Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der 1. Dr. C als Masseverwalter d. Dr. M R, 2. Mag. A als Verlassenschaftskuratorin d. verst. Dr. M, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2015, Zl. W214 2113213-1/10E, betreffend Auskunftsrecht nach § 26 Datenschutzgesetz 2000, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit Bescheid der Datenschutzbehörde vom 22. Juli 2015 wurde die Beschwerde der Revisionswerber wegen Verletzung im Recht auf Auskunft nach § 26 DSG 2000 (Nichterteilung einer Auskunft durch die KSV 1870 Information GmbH über Abfragen auf das Unternehmensprofil des verstorbenen Dr. M) zurückgewiesen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der Revisionswerber gegen diesen Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen (A) und die Revision für unzulässig erklärt
(B).
3 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat (ab Vorlage der Revision) der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Die Revisionswerber bringen in ihrem Antrag vor, die Vernichtung der Daten würde für die Revisionswerber einen unwiederbringlichen Schaden bedeuten, weil die für die Rechtsdurchsetzung notwendigen Daten unwiderruflich verloren gehen würden.
5 Mit diesem Vorbringen machen die Revisionswerber keine Nachteile geltend, die mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses einhergehen. Sie weisen lediglich auf mögliche Folgen hin, welche aber nicht Gegenstand des hier vorliegenden Erkenntnisses sind (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 18. August 2015, Ra 2015/07/0106, mwN).
6 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 18. April 2016