Spruch
W173 2273694-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch den Erwachsenenvertreter XXXX , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 21.03.2023, Zl XXXX , zum Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss nach ihrem verstorbenen Vater, XXXX i.R. Mag. XXXX ,
A)
1.) zu Recht erkannt: Der angefochtene Bescheid vom 21.03.2023, Zl XXXX , wird behoben. Es wird festgestellt, dass Frau XXXX , geb. am XXXX , gemäß § 17 Abs. 3 PG 1965 einen Anspruch auf einen Waisenversorgungsgenuss nach ihrem am XXXX verstorbenen Vater, Herrn XXXX . Mag. XXXX , hat.
2.) beschlossen: Das Beschwerdeverfahren wird zur bescheidmäßigen Feststellung der Höhe des Frau XXXX , geb. am XXXX , monatlich gebührenden Waisenversorgungsgenusses gemäß § 17 Abs. 3 PG 1965 nach ihrem am XXXX verstorbenen Vater, Herrn XXXX . Mag. XXXX , gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zurückverwiesen.
B)
Die Revision gegen die Spruchpunkte A) 1.) und A) 2.) ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Antrag vom 07.12.2022 beantragte Frau XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF), vertreten durch den Erwachsenenvertreter, XXXX , nach ihrem am XXXX verstorbenen Vater, Herr XXXX . Mag. XXXX , geb. am XXXX , gemäß § 17 Abs. 3 Pensionsgesetz 1965 (in der Folge PG 1965) einen Waisenversorgungsgenuss. Ihr verstorbener Vater, verheiratete mit der Mutter der BF, XXXX , geb. am XXXX , stand als XXXX - nunmehr im Ruhestand - in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Dem Antrag angeschlossen waren mehrere Unterlagen in Kopie. Dazu zählte ein Bescheid der XXXX vom 19.09.2022, GZ: XXXX , zur Zuerkennung einer monatlichen Hilfe zum Lebensunterhalt in der Höhe von € 795,51 für den Zeitraum vom 01.10.2022 bis 30.09.2023 in Verbindung mit einem Energiekostenzuschuss für die Monate Februar und August gemäß XXXX Behindertengesetz (in der Folge XXXX BHG). Im Bescheid der XXXX vom 06.09.2022, GZ XXXX , wurde der BF eine monatliche Leistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und Befriedigung des Wohnbedarfs von 01.10.2022 bis 30.09.2023 in der Höhe von € 248,62 gemäß § XXXX Sozialunterstützungsgesetz (in der Folge XXXX SUG) zuerkannt. Auf Grund des Bescheides vom 10.02.2020 – ausgestellt vom Finanzamt XXXX - erhielt die BF eine erhöhte Familienbeihilfe.
1.2. In der Folge übermittelte der Erwachsenenvertreter der BF, XXXX , der belangten Behörde - teilweise auf Grund ihrer Aufforderungen - weitere Unterlagen. Diese erstreckten sich auf die Bestellungsurkunde des Bezirksgerichts XXXX vom 22.12.2020, XXXX , für eine gerichtliche Erwachsenenvertretung in der Pflegschaftssache der BF zur Besorgung von Angelegenheiten gemäß § 272 ABGB. Sie umfasst die Vertretung in behördlichen Angelegenheiten zur Geltendmachung von sozialen und finanziellen Leistungen, bei der Verwaltung von Einkünften einschließlich Verfügung über Girokonten, bei der Verwaltung von Sparvermögen einschließlich Verfügung über Sparguthaben und bei Verträgen. Für den genannten Vertretungsbereich gemäß § 272 ABGB wurde ursprünglich das XXXX bevollmächtigt. Dieses wiederum betraute Herrn XXXX mit der Vertretungsurkunde vom 01.10.2022 persönlich mit der Wahrnehmung der Erwachsenenvertretung der BF. Weiters wurden der belangten Behörde neben der Geburtsurkunde der BF auch fachärztliche Gutachten zum Gesundheitszustand der BF übersandt. Dazu zählten nachfolgend angeführte Gutachten:
1.2.1. Im Gutachten von Doz.Dr. XXXX , Facharzt für Kinderheilkunde, vom 26.06.1998, das im Auftrag des Sozialamtes XXXX erstellt wurde, wurde auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF Nachfolgendes auszugsweise ausgeführt: „………………..
XXXX wurde am XXXX von mir untersucht. Sie leidet an einer ausgeprägten körperlichen und leichten geistigen Retardierung.
Anamnese: Bereits im Säuglingsalter fiel ein Entwicklungsrückstand auf. Das Mädchen zeigte auch eine deutliche Gedeihstörung und wurde deswegen an der Kinderklinik im 1. Lebensjahr längere Zeit durchuntersucht. Geh- und Sprachbeginn waren mit einem Alter von ungefähr zwei Jahren deutlich verzögert. Zwischenzeitlich wurde deswegen eine Physiotherapie bzw. Logopädie durchgeführt.
Das Mädchen besuchte dann die Sprachheilschule und dann eine Hauptschule, wobei es sehr viel Unterstützung durch die Mutter brauchte, damit das Kind die Hauptschule bewältigen konnte. In der Hauswirtschaftsschule traten nun große Probleme auf, das Mädchen konnte zwar den praktischen Stoff sehr gut bewältigen, hat aber größte Probleme mit dem Lernstoff. Auch bei einer Schnupperlehre zeigte sich, dass das Mädchen zwar praktisch geschickt und arbeitswillig ist, dass das Arbeitstempo aber deutlich zurückbleibt.
Befund: Das Mädchen zeigt ein deutlich zurückgebliebenes Längenwachstum (Größe 144,5 cm bei einer Normgröße von 150-170 cm). Es besteht eine auffallende Gesichtsdysmorphie: das rechte Auge ist kleiner als das linke, der Kiefer ist sehr klein und es besteht zusätzlich ein auffallend fliehendes Kinn, aufgrund der Kleinheit des Kiefers stehen mehrere Zähne vor oder hinter der eigentlichen Zahnreihe. Auffallend ist auch eine angedeutete Nackenfalte. Weiters besteht eine mäßig ausgeprägte Skoliose, die seit 4 Jahren mittels Physiotherapie an der Kinderchirurgie behandelt wird und eine Beinverkürzung mit Beckenschiefstand. Die Muskulatur ist allgemein verspannt, die motorische Koordination ist leicht gestört, die übrige Neurologie unauffällig.
Zusammenfassung und Gutachten: XXXX leidet an einem pathologischen Minderwuchs, Skelettfehlbildungen und einer allgemein verminderten Leistungsfähigkeit, die sich vor allem im langsamen Arbeitstempo und einer verminderten Lernfähigkeit in den theoretischen Fächern ausdrückt. Sie ist als dauernd und wesentlich behindert im Sinne des Gesetzes zu betrachten. Als günstigste Fördermöglichkeit ergibt sich eine Berufsausbildung im ABZ XXXX .
…………….“
1.2.2. Im Gutachten von Univ.Prof.Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, ÖKÄ-Diplom EEG und Forensisch-Psychiatrisches Gutachten, MELBA und Ida Zertifizierung, vom 10.08.2017, das im Auftrag des Bezirksgerichtes XXXX erstellt wurde, wurde auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF auszugsweise Nachfolgendes ausgeführt: „………………………
1.Vorgeschichte: Mit Beschluss des BG für XXXX vom 10.06.2002 XXXX ) wurde für die Betroffene ein Sachwalter für alle Angelegenheiten bestellt. Diese Bestellung war notwendig, da bei der Betroffenen eine verminderte intellektuelle Leistungsfähigkeit vorlag, weshalb sie nicht imstande war, ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu erledigen.
Mit Beschluss des BG XXXX vom 11.2.2015 ( XXXX ) wurde der Wirkungskreis der Sachwalterschaft eingeschränkt. Die Betroffene war nunmehr in der Lage, in medizinischen Angelegenheiten selbst Entscheidungen zu treffen.
Am 24.11.2015 beantragte die Betroffene zum wiederholten Male die Beendigung der Sachwalterschaft ( XXXX ). In dem daraufhin eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten der unterzeichneten Sachverständigen vom 6.4.2016 ( XXXX ) wurde die Diagnose einer unter dem Durchschnitt liegenden intellektuellen Leistungsfähigkelt bestätigt. Es konnte allerdings im Vergleich zur Untersuchung im Oktober 2013 eine leichte Nachreifung der Persönlichkeit festgestellt werden. Die Betroffene hat mittlerweile aus ihren Erfahrungen gelernt und ist willens, zu zeigen, dass sie eine gewisse Selbstständigkeit erreicht hat. Es wurde daher empfohlen, die Sachwalterschaft zwar zunächst beizubehalten, der Betroffene allerdings bereits zu Monatsbeginn den für sie vorgesehenen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen (und nicht wöchentlich), damit sie zeigen kann, dass sie durchaus in der Lage ist, sich ihr Geld so einzuteilen, dass sie auch Ende des Monats noch Reserven hat.
Mit Schreiben vom 19.2.2017 an das Gericht beantragte die Betroffene wiederum die Aufhebung der Sachwalterschaft ( XXXX ). Sie könne selbst ihre Dokumente ausfüllen und auch die Erlagscheine. Auch sei sie in der Lage, alles wegen ihrer Wohnung zu regeln.
Von der Sachwalterin der Betroffenen wird in XXXX am 23.3.2017 mitgeteilt, dass es fraglich ist, ob die Betroffene in der Lage sein wird, alle notwendigen Anträge fristgerecht zu stellen. Es könnte daher die Einstellung der Sachwalterschaft für die Betroffene finanzielle Nachteile mit sich bringen. Da sie aber einen sehr guten Kontakt zu Ihrer Herkunftsfamilie pflegt, könnte sie möglicherweise von dieser Unterstützung erhalten.
2.Angaben der Betroffenen am 3.5.2017:
Mein größter Wunsch wäre, einmal ohne Sachwalterschaft zu leben. Ich fühle mich durchaus In der Lage, alle meine Angelegenheiten so zu regeln, dass sich für mich daraus kein Nachteil ergibt.
Ich bin am 28.4.1982 geboren und jetzt 35 Jahre alt, Heute Ist der 3.5.2017.
Ich bekomme eine Mindestsicherung, die 834 € ausmacht. Außerdem erhalte ich vom Finanzamt die erhöhte Familienbeihilfe, die ca. 200 € beträgt. Damit habe ich etwas mehr als 1.000 € monatlich zur Verfügung. Ich bekomme aber auch noch etwas von meinen Eltern.
Ich bin schon mit 16 Jahren von zu Hause ausgezogen. Obwohl ich schon weg war, haben meine Eltern noch 5 Jahre lang die Familienbeihilfe bekommen. Sie helfen mir deshalb jetzt, wenn ich etwas brauche.
An Fixkosten muss ich monatlich die Miete zahlen, die 350 ausmacht. Ich bekomme aber eine Wohnbeihilfe in Höhe von 127 €. Der Strom kostet 26 €, die Gasheizung monatlich ebenfalls 26 €. Außerdem gibt es dann noch Betriebskosten extra zu zahlen und zwar für die Wiese und die Mülleimer. Das macht 24 € pro Monat aus.
Von meiner Sachwalterin bekomme ich im Monat 450 €. Sie gibt mir pro Woche 100 €, außerdem erhalte Ich dann noch 50 € zusätzlich. Mit diesem Geld komme ich immer aus. Ich bin auch schon selbst zu diversen Stellen gegangen und habe mir beispielsweise meine GVB Karte und die Sozialcard allein besorgt.
Ich möchte unbedingt arbeiten gehen und dabei etwas verdienen. Vielleicht komme Ich bei der Lebenshilfe unter und könnte dann geringfügig angestellt sein. Dann würde ich noch 390 € mehr haben.
Ich habe insgesamt 6 Geschwister. Mein Halbbruder ist 42, wir haben den gleichen Vater. Meine Schwestern sind 37, 35 und 25, wobei die 25-jähringen Zwillinge sind. Dann habe ich noch einen Bruder im Alter von 36 Jahren.
Medikamente brauche ich keine zu nehmen.
Ich wäre froh, wenn ich endlich einmal zeigen könnte, dass ich alles allein schaffe.
3.Psychischer Befund vom 3.5.2017:
Die Untersuchte ist bewusstseinsklar, sie ist persönlich, zeitlich und örtlich weitgehend orientiert, in situativer Hinsicht weiß sie nicht verlässlich Bescheid.
Das Ausdrucksverhalten ist unauffällig, eine Antriebsstörung liegt nicht vor. Die Auffassung ist verlangsamt, die Konzentration und Aufmerksamkeit auf einfache Aufgaben sind anhaltend.
Sprache und Denken sind geringfügig verlangsamt, die Angaben erfolgen recht anschaulich und kann eine übersichtliche Darstellung der Lebensbiographie gegeben werden. Es besteht eine Beeinträchtigung des abstrahierenden Denkvermögens. Inhaltliche Gedankenstörungen sind nicht fassbar.
Die Merkfähigkeit sowie die Abrufbarkeit länger zurückliegender Gedächtnisinhalte sind etwas herabgesetzt.
Die Stimmungslage zum Zeitpunkt der Exploration ist situativ angepasst. Die Betroffene ist gefühlsmäßig recht gut erreichbar, die affektive Schwingungsarbeit ist etwas vermindert.
Die intellektuelle Leistungsfähigkeit liegt unter der Norm, wobei von einer primären geistigen Beeinträchtigung auszugehen ist. Das Wesentliche kann nicht immer ausreichend erkannt werden, die Kritik- und Einsichtsfähigkeit sind herabgesetzt. Eine Störung des Realitätsbezugs ist nicht fassbar.
4. Testpsychologische Untersuchungsergebnisse:
Verhaltensbeobachtung und Erscheinungsbild:
Die Betroffene begrüßt die psychologisch-technische Assistent/in freundlich lächelnd. Sie ist sauber und ordentlich gekleidet.
Sie verhält sich bei dieser Untersuchung offen, selbstsicher und kooperativ. Sie fasst die Instruktionen etwas verlangsamt auf und benötigt auch während der Bearbeitung gelegentlich ein wenig Unterstützung. Hinweise können aber gut umgesetzt werden. Die Betroffene scheint anfangs etwas planlos, wird dann aber zunehmend systematischer. Gelegentlich schweift sie ab und scheint etwas unkonzentriert. Am Ende ist die Betroffene zuversichtlich, alles richtig zu machen.
Karteikasten nach MELBA (Instrumentarium zur Diagnostik von Arbeitsfähigkeiten):
Arbeitsprobe zur Erfassung arbeitsrelevanter Schlüsselqualifikationen Der Einschätzung liegt eine fünfstufige ordinale Skala* zugrunde.
Es werden nachstehende Fähigkeiten erfasst:
. Antrieb;
. Arbeitsplanung;
. Auffassung;
. Ausdauer;
. Konzentration;
. Kritische Kontrolle;
. Sorgfalt.
Die Ergebnisse der Betroffenen für die Faktoren Arbeitsplanung, Konzentration und Auffassung sind unterdurchschnittlich ausgeprägt (Profilwert 2 nach MELBA).
Die Dimension Antrieb, Ausdauer, Feinmotorik, Kritische Kontrolle sowie Sorgfalt sind dem Normbereich zuzuordnen (Profilwert 3 nach MELBA).
*Profilwert 1: sehr geringe Fähigkeit
Profilwert 2: geringe Fähigkeit
Profilwert 3: durchschnittliche Fähigkeit
Profilwert 4: hohe Fähigkeit
Profilwert 5: weit überdurchschnittliche Fähigkeit.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass bei der Betroffenen eine unter dem Durchschnitt liegende intellektuelle Leistungsfähigkeit (primäre geistige Beeinträchtigung) vorliegt. Die Betroffene hat sich allerdings in den letzten Jahren sehr bemüht, sich einen Überblick über ihre Finanzen (Einnahmen und Ausgaben) zu verschaffen, erledigt auch diverse Wege (GVB Karte, Sozialcard) selbst und fühlt sich von ihrer Herkunftsfamilie unterstützt.
Nach Durchsicht des letzten Jahresberichts der Sachwalterin vom 20.10.2016 ( XXXX ) ergeben sich jedoch für die unterzeichnete Sachverständige erhebliche Zweifel, ob die Betroffene wirklich in der Lage ist, ihre Angelegenheiten tatsächlich ohne Gefahr eines Nachteils für sich zu erledigen.
Die Betroffene hat zum Beispiel bei der psychiatrischen Untersuchung angegeben, eine erhöhte Familienbeihilfe in Höhe von 200 € zu beziehen (als Antwort auf eine Frage der Sachverständigen), was aber offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Auch hinsichtlich der Höhe der Miete bestehen Differenzen zwischen den Angaben der Betroffenen und der im Jahresbericht angeführten Auflistung.
Die Betroffene hat gegenüber der unterzeichneten Sachverständigen auch erklärt, sich eine Arbeit suchen zu wollen, wobei sie offensichtlich der Meinung ist, dass sie monatlich als geringfügig Angestellte noch 390 € dazuverdienen kann. Von der Sachwalterin wird in ihrem Schreiben vom 23.3.2017 allerdings darauf hinge-
wiesen, dass die Betroffene offensichtlich nicht versteht, dass sie ein zusätzliches Einkommen sofort dem
Sozialamt zu melden hat (wobei die unterzeichnete Sachverständige davon ausgeht, dass die Mindest-
sicherung dann gekürzt wird).
Es finden sich noch weitere Diskrepanzen zwischen den Angaben der Betroffenen und den aus dem Jahresbericht der Sachwalterin bzw. ihrem Bericht vom 23.3.2017 sich ergebenden Tatsachen, auf die nicht weiter detailliert eingegangen wird.
Auch hat die Betroffene im letzten Jahr Handlungen gesetzt, durch die sie sich selbst Nachteile eingehandelt hat (Probleme bei der Anweisung der Mindestsicherung, da sie eine Arbeitsstelle angenommen und das Einkommen nicht offengelegt hatte, Unterzeichnung eines Kostenersatzantrags vom Jugendamt bei Gericht).
Obwohl es für die Betroffene aus psychohygienischen Gründen wichtig wäre, ein Leben ohne Sachwalterschaft zu führen, muss aus psychiatrischer Sicht doch festgestellt werden, dass sie offensichtlich nicht in der Lage Ist, ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu erledigen.
Es wird daher die Beibehaltung der Sachwalterschaft im bestehenden Umfang auch weiterhin notwendig sein, obwohl der Betroffenen von der unterzeichneten Sachverständigen bereits in Aussicht gestellt wurde, möglicherweise eine Empfehlung hinsichtlich der Einstellung der Sachwalterschaft abzugeben.
…………………“
1.2.3. Im Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, MELBA und IDA zertifiziert, das im Auftrag des Bezirksgerichtes XXXX am 18.10.2020 erstellt wurde, wurde auf Basis der Akten, da die BF trotz Ladung unentschuldigt nicht zum vorgesehenen Untersuchungstermin erschienen ist, auszugsweise Nachfolgendes ausgeführt: „…………..
Gutachten
Zu folgender Frage zu erstatten:
1.Liegen die Bestimmungen der §§ 268-272 ABGB aus psychiatrischer Sicht vor?
Aktenauszug:
Schreiben von Frau XXXX , eingelangt beim Bezirksgericht Graz West am 2.10.2020: Ich, XXXX , ich habe vor kurzem Freund kennengelernt, wird sind nur ein Jahr auseinander und wir harmonieren sehr gut zusammen.
Clearlingbericht Herr Mag. XXXX vom 7.8.2020:
Bei Frau XXXX besteht laut psychiatrischem Sachverständigengutachten von Univ. Prof. Dr. XXXX , 10.8.2017, eine unter dem Durchschnitt liegende intellektuelle Leistungsfähigkeit (primär geistige Beeinträchtigung). Frau XXXX kann zwar laut Auskunft von XXXX und der Erwachsenenvertreterin lesen und schreiben, sie hat jedoch Probleme, Briefe und Schreiben mit komplexeren Inhalten zu verstehen....……..
Während des Gesprächs waren Anzeichen einer kognitiven Beeinträchtigung bemerkbar. Frau XXXX begrüßt mich freundlich. Offen berichtete sie über ihre Lebenssituation und ihre Probleme: Frau XXXX ist der Meinung, sie brauche keinen Erwachsenenvertreter mehr. Sie habe schon lange genug einen Sachwalter bzw. einen Erwachsenenvertreter gehabt, es wäre an der Zeit für die Aufhebung dieser Vertretung...
Schreiben von Frau XXXX vom 12.5.2020:
‚Nicht das Ganze erst am 31.12.2023 erst aufgehoben wird die Erwachsenenvertreter. Ich, XXXX , möchtet, dass das Ganze so schnell wie möglichst, dass aufgehoben wird der Beschluss. Ich habe einen Zeugen, der das alles bestätigen kann, dass alles selbst machen kann, die Dokumente und mit dem Geld, dass sehr gut auskommen kann. Dass ich das sehr selbständiger machen kann. Der Herr XXXX , der ist XXXX geboren. Sonst, wenn das nicht funktioniert, muss ich zum höchsten Gerichtshof hinschreiben, jeder hat ein Recht darauf wegzukommen von dem Ganzen.‘
Ambulanter Arztbrief, XXXX Il, Abteilung für Neurologie 8.4.2020; Diagnosen: Cephalea, Schlafmangel
Aus der Anamnese:
Am 3.2.2020 ist die Patientin mit intrauterinem Fruchttod und Spontangeburt in der 29. Schwangerschaftswoche aus der Universitätsklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe LKH XXXX entlassen worden. Seitdem besteht Schlafstörung. Binde wird aufgrund Blutung ca. 4x täglich gewechselt...
Vorerkrankungen:
Totgeburt (Spontangeburt) am 2.4.2020 nach Geburtseinleitung, Struma multinodosa, Cephalea.
Psychiatrisches Sachverständigengutachten Frau Prof. XXXX , 10.8.2017:
Unter dem Durchschnitt liegende intellektuelle Leistungsfähigkeit (primäre geistige Beeinträchtigung). Es wird daher die Beibehaltung der Sachwalterschaft im bestehenden Umfang auch weiterhin notwendig sein.
Sachverständigengutachten Frau Prof. XXXX , 6.4.2016:
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass bei der Betroffenen eine unter dem Durchschnitt liegende intellektuelle Leistungsfähigkeit vorliegt,
Vorbereitende psychiatrische Befundaufnahme Frau Prof. XXXX , 27.5.2002:
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass bei der Betroffenen eine verminderte intellektuelle Leistungsfähigkeit vorliegt. Bei Verständnisproblemen nimmt sie die ihr angebotenen Hilfen sofort an und ist es ihr nicht möglich zu beurteilen, ob diese für sie auch immer günstig sind. Sie hat Schwierigkeiten, anfallende Sachverhalte ausreichend in ihrer Bedeutung zu begreifen und in ihren Erfahrungsbereich einzuordnen...
EIGENE UNTERSUCHUNG
Zunächst kann festgehalten werden, dass eine Ladung zur psychiatrischen Exploration per 1.10.2020 Ii der Ordination des Gefertigten erfolgte. Daraufhin erfolgte ein telefonischer Anruf von Frau XXXX , die mitteilte, dass sie krank sei, und somit der Termin auf 5.10.2020 auf ihren Wunsch hin verschoben wurde.
Am 5.10.2020 erschien Frau XXXX unentschuldigt nicht zu dieser Untersuchung. Es wurde daraufhin eine letztmalige Ladung für den 12.10.2020 ausgeschickt und kam dieser Frau XXXX unentschuldigt nicht nach.
Wie aus dem Schreiben des Bezirksgerichts XXXX von Herrn Mag. XXXX vom
16.9.2020 zu entnehmen ist, ergeht das Ersuchen an den Sachverständigen, sollte die Betroffene den Ladungen nicht Folge leisten, ein Aktengutachten zu erstellen.
AKTENGUTACHTEN
Vorweg muss von Seiten des Gefertigten festgehalten werden, dass ein
Aktengutachten die Einschätzungen Im Zuge einer persönlichen psychiatrischen Exploration nicht ersetzt. Somit erfolgt die derzeitige gutachterliche Einschätzung nur auf Basis der zur Verfügung stehenden aktenkundigen Darstellungen.
Soweit erhebbar besteht bei Frau XXXX eine Erwachsenenvertretung seit dem Jahre 2002. In der Zwischenzeit hat die Untersuchte versucht, mehrfach eine Aufhebung der Erwachsenenvertretung zu erwirken. Diesbezüglich ist es bereits zu mehrfachen psychiatrischen Explorationen und Begutachtungen durch Frau Prof. XXXX gekommen, wobei hier auch im letzten Gutachten aus dem Jahre 2017 eine Verlangsamung der Auffassungsgabe und eine Verlangsamung der Sprache und des Denkens festgehalten werden. Es besteht zudem eine Beeinträchtigung des abstrahierenden Denkvermögens, ebenso zeigt sich eine Einbuße im Bereich der Merkfähigkeitsleistung. Die intellektuelle Leistungsfähigkeit liegt in Summe unter der Norm, wobei von einer primären geistigen Beeinträchtigung auszugehen ist. Das Wesentliche kann nicht immer ausreichend erkannt werden, die Kritik- und Einsichtsfähigkeit sind herabgesetzt. Eine Störung des Realitätsbezuges ist jedoch nicht fassbar.
Zusätzlich zeigt sich anhand der aktenkundigen Darstellungen, dass offenkundig die Untersuchte immer wieder Schwierigkeiten hat, mit ihren finanziellen Mitteln das Auslangen zu finden. Dies deckt sich auch mit den Angaben des aktuellen Clearingberichts vom 7.8.2020, wo beschrieben Ist, dass Frau XXXX bei der Erledigung von komplexeren Angelegenheiten auf Unterstützung angewiesen ist. So zeigt sich auch, dass eine Wohnassistenz von der Einrichtung „ XXXX " gegeben ist, die die Betroffenen aber laut ihren aktenkundigen Darstellungen nicht mehr benötigen würde. Frau XXXX selber sehe auch bei „Papierangelegenheiten" und bei der Einteilung ihres Geldes keine Vertretung zu benötigen. Sie benötige auch keine Wohnassistenz.Aus Sicht des aktuellen Clearingberichtes besteht nach wie vor die Notwendigkeit einer Vertretung in behördlichen Angelegenheiten, bei der Geltendmachung von sozialen und finanziellen Leistungen, ebenso auch eine Vertretung bei der Verwaltung von Einkünften einschließlich Verfügung über Girokonten und für die Vertretung bei der Verwaltung von Sparvermögen einschließlich der Verfügung über Sparguthaben. Ebenso benötigt sie auch eine Vertretung bei Verträgen.
Aus psychiatrischer Sicht bleibt somit anhand der aktenkundigen Darstellungen festzuhalten, dass sich bei Frau XXXX eine lebensbegleitende, intellektuelle Minderbegabung zeigt. Es zeigen sich dabei Defizite in diversen psychischen Leistungsbereichen, zum einem im Bereich der kognitiven Leistungsfähigkeit, wobei hier laut den Vorgutachten seit Jahren Einschränkungen im Bereich der Auffassungsgabe als auch der Aufmerksamkeitsleistung sowie auch der Gedächtnisleistung bestehen. Zum anderen zeigen sich auch Einschränkungen im Bereich des Gedankengangs. Die Untersuchte erfährt Unterstützung durch diverse Einrichtungen für die unterschiedlichsten Lebensbereiche, wobei Frau XXXX angibt, diese Unterstützungen gar nicht zu benötigen, da sie selbständig ihr Leben führen könne. Dabei lässt sich nach Durchsicht der aktenkundigen Darstellungen rasch erkennen, dass diese Angaben nicht der Realität entsprechen können, da die Untersuchte im Bereich ihrer finanziellen Angelegenheiten sichtlich überfordert erscheint und auch bei der Konfrontation diverser komplexerer Sachverhalte sehr schnell überfordert ist. Zudem kann festgehalten werden, dass die Untersuchte zwar offenkundig des Schreibens mächtig ist, jedoch inhaltlich sich hier erhebliche grammatikalische Fehler abbilden, die durchwegs mit dem Vorliegen einer Intelligenzminderung in Einklang zu bringen sind.
Frau XXXX scheint daher aus psychiatrischer Sicht auf Basis der zur Verfügung stehenden aktenkundigen Darstellungen nicht ausreichend in der Lage, kritisch abzuwägen, sich einen Überblick zu verschaffen und eine freie Willensbildung vorzunehmen. Sie ist somit in ihrer Entscheidungsfähigkeit nach wie vor erheblich beeinträchtigt und ist somit nicht in der Lage, einzelne ihrer Angelegenheiten ohne die Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu erledigen.
Aus psychiatrischer Sicht sollte somit aufgrund der über Jahr hindurch bestehenden erheblichen psychopathologischen Auffälligkeiten die Erwachsenenvertretung wie bisher in gleichem Ausmaß weiter fortzuführen. Anhand der aktenkundigen Darstellungen erscheint Frau XXXX nicht ausreichend einsichts- und urteilsfähig zu sein, selbst einen Erwachsenenvertreter zu wählen……………………….“
1.2.4. Im Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, das im Auftrag des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zum Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Bundesbehindertengesetz (in der Folge BBG) iVm der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 26/2010 idgF, am 22.04.2022 auf Basis der Akten erstellt wurde, wurde auszugsweise Nachfolgendes ausgeführt: „………………………….
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Aktenmäßige Bewertung an Hand der vorgelegten Unterlagen bei gut dokumentierter Befundlage und auch im Zusammenhang mit COVID 19, da derzeit Untersuchungen möglichst vermieden werden sollten.
Eigene Vorbewertung nach FLAG am 20.01.2020 in Ergänzung zur Vorbegutachtung nach FLAG durch Dr.in XXXX , Fachgebiet Psychiatrie vom 10.10.2019: Sie habe keine besonderen zwischenzeitlichen Erkrankungen gehabt. Sie habe jetzt immer ein wenig als Putzfrau gearbeitet, jetzt mache sie dann ein Praktikum in der Küche der BHB Marschallgasse, das wolle sie versuchen, keine körperlichen Beschwerden. Derzeit habe sie eine Betreuerin mit der sie Rechnen, Lesen und Schreiben wiederhole. Keine weiteren Beschwerden.
GS: Leichte intellektuelle Minderbegabung bei Anpassungsproblemen - 50%, unterer RSW entsprechend der einfach strukturierten Persönlichkeit, der
Anpassungsprobleme und der verminderten Belastbarkeit.
Frau XXXX XXXX ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Entsprechend der anlagebedingten intellektuellen Minderbegabung mit verminderter Belastbarkeit und Anpassungsproblemen war eine tatsächliche Selbsterhaltungsfähigkeit nie gegeben. Dauerzustand.
Die beiliegenden Befunde von 1998 - Sozialamt Behindertenreferat - günstigste
Fördermöglichkeit wäre Berufsausbildung im ABZ XXXX ; Gutachten zur Aufrechterhaltung der Sachwalterschaft 2017 zeigen keine neuen Sachverhalte.
Psychiatrisches Gerichtsgutachten 18.10.2020 in Erwachsenenschutzsache: Aus psychiatrischer Sicht bleibt festzuhalten, dass sich bei Frau XXXX eine lebensbegleitende, intellektuelle Minderbegabung zeigt: Es zeigen sich dabei Defizite in diversen psychischen Leistungsbereichen, zum einem im Bereich der kognitiven Leistungsfähigkeit, wobei hier laut den Vorgutachten seit Jahren Einschränkungen im Bereich der Auffassungsgabe als auch der Aufmerksamkeitsleistung sowie auch der Gedächtnisleistung bestehen. Zum anderen zeigen sich auch Einschränkungen im Bereich des Gedankengangs. Die Untersuchte erfährt Unterstützung durch diverse Einrichtungen für die unterschiedlichsten Lebensbereiche, wobei Frau XXXX angibt, diese Unterstützungen gar nicht zu benötigen, da sie selbständig ihr Leben führen könne. Dabei lässt sich nach Durchsicht der aktenkundigen Darstellungen rasch erkennen, dass diese Angaben nicht der Realität entsprechen können, da die Untersuchte im Bereich ihrer finanziellen Angelegenheiten sichtlich überfordert erscheint Und auch bei der Konfrontation diverser komplexerer Sachverhalte sehr schnell überfordert ist.
Zudem kann festgehalten werden, dass die Untersuchte zwar offenkundig des Schreibens mächtig ist, jedoch inhaltlich sich hier erhebliche grammatikalische Fehler abbilden, die durchwegs mit dem Vorliegen einer Intelligenzminderung in Einklang zu bringen sind. Frau XXXX scheint daher aus psychiatrischer Sicht auf Basis der zur Verfügung stehenden aktenkundigen Darstellungen nicht ausreichend in der Lage kritisch abzuwägen, sich einen Überblick zu verschaffen und eine freie Willensbildung vorzunehmen. Sie ist somit in ihrer Entscheidungsfähigkeit nach wie vor erheblich beeinträchtigt und ist somit nicht in der Lage einzelne ihrer Angelegenheiten ohne die Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu erledigen.
Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: Erwachsenenvertretung für folgende Angelegenheiten: - Vertretung in behördlichen Angelegenheiten bei der Geltendmachung von sozialen und finanziellen Leistungen - Vertretung hei der Verwaltung von Einkünften einschließlich Verfügung über Girokonten - Vertretung bei der Verwaltung von Sparvermögen einschließlich Verfügung über Sparguthaben - Vertretung bei Verträgen Hilfe zum Lebensunterhalt in der Höhe von monatlich € 778,61 für den Zeitraum 01.10.2021 bis 30.09.2022. Keine bekannte Medikation.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: ergibt sich aus einer GS
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: kleine Körperstatur und Rundrücken ohne wesentliche Beschwerden
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zu Vorgutachten: Die Bewertung wird unverändert von den beiden Vorbewertungen nach FLAG übernommen.
Änderung der Gesamtbewertung der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: keine
X Dauerzustand
…………………..“
1.2.5. Außerdem wurde auch noch ein von der BF erstellter Lebenslauf übermittelt, in dem die BF Folgendes ausführte wurde:
„Persönliche Daten:
Name: XXXX
Adresse: ……………
Familienstand: ledig
Kinder: 1 Kind
Schulische Laufbahn:
1989-1993: Volksschule XXXX
1983-1997: Hauptschule XXXX
1997-1998: Haushaltsschule XXXX
Berufliche Laufbahn:
2019-2021: XXXX Arbeitsbereich
2017-2018: Diverse Praktika
2015-2016: Haushälterin (privater Haushalt)
2014-2015: Kranken XXXX , Reinigungskraft
2012-2013: Büroschulung XXXX
2011-2012: XXXX Design
2010-2012: Jugendgästehaus XXXX , Zimmerservice und Hausmeierei
2007-2009: XXXX Arbeitsmarktraining Maßnahme über AMS
2002-2003: Security XXXX Sicherheitskontrolleurin
2001-2002: XXXX Bürohilfe
1998-2001: Küchengehilfin im Ausbildungszentrum XXXX
Zusätzliche Qualifikation: PS MS Office Kenntnisse“
1.2.6. Beschafft wurde auch ein Auszug aus dem zentralen Versicherungsdatenspeicher der österreichischen Sozialversicherung über die Versicherungsverhältnisse der Versicherten XXXX , VSNR: XXXX , mit dem Stand 20.01.2023.
1.3. Die belangte Behörde holte von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, der als medizinischer Oberbegutachter bei der belangten Behörde tätig ist, eine Stellungnahme mit einer zusammenfassenden Leistungsfeststellung der BF ein. Dr. XXXX kam am 07.02.2023 auf Basis der Akten zum Schluss, dass bei der BF eine Erwerbsunfähigkeit nicht anzunehmen sei. Er führte darin auszugsweise Nachfolgendes aus: „…………………
Diagnose (nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit): leichte Intelligenzminderung, ohne Verhaltensstörung.
Begründung:
Frage: Ist bei der Waise zur Vollendung des 18.Lebensjahres (28.4.2000) auf Dauer Erwerbsunfähigkeit anzunehmen?
Weitere Informationen: Erwachsenenvertreter: XXXX – Vertretungsnetz-Erwachsenenvertretung
Pflegegeld: nein, erhöhte Familienbeihilfe: ja, erwerbstätig: ja
Medizinisch zeigt sich eine unterdurchschnittliche intellektuelle Begabung, ohne Verhaltensstörung, bei körperlich leichter Belastbarkeit. Damit sind nach Unterweisung und Anlernen geistig einfache, körperlich leichte Arbeiten grundsätzliche zuzumuten. Die Arbeiten entsprechen ‚Primitivarbeiten‘ – bei ständiger Anleitung und Kontrolle. Die Arbeiten entsprechen der vorliegenden Arbeitsbiografie und werden am allgemeinen Arbeitsmarkt angeboten und angestrebt. Bei der Arbeitssuche wird von der Betroffenen Unterstützung/Hilfe benötigt – dies kann bei Bedarf in Anspruch genommen werden. Das Leistungskalkül gilt zur Vollendung des 18. Lebensjahres (28.4.2000) und auf Dauer. Erwerbsunfähigkeit ist nicht anzunehmen. ………“
1.4. In der Stellungnahme vom 21.02.2023 brachte der Erwachsenenvertreter der BF im Rahmen des Parteiengehörs vor, das medizinische Obergutachten sei in keiner Weise nachvollziehbar. Dazu nahm er Bezug auf das angeschlossene Gutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 22.04.2022. Danach sei die BF dauerhaft außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dies entspreche einer Erwerbsunfähigkeit und resultiere auch aus den weiteren seiner Stellungnahme angeschlossenen Gutachten. Dazu würden die Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Kinderheilkunde, vom 26.06.1998, das bereits oben unter Punkt 1.2.2. wiedergegeben wurde, und von Dr. XXXX , vom 20.01.2020 zählen. Eine persönliche Begutachtung der BF wurde beantragt.
1.4.1.Dr. XXXX führte in seinem Gutachten vom 20.01.2020 auf Basis der Akten im Rahmen eines Familienlastenausgleichsverfahrens gemäß der Einschätzungsverordnung BGBl II Nr. 261/2010 idgF Nachfolgendes aus:
„Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Vorbegutachtung nach FLAG durch Dr.in XXXX , Fachgebiet Psychiatrie vom 10.10.2019:
Leichte intellektuelle Minderbegabung bei Anpassungsstörung – 50%. Unterer RSW entsprechend der einfach strukturriete Persönlichkeit, der Anpassungsprobleme und der verminderten Belastbarkeit.
Die GS1 und GS2 wurden zur GS1 zusammengefasst, da sie in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Da bisher weiterhin keine ausreichende Arbeitsfähigkeit erreicht werden konnte, ist davon auszugehen, dass auch zukünftig Konkurrenzfähigkeit am AAM nicht gegeben sein wird. Insgesamt eher Stabilisierung, hat gute Motivation und auch Zukunftsperspektiven, ist aber nur in sehr bedingtem Rahmen derzeit arbeitsfähig.
Dauerzustand
GdB liegt seit: 01/2007 – dies wurde scheinbar vom VGA übernommen. Nun Beschwerde durch den Erwachsenenvertreter:
‚Der abweisende Bescheid ist im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die ärztliche Begutachtung am 23.10.2019 begründet, in welcher eine dauernde Erwerbsunfähigkeit erst nach dem vollendeten 20-igsten Lebensjahr attestiert wurde. Im Bescheid wird auch Bezug auf das im April 2007 erstellte ärztliche Gutachten genommen, in welchem ein Behinderungsgrad von 50% und eine Selbsterhaltungsfähigkeit bescheinigt wurden. Der für den Bezug der Familienbeihilfe gem. § 6 Abs. 2 FLAG erforderliche Eintritt einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit vor dem 21.Lebensjahr bzw. während der Berufsausbildung vor dem 25.Lebensjahr, sei damit nicht gegeben.‘
Nachgereichte Befunde: Kinderfacharzt Dr. XXXX , 06/1988 – fachärztliches Gutachten für den Magistrat XXXX : XXXX wurde am XXXX von mir untersucht. Sie leidet an einer ausgeprägten körperlichen und leichten geistigen Retradierung.
Gerichtsgutachten Dr. XXXX 04/2002:
Bei Frau XXXX findet sich im Rahmen der neurologisch-psychiatrischen Untersuchung eine leichte intellektuelle Minderbegabung, welche neben Teilleistungsstörungen, welche durch Konzentrationsprobleme, vermehrte Ablenkbarkeit und abnormen Ermüdbarkeit hauptsächlich bedingt erscheinen, vor allem zu einer massiv erhöhten Beeinflussbarkeit führt.
Es erfolgt die Bestellung eines Sachwalters.
IHB-Stellungnahme 02/2015: Berufliche Eingliederung in Werkstätten (entspricht der Leistung ‚Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt‘)
Anpassungsstörung mit beeinträchtigtem Sozialverhalten. F43.2; leichte intellektuelle Minderbegabung, F70.9; (…)(Fach/Ärztliches Sachverständigengutachten, Dr. XXXX , 12.04.2007 – Anm: offenbar altes FLAG-GA von mir)
XXXX Stellungnahme 08/2019: neuerlicher Antrag (letzter Bescheid bis 2017) für Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt
Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel:
BHG-Bericht von XXXX 11/2009: Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt, Praktika und Begleitung für Arbeitsprozesse. Versicherungsdatenauszug Stand vom 08.08.2016: Vor 3/2002 keine Einträge. Ab 03/2002 wiederkehrende Einträge für geringfügige Beschäftigungen – überwiegend tageweise oder nur für einige Tage bis 04/2003. 08/2004: Anzeige einer Lebendgeburt mit KBG bis 08/2006. Weiter Arbeitslosen- und Sozialhilfebezüge bzw 2016 wieder geringfügige Anstellung
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: ergibt sich aus einer GS
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Rundrücken, Beschwerden werden nicht angegeben
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zu Vorgutachten:
Die GS1 und GS2 wurden zur GS1 zusammengefasst, da sie in unmittelbaren Zusammenhang stehen. Da bisher weiterhin keine ausreichende Arbeitsfähigkeit erreicht werden konnte, ist davon auszugehen, dass auch zukünftig Konkurrenzfähigkeit am AAM nicht gegeben sein wird. VORDATIERUNG entsprechend Befundlage vor Vollendung des 18.Lj möglich.
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern.
GdB liegt seit: 06/1998
Begründung-GdB rückwirkend vor: ältestes vorgelegtes kinderfachärztliches Gutachten
Frau XXXX XXXX ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Ja
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vor vollendetem 18. Lebensjahre eingetreten.
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten.
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Entsprechend der anlagebedingten intellektuellen Minderbegabung mit verminderter Belastbarkeit und Anpassungsproblemen war eine tatsächliche Selbsterhaltungsfähigkeit nie gegeben.
X Dauerzustand
…………………..“
1.5. Die belangte Behörde holte von ihrem medizinischen Gutachter, Dr. XXXX , eine Oberbegutachtung zur Frage „Ist bei der Waise zur Vollendung des 18.Lebensjahres (28.04.2000) auf Dauer Erwerbsunfähigkeit anzunehmen?“ ein. Dieser führte - neuerlich ohne persönliche Untersuchung der BF - in seiner Oberbegutachtung vom 28.02.2023 auf Basis der Akten Nachfolgendes aus: „………………..
Betriff: SVNR: 1065-180482, XXXX , Prüfung erwerbsunfähige Waise, Stellungnahme der medizinischen Oberbegutachtung mit zusammenfassender Leistungsfeststellung
Diagnose (nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit):
Leichte Intelligenzminderung, keine oder geringfügige Verhaltensstörung
(leichte intellektuelle Minderbegabung, Anpassungsprobleme und verminderte Belastbarkeit, einfach strukturierte Persönlichkeit)
Leistungskalkül und medizinische Stellungnahme:
Begründung:
Aufgrund der do. med. Stellungnahme wurde ein Parteiengehör durchgeführt.
Es wurden nunmehr seitens des Erwachsenenvertreters weitere Gutachten übermittelt. Um Äußerung und neuerliche Bewertung wird daher gebeten.
Frage an den medizinischen Dienst im Pensionsservice:
Ist bei der Waise zur Vollendung des 18. Lebensjahres (28.4.2000) auf Dauer Erwerbsunfähigkeit anzunehmen?
Beurteilung:
Das Akten-Gutachten Dr. XXXX vom 22.04.2022 wird zur Kenntnis genommen. Das Ergebnis des Gutachtens belegt, dass nach dem Behinderteneinstellungsgesetz angepasste Arbeiten umgesetzt werden können.
Angepasst sind laut Leistungskalkül /Stellungnahme vom 7.2.2023: körperlich leichte Arbeiten, geistig einfach, unter ständiger Anleitung und Kontrolle. Bei der Arbeitssuche wird von der Betroffenen Unterstützung/Hilfe benötigt. Das Leistungskalkül wird durch nachgereichte Unterlagen nicht geändert.
Anmerkung/ Ergänzung: Hilfe bei der Arbeitssuche kann z.B. von der Erwachsenenvertretung vermittelt zustande kommen. Eine eingeschränkte Anpassungsfähigkeit kann von einem
Arbeitgeber berücksichtigt werden, bei Auswahl der Arbeit und im Zuge von ständiger Anleitung und Kontrolle.
Das genannte Restleistungskalkül wird aus medizinischer Sicht auf Aktenbasis erstellt. Die Entscheidung über "Erwerbsunfähigkeit" ist rechtlich zu treffen. Evtl. kann bei der Beurteilung die Biografie hilfreich sein, um zu sehen, was "tatsächlich" umsetzbar war am Arbeitsmarkt.
…………………….“
1.6. Der Erwachsenenvertreter der BF, Mag. XXXX , übermittelte am 21.03.2023 der belangten Behörde – wie bereits in seiner Stellungnahme am 21.02.2023 angekündigt - einen Link zum aktuellen Versicherungsdatenauszug der BF mit Stand 08.03.2023. Dieser belege, dass die BF weder in der Vergangenheit noch gegenwärtig erwerbsfähig sei. In diesem wurde auszugsweise Nachfolgendes ausgeführt:
„…………………….
Versicherungsdatenauszug
Angaben für:
XXXX
Versicherungsnummer XXXX
………………………….
Zeiten
Die nachfolgenden Daten wurden von den angegebenen Stellen gemeldet:
von bis Art der Monate/meldende Stelle
04.03.2002 06.03.2002 geringfügig beschäftigte Angestellte
08.03.2002 08.03.2002 geringfügig beschäftigte Angestellte
12.03.2002 13.03.2002 geringfügig beschäftigte Angestellte
22.07.2002 23.07.2002 geringfügig beschäftigte Angestellte
25.07.2002 25.07.2002 geringfügig beschäftigte Angestellte
29.07.2002 31.07.2002 geringfügig beschäftigte Angestellte XXXX
30.07.2002 30.07.2002 geringfügig beschäftigte Arbeiterin XXXX
01.08.2002 05.10.2002 Arbeiterin XXXX
10.08.2002 10.08.2002 geringfügig beschäftigte Arbeiterin XXXX
10.08.2002 31.08.2002 mehrfach geringfügig besch. Arbeiterin XXXX
14.08.2002 14.08.2002 geringfügig beschäftigte Arbeiterin
18.08.2002 18.08.2002 geringfügig beschäftigte Arbeiterin
24.08.2002 24.08.2002 geringfügig beschäftigte Arbeiterin
28.08.2002 28.08.2002 geringfügig beschäftigte Arbeiterin
31.08.2002 31.08.2002 geringfügig beschäftigte Arbeiterin
11.09.2002 11.09.2002 geringfügig beschäftigte Arbeiterin XXXX
11.09.2002 31.10.2002 mehrfach geringfügig besch. Arbeiterin XXXX
14.09.2002 14.09.2002 geringfügig beschäftigte Arbeiterin
19.09.2002 19.09.2002 geringfügig beschäftigte Arbeiterin XXXX
27.09.2002 27.09.2002 geringfügig beschäftigte Angestellte XXXX
28.09.2002 28.09.2002 geringfügig beschäftigte Arbeiterin XXXX
30.09.2002 03.10.2002 geringfügig beschäftigte Angestellte XXXX
03.10.2002 03.10.2002 geringfügig beschäftigte Arbeiterin
06.10.2002 06.10.2002 geringfügig beschäftigte Arbeiterin XXXX
10.10.2002 11.10.2002 geringfügig beschäftigte Angestellte
14.10.2002 15.10.2002 geringfügig beschäftigte Angestellte XXXX
26.10.2002 26.10.2002 geringfügig beschäftigte Arbeiterin
31.10.2002 31.10.2002 geringfügig beschäftigte Arbeiterin
02.11.2002 02.11.2002 geringfügig beschäftigte Arbeiterin
06.11.2002 06.11.2002 geringfügig beschäftigte Arbeiterin
12.11.2002 12.11.2002 geringfügig beschäftigte Arbeiterin
17.11.2002 17.11.2002 geringfügig beschäftigte Arbeiterin
28.11.2002 28.11.2002 geringfügig beschäftigte Arbeiterin XXXX
09.01.2003 22.02.2003 Arbeiterin XXXX
08.03.2003 08.03.2003 geringfügig beschäftigte Arbeiterin
15.03.2003 15.03.2003 geringfügig beschäftigte Arbeiterin
17.03.2003 17.03.2003 geringfügig beschäftigte Arbeiterin
22.03.2003 22.03.2003 geringfügig beschäftigte Arbeiterin XXXX
22.04.2003 23.04.2003 geringfügig beschäftigte Arbeiterin
27.04.2003 27.04.2003 geringfügig beschäftigte Arbeiterin XXXX
19.08.2004 19.08.2004 Anzeige einer Lebendgeburt
19.08.2004 16.08.2006 Bezug/Anspruch von/auf pauschalem(s) KBG
01.09.2004 31.08.2006 Versicherungszeit wegen Kinderbetreuung
24.07.2006 01.08.2006 Angestellte
02.08.2006 02.08.2006 Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung XXXX
01.12.2006 31.05.2007 Versicherungszeiten wegen Kindererziehung
02.08.2010 20.08.2010 Arbeitslosengeldbezug
01.12.2010 09.12.2010 Arbeitslosengeldbezug
10.12.2010 20.12.2010 Krankengeldbezug, Sonderfall
21.12.2010 09.02.2011 Arbeitslosengeldbezug
10.02.2011 20.02.2011 Krankengeldbezug, Sonderfall
21.02.2011 26.11.2011 Arbeitslosengeldbezug
27.02.2011 13.03.2011 Krankengeldbezug, Sonderfall
05.11.2012 16.11.2012 Arbeitslosengeldbezug
17.11.2012 12.12.2012 Krankengeldbezug, Sonderfall
13.12.2012 09.01.2013 Arbeitslosengeldbezug
12.01.2013 03.02.2013 Arbeitslosengeldbezug
23.02.2013 03.03.2013 Arbeitslosengeldbezug
09.12.2015 03.02.2016 geringfügig beschäftigte Arbeiterin XXXX
Information über Dienstgeberdaten und meldende Stellen
……………………….“
1.7. Mit Bescheid vom 21.03.2023 wurde der Antrag der BF vom 07.12.2022, eingelangt bei der belangten Behörde am 14.12.2022, auf Zuerkennung eines Waisenversorgungsgenusses nach ihrem am XXXX verstorbenen Vater, XXXX . Mag. XXXX , gemäß § 17 Abs. 3 PG 1965 abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf die eingeholten Aktengutachten von Dr. XXXX vom 07.02.2023 und vom 28.02.2023, die auf den von der BF vorgelegten Unterlagen basieren würden. Danach sei eine Erwerbsunfähigkeit der BF zur Vollendung des 18.Lebensjahres nicht anzunehmen.
1.8. Die BF, vertreten durch ihren Erwachsenenvertreter XXXX , bekämpfte den Bescheid vom 21.03.2023 mit der Beschwerde vom 05.05.2023, bei der belangten Behörde am 09.05.2023 eingelangt. Begründend wurde ausgeführt, die Begutachtung durch den Sachverständigen der belangten Behörde sei ohne persönlichen Untersuchung der BF erfolgt. Entgegen den Ausführungen in den Gutachten von Dr. XXXX sei die BF nicht in der Lage, körperlich leichte, geistig einfach Arbeiten unter ständigen Anleitung und Kontrolle zu bewältigen. Dies resultiere bereits aus der Erwerbsbiografie der BF. Die BF sei nahezu ausschließlich geringfügig und tageweise beschäftigt gewesen. Die Aufnahme eines vollversicherten Beschäftigungsverhältnisses sei nach wenigen Wochen gescheitert. Die BF beziehe deshalb eine erhöhte Familienbeihilfe gemäß den Bestimmungen des Familienlastenausgleichgesetzes (FLAG). Dies laufe auf eine Erwerbsunfähigkeit der BF hinaus. Die BF nehme außerdem eine Behindertenhilfe zur Kostenübernahme für die Teilhabe an der Beschäftigung in der Arbeitswelt gemäß § 8 XXXX Behindertengesetz in Anspruch. Diese Fakten seien von der belangten Behörde nicht gewürdigt worden. Es fehle dem bekämpften Bescheid an einer Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit. Es könne nicht nachvollzogen werden, wie eine Erwerbsfähigkeit der BF bei gleichzeitig fehlender Selbsterhaltungsfähigkeit vorliegen könne. Vielmehr sei die BF seit der Vollendung ihres 18. Lebensjahres infolge ihrer Behinderung erwerbsunfähig iSd § 17 Abs. 3 PG 1965. Der Beschwerden waren bereits vorgelegten Unterlagen angeschlossen.
1.9. Am 19.06.2023 wurde der Verwaltungsakt samt Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
1.9.1. Gegen den für Erstellung eines medizinischen Gutachtens zur Frage der Erwerbsfähigkeit der BF ab der Vollendung ihres 18.Lebensjahres ( XXXX ) bis auf Dauer vom Bundesverwaltungsgerichts genannten medizinischen Sachverständigen Univ.Prof.Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeideter und gerichtlich zeritifizierter Sachverständiger, wurden von den Parteien keine Einwendungen erhoben.
1.9.2. In der Folge wurde Univ.Prof.Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeideter und gerichtlich zeritifizierter Sachverständiger, vom Bundesverwaltungsgericht zur Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtes auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF und des ihm vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsaktes bestellt. Das Bundesverwaltungsgericht legte dem genannten Sachverständigen dazu folgenden Fragenkatalog vor:
„1.Unter welchen körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen leidet die Beschwerdeführerin?
2.Ist die Beschwerdeführerin trotz ihrer Beeinträchtigungen aus medizinischer Sicht in der Lage, durch eigene Arbeit einen wesentlichen Beitrag zu ihrem Lebensunterhalt zu verdienen?
3.Kann die Beschwerdeführerin einer regelmäßigen Beschäftigung nachgehen, die grundsätzlich Gegenstand des allgemeinen Arbeitsmarktes ist?
4.Liegen bei der Beschwerdeführerin die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine regelmäßige Einsatzfähigkeit für bestimmte Tätigkeiten am Arbeitsmarkt vor?
5.Ist die Beschwerdeführerin nach Unterweisung und Anlernen geistig einfacher, körperlich leichter Arbeiten fähig, einer regelmäßigen Arbeit nachzugehen?
6.Ist die Beschwerdeführerin zur Vollendung des 18. Lebensjahres ( XXXX ) auf Dauer erwerbsunfähig?
7.Begründung einer eventuell abweichenden Beurteilung der Betroffenen von den Gutachten, die von Dr. XXXX (ABL 53, 61) erstellt wurden“.
1.9.3. Der medizinische Sachverständige Univ.Prof.Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeideter und gerichtlich zeritifizierter Sachverständiger, führte in seinem Gutachten vom 25.03.2024 zum Fragenkatalog des Bundesverwaltungsgerichts basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF und dem ihm vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsakt Nachfolgendes auszugsweise aus: „…………………..
Das vorliegende psychiatrisch—neurologische Sachverständigengutachten wird auftragsgemäß zu folgenden Fragestellungen erstellt:
1.Unter welchen körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen leidet die Beschwerdeführerin?
2.Ist die Beschwerdeführerin trotz ihrer Beeinträchtigungen aus medizinischer Sicht in der Lage, durch eigene Arbeit einen wesentlichen Beitrag zu ihrem Lebensunterhalt zu verdienen?
3.Kann die Beschwerdeführerin einer regelmäßigen Beschäftigung nachgehen, die grundsätzlich Gegenstand des allgemeinen Arbeitsmarktes ist?
4.Liegen bei der Beschwerdeführerin die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine regelmäßige Einsatzfähigkeit für bestimmte Tätigkeiten am Arbeitsmarkt vor?
5.Ist die Beschwerdeführerin nach Unterweisung und Anlernen geistig einfacher, körperlich leichter Arbeiten fähig, einer regelmäßigen Arbeit nachzugehen?
6.Ist die Beschwerdeführerin zur Vollendung des 18. Lebensjahres ( XXXX ) auf Dauer erwerbsunfähig?
7.Begründung einer eventuell abweichenden Beurteilung der Betroffenen von den Gutachten, die von Dr. XXXX (ABL 53, 61) erstellt wurden.
Vorgeschichte und Sozialanamnese:
Die Untersuchte besitze keinen Führerschein, heute sei sie allein mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Untersuchung gekommen.
Sie habe die Volksschule, Hauptschule und Haushaltungsschule (2-jährig) absolviert, weiters die Berufsschule (Anlehre als Küchenhilfe) abgeschlossen.
Sie wohne allein. Sie habe eine Tochter im Alter von 20 Jahren, diese wohne mit ihrem Freund zusammen, die Tochter sei in Ausbildung zur XXXX ; es bestehe ein guter Kontakt zur Tochter.
Derzeit gehe es um den Bezug einer Waisenpension nach dem verstorbenen Vater der Untersuchten. Dieser war als XXXX beim XXXX tätig und verstarb am XXXX .
Angaben der Untersuchten:
‚Wenn ich nach meinen Beschwerden befragt werde, so leide ich unter fallweisen Schmerzen im Bereich der Füße. Einlagen sollen verschrieben werden. In Behandlung bin ich bei einer Orthopädin. Ich gehe viel spazieren. Zum Hausarzt gehe ich nach Bedarf.
Einen Erwachsenenvertreter möchte ich weiter haben. Ich habe ein Alltagskonto, das Hauptkonto hat der Erwachsenenvertreter.
Wenn ich nach meiner Berufstätigkeit nach der Anlehre als Küchenhilfe befragt werde, so war ich vor allem als Küchenhilfe und Reinigungskraft tätig.
Ich war meist geringfügig beschäftigt. Bei den XXXX war ich in der Küche beschäftigt, bei XXXX in der Reinigung, bei XXXX in der Regalbetreuung. Zuletzt war ich als Haushaltshilfe geringfügig beschäftigt, das war 2016. Danach war ich nicht mehr angemeldet. Ich habe aber danach diverse Praktika absolviert, dies über XXXX und über die Lebenshilfe. Vor einigen Wochen war ich nun über XXXX im Rahmen der „Teilhabe an der Beschäftigung" als Praktikantin bei XXXX eine Woche lang als Regalbetreuerin. Ich war auch im Medienbüro, und zwar 3 Wochen lang mit Bürotätigkeiten.
Auf die Frage, warum ich immer nur kurz beschäftigt war, war es so, dass ich oft krank war, immer wieder hatte ich Grippe. Etwas Anderes kann ich sonst nicht angeben, das ist alles schon zu lange her.‘
Appetit: normal (Gewicht zuletzt konstant – ca. 69kg bei 158cm Körpergröße)
Stuhl und Miktion: unauffällig
Alkohol: negativ
Nikotin: negativ
Schlaf: ausreichend
Medikamente: derzeit keine
Fachrelevante Vorbefunde bzw. Akteninhalt:
Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 22. 11.2022: Der Wirkungsbereich des gerichtlichen Erwachsenenvertreters, XXXX Erwachsenenvertretung XXXX , wird dahingehend erweitert, dass er nunmehr folgende Angelegenheiten zu besorgen hat:
Vertretung in behördlichen Angelegenheiten bei der Geltendmachung von sozialen und finanzielle Leistungen Vertretung bei der Verwaltung von Einkünften einschließlich Verfügung über Girokonten
Vertretung bei der Verwaltung von Sparvermögen einschließlich Verfügung über Sparguthaben
Vertretung im Verlassenschaftsverfahren nach dem Vater Mag. XXXX , verstorben am XXXX .
Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (aufgrund der Aktenlage) vom 20.10.2020: Gesamtgrad der Behinderung 50%.
Diagnosen:
Leichte intellektuelle Minderbegabung bei Anpassungsproblemen (unterer Richtsatzwert entsprechend der einfach strukturierten Persönlichkeit, Anpassungsprobleme mit verminderter Belastbarkeit)
Weiters wird festgestellt:
Frau XXXX ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist vor dem vollendeten 18. Lebensjahr eingetreten. Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Entsprechend der anlagebedingten intellektuellen Minderbegabung mit verminderter Belastbarkeit und Anpassungsproblemen war eine tatsächliche Selbsterhaltungsfähigkeit nie gegeben.
Es besteht ein Dauerzustand.
Oberbegutachtung EU Waise, BVAEB Pensionsservice, Dr. XXXX , vom 07.02.2023:
Beurteilung:
„Medizinisch zeigt sich eine unterdurchschnittliche intellektuelle Begabung, ohne Verhaltensstörung, bei körperlich leichter Belastbarkeit. Damit sind nach Unterweisung und Anlernen geistig einfache, körperlich leichte Arbeiten grundsätzlich zuzumuten. Die Arbeiten entsprechen ‚Primitivarbeit‘ bei ständiger Anleitung und Kontrolle. Die Arbeiten entsprechen der vorliegenden Arbeitsbiographie und werden am allgemeinen Arbeitsmarkt angeboten und angestrebt. Bei der Arbeitssuche wird von der Betroffenen Unterstützung/Hilfe
benötigt — diese kann bei Bedarf in Anspruch genommen werden. Das Leistungskalkül gilt zur Vollendung des 18.Lebensjahres XXXX und auf Dauer. Die Erwerbsunfähigkeit ist nicht anzunehmen.
Weiteres Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (aufgrund der Aktenlage) vom 22.04.2022:
Gesamtgrad der Behinderung 50%
Diagnose:
Leichte intellektuelle Minderbegabung bei Anpassungsproblemen (unterer Richtsatzwert entsprechend der einfach strukturierten Persönlichkeit, Anpassungsprobleme mit verminderter Belastbarkeit)
Weiters wird festgestellt: ‚Frau XXXX ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.‘
Entsprechend der anlagebedingten intellektuellen Minderbegabung mit verminderter Belastbarkeit und Anpassungsproblemen war eine tatsächliche Selbsterhaltungsfähigkeit nie gegeben.
Dauerzustand.
Gutachten Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie, für das Bezirksqericht XXXX im Verfahren XXXX vom 18.10.2020 (Erwachsenenschutzsache):
Diagnose:
Lebensbegleitende intellektuelle Minderbegabung
Es zeigen sich dabei Defizite in diversen psychischen
Leistungsbereichen, zum einen im Bereich der kognitiven
Leistungsfähigkeit, wobei hier laut den Vorgutachten seit
Jahren Einschränkungen im Bereich der Auffassungsgabe als
auch der Aufmerksamkeitsleistung sowie der Gedächtnisleistung bestehen. Zum anderen zeigen sich auch Einschränkungen im Bereich des Gedankenganges.
Die Untersuchte ist in ihrer Entscheidungsfähigkeit nach wie vor erheblich beeinträchtigt und ist somit nicht in der Lage, derzeit ihre Angelegenheiten ohne die Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu erledigen.
Psychiatrisches Sachverständigengutachten Univ.Prof. Dr. XXXX für das Bezirksgericht XXXX im Verfahren XXXX Erwachsenenschutzsache) vom 10.08.2017:
Diagnose: Es besteht eine unter dem Durchschnitt liegende intellektueIle Leistungsfähigkeit (primäre geistige Beeinträchtigung). Die Beibehaltung der Sachwalterschaft im bestehenden Umfang wird empfohlen.
Befund, aufgenommen in der Ordination des unterzeichneten Sachverständigen am 08. Februar 2024:
(Die Befundaufnahme erfolgt auf Wunsch der Untersuchten in Anwesenheit des Erwachsenenvertreters Herrn Mag. XXXX ; eine Erwachsenenvertretung bestehe seit dem 19. Lebensjahr der Untersuchten.)
Die Untersuchte ist Rechtshänderin.
Neurologischer Befund:
Kopf: Kein Druck- oder Klopfschmerz, HNAP o.B., kein Meningismus.
Hirnnerven:
I: unauffällig
II: Visus und Gesichtsfeld grobklinisch unauffällig
III, IV, VI: Pupillen rund, seitengleich, reagieren prompt auf Licht und Convergenz, kein Nystagmus, keine Störung der Augenmotilität objektivierbar.
V: Gesichtssensibilität normal.
VII: Gesichtsmuskulatur willkürlich und mimisch intakt.
V ITT: unauffällig
IX, X, XI: Gaumensegel seitengleich innerviert, wird bei Phonation seitengleich angehoben. Sternocleidomastoides unauffällig.
XII: Die Zunge liegt gerade im Mund, keine Störung der Motilität objektivierbar, kein Fibrillieren oder Faszikulieren, keine Atrophien. Die Zunge wird gerade nach vornegestreckt.
Die Sprache ist unauffällig. Es werden keine Schluckstörungen angegeben.
Obere Extremitäten:
Tonus, Trophik, Motorik, Motilität und grobe Kraft seitengleich unauffällig, kein Absinken,
kein Pronieren im Armvorhalteversuch, kein Tremor, keine Atrophien, keine Faszikulationen nachweisbar.
Tinel‘sches Zeichen im Bereich des N.medianus und N ulnaris beidseits negativ.
Muskeleigenreflexe seitengleich mittel lebhaft auslösbar.
Sensibilität: beidseits unauffällig. Fingernasenversuch zielsicher, Eudiadochokinese, keine frontalen Zeichen.
Samm: Keine Sensibilitätsstörungen, keine Klopfschmerzhaftigkeit der Wirbelsäule
Untere Extremitäten:
Tonus, Trophik, Motorik, Motilität und grobe Kraft seitengleich unauffällig, keine Atrophien, keine Faszikulationen nachweisbar.
Lasegue beidseits negativ.
Muskeleigenreflexe im Bereich der PSR seitengleich mittellebhaft auslösbar, im Bereich der ASR beidseits ebenfalls mittel lebhaft auslösbar.
Sensibilität: beidseits unauffällig.
Pyramidenbahnzeichen beidseits negativ.
Kniehakenversuch: beidseits zielsicher, kein Anhaltspunkt für Paresen oder Ataxie.
Gang inkl. Zehenspitzen— und Fersenstand beidseits unauffällig.
Romberg: keine Falltendenz.
Psychischer Befund:
Die Untersuchte ist wach, persönlich, örtlich und zeitlich orientiert, geordnet, situativ angepasst.
Der Gedankengang ist weitgehend kohärent, leichtgradig verlangsamt.
Die Stimmungslage ist zum Zeitpunkt der Untersuchung indifferent. Die affektive Schwingungsbreite ist leicht herabgesetzt, keine vitale Hemmung, der Antrieb ist mäßiggradig vermindert, ebenso die Aufmerksamkeit und die Auffassung.
Im Hamilton—Score zur Beurteilung der Depression wird 1 Punkt erreicht.
Die Konzentrationsfähigkeit ist im Rahmen der Untersuchung vermindert, ebenso die Umstellungsfähigkeit.
Agitation oder Anspannung sowie Suizidgedanken sind nicht nachweisbar.
Es bestehen Hinweis auf eine primäre Einschränkung der intellektuellen Leistungsfähigkeit im MehrfachwahI Wortschatztest zeigt sich ein Intelligenzquotient von 83 (entsprechend einer niedrigen Intelligenz).
Im Gespräch sind die Kritikfähigkeit und der Realitätsbezug nur für einfache Alltagsfragen gegeben, für komplexe Zusammenhänge deutlich herabgesetzt.
Die Merkfähigkeit ist im Bereich des Kurzzeit- und Langzeitgedächtnisses herabgesetzt.
Im Mini Mental Test nach FoIstein werden 26 von 30 Punkten erreicht mit Betonung des Defizits auf dem Kurzzeitgedächtnis.
Produktiv—psychotische Phänomene, wie Wahnideen oder Halluzinationen, sind zur Zeit der Untersuchung nicht nachweisbar.
ZUSAMMENFASSUNG der BEGUTACHTUNG
Unter Berücksichtigung des zuletzt erhobenen Untersuchungsbefundes und unter Einbeziehung der fachrelevanten Vorbefunde kann der bei der Untersuchten bestehende Leidens zustand folgender Diagnose zugeordnet werden:
Intellektuelle Minderbegabung mäßigen Ausmaßes (die kognitiven und mnestischen Fähigkeiten sind eingeschränkt; ebenso besteht eine Antriebsverminderung und eine deutliche Herabsetzung der psychophysischen Belastbarkeit; die Arbeitsbiographie zeigt immer nur gering fügige bzw. sehr kurzfristige Beschäftigungen von wenigen Tagen in Übereinstimmung mit der obigen Beschreibung der Beschwerdesymptomatik)
Im Hinblick auf die gutachterlichen Fragestellungen kann folgendes ausgeführt werden:
Zur Frage 1:
Siehe obigen Diagnosekatalog.
Neurologische Auffälligkeiten finden sich nicht.
Zur Frage 2:
Die Beschwerdeführerin ist im Rahmen ihrer Beeinträchtigungen aus medizinischer Sicht nicht in der Lage, durch eigene Arbeit einen wesentlichen Beitrag zu ihrem Lebensunterhalt zu verdienen. Zur Frage 3:
Die Beschwerdeführerin kann keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgehen, die grundsätzlich Gegenstand des allgemeinen Arbeitsmarktes ist.
Zur Frage 4:
Diese Frage ist zu verneinen.
Zur Frage 5:
Die Beschwerdeführerin ist auch nach Unterweisung und Anlernen nicht in der Lage geistig einfache und körperlich leichte Arbeiten in Form einer regelmäßigen Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuführen (zumindest für die Hälfte eines Arbeitstages).
Zur Frage 6:
Die Beschwerdeführerin war zur Vollendung des 18. Lebensjahres (28.04.2000) auf Dauer erwerbsunfähig.
Zur Frage 7:
Die obige Einschätzung gründet sich auf die aktuelle Befundaufnahme und die Würdigung der Vorbefunde dies in Abweichung vom Gutachten XXXX .
………………………“
1.9.4. Das eingeholte Gutachten vom 25.03.2024 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Die belangte Behörde wies darauf hin, das Gutachten von Univ.Prof.Dr. XXXX einer medizinischen Oberbegutachtung unterzogen zu haben. Diese bezog sich in ihrer Stellungnahme vom 22.04.2024 eingangs auf die Ausführungen zu den Punkten ermitteltes Leistungskalkül und medizinische Stellungnahme von Univ.Prof.Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie. Es wurde dabei bestätigt, dass diese Punkte im Einklang mit seiner Diagnose und seiner Beantwortung der Fragen 1-7 des Fragenkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts stehen würden. Anschließend wurde ausgeführt, dass das Gutachten von Univ.Prof.Dr. XXXX es nachvollziehbar mache, wobei dieser Begriff mit 2 Sternen versehen wurde, dass die BF zur Vollendung ihres 18.Lebensjahres und auf Dauer infolge ihrer intellektuellen Minderbegabung am allgemeinen Arbeitsmarkt unter ungeschützten Bedingungen – selbst unter Berücksichtigung und Entgegenkommen eines Arbeitgebers – als nicht einsetzbar anzusehen sei. Selbst eine Halbtagstätigkeit in Form einer leichten körperlichen, geistig einfachen Tätigkeit sei nach Ansicht des genannten Sachverständigen durch die BF mit ihrer Behinderung nicht umsetzbar. Die belangte Behörde wies anschließend zu dem mit 2 Sternen gekennzeichneten Begriff „Nachvollziehbarkeit“ darauf hin, dass die Bezugnahme sich ausdrücklich auf den klinischen Psychostatus mit folgenden Auffälligkeiten beziehe: „gedanklich leicht verlangsamt, affektiv leicht vermindert schwindungsfähig, im Antrieb mäßig vermindert, Aufmerksamkeit und Auffassung mäßig vermindert, Konzentration vermindert, Umstellungsfähigkeit vermindert, Kritikfähigkeit und Realitätsbezug für einfache Alltagsfragen gegeben, für komplexe Zusammenhänge deutlich herabgesetzt, Kurz- und Langzeitgedächtnis herabgesetzt“. Über einen IQ von 83 mit einem unterdurchschnittlichen allgemeinen intellektuellen Leistungsvermögen würden 15% der Bevölkerung verfügen. Das würde allerding die Erwerbsunfähigkeit nicht begründen. Das gelte auch für das von der BF erzielte grenzwertige Ergebnis, das von ihr im Rahmen einer einmaligen Untersuchung in der Höhe von 26 Punkten im MMSE-Test (Bandbreite von 26-20 Punkten), das einer leichten Demenz entspreche, erzielt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Frau XXXX wurde am XXXX als Tochter von XXXX . XXXX , geb. am XXXX , der zu Lebzeiten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stand, und XXXX , geb. am XXXX , geboren. Bereits im Säuglingsalter fiel ein Entwicklungsrückstand der BF auf. Sie wurde deshalb an der Kinderklink im 1. Lebensjahr untersucht. Geh- und Sprachbeginn waren im Alter von zirka 2 Jahren deutlich verzögert. Sie nahm deswegen eine Physiotherapie sowie eine Logotherapie in Anspruch. Sie nimmt derzeit keine Medikamente ein.
1.2. Sie besuchte die Volksschule, eine Sprachheilschule sowie die Hauptschule, wobei sie von ihrer Mutter sehr umfassend unterstützt werden musste. Bei ihrem Besuch der Hauswirtschaftsschule zeigt die BF zwar praktisches Geschick. Beim theoretischen Teil des Lernstoffes hatte die BF größte Probleme. Im Rahmen der anschließenden Schnupperlehre als Küchenhilfe bewies die BF wiederum neben ihren praktischen Fähigkeiten Arbeitswillen. Sie konnte jedoch mit dem Arbeitstempo keinesfalls mithalten. Im Rahmen der Arbeitsbiographie weist die BF nur geringfügige bzw. sehr kurzfristige Beschäftigung auf. Teilweise erstrecken sich solche auf nur wenige Tage. Dabei war sie vor allem als Küchenhilfe und als Reinigungskraft tätig. Sie war auch als Regalbetreuerin und als Haushaltshilfe beschäftigt und mehrmals beim AMS als arbeitslos gemeldet. Nach 2016 absolvierte die BF diverse Praktika über „ XXXX “, die XXXX oder im Rahmen der „ XXXX “.
1.3. Die BF untersteht seit dem Jahr 2002 durchgehend einer Erwachsenenvertretung, die von der BF mehrfach bekämpft wurde, um zu beweisen, alles alleine zu schaffen. Im Hinblick darauf musste das zuständige Bezirksgericht mehrmals medizinische Sachverständigengutachten wie beispielsweise jenes von Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutischer Medizin, oder von Univ.Prof.Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, ÖKÄ-Diplom EEG und Forensisch-Psychiatrisches Gutachten, MELBA und Ida Zertifizierung einholen. Derzeit ist mit der Erwachsenenvertretung der BF Herr XXXX betraut. Diese Vertretungsvollmacht erstreckt sich gemäß § 272 ABGB auf die Vertretung in behördlichen Angelegenheiten zur Geltendmachung von sozialen und finanziellen Leistungen, bei der Verwaltung von Einkünften einschließlich Verfügung über Girokonten, bei der Verwaltung von Sparvermögen einschließlich Verfügung über Sparguthaben und bei Verträgen.
1.4. Die BF wohnt alleine mit begleitender Wohnassistenz. Die BF steht in guten Kontakt mit ihrer über zwanzigjährige Tochter, die mit ihrem Freund – getrennt von der Mutter – zusammenwohnt und eine Ausbildung zur Kindergartenpädagogin absolviert. Die BF bezieht eine erhöhte Familienbeihilfe sowie Leistungen gemäß dem XXXX Sozialrecht. Dazu zählt ein Zuspruch über eine Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum 01.10.2022 bis 30.09.2023 in der Höhe von monatlich € 795,51 in Verbindung mit einem Energiekostenzuschuss für die Monate Februar und August gemäß XXXX BHF. Die BF erhält auch gemäß XXXX SUG eine monatliche Leistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs vom 01.01.2022 bis 30.09.2023 in der Höhe von monatlich € 248,62. Die BF besitzt zudem einen Behindertenpass gemäß Bundesbehindertengesetz (in der Folge BBG) mit einem Grad der Behinderung vom 50%.
1.5. Ihrem äußeren Erscheinungsbild nach ist die BF mit einer Größe von 158 cm klein. Gesichtsmorphologisch gesehen hat die BF ein fliehendes Kinn, wobei sie auf Grund des kleinen Kinns Zahnfehlstellungen aufweist, zumal mehrere Zähne vor oder hinter der eigentlichen Zahnreihe stehen. Das rechte Auge ist zudem kleiner als das linke. Die BF hat auch eine Nackenfalte und eine mäßige Skoliose mit einer Beinverkürzung und einem Beckenschiefstand. Ihre Muskulatur ist verspannt. Außer einer leichten Störung der motorischen Koordination besteht eine unauffällige Neurologie.
1.6. Die BF weist zwar keine neurologischen Auffälligkeiten auf. Sie hat aber eine intellektuelle Minderbegabung, wobei insbesondere ihre kognitiven und mnestischen Fähigkeiten eingeschränkt sind. Es besteht auch eine Verminderung im Antrieb und eine deutliche Herabsetzung der psychophysischen Belastbarkeit. Diese Beeinträchtigungen spiegeln sich auch in ihrer Arbeitsbiographie – die oben beschrieben wurde - wieder. Dies psychischen Beeinträchtigungen drücken sich beispielsweise in leichtgradigen Gedankengängen, in leicht herabgesetzter, affektiver Schwingungsbreite, in einer fehlenden vitalen Hemmung sowie in einer mäßiggradigen Verminderung ihres Antriebs, ihrer Aufmerksamkeit und Auffassung aus. Die BF erreichte im Hamilton-Score bezüglich einer Depression einen Punkt, es ist aber ihre Umstellungsfähigkeit vermindert. Es bestehen bei der BF Hinweise auf eine primäre Einschränkung ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit, wobei sie beim Mehrfachwahl-Wortschatztest einen IQ von 83 erreicht, der einer niedrigen Intelligenz entspricht. Im Gesprächen ist ihre Kritikfähigkeit und ihr Realitätsbezug bei komplexeren Zusammenhängen deutlich herabgesetzt. Im Mini-Mental-Test nach Folstein werden von ihr lediglich 26 von 30 Punkte mit einer Betonung des Defizits auf dem Kurzzeitgedächtnis erreicht.
1.7. Die BF ist auf Grund ihrer Beeinträchtigungen nicht in der Lage, durch eigene Arbeit einen wesentlichen Beitrag zu ihrem Lebensunterhalt zu verdienen. Sie kann keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgehen, die grundsätzlich Gegenstand des allgemeinen freien Arbeitsmarktes ist. Dort fehlt es der BF an gesundheitlichen Voraussetzungen für eine regelmäßige Einsatzfähigkeit für bestimmte Tätigkeiten. Sie kann dort auch keiner Halbtagsbeschäftigung nachgehen. Die BF ist selbst nach Unterweisung und Anlernen nicht in der Lage, geistig einfache und körperlich leichte Arbeiten in Form einer regelmäßigen Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuführen. Dies vermag sie auch nicht zumindest für die Hälfte des Arbeitstages. Die BF ist zur Vollendung des 18. Lebensjahres ( XXXX ) auf Dauer nicht erwerbsfähig.
1.8. Der BF gebührt dem Grunde nach gemäß § 17 Abs. 3 PG 1965 ein Waisenversorgungsbezug nach ihrem am XXXX verstorbenen Vater, XXXX . Mag. XXXX . Zur Ermittlung der Höhe des der BF gebührenden monatlichen Waisenversorgungsgenusses gemäß § 17 Abs. 3 PG 1965 nach ihrem am XXXX verstorbenen Vater, Herrn XXXX . Mag. XXXX , geb. am XXXX , wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG die Rechtssache zur Erlassung eines Bescheides an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zurückverwiesen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die obigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegte Verwaltungsakt und Gerichtsakt und sind insofern unbestritten, soweit nicht die Frage der Erwerbsfähigkeit der BF betroffen ist. Die belangte Behörde geht von einer Erwerbsfähigkeit der BF Zeitpunkt der Vollendung ihres 18.Lebensjahres ( XXXX ) und in der Folge auf Dauer aus, die vom Erwachsenenvertreter der BF bestritten wird.
2.2. Die festgestellten physischen Einschränkungen der BF sowie die Feststellungen zu ihrer Entwicklung bis zu Beginn ihrer beruflichen Tätigkeit beruhen auf dem oben wiedergegebenen, schlüssigen Gutachten von Doz.Dr. XXXX , Facharzt für Kinderheilkunde, vom 26.06.1998.
2.3. Der belangten Behörde lagen jedenfalls vor der Beauftragung der 1.Stellungnahme ihres Obergutachters Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, auch auf Grund ihrer Aufforderung zur Vorlage weiterer Unterlagen im Zuge der Antragstellung der BF am 07.12.2022 neben Bescheiden zur Zuerkennung von Sozialleistungen und Bestellung eines Erwachsenvertreters durch das zuständige Bezirksgericht sowie eines von der BF erstellten Lebenslaufes bereits mehrere medizinische Gutachten vor, die oben auszugsweise wiedergeben wurden. Dazu zählten die Gutachten von Doz.Dr. XXXX , Facharzt für Kinderheilkunde, vom 26.06.1998, von Univ.Prof.Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 10.08.2017, und von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 22.04.2022. Wie sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt, wurde auch Auszug aus dem zentralen Versicherungsdatenspeicher der österreichischen Sozialversicherung mit Stand vom 20.01.2023 zur versicherten BF mit der SVNR. XXXX beschafft.
2.4. Soweit sich die belangte Behörde zur Beurteilung der Frage der Erwerbsfähigkeit der BF zum Zeitpunkt der Vollendung ihres 18.Lebensjahres ( XXXX ) und auf Dauer auf die oben wiedergegebene 1.Stellungnahmen des von ihr herangezogenen Obergutachters, Dr. XXXX , vom 07.02.2023 stützt, so ist dieser Beauftragung bereits entgegenzuhalten, dass nicht nachvollziehbar ist, von einer Beauftragung eines Facharztes aus dem Bereich der Psychiatrie zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens in der gegenständlichen Fallkonstellation abgesehen zu haben. Dieser Fachbereich ist offensichtlich und maßgebend, zumal die BF eindeutig im Wesentlichen an psychischen Beeinträchtigungen leidet, um einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Gilt es doch damit vorerst aus medizinischer Sicht den psychischen Gesundheitszustand der BF zu beurteilten, um auf dieser Basis Schlüsse auf die Erwerbsfähigkeit der BF am XXXX (Vollendung ihres 18.Lebensjahres) und auf Dauer ziehen zu können. Stattdessen wurde von der belangten Behörde lediglich Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, mit einer Stellungnahme zur Frage der Erwerbsfähigkeit der Waise zur Vollendung des 18.Lebensjahres und auf Dauer beauftragt.
Als Diagnose wird in der Stellungnahme des genannten medizinischen Gutachters vom 07.02.2023 vorerst eine leichte Intelligenzminderung ohne Verhaltensstörung vorangestellt und anschließend nach der Wiedergabe der Stellung einer einzigen Frage, die von der belangten Behörde gestellt wurde, weitere Informationen zur BF, wie Erwachsenvertretung, kein Pflegegeld, Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe und Erwerbstätigkeit angeführt. In seinen medizinischen Ausführungen werden von Dr. XXXX in seiner Stellungnahme vom 07.02.2023 - ohne die BF auch nur persönlich gesehen zu haben – im 1. Satz drei festgestellte Beeinträchtigungen der BF, nämlich unterdurchschnittliche Begabung, ohne Verhaltensstörung bei körperlich leichter Belastbarkeit vorangestellt. Von einer Quellenangabe zu seinen Feststellungen, um sie nachvollziehen zu können, hat Dr. XXXX abgesehen. Aus diesen aufgezählten Beeinträchtigungen zieht der beauftragte Gutachter im 2.Satz seiner medizinischen Stellungnahme seinen Schluss, der BF könnten nach Unterweisung und Anlernen geistig einfache, körperlich leichte Arbeiten grundsätzlich zugemutet werden. Der Gutachter versteht darunter – wie er es im 3. Satz ausdrückt – „Primitivarbeiten“ unter ständiger Anleitung und Kontrolle, die laut 4.Satz der Arbeitsbiografie der BF entsprechen und am allgemeinen Arbeitsmarkt angeboten und angestrebt werden. Welche konkreten, am allgemeinen Arbeitsmarkt angeboten und angestrebten Arbeiten seiner eigenen Definition nach unter „Primitivarbeiten“ fallen, und aus welcher Arbeitsbiographie er solche entnommen hat, führt der genannte medizinische Gutachter in seiner Stellungnahme nicht näher an. Ob er sich dabei auf den von der BF erstellten Lebenslauf bezieht oder Schlüsse aus dem beschafften Auszug aus dem zentralen Versicherungsdatenspeicher der österreichischen Sozialversicherung mit Stand vom 20.01.2023 zur versicherten BF mit der SVNR. XXXX bezieht, ist nicht ersichtlich.
Als wesentlich erachtet der Gutachter Dr. XXXX hingegen seiner Stellungnahme vom 07.02.2023 zufolge – wie sich aus dem 5. Satz entnehmen lässt – dass die BF bei der Arbeitssuche Unterstützung/Hilfe benötigt, und diese von ihr auch bei Bedarf in Anspruch genommen kann. Der genannte Gutachter bezieht im 6.Satz seiner Stellungnahme das Leistungskalkül der BF auf den Zeitpunkt der Vollendung ihres 18.Lebensjahrens (28.04.2000) und auch auf Dauer. Auf Grund seiner Darlegung in sechs Sätzen zieht der Gutachter abschließend im 7.Satz den Schluss, dass bei der BF eine Erwerbsunfähigkeit nicht anzunehmen ist.
2.5. Ungeachtet dieser aufgezeigten, fehlenden Nachvollziehbarkeit der sich in 7 Sätzen erschöpfenden medizinischen Stellungnahme des beauftragten XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 07.02.2023, räumt die belangte Behörde, ohne weitere Ermittlungen in Erwägung zu ziehen, dazu die Möglichkeit einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs ein.
2.6. Dass der Erwachsenenvertreter der BF, XXXX , eine mangelnde Nachvollziehbarkeit zu den sehr knappen Ausführungen des genannten Sachverständigen der belangten Behörde in seiner Stellungnahme vom 21.02.2023 einwendet, verwundert angesichts der obigen Ausführungen nicht. Der Erwachsenenvertreter der BF nimmt insbesondere Bezug auf das bereits vorgelegte – oben wiedergegebene - Gutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 22.04.2022. In diesem wird der Schluss gezogen, dass die BF dauerhaft außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sodass eine Erwerbsunfähigkeit der BF vorliegt. XXXX legt außerdem weitere, oben wiedergebene Gutachten von Dr. XXXX , Arzt für Kinderheilkunde, vom 26.06.1998, und Dr. XXXX , vom 20.01.2020 vor. Der genannte Erwachsenenvertreter beantragte abschließend auch eine persönliche Begutachtung der BF.
2.7. In der Folge beauftragte die belangte Behörde - ungeachtet des Antrags des Erwachsenenvertreters der BF - wieder ihren medizinischen Oberbegutachten Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, auf Basis der Akten eine Stellungnahme abzugeben. Unter Hinweis auf die Einwendungen des Erwachsenenvertreters der BF in der Stellungnahme vom 21.02.2023 und den weiteren vorgelegten genannten Gutachten sollte er die einzige Frage, ob bei der Waise zur Vollendung des 18.Lebensjahres XXXX und auf Dauer Erwerbsunfähigkeit anzunehmen ist, beantworten. Zur Beauftragung eines Arztes für Allgemeinmedizin in der gegenständlichen Fallkonstellation zur Stellungnahme wird auf die obigen Ausführungen unter Punkt 2.4. verwiesen.
2.7.1. Dr. XXXX führte wiederum als seine Diagnose im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der BF in seiner Stellungnahme vom 28.02.2023 eine leichte Intelligenzminderung an. Im Unterschied zu seiner 1.Stellungnahme schienen unter dem Punkt Diagnose aber nunmehr weiter statt „ohne Verhaltensstörung“ „keine oder geringfügige Verhaltensstörung“ auf. Dieses Mal wurde zudem dazu weiter in Klammer gesetzt - „eine leichte intellektuelle Minderbegabung, Anpassungsprobleme, verminderte Belastbarkeit und eine einfach strukturierte Persönlichkeit“ aufzählte. Schon die Diagnose „keine oder geringfügige Verhaltensstörung“ enthält ein Widerspruch. Der medizinische Sachverständige hätte sich in dieser Hinsicht in seinen medizinischen Ausführungen dafür entscheiden müssen, ob keine oder doch eine geringfügige Verhaltensstörung bei der BF vorliegt. Zumindest wäre in diesem Fall von einem medizinischen Sachverständige eine Ausführung dazu dergestalt zu erwarten, in welchen Bereichen er zum Schluss kommt, dass keine Verhaltensstörung der BF vorliegt, bzw. wo und warum von einer geringfügigen Verhaltensstörung der BF auszugehen ist.
2.7.2. Die in der Stellungnahme des Erwachsenenvertreters der BF vom 21.02.2023 explizit angeführten und beigelegten Gutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 20.01.2020 sowie XXXX , Facharzt für Kinderheilkunde, vom 26.06.1998, finden in der medizinischen Beurteilung des Sachverständigen Dr. XXXX vom 28.02.2023 keine Erwähnung. Nur das bereits von XXXX vorhergehend übermittelte Aktengutachten von Dr. XXXX vom 22.04.2022 wird in der Stellungnahme vom 28.02.2023 genannt. Nach Ansicht von Dr. XXXX lässt dieses zuletzt genannte Gutachten für die BF eine nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (in der Folge BEinstG) angepasste Arbeit zu. Dieses Gutachten vom 22.04.2022 wird von Dr. XXXX allerdings lediglich zur Kenntnis genommen. Dr. XXXX setzt sich offensichtlich in diesem Zusammenhang auch nicht mit den darin aufgezählte Befunden auseinander. Sie sind in den von der XXXX und dem zuständigen Bezirksgericht in Auftrag gegebenen Gutachten oder den BHG-Bericht von „ XXXX “ 11/2019, der ein Teilhabe der BF in der Arbeitswelt Praktika und Begleitung für Arbeitsprozesse wiedergibt, enthalten. Die medizinischen Ausführungen von Dr. XXXX umfassen auch nicht einmal eine Aufzählung bzw. eine sonstige Bezugnahme auf die darüber hinaus gehenden, mehreren im gegenständlichen Verwaltungsakt vorliegende medizinische Gutachten – außer dem nur kurz gestreiften Gutachten von Dr. XXXX vom 22.02.2022. Dazu zählen beispielsweise die ausführlichen medizinischen Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, vom 18.10.2020 oder von Univ.Prof.Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, ÖKÄ-Diplom EEG und Forensisch-Psychiatrisches Gutachten, MELBA und Ida Zertifizierung, vom 10.08.2017. Das zuletzt genannte Gutachten umfasst beispielsweise ein testpsychologisches Untersuchungsergebnis zum Karteikasten nach MELBA (Instrumentarium zur Diagnostik von Arbeitsfähigkeit). Eine solche Auseinandersetzung mit den im Verwaltungsakt vorliegenden einschlägigen medizinischen Gutachten ist jedoch für eine nur auf Akten beruhende medizinische Stellungnahme unumgänglich. Erst daraus wird nachvollziehbar ersichtlich, worauf die Erkenntnisse des begutachtende Sachverständige beruhen und woraus er seine Schlüsse zieht.
2.7.3. Dr. XXXX kommt in seiner Stellungnahme vom 28.02.2023 nach dem kurzen Hinweis auf das Gutachten von Dr. XXXX vom 28.04.2022 zum Schluss, dass das bereits in seiner Stellungnahme vom 07.02.2023 ermittelte „Leistungskalkül“ für die BF sich durch die nachgereichten Unterlagen nicht ändert. Weiterhin können seiner Ansicht nach körperlich leichte, geistig einfache Arbeiten unter ständiger Anleitung und Kontrolle von der BF verrichtet werden. Lediglich bei der Arbeitssuche kann die BF beispielsweise durch ihren Erwachsenenvertreter vermittelt werden. Eine eingeschränkte Anpassungsfähigkeit der BF kann von einem Arbeitgeber bei der Arbeitsauswahl im Zuge der ständigen Anleitung und Kontrolle berücksichtigt werden. Inwiefern und unter welchen Gegebenheiten diese Anforderungen am freien Arbeitsmarkt realisiert werden könnten, lässt Dr. XXXX offen. Anders als in seiner vorhergehenden 1. Stellungnahme vom 07.02.2023 bezieht sich der genannte medizinische Gutachter nun nicht mehr auf die Arbeitsbiografie der BF. Er überlässt vielmehr die Entscheidung über die Erwerbsfähigkeit der BF zur Vollendung des 18.Lebensjahres (28.04.2000) auf Dauer den Juristen mit dem Tipp, bei der Beurteilung könnte die Biografie der BF hilfreich sein. Daraus könnte darauf geschlossen werden, was „tatsächlich“ auf dem Arbeitsmarkt umsetzbar wäre.
2.8. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang darauf, dass sich aus der Arbeitsbiografie der BF im Versicherungsdatenauszug mit Stand 08.03.2023 nur kurzfristige – teilweise sogar nur tageweise – Beschäftigungsformen verbunden mit ständigen Arbeitsplatzwechseln in geringfügiger Form entnehmen lassen. Dies hätte auch die belangte Behörde aus dem vom Erwachsenenvertreter der BF mit E-Mail-Mitteilung vom 20.03.2023 – oben wiedergegebenen - vorgelegten Versicherungsdatenauszug vor ihrer Erstellung des Bescheides vom 21.03.2023 erkennen müssen.
2.9. Auf Grund dieser Ermittlungsergebnisse in Form der Aktengutachten von Dr. XXXX vom 07.02.2023 und vom 28.02.2023, auf die sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vom 21.03.2023 stützt, wendete der Erwachsenenvertreter in seiner Beschwerde vom 09.05.2023 gegen den genannten Bescheid zurecht mangele Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit ein und begehrt abermals eine persönliche Untersuchung der BF durch einen medizinischen Sachverständigen. Die genannten Stellungnahmen von Dr. XXXX lassen eine Bezugnahme auf die im Akt vorgelegten medizinischen Gutachten – mit der oben erwähnten Ausnahme der kurzen Erwähnung des Gutachtens von Dr. XXXX vom 22.04.2022 – vermissen. Die belangte Behörde hätte auf Grund der Mängel in den Stellungnahmen von Dr. XXXX ein weiteres Fachgutachten einholen müssen.
2.10. Infolge der oben aufgezeigten mangelhaften Ermittlungen der belangten Behörde holte das Bundesverwaltungsgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Psychiatrie, basierend einer persönlichen Untersuchung der BF, unter Berücksichtigung des vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes ein. Die beabsichtigte Bestellung von Univ.Prof.Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeideter und gerichtlich zeritifizierter Sachverständiger, als medizinischen Sachverständigen im vorliegenden Beschwerdefall wurde auch von den Parteien nicht beeinsprucht.
2.10.1. Der vom Bundesverwaltungsgericht in der Folge mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens beauftragte, genannte medizinische Sachverständige erstellte sein schlüssiges Gutachten vom 25.03.2024, das oben wiedergegeben wurde, auf Basis des oben angeführten Fragenkataloges des Bundesverwaltungsgerichtes, einer persönlichen Begutachtung der BF und der Unterlagen des ihm vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtaktes. Univ.Prof.Dr. XXXX stelle in seinem Gutachten nachvollziehbar abschließend fest, dass die BF aus medizinischer Sicht nicht in der Lage war, durch eigene Arbeit einen wesentlichen Beitrag zu ihrem Lebensunterhalt zur Vollendung des 18.Lebensjahres (28.04.2000) und auf Dauer zu verdienen.
Diese abschließende Feststellung des medizinischen Sachverständigen zur Frage des Bundesverwaltungsgerichts beruht auf der oben genannten Basis der von ihm erstellten Diagnose zu den Leiden der BF. Er konnte auf dieser Basis nachvollziehbar eine intellektuelle Minderbegabung mäßigen Ausmaßes bei der BF feststellen, die auf eingeschränkten kognitiven und mnetischen Fähigkeiten mit Arbeitsverminderung und deutlich herabgesetzter psychologischer Belastbarkeit beruht. Dafür spricht auch, dass die BF – was sich auch in ihrer Arbeitsbiografie wiederspiegelt – immer nur geringfügig bzw. sehr kurzfristig für wenige Tage im Einklang mit ihrer Beschwerdesymptomatik tätig war, worauf auch der beauftragte Sachverständige verweist. Solche Diagnosen zum psychischen Status der BF sind auch in den weiteren oben wiedergegebenen, im Verwaltungsakt vorliegenden einschlägigen medizinischen Gutachten zu finden. Dazu wird beispielsweise auf die Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 18.10.2020 oder von Univ.Prof.Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, ÖKÄ-Diplom EEG und Forensisch-Psychiatrisches Gutachten, MELBA und Ida Zertifizierung, vom 10.08.2017, verwiesen.
Nachvollziehbar zieht der beauftragte Sachverständige, Univ.Prof.Dr. XXXX in Beantwortung der Frage 2 des Bundesverwaltungsgerichts daher auch den Schluss, dass die BF auf Grund ihrer Beeinträchtigungen aus medizinischer Sicht nicht in der Lage ist, durch eigene Arbeit einen wesentlichen Beitrag zu ihrem Lebensunterhalt zu verdienen. Auch die Frage 3 beantwortet der genannte Sachverständige deshalb in der Form, dass die BF keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgehen kann, die grundsätzlich Gegenstand des allgemeinen Arbeitsmarktes ist. Ebenso kann die Frage 4 des Bundesverwaltungsgerichts, ob bei der BF die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine regelmäßige Einsatzfähigkeit für bestimmte Tätigkeiten am Arbeitsmarkt vorliegen, von ihm deshalb richtigerweise nur verneint werden. In Gleichklang mit seinen obigen Feststellungen ist die BF laut Beantwortung der Frage 5 durch den medizinischen Sachverständigen selbst nach Unterweisung und Anlernen nicht in der Lage, geistig einfache und körperlich leichte Arbeiten in Form von regelmäßiger Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bewältigen. Dies vermag sie auch nicht zumindest für die Hälfte eines Arbeitstages. Die BF ist daher zur Vollendung des 18.Lebensjahres ( XXXX ) und auf Dauer erwerbsunfähig.
2.10.2. Dass durch Univ.Prof.Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeideter und gerichtlich zeritifizierter Sachverständiger, die Beantwortung der Fragen des Bundesverwaltungsgerichts auf Basis der Vorgeschichte, einer Sozialanamnese erfolgt ist, ergibt sich in seinen einleitenden Ausführungen zur Vorgeschichte und der Befragung der BF. Anders als bei den kurzen Stellungnahmen des von der belangten Behörde herangezogenen Oberbegutachter, Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 07.02.2023 und vom 28.02.2023 fanden auch sämtliche relevanten Vorbefunde und Akteninhalte Eingang in sein Gutachten vom 25.03.2024. Dies ergibt sich schon auch aus den einzeln, unter Wiedergabe ihres relevanten Inhaltes anschließend in seinem Gutachten vom 25.03.2024 unter dem Punkt „fachrelevanten Vorbefunde bzw. Akteninhalt“ aufgezählten Gutachten oder dem Beschluss des Bezirksgereichtes XXXX vom 22.11.2022. In diesem genannten Beschluss zur Frage der Weiterbestellung eines Erwachsenenvertreters und dessen Umfang in der Pflegschaftssache der BF wird auch der wesentliche Teil des zur Beurteilung herangezogenen Gutachtens von Dr. XXXX wiedergegeben, in dem auf der Aktenlage basierend ein Grad der Behinderung von 50% ermittelt wurde. In diesem genannten Gutachten wird wegen einer anlagebedingten intellektuellen Minderbegabung der BF verbunden mit einer verminderten Belastbarkeit und Anpassungsproblemen ihre Selbsterhaltungsfähigkeit auf Dauer verneint. Dass die Feststellungen des vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Sachverständigen Univ.Prof.Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeideter und gerichtlich zeritifizierter Sachverständiger laut Frage 7 von den Stellungnahmen von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 07.02.2023 und von 28.02.2023 abweicht, ist nachweislich und nachvollziehbar der Fall.
2.10.3. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang darauf, dass Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, in seinen 2.Stellungnahme einzig und allein dieses Aktengutachten von Dr. XXXX vom 22.11.2022 in seiner medizinischen Beurteilung lediglich erwähnt, nur zur Kenntnis genommen und als Beleg für die Fähigkeit der BF zu nach dem BEinstG angepasste Arbeiten gewertet hat. Bei dieser Beurteilung lässt Dr. XXXX aber auch völlig außer Acht, dass eine Einstufung des Grades der Behinderung der BF auf der Anlage der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010, in der Fassung der Novelle BGBl II Nr.251/2012 (in der Folge EVO) beruht. Abgesehen davon, dass Dr. XXXX nicht den Grad der Behinderung nach dem BEinstG, sondern nach dem Bundesbehindertengesetz (in der Folge BBG) ermittelt hat, erfolgen die Einstufung der Behinderung der BF auf Grund von Festlegungen in den einzelnen Kategorien der Anlage der EVO, die sich auf das Alltags- wie Arbeitsleben beziehen. Beispielsweise wird zur von Dr. XXXX gewählten Positionsnummer 03.01.03 der Anlage der EVO für die Einstufung der Behinderung der BF zur Ermittlung des Grades der Behinderung gemäß BBG Folgendes angeführt:
„03 Psychische Störungen
03.01 kognitive Leistungseinschränkungen
Die Beurteilung der kognitiven Leistungsbreite erfolgt unabhängig der Ursache (angeborene, posttraumatische, genetische, entzündliche oder toxisch bedingte Leistungsminderungen) abhängig vom Ausmaß der Einschränkungen.
Auf kognitive Funktionseinschränkungen zurückzuführende Sprach- und Artikulationsstörungen bis hin zur Aphasie sind zu berücksichtigen.
03.01.01. Teilleistungsschwäche geringen Grades 10-20%
………………
03.01.02. Intelligenzminderung mit geringen bis mäßigen sozialen 30-40%
anamnestisch leichte Anpassungsstörung, Probleme in Ausbildung
und Arbeitsleben, Unabhängigkeit in Selbstversorgung, im Alltagsleben
03.01.03 Intelligenzminderung mit maßgeblichen Anpassungsstörungen 50-80%
50-70%: manifeste Probleme im Arbeitsleben und bei der Alltagsbewältigung
Ungelernte Arbeiten, vollständige Unabhängigkeit eher selten
70-80/: Manifeste Probleme im Arbeitsleben und bei der Alltagsbewältigung
Betreute Arbeitsform, alleine leben nur eingeschränkt möglich, deutliche Probleme bei der Alltagsbewältigung, Eigenversorgung nur unter Aufsicht, Anleitung, Hilfe durch externe Betreuer/Angehörige notwendig
……………“
Wie bei der Einstufung der Behinderung der BF im Rahmen der genannten Verordnung ersichtlich ist, treffen die Beschreibungen aus dem Alltags- und Arbeitsleben auf die BF zu. Die Beurteilung von Dr. XXXX kann daher auch nicht nur zur Kenntnis genommen werden, sondern ist sehr wohl bei der Beurteilung ihrer psychischen Störung zu berücksichtigen, wie dies im Gutachten von Univ.Prof.Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, in seinem Gutachten vom 25.03.2024 erfolgt ist.
2.11. Die belangte Behörde hat sich in ihrer Stellungnahme vom 22.04.2024 auf eine medizinische Oberbegutachtung gestützt, wobei sie weder den Namen ihres medizinischen Oberbegutachters, noch welchem medizinischen Bereich der Obergutachter zugeordnet werden kann, nannte. Soweit es sich hierbei um den von ihr bereits befassten medizinischen Oberbegutachter, Dr. XXXX , handeln sollte, wird insbesondere auf die obigen Ausführungen zu seiner allgemeinmedizinischen Ausbildung und zu seinen Stellungnahmen verwiesen.
2.11.1. Nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 22.04.2024 auf Grund folgender vorweg getroffenen Feststellungen: Es werden die Aufführungen von Univ.Prof.Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, zum von ihm ermittelten Leistungskalkül in Übereinstimmung mit seiner Diagnose und der Beantwortung des Fragenkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts (Frage 1 bis 7) in seinem medizinischen Gutachten vom 25.03.2024 bestätigt. Auch die – nunmehr mit 2 Sternen gekennzeichnete - Nachvollziehbarkeit des beurteilten Zeitraums der Erwerbsunfähigkeit der BF [von der Vollendung ihres 18.Lebensjahres (28.04.2000) und auf Dauer] und die Schlussfolgerung von Univ.Prof.Dr. XXXX zur mangelnden Einsetzbarkeit der BF infolge ihrer intellektuellen Minderbegabung am allgemeinen Arbeitsmarkt unter ungeschützten Bedingungen (ohne besondere Rücksichtnahme und Entgegenkommen eines Arbeitgebers) – selbst bei einer halbzeitigen, körperlich leichten geistig einfachen Tätigkeit wird bekräftigt.
In der Folge wird aber abschließend in der Stellungnahme der belangten Behörde vom 22.04.2024 plötzlich die Nachvollziehbarkeit des Gutachtens zu den zur mit den 2 Sternen gekennzeichneten Feststellungen von Univ.Prof.Dr. XXXX in seinem Gutachten vom 25.03.2024 auf den klinischen Psychostatus mit den genannten Auffälligkeiten (gedanklich leicht verlangsamt, affektiv leicht vermindert schwindungsfähig, im Antrieb mäßig vermindert, mäßige Verminderung der Aufmerksamkeit und Auffassung, Konzentrationsverminderung, verminderte Umstellfähigkeit, Kritikfähigkeit und Realitätsbezug für Alltagsfragen gegeben, für komplexe Zusammenhänge deutlich herabgesetzt, Kurz- und Langzeitgedächtnis herabgesetzt) beschränkt. Im letzten Satz wird dann erörtert, dass selbst 15% der Bevölkerung bei einem IQ von 83 ein etwas unterdurchschnittliches allgemeines intellektuelles Leistungsvermögen hätten, was nicht eine Erwerbsunfähigkeit begründen würde, wobei dies auch für die von der BF bei einer einmaligen Beurteilung im MMES-Test erreichten Punkte gelten würde. Es sei hier von einer leichten Demenz auszugehen.
Welche Schlussfolgerungen aus diesen mit 2 Sternen gekennzeichneten und nicht nachvollziehbaren Einschränkungen daraus gezogen werden sollten, bleibt offen. Es wird in diesem Zusammenhang vom Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 22.04.2024 – wie oben aufgezeigt - eingangs sogar die Übereinstimmung des aktuellen Untersuchungsbefundes von Univ.Prof.Dr. XXXX in seinem Gutachten vom 25.03.2024 mit seiner Diagnose und seiner Beurteilung des Fragenkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt wurde. Die belangte Behörde verkennt offensichtlich, dass sich Univ.Prof.Dr. XXXX außerdem in seinem Gutachten vom 25.03.2024 nicht nur alleine auf den IQ von 83 oder das von der BF erzielte Ergebnis bei der einmaligen Untersuchung von 26 Punkten beim MMSE-Test stützt. Diese Werte werden unter anderem auch angeführt. Eine diesbezügliche, alleinige Bezugnahme führt aber nicht dazu, dass das Gutachten Univ.Prof.Dr. XXXX , Univ.Prof.Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeideter und gerichtlich zeritifizierter Sachverständiger, vom 25.03.2024 nicht nachvollziehbar und unschlüssig wäre.
Sollte infolge dieser Einschränkungen der belangten Behörde den Ausführungen des Obergutachtens Dr. XXXX in seiner 2.Stellungnahme vom 28.02.2023 zum angepassten Leistungskalkül gefolgt werden, wonach die BF körperlich leichte Arbeiten, geistig einfach, unter ständiger Anleitung und Kontrolle verrichten könne, dabei auch Unterstützung und Hilfe bei der Arbeitsplatzsuche benötige, wird auf die obigen Ausführungen zu den Stellungnahmen des Obergutachters der belangten Behörde verwiesen, denen infolge Unschlüssigkeit und mangelnde Nachvollziehbarkeit jedenfalls nicht gefolgt werden kann.
2.12. Schlüssig und nachvollziehbar sind hingegen die Ausführungen von Univ.Prof.Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeideter und gerichtlich zeritifizierter Sachverständiger, in seinem Gutachten vom 25.03.2024. Darin beantwortet er auch sämtliche Fragen des Bundesverwaltungsgerichts. Dessen Nachvollziehbarkeit wurde im Übrigen auch von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 22.04.2024 eingangs bestätigt.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In den hier maßgebenden Rechtsbestimmungen ist keine Entscheidung durch einen Senat festgelegt. Es liegt daher im gegenständlichen Fall eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur getrennten Absprach im Pensionsrecht ist es zulässig, nach Spruchpunkt A.) 1. mit der Behebung des angefochtenen Bescheides und der Feststellung des Anspruchs der BF auf einen Waisenversorgungsgenuss gemäß § 17 Abs. 3 PG 1965 nach ihrem am XXXX verstorbenen Vater, Herrn XXXX . Mag. XXXX , dem Grund nach unter Spruchpunkt A.) 2.) die Rechtssache zur weiteren Ermittlung und zur Feststellung der Höhe dieses Anspruches der BF per Bescheid an die belangte Behörde gemäß § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG zurückzuverweisen (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 17.08.200, 2000/12/0140).
3.1. Zu Spruchpunkt A) 1.) (Behebung des angefochtenen Bescheides und Feststellung des Waisenversorgungsgenusses dem Grund nach)
3.1.1. Rechtsgrundlagen
Der folgende Verweis auf die Bestimmungen des PG 1965 bezieht sich auf die zum Zeitpunkt des Anfalls des Waisenversorgungsgenusses geltenden Bestimmungen.
Pensionsgesetz 1965 (PG 1965)
UNTERABSCHNITT B
VERSORGUNGSBEZUG DER WAISE
Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss
§ 17. (1) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ein Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß, wenn es am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung des Kinderzuschusses oder der früheren Kinderzulage zu berücksichtigen gewesen ist.
(2) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht.
(2a) Besucht das Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305/1992, genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Abs. 2 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreitet. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.
(2b) Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 angeführten Einrichtungen zu erbringen.
(2c) Der Nachweiszeitraum nach den Abs. 2a und 2b wird verlängert durch 1. eine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (zB Krankheit) oder 2. ein nachgewiesenes Auslandsstudium.
Eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten bewirkt dabei eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes um ein Semester.
(2d) Der Ablauf des Nachweiszeitraumes nach den Abs. 2a und 2b wird gehemmt durch 1. Zeiten des Mutterschutzes oder 2. Zeiten der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres.
(2e) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.
(2f) Hat 1. das Kind eines verstorbenen Beamten, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gemäß § 6 Abs. 2 lit. a oder 2. eine andere Person für ein solches Kind gemäß § 2 Abs. 1 lit. b
des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, Anspruch auf Familienbeihilfe, so gelten die Voraussetzungen des Abs. 2 als erfüllt. Abs. 1 letzter Satz wird dadurch nicht berührt.
(2g) Dem Kind einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn und solange das Kind als Teilnehmer/in des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
(2h) Abweichend von Abs. 2 gebührt der Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – rückwirkend ab dem 11. März 2020 für die Dauer der COVID-19-Pandemie, längstens jedoch bis zum 30. September 2021, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres und sechs Monaten. Der Nachweiszeitraum nach den Abs. 2a und 2b verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, um ein Semester oder ein Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichen der Altersgrenze begonnenen Studium.
(3) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig ist.
(4) Der Waisenversorgungsgenuß nach den Abs. 2 und 3 ruht, wenn das Kind a) Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung seines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen, b) einem Stift oder Kloster angehört und das Stift oder Kloster für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommt, c) verheiratet ist und die Einkünfte der Ehegatten zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen.
(5) Einkünfte im Sinn dieses Bundesgesetzes sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten jedoch auch 1. wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 162/2015, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963, und gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften, 2. die Geldleistungen (abzüglich der Fahrtkostenvergütung) nach dem 2. Hauptstück sowie nach den §§ 45 Abs. 1 bis 4, 46 und 47 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001, 3. die Geldleistungen nach § 4 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Soldaten zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. I Nr. 55/2001, 4. die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, und 5. die Barbezüge (abzüglich des Quartiergeldes, des Kleidergeldes, des Ersatzes der Kosten für Wasch- und Putzzeug sowie der Reisekostenvergütung), die Verpflegung, der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679.
Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, das sich in Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich während der Schul-, Hochschul- oder Universitätsferien ausgeübten Beschäftigung bezieht. Als Beschäftigung während der Ferien gilt dabei auch eine Beschäftigung im Zeitraum von jeweils sieben Tagen vor oder nach den Ferien, wenn über diesen Zeitraum hinaus keine weitere Beschäftigung ausgeübt wird.
(6) Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.
(7) Der Waisenversorgungsgenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme der Zulage nach § 25 Abs. 3 bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug.
3.1.2. Judikatur zu § 17 Abs. 3 PG 1965
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es bei der Beantwortung der Frage des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit zunächst der widerspruchsfreien Klärung der Frage des physischen und psychischen Leistungskalküls der BF und sodann - sofern eine Restarbeitsfähigkeit gegeben ist - erforderlichenfalls der Einholung eines berufskundlichen Gutachtens. In diesem ist auf dem (den) medizinischen Gutachten aufbauend darzulegen, ob innerhalb des physischen und psychischen (Rest-) Leistungsvermögens eine Einsatzfähigkeit in bestimmten Tätigkeiten (Berufen) in Betracht kommt (vgl. VwGH 08.11.2023, Ra 202/12/0049 mwN).
Hierbei ist zwischen Erwerbsfähigkeit und Erwerbstätigkeit zu differenzieren (VwGH 07.09.2004, 2004/12/0056). Von der Erwerbsunfähigkeit des Betroffenen iSv § 17 Abs. 3 PG 1965 ist auszugehen, wenn er/sie sich nicht mit eigener Arbeit einen wesentlichen Beitrag zum eigenen Lebensunterhalt verschaffen kann. Diese Frage ist abstrakt zu beurteilen. Es ist daher nicht entscheidend, ob die in Frage kommenden Tätigkeiten am Arbeitsmarkt verfügbar sind oder nicht. Es muss sich um eine Beschäftigung handeln, die grundsätzlich Gegenstand des allgemeinen Arbeitsmarktes ist. Sie setzt aber jedenfalls eine im Arbeitsleben grundsätzlich notwendige gesundheitliche durchgehende Einsatzfähigkeit voraus (vgl. VwGH 15.10.2003, 2001/12/0236). Es ist weiteres zu berücksichtigen, ob die Einsatzfähigkeit auch im Hinblick auf die üblichen Erfordernisse in der Arbeitswelt wie die Einhaltung der Arbeitszeiten oder die Fähigkeit zur Selbstorganisation noch gegeben ist (vgl. VwGH 09.09.2016, 2013/12/0215). Liegen einander widersprechende medizinische Gutachten zum psychischen bzw. physischen Leistungskalkül vor, kann das Verwaltungsgericht sich dem einen oder dem anderen Gutachten anschließen. Es hat diesfalls jedoch - im Rahmen seiner Beweiswürdigung - seine Gedankengänge darzulegen, die es veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen. Im Fall des Vorliegens mehrerer Gutachten, die voneinander abweichende Schlussfolgerungen enthalten, ist das Verwaltungsgericht somit gehalten, sich mit den unterschiedlichen Ergebnissen der Gutachten der beteiligten Ärzte beweiswürdigend auseinanderzusetzen. Dabei ist die Schlüssigkeit eines Gutachtens zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH 17.8.2020, Ra 2019/12/0084, mwN). Das Verwaltungsgericht ist ferner nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtes verpflichtet, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen. Es darf sich nicht über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge ohne Ermittlungen und ohne eine dem Gesetz entsprechende Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH 8.10.2020, Ra 2019/12/0052, mwN). Im der gegenständlichen Fallkonstellation lagen dem Bundesverwaltungsgericht im vorgelegten Verwaltungsakt sechs Gutachten vor, wobei insbesondere die beiden Stellungnahmen des Oberbegutachters der belangten Behörde Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, 07.02.2023 und vom 28.02.2023 im Hinblick auf die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit der BF auf Grund ihrer psychischen Beeinträchtigungen von anderen Gutachten abwichen. In Bezug auf die mangelnde Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit dieser Stellungnahmen wird auf die obigen Ausführungen unter dem Punkt Beweiswürdigung (2.) der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes holte das Bundesverwaltungsgericht zur Klärung des Leistungskalküls der BF im Hinblick auf die grundsätzliche Frage, ob die BF zum Zeitpunkt der Vollendung ihres 18. Lebensjahres und auf Dauer erwerbsfähig ist oder nicht, ein medizinisches Sachverständigengutachten von Univ.Prof.Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeideter und gerichtlich zeritifizierter Sachverständiger, ein. Sein Gutachten vom 25.03.2024 wurde unter Abwägungen sämtlicher Gutachten und Stellungnahmen als schlüssig und nachvollziehbar beurteilt. Es ist daher davon auszugehen, dass bei der BF zum Zeitpunkt der Vollendung ihres 18. Lebensjahres und auf Dauer Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Angesichts dieses Ergebnisses konnte mangels Vorliegens einer Restarbeitsfähigkeit der BF von der Einholung eines berufskundlichen Gutachtens Abstand genommen werden.
3.1.3. Schlussfolgerungen
Da die BF zum Zeitpunkt der Vollendung ihres 18. Lebensjahres und auf Dauer nicht erwerbsfähig war, hat sie dem Grunde nach gemäß § 17 Abs. 3 PG 1965 einen Anspruch auf einen Waisenversorgungsgenuss nach ihrem am XXXX verstorbenen Vater, Herrn XXXX . Mag. XXXX , geb. am XXXX .
3.2. Zu Spruchpunkt A.) 2.) (Zurückverweisungsbeschluss zur Feststellung der Höhe des der BF gebührenden monatlich Waisenversorgungsgenusses)
3.2.1. Rechtsgrundlage und Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1.wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.). § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 VwGVG (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde etwa schwierige Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG nicht vorliegen.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
3.2.2. Schlussfolgerung
In der gegenständlichen Fallkonstellation hat die belangte Behörde falsche rechtliche Schlüsse auf Grund der zwei Stellungnahmen ihrer Oberbegutachters Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 07.02.2023 und vom 28.02.2023, der die Erwerbsfähigkeit der BF zum Zeitpunkt der Vollendung ihres 18. Lebensjahres und auf Dauer verneint hat, gezogen. In Hinblick auf die oben aufgezeigten Mängel der Stellungnahmen ihres Oberbegutachters hätte die belangten Behörde auch noch ein weiteres medizinisches Fachgutachten einholen müssen. Dagegen spricht nicht der Grundsatz der Verfahrensökonomie gemäß § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG, zumal dieser Grundsatz nämlich nur im Rahmen des im § 37 AVG verankerten vorrangigen Zweckes des Ermittlungsverfahrens, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, Bedeutung erlangt (vgl VwGH 12.12.2008, 2007/12/0047). Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen zum Sachverhalt unterlassen hat.
Auf Grund ihres ergänzungsbedürftigen Ermittlungsergebnisses hat die belangte Behörde, ohne weitere Ermittlungsschritte zu setzen, fälschlich den rechtlichen Schluss daraus gezogen, dass Frau XXXX , geb. am XXXX , gemäß § 17 Abs. 3 PG 1965 keinen Anspruch auf einen Waisenversorgungsgenuss nach ihrem am XXXX verstorbenen Vater, Herrn XXXX . Mag. XXXX , hat.
Da unter Spruchpunkt A.) 1.) nach weiteren Ermittlungen und nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides das Bundesveraltungsgericht dem Grunde nach einen Anspruch der BF auf einen Waisenversorgungsgenuss nach ihrem am XXXX verstorbenen Vater, Herrn XXXX . Mag. XXXX , geb. am XXXX , festgestellt hat, ist nunmehr aber auch die Höhe des der BF gebührenden monatlichen Versorgungsgenusses festzustellen und dazu ein Ermittlungsverfahren zu führen.
Abgesehen davon, dass die belangte Behörde trotz wesentlicher Mängel in den Stellungnahmen ihres Oberbegutachters, die im Übrigen auch der Erwachsenvertreter der BF in seiner Stellungnahme aufgezeigt hat, es vorweg überhaupt unterlassen hat, erforderliche weitere Ermittlungsschritte zu setzen, liegen der belangten Behörde – anders als dem Bundesverwaltungsgericht – schon sämtliche Unterlagen zur Höhe des Bezugs des Ruhegenusses des verstorbenen Vaters der BF vor. Sie bilden eine wesentliche Grundlage für die Berechnung der Höhe des der BF gebührenden Waisenversorgungsgenusses. Dem Bundesverwaltungsgericht fehlt es daher auch an tauglichen Grundlagen zur Feststellung der Höhe des Waisenversorgungsgenusses, über die die belangte Behörde jedoch verfügt. Darüber hinaus hat die belangte Behörde selbst unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der BF und ihres verstorbenen Vaters auch die technischen Möglichkeiten zur Berechnung der Höhe des Waisenversorgungsgenusses.
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes zur Höhe des Waisenversorgungsgenusses der BF erforderlich sind, die die belangte Behörde – wie oben aufgezeigt - unterlassen hat. Auf Basis des vorliegenden Verwaltungsaktes kann das Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Fallkonstellation jedenfalls eine Höhe der Gebührlichkeit eines Waisenversorgungsgenusses nicht bestimmen.
Eine Nachholung des durchzuführenden gesamten Ermittlungsverfahrens zu dieser Höhe durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren vorliegenden Verwaltungsaktes und des für die Ermittlung der Höhe des Waisenversorgungsgenusses verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Der maßgebliche Sachverhalt steht in der gegenständlichen Fallkonstellation zur Feststellung der Höhe des Waisenversorgungsgenusses der BF noch nicht fest, da auch die belangte Behörde dazu jedwede Ermittlungen unterlassen hat. Die Höhe des gebührenden Waisenversorgungsgenusses kann vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger als von der belangten Behörde festgestellt werden. Es war auf Grund von Spruchpunkt A.) 1.) nach der Behebung des angefochtenen Bescheides und der Feststellung des Gebührens eines Waisenversorgungsgenusses dem Grunde nach in Gesamtbeurteilung der gesamten Erwägungen unter Spruchpunkt A.) 2.) der Beschluss zu fassen, die Angelegenheit zur Erlassung eines Bescheides zur Feststellung der Höhe des Waisenversorgungsgenusses der BF nach ihrem am XXXX verstorbenen Vater, Herrn XXXX . Mag. XXXX , an die belangte Behörde gemäß § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG zurückzuverweisen.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Die Durchführung einer Verhandlung wurde zwar gegenständlich nicht beantragt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist aber unbestritten. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. auch VwGH 29.04.2015, Ro 2025/08/0005). Somit steht auch Art. 6 EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
3.4. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision zu Spruchpunkt A.) 1.) und A.) 2.) ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.