§ 1 Umfang der Tätigkeit
§ 1 Umfang der Tätigkeit — GKG
§ 1 Umfang der Tätigkeit — GKG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
1. In welchen Fällen das Gericht einen Notar zum Gerichtskommissär bestellen muß bzw. kann, regelt der § 2.
2. Ebenfalls als Gerichtskommissär tätig wird der Notar bei der automationsunterstützten Grundbuchsabfrage (siehe § 2a).
3. An die Stelle des Strafgesetzes ist das StGB, BGBl. Nr. 60/1974, getreten (siehe auch dessen § 74 Z 4).
4. ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003; Art. XII § 1, BGBl. I Nr. 68/2008.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 343/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
Inkrafttretungsdatum
17. August 2015
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40173193
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Notare haben im Verfahren außer Streitsachen folgende Amtshandlungen zu besorgen:
1. in Verlassenschaftssachen
a) die Todesfallaufnahme und die mit dieser im Zusammenhang stehenden unaufschiebbaren Maßnahmen;
b) die anderen im Zug einer Verlassenschaftsabhandlung erforderlichen Amtshandlungen;
c) die Sicherung der in Österreich gelegenen Verlassenschaft, auch wenn ein ausländisches Gericht im Sinn des Art. 3 Abs. 2 EuErbVO zuständig ist;
d) die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses nach Art. 62 EuErbVO;
2. außerhalb einer Verlassenschaftsabhandlung die Errichtung eines Inventars und die Verfassung und Prüfung einer Rechnung oder eines Ausweises, einschließlich eines Ausweises über eine Vermögensteilung.
(2) Von den im Abs. 1 genannten Amtshandlungen bleiben jedoch ausgenommen
1. richterliche Entscheidungen;
2. soweit nichts anderes angeordnet ist, die Protokollierung gerichtlicher Vergleiche (§ 30 AußStrG);
3. Zwangsmaßnahmen nach § 79 AußStrG;
4. Ersuchen um Gewährung von Rechtshilfe außerhalb des Geltungsgebietes dieses Bundesgesetzes.
(3) Bei Besorgung der ihm durch Gesetz oder Auftrag übertragenen Amtshandlungen handelt der Notar als Gerichtskommissär; er ist Beamter im Sinne des Strafgesetzes.