Ra 2022/02/0100 8 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Das mit Beschwerde angerufene VwG hat auch in Verwaltungsstrafverfahren eine Unzuständigkeit der das Straferkenntnis erlassenden Behörde wahrzunehmen und diese Entscheidung zu beheben (vgl. VwGH 28.1.2016, Ra 2015/07/0140; 21.11.2019, Ra 2018/10/0050).