JudikaturVwGH

Ra 2018/20/0314 8 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
10. August 2018

Das - vom BVwG gebrauchte - Argument, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei als Spezialbehörde eingerichtet, wurde in der bisherigen Rechtsprechung schon verworfen und als untauglich angesehen, eine Behebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 allein darauf gründen zu können (vgl. auch dazu VwGH 3.4.2018, Ra 2017/01/0433; sowie 20.2.2018, Ra 2017/20/0498). Dies gilt auch für jene vom VwG angeführte Begründung, wonach das Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren mit einem - aber vom VwG gar nicht näher spezifizierten und im vorliegenden Fall nicht auf der Hand liegenden ins Gewicht fallenden - erhöhten Aufwand verbunden sei (vgl. VwGH 22.6.2017, Ra 2017/20/0011).

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