G316 2222151-7/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ungarn, vertreten durch Erwachsenenvertreter XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2024, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 18.06.2019 stellte der ungarische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden: BF) einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25.07.2019 gemäß Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zum EU-Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007, Amtsblatt (EG) Nr. C 306 bzw. BGBl. III. Nr. 132/2009 zurückgewiesen wurde.
Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis, des BVwG vom 20.09.2019, Zl: G314 2222151-1/3E Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und der Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Mit Bescheid vom 31.08.2022 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gewährt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 18.10.2022, Zl. I416 2222151-2/5E, als unbegründet abgewiesen.
Am 21.02.2023 beantragte der BF die Wiederaufnahme iSd § 69 AVG des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu Zl. I416 2222151-2/5E (BVwG Erkenntnis vom 18.10.2022), welcher mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.02.2023, I416 2222151-3/2E abgewiesen wurde.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.01.2023 wurde der BF gemäß § 66 FPG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung eingeräumt.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2023, G307 2222151-5/7E als unbegründet abgewiesen.
Das aufgrund der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof geführte Verfahren wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.03.2024 wegen Nichtbehebung der aufgelisteten Mängel der Revision eingestellt.
3. Am 10.07.2023 stellte der BF seinen zweiten, nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
Am 08.11.2023 wurde vom Bezirksgericht Oberpullendorf mit sofortiger Wirkung ein Erwachsenenvertreter für die Vertretung in verwaltungsgerichtlichen und gerichtlichen Verfahren sowie in behördlichen Angelegenheiten (zur Sicherung des Lebensunterhaltes und medizinischer Versorgung) für den BF bestellt.
In Unkenntnis dieses Beschlusses übermittelte die belangte Behörde einen Bescheid vom 29.11.2023 an den BF, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und eine Ausweisung erlassen wurde. Das aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht geführte Beschwerdeverfahren wurde mit Erkenntnis des Bundesveraltungsgerichtes vom 13.06.2023, G304 2222151-6/27Z aufgrund von Gegenstandslosigkeit eingestellt.
4. Mit dem nun verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 16.10.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.07.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 66 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG wurde der BF aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt V.).
Der BF erhob durch seinen Erwachsenenvertreter fristgerecht Beschwerde.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 25.11.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist ungarischer Staatsangehöriger.
Der BF besuchte in Ungarn die Schule und war erwerbstätig. Er hat in Ungarn Anspruch auf eine Pension.
Der BF wurde am 13.03.2014 in Ungarn zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren wegen im Jahr 2011 begangener sexueller Gewalt verurteilt. Er verbüßte dort von XXXX .2014 bis XXXX .2018 eine Haftstrafe, aus welcher er bedingt entlassen wurden. Das Bewährungsende wurde mit XXXX .2020 festgesetzt.
1.2. Er reiste am 10.07.2018 in das Bundesgebiet ein und stellte am 18.06.2019 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, welcher schließlich mit Erkenntnis des BVwG vom 18.10.2022, Zl. I416 2222151-2/5E, als unbegründet abgewiesen wurde.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.01.2023 wurde der BF aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung eingeräumt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2023, G307 2222151-5/7E als unbegründet abgewiesen.
Der BF wurde am XXXX .2023 nach Ungarn abgeschoben und reiste am gleichen Tag wieder ins Bundesgebiet ein, wo er am 10.07.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
1.3. Am 08.11.2023 wurde vom Bezirksgericht XXXX mit sofortiger Wirkung ein Erwachsenenvertreter für die Vertretung in verwaltungsgerichtlichen und gerichtlichen Verfahren sowie in behördlichen Angelegenheiten (zur Sicherung des Lebensunterhaltes und medizinischer Versorgung) für den BF bestellt.
Beim BF besteht eine hochgradige paranoide Verarbeitungstendenz, ein Defizit der Entscheidungsfähigkeit und er leidet an Wahnvorstellungen. Zudem leidet er an Diabetes und arterieller Hypertonie sowie zeitweiliger Hypercholesterinämie.
1.4. Am 11.08.2023 stellte der BF bei der zuständigen Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechtes, welcher mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 10.10.2023 zurückgewiesen wurde.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom 13.10.2024 wurde der dagegen erhobenen Beschwerde Folge gegeben und dem BF die Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthaltes und eines Lichtbildausweise für EWR-Bürger für die Dauer von fünf Jahren erteilt.
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Bundesminister für Inneres außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Das Revisionsverfahren ist beim derzeit Verwaltungsgerichtshof anhängig.
1.5. Der BF ist in Ungarn keiner Bedrohung ausgesetzt. Ungarn gilt als sicherer Herkunftsstaat und ist Mitglied der Europäischen Union.
Zur Lage in Ungarn werden die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.09.2023 auszugweise und teilweise zusammengefasst wie folgt festgestellt:
Politische Lage
Laut den nachfolgend zitierten Quellen verfügt die Regierungspartei Fidesz in Ungarn seit 2010 mit kleinen Unterbrechungen über eine verfassungsmäßige Mehrheit. Ungarn ist zwar eine parlamentarische Demokratie, doch im September 2022 sprach das Europäische Parlament Ungarn ab, eine vollwertige Demokratie zu sein. Es nahm einen Bericht an, der feststellte, dass seit der Einleitung eines Verfahrens gemäß Artikel 7 des EU-Vertrags im Jahr 2018 die Grundrechte dort durch die Regierung ausgehöhlt worden seien. Im Oktober 2022 beschloss die Parlamentarische Versammlung des Europarats (PACE), Ungarn einem vollständigen Monitoringverfahren zu unterziehen. PACE äußerte sich besorgt über die Haltung der Regierung zu Rechtsstaatlichkeit, über die Rechte von Frauen und LGBTI+ und über die Rahmenbedingungen für Wahlen. Die Wahlen werden als frei, aber nicht fair beschrieben, da Überschneidung zwischen der Regierungskoalition und der Regierung die Grenze zwischen Staat und Regierungspartei verwischen würden und Einfluss auf die Medien die Wahlkampfmöglichkeiten für andere Gruppen erheblich einschränke. Nach wiederholten Verlängerungen des aufgrund des Ausbruchs von COVID-19 verhängten Ausnahmezustands, der der Regierung von März 2020 bis Juni 2022 ununterbrochene Notstandsbefugnisse einräumte, änderte das Parlament am 24. Mai 2022 die Verfassung des Landes und ermöglichte es dem Kabinett, den Ausnahmezustand auszurufen, unter dem es per Dekret regieren kann, wenn in einem Nachbarland ein Kriegszustand, ein bewaffneter Konflikt oder eine humanitäre Katastrophe herrscht. Diesbezüglich ist in einer Quelle von autokratischen Tendenzen die Rede. Durch gezielte Verfassungsänderungen habe die Regierung die Befugnisse der nominell unabhängigen staatlichen Institutionen fast vollständig beschnitten, indem sie die Zuständigkeiten der Institutionen geändert und Fidesz-treue Führungskräfte ernannt habe. Die Institutionen des Präsidenten, des Verfassungsgerichts, des Generalstaatsanwalts, des Staatlichen Rechnungshofs, des Medienrats und der Steuer- und Zollverwaltung stünden allesamt unter politischer Kontrolle und arbeiteten in politisch heiklen Fällen im Sinne der Regierungspartei. Die Verfassung wurde laut den Quellen seit 2012 neun Mal geändert.
Rechtsschutz / Justizwesen
Derzeit gibt es den Quellen zufolge 158 Gerichte in einer vierstufigen Hierarchie: Bezirksgerichte, Verwaltungs- und Arbeitsgerichte, Regionalgerichte, regionale Berufungsgerichte und die Kurie. Laut den Quellen sehen Verfassung und Gesetz eine unabhängige Justiz vor. Einige Experten und Rechtswissenschafter äußerten sich jedoch besorgt über die ihrer Ansicht nach systembedingten Bedrohungen für die Unabhängigkeit der Justiz. Ende April 2022 aktivierte die Europäische Kommission den Rechtsstaatsmechanismus, der es der EU erlaubt Zahlungen an ein Mitgliedsland einzufrieren, wenn es gegen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit verstößt. Das ungarische Parlament hat im November 2022 ein neues Gesetz verabschiedet, um den von der Europäischen Kommission erhobenen Korruptionsvorwürfen zu begegnen. Beobachter bewerteten das Gesetz als ineffektiv. Die EU-Kommission empfahl im Dezember 2022 die Umsetzung stärkerer Maßnahmen zum Schutz der Rechtsstaatlichkeit und zur Korruptionsbekämpfung in Ungarn. Im September 2022 sprach das Europäische Parlament Ungarn ab, eine vollwertige Demokratie zu sein. Seit der Einleitung eines Verfahrens gemäß Artikel 7 des EU-Vertrags im Jahr 2018 seien die Grundrechte dort "aufgrund der vorsätzlichen und systematischen Bestrebungen der ungarischen Regierung" noch weiter ausgehöhlt worden seien. Im Oktober 2022 beschloss die Parlamentarische Versammlung des Europarats (PACE), Ungarn einem vollständigen Monitoringverfahren zu unterziehen. PACE äußerte sich besorgt über die Haltung der Regierung zu Rechtsstaatlichkeit, über die Rechte von Frauen und LGBTI+ und über die Rahmenbedingungen für Wahlen. Auch dass Ungarn seit 2020 eine "spezielle Rechtsordnung" dafür benutzt hat, den Ausnahmezustand zu verhängen, rief Bedenken hervor. Das Ministerkomitee des Europarats zeigte sich besorgt darüber, dass nach wie vor nicht gewährleistet war, dass ein unabhängiges Justizorgan Fälle überprüft, in denen es um die potenzielle Amtsenthebung von Richtern geht. Der Rechtsstaatlichkeitsbericht der Europäischen Kommission vom Juli 2022 äußerte sich besorgt über die Unabhängigkeit der Justiz, das System der gegenseitigen Kontrolle, den Druck auf zivilgesellschaftliche Organisationen und die anhaltende Besorgnis über den Medienpluralismus und die Schwierigkeiten für Medienschaffende, ihre Arbeit zu verrichten, einschließlich der Überwachung von Journalisten. Der Bericht der Bertelsmann Stiftung spricht von einer immer noch relativ unabhängigen Justiz, die das Systems der gegenseitigen Kontrolle noch aufrechterhalte, obwohl der politische Druck zunehme. Obwohl die Führung der Justiz zunehmend Fidesz nahestehe, entscheiden die Gerichte in für die Regierung wichtigen Fällen immer noch häufig gegen die Regierung. Der zunehmende Druck auf die Justiz werde durch Gesetzesänderungen und politische Interventionen deutlich.
Das ungarische Parlament hat den Quellen zufolge eine Gesetzesnovelle beschlossen, welche die Unabhängigkeit der Justiz stärken und den Weg zur Freigabe eines Teils der Gelder eröffnen soll, welche die EU derzeit zurückhält. Es stellt die meisten Befugnisse des unabhängigen Landesrichterrates (OBT) wieder her, die dieser durch vergangene Reformen an das der Regierung unterstellte Landesrichteramt (OBH) verloren hatte. Auch sollen sich Richter künftig wieder an den Europäischen Gerichtshof wenden können, wenn sie bei Urteilen Zweifel in Hinblick auf die Rechtmäßigkeit nach europäischem Recht ausräumen wollen. Diese Möglichkeit hatte die Orban-Regierung zuletzt abgeschafft. Aus Kommissionskreisen hieß es, dass Ungarn mehr tun müsse, um eine Reihe von politischen „Meilensteinen“ zu erfüllen, ehe die Gelder freigegeben werden können.
Haftbedingungen
Gemäß den nachfolgend zitierten Quellen hatten die ungarischen Gefängnisse im Jahr 2022 mit mehr als 19.000 Inhaftierten die höchste Gefängnispopulation seit 33 Jahren zu verzeichnen und waren damit zu 107 % ausgelastet. Im europäischen und regionalen Vergleich ist die Gefängnisbevölkerungsrate in Ungarn sehr hoch. Das häufigste Verbrechen ist Diebstahl. Gemäß einer anderen Quelle hingegen, berichteten offizielle Statistiken und NGOs über einen Rückgang der Überbelegung der Gefängnisse im Jahr 2022. Die Bedingungen im Gefängnissystem werden als unterschiedlich beschrieben. Es gibt gelegentlich Berichte über Gewalt zwischen Gefangenen. Laut NGOs versäumen es die Behörden gelegentlich, glaubwürdigen Misshandlungsvorwürfen nachzugehen, und sind die Untersuchung von Misshandlungsfällen oft ineffizient. Es gibt keinen separaten Ombudsmann für Gefängnisse, aber das Büro des Ombudsmanns bearbeitet Beschwerden über polizeiliches Fehlverhalten und Misshandlungen, die nicht den Grad einer Straftat erreichen. Das Fehlen einer gründlichen und wirksamen innerstaatlichen Untersuchung von Beschwerden über Misshandlungen und Verstöße gegen das Folterverbot wurde in mindestens zwei Urteilen des EGMR aus den Jahren 2020 und 2021 festgestellt. NGOs stellten u.a. Mängel in Bezug auf den Zugang von Inhaftierten zu unabhängigen und angemessenen medizinischen Untersuchungen fest. Die Behörden gestatteten dem Komitee des Europarats zur Verhütung von Folter und dem UN-Unterausschuss zur Verhütung von Folter regelmäßige und Ad-hoc-Besuche in Gefängnissen und Haftanstalten sowohl für Staatsangehörige des Landes als auch für ausländische Staatsangehörige. Seit 2017, als die Behörden die Überwachungsvereinbarungen mit den NGOs kündigten, gibt es keine unabhängige NGO-Überwachung von Polizeigefängnissen und Gefängnissen mehr.
Grundversorgung
Den nachfolgen zitierten Quellen zufolge, wuchs die ungarische Wirtschaft 2022 um 4,6 % – vorrangig getragen durch den staatlich unterstützten privaten Konsum und Großinvestitionen. Die Investitionstätigkeit brach im vierten Quartal ein, unter anderem aufgrund der hohen Energie- und Heizkosten sowie der erneut zweistelligen Kreditzinsen. Somit verlor Ungarn seinen Post-Covid Wachstumsvorsprung gegenüber der Eurozone. Für 2023 rechnet die Regierung mit einem maßgeblich vom Export getragenen Wirtschaftswachstum von 1,5 %. Ungarn gehört traditionell zu den größten Nettoempfängern der EU und stand in dieser Hinsicht absolut gesehen 2019 an zweiter Stelle (hinter Polen). Auch in % des BIPs bzw. in EUR pro Einwohner gehört Ungarn zu den Top-3 Ländern.
Unter Victor Orbán sind die ungarischen Sozialausgaben seit 2010 kontinuierlich gesunken, und zwar von 23 % des BIP im Jahr 2010 auf 18,1 % im Jahr 2019; auch die Gesundheitsausgaben gingen zurück, von 7,5 % im Jahr 2010 auf 6,4 % im Jahr 2019. Der Zugang zu Invaliditätsleistungen und Vorruhestandsregelungen wurde erheblich eingeschränkt, und berufliche Vorruhestandsregelungen wurden abgeschafft. Infolgedessen wurden bis 2012 etwa 600 000 Personen (21,5 % der ehemals Rentenberechtigten) aus dem Rentensystem ausgeschlossen. Während die Rentenobergrenze abgeschafft wurde, blieb die Mindestrente mehr als 10 Jahre lang bei 90 Euro. Der Anteil der von Armut und Ausgrenzung bedrohten Rentnerinnen und Rentner, lag 2019 bei 19,1 % und hat sich damit seit 2010 (4,4 %) praktisch vervierfacht und seit 2017 (11,1 %) fast verdoppelt. Die Dauer des Arbeitslosengeldes beträgt drei Monate und ist damit die kürzeste in der EU. Ein groß angelegtes öffentliches Arbeitsprogramm dominiert die aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen wie Schulungen, Mentoring oder Lohnzuschüsse. Das Armuts- und Ausgrenzungsrisiko für Arbeitslose ist von 44,8 % im Jahr 2018 auf 61,8 % im Jahr 2019 gestiegen. Die Sozialhilfe ist an die obligatorische Teilnahme an öffentlichen Arbeitsprogrammen gekoppelt. Die Rechtsvorschriften zur Chancengleichheit, die gefährdete Gruppen vor Diskriminierung schützen, stehen formal im Einklang mit den EU-Rechtsvorschriften, doch die Regierung versucht zunehmend, die Umsetzung des Gesetzes zu behindern.
Die EU-Mitgliedstaaten begrüßten am 12. Dezember 2022 die von der Europäischen Kommission vorgenommene positive Bewertung des ungarischen Wiederaufbauplans. Allerdings sind nach Einschätzung der EU-Kommission noch nicht alle Bedenken zur Erfüllung des Artikel 7 der EU-Verfassung – insbesondere im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit und die korrekte Verwendung der Mittel – erfüllt. So werden die Mittel idHv. 5,8 Mrd. Euro erst nach Erfüllung von 27 „Super-Meilensteinen“ tatsächlich ausgezahlt.
Ebenfalls eingefroren sind derzeit 22 Mrd. Euro aus dem Kohäsionsfonds zur Angleichung der Lebensverhältnisse in den Jahren 2023 bis 2027. Hintergrund dieses Vorgehens ist die Sorge, dass die EU-Gelder in Ungarn wegen unzureichender Maßnahmen gegen Korruption nicht ordnungsgemäß verwendet werden. Auch die Auszahlung dieser Mittel ist an die Erfüllung der 27 „Super-Meilensteine geknüpft.
Medizinische Versorgung
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die staatlichen Krankenhäuser in Ungarn nicht immer westeuropäischen Standards entsprechen (z.B. Hygiene, Service), die technische Ausstattung erlaubt nicht immer medizinische Behandlungen auf dem höchsten Niveau, trotz guter bis sehr guter Ausbildung der Ärzte. In den großen Städten gibt es private Krankenhäuser, die eine befriedigende medizinische Standardbehandlung anbieten.
In Ungarn werden Versorgungsleistungen des Gesundheitssystems sowohl auf staatlicher Ebene als auch privat angeboten, wofür dem Anbieter eine Finanzierung aus dem Krankenversicherungsfonds zusteht, wenn er mit dem Nationalen Fondsverwalter für Krankenversicherung (NEAK) einen Finanzierungsvertrag geschlossen hat. Leistungen, die durch im Finanzierungsvertrag festgeschriebene Kapazitäten gedeckt sind, werden dem Patienten grundsätzlich kostenfrei gewährt. Für Leistungen, die zusätzliche Kapazitäten binden, kann in Ungarn eine Gebühr erhoben werden. In Ungarn hat Anspruch auf medizinische Versorgung, wer als versichert gilt. Versichert ist, wer eine Wirtschaftstätigkeit ausübt. Bei den Versorgungsleistungen des Gesundheitssystems wird zwischen Sach- und Geldleistungen unterschieden. Sachleistungen sind Reihenuntersuchungen, Notfallversorgung, Rettungsdienst, hausärztliche Leistungen (der Hausarzt ist frei wählbar), ambulante fachärztliche Versorgung, stationäre Versorgung sowie medizinische Rehabilitationsmaßnahmen. Jeder Bürger unter 18 bzw. über 60 Jahren hat Anspruch auf kostenlose zahnärztliche Behandlung. Geldleistungen sind – in Abhängigkeit vom vorausgegangenen Versicherungsverhältnis – Säuglingsbetreuungsgeld, Kinderbetreuungsgeld und Krankengeld (Krankengeld zur Kinderbetreuung) sowie Unfallkrankengeld. Anspruch auf Sachleistungen des Gesundheitssystems haben auch Empfänger von Sozialleistungen (z. B. Krankengeld, Erziehungsgeld, Unfallkrankengeld, Unfallrente, eigene Altersrente, Hinterbliebenenrente usw.), sozial Bedürftige und Minderjährige. Diejenigen, die nicht versichert sind, können ab 1. Januar 2020 gegen Entrichtung einer obligatorischen Monatsgebühr in den SV-Fonds einen Anspruch auf Sachleistungen erwerben, wenn sie in den letzten 12 Monaten ihren Wohnsitz in Ungarn hatten. Der Anspruch auf Leistungen des Gesundheitssystems wird durch die Sozialversicherungskarte (ung. „TAJ-kártya“) nachgewiesen, die die SV-Kennnummer und weitere Angaben zum Versicherten enthält. Es ist gesetzlich geregelt, welche Arzneimittel rezeptpflichtig und welche Präparate ohne Rezept erhältlich sind. Die Ausstellung des Rezeptes durch einen Gesundheitsdienstleister, der mit dem Nationalen Fondsverwalter für Krankenversicherung (NEAK) einen Vertrag abgeschlossen hat, ist unentgeltlich. 2021 gab es in Ungarn 2.277 öffentliche Apotheken (und 636 Filialen), wobei auch Online-Verkauf möglich ist. Jährlich wird geprüft, welche Arzneimittel im Rahmen der Sozialversicherung erstattungsfähig sind.
Weiters wird die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Situation im Falle des Bedarfs eines Erwachsenvertreters in Ungarn vom 09.07.2024 wie folgt festgestellt:
Laut nachfolgend zitierten Quellen ist in Ungarn eine Form der Erwachsenenvertretung vorgesehen. Diese kann bei Gericht beantragt werden von Ehegatten, Lebensgefährten oder Verwandten in gerader Linie, bzw. der Vormundschaftsbehörde selbst oder dem Staatsanwalt (siehe Sec. 2:28 des zitierten ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuches). Sobald die Vormundschaftsbehörde feststellt, dass Vormundschaft erforderlich ist, leitet sie das Verfahren zur Bestellung eines Vormunds ein.
Weiters ist den zitierten Quellen zu entnehmen, dass wenn ein Facharzt feststellt, dass aufgrund seines gesundheitlichen oder psychischen Zustands einer Person die Ausführung grundlegender Alltagsaufgaben Probleme bereitet, bzw. sie für deren Ausführung regelmäßige Hilfe und Aufsicht benötigt, prüft die Behörde, inwieweit die Person in der Ausübung ihrer behördlichen Angelegenheiten eingeschränkt ist und ob es in ihrem Umfeld eine Person gibt, die ihr bei der Bewältigung ihrer Angelegenheiten behilflich sein kann (z.B. Familienangehörige). Kann die Versorgung, Aufsicht bzw. die Verwaltung der Angelegenheiten der Person nicht durch ihre Familienangehörigen oder Verwandten gelöst werden oder nehmen diese die Vormundschaft nicht wahr, kann die Behörde die Bestellung eines vorläufigen Vormunds beim zuständigen Regierungsamt auf Grundlage dieser Regelung beantragen. Im Verfahren zur Bestellung eines vorläufigen Vormunds richtet sich die Zuständigkeit der Vormundschaftsstelle nach dem Wohnsitz der von der Vormundschaft betroffenen Person, mangels eines solchen nach dem Aufenthaltsort der Person.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Identität des BF steht aufgrund der ungarischen Identitätsdokumente, welche sich als Kopie im Akt befinden, fest.
Die Schulbildung, Erwerbstätigkeit und der Pensionsanspruch in Ungarn ergeben sich aus den Angaben des BF im behördlichen Verfahren. Die diesbezüglichen Feststellungen im Bescheid wurden von Seiten des BF auch nicht bestritten.
Die strafgerichtliche Verurteilung des BF in Ungarn beruht auf dem aktenkundigen ECRIS-Auszug. Die dahingehenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid wurden von Seiten des BF nicht beanstandet.
2.2. Die Feststellungen zum ersten Asylverfahren konnten dem vorgelegten Verwaltungsakt entnommen werden.
Die Abschiebung nach Ungarn beruht auf der Eintragung im Zentralen Fremdenregister. Die Wiedereinreise am gleichen Tag wurde vom BF vor der belangten Behörde so vorgebracht.
2.3. Der genannte Beschluss des Bezirksgericht XXXX ist aktenkundig. Dem Protokoll der Verhandlung in dieser Pflegschaftssache vom 19.06.2024 kann die Notwendigkeit der Fortsetzung der Erwachsenenvertretung entnommen werden.
Der Gesundheitszustand des BF ergibt sich aus dem im Rahmen des Pflegschaftsverfahrens eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 28.02.2024.
2.4. Die Feststellungen zum Verfahren zur Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechtes beruhen auf dem aktenkundigen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom 13.10.2024 sowie der von der belangten Behörde vorgelegten außerordentlichen Revision des Bundesministers für Inneres.
2.5. Zu den vom BF vorgebrachten Bedrohungsszenarien in Ungarn ist Folgendes auszuführen:
Der BF gab im gegenständlichen Verfahren befragt zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen an, eine weltweit einmalige Erfindung gemacht zu haben, mit welcher Holz feuerfest gemacht werden könne. Er sei deshalb von Kollegen vergiftet worden, welche sich seine Erfindung zu eigen machen hätten wollen und werde von führenden Politikern bedroht. Seit der Vergiftung leide er außerdem an Aphasie.
Der BF konnte sein Vorbringen weder durch geeignete Beweismittel belegen noch erscheint es inhaltlich als glaubwürdig. Vielmehr ist aufgrund des Gesundheitszustandes des BF (paranoide Verarbeitungstendenz, Defizit der Entscheidungsfähigkeit, Wahnvorstellungen) davon auszugehen, dass die vorgebrachte Bedrohungssituation Ausdruck seiner Wahnvorstellungen ist. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der BF eine Vielzahl an als „Petition“ betitelte Dokumente vorlegte, in welchen er teilweise zusammenhangslose und allgemeine Vorbringen zu Politik und Rechtsstaat machte, welche die Glaubhaftigkeit seiner Angaben weiter schmälert. Das Fluchtvorbingen konnte daher nicht als glaubhaft erachtet werden.
Gegen die vorgebrachte Bedrohung spricht weiters, dass Ungarn seit 01.05.2004 Mitglied der Europäischen Union ist und daher als sicherer Herkunftsstaat gilt.
Der Beitritt der neuen EU-Staaten zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 und am 1. Jänner 2007 ist untrennbar mit einer positiven Beurteilung der allgemeinen Menschenrechtslage in diesen Staaten verbunden. Nach Art. 49 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) kann jeder Staat, der die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit achtet (Art. 6 EUV) beantragen, Mitglied der Europäischen Union zu werden. Durch diese Bedingung wird die schon bisher aufgrund der durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) entwickelten allgemeinen Rechtsgrundsätze bestehende Bindung an den gemeineuropäischen Grundrechtsbestand normativ festgelegt, der sich insbesondere auch, wie sich (nun) aus Art. 6 Abs. 2 EUV ergibt, aus der EMRK speist. Zu dem anlässlich eines EU-Beitritts zu übernehmenden acquis communautaire gehört also auch der Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (vgl. ausführlich Vedder, in Grabitz/Hilf, Art. 49 EUV Rn. 14). Der Europäische Rat beschrieb diese Voraussetzungen schon in seinen Schlussfolgerungen vom 22. Juni 1993 in Kopenhagen und bekräftigte sie abermals beim Europäischen Rat in Madrid am 15. und 16. Dezember 1995, indem er die Beitrittskriterien speziell für den Beitritt der mittel- und osteuropäischen Staaten formulierte. Dazu gehört insbesondere das "politische Kriterium": In den Beitrittsländern müssen institutionelle Stabilität, demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie Achtung und Schutz von Minderheiten gewährleistet sein (vgl. ausführlich Herrnfeld, in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Baden-Baden 2000, Art. 49 EUV, Rn. 4).
Ungarn ist als Mitgliedstaat der Europäischen Union und des geltenden EU-Rechts somit ein Rechtsstaat und eine Demokratie im Sinne der Standards der EU. Es kann daher auch von der grundsätzlichen Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der Sicherheitsbehörden und des Vorhandenseins eines funktionierenden rechtsstaatlichen Systems im Herkunftsstaat des BF - so wie auch in anderen EU-Mitgliedstaaten - ausgegangen werden (zur Frage des ausreichenden staatlichen Schutzes vor Verfolgung auch von nichtstaatlicher bzw. privater Seite s. für viele VwGH 10.03.1993, Zl. 92/01/1090, 14.05.2002, Zl. 2001/01/140 bis 143; s.a. VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, u.a.).
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten „Konventionsgründe“ ist abschließend.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413 mit Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Wie den Feststellungen und den dazu beweiswürdigenden Ausführungen entnommen werden kann, konnte das vom BF vorgebrachte Bedrohungsszenario in Ungarn nicht als glaubhaft erachtet werden und rechtfertigt das diesbezügliche Vorbringen die Asylgewährung bereits deswegen nicht.
Da auch sonst keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass keine solche besteht. In einer Gesamtwürdigung des Vorbringens war davon auszugehen, dass der BF Wahnvorstellungen unterliegt, die zur Stellung eines Asylantrages führten.
Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen jedoch keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde daher von der belangten Behörde hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zu Recht abgewiesen und ist somit auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchunkt II. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 21.2.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 19.6.2017, Ra 2017/19/0095). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.5.2016, Ra 2016/19/0036, mwN; 8.9.2016, Ra 2016/20/006).
In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09; s. dazu zuletzt auch VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Die Voraussetzungen dafür, dem BF subsidiären Schutz zuzuerkennen, liegen hier nicht vor. Eine konkrete Gefahr, nach der Rückkehr nach Ungarn dort das Leben zu verlieren, Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein, besteht nicht. Das Vorbringen des BF hinsichtlich eines Giftanschlages bzw. einer Bedrohung von Seiten der ungarischen Regierung und eine damit in Zusammenhang stehende Gefahr war wie bereits ausgeführt wurde, nicht glaubhaft und ist daher nicht weiter beachtlich.
Zur Versorgungslage des BF ist festzuhalten, dass nach der ständigen Judikatur des VwGH eine schwierige Lebenssituation , insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um die Verletzung des nach Art. 3 MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen (VwGH 01.10.2020, Ra 2020/19/0196). Die von der Judikatur geforderten exzeptionellen Umständen sind mit Verweis auf die konstatierten Feststellungen und beweiswürdigenden Erwägungen, wonach die medizinische Versorgung und die Grundversorgung in Ungarn als Mitgliedstaat gewährleistet sind, zu verneinen. Auch im Hinblick auf den Umstand, dass der BF aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist, bestimmte Angelegenheiten (behördliche, juristische und gerichtliche Anliegen) nicht ohne Nachteil für sich selbst besorgen kann, kann keine Gefahr der Verletzung des Artikels 3 EMRK erkannt werden, zumal auch in Ungarn der Beistand durch eine Erwachsenenvertretung gewährleistet ist.
Der BF hielt sich bis 2018 in Ungarn auf, war bis zum Vollzug seiner Freiheitsstrafe dort auch erwerbstätig und hat dort Anspruch auf eine Pension. Der BF ist in Ungarn daher wirtschaftlich abgesichert.
Zum Gesundheitszustand des BF ist zudem auszuführen, dass in der Rechtsprechung des VwGH in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Art. 3 MRK anerkannt ist, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird (VwGH 08.06.2021, Ra 2019/19/0474). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 MRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH 30.06.207, Ra 2017/18/0086).
Aufgrund der gewährleisteten medizinischen Versorung in Ungarn kann nicht erkannt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Ungarn nicht die nötige medizinische Behandlung erhalten wird. Eine lebensbedrohliche Lage bzw. eine rasche und unwiederbringliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands ist daher auszuschließen. Zudem besteht für den BF im Hinnblick auf seine psychische Erkrankung auch in Ungarn die Möglichkeit, sich durch einen Erwachsenevertreter vertreten zu lassen.
Darüber hinaus brachte der BF keine anderen für eine ihm aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe vor und sind im Verfahren auch nicht sonst hervorgekommen. Es besteht somit keine reale Gefahr, dass er bei seiner Rückkehr nach Ungarn in eine Art 3 EMRK widersprechende Lage geraten würde. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt nicht vor.
Dem BF droht in Ungarn somit weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder fehlenden Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der gemäß § 8 Abs 1 AsylG zu berücksichtigenden, von der EMRK gewährleisteten Rechte. Es bestehen angesichts der stabilen Sicherheitslage in Ungarn keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückführung dorthin für den BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Ergebnis war daher die Beschwerde auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.3. Zu Spruchunkt III. des angefochtenen Bescheides
3.1.1. Zu den Rechtsgrundlagen:
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:
(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte § 51 NAG lautet:
(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:
(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.
Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte § 53a NAG lautet:
(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5)Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.
3.1.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:
Der BF ist ungarischer Staatsangehöriger und damit EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG bzw. des § 2 Abs. 1 Z 4 NAG.
Der BF wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihm kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme, da er nicht erwerbstätig sei und nicht über ausreichende Existenzmittel verfüge. Er habe auch kein Daueraufenthaltsrecht erworben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde zu legen (vgl. VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230, mwN) und grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012, mwN).
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts XXXX vom 13.10.2024 wurde dem BF das Daueraufenthaltsrechts gemäß § 53a NAG erteilt und hält sich der BF daher rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Der BF wurde zwar im Jahr 2014 wegen sexueller Gewalt zu einer Freiheitstsrafe verurteilt, jedoch liegt die im Jahr 2011 begangene Straftat bereits 14 Jahre zurück und sind seit der Entlassung aus der Freiheitsstrafe nun auch schon sieben Jahre vergangen. Seitdem liegen beim BF keine weiteren Verurteilungen vor. Eine vom BF aktuell ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 66 Abs. 1 letzter Fall FPG ist daher zu verneinen.
Auch sonst ergaben sich aktuell keinerlei Hinweise, wonach der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 66 Abs. 1 letzter Fall FPG darstellen würde.
Die Ausweisung des BF mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erfolgte somit nicht zu Recht und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt hinsichtlich Spruchpunkte I. und II. wurde von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für eine etwaige Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer Anhörung des BF und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Die belangte Behörde hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt.
In den Beschwerden wurden diesbezüglich kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet. Die Beschwerden zeigen auch nicht auf, was bei einer Anhörung - außer einer bloßen Wiederholung des bisherigen Vorbringens – an entscheidungsrelevantem Sachverhalt hätte hervorkommen können.
Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und eine Verhandlung entfallen konnte.
Hinsichtlich Spruchpunkt III. stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid – aufgrund der Erteilung des Daueraufenthaltesrechtes durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2024 – aufzuheben ist und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In den Beschwerden findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Im Ergebnis war daher die Revision nicht zuzulassen.
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