(1) Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde gemäß Art. 51 DSGVO eingerichtet.
(2) Der Datenschutzbehörde steht ein Leiter vor. In seiner Abwesenheit leitet sein Stellvertreter die Datenschutzbehörde. Auf ihn finden die Regelungen hinsichtlich des Leiters der Datenschutzbehörde Anwendung.
Rückverweise
DSG · Datenschutzgesetz
Art. 2 § 31 Datenschutzbehörde
…ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen. (2) Hinsichtlich der Unabhängigkeit, der allgemeinen Bedingungen und der Errichtung der Aufsichtsbehörde finden die Art. 52, 53 und 54 DSGVO sowie der § 18 Abs. 2, §§ 19 und 20 sinngemäß Anwendung.…
Art. 2 § 30 Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen
…1) Die Datenschutzbehörde kann Geldbußen gegen eine juristische Person verhängen, wenn Verstöße gegen Bestimmungen der DSGVO und des § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück durch Personen begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der…