter bestimmter Vergehensweisen, wofür die Todesstrafe droht, sowie wegen Bedrohung gemäß Art. 430 des irakischen Strafgesetzbuches, wofür eine Haftstrafe bis zu sieben Jahren droht, angeklagt (vgl. Schreiben von Interpol Bagdad vom 03.11.2019, OZ 27 BF1). Es konnten trotz umfangreicher Ermittlungsbemühungen des Bundesverwaltungsgerichtes unter Zuhilfenahme der Österreichischen Botschaft in Amman/Jordanien weder die näheren Umstände des Tatvorwurfes (insbesondere nicht der Tatzeitraum und –ort, was dem BF1 konkret zur Last gelegt wird) und die Frage, ob er deswegen bereits im Irak verurteilt oder freigesprochen wurde oder sonstige für die Beurteilung der Rechtssache relevante Umstände festgestellt werden (vgl. Anfragebeantwortungen der Österreichische Botschaft Amman, OZ 69 OZ 72 BF1; aktenkundiger Bericht des LVT Oberösterreich vom 20.05.2020).
Obwohl keine Belege zu einer Anklageerhebung oder sonstigen Verfahren und Maßnahmen wider den BF im Irak vorliegen und der Ausgang der wegen Art. 405 und 430 des irakischen Strafgesetzbuches geführten Verfahren und auch die konkreten Tatumstände nicht bekannt sind, so kann doch über die dem Gericht vorliegenden Ergebnisse der Ermittlungen im Sinne des § 65 des österreichischen Sicherheitspolizeigesetzes nicht hinweggegangen werden, zumal sich diese auf ein Schreiben des Leiters von NCB – Interpol Bagdad aus dem Jahr 2019 stützen (OZ 27), aus welchem hervorgeht, dass Anklage wider den BF u.a. wegen der obzitierten Gesetzesstellen erhoben wurde. Aus Sicht der erkennenden Richterin kann die dem Gericht trotz der untenommenen Bemühungen fehlende Möglichkeit, die für diese Entscheidung notwendigen Sachverhaltselemente zu erheben, nicht dem BF angelastet werden, zumal er sich mit eigenen Recherchen und Anfragen wohl der Gefahr eines Zugriffs für die irakischen Behörden aussetzen würde.
Insgesamt konnte BF1 nicht geglaubt werden, dass er aus den von ihm vorgebrachten Gründen den Irak verließ, im Zweifel ist vor dem Hintergrund der eingesehenen Länderberichte und Anfragebeantwortungen jedoch anzunehmen, dass BF1 wegen Straftaten, die er im Irak gesetzt hat, im Falle einer Rückkehr dorthin im gesamten Staatsgebiet – auch in der Autonomen Region Kurdistan – die reale Gefahr einer Todesstrafe droht.
2.5.6. Zur allgemeinen Sicherheitslage im Irak ergibt sich aus den Länderberichten zusammengefasst, dass sich die Sicherheitslage im Irak seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert hat. Derzeit ist es jedoch staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Der IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar, und es besteht die ernsthafte Sorge, dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt. Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig. Im Jahr 2020 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil. Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den IS, in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in dessen Hochburgen in abgelegenen Gebieten des Irak, in der Präsenz von Milizen, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen, einschließlich bestimmter Volksmobilisierungskräfte (PMF) sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt. Der IS hat die jüngsten Entwicklungen im Irak, wie die weitreichenden öffentlichen Proteste, den Rücktritt der Regierung und die daraus resultierende politische Stagnation, die Machtkämpfe um die Ermordung des Führers der Popular Mobilization Forces (PMF), Abu Mahdi al-Muhandis, durch die USA und den Abzug von US-Streitkräften aus dem Irak, operativ genutzt und in eher kleinen Gruppen von neun bis elf Männern Anschläge in Diyala, Salah ad-Din, Ninewa, Kirkuk und im Norden Bagdads verübt. Seit Sommer 2021 häufen sich Angriffe auf das irakische Stromnetz. Diese Angriffe werden von den Behörden terroristischen Kräften oder dem IS zugeschrieben. Der IS hat sich zu Dutzenden solcher Anschläge bekannt und bedroht auch andere lebenswichtige Infrastruktur. Es wird angenommen, dass der IS versucht Panik zu verbreiten, indem er das Elektrizitätsnetz angreift.
Das Gouvernement Bagdad ist das kleinste und am dichtesten bevölkerte Gouvernement des Irak mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. Die Sicherheit des Gouvernements wird sowohl vom "Baghdad Operations Command" kontrolliert, das seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst bezieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden. Auch im Gouvernement Bagdad kommt es seit dem Sommer zu Angriffen auf das Stromnetz. Mitte August 2021 wurde beispielsweise bei Tarmiya ein Strommast gesprengt, der die dortige Pumpstation mit Strom versorgt. Deren Stillstand hatte den Ausfall der Wasserversorgung für mehrere Millionen Menschen im Westen Bagdads zur Folge. Diese Angriffe werden von den Behörden terroristischen Kräften oder dem IS zugeschrieben. Unter anderem werden auch aus dem Gouvernement Bagdad Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA gemeldet.
Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kata’ib Hisbollah und de facto Anführer der Volksmobilisierungskräfte bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak.
Pro-iranische schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Unter anderem werden auch aus dem Gouvernement Bagdad Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben. Pro-iranische Milizen werden auch für Raketenund Drohnenangriffe auf den Internationalen Flughafen Bagdad und auf die sogenannte Grüne Zone (Anm.: ein geschütztes Areal im Zentrum Bagdads, das irakische Regierungsgebäude und internationale Auslandsvertretungen beherbergt) verantwortlich gemacht. Siehe dazu die folgenden Auflistungen der monatlichen sicherheitsrelevanten Vorfälle: Im Jänner 2021 wurden im Gouvernement Bagdad zehn sicherheitsrelevante Vorfälle mit 34 Toten und 111 Verletzten verzeichnet. 32 der Toten und 110 der Verletzten waren Zivilisten. Sechs dieser Vorfälle werden dem sog. IS zugeschrieben, vier pro-iranischen Milizen. Der IS hat im Jänner 2021 einen doppelten Selbstmordanschlag auf einem Markt am Tayaran-Platz im Zentrum Bagdads ausgeführt, bei dem 32 Menschen getötet und 110 verletzt wurden. Pro-iranische Milizen zeichneten sich verantwortlich für drei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA und für den Raketenbeschuss des Internationalen Flughafens Bagdad. Im Februar 2021 wurden zehn Vorfälle mit vier Toten und drei Verletzten verzeichnet. Je fünf Vorfälle werden dem IS und pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Bei den IS-Vorfällen handelte es sich, bis auf ein Feuergefecht in Tarmiya im Norden Bagdads, um Angriffe von geringem Ausmaß. Bei vier der pro-iranischen Vorfälle handelte es sich um IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, beim fünften um einen Raketenbeschuss der Grünen Zone in Bagdad. Im März 2021 gab es zehn sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten und sieben Verletzten, davon waren zwei der getöteten und sechs der verwundeten Personen Zivilisten. Acht dieser Vorfälle werden dem sog. IS, zwei weitere pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Die IS-Angriffe umfassten unter anderem ein Feuergefecht, den Einsatz einer Motorradbombe und den Angriff auf das Haus eines Sheikhs mit einem Sprengsatz. Tarmiya, ein Ort im Norden Bagdads, von dem aus eine IS-Zelle operiert, war hauptsächlich von den IS-Übergriffen betroffen. Bei den pro-iranischen Vorfällen handelte es sich um zwei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA. Im April 2021 wurden im Gouvernement Bagdad sieben sicherheitsrelevante Vorfälle mit sieben Toten und 23 Verletzten verzeichnet. Vier dieser Vorfälle werden dem IS, drei pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Bei einem der IS-Angriffe handelte es sich um einen Anschlag unter Verwendung einer Autobombe auf einem Markt in Sadr City, bei dem vier Menschen getötet und 20 verwundet wurden. Bei den pro-iranischen Vorfällen handelte es sich wiederum um zwei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA sowie um Raketenbeschuss einer Militärbasis.
Im Mai 2021 wurden neun sicherheitsrelevante Vorfälle mit 16 Toten verzeichnet, von denen zwei Zivilisten waren. Sieben Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, wobei sich sechs im nördlichen Tarmiya Distrikt ereigneten. Zwei Vorfälle, ein Raketenbeschuss des Internationalen Flughafens Bagdad und ein vereitelter Angriff, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Im Juni 2021 wurden 16 sicherheitsrelevante Vorfälle mit acht Toten und 39 Verletzten verzeichnet. Sieben der Toten und 36 der Verletzten waren zivile Opfer. Zehn der Vorfälle werden dem sog. IS zugeschrieben. Sechs der sicherheitsrelevanten Vorfälle, unter anderem ein IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA sowie zwei Drohnenangriffe auf den Internationalen Flughafen Bagdad, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Weitere Angriffe konnten verhindert werden. Im Juli 2021 wurden im Gouvernement Bagdad 18 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 42 Toten, davon 38 Zivilisten, und 59 zivile Verletzte verzeichnet. 14 dieser Vorfälle werden dem sog. IS zugeschrieben. Am 19.7.2021 führte der IS ein Selbstmordattentat in einem Markt in Sadr City aus, bei dem 35 Menschen getötet und 59 verletzt wurden. Vier Vorfälle, ein IED-Angriff gegen einen Versorgungskonvoi der USA, zwei Raketenbeschüsse der Grünen Zone sowie die Entschärfung einer Rakete, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Im August 2021 wurden zehn Vorfälle, mit acht Toten und elf Verwundeten verzeichnet, wobei zwei der Verwundeten Zivilisten waren. Sechs Angriffe werden dem sog. IS zugeordnet, vier pro-iranischen Milizen. Der IS war im Gouvernement Bagdad neuerlich in Tarmiya am aktivsten, wo unter anderem ein PMF-Brigade-Hauptquartier angegriffen wurde. Bei den vier Vorfällen unter Beteiligung pro-iranischen Milizen handelt es sich um IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der US-Streitkräfte.
2.5.7. Bezogen auf die minderjährigen Beschwerdeführer ergibt sich zur allgemeinen Lage im Irak, dass Kinder einerseits in überproportionaler Weise von der schwierigen humanitären Lage, andererseits durch Gewaltakte gegen sie selbst oder gegen Familienmitglieder stark betroffen sind. Laut UNICEF machen Kinder fast die Hälfte der durch den Konflikt vertriebenen Iraker aus.
Die Grundschulbildung für Kinder mit irakischer Staatsbürgerschaft in den ersten sechs Schuljahren verpflichtend und wird für diese kostenfrei angeboten. Eine flächendeckende Sicherung der Grundbildung kann jedoch insbsondere in ländlichen Gebieten nicht gewährleistet werden. Aufgrund der COVID-19-Pandemie waren die Schulen in den von Bagdad kontrollierten Gebieten von März bis November 2020 geschlossen, in der KRI von März 2020 bis zum Ende des Schuljahres. Schulen wurden vom irakischen Bildungsministerium angewiesen, den Lehrbetrieb aus der Ferne fortzusetzen, einschließlich der Ablegung von Prüfungen. In den Abschlussjahrgängen müssen die Schüler ihre Prüfungen jedoch in Anwesenheit ablegen. Einige Schulen haben hybride Unterrichtsmodelle eingerichtet, bei denen die Schüler an 2-3 Tagen pro Woche den Unterricht in Anwesenheit besuchen konnten. Ab Mai 2021 wurden jedoch alle Schulen wieder auf Fernstudien umgestellt. Familien, die durch den IS-Konflikt vertrieben wurden, sind am meisten durch die Schulschließungen betroffen, da die meisten von ihnen keinen Zugang zu digitalen Lernmöglichkeiten haben. Ebenso stehen Familien mit geringem Einkommen oder aus entlegenen Gebieten hinsichtlich eines Fernstudiums vor einem Hindernis, aufgrund der Erfordernis an eine stabile Internetleitung und an ein adäquates Equipment zu kommen.
Entwicklungsverzögerte Kinder – wie gegenständlich der BF3 und der BF4 – die jeweils Frühförderung benötigten sowie Einschränkungen in der Sprache und der Motorik aufweisen, einen Integrationskindergarten bzw. eine Sonderschule mit sonderpädagogischem Förderbedarf besuchen, haben zwar im Irak – konkret in Bagdad – grundsätzlich die Möglichkeit einer Weiterbehandlung/Förderung, die Kapazitäten sind jedoch erheblich eingeschränkt und werden regelmäßige Therapien und Lernen für solche Kinder überwiegend von privaten Einrichtungen angeboten, die selbst bezahlt werden müssen.
Generell ergibt sich aus den Länderberichten auch zur Situation von Menschen mit Behinderungen oder besonderen Bedürfnissen, dass es im Irak keine Gesetze, welche die Diskriminierung von Menschen mit körperlichen, sensorischen, geistigen oder psychischen Behinderungen verbietet. Insgesamt haben Menschen mit Behinderungen nur begrenzten Zugang zu Bildung, Beschäftigung und Gesundheitsdiensten, Informationen, Kommunikation, Gebäuden, Verkehrsmitteln, dem Justizsystem oder anderen staatlichen Dienstleistungen. Stigmatisierung, geografische Entfernung und Zugänglichkeit halten Berichten zufolge viele Menschen mit Behinderungen davon ab, sich für Leistungen zu registrieren. Es gibt im Irak eine 5%-Quote für die Beschäftigung von invaliden Personen im öffentlichen Sektor (. Im privaten Sektor gilt eine 3%-Quote.
2.5.8. Zusammenfassend ist im konkreten Fall – unabhängig von der konkreten Situation des BF1 im Fall seiner Rückkehr – im Lichte der in das Verfahren eingebrachten Länderberichte und insbesondere wegen der behandlungsbedürftigen Entwicklungsverzögerung beider minderjährigen Beschwerdeführer und der ohne bei minderjährigen Beschwerdeführern laut der ständigen Judikatur zu berücksichtigenden besondereren Vulnerabilität vor dem Hintergrund der aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage in Bagdad festzuhalten, dass auch bei Vorliegen eines tragfähigen familiären Netzes im Irak, insbesondere durch die Eltern der BF2, zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die minderjährigen Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in den Irak wahrscheinlich keinen Zugang zu einer einer Therapie bzw. einer integrativen Schulbildung haben werden und daher in einen Notlage geraten könnten.
Auch, wenn dem Bericht der für die Vollziehung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes verantwortlichen Bezirkshauptmannschaft vom 21.01.2022 entnommen werden kann, dass sich die Kinder nunmehr gut entwickeln und eine Gefährdung der Kinder mit der von der Judikatur geforderten Wahrscheinlichkeit daraus nicht ablesbar ist, so ist doch anzumerken, dass dieser Bericht offenkundig nicht von einer Person stammt, die über das notwendige Fachwissen verfügt, um die Entwicklung der Kinder zu beurteilen und die im Akt erliegenden ärtzlichen Atteste – selbst wenn diese nicht aktuell sind – zu entkräftgen, zumal sich die Behörde lediglich auf Gespräche mit der Kindesmutter, Hausbesuche und der „Vernetzung“ mit der zuständigen Betreuerin der Volkshilfe und Einholen von Berichten der Schule und des Kindergartens der beiden Minderjährigen bezieht. Im Übrigen lässt sich dem Text des Schreibens auch gar nicht klar entnehmen, ob ein Vertreter oder eine Vertreterin der Behörde sich auch persönlich ein Bild von der Lage der Familie und den häuslichen Umständen machte oder ob die Einschätzung aufgrund des im Bericht erwähnten Telefonates mit der Volkshilfe basiert. Im Zweifel werden daher auch die Kinder vom Bundesverwaltungsgericht als schutzbedürftig betrachtet.
In Bezug auf BF2 ist festzuhalten, dass sie über ein tragfähiges familiäres Netzwerk in Bagdad verfügt und kein Grund ersichtlich ist, der einer Wiederaufnahme im Kreise ihrer Familie bzw. ihres Clans zusammen mit ihrer Familie entgegenstünde. Aufgrund ihrer Ausbildung und der bisherigen Lebensumstände im Irak ist auch nicht davon auszugehen, dass sie sich nunmehr als entrechtete Frau in die Familienstruktur einordnen müsste.
Dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Irak ein Netzwerk fehlen würde, das sie vor der Gewalt ihres Ehemannes schützen würde, konnte BF2 im Verfahren nicht glaubhaft machen. Aktenkundig ist, dass gegen BF1 am 12.08.2019 ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde, da er gegen BF2 gewalttätig wurde, wobei jedoch auch zu beachten ist, dass BF2 offenkundig aus freien Stücken wieder mit BF1 zusammen lebt und weitere Gewaltanwendung des BF1 gegen BF2 oder auch gegen seine Kinder nicht aktenkundig ist.
Schon aus dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft vom 07.01.2021 geht im Wesentlichen hervor, es keine Konflikte zwischen den Kindeseltern mehr gebe und die Eltern sich liebevoll um ihre Kinder kümmern und diese adäquat versorgen würden.
Eine weitere Anregung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Beleuchtung der familiären Situation (siehe OZ 67) erfolgte wegen der in einem Bericht der LPD Oberöstrreich festgehaltenen Vorgänge im Haushalt der Beschwerdeführer, die offenkundig mit Wissen und Duldung der BF2 erfolgten (siehe den Abschlussbericht der LPD Oberösterreich wegen des Verdachtes auf Vergewaltigung, OZ 62) und nach Ansicht der erkennenden Richterin geeignet sind, das Wohl der minderjährigen Beschwerdeführer zu gefährden – denen schon aufgrund der oben dargestellten Erwägungen Subsidiärer Schutz zuerkannt wurde.
Bislang erfolgte aber weder von der verständigten Behörde, noch von BF2 oder von anderer Stelle eine Mitteilung, aus welcher abgeleitet werden kann, dass BF2 einer Gefährdung unterliegt. Im Gegenteil, wird im Bericht der für die Vollziehung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes verantwortlichen Bezirkshauptmannschaft vom 21.01. 2022 dargelegt, dass es zu keiner weiteren Wegweisung oder neuerlichen Gewalttaten gekommen ist. Die Eskapaden im Haushalt der Beschwerdeführer (über die der Kinder- und Jugendwohlfahrtsträger auch informiert wurde) haben in den Bericht auch gar keinen Eingang gefunden, sodass davon auszugehen ist, dass diese für BF2 keine Belastung darstellen.
Die Aussage, dass eine „Grundbelastung“ wegen der Lebens- und Fluchtgeschichte der Beschwerdeführer vorausgesetz werden kann und die Belastung innerhalb der Familie aufgrund des ungeklärten Asylstatus anzumerken sei (sic), stellt sich für das Gericht einerseits als nicht nachvollziehbar dar (zumal auch diese Aussage offenkundig ohne Beiziehung eines Experten oder einer Expertin getätigt wird) und ist zum anderen auch nicht geeignet, eine Gefährdung der BF2 darzulegen. Schon aufgrund des Umstandes, dass BF1 im Jahr 2019 wegen Gewalt an seiner Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung nach einem Einschreiten der Polizei weggewiesen wurde, ist nämlich davon auszugehen, dass BF2 um die Möglichkeit der Zuhilfenahme der österreichischen Sicherheitsbehörden weiß und sind auch sonst keine Zugangsbarrieren ersichtlich; vielmehr steht die Familie in engem Kontakt zu karitativen Einrichtungen und wurde auch bereits vom Kinder- und Jugendhilfeträger kontaktiert, welche BF2 im Falle einer Gefährung unterstützen können. Selbst wenn BF2 aufgrund der häuslichen Situation leiden würde (was aus ihrer Aussagen bei der Polizei (OZ 62) und dem Bericht der Bezirkshauptmannschaft XXXX aber gar nicht abgeleitet werden kann), so kann dem im Verfahren vorgebrachten Argument, sie hätte im Irak kein Netzwerk für ihre Unterstützung zur Verfügung, nicht gefolgt werden, zumal sie trotz vielfältiger Möglichkeiten dazu auch in Österreich offenkundig keine Unterstützung in Anspruch nimmt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Der mit „Familienverfahren im Inland“ betitelte § 34 AsylG 2005 lautet:
„§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und 4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden: 1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind; 3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten (lit. a), der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat (lit. b), ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten (lit. c) und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat (lit. d).
BF1 und BF2 sind bereits vor der Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz miteinander verheiratet gewesen. BF3 und BF4 sind jeweils minderjährige, ledige Kinder des BF1 und der BF2. Bei ihnen handelt es sich somit jeweils im Familienangehörige iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005.
3.2. Zu Spruchpunkt I.: Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:
„§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) […]
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
[...]“
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der Beschwerdeführer inhaltlich zu prüfen war.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der Beschwerdeführer zu den behaupteten Ausreisegründen insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die diesbezügliche Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr „Status eines Asylberechtigten“] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die diesbezüglichen Angaben als unwahr, sodass die von den Beschwerdeführern behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Zum geltend gemachten Nachfluchtgrund der drohenden Haftstrafe in der Dauer von sechs Jahren wegen Desertion aus dem Polizeidienst ohne Rückgabe der Dienstwaffe ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine Furcht vor Verfolgung im Fall der Wehrdienstverweigerung oder Desertion nur dann als asylrechtlich relevant anzusehen ist, wenn der Asylwerber hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde oder davon auszugehen sei, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsbürgern härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung (bzw. Desertion) drohe (verstärkter Senat des VwGH vom 29.06.1994, 93/01/0377; VwGH vom 21.08.2001, 98/01/0600; vom 11.10.2000, 2000/01/0326).
Die Bestrafung wegen Desertion aus dem Polizeidienst stellt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes keine Form politischer Verfolgung dar, da sie nach den vorstehenden Ausführungen und insbesondere den dargelegten Länderinformationen gegenüber allen Staatsangehörigen droht, die die gesetzlich normierten Tatbestände verwirklichen. Es liegen auch keine Informationen dahingehend vor, dass Deserteuren, die ihre Strafe wegen Dienstentziehung verbüßen, systematisch misshandelt werden oder generell Folter zu erleiden haben.
Allein der Umstand der Strafbarkeit der Desertion im Irak ist ferner nicht als schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte im Sinne des Art. 15 Abs. 2 EMRK anzusehen, weil sich Art. 15 Abs. 2 EMRK nur auf Art. 4 Abs. 1 EMRK, nicht aber auch auf Art. 4 Abs. 2 iVm Abs. 3 lit. c EMRK bezieht. Auch haben sich keine Hinweise auf eine diesbezüglich systematische Diskriminierung von Angehörigen der sunnitischen Glaubensrichtung oder der Volksgruppenzugehörigkeit der Araber ergeben und wurde dergleichen auch nicht vorgebracht.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, droht dem BF1 im Falle einer Rückkehr in den Irak jedoch die reale Gefahr einer Todesstrafe aufgrund einer bestehenden Anklage wegen versuchten Mordes. Diesbezüglich ist jedoch einerseits festzuhalten, dass die näheren Umstände, der Stand des Verfahrens oder eine allfällige Verurteilung nicht ermittelt werden konnten. Es liegen daher keine Hinweise dahingehend vor, dass der der BF1 konkret und tatsächlich vom Vollzug der Todesstrafe im Falle einer Rückkehr in den Irak betroffen wäre. Darüber hinaus würde eine solche nicht aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention, daher aus Gründen der Rasse, Nationalität, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Sozialen Gruppe oder aus politischen Gründen zur Anwendung gelangen, sodass dem BF1 diesbezüglich kein internationaler Schutz im Form der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu gewähren ist.
Insgesamt gelangte das Bundesverwaltungsgericht aus den oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich erörterten Gründen zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführer keiner individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt waren oder im Fall der Rückkehr ausgesetzt wären, sodass internationaler Schutz nicht zu gewähren ist. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). Ferner liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass den Beschwerdeführern eine über die allgemeinen Gefahren der im Irak gebietsweise herrschenden bürgerkriegsähnlichen Situation hinausgehende Gruppenverfolgung droht.
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten somit aus.
Bezüglich der Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder unruhebedingten Lebensbedingungen zurückzuführen sind, bleibt festzuhalten, dass diese keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da alle Bewohner gleichermaßen davon betroffen sind.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur hinzunehmen sind, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Krieges, Bürgerkrieges, Revolution oder sonstiger Unruhen entstehen, ein Standpunkt den beispielsweise auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnimmt (VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798). Die Beschwerdeführer sind allesamt schiitischen Glaubens, sie haben demnach im Fall einer Rückkehr insbesondere keine Schwierigkeiten aufgrund ihres Religionsbekenntnisses zu befürchten.
Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide sind demgemäß nicht zu beanstanden und kommt der Beschwerde insoweit keine Berechtigung zu.
3.3. Zu Spruchpunkt II.: Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.
Art. 2 EMRK lautet:
„(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt.
[…]“
Art. 3 EMRK lautet:
„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffenen Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl. für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553/99).
Gemäß der Judikatur des EGMR muss ein Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entscheidung vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entscheidung vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entscheidung vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in ständiger Rechtsprechung aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z.B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann („innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, erkannt hat, ist bei der Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahr, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat bezieht.
3.3.2. Bezogen auf den BF1 ergibt sich im gegenständlichen Fall:
Wie schon in den beweiswürdigenden Erwägungen ausführlich erörtert, kann nicht ausgeschlossen werden, dass BF1 wegen des vermutlich noch offenen Anklagepunktes des versuchten Mordes die reale Gefahr einer Todesstrafe im gesamten Staatsgebiet des Irak droht. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die beweiswürdigenden Erwägungen verwiesen.
BF1 wird daher vorgeworfen, im Irak ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen zu haben. Demnach ist im gegenständlichen Fall das Vorliegen eines Ausschlussgrundes zu prüfen:
Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 hat demnach auch dann eine Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dann zu erfolgen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt.
Gemäß Artikel 1 Abschnitt F GFK sind die Bestimmungen dieses Abkommens nicht auf Personen anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie
a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, und zwar im Sinne jener internationalen Einrichtungen, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen gegen solche Verbrechen zu schaffen;
b) bevor sie als Flüchtling in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben;
c) sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten.
Zu Artikel 1 Abschnitt F lit. b GFK wird im UNHCR-Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft 2011 auszugsweise ausgeführt:
„[…]
155. Was ein „schwerwiegendes“ nichtpolitisches Verbrechen im Sinne dieser Ausschlussklausel ist, ist schwer zu definieren, insbesondere da der Begriff „Verbrechen“ in den verschiedenen Rechtsordnungen unterschiedliche Bedeutung hat. In einigen Ländern steht das Wort „Verbrechen“ für eine besonders schwere Straftat; in anderen Ländern werden Delikte, die von Diebstahl bis Mord reichen, als Verbrechen definiert. In dem hier interessierenden Zusammenhang muss unter „schwerwiegendem“ Verbrechen immer ein Kapitalverbrechen oder eine besonders schwerwiegende Straftat verstanden werden. Weniger schwerwiegende Straftaten, die mit entsprechend geringeren Strafen belegt werden, stellen an sich keinen Grund für die Anwendung der Ausschlussklausel nach Artikel 1 F (b) dar, selbst wenn sie nach dem Strafrecht des betreffenden Landes als „Verbrechen“ bezeichnet werden.
156. Bei der Anwendung dieser Ausschlussklausel ist die Schwere der befürchteten Verfolgung gegen die Art der Straftat, derer der Antragsteller verdächtigt wird, abzuwägen. Wenn eine Person begründete Furcht vor sehr schwerer Verfolgung hat, z.B. vor einer Verfolgung, die Gefahr für Leben und Freiheit bedeutet, dann muss das von ihm begangene Verbrechen sehr schwer sein, wenn es die Anwendung der Ausschlussklausel nach sich ziehen soll. Ist die befürchtete Verfolgung weniger gravierend, wird es erforderlich sein, die Art des Verbrechens oder der Verbrechen in Betracht zu ziehen, um entscheiden zu können, ob der Antragsteller sich nicht in Wirklichkeit der Strafverfolgung entziehen wollte bzw. ob seine kriminelle Veranlagung nicht seine Eigenschaft als „bona fide“-Flüchtling überwiegt.
157. Bei der Beurteilung eines solchen Verbrechens müssen alle relevanten Faktoren – auch alle mildernden Umstände – in Betracht gezogen werden. Ebenso müssen alle erschwerenden Umstände beachtet werden, z.B. wenn ein Antragsteller in der Vergangenheit wiederholt als Straftäter in Erscheinung getreten ist. Relevant ist auch die Tatsache, dass ein wegen eines schwerwiegenden nichtpolitischen Vergehens verurteilter Antragsteller seine Strafe verbüßt hat, dass er begnadigt oder dass ihm Amnestie gewährt wurde. Im letzteren Fall ist zu vermuten, dass die Ausschlussklausel nicht mehr länger anwendbar ist, es sei denn, es kann bewiesen werden, dass – ungeachtet der Begnadigung oder der Amnestie – der kriminelle Charakter des Antragstellers immer noch vorherrscht.
[…]“
Auch gemäß Art. 12 Abs. 2 Status RL (Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011, L 337/09) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen (lit. a), eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde, das heißt vor dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; insbesondere grausame Handlungen können als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden (lit. b) oder sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen (lit. c). Abs. 2 findet gemäß Abs. 3 auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) führt in ständiger Rechtsprechung zu den in Artikel 1 Abschnitt F GFK genannten Ausschlussgründen aus (vgl. etwa VwGH vom 21.04.2015, Ra 2014/01/0154, ua. mit Verweis auf VwGH vom 11.11.2008, 2006/19/0352) [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]:
„[…]
Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Vergangenheit bereits mehrfach erkannt, dass die Teilnahme an bewaffneten Kampfhandlungen oder der Vorwurf einer strafbaren Handlung die Anerkennung als Konventionsflüchtling nicht von vornherein hindert, sofern nicht ein Ausschlussgrund nach Art. 1 Abschnitt F FlKonv vorliegt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0372, mwN).
In Anbetracht der schwer wiegenden Folgen, die ein Asylausschluss für die betreffende Person hat, sind die Ausschlussklauseln aber restriktiv auszulegen (vgl. etwa die Position des UNHCR zur Auslegung von Art. 1 des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, April 2001, Rz 38, mwN). Auch bedarf es ausreichender Sachverhaltsfeststellungen um beurteilen zu können, durch welches Verhalten der Asylwerber einen Ausschlusstatbestand erfüllt hat. Im Zusammenhang mit dem Ausschlusstatbestand des Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv hat der Verwaltungsgerichtshof überdies betont, dass der Ausschlusstatbestand eine Abwägung zwischen der Verwerflichkeit der Tat, derer der Asylwerber verdächtig ist, und seinen Schutzinteressen (Grad der befürchteten Verfolgung) erfordert. Das setzt wiederum eine umfassende Klärung des Sachverhalts voraus. So sind z.B. Milderungsgründe, Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen und muss die Tat auch in subjektiver Hinsicht schwer wiegend sein (vgl. dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis Zl. 99/20/0372; weiters das hg. Erkenntnis vom 21. März 2002, Zl. 2000/20/0189).
Im vorliegenden Fall reichen die Erwägungen der belangten Behörde nicht aus, um das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes zu beurteilen.
So nimmt die belangte Behörde zwar an, dass der Beschwerdeführer an bewaffneten Kampfhandlungen beteiligt war und dabei russische Militärangehörige sowie tschetschenische Zivilisten getötet habe. Wann, bei welchen Gelegenheiten und unter welchen Umständen diese Taten vom Beschwerdeführer gesetzt worden sein sollen, bleibt hingegen offen.
[…]
§ 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist vor dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 2 der Statusrichtlinie (nunmehr: Richtlinie 2011/95/EU) zu sehen (vgl. den hg. Beschluss vom 17. Februar 2015, Zl. Ra 2014/01/0172).
Der EuGH führte im Urteil vom 9. November 2010 in den verbundenen Rechtssachen C-57/09 und C-101/09, Bundesrepublik Deutschland gegen B und D, zu den (inhaltsgleichen) Ausschlussgründen des Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Statusrichtlinie 2004/83/EG (vgl. Anhang II der Richtlinie 2011/95/EU) betreffend die Angehörigkeit zu einer in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP als terroristisch eingestuften Organisation unter anderem aus, "dass in einem solchen Kontext die Feststellung, dass schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass eine Person eine solche Straftat begangen hat oder sich solche Handlungen hat zuschulden kommen lassen, eine Beurteilung der genauen tatsächlichen Umstände des Einzelfalls voraussetzt, um zu ermitteln, ob von der betreffenden Organisation begangene Handlungen die in den genannten Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllen und ob der betreffenden Person eine individuelle Verantwortung für die Verwirklichung dieser Handlungen zugerechnet werden kann, wobei dem in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie verlangten Beweisniveau Rechnung zu tragen ist. (Randnr. 99 und Tenor des Urteils).
Nach dieser Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 2 der Statusrichtlinie eine "individuelle Prüfung der genauen tatsächlichen Umstände" erforderlich, aber auch "dass der betreffenden Person ein Teil der Verantwortung für Handlungen, die von der fraglichen Organisation im Zeitraum der Mitgliedschaft der Person in dieser Organisation begangen wurden, zugerechnet werden kann".
Dieses Beurteilungsniveau hat das angefochtene Erkenntnis nicht erreicht. Vielmehr reichen die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung nicht aus, um das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes zu beurteilen.
[…]“
Demnach sind Ausschlussgründe – sowohl hinsichtlich der Gewährung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten restriktiv auszulegen (vgl. dazu auch VwGH vom 18.05.2020, Ra 2019/18/0354).
Im gegenständlichen Fall war es dem Bundesverwaltungsgericht trotz entsprechender Mitwirkung des BF1 und einer konkreten Ermittlungsanfrage bei der zuständigen Österreichischen Botschaft unter Verwendung der personenbezogenen Daten des BF1, zu der dieser ausdrücklich seine Zustimmung erteilt hat, nicht möglich, die von der soeben dargelegten Rechtslage und Judikatur geforderten konkreten Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich des Ermittlungsergebnisses von Interpol Bagdad zu treffen, wonach der BF1 im Irak wegen „Veruntreuung“ (dies bezieht sich tatsächlich auf die Desertion aus dem Polizeidienst) zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde und ihm das Verbrechen des versuchten Mordes und der Drohung angelastet wird.
Insbesondere hinsichtlich des versuchten Mordes wäre von einem schweren nichtpolitischen Verbrechen iSd Artikel 1 Abschnitt F lit. b GFK auszugehen. Diesbezüglich konnten trotz erfolgter Anfragebeantwortung durch die Österreichische Botschaft aber nicht die von der Judikatur geforderten Umstände, und zwar
- die näheren Tatumstände,
- wie lange die Tat her ist,
- ob es Milderungs- oder Erschwerungsgründe, Rechtfertigungs- oder Strafausschließungsgründe gegeben hat und
- vom BF1 auch die subjektive Tatseite erfüllt wurde,
festgestellt werden.
Demnach kommt im gegenständlichen Fall nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Bezug auf die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten des BF1 der Ausschlussgrund des Artikel 1 Abschnitt F lit. b GFK nicht zum Tragen.
Dem BF1 droht im Fall seiner Rückkehr somit zumindest eine Verletzung des Rechts auf Leben iSd Art. 2 EMRK iVm den Zusatzprotokollen Nr. 6 und Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit jedoch auch eine Verletzung des Art. 3 EMRK wegen der allgemein vorherrschenden Haftbedingungen im Irak.
Dem BF1 ist folglich gemäß § 8 Abs. 1 AsylG und damit auch der BF2 gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuzuerkennen.
3.3.3. Bezüglich der beiden minderjährigen Beschwerdeführer ergibt sich zudem:
Wie bereits in den beweiswürdigenden Erwägungen zur allgemeinen Lage im Irak, konkret in Bagdad, festgehalten, ist vor dem Hintergrund der in das Verfahren eingebrachten Länderberichte und insbesondere wegen der konkreten persönlichen Situation des minderjährigen BF3 und des minderjährigen BF4, ihrer besonderen Vulnerabilität vor allem vor dem Hintergrund der bei beiden bestehenden Entwicklungsverzögerung mit Sprachstörung, festzuhalten, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die minderjährigen Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in den Irak wahrscheinlich weder eine adäquate Therapie erhalten noch eine allgemeine Schulbildung absolvieren könnten und sie daher in eine Notlage geraten könnten.
Folglich war dem minderjährigen BF3 und dem minderjährigen BF4 unabhängig von einer Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren gemäß § 8 Abs. 1 AsylG jeweils der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuzuerkennen.
In Bezug auf die Person der BF2 konnte, wie beweiswürdigend unter 2.5.8. ausführlich dargelegt, kein besonderes Gefährdungsmoment für den Fall einer Rückkehr in den Irak erkannt werden. Ihr war aufgrund ihrer Familienzugehörigkeit Subsidiärer Schutz zuzuerkennen.
Im Hinblick auf die zurzeit vorherrschende Pandemie wegen des Corona-Virus und der daraus resultierenden Krankheit COVID-19 hat der VwGH in seiner Entscheidung etwa vom 20.11.2020, Ra 2020/20/0241, zusammengefasst festgehalten, dass hinsichtlich der COVID-19 Pandemie ins Treffen geführte Ermittlungs- und Feststellungsmängel einer konkreten Darlegung der Relevanz für das Verfahren erfordern. Sofern in der Zulässigkeitsbegründung zur Revision auf einen beeinträchtigten Gesundheitszustand des Revisionswerbers verwiesen und dessen Zugehörigkeit zu einer „Risikogruppe“ behauptet, im Übrigen aber lediglich pauschal auf näher genannte, allgemeine Berichte zur Situation in dessen Herkunftsstaat verwiesen werde, werde damit nicht nachvollziehbar aufgezeigt, dass infolge der COVID-19 Pandemie bezogen auf die konkrete Situation des Revisionswerbers im Fall der Rückführung in sein Heimatland die Verletzung einer nach Art. 2 und Art. 3 EMRK geschützten Rechte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen wäre (dazu wurde zudem zur nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK vorzunehmenden Einzelfallprüfung sowie zur Frage, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr [„real risk“] einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht, konkret hinsichtlich der COVID-19 Pandemie etwa auf VwGH vom 03.07.2020, Ra 2020/14/0255; vom 07.10.2020, Ra 2020/20/0337; vom 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, und vom 07.09.2020, Ra 2020/18/0273, verwiesen).
Im gegenständlichen Fall konnte bezogen auf die Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt keine Erkrankungen festgestellt werden, nach der sie gemäß COVID-19-Risikogruppe-Verordnung der Risikogruppe zuzuordnen wären und wurde dergleichen auch nicht vorgebracht.
3.4. Zu den Spruchpunkten III. und IV.:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschwerdeführern mit gegenständlichem Erkenntnis den Status subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr, beginnend mit der rechtskräftigen Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses, zu erteilen ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung der Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Den Beschwerdeführern wurde mit gegenständlichem Erkenntnis der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und daher ihrem Antrag auf internationalen Schutz diesbezüglich stattgegeben.
Die Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und damit in weiterer Folge auch der Abspruch über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG iVm § 46 FPG sowie die Frist zur freiwilligen Ausreise liegen daher nicht mehr vor, weshalb diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben waren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise