JudikaturBVwG

L523 2288747-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
30. Juni 2025

Spruch

L523 2288747-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 12.01.2024, Zl. XXXX , betreffend die Zahlung von Sachverständigengebühren, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 06.10.2020, Zl. XXXX , ON 1.7,1, wurden die Gebühren der im pflegschaftsgerichtlichen Verfahren herangezogenen Sachverständigen für Kinder-, Jugend- und Familienpsychologie, XXXX , für die Erstattung und Erörterung eines Gutachtens gemäß dem Gebührenanspruchsgesetz mit € 2.395,- bestimmt. Die Buchhaltungsagentur des Bundes wurde angewiesen, die Gebühr vor Rechtskraft des Beschlusses an die Sachverständige zu überweisen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Minderjährige, die Kindesmutter und der Kindesvater (Beschwerdeführer) zur ungeteilten Hand zum Ersatz der aus Amtsgeldern zu berichtenden Gebühr verpflichtet sind.

2. Am 30.12.2020 erging seitens der Kostenbeamtin des Landesgerichts Salzburg eine Lastschriftanzeige, ON 2, an die Minderjährige, die Kindesmutter und den Kindesvater (Beschwerdeführer). Die Sachverständigengebühren in Höhe von € 2.395,- sollte binnen 14 Tagen am angegebenen Konto einlangen. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Gesamtbetrag nur einmal zu zahlen sei (Haftung aller Personen zur ungeteilten Hand).

2.1. Die Hälfte der festgesetzten Sachverständigengebühren (€ 1.197,50,-) wurden von der Kindesmutter am 12.01.2021 beglichen.

3. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der Kostenbeamtin des Landesgerichts Salzburg vom 09.11.2023, Zl. XXXX , ON 4, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, Sachverständigengebühren in Höhe von € 1.197,50,- und eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00,- binnen 14 Tagen bei sonstiger Einleitung eines Exekutionsverfahrens auf das angegebene Konto zu entrichten.

4. Gegen diesen Zahlungsauftrag erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.11.2023, ON 5, fristgerecht Vorstellung. Begründend führte er im Wesentlichen aus, er wisse nicht, um welchen Sachverständigen es da gehen solle. Er habe genug von den Forderungen, denn die Sachverständigen wären gar nie notwendig gewesen, sondern habe die Richterin sich dies eingebildet. Er überlege, mit diesem Thema an die Öffentlichkeit zu gehen, weil ein solches Gutachten wie von XXXX sei eine absolute Frechheit und kaum gesetzlich vertretbar. Er sei nicht gewillt etwas zu zahlen, was nicht korrekt sei.

5. Mit Schreiben vom 11.12.2023, ON 7, informierte der Präsident des Landesgerichts Salzburg den Beschwerdeführer über das Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens und räumte diesem die Möglichkeit ein, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

5.1. Mit Schreiben vom 28.12.2023, ON 8, nahm der Beschwerdeführer Stellung und gab zusammengefasst an, das Gutachten sei rechtswidrig gewesen. Es sei ein Fehlgutachten gewesen und der Sachverständigen sollte die Lizenz entzogen werden. Er sehe nicht ein, warum er das zahlen solle.

6. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 12.01.2024, ON 9, wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung der Gebühren in Höhe von insgesamt € 1.205,50,- aufgefordert. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die Einwände des Beschwerdeführers gingen ins Leere, da gem. § 2 Abs. 2 GEG bereits vom Bezirksgericht eine Entscheidung über die Haftung ergangen sei. Die Sachverständigengebühren wären mit Beschluss des Bezirksgerichts sowohl der Höhe nach, als auch hinsichtlich der zahlungspflichtigen Personen bestimmt worden. Gegen diese Entscheidung wäre kein Rechtsmittel erhoben worden und sei sie daher in Rechtskraft erwachsen. Die Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Entscheidung dürfe im Einbringungsverfahren nicht mehr überprüft werden und die Einwendungen des Beschwerdeführers könnten daher nicht mehr aufgegriffen werden. Es liege hinsichtlich des Beschwerdeführers auch kein Antrag auf Verfahrenshilfe bzw. eine Bewilligung derselben vor.

7. Mit Schreiben vom 03.02.2024, ON 10, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das erkennende Gericht. Im Wesentlichen wiederholte er darin sein bisheriges Vorbringen.

8. Am 14.03.2024 legte die belangte Behörde den Verfahrensakt dem erkennenden Gericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Sachverständige XXXX erstellte im vom Bezirksgericht XXXX geführten Pflegschaftsverfahren, XXXX , ein Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Kinder-, Jugend- und Familienpsychologie, welches von ihr in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde.

Im gegenständlich relevanten Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 06.10.2020, Zl. XXXX , ON 1.7,1, wurden die Gebühren der im pflegschaftsgerichtlichen Verfahren herangezogenen Sachverständigen für Kinder-, Jugend- und Familienpsychologie, XXXX , für die Erstattung und Erörterung eines Gutachtens gemäß dem Gebührenanspruchsgesetz mit € 2.395,- bestimmt. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Minderjährige, die Kindesmutter und der Kindesvater (Beschwerdeführer) zur ungeteilten Hand zum Ersatz der vorläufig aus Amtsgeldern zu berichtenden Gebühr verpflichtet sind. Der Beschluss erwuchs in Rechtskraft.

Die Hälfte der offenen Sachverständigengebühren (€ 1.197,50) wurden von der Kindesmutter am 12.01.2021 entrichtet.

Mit den Beschlüssen des Bezirksgerichts XXXX vom 17.02.2021, ON 1.9,1, und vom 31.05.2022, ON 1.12,1, wurden der Kindesmutter und der Minderjährigen die beantragte Verfahrenshilfe bewilligt.

Der Beschwerdeführer hat keine Verfahrenshilfe beantragt.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid vom 12.01.2024, ON 9, den offenen Gesamtbetrag von € 1.205,50,- (offene Sachverständigengebühren in Höhe von € 1.197,50,- und eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00,-) zur Zahlung vorgeschrieben.

2. Beweiswürdigung:

Sämtliche getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bezirksgericht XXXX , dem Beschwerdevorbringen und den zentralen Aktenteilen des gerichtlichen Verfahrens.

Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid, der Zahlungsauftrag, die Lastschriftanzeige, die Beschwerde, der Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX zu den verfahrensrelevanten Sachverständigengebühren und die Beschlüsse betreffend die Gewährung der Verfahrenshilfe der Minderjährigen und der Kindesmutter – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Der Gebührenbeschluss wurde unbestritten rechtskräftig und vollstreckbar.

Anhand der vorliegenden Aktenlage steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest, sodass das erkennende Gericht in der Lage ist, eine abschließende rechtliche Beurteilung vorzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gem. § 1 Z. 5 lit. c GEG sind in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind, von Amts wegen einzubringen. Lit. c bestimmt, dass von diesen Kosten insbesondere auch Sachverständigengebühren umfasst sind.

Gem. § 2 Abs. 1 GEG sind die im § 1 Z. 5 lit. a bis f genannten Kosten, sofern kein Kostenvorschuss erlegt oder keine andere Regelung getroffen wurde, aus Amtsgeldern zu berichtigen. Die Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hierzu verpflichtet ist. Wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden wurde, ist von dieser Entscheidung auszugehen. Abs. 2 bestimmt weiters, dass bezüglich der Kosten einer Amtshandlung in bürgerlichen Rechtssachen, welche den Betrag von 300 Euro übersteigen und aus Amtsgeldern zu berichtigen sind oder berichtigt wurden, vom erkennenden Gericht mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn die Auszahlung nicht vom Richter angeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anweisung mit gesondertem Beschluss dem Grunde nach zu bestimmen ist, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten nach Abs. 1 zu ersetzen hat. Gegen diesen Beschluss ist der Rekurs zulässig.

Nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Abs. 2 bestimmt, dass die nach Abs. 1 zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen kann, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.

Gem. § 6a Abs. 1 GEG sind die nach § 1 einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) werden oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung. Nach Abs. 2 kann der Zahlungspflichtige vor Erlassung eines Zahlungsauftrages aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann.

§ 6b Abs. 4 GEG bestimmt, dass im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können.

Gemäß § 7 Abs. 1 GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 GEG) erheben. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung tritt mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid abzusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen.

Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies:

Die Sachverständigengebühren in der Höhe von € 2.395,- wurden mit dem rechtkräftigen Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 06.10.2020 bestimmt. Hierbei handelt es sich um den zu fällenden Grundsatzbeschluss nach § 2 Abs. 2 GEG, weil die Gebühren den Betrag von € 300 überstiegen. In diesem Beschluss wurde weiters ausgesprochen, dass die Minderjährige, die Kindesmutter und der Kindesvater (Beschwerdeführer) zur ungeteilten Hand zum Ersatz der aus Amtsgeldern zu berichtenden Gebühr verpflichtet sind. Dieser Beschluss wurde den Parteien zugestellt und wurde dagegen kein Rechtsmittel erhoben, weshalb der Beschluss rechtskräftig wurde.

Im Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin des Landesgerichts Salzburg vom 09.11.2023 und im angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 12.01.2024 wurden dem Beschwerdeführer Sachverständigengebühren in Höhe von € 1.197,50,- und eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00,- zur Zahlung vorgeschrieben. Der Betrag weicht vom im Gebührenbeschluss festgesetzten Betrag ab, da die Hälfte der ursprünglich festgesetzten Gebühren (€ 1.197,50,-) von der Kindesmutter am 12.01.2021 beglichen wurden.

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme und Beschwerde zusammengefasst sinngemäß vor, das erstellte Gutachten sei rechtswidrig und ein Fehlgutachten. Er beanstandete weiters den Ort und die Art der Gutachtenserstellung. Aus diesen Gründen wolle er nicht dafür zahlen.

Wie bereits ausgeführt, ist in § 6b Abs. 4 GEG ausdrücklich bestimmt, dass im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Auch der VwGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass sowohl der Kostenbeamte als auch der Präsident des Landesgerichts als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden sind (vgl. VwGH 28.02.2014, Zl. 2011/16/0183; 30.09.2004, Zl. 2004/16/0124 mwN) – in weiterer Folge damit auch das erkennende Gericht. Es darf auch die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht neuerlich im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047 mwH). Die Partei ist vielmehr gehalten, die im gerichtlichen Verfahren vorgesehenen Rechtsmittel auszuschöpfen (VwGH 03.07.2009, Zl. 2006/17/0149; 29.03.1990, Zl. 89/17/0081 mwN). Diese Bindung der Justizverwaltung an die Gerichtsentscheidung gilt selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte. Eine Überprüfung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes ist im Justizverwaltungsverfahren zur Einbringung ausgeschlossen.

Gegenständlich besteht daher eine Bindung an den dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen Beschluss über die Verpflichtung zur Bezahlung der Sachverständigengebühren und kommt weder der belangten Behörde noch dem erkennenden Gericht eine Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zu. Diese Entscheidung kann im Wege der Justizverwaltung daher auch nicht hinterfragt oder gar abgeändert werden. Die Einwendungen des Beschwerdeführers hätten bereits im Grundverfahren in Form eines Rekurses gegen den Bescheid über die Feststellung der Sachverständigengebühren geltend gemacht werden müssen.

Abschließend sei noch festgehalten, dass das Bezirksgericht XXXX im Beschluss über die Sachverständigengebühren vom 06.10.2020 eine Haftung zur ungeteilten Hand angeordnet hat, was bedeutet, dass grundsätzlich jeder Schuldner für den gesamten Betrag in Anspruch genommen werden kann. Abgesehen davon, dass die Kindesmutter die Hälfte der vorgeschriebenen Sachverständigengebühren (€ 1.197,50,-) bereits am 12.01.2021 beglichen hat, wurden ihr und auch der Minderjährigen mit Beschlüssen des Bezirksgerichts XXXX vom 17.02.2021 und 31.05.2022 die Verfahrenshilfe und damit auch eine einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Sachverständigengebühren bewilligt. Der Beschwerdeführer hat keine Verfahrenshilfe beantragt. Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt die Vorschreibung des Rückersatzes der aus Amtsgeldern berichtigten Gerichtskosten gegenüber einer Person, die hinsichtlich dieser Kosten (aufrecht) Verfahrenshilfe genießt, nicht in Betracht (vgl. VwGH 25.5.2005, 2003/17/0232; 18.6.2001, 2001/17/0106), weshalb der noch offene Betrag in Höhe von € 1.197,50,- im Zahlungsauftrag und im angefochtenen Bescheid richtigerweise dem Beschwerdeführer alleine zur Zahlung vorgeschrieben wurde. Die Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00,- war gem. § 6a Abs. 1 GEG vorzuschreiben.

Im Ergebnis konnten mittels Beschwerde keine Umstände dargelegt werden, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Im Übrigen wurde die Durchführung einer Verhandlung gegenständlich auch nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und in diesem Erkenntnis mitunter zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.