Ra 2014/20/0139 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen. Selbige Überlegungen gelten auch für einen mit sofortiger Wirkung gemäß § 120 AußStrG bestellten einstweiligen Sachwalter (Hinweis B vom 31. März 2014, 2013/03/0162, mwN). Für die Zeit davor ist vom VwGH erforderlichenfalls selbst zu prüfen, ob der Revisionswerber schon damals nicht mehr prozessfähig gewesen ist (Hinweis E vom 20. Februar 2002, 2001/08/0192). Über den Zeitraum vor der Sachwalterbestellung ist aus dem Umstand einer solchen Bestellung zu gewinnen, dass sich begründete Bedenken gegen die in Rede stehenden Fähigkeiten der betreffenden Person ergeben (Hinweis E vom 6. Juli 2015, Ra 2014/02/0095, mwN).