(1) Die Notare haben im Verfahren außer Streitsachen folgende Amtshandlungen zu besorgen:
1. in Verlassenschaftssachen
a) die Todesfallaufnahme und die mit dieser im Zusammenhang stehenden unaufschiebbaren Maßnahmen;
b) die anderen im Zug einer Verlassenschaftsabhandlung erforderlichen Amtshandlungen;
c) die Sicherung der in Österreich gelegenen Verlassenschaft, auch wenn ein ausländisches Gericht im Sinn des Art. 3 Abs. 2 EuErbVO zuständig ist;
d) die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses nach Art. 62 EuErbVO;
2. außerhalb einer Verlassenschaftsabhandlung die Errichtung eines Inventars und die Verfassung und Prüfung einer Rechnung oder eines Ausweises, einschließlich eines Ausweises über eine Vermögensteilung.
(2) Von den im Abs. 1 genannten Amtshandlungen bleiben jedoch ausgenommen
1. richterliche Entscheidungen;
2. soweit nichts anderes angeordnet ist, die Protokollierung gerichtlicher Vergleiche (§ 30 AußStrG);
3. Zwangsmaßnahmen nach § 79 AußStrG;
4. Ersuchen um Gewährung von Rechtshilfe außerhalb des Geltungsgebietes dieses Bundesgesetzes.
(3) Bei Besorgung der ihm durch Gesetz oder Auftrag übertragenen Amtshandlungen handelt der Notar als Gerichtskommissär; er ist Beamter im Sinne des Strafgesetzes.
Rückverweise
GKG · Gerichtskommissärsgesetz
§ 1 Umfang der Tätigkeit
…1) Die Notare haben im Verfahren außer Streitsachen folgende Amtshandlungen zu besorgen: 1. in Verlassenschaftssachen a) die Todesfallaufnahme und die mit dieser im Zusammenhang stehenden unaufschiebbaren…
Art. 32 § 11 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu den §§ 1, 2, 3, 4, 6, 6a, 7a, 8 und 9, BGBl. Nr. 343/1970)
…1) §§ 1, 3, 4, 6, 6a, 7a, 8 und 9 Gerichtskommissärsgesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Gerichtskommissariate in Verlassenschaftssachen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig…
§ 17 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 2015
…1) § 1 Abs. 1 Z 1 lit. c und d sowie § 11 Abs. 1 in der Fassung…
§ 2 Notwendiges Gerichtskommissariat. Bestellung in anderen Fällen
…1) Die im § 1 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Amtshandlungen hat jener Notar als Gerichtskommissär durchzuführen, dessen Zuständigkeit sich aus der Verteilungsordnung…