§ 104a Sachliche Zuständigkeit
§ 104a Sachliche Zuständigkeit — JN
§ 104a Sachliche Zuständigkeit — JN
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1978
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12020894
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Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind in Geschäften außer Streitsachen die Bezirksgerichte sachlich zuständig.
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