W228 2305925-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Alexander PROKSCH sowie Franz KOSKARTI als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , SVNR: XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling vom 06.11.2024, in nicht öffentlicher Sitzung, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Das Arbeitsmarktservice Mödling (in der Folge: AMS) hat mit Bescheid vom 12.04.2024 den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.10.2021 bis 31.01.2022 gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 7.515,93 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dem AMS nicht gemeldet habe und diese laut Einkommensteuerbescheid 2021 € 20.246,88 betragen hätte. Diese Einkünfte seien auf die Notstandshilfe anzurechnen und somit liege Notlage nicht vor. Im Rückforderungsbetrag enthalten sei ein Bildungsbonus gemäß § 20 Abs. 7 AlVG in Höhe von € 612 und eine Einmalzahlung gemäß § 66 AlVG in Höhe von € 150.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.05.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 28.06.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der entschieden wurde, dass gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 38 AlVG die Notstandshilfe inklusive Bildungsbonus sowie die Einmalzahlung für den Zeitraum von 01.10.2021 bis 31.01.2022 widerrufen und die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 38 AlVG zu Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 7.395,93 verpflichtet wird.
Mit Schreiben vom 28.10.2024 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vorlage. In diesem Schreiben ersuchte sie zudem um Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Das AMS hat mit Bescheid vom 06.11.2024 den Vorlageantrag vom 28.10.2024 gemäß § 15 VwGVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 28.06.2024 am 02.07.2024 durch Hinterlegung zugestellt worden sei, die Rechtsmittelfrist sohin am 16.07.2024 geendet habe und der Vorlageantrag erst am 28.10.2024 an das AMS gesendet worden sei.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin am 23.12.2024 Beschwerde erhoben. Sie ersuchte in diesem Beschwerdeschreiben erneut um Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 15.01.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 20.01.2025 die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Parteiengehör vom 19.02.2025 der Beschwerdeführerin einen Verspätungsvorhalt gemacht.
Es langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Bescheid des AMS vom 06.11.2024, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.10.2024 auf Vorlage ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 12.04.2024 gemäß § 15 VwGVG als verspätet zurückgewiesen wurde, wurde der Beschwerdeführerin, nach erfolglosem Zustellversuch am 08.11.2024, am 09.11.2024 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt.
Die vierwöchige Frist zur Beschwerdeeinbringung endete daher mit Ablauf des 09.12.2024.
Die Beschwerdeführerin hat am 23.12.2024 per eAMS-Nachricht bei der belangten Behörde eine Beschwerde eingebracht. Die Beschwerde ist daher verspätet.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und ist unbestritten.
Die Zustellung des Bescheides vom 06.11.2024 am 09.11.2024 ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Rückschein, aus welchem hervorgeht, dass am 08.11.2024 ein Zustellversuch erfolgte und die Sendung in der Folge ab 09.11.2024 zur Abholung bereit gehalten wurde. Der Bescheid gilt sohin mit 09.11.2024 als zugestellt. Die Angaben im Rückschein waren der Beweiswürdigung zugrunde zu legen und wurden auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Mödling.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin - den oben getroffenen Feststellungen folgend - der Bescheid der belangten Behörde vom 06.11.2024 am 09.11.2024 zugestellt.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt - vier Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde daher am Samstag, 09.11.2024, zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 iVm § 33 Abs. 2 AVG am Montag, 09.12.2024.
Wie festgestellt, langte die per eAMS-Nachricht eingebrachte Beschwerde erst am 23.12.2024 bei der belangten Behörde ein und ist daher verspätet.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Rückverweise