JudikaturVwGH

Ro 2017/10/0032 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
24. Oktober 2017

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Bezirkshauptmannschaft Liezen, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 20. Juli 2017, Zl. LVwG 47.2-1376/2017-8, betreffend Sozialhilfe (mitbeteiligte Partei: ruhender Nachlass nach M), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch bei Amtsrevisionen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zulässig. Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber" ist dabei eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem "privaten" Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt (vgl. VwGH 12.1.2017, Ra 2017/03/0002, mwN).

3 In diesem Zusammenhang obliegt es der eine Amtsrevision erhebenden Partei, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände im Einzelnen darzutun, aus denen sich ein solcher "unverhältnismäßiger Nachteil" ergibt (vgl. VwGH 10.1.2017, Ra 2017/12/0001, mwN).

4 Derartige Darlegungen enthält der vorliegende, keine Begründung aufweisende Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung allerdings nicht, sodass diesem nicht stattzugeben war.

Wien, am 24. Oktober 2017

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