JudikaturBVwG

L525 2303061-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
24. März 2025

Spruch

L525 2303061-1/5E

L525 2303061-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichter Mag. KORNINGER und ZAUNER über die Beschwerde von XXXX , SvNr.: XXXX , vertreten durch ihre Erwachsenenvertreterin Mag.a Katrin RIESENHUBER, Rechtsanwältin in Linz, gegen den Bescheid des AMS Linz vom 16.10.2024 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des AMS Linz vom 30.10.2024, GZ. XXXX , nach Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.10.2024 über die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.07.2024 zurückgewiesen wird.

II. Der Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid vom 18.04.2024 wird stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 08.02.2024 einen Antrag auf Arbeitslosengeld beim AMS Linz, welcher bewilligt wurde.

Mit Bescheid vom 18.04.2024 wurde das von der Beschwerdeführerin bezogene Arbeitslosengeld gem. § 49 AlVG für den Zeitraum von 08.04.2024 bis 15.04.2024 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe den vorgeschriebenen Kontrolltermin am 08.04.2024 nicht eingehalten und sich erst wieder am 16.04.2024 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet (prot. zu L525 2303061-1).

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 12.06.2024 wurde die Vertreterin zur einstweiligen Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin bestellt. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer diagnostizierten psychischen Erkrankung nicht in der Lage, alle ihre Angelegenheiten im Rechtsverkehr selbstbestimmt und ohne Nachteil für sich selbst wahrzunehmen. Das Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters geprüft werde, sei daher fortzusetzen. Ein Sachverständiger wurde bestellt und mit der Erstellung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens beauftragt.

Am 14.06.2024 nahm die Erwachsenenvertreterin Kontakt zum AMS Linz auf und informierte dieses über ihre Bestellung.

Am 19.06.2024 übermittelte die Erwachsenenvertreterin dem AMS Linz die Krankenunterlagen der Beschwerdeführerin.

Mit 08.07.2024 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension bei der Pensionsversicherungsanstalt. Dies wurde dem AMS Linz am 10.07.2024 mitgeteilt.

Die Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin stellte am 10.07.2024 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen die Bescheide betreffend die Einstellung des Arbeitslosengeldbezugs vom 18.04.2024, 16.05.2024 und 11.06.2024. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht in der Lage, eine Ladung zur Kotrollmeldung und einen Bescheid wirksam entgegenzunehmen bzw. deren Bedeutung zu erfassen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten.

Am 13.09.2024 wurde dem AMS Linz mitgeteilt, dass für die Beschwerdeführerin am 29.08.2024 ein Behindertenpass ausgestellt wurde. Es wurde ein Grad der Behinderung von 50% festgestellt.

Am 09.10.2024 übermittelte die Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin dem AMS Linz das erstellte neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 13.08.2024.

Mit Bescheid vom 16.10.2024 wies das AMS Linz den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.07.2024 betreffend den Bescheid vom 18.04.2024 ab. Begründend wurde ausgeführt, bei der Beschwerdefrist handle es sich um eine materiell-rechtliche Frist, weshalb die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Anwendung finden würden (prot. zu L525 2303061-2).

Am 23.10.2024 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.10.2024. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, bei der versäumten Rechtsmittelfrist handle es sich um eine verfahrensrechtliche Frist, hinsichtlich derer die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anwendung gelangen würden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.10.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.10.2024 als unbegründet ab. Im Wesentlichen begründete sie ihre Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer psychischen Erkrankung in der Lage gewesen wäre, das Wesen einer Kontrollmeldung zu erfassen. Die Beschwerdeführerin habe nämlich seit der Arbeitslosmeldung beim AMS mehrere Termine wahrgenommen bzw. sich persönlich gemeldet, wenn sie einen Termin (nicht pünktlich) wahrnehmen konnte. Die Beschwerdeführerin sei auch während der Rechtsmittelfrist keinesfalls dispositionsunfähig gewesen. Die vorgebrachte Erkrankung stelle kein unabwendbares oder unvorhersehbares Ereignis dar, welche die Beschwerdeführerin an der rechtzeitigen Erhebung einer Beschwerde gehindert hätte, weshalb die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gegeben wären.

Mit Schriftsatz vom 13.11.2024 verlangte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das erkennende Gericht. Im Vorlageantrag wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Entscheidung der belangten Behörde weise Verfahrensmängel, Begründungsmängel, Feststellungsmängel und eine unrichtige rechtliche Beurteilung auf. Wie der vorliegenden Krankengeschichte und dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten zu entnehmen sei, habe die Beschwerdeführerin auch bereits im Zeitpunkt der Vorschreibung des Kontrollmeldetermins und der Zustellung des Bescheides an einer erheblichen psychischen Erkrankung gelitten. Dem Wiedereinsetzungsantrag und der Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.04.2024 sei somit stattzugeben gewesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin bezog ab Februar 2024 Arbeitslosengeld.

Die Beschwerdeführerin leidet bereits seit mehreren Jahren an einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, einer rezidivierenden depressiven Störung, einer posttraumatischen Belastungsstörung und psychischen Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzkonsum. Sie war seit 2021 mehrmals ambulant und stationär am Neuromed Campus Linz in Behandlung.

Die Beschwerdeführerin hat am 08.04.2024 einen Kontrollmeldetermin bei der belangten Behörde nicht eingehalten und sich erst am 16.04.2024 wieder persönlich dort gemeldet. Die Beschwerdeführerin wurde zuvor über den Kontrollmeldetermin und die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung informiert, verfügte jedoch nicht über die Einsichtsfähigkeit, die Bedeutsamkeit eines Kontrollmeldetermins zu verstehen, und nach dieser Einsicht zu handeln. Sie hat nach dem 08.04.2024 noch weitere Kontrollmeldetermine versäumt.

Mit Bescheid vom 18.04.2024 wurde ihr Arbeitslosengeldbezug für den Zeitraum 08.04.2024 bis 15.04.2024 eingestellt. Die Beschwerdeführerin hat den Bescheid in ihrem eAMS-Konto am 24.05.2024 gelesen. Die Beschwerdeführerin verfügte nicht über die für die rechtswirksame Zustellung des Bescheides notwendige Prozessfähigkeit.

Für die Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 12.06.2024 eine einstweilige gerichtliche Erwachsenenvertreterin, unter anderem zur Vertretung in gerichtlichen und behördlichen Angelegenheiten, insbesondere zur Geltendmachung von Leistungen aus Anlass von Krankheit, psychischer und/oder physischer Beeinträchtigung oder Existenzsicherung, bestellt. Angeregt wurde die Bestellung bereits einige Monate vor der Erlassung des Bescheides über die Einstellung des Arbeitslosengelbezugs durch die Cousine der Beschwerdeführerin. Der Clearingbericht des Erwachsenenschutzvereins, welcher unter anderem als Grundlage für den Beschluss diente, stammt vom 18.04.2024.

Der Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin wurde der Bescheid des AMS über die Einstellung des Arbeitslosengelbezugs am 08.07.2024 übermittelt. Sie stellte schließlich am 10.07.2024 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid über die Einstellung des Arbeitslosengeldbezugs vom 18.04.2024.

2. Beweiswürdigung:

Der Beginn des Arbeitslosengeldbezugs ergibt sich aus Antrag auf Arbeitslosengeld und den Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung vom 30.10.2024.

Der Gesundheitszustand und der Krankheitsverlauf der letzten Jahre ergibt sich aus diversen Befunden und anderen Unterlagen zur Krankengeschichte ausgestellt vom Neuromed Campus Linz.

Dass die Beschwerdeführerin über den Kontrollmeldetermin am 08.04.2024 und die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung informiert wurde und trotzdem nicht erschienen ist und sich erst wieder am 16.04.2024 bei der belangten Behörde gemeldet hat, ergibt sich aus der Terminvorschreibung vom 04.04.2024, dem Bescheid vom 18.04.2024, der Mitteilung über die Einstellung des Arbeitslosengeldbezugs vom 09.04.2024 und der Niederschrift über das Versäumen des Kontrollmeldetermins vom 16.04.2024.

Der Zeitraum der Einstellung des Arbeitslosengeldbezugs ist dem Bescheid vom 18.04.2024 zu entnehmen. Aus den Screenshots des eAMS-Kontos der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sie den Bescheid am 24.04.2024 gelesen hat.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht in der Lage war, die Ladung zum Kontrollmeldetermin und den Bescheid rechtswirksam entgegenzunehmen bzw. deren Bedeutung zu erfassen sowie sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten, beruht auf dem Beschluss des Bezirksgerichts Linz über die Bestellung einer Erwachsenenvertreterin vom 12.06.2024 (vgl.: „Die Betroffene ist aufgrund ihrer diagnostizierten psychischen Erkrankungen (Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, Rezidivierende depressive Störung; Posttraumatische Belastungsstörung) nicht in der Lage, alle ihre Angelegenheiten im Rechtsverkehr selbstbestimmt und ohne Nachteil für sich selbst wahrzunehmen.“) und dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 13.08.2024 (vgl.: „Bei Bewertung des Längsschnittverlaufes zeigt sich, dass die Betroffene insbesondere in der jüngeren Vergangenheit erhebliche Schwierigkeiten hatte beim Umgang mit ihren Geldangelegenheiten, vermehrt Geld ausgegeben hat, nicht vorausschauend und planend mit ihren Geldmitteln umgehen konnte. Daher hat sie auch erhebliche Schulden angehäuft und ist nicht in der Lage diese selbständig zu begleichen. Auch Ämter- und Behördenwege fallen ihr schwer. Sie kann nicht adäquat beispielsweise auf Mahnschreiben reagieren. Aus medizinischer Sicht ist daher die Bestellung eines Erwachsenenvertreters für die finanziellen Angelegenheiten, aber auch für die Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden, Gerichten, privaten Vertragspartnern, für Verträge, welche über den täglichen Gebrauch hinausgehen, und Sozialversicherungsträgern zu empfehlen.“). Der Beschluss des Bezirksgerichtes und das Gutachten wurden zwar erst einige Monate nach der Ladung zum Kontrollmeldetermin bzw. der Säumnis desselben und der Zustellung des Bescheides gefasst bzw. erstellt, jedoch ist den Unterlagen zur Krankengeschichte der Beschwerdeführerin vom Neuromed Campus Linz zu entnehmen, dass sie zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Ladung zum Kontrolltermin bzw. der Säumnis desselben und der Entgegennahme des Bescheides bereits an denselben psychischen Erkrankungen litt. In diesem Zusammenhang ist auch beachtlich, dass der Clearing-Bericht des Erwachsenenschutzvereins, welcher unter anderem die Grundlage für die Bestellung der Erwachsenenvertreterin bildet, am 18.04.2024 erstellt wurde. In dem in Frage stehenden Zeitraum empfahl der Erwachsenenschutzverein somit die Fortsetzung des Verfahrens zur Bestellung einer Erwachsenenschutzvertretung aufgrund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. Im später erstellten neurologisch-psychiatrischen Gutachten wurden (übereinstimmend mit den Unterlagen des Neuromed Campus Linz) die bereits genannten psychischen Erkrankungen diagnostiziert und die Einschätzung des Erwachsenenschutzvereins/des Bezirksgerichtes bestätigt, indem die Bestellung einer Erwachsenenvertretung empfohlen wurde.

Aufgrund der eben gemachten Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Ladung und des Bescheides nicht im Stande war, deren Bedeutung zu verstehen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten. Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung ausführte, reagierte die Beschwerdeführerin zwar (meistens) auf ihre vorgeschriebenen Kontrollmeldetermine und nahm einige auch wahr, dies bedeutet jedoch nicht, dass sie in der Lage war, die Bedeutung der Kontrollmeldungen und die Konsequenzen einer Säumnis zu erfassen und sich dieser Einsicht gemäß verhalten. Dass die Beschwerdeführerin nach der erstmaligen Einstellung des Arbeitslosengelbezugs aufgrund ihrer Kontrollmeldesäumnis noch weitere Kontrollmeldetermine versäumte, ist eher ein weiteres Indiz dafür, dass sie nicht im Stande war, die Bedeutung der Kontrollmeldungen und die Konsequenzen einer Säumnis zu erfassen und sich angemessen zu verhalten. Ähnliches gilt hinsichtlich der Zustellung des Bescheides und der nicht erhobenen Beschwerde - wie die Behörde selbst in der Beschwerdevorentscheidung ausführte, wäre es grundsätzlich ein Leichtes, über das eAMS-Konto eine Beschwerde zu erheben. Dass die Beschwerdeführerin dies trotzdem nicht getan hat, ist im Lichte des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens ein Resultat ihrer psychischen Erkrankung. Die Beschwerdeführerin war aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage, die Bedeutung des Bescheides und die Beschwerdemöglichkeit und -notwendigkeit zu erkennen und diesbezüglich an die Behörde heranzutreten.

Die Bestellung der Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 12.06.2024. Dass die Bestellung von der Cousine der Beschwerdeführerin schon einige Monate zuvor angeregt wurde und der Clearingbericht des Erwachsenenschutzvereins vom 18.04.2024 stammt, kann ebenfalls dem Beschluss des Bezirksgerichtes entnommen werden.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung und auch den Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung ist zu entnehmen, dass die Erwachsenenvertreterin am 08.07.2024 den Bescheid vom 18.04.2024 per E-Mail übermittelt bekam.

Das Datum des Wiedereinsetzungsantrages bzw. der zugleich erhobenen Beschwerde ergibt sich aus der Dokumentation im Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

I.) Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.10.2024 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.10.2024 über die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Der § 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF, lautet:

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33.

(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.

Im gegenständlichen Fall stellte die Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund der Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Bescheid vom 18.04.2024, welcher von der Behörde abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde war aus folgenden Erwägungen abzuweisen:

Voraussetzung für die Bewilligung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zuallererst die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung. Um den Lauf der Rechtsmittelfrist überhaupt auszulösen, ist es erforderlich, dass ein Bescheid rechtswirksam zugestellt bzw. ausgefolgt wurde. Der Bescheid kann an den Empfänger nur rechtswirksam zugestellt werden, wenn dieser zum Zeitpunkt der Zustellung rechts- und handlungsfähig ist.

Gemäß § 9 AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten, insoweit sie in Frage steht, von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Es gilt der Grundsatz, dass die Rechtsfähigkeit, die Parteifähigkeit und die Handlungsfähigkeit die Prozessfähigkeit begründen (vgl. VwGH 25.05.1993, 90/04/0223). Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigenes Handeln oder durch Handeln eines selbst gewählten („gewillkürten“) Vertreters rechtswirksame Verfahrenshandlungen vor- oder entgegenzunehmen. So ist die Prozessfähigkeit auch für die rechtswirksame Zustellung eines Bescheides notwendig.

Für die prozessuale Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten (vgl. VwGH 28.04.2016, Ra 2014/20/0139, siehe auch VwGH 20.02.2002, 2001/08/0192).

Für die Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 12.06.2024 eine einstweilige gerichtliche Erwachsenenvertreterin unter anderem für die Vertretung in gerichtlichen und behördlichen Angelegenheiten bestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer diagnostizierten psychischen Erkrankungen nicht in der Lage ist, alle ihre Angelegenheiten ohne Nachteil für sich selbst wahrzunehmen. Der Beschluss über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung innerhalb des Wirkungskreises des Erwachsenenvertreters zur fehlenden Geschäfts- und Handlungsfähigkeit der betreffenden Person. Diese Überlegungen gelten auch für einen mit sofortiger Wirkung gemäß § 120 AußStrG bestellten einstweiligen Erwachsenenvertreter. Ein Bescheid, welcher an den Handlungsunfähigen selbst und nicht seinen Erwachsenenvertreter erlassen wird, ist somit von vornherein nicht wirksam. Für die Zeit vor der Bestellung des Erwachsenenvertreters ist bei begründeten Bedenken hinsichtlich des in Betracht kommenden Zeitraums von der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht selbst zu prüfen, ob der Betroffene schon damals nicht mehr prozessfähig gewesen ist (VwGH 15.09.2020, Ra 2017/22/0152 m.w.N.). Ab dem 12.06.2024 fehlt bei der Beschwerdeführerin somit jedenfalls die Handlungsfähigkeit in behördlichen und gerichtlichen Angelegenheiten, wozu auch die Entgegennahme eines Bescheides bzw. die Beschwerdeerhebung gegen einen solchen zählt. Gegenständlich ist zu prüfen, ob es der Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides (24.04.2024) an der Prozessfähigkeit mangelte. Der Clearingbericht des Erwachsenenschutzvereins, welcher unter anderem als Grundlage für den Beschluss über die Bestellung der Erwachsenenvertreterin diente, stammt vom 18.04.2024 – somit genau aus dem im gegenständlichen Fall in Frage stehenden Zeitraum. Es liegen diverse Dokumente des Neuromed Campus Linz der vergangenen Jahre vor, welche die vorhandene psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin gut dokumentieren. Unter anderem gibt es einen Ambulanzbericht vom 09.03.2024, in dem der Beschwerdeführerin (wie auch schon zuvor) eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, eine rezidivierende depressive Störung, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie ein Cannabisabusus diagnostiziert wurden. In dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 13.08.2024 wurden dieselben Diagnosen gestellt und wurde deshalb die Bestellung einer Erwachsenenvertretung für die Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden empfohlen. Auch wurde in dem Gutachten explizit darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin in der jüngeren Vergangenheit erhebliche Schwierigkeiten bei Ämter- und Behördenwegen hatte und beispielsweise nicht in der Lage ist, adäquat auf Mahnschreiben zu reagieren. Das erkennende Gericht schließt daraus, dass die Beschwerdeführerin auch nicht in der Lage ist und war, die Bedeutung des Bescheides über die Einstellung des Arbeitslosengeldbezuges zu erfassen und adäquat darauf zu reagieren.

Aufgrund der eben gemachten Ausführungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass die Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt der Entgegennahme des Bescheides nicht gegeben war. Im gegenständlichen Fall konnte der Bescheid vom 18.04.2024 am 24.04.2024 somit nicht rechtswirksam an die Beschwerdeführerin zugestellt werden. Folglich begann auch die Rechtsmittelfrist zu diesem Zeitpunkt nicht zu laufen.

§ 9 Abs. 3 ZustG normiert eine besondere Heilungsregel für Zustellmängel. Wird ein Schriftstück nicht an den Zustellbevollmächtigten (Vertreter) zugestellt, dann ist die Zustellung dennoch wirksam, sobald das Schriftstück dem Zustellbevollmächtigten (Vertreter) tatsächlich zugekommen ist. Diese Heilungsregel besteht nicht nur für Vertretungsverhältnisse, welche unter § 9 Abs. 3 S. 1 ZustG subsumiert werden können, sondern ist auch auf gesetzliche Vertretungsverhältnisse bzw. die Erwachsenenvertretung anwendbar. Wenn der Prozessunfähige in der Zustellverfügung als Empfänger bezeichnet wurde, ist die Zustellung an sich unwirksam. Der Zustellfehler heilt jedoch wie bei Zustellbevollmächtigten nach § 9 Abs. 3 S. 2 ZustG, sobald das Schriftstück dem Erwachsenenvertreter tatsächlich zugekommen ist. Dies gilt auch für Fälle wie den gegenständlichen, in dem die Erwachsenenvertreterin überhaupt erst nach der unwirksamen Zustellung des Bescheides bestellt wurde (vgl. VwGH 11.12.2013, 2012/08/0221, Rz 6; aber auch bereits OGH 28.4.1992, 10 Ob S 87/92).

Der mit Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 12.06.2024 bestellten Erwachsenenvertreterin wurde der Bescheid vom 18.04.2024 am 08.07.2024 per E-Mail übermittelt. Am 08.07.2024 ist der Bescheid der Erwachsenenvertreterin somit tatsächlich zugekommen und konnte der Zustellmangel dadurch heilen. Eine Heilung durch tatsächliches Zukommen per E-Mail ist möglich, da Verwaltungsbehörden Dokumente gem. § 37 Abs. 1 ZustG zulässigerweise auch per E-Mail zustellen dürfen und eine Heilung auf dieselbe Art und Weise möglich sein muss, wie die ursprüngliche Zustellung zulässig war (vgl. Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Riesz/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht, 3. Aufl., § 7 ZustG, Rz 26). Die zu diesem Zeitpunkt erfolgte rechtswirksame Zustellung löste auch den Lauf der Rechtsmittelfrist aus. Die Erwachsenenvertreterin stellte am 10.07.2024 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. erhob Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.04.2024. Die Beschwerde wurde somit fristgerecht innerhalb der offenen Rechtmittelfrist erhoben. Da die Beschwerdeführerin folglich überhaupt keine Frist versäumt und dadurch auch keinen Rechtsnachteil erlitten hat, fehlt eine Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Da die belangte Behörde dies verkannte, war der Spruch entsprechend anzupassen.

Da somit im Ergebnis die Beschwerdefrist nicht versäumt wurde, kann auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand keinen Erfolg haben, sondern wäre zurückzuweisen gewesen, weshalb die Anpassung im Spruch notwendig war.

II.) Stattgabe der Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid vom 18.04.2024:

Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF, lauten:

§ 47

[…]

(2) Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, sind von der regionalen Geschäftsstelle in geeigneter Weise darüber zu informieren. Insbesondere muss jeweils die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldungen eindeutig bekannt gegeben werden.

Kontrollmeldungen

§ 49.

(1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.

Gem. § 49 Abs. 2 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, ab diesem Zeitpunkt und bis zur Geltendmachung des Fortbezugs den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Im gegenständlichen Fall ist es unstrittig, dass die Beschwerdeführerin über den Kontrollmeldetermin und die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung informiert wurde und die Kontrollmeldung am 08.04.2024 unterlassen hat. Fraglich war nur, ob ein triftiger Grund für diese Unterlassung vorlag.

Nach der Judikatur des VwGH kann ein beeinträchtigter psychischer Gesundheitszustand einen solchen triftigen Grund darstellen, welcher zur Entschuldigung einer Kontrollmeldeversäumnis führt. Dazu bedarf es allenfalls eines aktuellen Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen. War die Arbeitslose nicht in der Lage, die Bedeutung der Vorschreibung der Kontrollmeldung zu erfassen und sich dieser Einsicht entsprechend zu verhalten, so konnte ein Kontrolltermin überhaupt nicht wirksam vorgeschrieben werden (vgl. VwGH 09.08.2002, 2002/08/0039).

Wie bereits erörtert, litt die Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt der Ladung zum Kontrollmeldetermin bzw. der Säumnis desselben an den genannten psychischen Erkrankungen. Das erkennende Gericht geht deshalb davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht über die Einsichtsfähigkeit verfügte, die Bedeutsamkeit eines Kontrollmeldetermins zu verstehen, und nach dieser Einsicht zu handeln, indem er den vorgeschriebenen Termin wahrnahm. Nur aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin einige Termine sehr wohl (verspätet) eingehalten hat und auch immer wieder in schriftlichem Kontakt mit der Behörde stand, kann nicht auf eine gegenteilige Annahme geschlossen werden bzw. können diese Annahmen der belangten Behörde die Ausführungen im Gutachten nicht substantiiert bestreiten, wo klar ausgeführt wird, dass Behördenkontakt nur schwer wahrgenommen werden kann und bereits früher konnte. Der Beschwerdeführerin konnte die Kontrollmeldung somit überhaupt nicht wirksam vorgeschrieben werden, weshalb ihr die Säumnis des Kontrollmeldetermins auch nicht vorgeworfen werden kann. Folglich liegt ein triftiger Grund für die Kontrollmeldeversäumnis vor, weshalb auch die Sanktion nach § 49 Abs. 2 AlVG unzulässig war.

Der Beschwerde war somit stattzugeben und der Bescheid vom 18.04.2024 ersatzlos zu beheben.

Absehen von der mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsfragen aus der Aktenlage geklärt ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Darüber hinaus wurde von der Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.