Stattgebung - Ausweisung - Vom BFA wurde zur Frage, ob zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung entgegenstehen, dargelegt, dass aus dem weiteren unberechtigten Aufenthalt des Revisionswerbers zum Zweck der Niederlassung "Rechte in Hinblick auf eine Verfestigung erwachsen könnten", wodurch künftig etwa eine Ausweisung auf Grund eines durch den Revisionswerber herbeigeführten geänderten Sachverhalts als "gänzlich unzulässig" anzusehen wäre. Ein zwingendes öffentliches Interesse an der sofortigen Aufenthaltsbeendigung wurde mit diesem Vorbringen nicht aufgezeigt. Eine mögliche weitere Aufenthaltsverfestigung während der Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof kann der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von vornherein nicht entgegenstehen. Sie könnte überhaupt nur unter der Voraussetzung schlagend werden, dass das angefochtene Erkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wird; eine im fortgesetzten Verfahren allenfalls zu berücksichtigende weitere Aufenthaltsverfestigung wäre dann aber in erster Linie die Folge dessen, dass das angefochtene Erkenntnis rechtswidrig war und daher keinen Bestand haben konnte.
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