Spruch
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Mathias VEIGL über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Scheer Rechtsanwalt GmbH, Wollzeile 29, 1010 Wien, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundeskanzlers in einer Angelegenheit des Auskunftspflichtgesetzes:
A) Die Säumnisbeschwerde wird zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, Abgeordneter zum Nationalrat, stellte mit Schreiben vom XXXX 2024 ein Auskunftsbegehren an den Bundeskanzler (in weiterer Folge „belangte Behörde“).
2. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX 2024 mit, die begehrte Auskunft nicht zu erteilen.
3. Der Beschwerdeführer begehrte mit Schreiben vom XXXX 2024 die Erlassung eines Bescheides gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz.
4. Die belangte Behörde stellte mit Bescheid vom XXXX 2024 gemäß § 4 iVm § 1 und § 2 Auskunftspflichtgesetz fest, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages vom XXXX 2024 zu dem Auskunftsbegehren vom XXXX 2024 betreffend XXXX kein Recht auf Auskunft zukomme und von der belangten Behörde keine Auskunft erteilt werde.
5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid vom XXXX 2024 mit Schriftsatz vom XXXX 2025 das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde.
6. Die belangte Behörde hob mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2025 ihren Bescheid vom XXXX 2024 auf, und sprach aus, dass dem Beschwerdeführer - entgegen der dem Bescheid vom XXXX 2024 zugrunde gelegten Rechtsansicht - trotz der Berufung auf seine Funktion als Abgeordneter zum Nationalrat, ein Auskunftsrechts wie einer Privatperson zukomme. Die Auskunft werde dem Beschwerdeführer daher ohne unnötigen Aufschub erteilt.
7. Mit Schreiben vom XXXX 2025 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Auskunft und nahm dabei Bezug auf das Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers vom XXXX 2024.
8. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom XXXX 2025 das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde. Demnach habe der Beschwerdeführer zwar formal zu allen Punkten Auskunft erteilt, die Auskunft zu den Fragen XXXX sei sie jedoch „faktisch“ verweigert worden. Der Antrag auf Erlassung eines Bescheides sei am XXXX 2024 gestellt worden.
9. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom XXXX 2025 die gegenständliche Säumnisbeschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Aus Sicht der belangten Behörde sei die Auskunft weder zur Gänze noch teilweise verweigert worden, weshalb keine Säumnis vorliege.
10. Nach Erteilung von Parteiengehör durch das Bundesverwaltungsgericht, nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom XXXX 2025 Stellung und führte aus, seine Anfrage habe weder auf die Fragen der Kosten noch die politische Ausrichtung der XXXX abgezielt, sondern betreffe die Herausgabe von Protokollen, Aktenvermerken und vergleichbaren Dokumenten. Da die administrative Abwicklung, worunter jedenfalls auch die Erstellung solcher Unterlagen falle, nach eigener Aussage der belangten Behörde im Rahmen der Stabsstelle XXXX erfolgt sei, seien diese Dokumente bei der belangten Behörde vorhanden und grundsätzlich zugänglich. Die Herausgabe der an die Forscher:innen übermittelten Fragestellungen sei der belangten Behörde ebenso möglich. Die Verweigerung der Herausgabe der Unterlagen zur XXXX sei nicht vertretbar. Die belangte Behörde habe sich nicht zum XXXX geäußert, der sich der Bekämpfung von XXXX gewidmet habe und die Löschung digitaler (medialer) Inhalte veranlasst habe. Es sei nicht dargelegt worden, welche Entscheidungsgrundlagen den Löschungen beziehungsweise der Einstufung der jeweiligen Information als XXXX zugrunde gelegen sei. Die Herausgabe der Dokumente zu diesen Entscheidungsgrundlagen werde beantragt. Es werde zudem die Herausgabe der Aufzeichnungen der Besprechungen der Expert:innenkommission zur XXXX der XXXX gefordert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.
Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom XXXX 2024 nachfolgendes Auskunftsbegehren an die belangte Behörde:
Die belangte Behörde stellte mit Bescheid vom XXXX 2024 fest, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer kein Auskunftsrecht zusteht und änderte nach Bescheidbeschwerde vom XXXX 2025 mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2025 ihren Bescheid dahingehend ab, dass dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung seines Auskunftsersuchens ein Auskunftsrecht zusteht und erteilte unter einem eine ihrer Meinung nach vollständige Auskunft mit Schreiben vom XXXX 2025.
Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom XXXX 2025 das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde, da seiner Ansicht nach, die Auskunft zu allen Punkten zwar formal erteilt worden wäre, „de facto die Auskunft zu den Fragen XXXX jedoch verweigert wurde“. Der Beschwerdeführer verlangte nach Erteilung der Auskunft durch die belangte Behörde mit Schreiben vom XXXX 2025 und vor Erhebung seiner Säumnisbeschwerde vom XXXX 2025 keine weitere oder konkretere Auskunft bei der belangten Behörde und bei allfälliger Weigerung die Erlassung eines Bescheides. Der Beschwerdeführer nahm eine weitergehende Konkretisierung seines Auskunftsbegehrens erst im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in seiner Stellungnahme vom XXXX 2025 vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem vom Beschwerdeführer gestellten Auskunftsbegehren vom XXXX 2024 sowie seiner Säumnisbeschwerde vom XXXX 2025 und Stellungnahme vom XXXX 2025 und der erteilten Auskunft der belangten Behörde mit Schreiben vom XXXX 2025.
Der Sachverhalt ist nicht strittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit der Beschwerde
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (Auskunftspflichtgesetz) haben Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
Gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz ist auf Antrag des Auskunftswerbers dann ein Bescheid zu erlassen, wenn eine Auskunft nicht erteilt wird.
3.1.2. Verfahrensgegenständlich ist zunächst die Frage, ob das vom Beschwerdeführer gewählte Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde zulässig ist, oder ob der Beschwerdeführer zunächst bei der belangten Behörde eine allfällige Unvollständigkeit der erteilten Auskunft vorbringen und in weiterer Folge (im Falle einer allfälligen Weigerung der belangten Behörde) bezüglich seines weiteren Auskunftsbegehrens einen zurück- oder abweisenden Bescheid hätte beantragen müssen zu klären. Der Beschwerdeführer vermeint im Recht auf Auskunft verletzt worden zu sein, da eine ihm zustehende Auskunft (zu den Fragen XXXX ) faktisch nicht erteilt worden sei. Der Antrag auf Erlassung eines Bescheides ist am XXXX 2024 gestellt worden, die nach Meinung des Beschwerdeführers unvollständige Auskunft am XXXX 2025.
3.1.3. Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Rechtsprechung ist die Beschwerde nicht berechtigt:
Der Entscheidungspflicht und dem wirksamen Rechtsschutz gegen ihre Verletzung kommt im Verwaltungsverfahren (nach dem AVG) wesentliche Bedeutung zu. Im Hinblick auf den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes muss sich die auskunftswerbende Person gegen die Verweigerung der Entscheidung durch Untätigkeit der Behörde genauso wie gegen einen rechtswidrigen Bescheid wehren können (VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026, Rz 58, 60). Demnach stellt die Säumnisbeschwerde ein zulässiges Rechtsmittel dar, wenn die Behörde mit einer Sachentscheidung in Verzug ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine auskunftswerbende Person einen Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Erledigung eines Antrags auf Auskunft, wenn die Auskunft zur Gänze oder in Teilen nicht erteilt wird. Erlässt die Behörde einen solchen Bescheid innerhalb der Entscheidungsfrist nicht, ist sie mit einer Sachentscheidung und nicht mit der Setzung eines Realaktes in Verzug. Dieser Umstand führt dann zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde.
Fallkonkret stellte der Beschwerdeführer jedoch keinen Antrag gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz, nachdem die belangte Behörde mit Schreiben vom XXXX 2025 das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom XXXX 2024 beantwortete. Eine mit dem Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde rügbare Untätigkeit der belangten Behörde liegt somit nicht vor. Der Beschwerdeführer erhob das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde, weil die belangte Behörde zwar formal zu allen Punkten Auskunft erteilte, „de facto wurde die Auskunft zu den Fragen XXXX jedoch verweigert“. Die belangte Behörde wurde vor Erheben der Säumnisbeschwerde vom Beschwerdeführer nicht dazu aufgefordert, die erteilte Auskunft vom XXXX 2025 zu konkretisieren und allenfalls im Falle einer Verweigerung einen Bescheid gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz zu erlassen. Die belangte Behörde hat aber mit ihrer Beschwerdevorentscheidung eine Sachentscheidung über das Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers getroffen und in der Folge einen entsprechenden Realakt – das Erteilen einer Auskunft gesetzt.
Das Auskunftsverfahren nach dem Auskunftspflichtgesetz ist in zwei Abschnitte geteilt: Der erste Teil betrifft das Verfahren zur Erteilung der Auskunft. Er endet, damit, dass die begehrte Auskunft gewährt oder verweigert wird. Wird ein subjektives Auskunftsrecht seitens der Behörde bejaht, ist sie ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu gewähren (§§ 1, 3 Auskunftspflichtgesetz). Wird die Auskunft verweigert – bzw. zeigt sich der Auskunftswerber, wie hier, über die Auskunft nicht zufrieden –, ist über Antrag des Auskunftswerbers in einem zweiten Verfahrensabschnitt darüber mit Bescheid abzusprechen (§ 4 Auskunftspflichtgesetz).
Der Beschwerdeführer hat richtigerweise bei erstmaliger Verweigerung der belangten Behörde dem Beschwerdeführer eine Auskunft zu erteilen, die Erlassung eines Bescheides gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz gefordert. Das Gesetz sieht explizit vor, dass auf Antrag des Auskunftswerbers ein Bescheid zu erlassen ist, wenn die Auskunft nicht erteilt wird. Nachdem der Beschwerdeführer gegen den in der Folge ergangenen Bescheid der belangten Behörde mit Schreiben vom XXXX 2025 Bescheidbeschwerde erhob, hob die belangte Behörde ihren Bescheid mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2025 wieder auf und sah sich gehalten dem Beschwerdeführer, die Auskunft ohne unnötigen Aufschub zu erteilen. Dem Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge eine Auskunft mit Schreiben vom XXXX 2025 erteilt. Damit wurde der erste Teil des Auskunftsverfahrens beendet. Die belangte Behörde kam mit diesem Schreiben ihrer Pflicht gemäß § 1 Auskunftspflichtgesetz somit nach. Der Beschwerdeführer erachtete in weiterer Folge sein Auskunftsbegehren als durch die belangte Behörde nicht hinreichend beantwortet und vermeinte einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides bereits am XXXX 2024 gestellt zu haben. Der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX 2024 der auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz gerichtet war, wurde jedoch aufgrund der (zuvor erfolgten) Verweigerung der belangten Behörde eine Auskunft zu erteilen gestellt und nicht wegen einer allfälligen in weiterer Folge nicht hinreichend erteilten Auskunft. Der Beschwerdeführer erhob somit das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde hinsichtlich einer (seiner Ansicht nach) nicht hinreichend erteilten Auskunft ohne zuvor einen Antrag gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz zu stellen.
Der Beschwerdeführer erhob das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde, da die belangte Behörde zwar formal zu allen Punkten eine Auskunft erteilt habe, de facto sei die Auskunft zu den Fragen XXXX jedoch verweigert worden. Der Beschwerdeführer verlangte vor Erhebung der Säumnisbeschwerde keine weitere Konkretisierung der am XXXX 2025 von der belangten Behörde erteilten Auskunft und (im Falle einer Weigerung durch die belangte Behörde) keinen Bescheid gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz.
Die belangte Behörde ist, wie sie in ihrer Beschwerdevorlage ausführte, der Auffassung, die Auskunft weder zur Gänze noch teilweise verweigert zu haben. Es liegt somit eine unterschiedliche Auffassung darüber vor, ob das Auskunftsbegehren (ausreichend) erfüllt wurde oder nicht.
Unterschiedliche Auffassungen darüber, ob das Auskunftsbegehren erfüllt wurde oder nicht, rechtfertigen zwar keine Untätigkeit der belangten Behörde, diese hätte für die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde vielmehr auf Basis ihrer Auffassung, sie habe das Auskunftsbegehren vollinhaltlich erfüllt, vor dem Hintergrund der gegenteiligen Auffassung des Auskunftswerbers, der deshalb auf der Erlassung eines Bescheids beharrt, einen – den Auskunftsantrag zurückweisenden – Bescheid zu erlassen (vgl in diesem Sinne VwGH 05.10.2021, Ra 2020/03/0120, Rz 52). Der Beschwerdeführer hätte nach der Judikatur des VwGH vor Erheben der Säumnisbeschwerde der belangten Behörde vorhalten müssen, inwieweit er die von ihr erteilte Auskunft als mangelhaft erachtet und was seiner Ansicht nach zu beauskunften wäre, um eine vollständige Auskunft zu erteilen. Erst danach kann der Beschwerdeführer gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz auf der Erlassung eines Bescheides beharren und diesen in weiterer Folge bekämpfen. Würde sich in weiterer Folge die belangte Behörde jedoch weigern einen solchen Bescheid zu erlassen, kann eine Säumnisbeschwerde erhoben werden. Dieser Fall lag jedoch nicht vor, weshalb sich die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig erwies.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG Abstand genommen werden, da sie Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dem Auskunftspflichtgesetz sowie der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs war zu entnehmen, dass bei unterschiedlichen Auffassungen beider Parteien darüber, ob das Auskunftsbegehren erfüllt wurde oder nicht, der Auskunftswerber einen zurückweisenden Bescheid verlangen muss und bei allfälliger Weigerung eine Säumnisbeschwerde erhoben werden kann.