JudikaturBVwG

W161 2298452-2 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
EU-Recht
30. April 2025

Spruch

W161 2298452-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Südafrika, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Pretoria vom 09.08.2024, Zl. XXXX , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Südafrikas, stellte unter Vorlage zahlreicher Urkunden bei der Österreichischen Botschaft Pretoria (in der Folge: ÖB Pretoria) am 01.07.2024 einen Antrag auf Erteilung eines für 21 Tage gültigen und zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums des Typs C (geplante Einreise am 22.08.2024, geplante Ausreise am 10.09.2024). Als Anschrift des BF wurde eine Adresse in XXXX , Vereinigte Arabische Emirate, angegeben, wo er sich aufgrund eines bis XXXX gültigen Aufenthaltstitels aufhalte. Als Zweck der Reise wurde „Tourismus“ angegeben, die derzeitige berufliche Tätigkeit mit XXXX , der Familienstand mit „ledig“. Weiters wurde im Antrag ausgeführt, dass die Schweiz und Frankreich Mitgliedstaaten der Hauptbestimmung seien, der Mitgliedstaat der ersten Einreise hingegen Österreich.

Im Laufe der Antragstellung wurden insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt:

- durch das Italienische Konsulat XXXX ausgestelltes Schengen Visum C mit Gültigkeit vom 10.12.2012 bis 10.06.2013 und Reisezweck „Turismo“, ohne entsprechende Ein- und Ausreisevermerke auf der gegenüberliegenden Reisepassseite;

- Flugreservierungen betreffend den beantragten Zeitraum;

- Hotelbuchungen betreffend den beantragten Zeitraum für ein Hotel XXXX sowie eine Jugendherberge in XXXX , beide Buchungen enthalten die Möglichkeit, die jeweilige Buchung bis einen Tag vor dem Anreisetag kostenfrei zu stornieren;

- Kontoauszug vom 12.06.2024 betreffend eine auf den BF bei XXXX lautende Kontoverbindung mit einem Guthaben in Höhe von XXXX ;

- „Resident Identity Card“ des BF betreffend die Vereinigten Arabischen Emirate mit Gültigkeit XXXX bis XXXX ;

- Kontoauszug vom 07.07.2024 betreffend eine auf den BF bei XXXX lautende Kontoverbindung mit einem Guthaben in Höhe von XXXX ;

- Kontoauszug vom 07.07.2024 betreffend eine auf den BF bei XXXX lautende weitere Kontoverbindung mit einem Guthaben in Höhe von XXXX , wobei zwei Gutschriften in Höhe von insgesamt XXXX vom 05.07.2024 stammen und keinen aussagekräftige Bezeichnung betreffend ihre Herkunft aufweisen.

2. Mit Mandatsbescheid vom 31.07.2024 verweigerte die ÖB Pretoria das beantragte Visum und stützte die Entscheidung dabei auf folgende Gründe:

„Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts waren nicht glaubhaft.“

„Es bestehen begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Erklärungen in Bezug auf Ihren tatsächlichen Aufenthaltsgrund.“

„Es bestehen begründete Zweifel an Ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.“

In den Anmerkungen wurde insbesondere angeführt, der sozioökonomische Status, die äußerst geringe Verwurzelung in Südafrika sowie der nur temporäre Aufenthaltsstatus des BF in den Vereinigten Arabischen Emiraten würden Zweifel am tatsächlichen Reisegrund aufkommen lassen, ebenso an der Absicht des BF, das Gebiet der Schengen-Mitgliedsstaaten vor Ablauf des Visums zu verlassen und in sein Heimatland zurückzukehren, zumal der BF auch über keine ordnungsgemäß verwendeten Schengen-Vorvisa verfüge.

3. Gegen diesen Mandatsbescheid wurde am 05.08.2024 bei der ÖB Pretoria das Rechtsmittel der Vorstellung gemäß § 57 Abs. 2 AVG eingebracht und dazu ausgeführt, der BF habe Unterlagen vorgelegt, die belegen würden, dass er XXXX mit einem monatlichen Einkommen von rund XXXX Euro sei. Seine Kontoauszüge aus den Vereinigten Arabischen Emiraten würden nachweisen, dass er über ein Sparguthaben in Höhe von XXXX Euro verfüge. Der BF sei Eigentümer einer Immobilie in Südafrika. Die Erlangung einer Daueraufenthaltsbewilligung oder einer Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeit von über zwei Jahren sei betreffend einen Aufenthalt in den Vereinigten Arabischen Emiraten zwar nicht möglich, jedoch sei der BF aufgrund seiner Karriere zu einem zehnjährigen „goldenen“ Visum berechtigt. Er habe Kopien seiner ihm bereits zuvor erteilten Schengen Visa und eines aktuell gültigen Visums für die USA vorgelegt.

Ergänzend führte der BF aus, es sei überraschend, dass einige seiner Arbeitskollegen, welche weniger Information übermittelt hätten, eine positive Entscheidung erhalten hätten. Er habe zwei Abschlüsse XXXX , sei Eigentümer von zwei Immobilien in Südafrika sowie einer Immobilie in den Vereinigten Arabischen Emiraten und fahre ein Auto, das XXXX Euro wert sei – diese Umstände ergäben sich aus den Kontoauszügen. Der BF habe in den Vereinigten Arabischen Emiraten Ersparnisse in der Höhe von XXXX Euro; er lebe und arbeite in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Er habe Österreich XXXX vor über zehn Jahren während seines Studiums besucht, die Reisekosten seien von seinem Bruder getragen worden.

Der BF legte bei dieser Gelegenheit insbesondere eine in seinem Reisepass angebrachte „UK Entry Clearance“ mit Gültigkeit vom XXXX bis XXXX sowie ein Visum für die USA mit Gültigkeit vom XXXX bis XXXX vor (ohne entsprechende Ein- und Ausreisevermerke auf der gegenüberliegenden Reisepassseite).

4. Mit Bescheid der ÖB Pretoria vom 09.08.2024 wurde der Antrag des BF gemäß Art. 32 Abs. 1 Visakodex abgewiesen.

Eine neuerliche Prüfung der Angaben des Antragstellers habe unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel ergeben, dass der Antrag auf Erteilung eines Visums gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b des Visakodex abzuweisen sei, da begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen des BF oder seiner Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, vorlägen. Dies folge aus der geringen sozialen Verwurzelung. Der BF habe in seiner Vorstellung erneut auf seine gute Einkommenssituation sowie soziale Stellung in Südafrika und den Vereinigten Arabischen Emiraten verwiesen. Weiters habe er auf Immobilienbesitz in den beiden Ländern hingewiesen, welcher jedoch nicht als ausreichender Nachweis einer Wiederausreiseabsicht zu werten sei, da es sich dabei um unbewegliche Güter handle, die ihm auch im Falle einer Aufenthaltsnahme in Österreich weiterhin zur Verfügung stünden. Dem behaupteten hohen sozialen Status würden die gebuchten Unterkünfte – u.a. in Jugendherbergen – gegenüberstehen.

5. Mit E-Mail vom 02.09.2024 übermittelte der BF dem Bundesverwaltungsgericht ein als „Einspruch“ bezeichnetes Beschwerdeschreiben, welches in weiterer Folge gemäß § 6 AVG in Verbindung mit §§ 12 und 17 VwGVG zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde.

In der Beschwerde, die vom BF am 05.09.2024 in weiterer Folge auch bei der ÖB Pretoria mittels E-Mail eingebracht wurde, wird neben einer Wiederholung der Ausführungen in der Vorstellung darüber hinaus vorgebracht, dass der BF bei XXXX fest angestellt sei, wo er eine stabile sowie sichere Position als XXXX mit einem Monatsgehalt von XXXX Euro innehabe. Er verdiene jährlich XXXX Euro nach Steuern – ein Umzug nach Österreich würde angesichts des höheren Steuersatzes (50%) ein deutlich höheres Einkommen erfordern; ohne ein substantielles Jobangebot wäre ein solcher Umzug „unpraktisch“. Der BF habe sich durch ein Immobilieneigentum langfristig an die VAE gebunden und rechne nicht damit, in den nächsten zehn bis fünfzehn Jahren nach Südafrika zurückzukehren. In diesem Zusammenhang werde weiters ein Arbeitszeugnis vorgelegt. Der BF wolle klarstellen, dass die Wahl der günstigen Unterkünfte eine persönliche Vorliebe sei und kein Anzeichen für eine finanzielle Instabilität oder eine fehlende Absicht, nach Hause zurückzukehren. Als Alleinreisender ziehe er es vor, seine Ressourcen für Erlebnisse statt Luxusunterkünfte zu verwenden. Es sei erwähnt worden, dass der BF keine zuvor erteilten Visa habe vorlegen können, obwohl Kopien eines früheren Schengen-Visums sowie jeweils eines aktuellen Visums für Großbritannien sowie die USA vorgelegt worden wären. Der BF bereise gerne andere Länder und habe 2024 bereits vier Länder bereits, wobei auf Fotos, die bei diesen Reisen entstanden seien sollen, verwiesen werde. Er wolle Österreich als Tourist besuchen und die Kultur sowie Sehenswürdigkeiten erkunden.

Folgende bis zur Bescheiderlassung vorgelegten Unterlagen wurden im Zuge der Beschwerdeerhebung in einer deutschen Übersetzung beigebracht:

- Zwei „Versicherungsbescheinigungen“ betreffend den beantragten Zeitraum;

- „Wirtschaftslizenz“ betreffend den vom BF genannten Arbeitgeber;

- „Arbeitsbescheinigung“, wonach der BF als XXXX mit einem monatlichen Gehalt von XXXX beschäftigt und seit XXXX im Unternehmen sei;

- „Registrierungsurkunde“ betreffend eine in XXXX liegende Immobilie, die den BF nicht (zumindest in der deutschen Übersetzung nicht namentlich) als Eigentümer ausweist;

- „Bericht“, der „ausschließlich auf den neuesten Daten, die WinDeed direkt vom Grundbuchamt zur Verfügung gestellt“ worden seien, basiere, wonach der BF seit 2016 Eigentümer einer in XXXX gelegenen Immobilie sei;

- Übertragungsurkunde über eine in XXXX gelegene Immobilie, in der der BF als Käufer aufscheint.

6. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 12.11.2024, eingelangt am 15.11.2024, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF, ein Staatsangehöriger Südafrikas, stellte am 01.07.2024 unter Vorlage zahlreicher Urkunden bei der ÖB Pretoria einen Antrag auf Erteilung eines für 21 Tage gültigen und zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visum des Typs C. Als Zweck der Reise gab er Tourismus an.

Der BF verfügte bislang über ein durch das Italienische Konsulat XXXX ausgestelltes Schengen Visum C mit Gültigkeit vom 10.12.2012 bis 10.06.2013 und dem Reisezweck „Turismo“. Ob dieses ordnungsgemäß verwendet wurde, kann nicht festgestellt werden.

Der BF ist ledig und hat keine Kinder.

Die BF ist als XXXX mit einem monatlichen Gehalt von XXXX Euro bei einem Unternehmen in XXXX beschäftigt. Er ist dort zu einem Aufenthalt vom XXXX bis XXXX berechtigt. Ob er darüber hinaus zu einem Aufenthalt in XXXX berechtigt sein wird oder einen Anspruch auf ein zehnjähriges „goldenes“ Visum hat, kann nicht festgestellt werden.

Er verfügte zum 12.06.2024 bzw. 07.07.2024 über drei auf ihn lautende Kontoverbindungen mit Guthaben in Höhe von jeweils XXXX Euro, XXXX Euro sowie XXXX Euro. Der BF ist in Südafrika Eigentümer von zwei Immobilien. Ob er darüber hinaus Eigentümer einer Immobilie in den Vereinigten Arabischen Emiraten ist, kann nicht festgestellt werden.

Es bestehen begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen des BF sowie an der von ihm bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

Umstände, dass eine Einreise des BF in das Bundesgebiet aus besonderen humanitären Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen notwendig erschiene, oder, dass seine Einreise im nationalen Interesse gelegen wäre, sind nicht ersichtlich.

2. Beweiswürdigung:

Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde die im Bescheid angeführten Verweigerungsgründe und ihre diesbezügliche nähere Begründung im Mandatsbescheid ins Treffen geführt hat. Der BF wurde somit auf diese Umstände explizit hingewiesen und ihm somit die Möglichkeit eingeräumt, im Zuge der Vorstellung ein entsprechendes sowie zweckmäßiges Vorbringen zu erstatten und diesbezügliche Unterlagen vorzulegen.

Die erst bei der Beschwerdeerhebung erstmals vorgelegten Unterlagen (Fotos von „Reiseabenteuer in den Vereinigten Arabischen Emiraten, Ägypten Südamerika und Europa“, Zusammenfassung vom 30.06.2024 sowie 31.07.2024 betreffend auf den BF bei XXXX lautende Kontoverbindungen und Kreditkarten) unterliegen daher in weiterer Folge dem Neuerungsverbot. Diesbezüglich kann jedoch darauf hingewiesen werden, dass zwei Fotos, die einen Aufenthalt in einem Schengen-Mitgliedsstaat (Frankreich) im Jahr 2013 belegen sollen, mangels technischen Daten zum Aufnahmezeitpunkt und -ort sowie weiteren Informationen zu den dargestellten Personen isoliert betrachtet ohnehin nicht geeignet wären, die ordnungsgemäße Verwendung eines in der Vergangenheit erteilten Schengen-Visums nachzuweisen. Die vorgelegten Zusammenfassungen betreffen zudem eine Kontoverbindung, über die der BF bei der Antragstellung bereits einen Kontoauszug vom 12.06.2024 vorlegte.

Die Feststellungen zur Antragstellung ergeben sich aus dem Akt der ÖB Pretoria.

Der BF brachte vor, zuvor schon über ein Schengen-Visum verfügt zu haben und legte seinen Reisepass vor, der ein durch das Italienische Konsulat XXXX ausgestelltes Schengen Visum C mit Gültigkeit vom 10.12.2012 bis 10.06.2013 und dem Reisezweck „Turismo“ enthält. Da auf der gegenüberliegenden Reisepassseite jedoch keine entsprechenden Ein- und Ausreisevermerke angebracht sind, kann nicht festgestellt werden, ob dieses auch ordnungsgemäß verwendet wurde. Im Zusammenhang mit den prinzipiell vom Neuerungsverbot umfassten Fotos ist anzumerken, dass diese den BF in Frankreich (und nicht in Italien und somit jenem Land, welches das Visum ausgestellt hat) darstellen sollen. Die vom BF ebenfalls vorgelegten Unterlagen im Zusammenhang mit den USA sowie Großbritannien betreffen keine Schengen-Staaten.

Dass der BF ledig ist, gründet auf seinen eigenen Angaben. Eine bestehende Lebensgemeinschaft oder Kinder wurden nicht vorgebracht.

Die Feststellungen zum Dienstverhältnis des BF und seinem aktuell gültigen Aufenthaltstitel für die Vereinigten Arabischen Emirate gründen auf den vorgelegten Unterlagen, die mit den Angaben des BF nur teilweise (Abweichungen betreffend den vom BF genannten Verdienst sowie zur Gültigkeit des Aufenthaltstitels) in Einklang zu bringen sind. Die vorgelegte „Resident Identity Card“ des BF betreffend die Vereinigten Arabischen Emirate weist eine Gültigkeit von XXXX bis XXXX auf – das Vorbringen des BF, wonach er Anspruch auf ein zehnjähriges „goldenes“ Visum habe, blieb unbelegt sowie oberflächlich.

Dass der BF zum 12.06.2024 bzw. 07.07.2024 über drei auf ihn lautende Kontoverbindungen mit Guthaben in Höhe von jeweils XXXX Euro, XXXX Euro sowie XXXX Euro verfügte und er in Südafrika Eigentümer von zwei Immobilien ist, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, die mit den Angaben des BF (erneut nur teilweise, da die Sparguthaben vom BF ebenfalls höher dargestellt wurden) übereinstimmen. Ob er darüber hinaus Eigentümer einer Immobilie in den Vereinigten Arabischen Emiraten ist, kann hingegen nicht festgestellt werden, da die zum Zweck des Nachweises beigebrachte „Registrierungsurkunde“ betreffend eine in XXXX liegende Immobilie, den BF nicht (zumindest in der deutschen Übersetzung nicht namentlich) als Eigentümer ausweist. Der BF verwies diesbezüglich auch auf seine Kontoauszüge, wobei diese ebenfalls keinen Nachweis für ein Immobilieneigentum in den Vereinigten Arabischen Emiraten darstellen können, da sich in den Kontoauszügen lediglich der Verwendungszweck „Loanrecovery“ dieser Buchungen (ohne weitere Ausführungen) findet.

Zur Umrechnung wurde jeweils ein von Google Finanzen per 23.04.2025 elektronisch aufgerufener Umrechnungskurs von 1 Dirham = 0,24 Euro sowie 1 Rand = 0,047 Euro zu Grunde gelegt.

Aufgrund folgender Erwägungen war festzustellen, dass begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen des BF sowie an der vom BF bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, bestehen:

Der BF ist ledig und hat keine Kinder, sodass von einer geringen familiären Verwurzelung im Herkunftsstaat auszugehen ist. Umstände, dass die Anwesenheit des BF in Südafrika im Zusammenhang mit der Betreuung eines Familienangehörigen notwendig wäre bzw. der BF die Obsorge eines Familienangehörigen innehätte, haben sich nicht ergeben.

Soziale Bindungen – wie etwa Freundschaften oder Vereinsmitgliedschaften – wurden vom BF nicht konkret ins Treffen geführt. Hinweise auf einen besonderen sozialen Status des BF in Südafrika kamen nicht hervor, sodass eine soziale Verwurzelung des BF im Herkunftsstaat insgesamt nicht nachgewiesen wurde.

Eine wirtschaftliche Verwurzelung des BF (in seinem Herkunftsstaat) ist aus den festgestellten Umständen auch nicht erkennbar. Der BF ist zwar bei einem Unternehmen in XXXX beschäftigt, er ist dort jedoch aktuell lediglich zu einem Aufenthalt vom XXXX bis XXXX berechtigt. Ob er darüber hinaus zu einem Aufenthalt in XXXX berechtigt sein wird, kann nicht beurteilt werden, sodass davon auszugehen ist, dass sein Aufenthalt in den Vereinigten Arabischen Emiraten ein lediglich temporärer ist und seine Beschäftigung dort von der Erteilung eines Aufenthaltstitels abhängt. Eine berufliche Verwurzelung in Südafrika wurde nicht vorgebracht. In Südafrika im Eigentum stehende Immobilien können veräußert, an Familienmitglieder übertragen oder vermietet werden. Nachgewiesene (Spar)Guthaben vermögen es ebenfalls nicht, überzeugende Anknüpfungspunkte an den Herkunftsstaat darzustellen, zumal Guthaben keine Konstante darstellen und Konten aufgelöst bzw. Guthaben mittels Auslandsüberweisungen transferiert werden können. Es ist daher unter Berücksichtigung dieser Umstände von einer geringen wirtschaftlichen Verwurzelung des BF im Herkunftsstaat auszugehen.

Auch ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass nur eine schwache familiäre, soziale und wirtschaftliche Bindung des BF an Südafrika besteht. Der Abschluss einer Reiseversicherung sowie die nachgewiesene Buchung eines Rückflugs sind fallgegenständlich aufgrund des vergleichsweise geringen finanziellen Aufwands auch nicht geeignet, die für einen möglichen Verbleib im Bundesgebiet nach Ablauf des Visums sprechenden Umstände zu entkräften. Die gebuchten Unterkünfte in XXXX und XXXX sind zudem bis einen Tag vor dem Anreisetag kostenfrei stornierbar.

Dem BF kann ein in der Vergangenheit liegendes fremdenrechtliches Wohlverhalten in den Schengen-Staaten zudem nicht zugestanden werden. Der BF verfügte zwar über ein durch das Italienische Konsulat XXXX ausgestelltes Schengen Visum C mit Gültigkeit vom 10.12.2012 bis 10.06.2013 und dem Reisezweck „Turismo“, es konnte jedoch – wie bereits ausgeführt – nicht festgestellt werden, ob dieses ordnungsgemäß verwendet wurde. Zudem würde eine diesbezügliche Berücksichtigung eines vor zwölfeinhalb Jahren erteilten Visums keine belastbare Prognose im Hinblick auf ein zukünftiges fremdenrechtliches Wohlverhalten ermöglichen.

Bei Gesamtbetrachtung seiner familiären, sozialen und finanziellen Verhältnisse drängen sich – wie von der erstinstanzlichen Behörde zutreffend festgestellt – sehr wohl begründete Zweifel an der vom BF bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, auf. Auch ist der Einschätzung der erstinstanzlichen Behörde, wonach begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen des BF bestehen würden, nicht entgegenzutreten bzw. stehen diese beiden Verweigerungsgründe im gegenständlichen Fall im Zusammenhang. Hervorzuheben ist, dass der BF im Antrag angab, dass die Schweiz und Frankreich Mitgliedstaaten der Hauptbestimmung seien, der Mitgliedstaat der ersten Einreise hingegen Österreich. Widersprüchlich zu diesen Angaben wurden allerdings Hotelbuchungen betreffend den beantragten Zeitraum für ein Hotel XXXX sowie eine Jugendherberge in XXXX vorgelegt (die darüber hinaus die Möglichkeit enthalten, die jeweilige Buchung bis einen Tag vor dem Anreisetag kostenfrei zu stornieren). Dieser Umstand ist geeignet, die bereits vorherrschenden begründeten Zweifel an der vom BF bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, weiter zu verstärken. Sein Vorbringen im Verfahren war hingegen nicht geeignet, diese Bedenken zu zerstreuen.

Die Negativfeststellung bezüglich humanitärer Gründe und nationaler Interessen, die eine Einreise in das Bundesgebiet indizieren könnten, ergibt sich daraus, dass der BF derartige Gründe nicht geltend gemacht hat und auch nicht ersichtlich ist, welches nationale Interesse an seiner Einreise bestehen sollte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) lauten wie folgt:

„Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,

a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.

(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.

(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.

(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.“

„Visumverweigerung

Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a) wenn der Antragsteller:

i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder

b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.

(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.

(…)“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:

„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.“

„Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“

Grundsätzlich ist gemäß Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) bei der Prüfung eines Antrages auf ein einheitliches Visum u.a. zu beurteilen, ob der Antragsteller beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

Im Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2008, 2008/22/0560, heißt es: „[B]ei der Beurteilung gemäß § 21 Abs. 1 2 FPG (Wiederausreise) muss sich ein Verbleib des Fremden im Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums – soll es zu einer Visumerteilung kommen – als unwahrscheinlich erweisen; Zweifel hieran gehen zu Lasten des Fremden.“

Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlangt diese Bestimmung von der Behörde nicht, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Dabei sei nur ergänzend angemerkt, dass bei der Beurteilung des Versagungsgrundes im Sinne des Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. die große Kammer des EuGH vom 19.12.2013 in der Rechtssache C-84/12, „Rahmanian Koushkaki“, ebenso VwGH 22.01.2014, 2013/21/0185). Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht sind sowohl die allgemeinen Verhältnisse des Wohnsitzstaates der Antragstellerin als auch ihre persönlichen Umstände – insbesondere ihre familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, ihre Bindung im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten – zu berücksichtigten (vgl. BVwG, 28.04.2015, W185 2008127).

Die belangte Behörde hat die im Bescheid angeführten Verweigerungsgründe und ihre diesbezügliche nähere Begründung dem BF im Mandatsbescheid zur Kenntnis gebracht und ihm somit die Möglichkeit eingeräumt, im Zuge der Vorstellung ein entsprechendes sowie zweckmäßiges Vorbringen zu erstatten und diesbezügliche Unterlagen vorzulegen.

Gegenständlich beruht die Entscheidung der belangten Behörde auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex. Demnach ist ein Visum zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die erstinstanzliche Behörde hat ihre sich darauf gründende Entscheidung ausreichend und nachvollziehbar begründet und ergeben sich – wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt – im vorliegenden Fall konkrete Anhaltspunkte sowie begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen des BF sowie an der Absicht des BF, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zeitgerecht wieder zu verlassen daraus, dass der BF eine entsprechende familiäre, soziale, berufliche und wirtschaftliche Verwurzelung in der Heimat nicht nachweisen konnte.

Dem BF ist es zusammenfassend insgesamt nicht gelungen, die sich nach Durchführung von umfassenden Ermittlungen begründet ergebenden Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes substantiell geeignetes Vorbringen zu zerstreuen, sodass spruchgemäß zu entscheiden ist.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG ist das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.