Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, geboren 1966, vertreten durch Mag. Armin Windhager, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5/9, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2020, Zl. I403 2234030 1/3E, betreffend Ausweisung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung insbesondere damit begründet, dass eine sofortige Vollziehung der über ihn verhängten Ausweisung, verbunden mit dem Abwarten der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Herkunftsland Bulgarien, ihm einerseits die Möglichkeit nehme, seine zivilrechtlichen Ansprüche gegenüber einer in Österreich wegen Menschenhandels angeklagten Person wahrzunehmen, und andererseits bewirke, dass der Kontakt zu seiner Lebensgefährtin und seinen Söhnen unterbunden werde.
3 Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern, ob zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung entgegenstehen. In der Stellungnahme vom 2. November 2020 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen dargelegt, dass aus dem weiteren unberechtigten Aufenthalt des Revisionswerbers zum Zweck der Niederlassung „Rechte in Hinblick auf eine Verfestigung erwachsen könnten“, wodurch künftig etwa eine Ausweisung auf Grund eines durch den Revisionswerber herbeigeführten geänderten Sachverhalts als „gänzlich unzulässig“ anzusehen wäre. Zudem würde mangels entsprechender durch den Revisionswerber legal zu erwerbender Mittel „der Schwarzarbeit ... als auch einer möglichen Beschaffungskriminalität Tür und Tor geöffnet“. Dazu komme, dass der Revisionswerber nicht kranken- und sozialversichert sei und im Fall des Eintritts einer letztlich auf Grund der COVID Pandemie nicht unwahrscheinlichen „Leistungskonstellation“ die „Krankenhausträger als auch die Sozialbehörden und somit die öffentliche Hand ungerechtfertigt belastet“ würden.
4 Ein zwingendes öffentliches Interesse an der sofortigen Aufenthaltsbeendigung wurde mit diesem Vorbringen nicht aufgezeigt. Eine mögliche weitere Aufenthaltsverfestigung während der Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof kann der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von vornherein nicht entgegenstehen. Sie könnte überhaupt nur unter der Voraussetzung schlagend werden, dass das angefochtene Erkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wird; eine im fortgesetzten Verfahren allenfalls zu berücksichtigende weitere Aufenthaltsverfestigung wäre dann aber in erster Linie die Folge dessen, dass das angefochtene Erkenntnis rechtswidrig war und daher keinen Bestand haben konnte.
5 Was die Gefahr von Schwarzarbeit bzw. „Beschaffungskriminalität“ sowie einer medizinischen Behandlungsbedürftigkeit betrifft, so wird damit letztlich die Mittellosigkeit des strafgerichtlich unbescholtenen Revisionswerbers ins Treffen geführt. Diese vermag aber für sich genommen kein zwingendes öffentliches Interesse an einer sofortigen Aufenthaltsbeendigung noch während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof zu begründen.
6 Umgekehrt hat der Revisionswerber in seinem Antrag einen unverhältnismäßigen Nachteil durch die sofortige Aufenthaltsbeendigung dargelegt.
7 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher stattzugeben.
Wien, am 5. November 2020