JudikaturBVwG

W284 2271533-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
05. August 2025

Spruch

W284 2271533-1/35E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Beschwerde der mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien (Wiener Kinder und Jugendhilfe), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2023,Zl. 1325767702/222986605, wegen § 3 AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.08.2023, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stelle am 12.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 23.09.2022 erfolgte eine Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

2. Am 16.01.2023 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.04.2022 wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Ihr wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).

4. Gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des BFA erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

5. Am 08.08.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt und der Beschwerdeführerin als Partei die Möglichkeit gegeben, ihre Fluchtgründe darzulegen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

6. Mit Schriftsatz vom 16.08.2023 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein und legte entsprechende Unterlagen vor.

7. Mit Erkenntnis des BVwG vom 05.09.2023, Zl. W284 2271533-1/13E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides unbegründet abgewiesen.

8. Mit Erkenntnis des VwGH vom 20.03.2025, Ra 2024/18/0452-9, wurde das Erkenntnis des BVwG vom 05.09.2023 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

9. Mit Parteiengehör wurde der Beschwerdeführerin seitens des BVwG das aktuelle LIB, Stand 08.05.2025, übermittelt und sie im Rahmen des zweiten Rechtsganges aufgefordert, bekanntzugeben, ob sie in Syrien einen konkreten Familienverband habe, in den sie aufgenommen werden und ob dieser ihr Schutz vor Zwangsverheiratung bieten könne (vgl. Rz 18 in Ra 2024/18/0452-9); weiters, wo sich die Mitglieder ihrer Kernfamilie aktuell aufhalten würden. Es wurde der Beschwerdeführerin eine Stellungnahmefrist bis 22.07.2025 eingeräumt.

10. Mit Schriftsatz vom 18.07.2025 erstattete die gesetzliche Vertretung der Minderjährigen eine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die 2010 geborene und inzwischen 15-jährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Syrien und Zugehörige der Volksgruppe der Kurden. Sie spricht Arabisch. Ihre Identität steht aber nicht fest. Die Beschwerdeführerin lebte vor ihrer Ausreise aus Syrien ca. eineinhalb Jahre in Manbij, in der Provinz Aleppo. Die Stadt Manbij und deren Umgebung steht unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung HTS.

Die Beschwerdeführerin ist im Alter von ca. eineinhalb Jahren, somit im Kleinkindalter, gemeinsam mit ihren (damals beiden) Eltern und ihren ebenfalls minderjährigen Geschwistern in den Libanon ausgereist.

Im Alter von zwölf Jahren wurde sie von ihren Eltern alleine nach Österreich geschickt.

Die Beschwerdeführerin ist gesund und in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen:

Die Beschwerdeführerin verfügt in Syrien über keinen Familienverband, welcher ihr Schutz vor sexueller und häuslicher Gewalt, einer Zwangs- bzw. Kinderehe oder vor einem „Ehrendelikt“ bieten könnte, weshalb die Beschwerdeführerin in Syrien damit schutzlos und ohne familiäre Unterstützung wäre.

Während sich die Mutter der Beschwerdeführerin mit den weiteren Geschwistern nach wie vor im Libanon befindet, lässt sich der aktuelle Aufenthaltsort des Vaters der Beschwerdeführerin nicht feststellen (vgl. OZ 33, S. 3).

Die Beschwerdeführerin, welche keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater pflegt und diesen mit Blick auf ein mögliches „Ehrendelikt“ wegen einer ungewollten Schwangerschaft ihrer im Libanon verbliebenen Zwillingsschwester fürchtet, wäre im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien gezwungen, bei der Familie ihres Vaters zu leben. Ihr Vater fasste die ungewollte Schwangerschaft ihrer Schwester dahin auf, dass Schande über die Familie gebracht worden sei. Die Beschwerdeführerin müsste sich somit - gegen ihren Willen - in die Obhut ihres Vaters bzw. dessen Familie begeben, die ein patriarchales Werteverständnis leben, zumal sich ihre Mutter und Geschwister im Libanon aufhalten und nicht in Syrien. Im Falle der Rückkehr der Minderjährigen, hätte sie seitens ihres Vaters bzw. ihrer väterlichen Verwandtschaft psychischen Druck zu gewärtigen und würden sie auch vor Zwangsverheiratung (vgl. OZ 33, S. 4) oder sonstiger geschlechtsspezifischen Gefahren nicht schützen.

1.3. Zur Lage in Syrien:

Zur aktuellen Situation in Syrien (Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation Version 12, vom 08.05.2025):

„Frauen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024):

Letzte Änderung 2025-05-08 16:24

Der anhaltende Konflikt in Syrien hat zu erheblichen demografischen Verschiebungen geführt: Unzählige Männer wurden getötet, vertrieben oder durch militärische Einberufung, wirtschaftliche Not oder Beteiligung an Kämpfen ins Exil gezwungen. Infolgedessen tragen Frauen nun eine große Verantwortung für die Versorgung der Haushalte, die Arbeit in verschiedenen Sektoren und die Bewältigung der täglichen wirtschaftlichen Aktivitäten (AC 20.12.2024). Der Konflikt in Syrien hat die Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern verschärft und Frauen und Mädchen verstärkt Gewalt, Vertreibung und diskriminierenden Gesetzen ausgesetzt, die ihre Rechte einschränken. Viele weibliche Haushaltsvorstände haben Schwierigkeiten, die Geburt ihrer Kinder zu registrieren, was das Risiko der Staatenlosigkeit erhöht und den Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung einschränkt (HRW 16.1.2025). Vertriebene Frauen sind ständig der Gefahr sexueller Übergriffe und anderer Formen von Missbrauch ausgesetzt, insbesondere, wenn sie Kontrollpunkte passieren, die von bewaffneten Gruppen kontrolliert werden. Frauen, die versuchen, das Land mit Hilfe von Schmugglern zu verlassen, sind auch der Gefahr der Ausbeutung ausgesetzt, in einigen Fällen sogar dem sexuellen Menschenhandel. In Syrien gibt es auch Hinweise darauf, dass sexuelle Gewalt in den Hafteinrichtungen der ehemaligen Regierung bewusst eingesetzt wurde, um Frauen einzuschüchtern und zu bestrafen, die direkt oder indirekt mit der Opposition in Verbindung gebracht wurden. Frauen, die in der Haft vergewaltigt wurden oder bei denen eine Vergewaltigung vermutet wird, laufen Gefahr, von ihren Familienmitgliedern verstoßen zu werden oder nach ihrer Entlassung sogar einem Ehrenmord zum Opfer zu fallen, da sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt kulturell stigmatisiert sind (MRG 1.2025). Eine vom Central Bureau of Statistics (CBS), einer staatlichen Einrichtung, in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen durchgeführte Mehrzweck-Demografie-Erhebung ergab, dass 518.000 Frauen ihre Ehemänner während des Krieges verloren haben. Aus einem internationalen Bericht des UNHCR geht hervor, dass mehr als 145.000 syrische Flüchtlingsfamilien im Libanon, in Jordanien, im Irak und in Ägypten sowie Zehntausende in der Türkei von Frauen geführt werden, die allein um ihr Überleben kämpfen, was etwa 22 % der Gesamtzahl syrischer Familien entspricht. Familien, die von verwitweten Frauen geführt werden, leiden oft unter fehlenden Ressourcen, hohen Schulden, fehlendem Zugang zu angemessenen Nahrungsmitteln, ein Großteil ihrer Kinder ist gezwungen, in der Schattenwirtschaft zu arbeiten, und einige von ihnen sind in unterschiedlichem Maße verschiedenen Formen von Gewalt ausgesetzt. Die Armutsquote von Frauen ist mit der zunehmenden Zahl von Witwen in der Gesellschaft auf ein noch nie da gewesenes Ausmaß angestiegen (AJ 31.1.2025b).

Frauen haben unverhältnismäßig selten Rechtssicherheit. Dies hängt mit der Armut von Frauen, ihrer Anfälligkeit für Gewalt, diskriminierenden Praktiken lokaler Gemeinschaften, die oft durch Traditionen und eine enge Auslegung der Religion hervorgerufen werden, und anderen Faktoren zusammen, die zur allgemeinen Ungleichheit von Frauen beitragen. Einige Gruppen von Frauen werden auch aufgrund ihrer Klasse, ethnischen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, ihres Alters, Einkommens, Familienstandes oder anderer Faktoren diskriminiert. Die Zahl der Frauen, die Wohnungseigentum besitzen, wird auf nur 2–5 % geschätzt. Darüber hinaus sind Frauen mit Behinderungen zusätzlichen Risiken ausgesetzt, wodurch ihr Recht auf angemessenen Wohnraum noch weiter in die Ferne rückt (UNHCHR 18.7.2024). Eine Mitarbeiterin der feministischen Organisation Syrian Women's Political Movement betont, dass erhebliche Gesetzesreformen erforderlich sind, um die Frauenrechte in Syrien zu verbessern. Wesentlich ist die Arbeit an der Verfassung, um sicherzustellen, dass die Rechte der Frauen in Bezug auf Religion, Politik sowie Landrechte und Eigentum geschützt sind (DW 7.1.2025).

Bis 2017 machten Frauen 30 % des Justizkorps aus. Der Anstieg der weiblichen Vertretung war größtenteils auf den Verlust männlicher Richter durch Tod, Inhaftierung oder Vertreibung während des Bürgerkriegs zurückzuführen (TNA 2.1.2025a).

Präsident ash-Shara' sagte in einem Interview mit The Economist, dass Frauen der Arbeitsmarkt offen stünde und jede Frau, die arbeiten möchte, arbeiten kann (Economist 3.2.2025).

Frauen berichteten von Problemen mit Kämpfern der Rebellen. Beispielsweise gaben Richterinnen an, dass Kämpfer ihnen gesagt hätten, dass sie nicht mehr dienen dürften. Dabei dürfte es sich um Einzelpersonen handeln (PBS 16.12.2024). Internationale Medien, die berichtet hatten, dass es zukünftig keine Richterinnen mehr geben würde, korrigierten eine entsprechende Meldung später (Tagesschau 12.12.2024). Eine Erklärung von Ali al-Maghraby, dem ersten Inspektor des Justizministeriums in der von der HTS geführten Syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG), schien auf das Treffen im Justizpalast in Homs einzugehen, dementierte aber Gerüchte, dass Frauen aus dem Justizwesen entfernt werden könnten, und sagte, dass die "Herrschaft der Richterinnen intakt" sei, aber andere Details wurden weder dementiert noch bestätigt (Nahar 14.12.2024). Der Sprecher der HTS fiel außerdem mit Äußerungen über die zukünftige Rolle der Frau in der syrischen Justiz auf. In einem Interview mit einem libanesischen Fernsehsender soll er es in Zweifel gezogen haben, ob Frauen richterliche Befugnisse übernehmen sollten. Die aktuelle Situation ist für Richterinnen im ganzen Land zunehmend prekär geworden. Zwar hat das Übergangskabinett Syriens keine formellen Anweisungen zur Entlassung von Richterinnen herausgegeben, doch Quellen aus dem Justizpalast des Gouvernements Homs berichten, dass sie mündliche Anweisungen erhalten haben, Frauen aus Justizpositionen zu entfernen (TNA 2.1.2025a). Weiters soll die HTS ein Verbot erlassen haben, sich hinsichtlich der Kleidung von Frauen einzumischen oder Forderungen in Bezug auf ihre Kleidung oder ihr Aussehen zu machen, einschließlich der Forderung nach Bescheidenheit (Nahar 14.12.2024; vgl. SyrNews 9.12.2024). Aleppo Today zitierte jedoch Mohammad al-Asmar, den Kommunikationsbeauftragten des Informationsministeriums der SSG der bestritt, dass diese Erklärungen von einer offiziellen Stelle abgegeben wurden, und darauf hinwies, dass die Quelle dieser Behauptungen Medienseiten waren, die bekanntermaßen pro-Assad sind (Nahar 14.12.2024). An Laternenpfählen wurden Aushänge angebracht, die Frauen befehlen, den Schleier zu tragen. Kinder, die aus der Schule nach Hause kommen, fragen ihre Mütter, warum sie nicht verhüllt sind. Ash-Shara' hat eine Frau zur Leiterin der Zentralbank ernannt, aber in einigen Regierungsbüros müssen Frauen und Männer jetzt durch getrennte Eingänge gehen (Economist 14.1.2025). Die deutsche Bundesaußenministerin will Hilfen für Syrien von der Achtung von Frauenrechten abhängig machen. Für islamistische Strukturen werde es keine EU-Gelder geben (DW 7.1.2025). In städtischen Zentren und ländlichen Gebieten sind Frauen aktiv im öffentlichen Raum präsent. Es wurden keine weitverbreiteten Versuche unternommen, restriktive Kleidervorschriften einzuführen oder die Mobilität von Frauen einzuschränken, was in krassem Gegensatz zu den Befürchtungen steht, die viele hegten, als HTS erstmals an Bedeutung gewann. Frauen nehmen in Städten und Dörfern frei an öffentlichen Feiern teil, was die relative Leichtigkeit unterstreicht, mit der sie sich unter der neuen Führung im öffentlichen Raum bewegen können (AC 20.12.2024). HTS-Chef Ahmed ash-Shara', der derzeit an der Spitze Syriens steht, versprach, dass Syrien nicht zu einem „zweiten Afghanistan“ werden würde, und verwies dabei auf die Bilanz der Provinz Idlib unter der HTS-Herrschaft, wo fast 60 % der Hochschulabsolventen Frauen sind (TNA 2.1.2025a).

Zwar sind Frauen in der Übergangsregierung in mittleren Verwaltungsfunktionen sichtbar, doch es wurden noch keine Anstrengungen unternommen, sie in Führungspositionen oder Ministerien zu berufen. Dies spiegelt einen breiteren Trend in konservativen Regierungsstrukturen wider, in denen die Beteiligung von Frauen oft auf symbolische Rollen beschränkt ist. Das Versäumnis der neuen Regierung, Frauen in die Entscheidungsfindung einzubeziehen, birgt die Gefahr, einen kritischen Teil der Bevölkerung zu entfremden und ihren Anspruch auf Inklusivität zu untergraben (AC 20.12.2024). Die einzige Frau in der Interimsregierung ist 'Aisha ad-Dabis, eine Menschen- und Frauenrechtsaktivistin, die in den letzten Jahren an humanitären Projekten in Flüchtlingslagern gearbeitet hat, wie lokale Medien berichten. Ihre Ernennung zur Direktorin des Büros für Frauenangelegenheiten erfolgte, nachdem der Sprecher der neuen Regierung, eine Kontroverse ausgelöst hatte, mit seiner Aussage, dass die Ernennung von Frauen in Minister- und Parlamentsämter verfrüht sei, weil die „biologische und psychologische Natur“ von Frauen sie daran hindere, bestimmte Rollen zu erfüllen (BBC 26.12.2024). Ad-Dabis selbst erklärte öffentlich, die Übergangsregierung habe ihr eigenes Modell für Frauen entworfen und wolle es umsetzen. Dieses Modell beschränkt Frauen im Wesentlichen auf den privaten Bereich und stützt sich auf die Scharia (ANF 9.1.2025). Gleichzeitig versprach sie, syrische Frauen in soziale, kulturelle und politische Institutionen einzubinden, und kündigte eine umfassende Initiative an, die sich mit den Bedürfnissen weiblicher Gefangener befasst, die unter dem vorherigen Regime gelitten haben (TNA 2.1.2025a). Der Außenminister zeigte sich als Reaktion auf Empörung in der Öffentlichkeit zuversichtlich, was die aktive Rolle der Frauen in der Gesellschaft angeht, und erklärte: „Wir glauben an die aktive Rolle der Frauen in der Gesellschaft und vertrauen auf ihre Fähigkeiten“ (TNA 1.1.2025). Die von Islamisten dominierte Übergangsregierung hat zwei Frauen in Ämter gehoben, die bisher Männern vorbehalten waren: Maysaa' Sabrin ist geschäftsführende Direktorin der syrischen Zentralbank und Muhsina al-Mahithawi die erste Gouverneurin in Syrien (DW 7.1.2025). Sie wurde zur Gouverneurin von Suweida ernannt. Die Drusin leitet damit ihre Heimatprovinz (TNA 1.1.2025).

Kinder - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024):

Letzte Änderung 2025-05-08 16:32

UNICEF zufolge benötigen 7,5 Millionen Kinder humanitäre Hilfe, 6,4 Millionen benötigen dringend Schutz, weil Unsicherheit und wirtschaftliche Not die Verletzung von Kinderrechten, Angst und Not vertiefen. 3,7 Millionen Kinder benötigen Ernährungshilfe. Mehr als 2,4 Millionen Kinder gehen nicht zur Schule und eine Million weitere Kinder laufen Gefahr, die Schule abzubrechen. Dadurch sind sie einem höheren Risiko von Kinderarbeit, Kinderheirat, Menschenhandel sowie Rekrutierung und Einsatz durch Konfliktparteien ausgesetzt. (UNICEF 17.12.2024). Mehr als 650.000 Kinder zeigen Anzeichen von Wachstumsstörungen aufgrund schwerer Unterernährung (OHCHR 3.2.2025).

Nach dem Sturz des Assad-Regimes ist das Schicksal von Hunderten von Kindern, die nach der Verhaftung ihrer Eltern verhaftet oder in Waisenhäuser gebracht wurden, weiterhin unklar. Das Medienbüro des syrischen Ministeriums für Soziales und Arbeit teilte mit, dass es mehrere geheime Bücher gefunden habe, die von den Sicherheitsbehörden während der Herrschaft al-Assads verschickt wurden und die die Überführung einer Reihe von Kindern in Waisenhäuser betreffen. Einige Mitarbeiter von Waisenhäusern haben zugegeben, dass eine Reihe von Kindern zu ihnen gebracht wurde und dass die Kinder manchmal aufgefordert wurden, die Namen ihrer Eltern zu ändern oder sie als verstorben zu registrieren (Arabiya 12.1.2025b).

Kinder sind der Gefahr von Landminen und Blindgängern in besonderem Maße ausgesetzt. Oft werden Blindgänger mit Spielzeug verwechselt oder stellen Gegenstände dar, die Kinder neugierig machen. Seit 2020 sind mehr als 1.260 Kinder durch Kampfmittelreste getötet worden (UNICEF 17.12.2024). In den letzten neun Jahren passierten 422.000 Zwischenfälle mit Blindgängern, bei der Hälfte davon waren Kinder involviert. 2024 wurden 116 Kinder durch nicht explodierte Munition oder Minen getötet oder verletzt. Blindgänger sind die Hauptursache für Opfer unter Kindern. Schätzungen zufolge sind fünf Millionen Kinder im ganzen Land gefährdet (UN News 14.1.2025).

Bildung und Schulen

Über zwei Millionen Kinder gehen nicht zur Schule, und viele Schulen wurden zerstört oder beschädigt (UNESCWA 26.1.2025). Der Bildungssektor steht aufgrund der Zerstörung der Infrastruktur und des wirtschaftlichen Drucks vor erheblichen Hindernissen, was zu hohen Abbruchquoten führt, insbesondere bei Mädchen. Viele Familien ziehen es vor, anstatt ihre Kinder zur Schule zu schicken, sie arbeiten zu lassen, um mit der wirtschaftlichen Not fertig zu werden. 35 % der Kinder im schulpflichtigen Alter besuchen keine Schule, was durch die Zerstörung der Infrastruktur und den wirtschaftlichen Druck noch verschärft wird. Das bedeutet, dass mehr als 2,4 Millionen Kinder keine Bildungschancen haben, während mehr als eine Million Kinder einem ähnlichen Risiko ausgesetzt sind (IHH 10.1.2025).

Flüchtlingskinder sehen sich großen Hindernissen für den Schulbesuch gegenüber, darunter überfüllte Lager, unzureichende Ressourcen und begrenzter Zugang zu Schulmöglichkeiten (UNESCWA 26.1.2025). Die Mehrheit der Lager in Nordwestsyrien, in den Gouvernements Aleppo und Idlib haben keine Schule. Meistens aufgrund einer niederen Anzahl an Lagerbewohnern in einigen Lagern gibt es möglicherweise alternative Bildungsprogramme oder die Kinder pendeln zur Schule in nahe gelegene Städte. Nur 40 % der Schulen verfügen über ausreichend Trinkwasser. Andererseits verfügen nur 35 % über ausreichend Toilettenwasser. Die Studie ergab eine vielfältige Bildungslandschaft in Lagerschulen, wobei die meisten den ersten und zweiten Zyklus der Grundbildung anbieten und nur sehr wenige bis zur Sekundarstufe reichen, was dazu führt, dass viele Schüler im Sekundarschulalter Schulen außerhalb der Lager besuchen (ACU 30.6.2024).

Das Bildungsministerium unter der Leitung des neu ernannten Ministers al-Qadri kündigte am 1.1.2025 umfassende Reformen des nationalen Lehrplans an, die eine breite Debatte ausgelöst haben. Die vorgeschlagenen Reformen, die alle Bildungsstufen betreffen, beinhalten erhebliche Überarbeitungen, wie die Streichung von Inhalten, die mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, die Umformulierung von Passagen über Götter in Geschichte- und Philosophiebüchern, die Umschreibung oder Streichung des Fachs Englisch, das Ersetzen des Fachs "Nationale Bildung" durch das Fach "Islamische oder Christliche Religionslehre" (TNA 2.1.2025b). Die abgeänderten Lehrpläne sollen bestehen bleiben, bis Fachausschüsse gebildet werden, um die Lehrpläne zu überarbeiten (Sky News 2.1.2025). Im Gouvernement Suweida wurde daraufhin zu Protesten aufgerufen (Tayyar 1.1.2025).

Im Nordosten Syriens in den von den Kurden kontrollierten Gebieten haben über 50.000 Kinder, darunter auch Kinder mit Behinderungen, immer noch keinen Zugang zu Bildung, da ihre Schulen als Notunterkünfte genutzt werden (UNOCHA 30.1.2025).“

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Identität der Beschwerdeführerin konnte mangels Vorlage unbedenklicher nationaler Identitätsdokumente nicht festgestellt werden, weshalb lediglich Verfahrensidentität vorliegt.

Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit, Herkunft, Staatsangehörigkeit sowie den Sprachkenntnissen der Beschwerdeführerin stützen sich auf die diesbezüglich gleichgebliebenen Aussagen im Verfahren.

Dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsort im Alter von eineinhalb Jahren verlassen hat, ergibt sich aus ihren Angaben in der Einvernahme vor dem BFA (AS 27), in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsschrift S. 5) sowie in der Stellungnahme (S. 2), ebenso, dass sie Syrien nicht unbegleitet, sondern gemeinsam mit ihren Eltern bzw. Geschwistern verlassen hat.

Dass der Herkunftsort der Beschwerdeführerin unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung steht, lässt sich den Länderberichten sowie der tagesaktuellen Syrien-Karte unter https://syria.liveuamap.com/ entnehmen.

Die Feststellungen zum Verbleib ihrer Familienangehörigen sowie zum Kontakt zu diesen ergeben sich aus der aktuellen, da am 18.07.2025 erstatteten Stellungnahme der gesetzlichen Vertretung der Beschwerdeführerin.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin gesund ist, ergibt sich ebenso aus ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben bzw. ist nichts Gegenteiliges im Verfahren hervorgekommen.

Dass die Beschwerdeführerin in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, lässt sich dem im Akt aufliegenden Auszug entnehmen, wenngleich zur Beschwerdeführerin am 27.05.2025 seitens der LPD OÖ ein Bericht wegen des Verdachtes auf Verleumdung und falsche Beweisaussage vor der Kriminalpolizei gestellt wurde.

2.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:

Dass die Beschwerdeführerin in Syrien über keinen ihr Rückhalt bietenden Familienverband verfügt, welcher ihr Schutz vor sexueller Gewalt, häuslicher Gewalt, einer Zwangs- bzw. Kinderehe oder von einem „Ehrendelikt“ bieten könnte und die Beschwerdeführerin in Syrien damit schutzlos und ohne familiäre Unterstützung wäre, ergibt sich aus nachfolgenden Überlegungen:

Das Bundesverwaltungsgericht hat im ersten Erkenntnis vom 05.09.2023 dargelegt, dass und warum es nach Durchführung einer Verhandlung, auf Grund des persönlichen Eindrucks in Verbindung mit den Angaben der Beschwerdeführerin davon ausging, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig sei.

Dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.2023 wurde jedoch mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.03.2025, Ra 2024/18/0452-9, behoben und darin auszugsweise ausgeführt:

„… Zutreffend macht die Revision geltend, dass die Einschätzung des BVwG, bei der Revisionswerberin handle es sich nicht um ein alleinstehendes Mädchen, nur mangelhaft begründet wurde.

Das BVwG stützt die Annahme, dass die Revisionswerberin noch zahlreiche (auch männliche) Familienangehörige in der Heimatregion in Syrien habe und sie daher nicht schutzlos und ohne familiäre Unterstützung wäre, darauf, dass die Revisionswerberin im Rahmen der mündlichen Verhandlung „zugegeben“ habe, Verwandte in Syrien zu haben, mit denen sie in Kontakt stehe oder diesen wieder intensivieren könne. Daraus schließt das BVwG, dass die Revisionswerberin in Syrien nach wie vor einen Familienverband habe, weshalb sie - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht zu der besonders gefährdeten Gruppe der alleinstehenden Frauen zähle.

Diese Begründung des BVwG greift zu kurz und steht in einem unaufgeklärten Spannungsverhältnis zu den durch das BVwG selbst getroffenen Länderfeststellungen, wonach etwa ein junges Alter ohne elterliche Aufsicht Frauen und Mädchen in eine Position geringerer Macht bringe und das Risiko der sexuellen Ausbeutung erhöhe. Mädchen, Witwen und Geschiedene würden „als besonders gefährdet eingestuft“ und Mädchen, die „bei Verwandten und nicht bei ihren Eltern“ lebten, seien „Berichten zufolge von sexueller Gewalt bedroht“. Zudem gelte die Verheiratung von Minderjährigen „als die häufigste Form von Gewalt gegen heranwachsende Mädchen“.

Auch die im Entscheidungszeitpunkt des BVwG aktuellen Länderrichtlinien der EUAA (Country Guidance), denen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - wie jenen des UNHCR - besondere Beachtung zu schenken ist („Indizwirkung“) und die gemäß Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/2303 bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 25.6.2024, Ra 2024/18/0151, mwN), konstatieren, dass Zwangs- und Kinderehen schädliche traditionelle Praktiken seien, die in Kultur und Tradition verwoben und mit der Überzeugung verbunden seien, dass Frauen Schutz durch Männer benötigen. Demnach seien Jugendliche bzw. heranwachsende Mädchen im Alter zwischen 12 und 17 Jahren überdurchschnittlich häufig von Zwangs- und Kinderehen betroffen (vgl. Country Guidance Syria, Februar 2023, 109 f).

Ausgehend davon ist es nicht nachvollziehbar, weshalb sich das BVwG im gegenständlichen Fall nicht näher damit auseinandergesetzt hat, in welchen Familienverband die Revisionswerberin im Fall ihrer Rückkehr konkret aufgenommen werden könnte, und ob dieser ihr unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls Schutz vor den im Verfahren geltend gemachten und sie betreffenden geschlechtsspezifischen Verfolgungshandlungen (etwa Zwangsverheiratung) bieten würde.

Hinzu kommt, dass die Schutzfähigkeit des Familienverbandes väterlicherseits wegen der Vergewaltigung der Schwester in Frage gestellt bzw. verneint wurde, und die Revision diesbezüglich eine unvertretbare Beweiswürdigung des angefochtenen Erkenntnisses aufzeigt.

Nach der höchstgerichtlichen Judikatur verlangt eine schlüssige Beweiswürdigung, dass das Verwaltungsgericht dabei alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. VwGH 10.8.2022, Ra 2022/18/0012, mwN; vgl. zum Ganzen jüngst VwGH 5.9.2024, Ra 2023/18/0463, mwN).“

Kritik des VwGH an der Entscheidungsfindung des BVwG ist ua. die fehlende Auseinandersetzung des BVwG mit dem konkreten Familienverband, bei dem eine Aufnahme der Beschwerdeführerin erfolgen könnte (Rz 18f in Ra 2024/18/0452-9) und die Schutzfähigkeit des väterlichen Familienverbandes. Mit der seitens der Beschwerdeführerin erstatteten Stellungnahme wurden die familiären Hintergründe (Aufenthalt der Familienmitglieder und Schutzwilligkeit) dargetan und werden diese nunmehr als Tatsachen zugrundegelgt.

Der Verwaltungsgerichtshof bekrittelt in seinem Erkenntnis, dass die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts – trotz Durchführung einer Beschwerdeverhandlung - nicht ausreicht, weil sich das BVwG nicht mit allen in Betracht kommenden Umständen mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Familienverband, sexuelle Gewalt, familiäre Unterstützung) auseinandergesetzt hat.

Das Bundesverwaltungsgericht folgt sohin nunmehr der Ansicht des VwGH, weshalb nicht mit der nötigen Gewissheit eine Gefährdung der Beschwerdeführerin dadurch ausgeschlossen werden kann, dass sie in Syrien in einen Familienverband heimkehren müsste, der ihr ein schützendes Auffangnetz vor geschlechtsspezifischer Bedrohung nicht zu bieten gewillt ist. Dabei wird im Wesentlichen auf die seitens der gesetzlichen Vertretung erstattete Stellungnahme vom 18.07.2025 zurückgegriffen, aus der sich einerseits der unbekannte Aufenthaltsort des Vaters, andererseits das Vorhandensein Familienangehöriger ihres Vaters ergibt, wobei dem in dieser Stellungnahme dargelegten Weltbild der Familie ihres Vaters gefolgt wird: Die Familie väterlicherseits hängt, so die Ausführungen in der Stellungnahme, nämlich einem patriarchalen Werteverständnis an, welches der minderjährigen Beschwerdeführerin keinen Schutz vor einer Zwangsverheiratung oder sonstiger geschlechtsspezifischer Verfolgung bieten will (OZ 33, S. 4). Von der in Syrien aufhältigen Familie (väterlicherseits) geht eine hohe Bedrohung aus, weil die Familie insbesondere vor einem Ehrenmord (mit Blick auf die vorgebrachte uneheliche Schwangerschaft der im Libanon lebenden Zwillingsschwester) nicht zurückschreckt. Da sich die Minderjährige bei hypothetischer Rückkehr nach Syrien – sie genießt ja, wovon das Bundesverwaltungsgericht auch im ersten Rechtsgang ausging, ohnehin bereits subsidiären Schutz – gegen ihren Willen in die Obsorge ihres Vaters bzw. dessen Familie begeben müsste, verfügt sie sohin über kein Netzwerk, welches sie vor den sich aus den Länderberichten ergebenden (oben unter 1.3. dargestellten) Gefahren schützen wollen würde, zumal ihr junges Alter, eventuell ohne elterliche Aufsicht, jedenfalls ohne die ihrer Mutter, welche im Libanon verweilt, die erst 15-Jährige in eine Position geringerer Macht bringt und das Risiko sexuellen Ausbeutung erhöht.

2.3. Zur aktuellen Lage in Syrien:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen und wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im zweiten Rechtsgang aktualisiert; siehe nunmehr Version 12 der „Länderinformation der Staatendokumentation“ vom 08.05.2025.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Asylgewährung

Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).

Wie in der Beweiswürdigung zu den Asylgründen der Beschwerdeführerin dargelegt, ist der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20.03.2025, Ra 2024/18/0452-9 davon ausgegangen, dass die Beweiswürdigung im ersten Verfahrensgang des Bundesverwaltungsgerichts (Erkenntnis des BVwG vom 05.09.2023, zu W284 2271533-1/13E) unzureichend war, um das Vorbringen der Beschwerdeführerin mangels fehlender Auseinandersetzung als nicht glaubhaft zu werten. In Bindung an die Rechtsansicht des VwGH und unter Heranziehung der zu Feststellungen erhobenen Ausführungen der nunmehr erstatteten Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 18.07.2025 ergibt sich somit, dass die 15-jährige Minderjährige, deren Mutter und Geschwister im Libanon und nicht in Syrien leben, einer sie persönlich treffenden Gefährdung mangels familiärer Schutzmöglichkeit- und insbesondere -willigkeit ihres Familienverbandes (väterlicherseits) in Syrien einem asylrelevanten Grund, nämlich der Furcht vor Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, unterliegt.

Es sind keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände ist, zumal die Beschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten ist.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Entscheidung trägt der mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.03.2025, Ra 2024/18/0452-9, vertretenen Rechtsansicht Rechnung, an welche das Verwaltungsgericht gebunden ist.