JN
Gliederung
Dritter Theil. Von der Gerichtsbarkeit in Geschäften außer Streitsachen.
§ 104a Sachliche Zuständigkeit
Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind in Geschäften außer Streitsachen die Bezirksgerichte sachlich zuständig.
…zustehende Ansprüche ist das zur Führung der Pflegschaft für das minderjährige Kind berufene Gericht zuständig (§ 114 Abs 1 JN). Das ist jenes Bezirksgericht (§ 104a JN), in dessen Sprengel der Minderjährige oder sonstige Pflegebefohlene seinen gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen im Inland seinen Aufenthalt hat; fehlt ein Aufenthalt im Inland, so…
…nach dieser Norm das zur Besorgung der pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte zuständige Gericht. Damit ist ohne Zweifel das im zu übertragenden Verfahren sachlich zuständige Erstgericht, nach § 104a JN somit ein Bezirksgericht, gemeint (2 Ob 351/98a; iglS 7 Nc 5/07f ua; Mayr in Rechberger³; Fucik in Fasching², je § 111…
…Gesetzwerdungsprozesses) nicht auszuschließen, dass auch das angefochtene Gesetz (ohne dies ausdrücklich auszusprechen) eine derartige Regel schaffen wollte, sodass die Anwendung der einschlägigen Bestimmung des § 104a JN, wonach in Geschäften außer Streitsachen die Bezirksgerichte sachlich zuständig sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, fraglich erscheint. Wesentlich deutlicher stellt sich jedoch die Unsicherheit im…
…ergangen ist. Es ist daher nach § 40a JN auszusprechen, dass die Klage als Antrag im außerstreitigen Verfahren zu behandeln ist. Gemäß § 104a JN ist sachlich das ohnedies in Anspruch genommene Bezirksgericht zuständig. Die Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichts ist nicht nur international nach Art 3 EuUVO, sondern auch…
…werde vom Vater nicht in Frage gestellt. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund liege daher nicht vor. Die sachliche Zuständigkeit des Erstgerichts ergebe sich aus § 104a JN iVm §§ 104 ff AußStrG, die örtliche Zuständigkeit aus § 109 JN. Die vorläufige Einräumung der Obsorge gemäß § 107…
…ergangen ist. Es ist daher nach § 40a JN auszusprechen, dass die Klage als Antrag im außerstreitigen Verfahren zu behandeln ist. Gemäß § 104a JN ist sachlich das Bezirksgericht zuständig. Örtlich zuständig ist nach § 117 JN das Bezirksgericht der gelegenen Sache (1 Ob 117/10b), an…
…ein ( Deixler Hübner in Rechberger , AußStrG § 82 Rz 1). d) Auch die örtliche und sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 104a und § 108 Abs 1 JN. In Ermangelung eines inländischen Pflegschaftsgerichts sowie eines solchen Aufenthalts des Kindes ist demnach das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat…
… 40a JN auszusprechen, dass die Klage über das Hauptbegehren als Antrag im außerstreitigen Verfahren zu behandeln und darüber zu entscheiden ist. Gemäß § 104a JN ist sachlich das Bezirksgericht zuständig. Örtlich ergibt sich die Zuständigkeit des Bezirksgerichts der gelegenen Sache (§ 117 JN). Zu dem im außerstreitigen Rechtsweg abzuführenden…
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