Stattgebung - Ausweisung - Vom BFA wurde zur Frage, ob zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung entgegenstehen, dargelegt, dass mangels entsprechender durch den Revisionswerber legal zu erwerbender Mittel "der Schwarzarbeit ... als auch einer möglichen Beschaffungskriminalität Tür und Tor geöffnet" würde. Dazu komme, dass der Revisionswerber nicht kranken- und sozialversichert sei und im Fall des Eintritts einer letztlich auf Grund der COVID-Pandemie nicht unwahrscheinlichen "Leistungskonstellation" die "Krankenhausträger als auch die Sozialbehörden und somit die öffentliche Hand ungerechtfertigt belastet" würden. Mit der Gefahr von Schwarzarbeit bzw. "Beschaffungskriminalität" sowie einer medizinischen Behandlungsbedürftigkeit wird letztlich die Mittellosigkeit des - strafgerichtlich unbescholtenen - Revisionswerbers ins Treffen geführt. Diese vermag aber für sich genommen kein zwingendes öffentliches Interesse an einer sofortigen Aufenthaltsbeendigung noch während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof zu begründen.
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