W228 2305925-1/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Anträge von XXXX , SVNR XXXX , vom 28.10.2024 und 23.12.2024 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen:
A)
Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werden gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Das Arbeitsmarktservice Mödling (in der Folge: AMS) hat mit Bescheid vom 12.04.2024 den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.10.2021 bis 31.01.2022 gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und XXXX (in der Folge: Antragstellerin) gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 7.515,93 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dem AMS nicht gemeldet habe und diese laut Einkommensteuerbescheid 2021 € 20.246,88 betragen hätte. Diese Einkünfte seien auf die Notstandshilfe anzurechnen und somit liege Notlage nicht vor. Im Rückforderungsbetrag enthalten sei ein Bildungsbonus gemäß § 20 Abs. 7 AlVG in Höhe von € 612 und eine Einmalzahlung gemäß § 66 AlVG in Höhe von € 150.
Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 02.05.2024 fristgerecht Beschwerde.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 28.06.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der entschieden wurde, dass gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 38 AlVG die Notstandshilfe inklusive Bildungsbonus sowie die Einmalzahlung für den Zeitraum von 01.10.2021 bis 31.01.20222 widerrufen und die Antragstellerin gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 38 AlVG zu Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 7.395,93 verpflichtet wird.
Mit Schreiben vom 28.10.2024 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Vorlage. In diesem Schreiben ersuchte sie zudem um Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Das AMS hat mit Bescheid vom 06.11.2024 den Vorlageantrag vom 28.10.2024 gemäß § 15 VwGVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 28.06.2024 am 02.07.2024 durch Hinterlegung zugestellt worden sei, die Rechtsmittelfrist sohin am 16.07.2024 geendet habe und der Vorlageantrag erst am 28.10.2024 an das AMS gesendet worden sei.
Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin am 23.12.2024 (aus jetziger Sicht wiederum verspätet) Beschwerde erhoben. Sie ersuchte in diesem Beschwerdeschreiben erneut um Bewilligung der Verfahrenshilfe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Antragstellerin hat am 28.10.2024 und am 23.12.2024 jeweils einen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt, ohne Verwendung der notwendigen Formulare.
Eine Ablehnung des Rechtsschutzersuchens durch die Arbeiterkammer liegt nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und dem mangelnden Vorbringen zur Stellung eines Rechtsschutzansuchens an die Arbeiterkammer und aufgrund Nichtvorlage einer abschlägigen Entscheidung mit Bescheid seitens der Arbeiterkammer.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Mödling.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Da es sich jedoch um keine Beschwerde gegen den Bescheid einer Geschäftsstelle handelt, sondern um einen Verfahrenshilfeantrag, unterliegt die Entscheidung über die Gewährung der Verfahrenshilfe somit der Einzelrichterzuständigkeit.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichenBestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zurückweisung der Anträge auf Verfahrenshilfe
Verfahrenshilfe
§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3) – (10)…
Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH v. 03.09.2015, Zl. Ro 2015/21/0032).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehrbedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen XXV. GP – Regierungsvorlage – Erläuterungen zu § 8a VwGVG).
Im gegenständlichen Fall kann dahingestellt bleiben, ob die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Antragstellerin die Bewilligung der Verfahrenshilfe rechtfertigen würden, da andere Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe nicht gegeben sind, die nunmehr zu erörtern sind.
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR im Fall Laskowska gegen Polen, Nr. 77765/01, und Airey gegen Irland, Nr. 6289/73, ist zu klären, ob es sich um einen komplexen Fall handelt. In der Zeugeneinvernahme sieht der EGMR grundsätzlich eine Komplexität gelegen („[…] the necessity […] to establish facts, involving […] the examination of witnesses, […]“). Dabei ist laut diesen Judikaten auch auf die Stellung des erkennenden Gerichts abzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht, und das AMS im Vorverfahren, als Beschwerdeinstanz entscheiden aufgrund einer bescheidmäßigen Erstentscheidung. Das Bundesverwaltungsgericht ist letzte Tatsacheninstanz und für die Findung der Einzelfallgerechtigkeit zuständig. Dies wäre in den Entscheidungen des EGMR mit einem „Court of Appeal“ gleichzusetzen. Nun sind die Hürden zur Einlassung in ein Verfahren für den Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht, samt Vorverfahren beim AMS, nicht durch die Vorschrift einer Anwaltspflicht gekennzeichnet, wie in den genannten Fällen des EGMR. Auch sonst handelt es sich in Verfahren nach dem AlVG um gebührenbefreite Verfahren. Somit wird nicht in jedem Verfahren Verfahrenshilfe notwendig sein, wenn absehbar ist, dass der Sachverhalt oder die Rechtsfrage so einfach ist, dass es zur Klärung nur der Einvernahme des Antragstellers bedarf und die gegnerische Partei die belangte Behörde ist. Im gegenständlichen Fall ist nicht hervorgekommen, dass es sich um einen komplexen Fall im Sinne der EGMR Judikatur handelt, da die Antragstellerin durch den Richtersenat zu befragen sein wird und schon deshalb durch diese Fragen durch das Verfahren geleitet wird.
Weiters ist die Verfahrenshilfe gem. § 8a VwGVG erster Halbsatz zu bewilligen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Zur damit zum Ausdruck gebrachten Subsidiarität der Verfahrenshilfe gem. § 8a VwGVG (vgl. 1255 BlgNR 25. GP, 2 ff.) ist im vorliegenden Fall darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller gem. § 14 iVm. § 10 Abs. 1 Z. 1 Arbeiterkammergesetz 1992 – AKG, nach Maßgabe des § 7 AKG und der auf Grund des § 7 AKG ergangenen Regelungen Anspruch auf Rechtsberatung und Rechtsschutz durch die Arbeiterkammer hat. Dieser im Rahmen-Regulativ betreffend Rechtsschutz gemäß § 7 Abs. 1 AKG 1992 konkretisierte Rechtsschutz enthält der Verfahrenshilfe entsprechende Regelungen, welche ebenfalls eine unentgeltliche Unterstützung der Partei im Verfahren ermöglichen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 8a, K2). Die Antragstellerin hat nicht nachgewiesen, dass die Arbeiterkammer ein Rechtsschutzansuchen von ihr bescheidmäßig abgelehnt hat.
Soweit in der Literatur (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (18. Lfg 2021) zu § 56 AlVG) Kritik geäußert wird, dass dem Bundesverwaltungsgericht „nicht zuzustimmen [ist], da es sich beim Arbeiterkammergesetz nicht um ein „Materiengesetz“ handelt“ ist darauf zu verweisen, dass das Arbeiterkammergesetz kein Gesetz ist, dass ausschließlich verfahrensrechtliche Normen enthält. Aufgrund materiellrechtlicher Regelungen in diesem Gesetz wird daher seitens des erkennenden Richters aufgrund des allgemein gehaltenen Wortlautes der Bestimmung des ersten Halbsatzes des § 8a VwGVG und im Sinne der Ausführungen in den EB zur RV zu BGBl I 2017/24 (1255 der Beilagen XXV. GP) vom Vorliegen eines Materiengesetzes ausgegangen. Ein Grund für eine teleologische Reduktion des Wortlautes des ersten Halbsatzes des § 8a VwGVG im Sinne der Kommentarstelle, dass mit Bundesgesetz nur das AlVG gemeint sei, wird aufgrund der ausdrücklich normierten Subsidiarität der Verfahrenshilfebestimmung, die auch in den EB zur RV betont wird, seitens des Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt.
Folglich sind die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe spruchgemäß gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG, ohne Verbesserungsauftrag hinsichtlich der fehlenden Formular, zurückzuweisen, da die Voraussetzung der Ablehnung des Rechtsschutzersuchens durch die Arbeiterkammer nicht erfüllt ist. Obiter wird angemerkt, dass sie auch aufgrund mangelnder Komplexität – es geht um die Klärung des Sachverhalts der Rechtzeitigkeit der Rechtsmittel – abzuweisen wären.
Angemerkt wird, dass mit der gegenständlichen Entscheidung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen wird und der dort erkennende Senat durch die gegenständliche Entscheidung und die vorgenommene Grobprüfung des Einzelrichters im Hauptverfahren in keine Richtung gebunden wird.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer Rechtsprechung fehlt oder die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen ist.
Im vorliegenden Fall ist die Revision zulässig, weil sich die Entscheidung auf Bestimmungsteile des § 8a VwGVG bezieht, die einen Rückgriff auf die bisherige Judikatur des VwGH zu § 8a VwGVG bzw. § 40 VwGVG nicht erlaubt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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