(1) Sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.
(2) Die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, ist unzulässig.
(3) Die gesetzlichen Bestimmungen über die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes bleiben unberührt.
§ 38 Bgld. HK-VO 2019 · Bgld. HK-VO 2019 · Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
§ 38 § 38
…von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken Erwachsen der Behörde bei außerordentlichen Überprüfungen gemäß § 30 Bgld. HKG Kosten, sind die Bestimmungen der §§ 75 ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG anzuwenden. Die Vorschreibung der Kosten hat mit Bescheid zu erfolgen.…
§ 39a § 39a
…zuständigen Behörde vorzulegen. (4) Erwachsen der Behörde bei außerordentlichen Überprüfungen gemäß § 35a Bgld. HKG Kosten, sind die Bestimmungen der §§ 75 ff AVG anzuwenden. Die Vorschreibung der Kosten hat mit Bescheid zu erfolgen. Ein Kostenersatz steht der Betreiberin oder dem Betreiber, welche oder welcher Unterlagen gemäß § …
Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956
§ 94 § 94
…Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren 1. das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit Ausnahme von §…
§ 39 DMSG · DMSG · Denkmalschutzgesetz
§ 39 Abgabenbefreiung, Kostentragung
…1) Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes sind von Verwaltungsabgaben befreit. Kosten im Sinne der §§ 75 ff AVG sind stets von Amts wegen zu tragen, es sei denn, sie wurden von Schuldtragenden veranlasst und die Schuld durch ein strafrechtliches Erkenntnis festgestellt. (2) Soweit…
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