G316 2222151-7/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ungarn, vertreten durch Erwachsenenvertreter XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2024, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte III. und V. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Feststellungen
1. Am 10.07.2023 stellte der ungarische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden: BF) einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
Mit dem nun verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16.10.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.07.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 66 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG wurde der BF aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt V.).
Der BF erhob durch seinen Erwachsenenvertreter fristgerecht Beschwerde.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 25.11.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2025, G316 2222151-7/18E wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des Bescheides (gemeint Spruchpunkt IV.) wurde stattgegeben und dieser aufgehoben.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, G316 2222151-7/19Z, wurde der Spruch dieses Erkenntnisses gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass es im Spruch richtig zu lauten hat: „Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Eingangs ist festzuhalten, dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2025, G316 2222151-7/18E in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom heutigen Tag, G316 2222151-7/19Z bereits über die Spruchpunkte I., II. und IV. des angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde.
Gegenstand des gegenständlichen Erkenntnisses sind somit lediglich die Spruchpunkte III. und V. des angefochtenen Bescheides.
3.2. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Im angefochtenen Bescheid wurde seitens der belangten Behörde in Spruchpunkt III. ausgesprochen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Der BF ist als rumänischer Staatsangehöriger EWR-Bürger und somit nicht Drittstaatsangehöriger.
Die Bestimmung des § 57 AsylG stellt schon nach ihrem Wortlaut („Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:“) nicht auf Unionsbürger ab, sodass eine amtswegige Prüfung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG im Fall des BF von vornherein nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0427).
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. war daher stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben.
3.3. Zu Spruchunkt V. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Da die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes eine Ausweisung voraussetzt und Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2025 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom heutigen Tag aufgehoben wurde, war Spruchpunkt V. ebenfalls aufzuheben.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In den Beschwerden findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Im Ergebnis war daher die Revision nicht zuzulassen.
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