JudikaturVwGH

Ra 2022/02/0100 8 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. Juli 2022

Das mit Beschwerde angerufene VwG hat auch in Verwaltungsstrafverfahren eine Unzuständigkeit der das Straferkenntnis erlassenden Behörde wahrzunehmen und diese Entscheidung zu beheben (vgl. VwGH 28.1.2016, Ra 2015/07/0140; 21.11.2019, Ra 2018/10/0050).

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