Vereinbarungen, wonach die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum Nachteil der Versicherten (ihrer Angehörigen) im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind ohne rechtliche Wirkung.
ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 539 Rechtsunwirksame Vereinbarungen.
…ABSCHNITT II. Schlußbestimmungen. Rechtsunwirksame Vereinbarungen. § 539. Vereinbarungen, wonach die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum Nachteil der Versicherten (ihrer Angehörigen) im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind ohne rechtliche Wirkung.…
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