JudikaturBVwG

W605 2316874-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
14. August 2025

Spruch

W605 2316874-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Julia LUDWIG über das mittels E-Mail übermittelte Anbringen von XXXX

A)

Die mittels E-Mail übermittelten Anbringen werden gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-EVV iVm § 21 Abs. 3 BVwGG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

1. Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt:

Mit E-Mail vom 31.07.2025 übermittele XXXX (im Folgenden: der Einschreiter) ein schriftliches Anbringen mit dem Betreff „Daten SIS“ an die Empfänger-E-Mail-Adresse einlaufstelle@bvwg.gv.at. Von 01.08.2025 bis 14.08.2025 machte der Einschreiter noch sieben weitere Eingaben per E-Mail.

Auf dem Internetauftritt des Bundesverwaltungsgerichts werden unter Hinweis auf die Verordnung über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten, BVwG-EVV, BGBl. II Nr. 515/2013 idF BGBl. II Nr. 587/2021, die zulässigen Möglichkeiten der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen und Beilagen zu Schriftsätzen aufgezählt. Weiters wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass gemäß der Verordnung E-Mail keine gültige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen darstellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Gerichtsakt, insbesondere dem bei der Einlaufstelle des Bundesverwaltungsgerichts eingegangenen E-Mail des Einschreiters vom 31.07.2025 sowie dessen weiterer Eingaben und dem diesbezüglichen Internetauftritt des Bundesverwaltungsgerichts unter https://www.bvwg.gv.at/service/einbringung/elektron_einbringung_start.html.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 27 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen der Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.

Gemäß § 9 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.

Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide, wegen der Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat zu entscheiden hat, wobei es für die zur Vorbereitung der Entscheidung in der Hauptsache erforderlichen Beschlüsse nach § 9 BVwGG keines Senatsbeschlusses bedarf.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Basierend auf der Verordnungsermächtigung des § 21 Abs. 3 BVwGG wird die nähere Vorgangsweise bei der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen in der BVwG-EVV (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung) geregelt.

§ 1 Abs. 1 der Verordnung über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV) lautet wie folgt:

„Elektronische Einbringung von Schriftsätzen und von Beilagen zu Schriftsätzen

§ 1. (1) Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:

1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;

2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des

Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982;

3. im Wege des elektronischen Aktes;

4. im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;

5. mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;

6. mit Telefax.“

Nach § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV 2014 ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061; 25.05.2022, Ra 2021/19/0484 bis 0487; 19.04.2023, Ra 2022/14/0322, Rz 12).

Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt, ist das Bundesverwaltungsgericht auch nicht gehalten ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (vgl. VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156; 02.07.2018, Ra 2018/12/0019, Rz 18).

Zudem sind – wie festgestellt – die zulässigen Möglichkeiten der elektronischen Einbringung sowie die Unzulässigkeit der Übermittlung mittels E-Mail auf der öffentlich zugänglichen Webseite des Bundesverwaltungsgerichtes ersichtlich.

Da die gegenständliche Eingabe des Einschreiters ausschließlich per E-Mail und somit auf einer unzulässigen Einbringungsart übermittelt wurde, kann diese keine Rechtswirkungen entfalten, gilt als nicht eingebracht, und war somit ohne weiteres als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Bundesverwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.