BundesrechtBundesgesetzeGerichtskommissärsgesetz§ 1

§ 1Umfang der Tätigkeit

(1) Die Notare haben im Verfahren außer Streitsachen folgende Amtshandlungen zu besorgen:

1. in Verlassenschaftssachen

a) die Todesfallaufnahme und die mit dieser im Zusammenhang stehenden unaufschiebbaren Maßnahmen;

b) die anderen im Zug einer Verlassenschaftsabhandlung erforderlichen Amtshandlungen;

c) die Sicherung der in Österreich gelegenen Verlassenschaft, auch wenn ein ausländisches Gericht im Sinn des Art. 3 Abs. 2 EuErbVO zuständig ist;

d) die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses nach Art. 62 EuErbVO;

2. außerhalb einer Verlassenschaftsabhandlung die Errichtung eines Inventars und die Verfassung und Prüfung einer Rechnung oder eines Ausweises, einschließlich eines Ausweises über eine Vermögensteilung.

(2) Von den im Abs. 1 genannten Amtshandlungen bleiben jedoch ausgenommen

1. richterliche Entscheidungen;

2. soweit nichts anderes angeordnet ist, die Protokollierung gerichtlicher Vergleiche (§ 30 AußStrG);

3. Zwangsmaßnahmen nach § 79 AußStrG;

4. Ersuchen um Gewährung von Rechtshilfe außerhalb des Geltungsgebietes dieses Bundesgesetzes.

(3) Bei Besorgung der ihm durch Gesetz oder Auftrag übertragenen Amtshandlungen handelt der Notar als Gerichtskommissär; er ist Beamter im Sinne des Strafgesetzes.

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