JudikaturVwGH

Ra 2018/10/0184 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 2018

Der nach § 11 Abs. 3 erster Satz SchPflG 1985 relevante Zeitpunkt der Anzeige der Teilnahme des Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht ist mit dem Einlangen dieser Anzeige bei der Schulbehörde gleichzusetzen (vgl. VwGH 28.9.1992, 92/10/0160; VwGH 28.9.1992, 92/10/0159, VwSlg. 13.712 A). § 11 Abs. 3 SchPflG 1985 räumt den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten keine Frist ein, in welche - im Fall einer verfahrensrechtlichen Frist - die Tage des Postlaufes nicht einzurechnen wären (vgl. § 33 Abs. 3 AVG), sondern verlangt, dass die Anzeige "vor Beginn des Schuljahres" erfolgt (wodurch das Gesetz einen Termin bestimmt).

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